{"id":"bgbl2-1978-33-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":33,"date":"1978-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 20. September 1976 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik","law_date":"1978-07-14T00:00:00Z","page":957,"pdf_page":1,"num_pages":28,"content":["957\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                    Z 1998AX\n1978                              Ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1978                                                                                                              Nr. 33\nTag                                                                                 In h a 1 t                                                                                   Seite\n14. 7. 78   Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 20. September 1976 zum Abkommen zwischen der\nEuropäischen WirtschaftsgemeinsdJ.aft und der Portugiesischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 957\n9. 6. 78   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Kakao-Ubereinkommens von\n1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   985\n12. 6. 78    Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Haiti über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      986\n15. 6. 78   Bekanntmachung der Änderungen der Artikel IV, V und VIII der Satzung der Organisa-\ntion der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              987\n23. 6. 78    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale An-\nerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        989\n26. 6. 78    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale\nFinanz-Corporation (IFC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      990\n29. 6. 78    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fünften Internationalen Zinn-Uberein-\nkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          990\n29. 6. 78    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-\nsteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . .                                                                     991\n30. 6. 78    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Inter-\nnationale Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         991\n4. 7. 78   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über ein Internationales\nEnergieprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  991\n4. 7. 78   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens von 1961 über\nSuchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       992\nDieser Ausgabe ist für alle Abonnenten\ndie Zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1978 beigefügt.\nGesetz\nzu dem Zusatzprotokoll vom 20. September 1976\nzum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Portugiesischen Republik\nVom 14. Juli 1978\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                  sischen Republik (ABI. EG 1972 Nr. L 301) nebst\nsen:                                                                                               Schlußakte und dazugehörigen Erklärungen und\nArtikel 1                                                             Briefwechseln wird zugestimmt. Das Zusatzprotokoll,\ndie Schlußakte, die Erklärungen und der Briefwech-\nDem in Brüssel am 20. September 1976 von der                                                     sel sowie das in Artikel 17 des Zusatzprotokolls an-\nBundesrepublik            Deutschland                       unterzeichneten                        geführte, in Brüssel am 20. September 1976 von der\nZusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Euro-                                                    Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Finanz-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugie-                                                 protokoll der EuroJ:>äischen Wirtschaftsgemein-","958                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nschaft und der Portugiesischen Republik werden                                   Artikel 3\nnachstehend veröffentlicht.                               (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\nArtikel 2\n(2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das   seinem Artikel 22 für die Bundesrepublik Deutsch-\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-         land in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nstellt.                                                zugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. Juli 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978                               959\nZusatzprotokoll\nzum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Portugiesischen Republik\nSeine Majestät der König der Belgier,                                Der Präsident der Französischen Republik:\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,                                       Louis d e G u i r i n g a u d ,\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,                         Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nDer Präsident der Französischen Republik,                                       Der Präsident Irlands:\nDer Präsident Irlands,                                                          Garret Fitz g er a l d ,\nDer Präsident der Italienischen Republik,                             Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,\nDer Präsident der Italienischen Republik:\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,\nArnaldo F o r 1an i ,\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs                 Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nGroßbritannien und Nordirland\nund                              Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:\nDer Rat der Europäischen Gemeinschaften                                         Jean Dondelinger,\neinerseits,    Außerordentlidler und bevollmädltigter Botschafter,\nDer Präsident der Portugiesischen Republik                   Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;\nandererseits,\nIN DEM WUNSCH, ihren gemeinsamen Willen zur                        Ihre Majestät die Königin der Niederlande:\nAusweitung und Vertiefung ihrer Beziehungen auf der                            Max v a n d e r S t o e I ,\nGrundlage des Abkommens zwischen der Europäischen                                Präsident des Rates,\nWirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Repu-                 Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nblik zum Ausdruck zu bringen und dadurch die An-\nnäherung zwischen Portugal und der Gemeinschaft zu           Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs\nfördern,                                                                   Großbritannien und Nordirland:\nENTSCHLOSSEN, eine weitgehende Zusammenarbeit                                 Anthony Crosland,\neinzuführen, die zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-             Minister für auswärtige und Commonwealth-\nwicklung Portugals beitragen wird,                                                Angelegenheiten;\nHABEN BESCHLOSSEN, dieses Protokoll zu schließen\nund haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:               Der Rat der Europäischen Gemeinschaften:\nMax v a n d e r S t o e l ,\nSeine Majestät der König der Belgier:\nPräsident des Rates,\nRenaat van Elslande,                                 Minister für auswärtige Angelegenheiten\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;                         des Königreichs der Niederlande;\nIhre Majestät die Königin von Dänemark:                              Fran<;ois-Xavier Ort o l i,\nlvar N0rgaard,                                                   Präsident\nMinister für Außenwirtsdlaft;                     der Kommission der Europäischen Gemeinsdlaften;\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland:                 Der Präsident der Portugiesischen Republik:\nHans-Dietrich Genscher,                                      J ose Medeiros Fe r r e i r a ,\nBundesminister des Auswärtigen;                          Minister für auswärtige Angelegenheiten;","960                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nTitel I\nHandelspolitische Maßnahmen\nArtikel 1\nDas am 22. Juli 1972 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portu-\ngiesischen Republik, nachstehend „Abkommen\" genannt, wird durch folgende Bestimmungen ergänzt.\nA. Gewerbliche Erzeugnisse\nArtikel 2\nAbweichend von Artikel 3 des Abkommens können die Waren der Kapitel 25 bis 99 des Brüsseler Zolltarifschemas\nmit Ursprung in Portugal, ausgenommen die im Anhang I, im Protokoll Nr. 1 Abschnitt A und im Protokoll Nr. 2\nTabelle I des Abkommens aufgeführten Waren, zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden.