{"id":"bgbl2-1978-32-4","kind":"bgbl2","year":1978,"number":32,"date":"1978-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/32#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_32.pdf#page=26","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Vereinbarung über den Austausch technischer Informationen und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen","law_date":"1978-06-14T00:00:00Z","page":950,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["950                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr\nund des Protokolls zur .Änderung des Abkommens\nVom 8. Juni 1978\nDas Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Ver-                Die Bekanntmachung vom 26. März 1976 (BGBI. II\neinheitlichung von Regeln über die Beförderung im        S. 469) wird wie folgt berichtigt:\ninternationalen Luftverkehr (RGBI. 1933 II S. 1039)\nist nach seinem Artikel 37 Abs. 2 für                       Für Lesotho, das sich an das vor Erlangung\nMalawi                          am 25. Januar 1978    seiner Unabhängigkeit für sein Gebiet geltende\nAbkommen vom 12. Oktober 1929 nach einer am\nin Kraft getreten und wird für die\n3. März 1976 abgegebenen Erklärung gebunden\nTürkei                          am    23. Juni 1978   betrachtet, ist dieses Abkommen am 3. März 1975 in\nin Kraft treten.                                         Kraft getreten. Der am 17. Oktober 1975 von Lesotho\nDas Protokoll vom 28. September 1955 zur Ände-        erklärte Bei tritt zum Protokoll vom 28. September\n1\nrung des Abkommens zur Vereinheitlichung von             1955 ist am 15 .. Januar 1976 wirksam geworden.\nRegeln über die Beförderung im internationalen\nLuftverkehr (BGBI. 1958 II S. 291} wird nach seinem\nArtikel XXIII für die                                       Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nTürkei                          am    23. Juni 1978   Bekanntmachung vom 19. Oktober 1977 (BGBI. II\nin Kraft treten.                                         s. 1196).\nBonn, den 8. Juni 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\nder deutsch-brasilianischen Vereinbarung\nüber den Austausch technischer Informationen\nund Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit\nkerntechnischer Einrichtungen\nVom 14. Juni 1978\nIn Bonn ist am 10. März 1978 eine Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister des Innern der Bun-\ndesrepublik Deutschland und dem Ministerium für\nBergbau und Energie der Förderativen Republik Bra-\nsilien über den Austausch technischer Informationen\nund Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit\nkerntechnischer Einrichtungen unterzeichnet worden.\nDiese Vereinbarung ist nach ihrem Abschnitt III\nBuchstabe h\nam 10. März 1978\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 14. Juni 1978\nDer Bundesminister des Innern\nBaum","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1978                              951\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Bergbau und Energie\nder Föderativen Republik Brasilien\nüber den Austausch technischer Informationen\nund Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit\nkerntechnischer Einrichtungen\nDer Bundesminister des Innern             Nacional de Energia Nuclear (CNEN) auf brasilianischer\nder Bundesrepublik Deutschland,            Seite und dem BMI auf deutscher Seite. Informationen\nim folgenden als „BMI\" bezeichnet,          über Umwelteinflüsse solcher Einrichtungen werden aus-\nund das Ministerium für Bergbau und Energie       getauscht, soweit die jeweiligen Zuständigkeiten der Ver-\nder Föderativen Republik Brasilien,         tragsparteien dies zulassen. Die Informationen beziehen\nim folgenden als „MME\" bezeichnet -           sich auf\na) aktuelle Berichte über technische Sicherheit und\nim Hinblick auf ihr gemeinsames Interesse sowohl an       Umweltauswirkungen, die durch oder für die Geneh-\neiner Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit           migungsbehörden als Grundlage oder zur Unterstüt-\nkerntechnischer Einrichtungen als auch an einem Erf ah-      zung von Genehmigungs- und Grundsatzentscheidun-\nrungsaustausch über Fragen der Genehmigung kerntech-         gen verfaßt werden;\nnischer Einrichtungen,\nb) bedeutsame Genehmigungsmaßnahmen sowie Sicher-\nmit dem Ziel, die Sicherheit kerntechnischer Einrich-     heits- und Umweltentscheidungen, welche diese Ein-\ntungen zu erhöhen und nachteiligen Auswirkungen auf          richtungen berühren;\ndie Umwelt vorzubeugen,                                  c) ausführliche Unterlagen über den Stand der vom BMI\nbeaufsichtigten Genehmigungsverfahren für bestimmte\neingedenk des am 9. Juni 1969 geschlossenen Rahmen-       Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland, die\nabkommens über Zusammenarbeit in der wissenschaft-           einvernehmlich als Prototypen für bestimmte in\nlichen Forschung und technologischen Entwicklung zwi-        Brasilien gebaute Einrichtungen benannt werden, und\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und       