{"id":"bgbl2-1978-36-6","kind":"bgbl2","year":1978,"number":36,"date":"1978-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/36#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-36-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_36.pdf#page=34","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Indien über Finanzhilfe","law_date":"1978-07-18T00:00:00Z","page":1050,"pdf_page":34,"num_pages":3,"content":["1050                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereidl des Internationalen Abkommens\nüber den Sdlutz der ausübenden Künstler,\nder Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen\nVom 12. Juli 1978\nDas Internationale Abkommen vom 26. Oktober\n1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der\nHersteller von Tonträgern und der Sendeunterneh-\nmen (BGBl. 1965 II S. 1243) wird nach seinem Ar-\ntikel 25 Abs. 2 für\nNorwegen                            am 10. Juli 1978\nmit den Vorbehalten nach\nArtikel 6 Abs. 2,\nArtikel 16 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii dahinge-\nhend, daß Artikel 12 nur Anwendung findet auf\ndie Benutzung zur Erzielung geschäftlichen Ge-\nwinns,\nArtikel 16 Abs. 1 Buchstabe a Ziffern iii und iv\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Juni 1977 (BGBl. II S. 596).\nBonn, den 12. Juli 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Indien\nüber Finanzhilfe\nVom 18. Juli 1978\nIn Bonn ist am 23. Juni 1978 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Indien über Finanzhilfe\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 11\nam 23. Juni 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 18. Juli 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1978                             1051\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Indien\nüber Finanzhilfe 1978\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        stimmung der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Der Ab-\nfluß der Mittel wird sich bis zum 31. März 1981 erstrek-\nund                           ken. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht\ndie Regierung von Indien,                davon aus, daß die Regierung von Indien die aus dem\nVerkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden\nim Geiste der bestehenden traditionellen freundschaft-   Rupien-Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwen-\nlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-     det.\nland und Indien,\n(4) Bis zu 15 Millionen DM (fünfzehn Millionen Deut-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen     sche Mark) werden zur Förderung kleiner und mittlerer\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der          gewerblicher und landwirtschaftlicher Betriebe indischen\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             Finanzierungsinstitutionen zur Verfügung gestellt.\nHiervon erhalten:\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               a) Industrial Credit and Investment Corporation of India\nLimited (ICICI) bis zu 5 Millionen DM (fünf Millionen\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-       Deutsche Mark),\nwicklung in Indien beizutragen,                             b) Industrial Finance Corporation (IFC) bis zu 10 Mil-\nlionen DM (zehn Millionen Deutsche Mark).\nsind wie folgt übereingekommen:\n(5) Die Darlehen werden grundsätzlich nur zur Deckung\nvon Kosten verwendet, die in anderer als indischer Wäh-\nArtikel 1\nrung anfallen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-                              Artikel 4\nwährt der Regierung von Indien oder anderen von bei-\n(1) Die Verwendung der Darlehen sowie die Bedingun-\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden indischen\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-\nEmpfängern bilaterale Finanzhilfe bis zu 290 Millionen\nschen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für\nDM (zweihundertneunzig Millionen Deutsche Mark).\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\n(2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus                  Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\na) Darlehen bis zu 284 Millionen DM (zweihundertvier-       ten unterliegen.\nundachtzig Millionen Deutsche Mark) nach Artikel 2        (2) Den Trägern der nach Artikel 3 Absatz 2 zu be-\nbis 4 dieses Abkommens,                                stimmenden Projekte steht es offen, sich der Finanz- und\nb) Zuschüssen (Finanzierungsbeiträgen) bis zu 6 Millio-     Garantiemöglichkeiten, die durch die Indische Industrie-\nnen DM (sechs Millionen Deutsche Mark) nach Ar-         entwicklungsbank zur Verfügung gestellt werden, zu be-\ntikel 5 dieses Abkommens.                              dienen. Die Regierung von Indien stellt sicher, daß die\noben erwähnte Bank jeweils genügend Rupien-Mittel zur\nArtikel 2                         Verfügung hat, um den Bedarf solcher Projekte zu berück-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      sichtigen.\nlicht es der Regierung von Indien sowie den in Artikel 3       (3) Die Regierung von Indien wird, soweit sie nicht\nAbsatz 4 genannten Institutionen, bei der Kreditanstalt     selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zu 284       für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nMillionen DM (zweihundertvierundachtzig Millionen Deut-     Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers\nsche Mark) aufzunehmen.                                     aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge\nArtikel 3                         garantieren. Werden der Indischen Staatsbank (Reserve\nBank of India) oder einer anderen Stelle Befugnisse hin-\n(1) Die Darlehen nach Artikel 2 werden nach Maßgabe      sichtlich des Zahlungstransfers eingeräumt, so wird auch\nder Absätze 2 bis 5 dieses Artikels verwendet.              diese Stelle unabhängig von der Regierung von Indien\n(2) Bis zu 234 Millionen DM (zweihundertvierunddreißig   den Transfer der Zahlungen aus den Darlehensverträgen\nMillionen Deutsche Mark) werden für von beiden Re-          garantieren.\ngierungen gemeinsam auszuwählende Projekte verwen-                                   Artikel 5\ndet, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit fest-         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ngestellt worden ist.                                        licht es der Regierung von Indien oder anderen von bei-\n(3) Bis zu 35 Millionen DM (fünfunddreißig Millionen     den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nDeutsche Mark) werden für die Finanzierung von Kapital-     gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nanlagegütern bereitgestellt, die dem zivilen Bedarf In-     furt/Main, Zuschüsse bis zu 6 Millionen DM (sechs Mil-\ndiens dienen und deren Auftragswert in jedem Falle          lionen Deutsche Mark) für das ländliche Entwicklungs-\n3 Millionen DM (drei Millionen Deutsche Mark) nicht         programm Tawa zu erhalten. Ober die Zuschüsse werden\nübersteigt. In Ausnahmefällen können auch Lieferwerte       Verträge entsprechend Artikel 4 Absatz 1 abgeschlossen.\nbis zu einer Höhe von 5 Millionen DM (fünf Millionen\nDeutsche Mark) in dieses Verfahren einbezogen werden.                                Artikel 6\nAufträge mit einem Wert von über 1 Million DM (eine            Die Regierung von Indien stellt sicher, daß die Kredit-\nMillion Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen Zu-          anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und","1052                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-\nmadrnngen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedlngungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.\njeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener\nAusgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlic.b je 48,- DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglic.b Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt audi für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausuichnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,60 DM zuzüglich -,50 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,50 DM.                 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6 1 /,.                                                  Postvertrlebssltldt • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt\nsonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die bei               öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall et-\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 4 Absatz 1                    was Abweichendes festgelegt wird.\nund in Artikel 5 erwähnten Verträge in Indien erhoben\nwerden.                                                                                               Artikel 9\nArtikel 7                                      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewäh-\nDie beiden Regierungen überlassen bei den sich aus                   rung der Darlehen und Zuschüsse ergebenden Lieferun-\nder Gewährung der Darlehen und Zuschüsse ergebenden                     gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luft-                   Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, treffen keine Maßnahmen,                                                     Art i k e 1 10\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkom-                     Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 7 hin-\nmens ausschließen oder erschweren, und erteilen gege-                  sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-              das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                                    republik Deutschland gegenüber der Regierung von In-\ndien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den                                              Artikel 11\nDarlehen nach Artikel 3 Absatz 2 sowie aus den Zuschüs-                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsen nach Artikel 5 finanziert werden, sind international               in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 23. Juni 1978 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLautenschlager\nDr. Franz Klamser\nFür die Regierung von Indien\nR. N. M a I h o t r a"]}