{"id":"bgbl2-1978-31-18","kind":"bgbl2","year":1978,"number":31,"date":"1978-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/31#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-31-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_31.pdf#page=20","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-belgischen Abkommens über die unterirdische Kohlevergasung","law_date":"1978-06-28T00:00:00Z","page":920,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["920                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadmng\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nVom 27. Juni 1978\nDas in Ankara am 8. September 1977 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Türkei über den grenzüberschreitenden\nPersonen- und Güterverkehr auf der Straße (BGBl.\n1977 II S. 1172) i~t nach seinem Artikel 17 Abs. 1\nam 24. Mai 1978\nin Kraft getreten.\nBonn, den 27. Juni 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmadlung\ndes deutsch-belgischen Abkommens\nüber die unterirdisdle Kohlevergasung\nVom 28. Juni 1978\nIn Brüssel ist am 1. Oktober 1976 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs\nBelgien über die gemeinsame Durchführung eines\nauf die industrielle Anwendung von Verfahren zur\nunterirdischen Stein- und Braunkohlevergasung ge-\nrichteten Forschungsprogramms unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 13\nBuchstabe a\nam 22. Dezember 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Juni 1978\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1978                                921\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Belgien\nüber die gemeinsame Durchführung eines auf die industrielle Anwendung\nvon Verfahren zur unterirdischen Stein- und Braunkohlevergasung\ngerichteten Forschungsprogramms\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 die gemeinsame Entwicklung und Realisierung der\nPilotanlagen zur Bearbeitung und Aufbereitung der\nund\ngewonnenen Gase.\ndie Regierung des Königreichs Belgien,\nb) Die Entscheidungen über die Ausfüllung des vorge-\nin der Erwägung, daß die Bundesrepublik Deutschland          nannten allgemeinen Rahmens der Zusammenarbeit\nund das Königreich Belgien über beträchtliche Kohlevor-        und insbesondere über die gemeinsame Durchführung\nkommen verfügen, deren Abbau mit den herkömmlichen             der großen, die technische und wirtschaftliche Durch-\nTechniken nicht wirtschaftlich durchführbar ist;               führbarkeit der Druckwechselvergasung nachweisen-\nden In-situ-Versuche (im natürlichen Maßstab) werden\nin der Erwägung, daß in beiden Ländern seit einiger          von dem in Artikel 5 vorgesehenen Lenkungsausschuß\nZeit Anstrengungen in Forschung und Entwicklung zur            getroffen.\nwirtschaftlichen Nutzung dieser Energievorräte durch die\nunterirdische Vergasung von Steinkohle- und Braunkohle-    c) Zur Durchführung der Zusammenarbeit werden ein\nlagern in großen Tiefen unternommen werden;                    Lenkungsausschuß (Artikel 5) und ein Wissenschaft-\nlich-Technischer Ausschuß (Artikel 6) gebildet. Die\nin der Absicht, auf Grund der Ubereinstimmung der            Koordinierung der Forschungs- und Entwicklungsar-\nbeiderseitigen Zielsetzungen ihre Forschungs- und Ent-         beiten erfolgt auf belgischer Seite durch das Institut\nwicklungsaktivitäten zu koordinieren und auf diese             national des Industries extractives (INIEX), Lüttich\nWeise das verfügbare Potential besser zu nutzen, die           und auf deutscher Seite durch die Kernforschungsan-\nKosten zu senken und Doppelarbeit zu vermeiden -               lage Jülich GmbH (KFA). Diese Institutionen können\nweitere Stellen mit der Durchführung der Arbeiten\nsind wie folgt übereingekommen:                              beauftragen.