\nArtikel 3\nDie Jahresplafonds für 1976, die nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens für die Einfuhr nachstehender\nUrsprungswaren Portugals in die Gemeinschaft gelten, werden wie folgt erhöht:\nNr. des                                                                                               Höchstmenge\nGemeinsamen                                         Warenbezeichnung                                       (in Tonnen)\nZolltarifs\n45.03      Waren aus Naturkork                                                                            11 473\n55.05      Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf                                      9 771\n56.07      Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasem                                            2161\n59.04      Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten                                                      9 782\n60.05      Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gummielastisch noch                  843\nkautschutiert\n61.01      Oberkleidung für Männer und Knaben                                                              1057\n61.02      Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder                                                  323\n61.03      Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Man-               1 224\nschetten\n61.04      Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Kleinkinder                                    103\nArtikel 4\n(1) Für nachstehende Ursprungswaren Portugals eröffnen die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung\nund Irland für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1983 jährlich zollfreie Gemeinschaftskontingente in der an-\ngegebenen Höhe:\nNr. des                                                                                                  Mengen\nGemeinsamen                                         Warenbezeidmung                                        (in Tonnen)\nZolltarifs\n48.01      Maschinenpapier und Maschinenpappe, einschließlich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen:\nC. Kraftpapier und Kraftpappe:\nex II. andere:\n-  Kraftpapier und Kraftpappe, sogenannte „Kraftliner\", zu Verpackungszwecken        42 000\nE. andere                                                                                       1 500\n(2) Fällt das Inkrafttreten des Protokolls nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammen, werden die in Ab-\nsatz 1 genannten Kontingente pro rata temporis eröffnet.","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978                              961\n(3) Artikel 1 Absatz 4 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens erhält folgenden Wortlaut:\nn(4) Für die nachstehenden Ursprungswaren Portugals können Dänemark und das Vereinigte Königreich für die Zeit\nvom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1983 jährlich zollfreie Kontingente bis zur angegebenen Höhe eröffnen:\nVereinigtes Königreich\nNr. des                                                                                                Mengen\nGemeinsamen                                         Warenbezeichnung\nZolltarifs                                                                                            (in Tonnen)\n48.01      Maschinenpapier und Maschinenpappe, einschließlich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bo-\ngen:\nC. Kraftpapier und Kraftpappe:\nex II. andere:\n-  Kraftpapier und Kraftpappe, sogenannte „Kraftliner\", zu Verpackungszwek-\nken\n15 000\nE. andere\n48.05      Papiere und Pappe, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch\nPressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen:\nB. andere\n49.03      Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Maibücher, broschiert, kartoniert oder\ngebunden, für Kinder\n49.05      Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten und topographische\nPläne, gedruckt, gedruckte Erd- und Himmelsgloben:\nA. gedruckte Erd- und Himmelsgloben\n49.07      Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, im Bestim-\nmungsland gültig oder zum Umlauf vorgeseheni Papier mit Stempel, Banknoten, Aktien,\nSchuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere, einschließlich Scheckhefte und der-\ngleichen:\nA. Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen\n25\nC. andere:\nII. andere\n49.08      Abziehbilder aller Art\n49.09      Postkarten, Glückwunsc:hkarten, Weihnachtskarten und dergleichen, mit Bildern, in belie-\nbigem Druck hergestellt, auch mit Verzierungen aller Art\n49.10      Kalender aller Art, aus Papier oder Pappe, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern\n49.11      Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke, in beliebigen Verfahren hergestellt:\nB. andere","962                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nDänemark\nNr. des                                                                                                Mengen\nGemeinsamen                                         Warenbezeichnung                                    (in Tonnen)\nZolltarifs\n48.01     Maschinenpapier und Maschinenpappe, einschließlich Zellstoffwatte, in Rollen oder\nBogen:\nC. Kraftpapier und Kraftpappe:                                                               3 000\nex II. andere:\nKraftpapier und Kraftpappe, sogenannte „Kraftliner\", zu Verpackungszwek-\nken\nex Kapitel   Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier und Pappe, außer:\n48      -  Waren der Tarifstelle 48.01 A (Zeitungsdruckpapier)\n-  Kraftpapier und Kraftpappe, sogenannte „Kraftliner\", zu Verpackungszwecken, der\nTarifstelle ex 48.01 CII\n-  Waren der Tarifstelle 48.09\n49.03     Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, broschiert, kartoniert oder\ngebunden, für Kinder\n49.05     Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten und topographische\nPläne, gedruckt, gedruckte Erd- und Himmelsgloben:\nA. gedruckte Erd- und Himmelsgloben\n49.01     Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, im Bestim-\nmungsland gültig oder zum Umlauf vorgesehen; Papier mit Stempel, Banknoten, Aktien,\nSchuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere, einschließlich Scheckhefte und der-\ngleichen:                                                                                      70\nA. Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen\nC. andere:\nII. andere\n49.08     Abziehbilder aller Art\n49.09     Postkarten, Glückwunschkarten, Weihnachtskarten und dergleichen, mit Bildern, in belie-\nbigem Druck hergestellt, auch mit Verzierungen aller Art\n49.10     Kalender aller Art, aus Papier oder Pappe, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern\n49.11     Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke, in beliebigen Verfahren hergestellt:\nB. andere\n(4) Anhang A des Protokolls Nr. 1 des Abkommens wird gestrichen.\n(5) Ab 1. Januar 1971 werden die in den Tabellen in den Absätzen 1 und 3 angegebenen Mengen jährlich um 5 °/,\naufgestockt.","Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978                                         963\nArtikel 5                                  bis zu 20 °/o anwenden. Diese Einfuhrzölle werden schritt-\nAbweichend von Artikel 3 des Abkommens, Artikel 4                   weise wie folgt beseitigt:\ndes Protokolls Nr. 1 und Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls                        Zeitplan                  Senkungssatz in  °/,\nNr. 2 dieses Abkommens werden die portugiesischen Ein-\nfuhrzölle für die in Anhang I angeführten Waren mit\n1. Juli 1977                                10\nUrsprung in der Gemeinschaft schrittweise wie folgt be-\nseitigt:                                                               1. Januar 1980                              30\n1. Januar 1983                              60\nZeitplan                      Senkungssatz in 1/,\n1. Januar 1985                             100\n1. Juli 1977                                     70\n1. Januar 1980                                   70                                            Artikel 7\n1. Januar 1983                                   80                       Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls\n1. Januar 1985                                  100                    Nr. 1 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuß\nauf einen begründeten Antrag Portugals hin Portugal\nermächtigen, die in dem genannten Artikel vorgesehenen\nMaßnahmen für Waren mit einem Gesamtwert zu er-\nArtikel 6                                  greifen, der die Höchstgrenze von 10 0/o des Gesamtwerts\nAbweichend von den Artikeln 3 und 5 des Abkommens                   der portugiesischen Einfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer\nund von Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 dieses Abkom-                   ursprünglichen Zusammensetzung und aus Dänemark,\nmens kann Portugal für die in Anhang II angeführten                    Irland und dem Vereinigten Königreich im Jahre 1970\nWaren mit Ursprung in der Gemeinschaft einen Wertzoll                  überschreitet.\nB. Landwirtsdtaftlidte Erzeugnisse\nArtikel 8\nFür die nachstehenden Ursprungswaren Portugals werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in dem jeweils ange-\ngebenen Umfang nach Maßgabe des Artikels 6 des Protok<?Ils Nr. 8 des Abkommens gesenkt:\nNr. des                                                                                                           Senkungs-\nGemeinsamen                                                 Warenbezeidrnung                                          satz in 1/,\nZolltarifs\n16.04         Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Kaviar und Kaviarersatz:\nA. Kaviar und Kaviarersatz                                                                            100\nB. Salmoniden                                                                                        100\nC. Heringe                                                                                            100\nex F. Boniten, Makrelen und Sardellen:\n-  Boniten und Makrelen                                                                            50\nG. andere                                                                                             100\n16.05         Krebstiere und Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemadlt                                               100\n20.01         Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, audl mit\nZusatz von Salz, Gewürzen, Senf oder Zucker:\nex B. andere:\n-  Gurken und Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack                                  50\n-  Blumenkohl                                                                                       30\n20.02         Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht:\nex H. andere, einschließlich Gemische:\n-  Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack                                             30","964                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nArtikel 9\nArtikel 4 des Protokolls Nr. 8 des Abkommens erhält folgende Fassung:\n„Artikel 4\nFür die nachstehenden Ursprungswaren Portugals werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft nach Maßgabe des\nArtikels 6 im Rahmen des jeweils angegebenen Umfangs und jährlichen Gemeinschaftszollkontingents gesenkt.