{"id":"bgbl2-1978-34-5","kind":"bgbl2","year":1978,"number":34,"date":"1978-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/34#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_34.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Exekutivrat der Republik Zaire über Kapitalhilfe","law_date":"1978-06-28T00:00:00Z","page":1001,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1978                               1001\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber Kapitalhilfe\nVom 28. Juni 1978\nIn Kinshasa ist am 17. Mai 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Exekutivrat der Republik Zaire über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 17. Mai 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Juni 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          wählenden Darlehnsnehmern, bei der Kreditanstalt für\nWiederaufbau,    Frankfurt/Main,   zur Finanzierung von\nund\nFlußfähren, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nder Exekutivrat der Republik Zaire -             festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 11 Millionen\nDM (elf Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nder Republik Zaire,\nblik Deutschland und dem Exekutivrat der Republik Zaire\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                                     Artikel 2\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  schen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nwicklung in der Republik Zaire beizutragen -                ten unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:                             (2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht\nselbst Darlehensnehmer ist, und die Zentralbank der\nArtikel 1                            Republik Zaire werden gegenüber der Kreditanstalt für\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-\n(1) Die  Regierung der Bundesrepublik Deutschland         lung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf\nermöglicht es dem Exekutivrat der Republik Zaire oder       Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge\nanderen von beiden Vertragsparteien gemeinsam auszu-        garantieren.","1002                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nArtikel 3                             öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall\nDer Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditan-   etwas Abweichendes festgelegt wird.\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder                             Artikel 6\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nRepublik Zaire erhoben werden.                               besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nhensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nArtikel 4                             die Erzeugnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der      berücksichtigt werden.\nExekutivrat der Republik Zaire überlassen bei den sich\nArtikel 7\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-     sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nunternehmen, treffen keine Maßnahmen, welche die             das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen        publik Deutschland gegenüber dem Exekutivrat der Repu-\nmit Sitz im deutschen und zairischen Geltungsbereich         blik Zaire innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren und            des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nerteilen gemäß den geltenden Red:ttsvorsd:triften ohne\nDiskriminierung die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-                           Artikel 8\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der\nUnterzeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der\nArtikel 5\nRepublik Zaire der Regierung der Bundesrepublik\nLieferungen und Leistungen für dieses Vorhaben, die       Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten\naus dem Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf      des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraus-\nden deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens               setzungen auf seiten der Republik Zaire erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu Kinshasa am 17. Mai 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutsd:tland\nDer Vizekanzler und Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nFür den Exekutivrat der Republik Zaire\nDer Vizepräsident des Exekutivrats\nund Staatskommissar für Auswärtige Angelegenheiten\nund Internationale Zl!sammenarbeit\nKarl-i-Bond"]}