{"id":"bgbl2-1978-4-3","kind":"bgbl2","year":1978,"number":4,"date":"1978-01-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/4#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_4.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung über die Außerkraftsetzung des Handelsabkommens vom 2. Dezember 1954 und über die Einsetzung eines Regierungsausschusses für Wirtschaftsfragen","law_date":"1977-12-29T00:00:00Z","page":100,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["100                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\n3. am 2. November 1977 durch Weißrußland:\n(Translation)                         (Ubersetzung)\nThe Government of the Byelorus-          Die Regierung der Weißrussischen\nsian Soviel Socialist Republic does      Sozialistischen  Sowjetrepublik  er-\nnot recognize the validity of the        kennt die Rechtsgültigkeit des Vor-\nreservation made by the Chinese          behalts der Volksrepublik China zu\nPeople's Republic to paragraphs 2, 3     Artikel 37 Absätze 2, 3 und 4 des\nand 4 of article 37 of the 1961 Vienna   Wiener Obereinkommens von 1961\nConvention on Diplomatie Relations.      über diplomatische Beziehungen nicht\nan.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 16. März 1976 (BGBl. II S. 460) und vom 14. September 1977 (BGBl. II\ns. 1140).\nBonn, den 27. Dezember 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\nder deutsch-schweizerischen Vereinbarung\nüber die Außerkraftsetzung des Handelsabkommens vom 2. Dezember 1954\nund über die Einsetzung eines Regierungsausschusses\nfür Wirtschaftsfragen\nVom 29. Dezember 1977\nDurch Notenwechsel vom 15. Dezember 1977 ist·\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vereinbart worden, die Gültigkeit\ndes Handelsabkommens vom 2. Dezember 1954 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft (BAnz. Nr. 32\nvom 16. Februar 1955) zu beenden und gleichzeitig\naus Vertretern beider Regierungen einen neuen Re-\ngierungsausschuß für Wirtschaftsfragen zu bilden.\nDie Vereinbarung ist am Tage des Notenwechsels,\ndem 15. Dezember 1977,\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nTeil II des Einundzwanzigsten Zusatzprotokolls\nvom 13. November 1977 zum Handelsabkommen\nvom 2. Dezember 1954 (BGBl. 1977 II S. 1141) gilt\nweiterhin nach Teil III dieses Zusatzprotokolls.\nBonn, den 29. Dezember 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1978                                  101\nDer Staatssekretär                                           Der Schweizerische Botschafter\nim Auswärtigen Amt\nBonn, den 15. Dezember 1977                                  Bonn, den 15. Dezember 1977\nHerr Staatssekretär,\nIch beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom\n15. Dezember 1977 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut\nHerr Botschafter,                                            hat:                       -\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der            wich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vor-        Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vor-\nzuschlagen:                                                  zuschlagen:\n1. Durch die Entwicklung im handelspolitischen Bereich       1. Durch die Entwicklung im handelspolitischen Bereich\nin den vergangenen Jahren, insbesondere durch das            in den vergangenen Jahren, insbesondere durch das\nAbkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäi-             Abkommen vorn 22. Juli 1972 zwischen der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizeri-            schen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen\nschen Eidgenossenschaft ist das Handelsabkommen              Eidgenossenschaft ist das Handelsabkommen vom\nvom 2. Dezember 1954 zwischen der Regierung der              2. Dezember 1954 zwischen der Regierung der Bundes-\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der             republik Deutschland und der Regierung der Schweize-\nSchweizerischen Eidgenossenschaft weitgehend ge-             rischen Eidgenossenschaft weitgehend gegenstandslos\ngenstandslos geworden. Es wird daher zum 31. De-             geworden. Es wird daher zum 31. Dezember 1977 in\nzember 1977 in gegenseitigem Einvernehmen aufge-             gegenseitigem Einvernehmen aufgehoben und ab 1. Ja-\nhoben und ab 1. Januar 1978 durch die nachfolgenden          nuar 1978 durch die nachfolgenden Bestimmungen er-\nBestimmungen ersetzt.                                        setzt.