{"id":"bgbl2-1978-32-6","kind":"bgbl2","year":1978,"number":32,"date":"1978-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/32#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-32-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_32.pdf#page=30","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-schwedischen Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens","law_date":"1978-06-29T00:00:00Z","page":954,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["954                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadtung\nüber den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen\nVom 26. Juni 1978\nDie Regierung des Königreichs T o n g a hat am                das IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zi-\n13. April 1978 dem Schweizerischen Bundesrat no-                 vilpersonen in Kriegszeiten,\ntifiziert, daß sich Tonga auch nach Erlangung der                sämtlich vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II\nUnabhängigkeit am 4. Juni 1970 an                                s. 781),\ndas I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des\nLoses der Verwundeten und Kranken der Streit-             gebunden betrachtet, deren Anwendung vor Erlan-\nkräfte im Felde,                                          gung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Kö-\nnigreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden\ndas II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des              war.\nLoses der Verwundeten, Kranken und Schiff-\nbrüchigen der Streitkräfte zur See,                           Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndas III. Genf er Abkommen über die Behandlung             die Bekanntmachung vom 3. April 1978 (BGBI. II\nder Kriegsgefangenen und                                  s. 412).\nBonn, den 26. Juni 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\nder deutsch-schwedischen Vereinbarung\nzu Artikel 5 des Europäisdten Auslieferungsübereinkommens\nVom 29. Juni 1978\nIn Bonn ist durch Notenwechsel vom 7. Februar/\n16. März 1978 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des König-\nreichs Schweden eine Vereinbarung zu Artikel 5 des\nEuropäischen Auslieferungsübereinkommens vom\n13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369) über die\nAuslieferung wegen fiskalischer Straftaten geschlos-\nsen worden. Die Vereinbarung ist\nam 16. März 1978\nin Kraft getreten. Der Notenwechsel wird nachste-\nhend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juni 1978\nD e r B u n de s m in i s t er d e r J u s ti z\nIm Auftrag\nDr. Corves","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1978                            955\nAuswärtiges Amt                                                  Königlich\n511-531.41/1 SCN                                          Schwedische Botschaft\nin Bonn\nNr. 44\nVerbalnote                                               Verbalnote\nDie Königl. Schwedische Botschaft beehrt sich, den\nEmpfang der Verbalnote des Auswärtigen Amts vom\n7. Februar 1978 zu bestätigen, mit welcher der Abschluß\neiner Vereinbarung zwischen der Regierung des König-\nreichs Schweden und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland nach Artikel 5 des Europäischen Ausliefe-\nrungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 vorge-\nschlagen wird. Die Verbalnote vom 7. Februar 1978 lautet\nwie folgt:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Schwe-    ,,Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Schwe-\ndischen Botschaft den Abschluß einer Vereinbarung zwi-    dischen Botschaft den Abschluß einer Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und   schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung des Königreichs Schweden vorzuschlagen,    der Regierung des Königreichs Schweden vorzuschlagen,\ndie folgenden Wortlaut haben soll:                        die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Nach Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsüber-     1. Nach Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsüber-\neinkommens vom 13. Dezember 1957 wird die Ausliefe-      einkommens vom 13. Dezember 1957 wird die Ausliefe-\nrung in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstraf-       rung in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstraf-\nsachen unter den Bedingungen dieses Ubereinkom-          sachen unter den Bedingungen dieses Ubereinkom-\nmens nur bewilligt, wenn dies zwischen Vertrags-         mens nur bewilligt, wenn dies zwischen Vertrags-\nparteien für einzelne oder Gruppen von Straftaten        parteien für einzelne oder Gruppen von Straftaten\ndieser Art vereinbart worden ist. Demgemäß vereinba-     dieser Art vereinbart worden ist. Demgemäß vereinba-\nren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und     ren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndes Königreichs Schweden in anhängigen sowie in          des Königreichs Schweden in anhängigen sowie in\nkünftigen Fällen die Auslieferung wegen Zuwider-         künftigen Fällen die Auslieferung wegen Zuwider-\nhandlungen gegen die Zollgesetze bei der Ein- und        handlungen gegen die Zollgesetze bei der Ein- und\nAusfuhr von Waren, gegen sonstige Abgaben- und           Ausfuhr von Waren, gegen sonstige Abgaben- und\nSteuergesetze und gegen Devisengesetze zu bewilli-       Steuergesetze und gegen Devisengesetze zu bewilli-\ngen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Euro-      gen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Euro-\npäischen Auslieferungsübereinkommens vorliegen.          päischen Auslieferungsübereinkommens vorliegen.\n2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,     2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik            sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung des Königreichs      Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs\nSchweden innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-     Schweden innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung         ten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.                                                  abgibt.\nFalls sich die Regierung des Königreichs Schweden mit    Falls sich die Regierung des Königreichs Schweden mit\ndem Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik           dem Vorschlag · der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbal-  Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbal-\nnote und die das Einverständnis ausdrückende Antwort-    note und die das Einverständnis ausdrückende Antwort-\nnote der Königlich Schwedischen Botschaft eine Verein-   note der Königlich Schwedischen Botschaft eine Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik         barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Schwe-     Deutschland und der Regierung des Königreichs Schwe-\nden bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft   den bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft\ntritt.                                                   tritt.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzu-\nteilen, daß sich die Regierung des Königreichs Schweden\nmit den Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die\nVerbalnote des Auswärtigen Amts vom 7. Februar 1978\nund diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der\nRegierung des Königreichs Schweden und der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland, die am 16. März 1978 in\nKraft tritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die König-      Die Königl. Schwedische Botschaft benutzt diesen An-\nlich Schwedische Botschaft erneut seiner ausgezeichne-   laß, das Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten\nten Hochachtung zu versichern.                           Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 7. Februar 1978                                Bonn, den 16. März 1978\nL. s.                                                    L. s.\nAn die                                                   An das\nKöniglich Schwedische Botschaft                          Auswärtige-Amt","956                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-\nmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.\njeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener\nAusgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn t. Tel.\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,30 DM.            Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfadi 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6 '/o.                                              Postvertriebsstildt • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1977 - Format DIN A 4 -\nDie Neuauflage 1977 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vorschriften mit den\ninzwischen eingetretenen Änderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II\nsowie im Bundesanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1977 - Format DIN A 4 -\nDer Fundstellennachweis B\nenthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen\nvölkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt,\nBundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich\nnoch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Einzelstücke der Fundstellennachweise A und B\nkönnen zum Preise von je 22,50 DM zuzüglich 2,- DM Porto und Verpackungsspesen gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 be-\nzogen werden. Im Bezugspreis ist die MwSt. enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 %."]}