{"id":"bgbl2-1978-38-5","kind":"bgbl2","year":1978,"number":38,"date":"1978-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/38#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_38.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sri Lanka über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1978-07-26T00:00:00Z","page":1084,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1084                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\ntiber den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 26. Juli 1978\nDie in Paris am 24. Juli 1971 besdllossene Fas-\nsung der Berner Dbereinkunft vom 9. September\n1886 zum Schutz von Werken der Literatur und\nKunst (BGBl. 1973 II S. 1069) wird mit Ausnahme\nder Artikel 1 bis 21 und des Anhangs nadl ihrem\nArtikel 28 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für\nSri Lanka                   am 23. September 1978\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmadlung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Mai 1978 (BGBl. II S. 886).\nBonn, den 26. Juli 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fl eischha ue r\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sri Lanka\ntiber Tedmisdte Zusammenarbeit\nVom 26. Juli 1978\nIn Colombo ist am 18. Oktober 1973 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sri\nLanka über Technische Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 11 Abs. 1\nam 18. Oktober 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Juli 1978\nDer Bundeskanzler\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1978                              1085\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sri Lanka\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         der von ihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten\nGegenstände bis zu Projektstandort; ausgenommen sind\nund                           die Kosten für Lagerung in Sri Lanka.\ndie Regierung der Republik Sri Lanka -\nArtikel 3\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nihren Völkern bestehenden freundsdlaftlichen Beziehun-      bemüht sich,\ngen,\n1. die Fortbildung von lankaischen Fach- und Führungs-\nin dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,              kräften sowie von Wissenschaftlern in der Bundesre-\npublik Deutschland oder in einem anderen Land zu\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der             fördern;\nFörderung der technischen, wirtschaftlichen und sozialen    2. lankaisdlen Staatsangehörigen Aus- und Fortbildungs-\nEntwicklung ihrer Staaten                                       möglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland oder\nin Einrichtungen, die im Rahmen der deutschen Tech-\nund in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren         nischen Hilfe gefördert werden, zu vermitteln.\nZusammenarbeit für beide Staaten erwachsen, -\n(2) Die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen\nMaßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Bewerbern\nsind wie folgt übereingekommen:\nin die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarungen vor-\nbehalten.\nArtikel 1                             (3) Die Regierung der Republik Sri Lanka eröffnet den\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, in tech-   in der Bundesrepublik Deutschland ausgebildeten lankai-\nnischen Fragen zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig      schen Staatsangehörigen berufliche Anstellungs- und\nzu unterstützen.                                            Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen, die Personen\nmit vergleichbarem Bildungsgang offenstehen.\n(2) Die Vertragsparteien können auf der Grundlage\ndieses Abkommens Ubereinkünfte, in der Regel durch\nNotenwechsel in englischer Sprache, über einzelne Vor-                              Artikel 4\nhaben der Technischen Zusammenarbeit schließen.               Die Regierung der Republik Sri Lanka\n1. stellt für die Vorhaben in Sri Lanka die erforderlichen\nArtikel 2                              Grundstücke und Gebäude zur Verfügung und richtet\n(1) Die Ubereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können\ndiese ein, soweit nicht die Regierung der Bundesrepu-\nvorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-         blik Deutschland die Einrichtung liefert;\nland                                                        2. befreit die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n1. die Regierung der Republik Sri Lanka bei der Errich-\nhinsichtlich der von ihr für die Vorhaben gelieferten\nGegenstände von Hafenabgaben, Ein- und Ausfuhrab-\ntung von Schulen, Lehrwerkstätten, Ausbildungsstät-\nten und Musterbetrieben in Sri Lanka unterstützt, Leh-      gaben, Lagergebühren und sonstigen öffentlichen\nrer und Fachkräfte entsendet und Ausrüstungsgegen-          Abgaben;\nstände bereitstellt;                                    3. trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die\nVorhaben;\n2. Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut;\n4. stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen einhei-\n3. Sachverständige für besondere Aufgaben nach Sri              mischen Ausbildungspartner zur Verfügung;\nLanka entsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung\nstellt;                                                 5. sorgt dafür, daß die Fachkräfte nach angemessener\nZeit durch geeignete lankaische Fachkräfte ersetzt\n4. der Regierung der Republik Sri Lanka Berater zur             werden. Soweit diese Fachkräfte in der Bundesrepublik\nVerfügung stellt;                                           Deutschland oder in einem anderen Land ausgebildet\n5. die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet von          werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der\nErziehung und Bildung unterstützt;                          deutschen Auslandsvertretung oder der von dieser\n6. die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich-           benannten Sachverständigen genügend Bewerber für\ntungen in beiden Ländern durch Entsendung oder Ver-         diese Ausbildung;\nmittlung von wissenschaftlichem sowie technischem       6. stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses\nPersonal und durch Bereitstellung von Ausrüstungsge-        Abkommens befaßten Behörden und Organisationen\ngenständen fördert.                                         rechtzeitig und umfassend über den Inhalt dieses\nAbkommens unterrichtet werden.