{"id":"bgbl2-1978-39-6","kind":"bgbl2","year":1978,"number":39,"date":"1978-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/39#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-39-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_39.pdf#page=16","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Nicaragua über Kapitalhilfe","law_date":"1978-07-19T00:00:00Z","page":1108,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1108                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Kapitalhilfe\nVom 19. Juli 19'78\nIn Managua ist am 11. April 1978 ein Abkommen\nzwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Nicaragua über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 18. Mai 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Juli 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1978                                1109\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          des Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 ab-\nzuschließenden Verträge garantieren.\nund\ndie Regierung der Republik Nicaragua,                                     Artikel 3\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kre-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nder Republik Nicaragua,                                      oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin der Republik Nicaragua erhoben werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                                   Artikel 4\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nDie Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                porten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nwicklung in der Republik Nicaragua beizutragen,\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nsind wie folgt übereingekommen:                           erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-                                  Artikel 5\nmöglicht es der Zentralbank von Nicaragua, bei der             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Fi-      besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nnanzierung von Investitionsvorhaben kleiner privater         lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nsowie genossenschaftlicher Unternehmen der verarbei-         nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\ntenden Industrie und des Handwerks für den zivilen           sichtigt werden.\nBedarf außerhalb von Managua im Rahmen des Aufga-                                    Artikel 6\nbenbereichs des Fondo Especial de Desarrollo (FED) ein\nDarlehen bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: Drei Mil-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nlionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nArtikel 2                            der Republik Nicaragua innerhalb von drei Monaten\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-         nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die           Erklärung abgibt.\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt                                   Artikel 7\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den\nDas vorliegende Abkommen wird vom Datum der\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nUnterschrift an provisorisch angewandt und tritt in Kraft,\nschriften unterliegen.\nsobald die Regierung der Republik Nicaragua der Re-\n(2) Die Regierung der Republik Nicaragua wird gegen-      gierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen       daß die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen der\nin Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten         Billigung erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu Managua am 11. April 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. U. Meyer - Lindem an n\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nJulioC. Quintana"]}