{"id":"bgbl2-1978-31-3","kind":"bgbl2","year":1978,"number":31,"date":"1978-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/31#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_31.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Kapitalhilfe","law_date":"1978-06-02T00:00:00Z","page":905,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1978                                 905\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Kapitalhilfe\nVom 2. Juni 1978\nIn Lusaka ist am 11. Mai 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 11. Mai 1978\nin Kraft getreten; es wird nacbstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Juni 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nB öl 1\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         Vorhaben „Maismühle Kitwe, Kupfergürtel\", wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nund\nein Darlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: Fünf-\ndie Regierung der Republik Sambia,              zehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und         Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nder Republik Sambia,                                       blik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der                               Artikel 2\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nwicklung in der Republik Sambia beizutragen,                unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                 Artikel 3\nDie Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditan-\nArtikel 1\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland          stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nermöglicht es der Regierung der Republik Sambia, bei der    Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das     Republik Sambia erhoben werden.","906                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nArtikel 4                                                     Artikel 6\nDie Regierung der Republik Sambia überläßt bei den            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-         besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr          hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der           die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt genutzt werden.\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses                                Artikel 7\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-     sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                    das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nblik Sambia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nArtikel 5                              ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich                           Artikel 8\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nchendes festgelegt wird.                                     in Kraft.\nGESCHEHEN zu Lusaka am 11. Mai 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. D u f n e r\nFür die Regierung der Republik Sambia\nWalusiku"]}