{"id":"bgbl2-1978-31-2","kind":"bgbl2","year":1978,"number":31,"date":"1978-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/31#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_31.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho über Kapitalhilfe","law_date":"1978-06-02T00:00:00Z","page":903,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1978                                903\nArtikel 3                             auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nweichendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Republik Botsuana stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß                                Artikel 6\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin der Republik Botsuana erhoben werden.                        Die Regierung der Bundesrepublik Deutsd1land legt be-\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nArtikel 4\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nDie Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den      werden.\nsim aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den                                  Artikel 7\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-       sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz      das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nin dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-        republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die    blik Botsuana innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-           treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nforderlichen Genehmigungen.                                  gibt.\nArtikel 5                                                     Artikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich    in Kraft.\nGESCHEHEN zu Gaborone am 29. März 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSeeger\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nMasire\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Kapitalhilfe\nVom 2. Juni 1978\nIn Masern ist am 26. April 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 26. April 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 2. Juni 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm A~1firag\nBöl 1","904                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nim Königreich Lesotho erhoben werden.\nund\ndie Regierung des Königreidls Lesotho,                                    Artikel 4\nDie Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\ndem Königreich Lesotho,                                       den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-                            Artikel 5\nwicklung im Königreich Lesotho beizutragen,                     Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nsind wie folgt übereingekommen:                            auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nchendes festgelegt wird.\nArtikel 1\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlidlt es dem Ministry of Finance des Königreichs Lesotho,       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,      besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nfür das Vorhaben „Errichtung einer Ziegelei\" ein Darle-      hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nhen bis zu 2 500 000,- DM (in Worten: Zwei Millionen         die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.               bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 2                                                    Artikel 7\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-        das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-        publik Deutschland gegenüber der Regierung des König-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften         reichs Lesotho innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nunterliegen.                                                 treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nArtikel 3                             abgibt.\nArtikel 8\nDie Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Masern am 26. April 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRegenhardt\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nE.R. Sekhonyana"]}