{"id":"bgbl2-1978-4-5","kind":"bgbl2","year":1978,"number":4,"date":"1978-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/4#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-4-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_4.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe","law_date":"1977-12-30T00:00:00Z","page":102,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["102                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Vertrages vom 10. Juli 1975\nzur Änderung bestimmter Vorschriften des Protokolls\nüber die Satzung der Europäischen Investitionsbank\nVom 30. Dezember 1977\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Au-\ngust 1976 zum Vertrag vom 10. Juli 1975 zur Ände-\nrung bestimmter Vorschriften des Protokolls über\ndie Satzung der Europäischen Investitionsbank\n(BGBl. 1976 II S. 1445) wird hiermit bekanntgemacht,\ndaß der Vertrag nach seinem Artikel 5 für die\nBundesrepublik Deutschland      am 1. Oktober 1977\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik\nDeutschland wurde am 25. November 1976 bei der\nitalienischen Regierung hinterlegt.\nDer Vertrag ist zum selben Zeitpunkt außerdem\nfür folgende Staaten in Kraft getreten:\nBelgien                 Italien\nDänemark                Luxemburg\nFrankreich              Niederlande\nIrland                  Vereinigtes Königreich\nBonn, den 30. Dezember 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe\nVom 30. Dezember 1977\nIn Bamako ist am 21. Oktober 1977 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Mali ein Abkommen über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 21. Oktober 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 30. Dezember 1971\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 4 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1978                                 103\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durch-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nund\nblik Mali erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Mali,\nim Geiste der bestehenden freundschaftliichen Bezie-                                Artikel 4\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich\nder Republik Mali,                                             aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  mens ausschließen oder erschweren und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nwicklung in der Republik Mali beizutragen,\nsind wie folgt übereingekommen:                                                     Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nArtikel 1                              Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den deut-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        schen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich aus-\nmöglicht es der Regierung der Republik Mali, bei der           zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für         des festgelegt wird.\ndas Vorhaben Fahrgastschiff und Tankmotorschiff, wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-                                Artikel 6\nden ist, ein Darlehen bis zu 6,0 Millionen DM (in Worten:\nsechs Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im            lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-            nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Mali           sichtigt werden.\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2                                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-           das Land Berlin, sofern nicht die Bundesrepublik Deutsch-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kredi tanstalt für\n1\nland gegenüber der Regierung der Republik Mali inner-\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der         halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-          mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nten unterliegen.\nArtikel 3                                                     Artikel 8\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen          in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bamako am 21. Oktober 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Albrecht S c h r a e p 1 er\nAußerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Mali\nOberst Charles Samba S i s s o k o\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nund Internationale Zusammenarbeit\nder Republik Mali"]}