{"id":"bgbl2-1978-35-2","kind":"bgbl2","year":1978,"number":35,"date":"1978-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/35#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_35.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 10. Dezember 1976 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Irland über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr","law_date":"1978-07-25T00:00:00Z","page":1009,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1978                          1009\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 10. Dezember 1976\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Irland\nüber die steuerliche Behandlung\nvon Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr\nVom 25. Juli 1978\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-        für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstal-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                 tungen verwendet werden oder auf Grund anderer\nbesonderer Umstände aufgehalten werden.\nArtikel l\nArtikel 3\nDem in Dublin am 10. Dezember 1976 unterzeich-\nneten Abkommen zwischen der Regierung der Bun-            Der Bundesminister der Finanzen kann zur Her-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung von          stellung der Gegenseitigkeit oder zur Vermeidung\nIrland über die steuerliche Behandlung von Straßen-    des Mißbrauchs durch Rechtsverordnung mit Zu-\nfahrzeugen im internationalen Verkehr wird zuge-       stimmung des Bundesrates anordnen, daß die Be-\nstimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffent-       freiung nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a in Ver-\nlicht.                                                 bindung mit Absatz 2 des Abkommens nicht zu ge-\nwähren ist, wenn die Halter der Fahrzeuge im Gel-\nArtikel 2\ntungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind.\n(1) Die Befreiung nach Artikel 2 Abs. 1 Buch-\nstabe a in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3                                Artikel 4\ndes Abkommens ist bei Fahrzeugen, die nach ihrer          Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nBauart oder Einrichtung zur Beförderung von Gütern     Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nbestimmt sind, nur zu gewähren, wenn der einzelne      stellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nvorübergehende Aufenthalt im Geltungsbereich die-      Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nses Gesetzes vierzehn aufeinanderfolgende Tage         nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nnicht überschreitet.\n(2) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der                           Artikel 5\nEinreisetag und der Ausreisetag jeweils als voller        (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nTag zu rechnen.                                        kündung in Kraft.\n(3) Die zuständigen Behörden können von der in         (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\nAbsatz 1 bestimmten Frist Ausnahmen zulassen,          Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nwenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden oder         blatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","1010                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Irland\nüber die steuerliche Behandlung\nvon Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr\nAgreement\nbetween the Government of the Federal Republic of Germany\nand the Government of Ireland\nin Respect of the Regulation of the Taxation\nof Road Vehicles in International Traffic\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            The Government of the Federal Republic of Germany\nund                                                         and\ndie Regierung von Irland -                                   the Government of Ireland;\nVON DEM WUNSCH GELEITET, den Straßenverkehr                 DESIRING to facilitate road transport between and in\nzwischen den beiden Ländern und den Durchgangsverkehr       transit through their two countries;\nzu erleichtern -\nsind wie folgt übereingekommen:                             Have agreed as follows:\nArtikel 1                                                   Article\nDer Begriff „Fahrzeug\" bedeutet für die Zwecke dieses       For the purposes of this Agreement the term \"vehicles\"\nAbkommens jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem An-        shall mean any mechanically propelled road vehicles or\ntrieb sowie jeder Anhänger (einschließlich Sattelanhän-     any trailers (including semi-trailers) for coupling to such\nger), der an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden        vehicles, whether imported with the vehicles or sep-\nkann, gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder getrennt    arately.\neingeführt wird.\nArtikel 2                                                   Article 2\n(1) Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertrags-         1. Vehicles which are registered in the territory of one\npartei zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der         Contracting Party and are temporarily imported into the\nanderen Vertragspartei zum vorübergehenden Aufenthalt       territory of the other Contracting Party shall be exempted\neingeführt werden, sind befreit\na) in der Bundesrepublik Deutschland von der Kraft•         (a) in the Federal Republic of Germany from the motor\nf ahrzeugsteuer;                                             vehicle tax (Kraftfahrzeugsteuer);\nb) in Irland von jeder Steuer, die für Fahrzeuge erhoben    (b) in Ireland from any excise duty imposed in respect\nwird (motor vehicle duty).                                   