\nNr. des                                                                                                        Senkungs-\nGemeinsamen\nZolltarifs\nWarenbezeichnung                                        satz in •t,\n22.05     Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemadlter Most aus frischen Wein-\ntrauben:\nC. andere:\nIII. mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 15° bis 18° und in Behältnissen mit\neinem Inhalt:\na) von 2 Liter oder weniger:\nex 1. Port, Madeira, Sherry, Tokayer (Aszu und Szamorodni) und Moscatel de\nSetubal (1):\nPort                                                                          60 (a)\nMadeira                                                                       60 (b)\n-   Moscatel de Setubal                                                           60 (c)\nb) von mehr als 2 Liter:\nex 1. Port, Madeira, Sherry und Moscatel de Setubal (1):\n-   Port                                                                          50 (d)\n-   Madeira                                                                       50 (e)\n-   Moscatel de Setubal                                                           50 (f)\nC. IV. mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 18° bis 22° und in Behältnissen mit\neinem Inhalt:\na) von 2 Liter oder weniger:\nex 1. Port, Madeira, Sherry, Tokayer (Aszu und Szamorodni) und Moscatel de\nSetubal (1):\nPort                                                                          60 (a)\nMadeira                                                                       60 (b)\nMoscatel de Setubal                                                           60 (c)\nb) von mehr als 2 Liter:\nex 1. Port, Madeira, Sherry, Moscatel de Setubal (1):\n-   Port                                                                          50 (d}\nMadeira                                                                       50 (e)\nMoscatel de Setubal                                                           50 (f)\n(1) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.\n(a) Im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von insgesamt 35 000 hl für die Waren dieser beiden Tarifstellen.\n(b) Im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von insgesamt 1 500 hl für die Waren dieser beiden Tarifstellen.\n(c) Im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von insgesamt 1 000 hl für die Waren dieser beiden Tarifstellen.\n(d) Im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von insgesamt 280 000 h! für die Waren dieser beiden Tarifstellen.\n(e) Im Rahmen eines jährlidien Zollkontingents von insgesamt 14 500 hl für die Waren dieser beiden Tarifstellen.\n(f)  Im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von insgesamt 2 000 hl für die Waren dieser beiden Tarifstellen.•","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978                                965\nTitel II                                                Artikel 14\nDie Zusammenarbeit im Sozialbereich                 Die von dem Gemischten Ausschuß gemäß Artikel 13\nerlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflich-\nten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen\nA. Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte      Portugal und den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, so-\nweit diese eine günstigere Behandlung der portugie-\nArt i k e 1 10                     sischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen\n(1) Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern       der Mitgliedstaaten vorsehen.\nportugiesischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Ho-\nheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hin-\nsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine                              Titel III\nauf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung                   Die industrielle, technologische\ngegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.\nund finanzielle Zusammenarbeit\n(2) Portugal gewährt den in seinem Hoheitsgebiet be-\nschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mit-                          Artikel 15\ngliedstaaten sind, die gleiche Behandlung.\nDie Gemeinschaft und Portugal führen eine Zusammen-\narbeit ein, die zur wirtschaftlichen und sozialen Entwick-\nB. Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit  lung Portugals beitragen und die bestehenden Beziehun-\ngen zum beiderseitigen Vorteil der Parteien vertiefen\nArtikel 11                          soll.\n(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Ar-       Die Zusammenarbeit umfaßt auf möglichst breiter\nbeitnehmern portugiesischer Staatsangehörigkeit und den    Grundlage den industriellen, den technischen, den techno-\nmit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf         logischen und den finanziellen Bereich.\ndem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung ge-\nwährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende                            Artikel 16\nBenachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der\nMitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt.       In den Grenzen der Möglichkeiten der Gemeinschaft,\ninsbesondere der im Finanzprotokoll gegebenen Möglich-\n(2) Für diese Arbeitnehmer werden die in den einzel-\nkeiten, sollen mit der industriellen und technologischen\nnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Be-     Zusammenarbeit Maßnahmen gefördert werden, die einen\nschäftigungs- bzw. Wohnzeiten bei den Alters-, Hinter-    Beitrag zur Entwicklung der portugiesischen Wirtschaft\nbliebenen- und Invaliditätsrenten sowie der Krankheits-    leisten können:\nfürsorge für sie und ihre innerhalb der Gemeinschaft\nwohnenden Familienangehörigen zusammengerechnet.                                  Artikel 17\n(3) Diese Arbeitnehmer erhalten die Familienleistun-        Die Gemeinschaft beteiligt sich im Rahmen    der finan-\ngen für ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden         ziellen Zusammenarbeit an der Finanzierung        von Maß-\nFamilienangehörigen.                                       nahmen, mit denen die Entwicklung Portugals       unter den\n(4) Diese Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters-\nim Finanzprotokoll genannten Bedingungen           gefördert\nund Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall,    werden kann.\nBerufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese\ndurch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit                                  Titel IV\nverursacht wurde, zu den gemäß den Rechtsvorschriften\ndes Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitglied-              Allgemeine und SdilußbesUmmungen\nstaaten geltenden Sätzen frei nach Portugal zu trans-\nferieren.                                                                         Art i k e 1 18\nArt i k e 1 12                         Artikel 33 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende\nFassung:\nPortugal gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäf-\ntigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitglied-    ,, (1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern\nstaaten sind, und deren Familienangehörigen eine Be-       der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits\nhandlung, die der in Artikel 11 Absätze 1 und 4 vor-       und Vertretern Portugals andererseits.\"\ngesehenen Behandlung entspricht.\nArt i k e 1 19\nArt i k e 1 13                         Die Vertragsparteien prüfen nach dem Verfahren für\n(1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Inkraft-      die Aushandlung des Abkommens ab Anfang des Jahres\ntreten dieses Protokolls erläßt der Gemischte Ausschuß     1979 die Ergebnisse des Abkommens sowie etwaige Ver-\ndie Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung          besserungen, die von beiden Seiten ab 1. Januar 1980\nder in den Artikeln 11 und 12 niedergelegten Grundsätze.   aufgrund der bis dahin beim Funktionieren des Abkom-\nmens gewonnenen Erfahrungen und aufgrund der Ziele\n(2) Der Gemischte Ausschuß legt die Einzelheiten für    des Abkommens vorgenommen werden können.\neine Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, die die er-\nforderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die\nArt i k e 1 20\nAnwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen\nbietet.                                                        Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieses Protokolls.","966                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nDieses Protokoll ist Bestandteil des am 22. Juli 1972                             Art i k e I 22\nunterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Repu-           (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme\nblik.                                                        oder Genehmigung nach den Verfahren der Vertrags-\nArt i k e 1 21                        parteien, die einander den Abschluß der dafür erforder-\nlichen Verfahren notifizieren.\nDieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer,\ndeutscher, englischer, französischer, italienischer, nieder-    (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten\nländischer und portugiesischer Sprache abgefaßt, wobei       Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die in Ab-\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.                satz 1 genannten Notifizierungen erfolgt sind.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Zusatz-\nprotokoll gesetzt.