{"id":"bgbl2-1978-34-2","kind":"bgbl2","year":1978,"number":34,"date":"1978-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/34#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_34.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 3. November 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen","law_date":"1978-07-17T00:00:00Z","page":997,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 34 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1978   997\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 3. November 1977\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich\nüber die Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen\nVom 17. Juli 1978\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-\nsen:\nArtikel 1\nDem in Bonn am 3. November 1977 unterzeichne-\nten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Osterreich über die Gegen-\nseitigkeit in Amtshaftungssachen wird zugestimmt.\nDer Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nstellt.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem\nArtikel 5 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Bundes-\ngesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 17. Juli 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister für Verkehr\nund für das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","998                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich\nüber die Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen\nDie Bundesrepublik Deutsdlland                                          Artikel 3\nund                                 Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Republik Osterreidl,                   gegenüber der Regierung der Republik Osterreich inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages\nin dem Wunsdle, Fragen der Amtshaftung in den bei-         eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nderseitigen Beziehungen zu regeln,\nArtikel 4\nhaben folgendes vereinbart:                                  Das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nArtikel 1                            zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Or-\nganen des einen in grenznahen Gebieten des anderen\nAngehörige des einen Vertragsstaates können nach\nStaates wird durch diesen Vertrag nicht berührt.\nden im anderen Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschrif-\nten auf dem Gebiet der Amtshaftung unter den gleichen\nArtikel 5\nBedingungen Ansprüche geltend machen wie die Ange-\nhörigen des anderen Vertragsstaates.                           (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifi-\nkationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien\nausgetauscht.\nArtikel 2\n(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Mo-\n(1) Wer Angehöriger eines Vertragsstaates im Sinne         nats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikations-\ndieses Vertrages ist, bestimmt sich nach dem Recht die-      urkunden folgt. Er findet Anwendung, wenn das schädi-\nses Vertragsstaates.                                         gende Verhalten nach dem Inkrafttreten des Vertrages\nstattgefunden hat.\n(2) Angehörige eines Vertragsstaates im Sinne dieses\nVertrages sind auch juristische Personen und andere                                   Artikel 6\nparteifähige Gebilde, die ihren tatsächlichen und, wenn        (1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nein solcher bestimmt ist, ihren satzungsmäßigen Sitz in      sen. Er kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem\neinem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten          Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr\nhaben oder, wenn ein Sitz nicht besteht, dort gelegen        nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen\nsind.                                                        Staat notifiziert wurde.\n(3) Die Regierungen der Vertragsstaaten können diesen        (2) Tritt der Vertrag infolge Kündigung außer Kraft, so\nVertrag durch Vereinbarung auf Staatenlose ausdehnen,        gelten seine Bestimmungen für die Fälle weiter, in denen\ndie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der beiden        das schädigende Verhalten vor Außerkrafttreten des Ver-\nVertragsstaaten haben.                                       trages stattgefunden hat.\nGESCHEHEN zu Bonn, am 3. November 1977 in zwei\nUrschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Republik Osterreich\nPahr"]}