{"id":"bgbl2-1978-35-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":35,"date":"1978-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu der Vereinbarung vom 18. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über steuerliche Erleichterungen im grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßenverkehr","law_date":"1978-07-25T00:00:00Z","page":1005,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1005\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                     Z 1998AX\n1978                      Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1978                                                                                                     Nr. 35\nTag                                                               In h a 1 t                                                                                   Seite\n25. 7. 78 Gesetz zu der Vereinbarung vom 18. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der ltalienisdten Republik über steuerliche Erleichterungen im grenzübersdtrei-\ntenden deutsdt-italienischen Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1005\n25. 7. 78 Gesetz zu dem Abkommen vom 10. Dezember 1976 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung von Irland über die steuerlidte Behandlung von\nStraßenfahrzeugen im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1009\n25. 7. 78 Gesetz zu dem Abkommen vom 19. Juli 1976 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über die steuerliche Behandlung\ndes internationalen Straßenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1012\n19. 7. 78 Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-\nVertragsgesetz 1971 .......................... -. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1015\n793-10-3\n21. 7. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-\nVertragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1016\n793-10-4\nGesetz\nzu der Vereinbarung vom 18. Februar 1976\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Italienischen Republik\nüber steuerliche Erleichterungen\nim grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßenverkehr\nVom 25. Juli 1978\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                 Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nArtikel 1                                               stellt.\nArtikel 3\nDer in Rom durch Notenwechsel vom 18. Februar\n1976 getroffenen Vereinbarung zwischen der Bun-                                        (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\ndesrepublik Deutschland und der Italienischen                                      kündung in Kraft.\nRepublik über steuerliche Erleichterungen im grenz-                                    (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach den\nüberschreitenden deutsch-italienischen Straßenver-                                im Notenwechsel vereinbarten Schlußbestimmungen\nkehr wird zugestimmt. Der Notenwechsel wird nach-                                 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzuge-\nstehend veröffentlicht.                                                           ben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","1006                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nRom, den 18. Februar 1976\nHerr Minister,\nunter Bezugnahme auf die am 20. und 21. März 1975 in    4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das\nBozen zwischen Delegationen unserer beiden Länder              Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nstattgefundenen Verhandlungen beehre ich mich, Ihnen           publik Deutschland gegenüber der Regierung der Ita-\nim Namen der Bundesrepublik Deutschland die folgende           lienischen Republik innerhalb von 3 Monaten nach\nVereinbarung über steuerliche Erleichterungen im grenz-        ihrem Inkrafttreten eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nüberschreitenden deu tsc h-i talienischen Straßen verkehr\nvorzuschlagen.                                                Falls sich die Regierung der Italienischen Republik mit\nden vorstehend aufgeführten Bestimmungen und Modali-\nAuf der Grundlage der Gegenseitigkeit gelten für        täten einverstanden erklärt, werden diese Note und die\ndeutsche und italienische Lastkraftwagen, Zugmaschinen     entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-\neinschließlich Sattelzugmaschinen sowie für die jeweili-   barung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ngen Anhänger und für Kraftomnibusse und deren Anhän-       der Italienischen Republik bilden, die einen Monat nach\nger, die im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zum       dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Bundes-\nvorübergehenden Aufenthalt in den anderen Staat einge-     republik Deutschland der Regierung der Italienischen\nführt werden, die folgenden Bestimmungen:                  Republik mitteilt, daß die innerstaatlichen gesetzlichen\n1. Die Bundesrepublik Deutschland gewährt Befreiung        Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nvon der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer.                  Zu diesem Zeitpunkt tritt die Vereinbarung vom 3. / 4.\n2. Die Italienische Republik gewährt Befreiung von der     Mai 1971 außer Kraft.\nZahlung:\na) der „ tassa di circolazione\";                          Die neue Vereinbarung gilt für ein Jahr und verlängert\nsich stillschweigend jeweils für 12 Monate, sofern sie\nb) des „diritto fisso\".