\nGESCHEHEN zu Brüssel am zwanzigsten September\nneunzehnhundertsec:hsundsiebzig.","Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978                              967\nAnhang I\nWaren nach Artikel 5\nNummer des\nportugiesisdlen                                              Warenbezeidlnung\nZolltarifs\n28.54        Wasserstoffperoxid, auch fest\n32.09        Lacke; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung\ngebrauchten; andere Anstrichfarben; mit Leinöl, Testbenzin (white spirit), Terpentinöl, einem Lack\noder anderen zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente; Präge-\nfolien; Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf:\n04        Lacke\n05        andere\n32.12        Kitte (einsd11ießlich Harzkitt und Harzzement); Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nichtfeuerfeste\nSpachtel- und Verputzmassen für Mauerwerk und dergleichen\n32.13        Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen:\n02        andere\n35.06        Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Ver-\nwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des\nInhalts von 1 kg oder weniger:\n01        in Einzelverkaufspackungen mit einem Reingewicht von höchstens 1 kg\n02        andere Klebstoffe\n37.03        lichtempfindliche Papiere, Karten und Gewebe, auch belichtet, nicht enwickelt:\n01        Lichtpauspapier\n39.01        Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch modifiziert, auch polymeri-\nsiert, linear oder vernetzt (z. B. Phenoplaste, Arninoplaste, Alkyde, Alylpolyester und andere unge-\nsättigte Polyester, Silikone):\nKunstharze:\nPhenoplaste:\n02             andere\n39.07        Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06:\nFußbodenbelag:\n05          andere Waren, auch mit Aufdruck\n40.11        Reifen, auswechselbare Uberreifen, Luftschläuche und Feigenbänder, aus Wekhkautschuk, für Räder\naller Art:\nLuftreifen, Luftschläuche und Felgenbänder, mit einem Stückgewicht:\n02          bis zu 5 kg\n03          von über 5 bis höchstens 20 kg\n42.02        Reiseartikel {Reisekoffer, Handkoffer, Hutschachteln, Reisetaschen, Rucksäcke usw.), Einkaufstaschen,\nHandtaschen, Schulranzen, Aktentaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Necessaires, Werkzeugtaschen,\nTabakbeutel, Futterale, Etuis oder Schachteln (für Waffen, Musikinstrumente, Ferngläser, Schmuck,\nFlakons, Kragen, Schuhe, Bürsten usw.) und ähnliche Behältnisse aus Leder, Kunstleder, Vulkanfiber,\nKunststoffolien, Pappe oder Geweben:\n03        Brieftaschen; Taschen und Handtasdlen\n48.11        Papiertapeten, Linkrusta und Buntglaspapier","968                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nNummer des\nportugiesischen                                              Warenbezeichnung\nZolltarifs\n48.13        Vervielfältigungspapier und Umdruckpapier, zugeschnitten, auch in Behältnissen (Kohlepapier, voll-\nständige Dauerschablonen und dergleichen):\n01       Kohlepapier und dergleichen Papier\n02       Dauerschablonen und dergleichen\n48.15        Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten:\nPapiere:\n10         Toilettenpapier\n53.05        Wolle, feine und grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt:\ngekämmte Wolle und feine Tierhaare, außer Kaninchen- und Hasenhaaren:\nin Vorgarnen:\n03             ungefärbt\n53.11        Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n56.01        Synthetische und künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt:\n03       künstliche Stapelfasern\n56.05        Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Abfällen von synthetischen oder\nkünstlichen Spinnstoffen), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\n01       Effektgarne\n58.04        Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen Gewebe der Tarifnrn. 55.08 und\n58.05:\naus anderen Fasern:\n05         gefärbten\n68.04        Mühlsteine, Schleifsteine, Walzen, Scheiben und dergleichen, zum Mahlen, Zerfasern, Schleifen, Polie-\nren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Natursteinen, auch agglomeriert, aus agglomerierten natür-\nlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (einschließlich Segmente und andere\nTeile dieser Waren, aus den gleichen Stoffen), auch mit Teilen (z.B. Achsen, Kernen, Stiften, Hülsen)\naus anderen Stoffen, jedoch nicht mit Gestellen:\nandere:\n02         aus künstlichen Schleifstoffen\n70.21        Andere Glaswaren:\n01       aus gefärbtem, mattgeschliffenem, graviertem, irisiertem, feingeschliffenem, marmoriertem Glas,\nOpakglas, Opalglas, bemaltem Glas, Preßglas oder Glas mit vertieften oder erhabenen Stellen\n71.05       Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug, auch vergoldet oder platiniert:\n02       Blattsilber, Silberfolie, Silberdraht\n71.16        Phan tasieschmuck:\n06       andere\n73.14        Draht aus Stahl, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik:\nnicht mit Spinnstoffen überzogen:\n02          in einem beliebigen Verfahren mit anderem Material überzogen\n03          anderes","Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978                                   969\nNummer des\nportugiesischen                                              Warenbezeichnung\nZolltarifs\n73.15        Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 aufgeführten\nFormen:\nDrähte:\nnicht mit Spinnstoffen überzogen:\nandere:\n59               andere Waren\n73.24        Behälter aus Eisen oder Stahl für verdichtete oder verflüssigte Gase:\nmit einem Fassungsvermögen bis zu 300 1:\n01          geschweißt\n73.37        Heizkessel (ausgenommen solche der Tarifnrn. 84.01) und Heizkörper, für Zentralheizung, nicht elek-\ntrisch beheizt, Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich solcher,\ndie auch als Verteiler von frischer oder klimatisierter Luft dienen können), nicht elektrisch beheizt, mit\nmotorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, Teile davon, aus Eisen oder Stahl:\n02        aus Schweiß-, Walz- oder Schmiedeeisen oder -stahl\n76.02        Stäbe, Profile und Draht, aus Aluminium, massiv\n83.09        Verschlüsse, Verschlußbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Osen und ähnliche Waren, aus\nunedlen Metallen, für Bekleidung, Schuhe, Planen, Täschnerwaren und zum Fertigen oder Ausrüsten\nanderer Waren; Hohlniete und Zweispitzniete, aus unedlen Metallen:\n03        andere\n84.01        Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel); Kessel für überhitztes Wasser:\nErzeuger:\n02          mit einem Stüdcgewicht von über 20 t\n84.15        Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer\nAusrüstung:\nKühlschränke und Kühlmöbel mit den entsprechenden Kühlvorrichtungen:\n03          mit einem Stückgewicht von über 200 kg\n84.17        Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer\nTemperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren,\nSterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trodcnen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenom-\nmen Haushaltsapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter und Badeöfen:\n01        Haushaltswarmwasserbereiter und -badeöfen als Durchlauferhitzer oder Warmwasserspeicher\n06        Teile\n84.24        Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau zum Aufbereiten, Bear-\nbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen, einschließlich Walzen für Rasenflächen\noder Sportplätze:\nTeile:\n05          Streichbretter und Pflugschare, außer denen aus Gußeisen oder Stahlguß, sowie Streichbleche,\nScheiben, Vorschäler, Messerseche und Scheibenseche, für Pflüge; Zinken für Kultivatoren und\nUnkrauteggen; Scheiben für Scheibeneggen; Jät-, Häufel- und Furchenziehvorrichtungen für\nUnkrautjätmaschinen\n84.27        Pressen, Mühlen, Quetschen und andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Bereiten von Wein,\nMost, Fruchtsaft oder dergleichen:\n01        Abbeer-Traubenmühlen sowie kontinuierliche Traubenpressen","970                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nNummer des\nportugiesisc:hen                                               Warenbezeic:hnung\nZolltarifs\n84.40         Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Trocknen, Bleichen, Färben, Appretieren oder Aus-\nrüsten von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (einschließlich Maschinen zum Waschen\nvon Wäsche, zum Bügeln von Kleidern, zum Aufwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von Ge-\nweben); Maschinen zum Herstellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von\nGeweben oder anderen Unterlagen; Maschinen, wie sie üblicherweise zum Bedrucken von Garnen,\nGeweben, Filz, Leder, Tapetenpapier, Packpapier oder Fußbodenbelag verwendet werden {einschließ-\nlich gravierte oder geätzte Druckplatten und Druckformzylinder für diese Maschinen):\nMaschinen und Apparate:\n03          zum Waschen von Wäsche\n84.47         Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, Kunststoff oder ähnlichen\nharten Stoffen, ausgenommen Maschinen der Tarifnrn. 84.49:\nhydraulische Pressen:\n04          mit einem Stückgewicht von über 2 000 kg bis höchstens 5 000 kg\n84.61         Armaturen und ähnliche Apparate (einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte\nVentile) für Rohr- und Schlauchleitungen, Dampfkessel, Tanks, Wannen oder ähnliche Behälter:\n03        aus Eisen oder Stahl\n85.01        Elektrische Generatoren, Motoren und rotierende Umformer; Transformatoren, Drosselspulen und\nandere Selbstinduktionsspulen; Stromrichter (z. B. Gleichrichter):\nAsynchronmotoren:\n01          mit einem Stückgewicht bis zu 50 kg\n02           mit einem Stückgewicht von über 50 bis höchstens 300 kg\nEinphasenmotoren:\n05           mit einem Stückgewicht bis zu 10 kg\n06           mit einem Stückgewicht von über 10 bis höchstens 30 kg\nGeneratoren, Umformer und andere Motoren:\n12           mit einem Stückgewicht bis zu 100 kg\n85.03         Primärelemente und Primärbatterien:\n01        Trockenbatterien\n85.12         Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und\nzu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellenapparate,\nBrennscheren und Brennscherenwärmer), elektrische Bügeleisen; Elektrowärmegeräte für den Haushalt;\nelektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Tarifnrn. 