\n2. Angesichts der engen und ausgedehnten Wirtschafts-        2. Angesichts der engen und ausgedehnten Wirtschafts-\nbeziehungen sowie des bedeutenden Einflusses der             beziehungen sowie des bedeutenden Einflusses der\nWirtschaftspolitik der beiden Länder auf diese Be-           Wirtschaftspolitik der beiden Länder auf diese Be-\nziehungen soll der bewährte regelmäßige Meinungs-            ziehungen soll der bewährte regelmäßige Meinungs-\naustausch über wirtschaftliche Fragen fortgesetzt            austausch über wirtschaftliche Fragen fortgesetzt wer-\nwerden. Deshalb wird aus Vertretern beider Regierun-         den. Deshalb wird aus Vertretern beider Regierungen\ngen ein neuer Regierungsausschuß für Wirtschafts-            ein neuer Regierungsausschuß für Wirtschaftsfragen\nfragen gebildet, der in der Regel einmal jährlich ab-        gebildet, der in der Regel einmal jährlich abwechselnd\nwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in            in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz\nder Schweiz zusammentritt. Der Regierungsausschuß            zusammentritt. Der Regierungsausschuß erörtert wirt-\nerörtert wirtschaftliche Themen von allgemeiner, bi-         schaftliche Themen von allgemeiner, bilateraler oder\nlateraler oder multilateraler Bedeutung, die für beide       multilateraler Bedeutung, die für beide Seiten von\nSeiten von Interesse sind; Probleme in den beider-           Interesse sind; Probleme in den beiderseitigen Be-\nseitigen Beziehungen sucht er einvernehmlichen Lö-           ziehungen sucht er einvernehmlichen Lösungen ent-\nsungen entgegenzuführen. Zu den Sitzungen können            gegenzuführen. Zu den Sitzungen können Sachver-\nSachverständige hinzugezogen werden. Der Ausschuß            ständige hinzugezogen werden. Der Ausschuß kann\nkann nötigenfalls Unterausschüsse bestimmen.                 nötigenfalls Unterausschüsse bestimmen.\n3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,         3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik               sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung der Schweize-            Deutschland gegenüber der Regierung der Schweize-\nrischen Eidgenossenschaft innerhalb von drei Monaten        rischen Eidgenossenschaft innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige        nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige\nErklärung abgibt.                                            Erklärung abgibt.\n4. Diese Vereinbarung gilt unbefristet so lange, bis sie     4. Diese Vereinbarung gilt unbefristet so lange, bis sie\nunter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schrift-      unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schrift-\nlich gekündigt wird.                                        lich gekündigt wird.\nFalls sich die Regierung der Schweizerischen Eidge-          Falls sich die Regierung der Schweizerischen Eidge-\nnossenschaft mit den unter Nummer 1 bis 4 gemachten          nossenschaft mit den unter Nummer 1 bis 4 gemachten\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note         Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note\nund die das Einverständnis Ihrer Regierung ausdrückende      und die das Einverständnis Ihrer Regierung ausdrückende\nAntwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi-           Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen\nschen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem         unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum\nDatum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.                      Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\"\nIch darf Ihnen mitteilen, daß die Schweizerische Re-\ngierung sich mit den in Ihrem Schreiben gemachten Vor-\nschlägen einverstanden erklärt. Damit ist eine Verein-\nbarung zwischen unseren beiden Regierungen zustande\ngekommen, die heute in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung           Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung\nmeiner ausgezeichneten Hochachtung.                          meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nPeter H e r m e s                                          Michael G e 1 z e r\nSeiner Exzellenz                                             Herrn Dr. Peter Hermes\ndem Botschafter                                              Staatssekretär im Auswärtigen Amt\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft                        der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Michael Gelzer                                         Bonn"]}