\nnicht mit einer Frist von vier Monaten von einem der\n3. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung nach den      beiden Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.\nNummern 1 und 2 Buchstabe a wird als vorübergehen-\nder Aufenthalt bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen ein-      Abweichend hiervon hat jeder Vertragspartner das\nschließlich Sattelzugmaschinen sowie den jeweiligen    Recht, die Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von 30\nAnhängern ein Aufenthalt bis zu 14 aufeinanderfolgen-  Tagen ganz oder teilweise zu kündigen, wenn im Gebiet\nden Tagen, bei Kraftomnibussen und deren Anhängern     des anderen Vertragspartners neue Steuern eingeführt\nein ununterbrochener Aufenthalt bis zu einem Jahr,      werden, die den grenzüberschreitenden Straßenverkehr\ngerechnet für alle Fahrzeuge von der jeweiligen Ein-    mit den oben bezeichneten Fahrzeugen betreffen und\nfahrt, angesehen. Dabei gelten der Tag der Einfahrt    dadurch die steuerliche Ausgewogenheit der Vereinba-\nund der Tag der Ausfahrt jeweils als voller Tag. Die    rung beeinträchtigen.\nzuständigen nationalen Behörden können von diesen\nFristen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die         Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-\nFahrzeuge betriebsunfähig werden oder für Messen,       ner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nAusstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwen-\ndet werden.                                                          Prof. Dr. Hermann M e y e r - L i n d e n b e r g\nSeiner Exzellenz\nProfessor Mariano Rumor\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten","Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1978                               1007\n(Obersetzung)\nII Ministro degli Affari Esteri                                 Der Minister\nfür Auswärtige Angelegenheiten\nRoma, 18 febbraio 1976                                   Rom, den 18. Februar 1976\nSignor Ambasciatore,                                            Herr Botschafter,\ncon la lettera in data odierna Ella ha voluto comuni-           mit Schreiben vom heutigen Tage haben Sie mir fol-\ncarmi quanto segue:                                             gendes mitgeteilt:\n<(Signor Ministro,                                           ,,Herr Minister,\ncon riferimento alle trattative svoltesi a Bolzano nei          unter Bezugnahme auf die am 20. und 21. März 1975 in\ngiorni 20 e 21 marzo 1975 tra Delegazioni dei nostri Paesi,     Bozen zwischen Delegationen unserer beiden Länder\nmi onoro, a nome della Repubblica Federale di Germania,         stattgefundenen Verhandlungen beehre ich mich, Ihnen\ndi proporLe la seguente intesa in materia di agevolazioni       im Namen der Bundesrepublik Deutschland die folgende\nfiscali dei trasporti internazionali su strada italo-tedeschi.  Vereinbarung über steuerliche Erleichterungen im grenz-\nüberschreitenden deutsch-italienischen Straßenverkehr\nvorzuschlagen.\nSulla base della reciprocita di trattamento, valgono per        Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gelten für\ngli autocarri, le trattrici stradali, e relativi rimorchi e se- deutsche und italienische Lastkraftwagen, Zugmaschinen\nmirimorchi, gli autobus e relativi rimorchi tedeschi ed ita-    einschließlich Sattelzugmaschinen sowie für die jeweili-\nliani adibiti al trasporto internazionale su strada, tempo-     gen Anhänger und für Kraftomnibusse und deren Anhän-\nraneamente importati nell'altro Paese, le seguenti disposi-     ger, die im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zum\nzioni:                                                          vorübergehenden Aufenthalt in den anderen Staat einge-\nführt werden, die folgenden Bestimmungen:\n1. La Repubblica Federale di Germania concede l'esen-           1. Die Bundesrepublik Deutschland gewährt Befreiung\nzione dal pagamento dell'imposta di circolazione sugli          von der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer.\nautoveicoli;\n2. La Repubblica ltaliana concede l'esenzione dal paga-         2. Die Italienische Regierung gewährt Befreiung von der\nmento:                                                          Zahlung:\na) della tassa di circolazione;                                 a) der „tassa di circolazione\";\nb) del diritto fisso.                                           b) des „diritto fisso\".\n3. Agli effetti del trattamento fiscale previsto ai punti 1)    3. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung nach den\ne 2) lettera a) si considera soggiorno temporaneo: per          Nummern 1 und 2 Buchstabe a wird als vorübergehen-\ngli autocarri, le trattrici stradali e relativi rimorchi e      der Aufenthalt bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen ein-\nsemirimorchi, una permanenza consecutiva ehe non ec-            schließlich Sattelzugmaschinen sowie den jeweiligen\nceda 14 giorni e per gli autobus e relativi rimorchi una        Anhängern ein Aufenthalt bis zu 14 aufeinanderfolgen-\npermanenza consecutiva fino ad un anno, a datare, per           den Tagen, bei Kraftomnibussen und deren Anhängern\ntutti i veicoli, dal giorno della loro entrata. Ai fini del     ein ununterbrochener Aufenthalt bis zu einem Jahr,\ncomputo dei periodi anzidetti, il giorno di entrata e           gerechnet für alle Fahrzeuge von der jeweiligen Ein-\nquello di uscita valgono ciascuno per un giorno intern.         