\n(2) Das gesamte nach diesem Abkommen von oder im\nAuftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nentsandte Personal wird im folgenden als „Fachkräfte\"                               Artikel 5\nbezeichnet.                                                    Die Regierung der Republik Sri Lanka\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland         1. gewährt den Fachkräften, ihren Familienangehörigen\nübernimmt die Kosten für Transport und Versicherung             und sonstigen zum Hausstand gehörenden Personen","1086                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\ndie jederzeit freie und abgabenfreie Ein- und Ausreise          sandten Fachkräfte und ihrer Familienmitglieder Sorge\nund die notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgeneh-              zu tragen; das gleiche gilt für die zu ihrem Hausstand\nmigungen;                                                       gehörenden Personen, soweit es sich nicht um Staats-\n2. erhebt auf die den Fachkräften aus deutschen Haus-               angehörige der Republik Sri Lanka handelt;\nhaltsmitteln gezahlten Bezüge und Vergütungen keine         2. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen in\nSteuern und sonstigen fiskalischen Abgaben;                     Zeiten internationaler Krisen alle erforderliche Hilfe\n3. gestattet den Fachkräften, ihren Familienangehörigen             für ihre Heimschaffung;\nund sonstigen zum Hausstand gehörenden Personen             3. gewährt im Falle der Verhaftung einer Fachkraft, eines\nfür die Dauer ihres Aufenthalts die Einfuhr von Gegen-          ihrer Familienmitglieder oder einer zu ihrem Haus-\nständen entsprechend der jeweiligen Regelung, die für           stand gehörenden Person, soweit es sich nicht um\nVN-Sachverständige gilt. Auf diese Weise eingeführte            Staatsangehörige der Republik Sri Lanka handelt, der\nKraftfahrzeuge und dauerhafte Haushaltsgegenstände              deutschen diplomatischen Vertretung das Recht, jeder-\ndürfen nur mit Genehmigung der Regierung der Repu-              zeit mit der inhaftierten Person zu sprechen, für ihr\nblik Sri Lanka verkauft werden;                                 persönliches Wohl zu sorgen und von den zuständigen\n4. stellt der Fachkraft einen Ausweis aus, in dem der               Behörden Auskunft über die gegen die inhaftierte Per-\nName des Inhabers, seine Funktion und die entsen-               son erhobenen Vorwürfe und über Stand und Fortgang\ndende Behörde oder Organisation angegeben sind.                 des Verfahrens zu erhalten.\nArtikel 6\nArtikel 8\n(1)  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nsorgt dafür, daß in die Dienst- bzw. Arbeitsverträge               Die Regierung der Sri Lanka übernimmt die zivilrecht-\nentsandter Fachkräfte Verpflichtungen aufgenommen               liche Haftung für Handlungen der Fachkräfte, die unmit-\nwerden, wonach die Fachkräfte gehalten sind,                    telbar mit der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem\n1. nach besten Kräften im Rahmen der im Zusammenhang            Abkommen zusammenhängen, außer bei strafbaren oder\nmit ihrer Arbeit getroffenen Vereinbarungen zur Errei-      arglistigen Handlungen.\nchung der in Artikel 55 der Charta der Vereinten\nNationen festgelegten Ziele beizutragen;                                            Artikel 9\n2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Repu-             Dieses Abkommen wird auch auf die Fachkräfte ange-\nblik Sri Lanka einzumischen;                                wendet, die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen\n3. die Gesetze und Sitten der Republik Sri Lanka zu             der Technischen Zusammenarbeit zwischen der Regie-\nachten;                                                     rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Sri Lanka in Sri Lanka tätig sind. Das\n4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der\ngleiche gilt für die übrigen in Artikel 7 Absatz 1 genann-\nsie beauftragt sind, auszuüben und                          ten Personen.\n5. mit den amtlichen Stellen in der Republik Sri Lanka\nvertrauensvoll zusammenzuarbeiten.                                                  Art i k e 1 10\n(2) Wünscht die Regierung der Republik Sri Lanka die            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nRückberufung einer Fachkraft im Interesse der partner-          nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nschaftlichen Zusammenarbeit, so wird sie frühzeitig Ver-        gegenüber der Regierung der Republik Sri Lanka inner-\nbindung mit der deutschen Auslandsvertretung aufneh-            halb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine\nmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In                gegenteilige Erklärung abgibt.\ngleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland, wenn sie eine Fachkraft von sich aus\nzurückberuft, möglichst frühzeitig Verbindung mit der                                  Artikel 11\nRegierung der Republik Sri Lanka aufnehmen. In beiden\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\nFällen werden die Regierungen vertrauensvoll zusam-\nnung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf\nmnearbeiten, um die Schwierigkeiten, die durch die Rück-\nJahren.\nberufung einer Fachkraft entstehen können, im Interesse\naller Betroffenen zu überwinden. Die Regierung der Bun-            (2)  Das Abkommen verlängert sich stillschweigend\ndesrepublik Deutschland wird eine abberufene Fachkraft          jeweils um ein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden\nso früh wie möglich ersetzen.                                   Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweili-\ngen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nArtikel 7\n(3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine\nDie Regierung der Republik Sri Lanka                          Bestimmungen ftir die bereits begonnenen Vorhaben der\n1. unternimmt alle erforderlichen Schritte, um für den          Technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß wei-\nvollen Schutz der Person und des Eigentums der ent-         ter.\nGESCHEHEN zu Colombo am 18. Oktober 1973 in sechs\nUrschriften, je zwei in deutscher, in singhalesischer und\nin englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherma-\nßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. G. Fe il n e r\nFür die Regierung der Republik Sri Lanka\nH. A. de S. G u n a s e k e r a"]}