entsprechende Unterlagen über analoge Einridltungen\nder Regierung der Föderativen Republik Brasilien,            in Ubersee;\ndes am 27. Juni 1975 geschlossenen Abkommens über        d) Informationen auf dem Gebiet der Reaktorsicherheits-\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung        studien und -gutachten, zu deren Weitergabe die Ver-\nder Kernenergie zwischen der Regierung der Bundesrepu-       tragsparteien berechtigt sind und die sich entweder im\nblik Deutschland und der Regierung der Föderativen           Besitz einer der Vertragsparteien befinden oder ihr\nRepublik Brasilien                                           zur Verfügung stehen; dazu gehören auch technische\nund                                                          Informationen über die Sicherheit von Leichtwasser-\nreaktoren, die von Fall zu Fall vereinbart werden.\ndes Ubereinkommens vom 26. Februar 1976 zwischen der         Jede Vertragspartei übermittelt der anderen umge-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regie-         hend Eilinformationen über die Ergebnisse von Stu-\nrung der Föderativen Republik Brasilien und der Interna-     dien und Gutachten unter Angabe bedeutsamer\ntionalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung         Sicherheitsaspekte;\nvon Sicherungsmaßnahmen -\ne) Berichte über Betriebserfahrungen wie Berichte über\nschwerwiegende Betriebsstörfälle, Unfälle und von\nkommen wie folgt überein:\nstaatlicher Seite veranlaßte Reaktorabschaltungen\nsowie Zusammenstellungen historischer Zuverlässig-\nI. Anwendungsbereich der Vereinbarung               keitsdaten über Bauteile und Systeme. Jede Vertrags-\npartei bemüht sich besonders, die andere über solche\nI.1 Austausch                           wichtigen Ereignisse, die für diese von unmittelbarem\ntechnischer Informationen                         Interesse sind, frühzeitig zu unterrichten;\nDer BMI und das MME vereinbaren einen Austausch        f) Genehmigungsverfahren zur Prüfung der Sicherheit\ntechnischer Informationen über die Sicherheit bestimmter     und der Umwelteinflüsse dieser kerntechnischen Ein-\nkerntechnischer Einrichtungen zwischen dem Commissao         richtungen.","952                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\n1.2 Z u s a m m e n a r b e i t a u f d e m G e b i e t     c) Besuche auf Grund der Vereinbarung einschließlich\nder regulatorischen Normen                                 ihrer Zeitpläne bedürfen der vorherigen Genehmigung\ndurch die Administratoren.\nDer BMI und das MME vereinbaren ferner eine Zusam-\nmenarbeit zwischen dem CNEN und dem BMI auf dem\nGebiet der regulatorischen Normen für diese kerntech-                                11.3 B e s t i m m u n g e n\nnischen Einrichtungen.                                                            über Vertraulichkeit\na) Jede Vertragspartei unterrichtet die andere über spe-          a) Im allgemeinen können die bei jeder Vertragspartei\nzifische Themen, zu denen Entwicklungsarbeiten auf                eingegangenen Informationen ohne weitere Genehmi-\ndem Gebiet der regulatorischen Normen im Gang sind.               gung der anderen Vertragspartei uneingeschränkt ver-\nb) Kopien der regulatorischen Normen, deren Verwen-                   breitet werden.\ndung von den Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden              b) Mit Vorrechten verbundene Informationen, zum Bei-\nder beiden Länder gefordert oder vorgesehen ist, wer-             spiel private, vermögensrechtliche, betriebliche und\nden von jeder Vertragspartei rechtzeitig zur Verfü-               andere Informationen, die von der absendenden Ver-\ngung gestellt.                                                    tragspartei im Vertrauen darauf und unter der Bedin-\ngung geliefert werden, daß die empfangende Vertrags-\n1.3 E i n s c h r ä n k u n g e n                   partei die Informationen vor unbefugter Weitergabe\nschützt, werden von der absendenden Vertragspartei\nDie Vertragsparteien sind sich einig, daß Berichte und             als solche bezeichnet und mit dem deutlichen Stem-\ndie Entwicklung von Normen außerhalb des Bereichs des                 pelaufdruck „Nicht zur Verbreitung ohne Genehmi-\nregulatorischen Programms des CNEN oder außerhalb                     gung des BMI oder des CNEN bestimmt„ gekennzeich-\ndes die Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen und den              net. Die empfangende Vertragspartei darf solche\nStrahlenschutz betreff enden Aufgabenkreises des BMI                  bevorrechtigten Informationen nicht ohne vorherige\nnicht in diese Vereinbarung einbezogen werden.                        schriftliche Genehmigung der absendenden Vertrags-\npartei weitergeben\n-   auf brasilianischer Seite außerhalb der beteiligten\nII. Administration                                Behörden des CNEN sowie der Berater und der\nmitwirkenden Dienststellen der Regierung der\nFöderativen Republik Brasilien,\n11.1 Informationsaustausch\nauf deutscher Seite außerhalb der Regierung der\nDer Austausch von Informationen auf Grund dieser                       Bundesrepublik Deutschland, ihrer Berater und der\nVereinbarung erfolgt durch Briefe, Berichte und andere                    atomrechtlichen Genehmigungsbehörden und deren\nDokumente sowie durch Besuche und Zusammenkünfte,                         Gutachter.