fahrt, angesehen. Dabei gelten der Tag der Einfahrt\nLe competenti Autorita nazionali potranno concedere             und der Tag der, Ausfahrt jeweils als voller Tag. Die\ndelle deroghe al termine di cui sopra soprattutto se i         zuständigen nationalen Behörden können von diesen\nveicoli non sono piu in grado di funzionare o se sono           Fristen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die\nadibiti a fiere, esposizioni o manifestazioni analoghe.        Fahrzeuge betriebsunfähig werden oder für Messen,\nAusstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwen-\ndet werden.\n4. Le predette disposizioni valgono anche per il Land Ber-      4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das\nlino, a meno ehe il Governo della Repubblica Federale           Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\ndi Germania entro tre mesi dalla loro entrata in vigore,        republik Deutschland gegenüber der Regierung der\nnon rilasci alla Repubblica ltaliana una dichiarazione          Italienischen Republik innerhalb von 3 Monaten nad1\nin senso contrario.                                            ihrem Inkrafttreten eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nQualora il Governo della Repubblica Italiana si di-             Falls sich die Regierung der Italienischen Republik mit\nchiari d'accordo con le suindicate disposizioni e modalita,     den vorstehend aufgeführten Bestimmungen und Modali-\nla presente nota e la relativa nota di risposta di V. E. co-    täten einverstanden erklärt, werden diese Note und die\nstituiranno, fra la Repubblica Federale di Germania e la        entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-\nRepubblica ltaliana, un'intesa ehe entrerä in vigore un         barung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nmese dopo la comunicazione da parte del Governo della           der Italienischen Republik bilden, die einen Monat nach\nRepubblica Federale di Germania a quello della Repub-           dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Bundes-\nblica Italiana ehe sono state adempiute le formalita ri-        republik Deutschland der Regierung der Italienischen\nchieste dalla legislazione nazionale per l'entrata in vigore    Republik mitteilt, daß die innerstaatlichen gesetzlichen\ndelle disposizioni stesse.                                      Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nDa tale data cessa di avere efficacia l'intesa del 3 e 4        Zu diesem Zeitpunkt tritt die Vereinbarung vom 3./ 4.\nmaggio 1971.                                                    Mai 1971 außer Kraft.","1008                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nLa nuova intesa ha la durata di un anno e sara, di volta    Die neue Vereinbarung gilt für ein Jahr und verlängert\nin volta, tacitamente prorogata per 12 mesi a meno ehe,      sich stillschweigend jeweils für 12 Monate, sofern sie\nmediante un preavviso di quattro mesi, non venga, con        nicht mit einer Frist von vier Monaten von einem der\nuna comunicazione scritta, denunciata da una delle Parti     beiden Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.\nContraenti.\nA prescindere da quanto sopra esposto, ove nel terri-       Abweichend hiervon hat jeder Vertragspartner das\ntorio di una Parte Contraente vengano introdotte nuove       Recht, die Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von\nimposte ehe si ripercuotano sui trasporti internazionali su  30 Tagen ganz oder teilweise zu kündigen, wenn im\nstrada a mezzo dei veicoli sopra nominati, alterando, di     Gebiet des anderen Vertragspartners neue Steuern einge-\nconseguenza, l'equilibrio fiscale previsto dall'intesa, cia- führt werden, die den grenzüberschreitenden Straßenver-\nscuna delle Parti Contraenti, mediante un preavviso di       kehr mit den oben bezeichneten Fahrzeugen betreffen\n30 giomi, ha in ogni momento il diritto di denunciare, in    und dadurch die steuerliche Ausgewogenheit der Verein-\ntutto od in parte, l'intesa stessa.                          barung beeinträchtigen.\nVoglia accogliere, Signor Ministro, i sensi della mia        Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-\npiu alta considerazione.»                                    ner ausgezeichnetsten Hochachtung.\"\nHo l'onore di informarLa ehe il Governo ltaliano ha da-    Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die italienische\nto il proprio accordo alle disposizioni contenute nella let- Regierung den im vorstehend aufgeführten Schreiben\ntera suddetta.                                              enthaltenen Bestimmungen zugestimmt hat.\nLa prego di gradire, Signor Ambasciatore, l' espressione    Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck mei-\ndella mia piu alta considerazione.                          ner ausgezeichneten Hochachtung.\nM. Rumor                                                   M. Rumor\nS. E.\nProf. Dr. Hermann Meyer-Lindenberg                          Seiner Exzellenz\nAmbasciatore della Repubblica                               Herrn Prof. Dr. Hermann Meyer-Lindenberg\nFederale di Germania                                         Botschafter der Bundesrepublik Deutschland\nRoma                                                         Rom"]}