of vehicles (motor vehicle duty).\n(2) Diese Befreiung gilt auch für Fahrzeuge, die im         2. This exemption shall also apply to vehicles allowed\nHoheitsgebiet einer Vertragspartei geführt werden dürfen    to be brought into circulation and exempted from the\nund von der Zulassungspflicht befreit sind.                 obligation to be registered in the territory of either Con-\ntracting Party.\n(3) Keine der Vertragsparteien ist jedoch verpflichtet,     3. Neither Contracting Party shall, however, be re-\ndie Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 für Fahrzeuge       quired by paragraphs 1 or 2 to grant this exemption in\nzu gewähren, deren Halter im eigenen Hoheitsgebiet          respect of vehicles which are owned by persons resident\nansässig sind.                                              in its territory.\nArtikel 3                                                    Article 3\n(1) Die Befreiung nach Artikel 2 wird unbeschadet des       1. Subject to the provisions of paragraph 2, the ex-\nAbsatzes 2 im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei so lange   emption provided for in Article 2 shall be granted in the\ngewährt, wie die in den geltenden ZoJlvorschriften dieses   territory of each Contracting Party so long as the con-\nHoheitsgebiets vorgeschriebenen Voraussetzungen für die     ditions laid down in the Customs regulations in force in\nvorübergehende eingangsabgabenfreie Einfuhr der in Ar-      that territory for the temporary admission, without\ntikel 2 bezeichneten Fahrzeuge erfüllt sind.                payment of import duties and import taxes, of vehicles\ndescribed in Article 2 are fulf illed.\n(2) Bei Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart oder Einrich-     2. In relation to vehicles whic:h are constructed or\ntung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, kann          adapted for the carriage of goods, either Contracting Party\njede Vertragspartei die Zeitdauer der Befreiung für jede    may limit the duration of the exemption to fourteen con-\neinzelne Fahrt auf vierzehn aufeinanderfolgende Tage        secutive days in the case of each importation, counting\nbegrenzen, wobei der Einreisetag und der Ausreisetag je•   the day of import and the day of export each as one full","Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1978                                 1011\nweils als voller Tag zu rechnen sind. Die von den Ver-        day. The authorities designated by the Contracting Parties\ntragsparteien beauftragten Behörden können jedoch diese       may, however, extend that period in cases where vehicles\nZeitdauer in den Fällen verlängern, in denen die Fahr-        are out of use or are used in connection with fairs, ex-\nzeuge betriebsunfähig werden oder für Messen, Ausstel-        hibitions or similar events or are delayed by other\nlungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden         special circumstances.\noder auf Grund anderer besonderer Umstände aufgehalten\nwerden.\nArtikel 4                                                      Article 4\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern         This Agreement shall also apply to Land Berlin, pro-\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland            vided that the Government of the Federal Republic of\ngegenüber der Regierung von Irland innerhalb von drei         Germany does not make a contrary declaration to the\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-          Government of Ireland within three months of the date\nteilige Erklärung abgibt.                                    of entry into force of this Agreement.\nArtikel 5                                                      Article 5\n(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn         1. Each Contracting Party shall notify the other of the\ndie verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das In-        completion of the procedures required by its Constitution\nkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkom-        to bring the Agreement into force. The Agreement shall\nmen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den      enter into force on the first day of the month following\nMonat folgt, in dem die zweite dieser Notifikationen ein-    that in which the second of these notifications is re-\ngegangen ist.                                                ceived.\n(2) Dieses Abkommen gilt für ein Jahr nach seinem            2. The Agreement shall remain in force for a period\nInkrafttreten. Danach bleibt es bis auf weiteres in Kraft,   of one year after its entry into force. Thereafter, it shall\nsofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist      continue in force indefinitely unless it is terminated by\nvon drei Monaten schriftlich gekündigt wird.                 either Contracting Party giving three months written\nnotice thereof.\nGESCHEHEN zu Dublin am 10. Dezember 1976 in zwei              DONE at Dublin this tenth day of December, 1976 in\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,       duplicate in the German and English languages, both\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.          texts being equally authentic.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFor the Government of the Federal Republic of Germany\nDr. Rudolf F e c h t e r\nFür die Regierung von Irland\nFor the Government of Ireland\nDr. Garret Fitz Gera 1d"]}