\nArtikel 1                                                 Artikel 3\nZielsetzung                        Nutzung von Informationen der anderen Vertragspartei\nDie Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe        a) Die von einer Vertragspartei stammenden, bereits ver-\ndieses Abkommens auf dem Gebiet der unterirdischen             öffentlichten Informationen können von der anderen\nKohlevergasung zusammenzuarbeiten. Sie wollen durch            Vertragspartei vorbehaltlich bestehender Schutzrechte\nForschungsarbeiten, Tests und Versuche im Labor wie            unter Hinweis auf die Herkunft der Informationen frei\nauch in der Lagerstätte die Möglichkeit der unterirdi-         benutzt werden.\nschen Druckwechselvergasung nachweisen und die tech-       b) Die von einer Vertragspartei stammenden, noch nicht\nnischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die           veröffentlichten Informationen sind von der anderen\nNutzung und industrielle Anwendung der Verfahren zur           Vertragspartei vertraulich zu behandeln. Ihre Benut-\nunterirdischen Vergasung entwickeln.                           zung außerhalb des Arbeitsbereichs der anderen Ver-\ntragspartei ist nur nach einvernehmlicher Regelung\nArtikel 2                           mit der erstgenannten Vertragspartei möglich.\nAllgemeiner Rahmen der Zusammenarbeit           c) Informationen, die eine Vertragspartei an die andere\ngibt, sollen den Hinweis „ Veröffentlicht\" oder „ Unver-\na) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien            öffentlicht\" enthalten. Informationen, zu denen Mitar-\nzur Erreichung des in Artikel 1 bestimmten Ziels            beiter einer Vertragspartei im Rahmen des Personal-\numfaßt                                                     austausches bei der anderen Vertragspartei Zugang\nden Austausch aller verfügbaren Informationen           erhalten, gelten als unveröffentlicht, solange diese\nund insbesondere                                        Informationen nicht der Offentlichkeit mit Zustim-\ni) den Austausch der Arbeitsprogramme, um den         mung der anderen Vertragspartei zugänglich sind.\nFachleuten der Vertragsparteien vollständige\nKenntnis der laufenden Arbeiten und die gegen-                           Artikel 4\nseitige Anpassung ihrer Arbeitsprogramme zu\nKenntnisse und Erfindungen\nermöglichen;\nii) den Austausch der Ergebnisse von Vor- und          Soweit nicht die Vertragsparteien im Verlauf ihrer\nLaboruntersuchungen;                           Zusammenarbeit bezüglich der durch die Zusammenarbeit\nentstehenden Kenntnisse und Erfindungen einvernehm-\nden Austausch von Mitarbeitern der am Programm\nlich besondere Vereinbarungen treffen, gilt nachfolgende\nbeteiligten Institutionen;                          Regelung:\nExpertentreffen im Verlauf der Versucher            a) In bezug auf das geistige Eigentum an den Ergebnis-\ndie gemeinsame Durchführung großer In-situ-Ver-         sen der Arbeiten, die mittels der im Rahmen dieses\nsuche im natürlichen Maßstab;                           Abkommens übermittelten Informationen geschaffen,","922                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nkonzipiert oder entwickelt worden sind, und zwar von      d) Der Lenkungsausschuß soll mindestens zweimal im\nden Institutionen und Mitarbeitern der die Information       Jahr zusammentreten; er wird abwechselnd von einer\nempfangenden Vertragspartei oder von anderen Per-            der Vertragsparteien einberufen. Den Vorsitz führt ein\nsonen, die solche Informationen von der die Informa-         Vertreter der Vertragspartei, bei der die Sitzung statt-\ntion empfangenden Vertragspartei erhalten, oder die          findet.\nals direkte Folge der erhaltenen Informationen\ne) Der Lenkungsausschuß faßt seine Beschlüsse einstim-\ngeschaffen, konzipiert oder entwickelt worden sind,          mig.\nbestimmt die die Information empfangende Vertrags-\npartei die Vergabe sämtlicher sich aus den Kenntnis-                                Artikel 6\nsen oder der Erfindung ergebenden Rechte in allen\nLändern. Der Vertragspartei oder ihren Institutionen,               Wissenschaftlich-Technischer Ausschuß\ndie die Originalinformation weitergeleitet haben, wird    a) Dem Wissenschaftlich-Technischen Ausschuß obliegt\njedoch ein Benutzungsrecht an den Kenntnissen und            die Ausarbeitung von Vorschlägen für den Lenkungs-\nein kostenloses nicht ausschließliches Benutzungs-           ausschuß insbesondere für die zu beschließenden\nrecht mit dem Recht der Erteilung von Unterbenut-            Arbeitsprogramme, die Beratung über den Fortgang\nzungsrechten für die Nutzung des geistigen Eigentums         der Arbeiten und die Berichterstattung an den Len-\nin allen Ländern erteilt.                                    