{"id":"bgbl2-1978-38-3","kind":"bgbl2","year":1978,"number":38,"date":"1978-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/38#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_38.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße","law_date":"1978-07-24T00:00:00Z","page":1080,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["1080                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollabkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge\nVom 21. Juli 1978\nDas in Genf am 18. Mai 1956 unterzeichnete Zoll-\nabkommen über die vorübergehende Einfuhr ge-\nwerblicher Straßenfahrzeuge (BGBI. 1961 II S. 837,\n922) ist nach seinem Artikel 34 Abs. 2 für\nAfghanistan                       am 19. März 1978\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. Mai 1968 (BGBI. II S. 472).\nBonn, den 21. Juli 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreidls Belgien\nüber den grenzüberschreitenden Personen• und Güterverkehr auf der Straße\nVom 24. Juli 1978\nIn Brüssel ist am 9. Juni 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Belgien\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und\nGüterverkehr auf der Straße unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 22 Abs. 1\nam 9. Juli 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Juli 1978\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertret~ng des Staatssekretärs\nDr. Heldmann","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1978                             1081\n- Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Belgien\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr\nauf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (5) An dem Betrieb der grenzüberschreitenden Linien\nsind die Unternehmer beider Staaten auf der Grundlage\nund                           einer gerechten Gegenseitigkeit zu beteiligen.\ndie Regierung des Königreichs Belgien,               (6) Der vorherigen Zustimmung der zuständigen Be-\nin dem Wunsch, eine Regelung für den grenzüber-           hörde beider Staaten bedürfen die vorübergehende oder\nschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße      dauernde Einschränkung oder Einstellung der Linie sowie\ndie Festsetzung oder Änderung von Beförderungsent-\nzu treffen,\ngelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen. Dies\nsind wie folgt übereingekommen:                           gilt nicht für die Sonderformen des Linienverkehrs.\n(7) Für die Erteilung einer Genehmigung für den Tran-\nI. Personenverkehr                    sitlinienverkehr gelten die Rechtsvorschriften des durch-\nfahrenen Staates. Transitlinienverkehr ist der Verkehr\nArtikel 1                         von einem der beiden Staaten durch den anderen Staat,\nFür den Linienverkehr und die Sonderformen des Li-        ohne daß in dem durchfahrenen Staat eine Unterwegs-\nnienverkehrs mit Kraftomnibussen, die den Vorschriften      bedienung - Aufnehmen oder Absetzen von Fahrgästen\ndes Artikels 1 und des Artikels 4 Absatz 1 der Verord-      - stattfindet. Die Anträge sind bei der zuständigen Be-\nnung Nr. 117 /66/EWG über die Einfiijlrung gemeinsamer      hörde des Heimatstaats einzureichen. Sie sind alsdann\nRegeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr        mit einer Stellungnahme der obersten Verkehrsbehörde\nmit Kraftomnibussen entsprechen, gelten die Vorschriften    des Heimatstaats dem anderen Staat unmittelbar zu über-\nder Verordnungen (EWG) Nr. 517 /72, Nr. 1172/72 und         senden.\nNr. 2442/72.                                                     (8) Auf die Durchführung eines grenzüberschreitenden\nArtikel 2                         Linienverkehrs oder einer Sonderform des grenzüber-\nschreitenden Linienverkehrs mit Fah1zeugen, die nach\n(1) Zur Durchführung eines grenzüberschreitenden Li-     ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu be-\nnienverkehrs oder einer Sonderform des grenzüberschrei-     stimmt sind, höchstens neun Personen - einschließlich\ntenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen, der nicht        des Fahrers - zu befördern, sind die Vorschriften der\nden Vorschriften des Artikels 1 entspricht, bedürfen Un-    Absätze 1 bis 7 entsprechend anzuwenden.\nternehmer der vorherigen Genehmigung der zuständigen\nBehörde des anderen Staates. Duldet die Einrichtung,                                  Artikel 3\nErweiterung oder wesentliche Änderung einer Sonder-             Für den Ferienziel-Reiseverkehr (Pendelverkehr) mit\nform des Linienverkehrs keinen Aufschub, so kann die        Kraftomnibussen, der den Vorschriften des Artikels 2\nzuständige Behörde des anderen Staates eine jederzeit       und des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 117 /66/\nwiderrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen. Die Ge-      EWG entspricht, gelten die Vorschriften der Verordnun-\nnehmigung oder die einstweilige Erlaubnis wird nach         gen (EWG) Nr. 516/72, Nr. 1172/72 und Nr. 2442/72.