{"id":"bgbl2-1978-33-3","kind":"bgbl2","year":1978,"number":33,"date":"1978-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/33#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_33.pdf#page=30","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Haiti über Kapitalhilfe","law_date":"1978-06-12T00:00:00Z","page":986,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["986                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber Kapitalhilfe\nVom 12. Juni 1978\nIn Port-au-Prince ist am 25. April 1978 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Haiti\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 25. April 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Juni 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Haiti\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                Artikel 2\nund                               (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\ndie Regierung von Haiti,                   zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-    Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Haiti,      ten unterliegen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        (2) Die Zentralbank von Haiti wird gegenüber der\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der         Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-\nlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschlie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    ßenden Verträge garantieren.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in Haiti beizutragen,                                Die Regierung von Haiti stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nsind wie folgt übereingekommen:                           fentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durch-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Haiti\nerhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung von Haiti, bei der Kreditan-        Die Regierung von Haiti überläßt bei den sich aus\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorha-      der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nben „Elektrifizierung von Cap Haitien\" ein Darlehen bis     Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nzu 6 Millionen DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche      Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nMark) aufzunehmen.                                          kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die"]}