85.24:\n01        Warmwasserbereiter und Badeöfen, sowie Zimmerheizgeräte\n02        Bügeleisen und deren Teile\n03        Haushaltskocher, -herde, -öfen und dergleichen Kochgeräte\n85.19         Elektrische Geräte zum Schließen, Offnen, Schützen oder Verbinden von elektrisdlen Stromkreisen\n(z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Uberspannungsableiter, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrich-\ntungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), Fest- und Stellwiderstände {einschließlich Span-\nnungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände); gedruckte Schaltungen, Schalt- und Verteilungstafeln\nund -schränke:\nSchalter {außer Selbstschaltern) sowie Trennschalter und Widerstände:\nmit einem Stückgewicht von höchstens 2 kg:\n02            aus anderem Material\n12        Schalt- und Verteilungstafeln","Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978                                  971\nNummer des\nportugiesisdlen                                                Warenbezeichnung\nZolltarifs\n85.20        Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich solcher für Infrarot- oder Ultraviolett-\nstrahlung; Photoblitzlichtlampen; Bogenlampen:\nfür die Beleuchtung:\n01          Glühfadenlampen\n02          andere\n85.23        Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxydierte) Drähte, Schnüre, Kabel (einschließlich Ko-\naxialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotechnik, auch mit Anschlußstücken:\nmit Bewehrung oder Metallmantel, auch mit anderem Material überzogen:\n04          andere\n90.03        Fassungen für Brillen, Klemmer, Stielbrillen oder für ähnliche Waren; Teile davon:\n02        goldplattiert oder vergoldet\n03        aus anderem Material\n90.04        Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen), Klemmer, Stielbrillen und ähnliche\nWaren:\nmit Fassung aus anderem Material:\n04          andere\n90.16        Zeichen-, Anreiß- und Recheninstrumente und -geräte (z.B. Pantographen, Reißzeuge, Rechenschieber,\nRechenscheiben); Maschinen, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen oder Kontrol-\nlieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen (z.B. Auswuchtmaschinen, Planimeter,\nMikrometer, Lehren, Eichmaße, Metermaße); Profilprojektoren:\n02        Zeichendreiecke, Lineale, Winkelmesser und Kurvenlineale\n91.04        Andere Uhren:\n02        vollständige Tisch- und Wanduhren mit einem Stückgewicht von über 500 g, sowie unvollständige\nTisch- und Wanduhren, mit beliebigem Gewicht\n92.12        Tonträger und andere Aufzeichnungsträger (z.B. Platten, Zylinder, Wachsformen, Bänder, Filme,\nDrähte), für Geräte der Tarifnrn. 92.11 oder für ähnliche Aufnahmeverfahren, zur Aufnahme vorgerich-\ntet oder mit Aufzeichnung; Matrizen und galvanoplastische Formen zum Herstellen von Schallplatten:\nTonträger:\nbespielt:\n04             andere\n94.01        Sitzmöbel, auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können (ausgenommen Möbel der Tarifnr.\n94.02); Teile davon:\n06        aus anderem Material\n94.03        Andere Möbel; Teile davon:\naus Holz:\n01          geschnitzt, furniert, gewachst, poliert oder lackiert, gedrechselt, gekehlt, gestrichen und mit belie-\nbigem anderem Material als Leder, Lederimitationen oder Seide oder künstliche oder synthetische\nSpinnstoffe enthaltenden Geweben bezogen\n02          mit Einlegearbeiten, lackiert, vergoldet, mit Edelholz, Metall oder anderem Material verziert und\nmit Leder, Lederimitationen oder Seide oder künstliche oder synthetische Spinnstoffe enthaltenden\nGeweben bezogen\n06       aus anderem Material\n98.03        Federhalter, Füllhalter, Kugelschreiber, Füllstifte; Bleistifthalter und dergleichen; Teile davon und\nZubehör (z.B. Bleistiftschützer, Klipse), ausgenommen Waren der Tarifnr. 98.04 oder 98.05:\n02        Federhalter oder Kugelschreiber sowie deren Teile und Zubehör","972                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nNumme1 Jes\nportugiesischen                                           Warenbezeichnung\nZolltarifs\n98.08       Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, auch auf Spulen; Stempelki'ssen, auch\ngetränkt, auch mit Schachteln:\nFarbbänder:\n01         auf Spulen, gebrauchsfertig\n98.10        Feuerzeuge und Anzünder (z. B. mechanisch, elektrisch, katalytisch); Teile davon, ausgenommen Steine\nund Dochte:\n04       andere\n98.12        Frisierkämme, Einsteck.kämme, Haarspangen und ähnliche Waren:\n01      aus Kunststoff oder Hartkautschuk","Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978                              973\nAnhang II\nWaren des Artikels 1\nNummer des\nportugiesischen                                              Warenbezeichnung\nZolltarifs\n29.44        Antibiotika:\n04       Oxytetracyclin und Erythromycin und deren Salze\n39.01        Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch modifiziert, auch polymeri-\nsiert, linear oder vernetzt (z. B. Phenoplaste, Aminoplaste, Alkyde, Allylpolyester und andere unge-\nsättigte Polyester, Silikone):\nKunststoffe, auch mit Einlagen aus Papier, Geweben oder anderem Material:\n11          starre Platten und Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von über 160 g, auch mit Aufdruck\nandere:\n16          mit einem Quadratmetergewicht von über 160 g, ohne Aufdruck\n39.02        Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z.B. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Poly-\nisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinyl-\nderivate, Polyacryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron-Inden-Harze):\nPreßmassen:\n03          aus Polyvinylchlorid\nKunststoffe, auch mit Einlagen aus Papier, Gewebe oder anderem Material:\n06          starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von über 160 g, auch\nmit Aufdruck\n39.03        Regenerierte Zellulose; Zellulosenitrate, Zelluloseacetate und andere Zelluloseester, Zelluloseäther\nund andere chemische Zellulosederivate, auch weichgemacht (z.B. Zelloidin, Kollodium, Zelluloid);\nVulkanfiber:\nZelluloid:\n06          Platten, Folien, Bänder oder Rohre\nandere:\n10         starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von über 160 g, auch\nmit Aufdruck\n39.07        Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06:\n02      Bekleidung\n40.10        Förderbänder und Treibriemen, aus Weichkautschuk:\n02       andere\n44.14        Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder rundgeschält, aber nicht weiterbearbeitet, mit einer\nDicke von 5 mm oder weniger; Furnierblätter und Holz für Sperrholz, mit einer Dicke von 5 mm oder\nweniger\n55.06        Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n56.01        Synthetische und künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt:\nsynthetisc:he Spinnfasern:\n02          andere\n56.02        Spinnkabel:\naus synthetischen Spinnfäden:\n02         andere","974                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nNummer des\nportugiesisdlen                                              Warenbezeichnung\nZolltarifs\n56.03        Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff},\nweder gekrempelt noch gekämmt:\n01       aus synthetischen Spinnstoffen\n56.04        Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen,\ngekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet:\nsynthetische:\n02        andere\n59.08        Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder\nmit Lagen aus diesen Stoffen versehen:\n01      mit einem Quadratmetergewicht bis zu 400 g\n02      mit einem Quadratmetergewicht von über 400 g bis 1 400 g\n68.06        Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, auf Gewebe, Papier, Pappe oder\nandere Stoffe aufgebracht, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt\n69.02        Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste Bauteile\n69.13        Figuren, Phantasiegegenstände, Einrichtungs-, Zier- und Schmuckgegenstände:\nandere:\n02         aus Porzellan\n70.14       Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht aus optischem\nGlas, nicht optisch bearbeitet:\n01         Gläser für Beleuchtungskörper\nandere:\n02         aus gefärbtem, mattgeschliffenem, graviertem, irisiertem, feingeschliffenem, marmoriertem Glas,\nOpakglas, Opalglas, bemaltem Glas, Preßglas oder Glas mit vertieften oder erhabenen Stellen\n73.25       Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Stahldraht, ausgenommen isolierte Draht-\nwaren für die Elektrotechnik:\n03      andere\n73.35       Federn und Federblätter, aus Stahl:\n04       Spiralfedern aus Draht oder Rundstäben mit einem Durchmesser von über 8 mm oder aus Vierkant-\noder Flachstäben, bei denen die kleinste Abmessung mehr als 8 mm beträgt\n73.36        Raumheizöfen, Heizapparate, Küchenherde (einschließlich auch für Zentralheizung verwendbare\nKüchenherde), Kochgeräte, Kesselöfen, Warmhalteplatten und ähnliche Geräte, wie sie üblicherweise\nim Haushalt verwendet werden, nicht elektrisch, Teile davon, aus Eisen oder Stahl:\nandere:\n03        aus Schweiß-, Walz- oder Schmiedeeisen oder -stahl\n74.07        Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer:\nunbearbeitet oder angestrichen, lackiert, emailliert oder anders vorbearbeitet (einschließlich Mannes-\nmannrohre und Schmiederohre), auch mit Muffen oder Flanschen, aber ohne weitere Bearbeitung:\n01      mit einem Innendurchmesser von höchstens 1 mm\n04      andere\n74.19        Andere Kupferwaren:\n02      andere","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978                                 975\nNummer des\nportugiesisdlen                                             Warenbezeidinung\nZolltarifs\n76.04        Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, über-\nzogen, bedrudct oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einer\nDicke (ohne Unterlage) von 0,20 mm oder weniger\n82.01        Spaten, Schaufeln, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Häpen und ähnliche Werk-\nzeuge zum Hauen oder Spalten; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Hedcenscheren, Keile und\nanderes Handwerkszeug für die Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft\n01       Spaten, Breithacken, Karste, Gabeln, Zinkenhacken, Rechen, Schaber, Sensen und Sicheln\n82.02        Handsägen aller Art, Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Säge-\nblätter):\n01       montierte Handsägen aller Art und deren Sägeblätter\n02       Bandsägeblätter\n82.04        Anderes Handwerkszeug, ausgenommen die in anderen Tarifnummern dieses Kapitels erfaßten Waren;\nAmbosse, Schraubstöcke, Lötlampen, Feldschmieden, Schleifapparate zum Hand- und Fußbetrieb und\nGlasschneidediamanten:\n03       Hämmer, Kreuzmeißel, Steinmeißel, Flachmeißel, Körner und Durchschläge\n82.05        Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und mechanischem oder nicht-\nmechanischem Handwerkszeug (z. B. zum Treiben, Stanzen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Boh-\nren, Fräsen, Ausweiten, Schneiden, Drehen, Schrauben), einschließlich Zieheisen, Preßmatrizen zum\nWarmstrangpressen von Metallen, Gesteinsbohrer und Tiefbohrwerkzeuge, mit arbeitendem Teil:\n01       Bohrmeißel\n83.01        Schlösser (einschließlidl Verschlüsse und Verschlußbügel mit Schloß), Sicherheitsriegel und Vor-\nhängeschlösser, alle diese zum Schließen mit Schlüsseln, als Geheimschlösser oder elektrische Schlösser,\nauch Teile davon, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen\n83.02        Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Femter-\nläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken,\nHuthaken, Hutablagen, Stützen, Konsolen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen (eim1chließlich\nautomatische Türschließer)\n83.13        Stopfen, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Flaschenkapseln, Abreißkapseln, Gießpfropfen,\nPlomben und ähnliches Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen\n83.15        Draht, Stäbe, Rohre, Platten, Kügelchen, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder\nHartmetallen, mit Dekapier- oder Flußmitteln überzogen oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten von\nMetall oder Hartmetall; Drähte und Stäbe, aus gepulverten unedlen Metallen agglomeriert, zum\nMetallisieren im Aufspritzverfahren\n84.06        Kolbenverbrennungsmotoren:\nMotoren:\nandere:\nex 02             mit einer Leistung von höchstens 25 kW a)\nTeile:\n04          auswechselbare Zylinder, Zylinderlaufbüchsen, Kolbenbolzen, Kolben und Kolbenringe\n84.15        Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer\nAusrüstung:\n04       andere Kühlanlagen\na) ausgenommen Außenbordmotoren","976                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nNummer des\nportugiesischen                                             Warenbezeichnung\nZolltarifs\n84.20        Waagen, auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von\nmindestens 5 mg; Gewichte für Waagen aller Art:\nWaagen:\nSchnellwaagen und halbautomatische Waagen:\n01            mit einem Stückgewicht von höchstens 100 kg\n02            mit einem Stückgewicht von über 100 bis 250 kg\n84.22        Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Förder-\nmaschinen, Winden, Flaschenzüge, Krane, Stetigför:derer, Seilschwebebahnen), ausgenommen Maschi-\nnen, Apparate und Geräte der Tarifnr. 84.23:\n07       Krane, Bohrtürme und Schiebebühnen; Brückenkrane und Portalkrane\n84.45        Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, ausgenommen Maschinen der\nTarifnrn. 84.49 und 84.50:\nLangdrehbänke, Waagerecht-Stoßmaschinen, Hobelmaschinen, Bohrmaschinen, Sägenschärfmaschinen,\nBügelsägemaschinen, Kreissägen und Bandsägen, auch mit Schlitten:\n01         mit einem Stückgewicht von höchstens 1 000 kg\n02        mit einem Stückgewicht von über 1 000 kg bis höchstens 2 000 kg\n84.41       Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, Kunststoff oder ähnlichen\nharten Stoffen, ausgenommen Maschinen der Tarifnr. 84.49:\nBandsägen, auch mit Schlitten, Kreissägen, Abrichthobelmaschinen, Hobelmaschinen, Fräsmaschinen,\nHolzabrollmaschinen, Holzbohr- und -spaltmaschinen und Langdrechselbänke:\n01         mit einem Stückgewicht von höchstens 1 000 kg\n02         mit einem Stückgewicht von über 1 000 kg bis höchstens 2 000 kg\n06      andere\n84.51        Schreibmaschinen ohne Rechenwerk; Schriftschutzmaschinen:\n01      Schreibmaschinen\n84.59        Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen:\nhydraulische Pressen:\n03         mit einem Stückgewicht von höchstens 2 000 kg\n84.60        Gießerei-Formkästen und Formen (außer Blockformen), wie sie üblicherweise für Metall, Hartmetall,\nGlas, mineralische Stoffe (z.B. keramische Massen, Beton oder Zement), Kautschuk oder Kunststoff\nverwendet werden:\nFormen und Kokillen:\n04         für Maschinenguß\n84.61        Armaturen und ähnliche Apparate (einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte\nVentile) für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Tanks, Wannen oder ähnliche Behälter:\naus Kupfer oder Aluminium:\n01         mit einem Stückgewicht von höchstens 2 kg\n02         mit einem Stückgewicht von über 2 kg\n04      andere\n84.62       Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadellager aller Art):\nWälzlager:\neinreihige, bei denen die Kugeln nicht von Hand entfernt werden können, bei denen die Kugel-\nreihe nicht getrennt werden kann oder bei denen die Flächen der beiden Ringe in der gleichen\nEbene liegen:\n02            mit einem Außendurchmesser von über 36 bis höchstens 50 mm\n03            mit einem Außendurchmesser von über 50 bis höchstens 72 mm","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978                               977\nNummer des\nportugiesisdten                                               Warenbezeidtnung\nZolltarifs\n85.13        Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentedmik, einsdiließlidi solcher\nGeräte für Trägerfrequenzsysteme:\nGeräte für die Fernsprechtechnik:\n03          Hausvermittlungen mit bis zu 50 Hausanschlüssen\n04          andere\n90.07       Photographische Apparate; Blitzlichtgeräte zu photographischen Zwecken:\n01        mit einem Stückgewicht von höchstens 20 kg\n90.16        Zeidlen-, Anreiß- und Redleninstrumente und -geräte (z.B. Pantographen, Reißzeuge, Rechensdiieber,\nRechenscheiben); Maschinen, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen oder Kontrol-\nlieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen (z.B. Auswuchtmasdlinen, Planimeter,\nMikrometer, Lehren, Eichmaße, Metermaße); Profilprojektoren:\n01        Zirkelkästen, Verlängerungsschenkel für Zirkel, Zirkel, Reißfedern und dergleichen\n90.24        Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Kontrollieren oder Regeln von Durchfluß, Füllhöhe,\nDruck oder anderen veränderlidlen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von\nTemperaturen, wie Manometer, Thermostate, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Durdifluß-\nmesser, Wärmemengenzähler und automatische Zuregler für Feuerungen, außer Waren der Tarifnr.\n90.14:\n02        Manometer\n90.28        Elektrisdle oder elektronisdle Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren,\nRegeln oder zum Analysieren:\n02        Amperemeter, Voltmeter und Wattmeter\n94.01        Sitzmöbel, auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können (außer Möbeln der Tarifnr. 94.02),\nsowie deren Teile:\n05       aus Eisen oder Stahl\n94.03        Andere Möbel und deren Teile:\n05       aus Eisen oder Stahl\n97.02        Puppen\n97.03         Anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen:\n02       anderes\n98.01         Knöpfe, Druckknöpfe, Mansdiettenknöpfe und dergleichen (einschließlich Knopf-Rohlinge, Knopfformen\nund Knopfteile):\nandere Knöpfe:\n05         aus anderem Material\n98.10         Feuerzeuge und Anzünder (z. B. mechanisch, elektrisch, katalytisch); Teile davon, ausgenommen Steine\nund Dochte:\n03       vergoldet, versilbert oder Edelmetall plattiert","978                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nFinanzprotokoll\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Portugiesischen Republik\nSeine Majestät der König der Belgier,                         Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:\nJean Don de li n g er,\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nder Präsident der Bundesrepublik Deutschland,                 Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;\nder Präsident der Französischen Republik,                              Ihre Majestät die Königin der Niederlande:\nMax v a n d e r S t o e 1 ,\nder Präsident Irlands,\nPräsident des Rates,\nder Präsident der Italienischen Republik,                               Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,           Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland:\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,\nAnthony Crosland,\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs                 Minister für auswärtige und Commonwealth-\nGroßbritannien und Nordirland                                                       Angelegenheiten;\nund der Rat der Europäischen Gemeinschaften                            Der Rat der Europäischen Gemeinschaften:\neinerseits,\nMax van de r St o e l ,\nder Präsident der Portugiesischen Republik                                         Präsident des Rates,\nandererseits,           Minister für auswärtige Angelegenheiten\nIN DEM BESTREBEN, die von der Gemeinschaft einge-                         des Königreichs der Niederlande;\nleitete Aktion zur Bereitstellung einer außerordentlichen                       Frarn;ois-Xavier Ort o 1i,\nSoforthilfe für Portugal fortzusetzen, um die beschleu-\nnigte Entwicklung der portugiesischen Wirtschaft im                                     Präsident\nRahmen der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen                der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;\nWirtschaftsgemeinschaft und Portugal zu fördern,\nDer Präsident der Portugiesischen Republik:\nHABEN als Bevollmächtigte ERNANNT:\nJ ose Medeiros Fe r r e i r a ,\nSeine Majestät der König der Belgier:                        Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nRenaat van Elslande,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;                DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig\nbefundenen Vollmachten\nIhre Majestät die Königin von Dänemark:\nWIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:\nIvar N0rgaard,\nMinister für Außenwirtschaft;\nArtikel 1\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland:             Im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit beteiligt\nsich die Gemeinschaft an der Finanzierung von Vorhaben\nHans-Dietrich Genscher,                       zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwick-\nBundesminister des Auswärtigen;                  lung Portugals.\nArtikel 2\nDer Präsident der Französischen Republik:\n(1) Zu dem in Artikel 1 genannten Zweck kann wäh-\nLouis d e G u i r i n g a u d ,               rend eines Zeitraums von fünf Jahren, der mit dem\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;             Inkrafttreten dieses Protokolls, frühestens jedoch am\n1. Januar 1978, beginnt, ein Betrag von höchstens 200 Mil-\nDer Präsident Irlands:                     lionen Europäischen Rechnungseinheiten (ERE) in Form\nvon Darlehen der Europäischen Investitionsbank, nach-\nGarret Fitz g er a 1d ,\nstehend \"die Banku genannt, gebunden werden; diese\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;             Darlehen werden nach Maßgabe der Satzung der Bank\naus ihren eigenen Mitteln gewährt.