\nden innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Staates      Erleichterungen im Sinne des Artikels 21 der Verordnung\nerteilt.                                                     (EWG) Nr. 516/72 können von den Verkehrsministerien\n(2) Der Antrag auf Einrichtung eines grenzüberschrei-    der beiden Staaten vereinbart werden.\ntenden Linienverkehrs oder einer Sonderform des grenz-\nArtikel 4\nüberschreitenden Linienverkehrs ist in der erforder-\nlichen Anzahl von Ausfertigungen bei der zuständigen             (1) Zur Durchführung eines grenzüberschreitenden\nBehörde des Heimatstaats des Antragstellers einzurei-       Ferienziel-Reiseverkehrs (Pendelverkehrs). der nicht den\nchen. Für die Sonderform des Linienverkehrs ist der         Vorschriften des Artikels 3 entspricht, bedürfen Unter-\nAntrag nach einem Muster zu stellen, das von den Ver-       nehmer der vorherigen Genehmigung der zuständigen\nkehrsministerien der beiden Staaten vereinbart wird.        Behörde des anderen Staates. Die Genehmigung wird\nFalls die zuständige Behörde des Heimatstaats keine         nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Staa-\nBedenken gegen den Antrag hat, übersendet der Bundes-       tes erteilt.\nminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland              (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entspre-\nbzw. das Ministerium für Verkehr des Königreichs Bel-       chend für den Transitverkehr.\ngien den Antrag mit einer Stellungnahme dem anderen\nStaat.                                                           (3) Das Antrags- und Genehmigungsverfahren wird von\nden beiden Verkehrsministerien geregelt.\n(3) Die Genehmigungen werden erst erteilt, wenn zwi-\nschen den beiden Staaten Einverständnis über die Not-                                 Artikel 5\nwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Linie besteht. Dies\n(1) Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmen\ngilt nicht für die Sonderformen des Linienverkehrs.\ndes Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen, die ihren\n(4) Die erteilte Genehmigung oder die erteilte einst-    Betriebssitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im\nweilige Erlaubnis ist unmittelbar dem Antragsteller und     Königreich Belgien haben, bedürfen für Gelegenheits-\neine Abschrift dem Bundesminister für Verkehr der Bun-      verkehrsdienste in oder durch das Hoheitsgebiet des\ndesrepublik Deutschland bzw. dem Ministerium für Ver-       anderen Staates keiner Genehmigung dieses Staates, so-\nkehr des Königreichs Belgien zu übersenden.                  f e, n die Voraussetzungen","1082                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nder Artikel 4 und 5 der Verordnung Nr. 117/66/EWG     Diese Genehmigungen sind:\nin Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68    a) Genehmigungen auf Zeit (Zeitgenehmigungen) mit\noder                                                       einer Gültigkeit für eine unbestimmte Zahl von Fahr-\nder Entschließung Nr. 20 der Europäischen Konferenz        ten und für eine Dauer, die ein Jahr nicht über-\nder Verkehrsminister betreff end die Einführung all-       schreiten und drei Monate nicht unterschreiten darf;\ngemeiner Regeln für den grenzüberschreitenden Per-    b) Genehmigungen für eine bestimmte Anzahl von Fahr-\nsonenverkehr mit Kraftomnibussen                           ten (Fahrtgenehmigungen) mit einer Gültigkeit für\nerfüllt sind.                                                   eine Fahrt oder für mehrere Fahrten und für eine\nUnter Punkt 6 des Kontrolldokuments (Fahrtenblatt) kann         Dauer, die drei Monate nicht überschreiten darf.\nanstelle der Liste der Fahrgäste die Zahl der Fahrgäste\nangegeben werden.                                                                   Artikel 8\n(2) Andere Gelegenheitsverkehrsdienste, die nicht den       Das Genehmigungskontingent wird auf der Grundlage\nVorschriften des Absatzes 1 entsprechen, bedürfen im        von Einzelfahrlgenehrnigungen für jeweils ein Kalender-\nEinzelfall der Genehmigung der zuständigen Behörde des     jahr von der Gemischten Kommission (Artikel 20) fest-\nanderen Vertragsstaats. Der Antrag ist vorn deutschen      gesetzt. Diese Kommission bestimmt auch den Prozent-\nUnternehmer beim Ministerium für Verkehr des König-        satz der Fahrtgenehmigungen, die in Zeitgenehmigungen\nreichs Belgien, vom belgischen Unternehmer beim Bun-        umgewandelt werden können, und den Umrechnungs-\ndesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutsch-         schlüssel. Das festgesetzte Kontingent darf zu keinem\nland in Bonn in der erforderlichen Anzahl von Ausfer-       Zeitpunkt überschritten werden.