{"id":"bgbl2-1978-38-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":38,"date":"1978-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-07-18T00:00:00Z","page":1077,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1077\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                    Z 1998AX\n1978                  Ausgegeben zu Bonn am 22.August 1978                                                                                                            Nr.38\nTag                                                                    Inhalt                                                                                       Seite\n18. 7. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-\nland und der Regierung der Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                                 1077\n21. 7. 78 Bekanntmadlung über den Geltungsbereidl des Zollabkommens über die vorübergehende\nEinfuhr gewerblidler Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1080\n24. 7. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Belgien über den grenzübersdlreitenden Personen-\nund Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1080\n26. 7. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von\nWerken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1084\n26. 7. 78 Bekanntmadlung des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-\nland und der Regierung der Republik Sri Lanka über Tedlnische Zusammenarbeit . . . . . . .                                                                  1084\n31. 7. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereidl des Obereinkommens über den internationa-\nlen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1087\n31. 7. 78 Bekanntmadlung über den Geltungsbereidl der Satzung der Internationalen Atomenergie-\nOrganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1088\n1. 8. 78 Bekanntmadlung über das Inkrafttreten des Abkommens zwisdlen der Regierung der\nBundesrepublik Deutsdlland und der Regierung der Französischen Republik über den\nVerzidlt auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1088\n3. 8. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . • .                                                                1089\n26. 7. 78 Zweite Beridltigung der Ersten Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der\nAnhänge I und II des Washingtoner Artensdlutzübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     1091\n188-12\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Juli 1978\nIn Colombo ist am 19. Juni 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sri Lanka über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 19. Juni 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Juli 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nB öl 1","1078                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             (2) Die Regierung der Republik Sri Lanka, soweit sie\nund                              nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die Zentralbank\nder Republik Sri Lanka werden gegenüber der Kredit-\ndie Regierung der Republik Sri Lanka -             anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-     nehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der           Verträge garantieren.\nRepublik Sri Lanka,\nArtikel 3\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen           Die Regierung der Republik Sri Lanka stellt die Kredit-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               sonstigen öffentlichen Angaben frei, die bei Abschluß\noder während der Durchführung der in Artikel 2 ge-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     nannten Verträge in der Republik Sri Lanka erhoben\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    werden.\nArtikel 4\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nDie Regierung der Republik Sri Lanka überläßt bei den\nwicklung in der Republik Sri Lanka beizutragen, -\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nsind wie folgt übereingekommen:                            ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nArtikel 1                            che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nlicht es der Regierung der Republik Sri Lanka oder einem      Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-            gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nlenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wie-        unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nderaufbau, Frankfurt am Main, für die Finanzierung der\nDevisenkosten aus dem Bezug von Waren und Leistun-                                   Artikel 5\ngen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Be-\ndarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nfür Transport, Versicherung und Montage ein Darlehen bis      lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\nzu 31 Millionen DM (in Worten: Einunddreißig Millionen        gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-\nDeutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei um            lin bevorzugt genutzt werden.\nLieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom-\nmen als Anlage beigefügten Liste, die Bestandteil dieses                             Artikel 6\nAbkommens ist, handeln, für die die Lieferverträge bzw.          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nLeistungsverträge nach dem 31. Dezember 1971 erteilt          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nworden sind.                                                  für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nArtikel 2                            desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-         Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die             rung abgibt.\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt\nArtikel 7\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung\nschriften unterliegen.                                        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Colombo am 19. Juni 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, singhalesischer und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nBei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und sin-\nghalesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-\ngebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWöckel\nFür die Regierung der Republik Sri Lanka\nDr. Tilakaratne","Nr. 38 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1978       1079\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sri Lanka\nvom 19. Juni 1978 über Finanzielle Zusammenarbeit\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel\ndes oben genannten Abkommens bis zu 31 Millionen DM\n(in Worten: einunddreißig Millionen Deutsche Mark)\naus dem Darlehen finanziert werden können:\n1. Im Betrag bis zu 26 Millionen DM: Lokomotiven so-\nwie Zubehör und Ersatzteile für Lokomotiven.\n2. Im Betrag bis zu 5 Millionen DM:\na) Chemische Produkte für den industriellen und den\nlandwirtschaftlichen Sektor einschließlich Dünge-\nmittel sowie Arzneimittel,\nb) industrielle und landwirtschaftliche Ausrüstung,\nZubehör und Ersatzteile,\nc) industrielle Hilfsgüter und Rohstoffe zur industriel-\nlen Entwicklung in Sri Lanka,\nd) Ersatzteile für die lankaischen Eisenbahnen,\ne) Lastkraftwagen und andere nicht für den Personen-\ntransport bestimmte Fahrzeuge sowie Kraftfahr-\nzeugersatzteile,\nf) Beratungsleistungen, Patente, Lizenzen.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-\ndarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}