{"id":"bgbl2-1978-38-9","kind":"bgbl2","year":1978,"number":38,"date":"1978-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/38#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-38-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_38.pdf#page=13","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-08-03T00:00:00Z","page":1089,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1978                              1089\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. August 1978\nIn Bonn ist am 21. Juni 1978 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 21. Juni 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 3. August 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        wendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\nund                            Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage\ndie Regierung der Republik Malawi,             einen Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in\nWorten: zehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-     Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und         gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nder Republik Malawi,                                       Liste handeln, für die die Lieferverträge nach dem\nInkrafttreten des nach Artikel 2 zu schließenden Finan-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen    zierungsvertrages abgeschlossen worden sind.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    Die Verwendung dieses Finanzierungsbeitrags sowie\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-  Regierung der Republik Malawi zu schließende Finanzie-\nwicklung in der Republik Malawi beizutragen,               rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                             Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditan-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-     stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nlicht es der Regierung der Republik Malawi, bei der        stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zeitpunkt des\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die    Abschlusses oder während der Durchführung des in Arti-\nFinanzierung der Devisenkosten aus dem Bezug von           kel 2 erwähnten Finanzierungsvertrages in der Republik\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden not-        Malawi erhoben werden.","1090                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nArtikel 4                              Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Liefe-\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den        rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-\nsich aus der Gewährung des Finanzierungsvertrages erge-      ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die                                 Artikel 6\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-           das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder              publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-   blik Malawi innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nligung    dieser  Verkehrsunternehmen       erforderlichen   ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nGenehmigungen.\nArtikel 5                                                     Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der             in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 21. Juni 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünther van Well\nFür die Regierung der Republik Malawi\nMatenje\nAnlage\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1\ndes Regierungsabkommens vom 3. August 1978 bis zu\n10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nMark) aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden\nkönnen:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-\nfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-\nlung der Republik Malawi von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige\nZustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausge-\nschlossen."]}