\ntigungen einzureichen.\nAbweichend von Satz 2 ist der Antrag belgischer Unter-\nArtikel 9\nnehmer auf Genehmigung von Leerhinfahrten im Transit\ndurch die Bundesrepublik Deutschland zur Abholung von          (1) Die Genehmigung berechtigt zu Beförderungen im\nFahrgästen in Osterreich oder der Schweiz beim Mi-          grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße\nnisterium für Verkehr des Königreichs Belgien einzu-        a) zwischen dem Staat, in dem das verwendete Kraft-\nreichen; der Bundesminister für Verkehr stellt für diese        fahrzeug zugelassen ist, und dem anderen Staat;\nVerkehrsdienste Blankogenehmigungen zur Verfügung.\nb) im Transit durch den einen Staat mit Kraftfahrzeugen,\ndie im anderen Staat zugelassen sind;\nArtikel 6                          c) zwischen dem anderen Staat und einem dritten Staat,\nsofern dabei der Staat, in dem das Kraftfahrzeug zu-\n(1) Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmen\ngelassen ist, auf dem verkehrsüblichen Weg durch-\ndes Taxenverkehrs, die ihren Betriebssitz in der Bundes-\nfahren wird.\nrepublik Deutschland oder im Königreich Belgien haben,\ndürfen Fahrgäste mit Taxen in das Hoheitsgebiet des            (2) Die Genehmigung wird auf den Namen des Unter-\nanderen Staates befördern, sofern die Rückfahrt des Taxis   nehmers ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar.\nohne Fahrgäste erfolgt. Die Genehmigungsurkunde oder        Jede Genehmigung darf zur gleichen Zeit nur für ein\neine gekürzte Ausfertigung ist auf der Fahrt mitzuführen    einziges Kraftfahrzeug verwendet werdE>n.\nund zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung\nauszuhändigen.                                                                      Artikel 10\n(2) Die Aufnahme von Fahrgästen im anderen Staat            Keiner Genehmigung bedürfen\nist nicht zulässig.\na) Beförderungen nach Anhang I der 1. Richtlinie des\nRates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorn\n23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln\nII. Güterverkehr                           für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr\nzwischen den Mitgliedstaaten in der jeweils gelten-\nArtikel 7                               den Fassung;\n(1) Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs,    b) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunst-\nderen Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland           werken;\noder im Königreich Belgien zugelassen sind, bedürfen        c) die gelegentliche Beförderung von Gegenständen und\nfür Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterver-             Material ausschließlich zur Werbung und Unterrich-\nkehr auf der Straße zwischen ihrem Heimatstaat und               tung;\ndem anderen Staat (Wechselverkehr) sowie durch den          d) die Beförderung von Geräten und Zubehör zu oder\nanderen Staat hindurch (Transitverkehr) einer Geneh-             von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusver-\nmigung des anderen Staates.                                      anstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten,\n(2) Die Genehmigung für belgische Unternehmer wird           Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen sowie Ver-\ndurch den Bundesminister für Verkehr erteilt und durch           kehrssicherheitsveranstaltungen;\nden belgischen Verkehrsminister oder die von ihm er-        e) die Beförderung lebender Tiere, ausgenommen\nmächtigte Stelle ausgegeben.                                     Schlachtvieh;\nDie Genehmigung für deutsche Unternehmer wird durch          f) die    Beförderung im kombinierten -Güterverkehr\nden belgischen Verkehrsminister erteilt und von der             Schiene/Straße nach Maßgabe der Richtlinie des Rates\nzuständigen deutschen Behörde oder der von ihr er-               der Europäischen Gemeinschaften vorn 17. Februar\nmächtigten Stelle ausgegeben.                                   1975 (75/130/EWG).\n(3) Beide Verkehrsministerien übersenden sich zur Aus-  Im Güterverkehr dürfen Leerfahrten ohne Genehmigung\ngabe an die Transportunternehmer Genehmigungsvor-          durchgeführt werden.\ndrucke nach den Mustern der Richtlinie des Rates der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Vereinheitli-                             Artikel 11\nchung gewisser Regeln betreffend die Genehmigungen            Genehmigungspflichtig, aber keiner Kontingentierung\nfür den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten     unterworfen sind Beförderungen nach Anhang II der\nvom 13. Mai 1965.                                          