{"id":"bgbl2-1978-34-3","kind":"bgbl2","year":1978,"number":34,"date":"1978-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/34#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_34.pdf#page=7","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand über Kapitalhilfe","law_date":"1978-06-22T00:00:00Z","page":999,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1978                              999\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nOber Kapitalhilfe\nVom 22. Juni 1978\nIn Bangkok ist am 29. Mai 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 29. Mai 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Juni 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                Artikel 2\nund                                (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\ndie Regierung des Königreichs Thailand\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-      Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\ndem Königreich Thailand,                                    ten unterliegen.\n(2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der         Kreditanstalt für Wiederaufb_au alle Zahlungen in Deut-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darle-\nhensnehmers auf Grund der nadi Absatz 1 abzuschlie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   ßenden Verträge garantieren.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in Thailand beizutragen,                              Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsind wie folgt übereingekommen:                          sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nArtikel 1                           in Zusammenhang mit den Darlehensvereinbarungen in\nThailand erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nermöglicht es der Regierung des Königreichs Thailand                              Artikel 4\noder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam\nDie Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei\nauszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Nam Pong-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nBewässerungsvorhaben, wenn nach Prüfung die Förde-\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nzu 25 Millionen DM (in Worten: fünfundzwanzig Millio-\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nnen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im          Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nEinvernehmen der Vertragsparteien durch andere Vorha-       gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nben ersetzt werden.                                         unternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}