\ndie von Fall zu Fall im voraus organisiert werden. Jähr-\nlich oder in anderen zu vereinbarenden Zeitabständen\nwird eine Sitzung abgehalten, um den Fortgang der\nZusammenarbeit zu überprüfen, Änderungen zu empfeh-                               III. Allgemeine Bestimmungen\nlen und Themen aus dem Bereich des Austausches zu\nerörtern. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung dieser Sitzun-          a) Die Anwendung oder Verwendung einer von den Ver-\ngen werden im voraus vereinbart.                                      tragsparteien auf Grund dieser Vereinbarung ausge-\ntauschten oder übermittelten Information obliegt der\nempfangenden Vertragspartei; die übermittelnde Ver-\n11.2 A d m i n i s t r a t o r e n                   tragspartei übernimmt keine Gewähr dafür, daß diese\nInformation für eine bestimmte Verwendung oder\na) Jede Vertragspartei bezeichnet einen Administrator                 Anwendung geeignet ist.\nzur Koordinierung ihres Anteils an der Zusammen-\narbeit. Die Administratoren sind die Empfänger aller           b) In der Erkenntnis, daß einige Informationen der von\nim Rahmen des Austausches übermittelten Dokumente,                 dieser Vereinbarung erfaßten Art nicht in den Dienst-\nzu denen, sofern nichts anderes vereinbart wird, auch              stellen der Vertragsparteien verfügbar sind, jedoch\nKopien aller Briefe gehören. Im Rahmen des Austau-                 von anderen Dienststellen der Regierungen, denen die\nsches sind die Administratoren für seine Weiterent-               Vertragsparteien angehören, zur Verfügung gestellt\nwicklung verantwortlich und haben sich dabei auch                  werden können, wird jede Vertragspartei die andere\nüber die Bestimmung der vom Austausch erfaßten                    im Rahmen des Möglichen durch die Ausrichtung von\nkerntechnischen Einrichtungen sowie über spezifische               Besuchen und die Weiterleitung von Anfragen über\nauszutauschende Dokumente und Normen zu einigen.                  solche Informationen an die zuständigen Dienststellen\nDiese ausführlichen Regelungen sollen unter anderem                der betreffenden Regierung unterstützen. Dies stellt\nsicherstellen, daß ein angemessener, ausgewogener                 keine Verpflichtung anderer Dienststellen dar, solche\nAustausch zustande gebracht und aufrechterhalten                  Informationen bereitzustellen oder solche Besucher zu\nwird, der Zugang zu gleichwertigen verfügbaren Infor-             empfangen.\nmationen gibt.                                                c) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß die\nMöglichkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen von\nb) Die Administratoren bestimmen, wieviel Kopien der\nder Verfügbarkeit dafür bestimmter Mittel abhängt.\nausgetauschten Dokumente zur Verfügung gestellt\nwerden sollen. Jedes Dokument wird, sofern möglich,           d) Eine gegenseitige Kostenerstattung ist zwischen den\nvon einem aus weniger als 250 Worten bestehenden                  Vertragsparteien nicht vorgesehen. Beide Vertrags-\nAuszug begleitet, in dem Thema und Inhalt beschrie-               parteien tragen die in ihrem Zuständigkeitsbereich ent-\nben werden.                                                       stehenden Kosten.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1978                                 953\ne) Diese Vereinbarung zwingt keine Vertragspartei,             Republik Brasilien innerhalb von drei Monaten nach\nMaßnahmen zu treffen, die mit ihren geltenden Ge-          Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige\nsetzen und sonstigen Vorschriften unvereinbar wären.       Erklärung abgibt.\nFür den Fall einer Kollision zwischen dieser Verein-    g) Diese Vereinbarung bleibt fünf Jahre in Kraft. Sie\nbarung und jenen Gesetzen und sonstigen Vorschriften       kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert wer-\nvereinbaren die Vertragsparteien, einander schriftlich     den. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung\nzu konsultieren, bevor Maßnahmen getroffen werden.         jederzeit gegenüber der anderen Vertragspartei mit\nf) Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,          einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigen.\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik           h) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung\nDeutschland gegenüber der Regierung der Föderativen        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 10. März 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nDer Bundesminister des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nMaihofer\nDer Minister für Bergbau und Energie\nder Föderativen Republik Brasilien\nU ecki"]}