\nDer Präsident der Italienischen Republik:\n(2) Für die in Absatz 1 genannten Darlehen werden bis\nArnaldo F o r 1 an i,                   zu einem Darlehensbetrag von 150 Millionen ERE Zins-\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;             vergütungen in Höhe von 3 °/, jährlich gewährt; die der","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978                                 979\nGemeinschaft aus der Finanzierung dieser Zinsvergütun-         Die Bank vergewissert sich, daß diese finanziellen Hil-\ngen entstehende Belastung darf 30 Millionen ERE nicht       fen für die beschlossenen Zwecke und wirtschaftlich\nüberschreiten.                                              optimal verwendet werden.\n(3) Für eine Finanzierung kommen Investitionsvorha-\nben in Frage, die zur Erhöhung der Produktivität und zur                              Artikel 6\nDiversifizierung der portugiesischen Wirtschaft beitragen\n(1) Portugal wendet auf die Aufträge und Verträge, die\nund insbesondere die Industrialisierung des Landes und\ndie Modernisierung seiner Landwirtschaft fördern; sie       zur Ausführung von durch die Bank finanzierten Vorha-\nwerden vom portugiesischen Staat oder mit dessen Ein-       ben vergeben bzw. geschlossen werden, eine mindestens\nverständnis von öffentlichen oder privaten Unternehmen      ebenso günstige Steuer- und Zollregelung wie gegenüber\nmit Sitz oder Niederlassung in Portugal bei der Bank        anderen internationalen Organisationen an.\neingereicht.                                                   (2) Portugal trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit\ndie Zinsen und alle anderen Beträge, die im Zusammen-\n(4) a) Die Prüfung der Vorhaben und die Gewährung\nhang mit den nach Maßgabe dieses Protokolls gewährten\nder Darlehen erfolgen nach Maßgabe der in der Satzung\nDarlehen geschuldet werden, von nationalen oder lokalen\nder Bank vorgesehenen Modalitäten, Bedingungen und\nVerfahren.                                                  Steuern oder Abgaben befreit sind.\nb) Die Rückzahlungsbedingungen werden für jedes\neinzelne Darlehen anhand der wirtschaftlichen und finan-                              Artikel 7\nziellen Merkmale des zu finanzierenden Vorhabens fest-        Wird ein Darlehen einem anderen Begünstigten als\ngelegt.                                                     dem portugiesischen Staat gewährt, so kann die Bank\n(5) Für die Darlehen gilt der Zinssatz, den die Bank     seine Gewährung von einer Bürgschaft des portugiesi-\nz:um Zeitpunkt der Unterzeichnung des betreffenden Dar-     schen Staates abhängig machen.\nlehensvertrags berechnet. Für Darlehen in den nachste-\nhend bestimmten Bereichen wird die in Absatz 2\nArtikel 8\ngenannte Zinsvergütung von jährlich 3 °/o mit Vorrang\ngewährt:                                                      Portugal verpflichtet sich während der gesamten Lauf-\nDarlehen an portugiesische Entwicklungsinstitutionen    zeit der auf Grund dieses Protokolls gewährten Darlehen\nzur Finanzierung des kleinen und mittleren Unterneh-    den Darlehnsnehmern oder den Bürgen für diese Darlehen\nmens,                                                  die erforderlichen Devisen für die Zins-, Gebühren- und\nTilgungszahlungen zur Verfügung zu stellen.\n- wirtschaftliche Infrastrukturen, einschließlich Energie-\nwirtschaft,\n- Entwicklung der Landwirtschaft und Verarbeitung von                                 Artikel 9\nErzeugnissen der Landwirtschaft und der Fischerei.       Die Ergebnisse der finanziellen Zusammenarbeit kön-\nDiese Bestimmung der Bereiche kann von der Gemein-          nen von dem in Artikel 32 des Abkommens zwischen der\nschaft und Portugal im gegenseitigen Einvernehmen über-     Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugie-\nprüft werden.                                               sischen Republik genannten Gemischten Ausschuß\ngeprüft werden.\nArtikel 3\n(1) Die jährlich zu bindenden Beträge sind so gleichmä-                           Ar t i k e l 10\nßig wie möglich über die gesamte Geltungsdauer dieses         Dieses Protokoll ist Bestandteil des am 22. Juli 1972 un-\nProtokolls zu verteilen.                                    terzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen\n(2) Ist am Ende des in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten   Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Repu-\nZeitraums von 5 Jahren ein nicht gebundener Restbetrag      blik.\nvorhanden, so kann dieser vollständig aufgebraucht wer-                              Artikel 11\nden. Für seine Verwendung gelten die in diesem Proto-\nkoll vorgesehenen Modalitäten.                                 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer,\ndeutsdler, englischer, französischer, italienischer, nieder-\nländischer und portugiesischer Sprache abgefaßt, wobei\nArtikel 4\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nIm Einvernehmen mit Portugal kann die Hilfe der Bank\nzur Durchführung von Vorhaben in Form einer Mitfinan-\nzierung geleistet werden.                                                            Artikel 12\n(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme\nArtikel 5                          oder Genehmigung nach den Verfahren der Vertrags-\nparteien, die einander den Abschluß der dafür erforderli-\nDie Verantwortung für die Durchführung der im Rah-\nchen Verfahren notifizieren.\nmen dieses Protokolls finanzierten Vorhaben sowie für\ndie Verwaltung und Unterhaltung der erstellten Anlagen         (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten\nliegt bei _Portugal oder den anderen in Artikel 2 genann-   Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die in\nten Begünstigten.                                          Absatz 1 genannten Notifizierungen erfolgt sind.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten\nBevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Finanz-\nprotokoll gesetzt.\nGESCHEHEN zu Brüssel am zwanzigsten September\nneunzehnhundertsechsundsiebzig.","980                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                           die nachstehend aufgeführten Erklärungen zur Kennt-\nnis genommen:\nSeiner Majestät des Königs der Belgier,\n1. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nIhrer Majestät der Königin von Dänemark,                            schaft betreff end die in Artikel 2 des Finanzproto-\ndes Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,                     kolls genannte Europäische Rechnungseinheit\ndes Präsidenten der Französischen Republik,                      2. Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland zur Geltung des Zusatzproto-\ndes Präsidenten Irlands,                                            kolls und des Finanzprotokolls für Berlin\ndes Präsidenten der Italienischen Republik,                      3. Erklärung des Vertreters der Regierung der Bundes-\nSeiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxem-                republik Deutschland zu der Bestimmung des\nburg,                                                               Begriffs „Deutscher Staatsangehöriger\"\nIhrer Majestät der Königin der Niederlande,                  -   folgende Briefwechsel betreffend das Zusatzprotokoll\nIhrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs           zur Kenntnis genommen:\nGroßbritannien und Nordirland                                    1. Briefwechsel zu Artikel 3 des Zusatzprotokolls\nund des Rates der Europäischen Gemeinschaften                    2. Briefwechsel zu Artikel 6 des Zusatzprotokolls\neinerseits,       3. Briefwechsel über die in der Gemeinschaft beschäf-\ndes Präsidenten der Portugiesischen Republik                        tigten portugiesischen Arbeitskräfte,\nandererseits,       4. Briefwechsel über die industrielle und technolo-\ndie am zwanzigsten September neunzehnhundertsechs-                gische Zusammenarbeit.\nundsiebzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Zusatzpro-        Die genannten Erklärungen und Briefwechsel sind die-\ntokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-         ser Schlußakte beigefügt.\nschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik\nund des Finanzprotokolls zusammengetreten sind,                Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß die\nErklärungen und die Briefwechsel, soweit notwendig,\nhaben bei der Unterzeichnung dieser Protokolle             unter denselben Bedingungen wie die Protokolle den ihre\ndie gemeinsame Erklärung zur Auslegung des Begriffs       Gültigkeit sicherstellenden Verfahren unterworfen wer-\n., Vertragsparteien\" angenommen,                         den.\nGESCHEHEN zu Brüssel am zwanzigsten September\nneunzehnh undertsechsundsie bzig.","Nr. 33 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978                           981\nGemeinsame Erklärung                            Dänische Krone               0,217\nzur Auslegung des Begriffs „Vertragsparteien\"                 Irisches Pfund               0,00759\n2. Der Wert der Europäischen Rechnungseinheit in einer\nDie Vertragsparteien kommen überein, das Zusatzpro-        Währung entspricht der Summe der in dieser Währung\ntokoll und das Finanzprotokoll so auszulegen, daß der         ausgedrückten Gegenwerte der in Absatz 1 aufgeführ-\ndarin verwendete Begriff \"Vertragsparteien\" zum einen         ten Beträge. Er wird von der Kommission auf der\ndie Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten oder nur die         Grundlage der täglich auf den Devisenmärkten ermit-\nGemeinschaft beziehungsweise nur die Mitgliedstaaten          telten Kurse bestimmt.\nund zum anderen die Portugiesische Republik bezeichnet.       Die Tageskurse für die Umrechnung in die verschiede-\nDer jeweilige Sinn dieses Begriffes ist den betreffenden      nen Landeswährungen werden im Amtsblatt der Euro-\nBestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäi-           päischen Gemeinschaften veröffentlicht.\nschen Wirtschaftsgemeinschaft zu entnehmen.