{"id":"bgbl2-1978-39-11","kind":"bgbl2","year":1978,"number":39,"date":"1978-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/39#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-39-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_39.pdf#page=20","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-08-10T00:00:00Z","page":1112,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1112                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadlung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber das Zolltarifsmema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife\nVom 9. August 1978\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das\nZolltarifschema für die Einreihung der Waren in die\nZolltarife in der Fassung des Berichtigungsproto-\nkolls vom 1. Juli 1955, der Empfehlung vom 16. Juni\n1960 und der Empfehlungen vom 16. Juni 1960,\n8. Dezember 1960, 9. Juni 1961 und 9. Juni 1970\n(BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470; 1964 II S. 1234;\n1966 II S. 710 und 1973 II S. 114) wird nach Artikel\nXVI des Abkommens und Artikel 5 Buchstabe c des\nBerichtigungsprotokolls für\nBangladesch                    am 1. Oktober 1978\nObervolta                    am 15. September 1978\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Juni 1978 (BGBl. II S. 916).\nBonn, den 9. August 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. August 1978\nIn Manila ist am 6. Juli 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 6. Juli 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nKlamser","·-·· · - · · - - · . . --------------\nNr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1978                                 1113\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                        der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 abzu-\nschließenden Verträge garantieren.\nund\ndie Regierung der Republik der Philippinen,\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                        Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                         Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nder Republik der Philippinen,                                              und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-                       in der Republik der Philippinen erhoben werden.\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-                        Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-                   verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nwicklung in der Republik der Philippinen beizutragen,                      der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nsind wie folgt übereingekommen:                                          nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-\nses Abkommens ausschließen oder erschweren, und er-\nArtikel 1                                      teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-                     kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nmöglicht es der Regierung der Republik der Philippinen\noder anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus-                                                Artikel 5\nzuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\n„Elektrifizierung von kleinen Inseln in den Visayas\" und\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nfür Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbau der\nchendes festgelegt wird.\nHäfen Manila und Tacloban, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt ist, Darlehen bis zu\nArtikel 6\n15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-\nsche Mark) aufzunehmen.                                                       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Philip-\nlin bevorzugt genutzt werden.\npinen durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 2                                                             Artikel 1\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-                        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die                         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt                        für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in                     desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                        Republik der Philippinen innerhalb von drei Monaten\nschriften unterliegen.                                                     nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nklärung abgibt.\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit\nsie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber                                              Artikel 8\nder Kreditanstalt für Wieder:aufbau alle Zahlungen in                         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nDeutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten                          in Kraft.\nGESCHEHEN zu Manila am 6. Juli 1978 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n. W. Eger\nFür die Regierung der Republik der Philippinnen\nCarlos P. Rom u l o"]}