1. Richtlinie der Rates der Europäischen Wirtschaftsge-","Nr. 38 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1978                              1083\nmeinschaft vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung ge-                                 Artikel 18\nmeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im\n(1) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses\nGüterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in der\nAbkommens treffen die zuständigen Behörden des Staa-\njeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der in Artikel\ntes, in welchem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf\n10 des Abkommens genannten Beförderungen.\nVerlangen des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Ver-\nstoß begangen worden ist, unbeschadet der im Heimat-\nArtikel 12                            staat geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine der fol-\ngende Maßnahmen:\nEs ist nicht gestattet, mit Kraftfahrzeugen, die in dem\na) einfache Verwarnung des Unternehmers, der den Ver-\neinen Staat zugelassen sind, Güter zwischen zwei im\nstoß begangen hat;\nHoheitsgebiet des anderen Staates liegenden Punkten\nzu hefördern.                                                 b) Verwarnung mit dem Hinweis, daß im Fall eines\nweiteren Verstoßes die Genehmigung nicht wieder\nArt i k e 1 13                             erteilt wird;\nBeförderungen zwischen einem Vertragsstaat und             c) befristete oder dauernde Einstellung der Ausgabe von\neinem dritten Staat durch Unternehmer des anderen                  weiteren Genehmigungen.\nVertragsstaats sind nicht gestattet, es sei denn, daß bei        (2) Uber die getroffenen Maßnahmen sind die zustän-\ndiesen Beförderungen der Zulassungsstaat des Fahrzeugs        digen Behörden des anderen Staates zu unterrichten.\nauf dem verkehrsüblichen \\Nege durchfahren wird.\nArtikel     rn\nArt i k e 1 14\nFür die Ausstellung der Genehmigung wird keine Ge-\nJede Sendung im gewerblichen Güterkraftverkehr muß         bühr zugunsten des Staates erhoben, in dem diese Ge-\nvon einem internationalen Frachtbrief (CMR-Frachtbrief)       nehmigung gültig ist.\nbegleitet sein.\nArtikel 20\nArtikel 15\nDie Vertreter der Verkehrsministerien beider Staaten\n(1) Beförderungen im Werkverkehr sind genehmigungs-        werden im Bedarfsfall in einer Gemischten Kommission\nfrei.                                                         zusammentreten, um die Durchführung des Abkommens\n(2) Für jede Beförderung im Werkverkehr sind Unter-        und eine etwaige Anpassung an die Entwicklung des\nla9en mitzuführen, aus denen hervorgeht, daß es sich          Verkehrs zu erörtern und um das Genehmigungkontin-\num Werkverkehr handelt.                                       gent festzusetzen.\nArt i k e 1 21\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nIII. Gemeinsame Bestimmungen                    nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung des Königreichs Belgien inner-\nArt i k e 1 16                        halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Unternehmer sind verpflichtet, die im Vertrags-\nstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften,\ninsbesondere auf dem Gebiet des Beförderungswesens                                    Artikel 22\nund des Straßenverkehrs, sowie die jeweils maßgebenden           (1) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach seiner Unter-\nTarifbestimmungen zu beachten. Sie haben auch die in-         zeichnung in Kraft.\nternationalen Transport- und Verkehrsvorschriften zu\nbefolgen.                                                        (2) Das Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres\nnach seinem Inkrafttreten; danach bleibt es unbefristet\nArtikel 17                            in Kraft, bis es von einer der Vertragsstaaten schriftlich\nmit einer Frist von 6 Monaten gekündigt wird.\nDie nach den Bestimmungen dieses Abkommens erfor-\nderlichen Unterlagen (z. B. Genehmigung, Beförderungs-           (3) Gleichzeitig tritt die Vereinbarung zwischen der\npapier) sind bei allen Fahrten im anderen Staat vom           Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien\nFahrpersonal mitzuführen und den zuständigen Behörden         über den Straßenpersonen- und -güterverkehr vom 1. Fe-\nauf Verlangen vorzuweisen.                                    bruar 1952 außer Kraft.\nGESCHEHEN zu Brüssel, am 9. Juni 1978, in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, französischer und nieder-\nländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:\nLimbourg\nFür die Regierung des Königreichs Belgien:\nSimonet"]}