\nErklärung des Vertreters der Regierung\nErklärung                                      der Bundesrepublik Deutsdlland\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinsdlaft                         zur Geltung des Zusatzprotokolls\nbetreffend die in Artikel 2 des Finanzprotokolls                  und des Finanzprotokolls für Berlin\ngenannte Europäische Rechnungseinheit\nDas Zusatzprotokoll und das Finanzprotokoll gelten\n1. Die    Europäische Rechnungseinheit, die verwendet      auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nwird, um die in Artikel 2 des Finanzprotokolls angege-  Bundesrepublik Deutschland gegenüber der anderen Ver-\nbenen Beträge auszudrücken, wird durch die Summe        tragspartei binnen drei Monaten nadl Inkrafttreten der\nder folgenden Beträge der Währungen der Mitglied-       Protokolle eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\ndefiniert:\nDeutsche Mark                  0,828                          Erklärung des Vertreters der Regierung\nPfund Sterling                0,0885                             der Bundesrepublik Deutsdlland\nzu der Bestimmung des Begriffs\nFranzösischer Franken          1,15\n,,Deutscher Staatsangehöriger\"\nItalienische Lira           109\nHolländischer Gulden          0,286                    Als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland\nBelgischer Franken            3,66                  gelten alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die\nLuxemburgischer Franken       0,14                  Bundesrepublik Deutschland.","982                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBriefwedtsel\nzu Artikel 3 des Zusatzprotokolls\nHerr Delegationsleiter!\nIn den Verhandlungen, die zum Abschluß eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik geführt haben, sind die Plafonds für Textilwaren und Beklei-\ndung für 1976 in der in Artikel 3 des Zusatzprotokolls genannten Höhe festgesetzt worden. Ferner ergreift Portugal\nfür 1976 die erforderlichen Maßnahmen, damit seine Ausfuhren der nachstehenden Erzeugnisse in das Vereinigte König-\nreich folgende Mengen nicht überschreiten:\nNr. des\nGemeinsamen                                        Warenbezeichnung                                           Mengen\nZolltarifs                                                                                                (in Tonnen)\n55.01      Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt                                                          5 450\n56.01      Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern                                             3 164\n60.05      Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gummielastisch noch\nkautschutiert                                                                                     1 221\n61.01      Oberkleidung für Männer und Knaben                                                                2 500\n61.02      Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder                                                    625\n61.03      Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Man-\nschetten                                                                                            900\n61.04       Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Kleinkinder                                     212\n62.02      Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche; Vor-\nhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung                                       8 500\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen\nwürden.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr Delegationsleiter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nRoland de K er g o r l a y\nLeiter der Delegation der Gemeinschaft\nHerr Delegationsleiter!\nIch beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, mit dem Sie folgendes mitteilten:\n(Siehe vorstehendes Schreiben des Leiters der Delegation der Gemeinschaft)\nIch beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr Delegationsleiter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nAntonio de Sei q u e i r a - Frei r e\nLeiter der portugiesischen Delegation","Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1978                               983\nBriefwechsel\nzu Artikel 6 des Zusatzprotokolls\nHerr Delegationsleiter!                                       Herr Delegationsleiter!\nArtikel 6 des Zusatzprotokolls tritt erst am ersten Tag       Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen\ndes Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Portugal       Schreibens zu bestätigen, mit dem Sie folgendes mitteil-\nder Gemeinschaft den Abschluß der Verfahren mitgeteilt        ten:\nhat, die erforderlich sind, damit die Gemeinschaft durch\n(Siehe nebenstehendes Schreiben des Leiters der Delegation\ndie Anwendung der betreffenden Bestimmungen nicht\nder Gemeinschaft)\nweniger günstig behandelt wird als Drittländer.\nIch beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regie-\nPortugal teilt der Gemeinschaft für jede der betreffen-\nrung zu dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.\nden Waren den Ausgangszollsatz und den Zeitpunkt mit,\nvon dem an die neuen Sätze angewendet werden. Dane-             Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Delegationsleiter,\nben nimmt es die Umwandlung der spezifischen Zölle in         den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nWertzölle vor.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung\nIhrer Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestäti-\nAntonio de Sei q u e i r a - Frei r e\ngen würden.\nLeiter der portugiesischen Delegation\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr Delegationsleiter,\nden Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nRoland de K ergo r l a y\nLeiter der Delegation der Gemeinschaft\nBriefwechsel\nüber die in der Gemeinschaft\nbeschäftigten portugiesischen Arbeitskräfte\nHerr Delegationsleiter!                                       Herr Delegationsleiter!\nIch beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten           Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mitzuteilen,         Schreibens zu bestätigen, mit dem Sie folgendes mitteil-\ndaß diese zu einem Gedankenaustausch im Rahmen von            ten:\nzu diesem Zweck anzusetzenden Gesprächen über die in          (Siehe nebenstehendes Schreiben des Leiters der Delegation\nder Gemeinschaft beschäftigten portugiesischen Arbeits-\nder Gemeinschaft)\nkräfte bereit sind.\nIch beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regie-\nBei diesem Gedankenaustausch sollen Möglichkeiten           rung zu dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.\ngeprüft werden, Fortschritte bei der Durchführung der\nGleichbehandlung der Arbeitnehmer aus der Gemein-               Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Delegationsleiter,\nschaft und aus Portugal sowie ihrer Familienangehörigen       den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nhinsichtlich der Lebens- und Arbeitsbedingungen unter\nBerücksichtigung der geltenden Gemeinschaftsbestim-\nmungen zu erzielen.\nAntonio de Sei queira-Frei re\nDieser Gedankenaustausch, der die im Zusatzprotokoll                  Leiter der portugiesischen Delegation\nerfaßten Bereiche nicht berühren würde, würde insbeson-\ndere sozio-kulturellen Problemen gewidmet.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung\nIhrer Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestäti-\ngen würden.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr Delegationsleiter,\nden Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nRoland de K ergo r l a y\nLeiter der Delegation der Gemeinschaft","984                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBriefwedtsel\nbetreffend die industrielle\nund technologische Zusammenarbeit\nHerr Delegationsleiter!                                         Herr Delegationsleiter!\nIm Laufe der Verhandlungen, die zum Abschluß eines               Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen\nZusatzprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschafts-         Schreibens zu bestätigen, mit dem Sie folgendes mitteil-\ngemeinsdlaft und der Portugiesischen Republik geführt           ten:\nhaben, wurde vereinbart, in Titel III eine industrielle,\n(Siehe nebenstehendes Schreiben des Leiters der Delega-\ntedlnologisdle und finanzielle Zusammenarbeit vorzu-\ntion der Gemeinschaft)\nsehen.\nIch beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regie-\nDie industrielle und tedlnologisdle Zusammenarbeit\nrung zu dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.\numfaßt vor allem die gegenseitige Information über Wirt-\nschafts- und Finanzfragen, die Entwicklung der Infra-              Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Delegationsleiter,\nstrukturen, die Vermarktung der für die Ausfuhr                 den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nbestimmten Erzeugnisse, die Zusammenarbeit der Indu-\nstrien der Gemeinsdlaft und Portugals sowie den Zugang\nPortugals zu den seinen spezifischen Bedürfnissen ent-\nsprechenden technologischen Kenntnissen. Diese Aufzäh-                      Antonio de Sei qu ei r a-F r eire\nlung ist lediglich richtungsweisend und schließt in keiner                 Leiter der portugiesisdlen Delegation\nWeise weitere Anwendungsbereiche aus, die gegebenen-\nfalls später definiert werden, da die Vertragsparteien den\nEntwicklungsmöglichkeiten nicht vorgreifen wollen.\nDie Vertragsparteien sind übereingekommen, die\nDurchführung der Kooperations- und Investitionsverträge\nzu erleichtern, die in ihrer beider Interesse liegen und im\nRahmen des Zusatzprotokolls anzusiedeln sind.\nBei den Verhandlungen wurde ferner festgestellt, daß\ndie Förderung der verschiedenen Formen der Zusammen-\narbeit in erster Linie von der Teilnahme der Wirtschafts-\nkräfte beider Seiten abhängt. Diese wird um so aktiver\nsein, als die Investitionen, die zu fördern vereinbart\nwurde, auf ein gutes Investitionsklima und angemessenen\nSchutz rechnen können.\nEine Arbeitsgruppe des Gemischten Ausschusses wird\nbeauftragt werden, die Anwendung der Bestimmungen\ndes Zusatzprotokolls betreffend die industrielle und tech-\nnologische Zusammenarbeit und dieses Briefwechsels zu\ngewähr Ieisten.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung\nIhrer Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestäti-\ngen würden.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr Delegationsleiter,\nden Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochacht_ung.\nRoland de K e r g o r 1a y\nLeiter der Delegation der Gemeinsdlaft"]}