kungsausschuß (Artikel 5 Buchstabe b) sowie die Erör-\nterung aller in Vorbereitung befindlicher Vorhaben,\nb) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig            über die genaue und vollständige Beschreibungen aus-\nüber die durch die Zusammenarbeit entstandenen               getauscht werden.\nKenntnisse und Erfindungen.\nb) Jede Vertragspartei teilt der anderen die Namen der\nc) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnah-         Personen oder Institutionen mit, die sie vertreten\nmen, um das Ergebnis der Arbeiten durch Patente              sollen.\noder sonstige Maßnahmen zur Wahrung der Erfinder-\nrechte zu schützen. Bevor eine Vertragspartei auf ihr     c) Der Wissenschaftlich-Technische Ausschuß tritt so\nRecht der Patentanmeldung oder ihr eingetragenes             häufig zu Sitzungen zusammen, wie es nach der jewei-\nPatent verzichtet, bietet sie dieses Recht der anderen       ligen Lage erforderlich ist, mindestens aber zweimal\nVertragspartei an.                                           jährlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.\nd) Jede Vertragspartei wird sich, unbeschadet der Erfin-\nderrechte gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvor-                                   Artikel 7\nschriften, um die notwendige Zusammenarbeit der                                 Personalaustausch\nErfinder bemühen, die für die Durchführung dieses\na) Die Entsendung von Mitarbeitern zur anderen Ver-\nArtikels erforderlich ist.\ntragspartei erfolgt jeweils im Einvernehmen zwischen\ne) Jede Vertragspartei übernimmt die Verantwortung,              INIEX und KFA, wobei in jedem Einzelfall Ort und\nihren Institutionen und ihren Staatsangehörigen die          Dauer der Entsendung sowie die Aufgabe des entsand-\nGebühren oder den Ausgleich zu zahlen, die ihnen             ten Mitarbeiters bei der aufnehmenden Vertragspartei\nnach den Rechtsvorschriften ihres Landes zustehen.           festgelegt werden.\nf) Die    Nutzung der geistigen Eigentumsrechte oder         b) Der entsandte Mitarbeiter muß in dem zuvor genann-\nRechte an vorher vorhandenen Informationen, die der          ten Rahmen die bei der aufnehmenden Vertragspartei\nErfüllung der Verpflichtungen im Rahmen dieses               bestehenden Bestimmungen und Regelungen sowie\nAbkommens im Wege stehen können (Know-how,                   deren Weisungen befolgen.\nPatente usw.). wird durch besondere Verträge gere-\ngelt.\nArtikel 8\ng) Die Aufteilung der auf Grund der geistigen Eigen-\nfinanzielle Regelung\ntumsrechte und der Rechte an Informationen verein-\nnahmten Gebühren erfolgt gemäß den Prozentanteilen        a) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Vorver-\nan den Beträgen, die im Einzelfall aufgewendet wer-          suche und für die Weiterleitung der Informationen\nden.                                                         sowie die Reise- und Aufenthaltskosten ihrer Staats-\nangehörigen. Kosten für Reisen außerhalb des Landes\nArtikel 5                              der beiden Vertragsparteien, die den Angehörigen\nLenkungsausschuß                           einer Vertragspartei infolge ausdrücklichen Ersuchens\nvon Seiten der anderen Vertragspartei entstehen, wer-\na) Die Vertragsparteien bilden einen Lenkungsausschuß,           den von letzterer übernommen. Die Angehörigen jeder\ndem je drei von jeder Vertragspartei benannte Mit-           Vertragspartei bleiben den Dienstvorschriften ihrer\nglieder angehören. Diese Mitglieder können sich              nationalen Arbeitgeber unterworfen.\ndurch benannte Vertreter vertreten und durch Sach-\nb) Die Vertragsparteien legen für jeden Einzelfall einver-\nverständige unterstützen lassen.\nnehmlich ihre prozentuale finanzielle Beteiligung an\nb) Der Lenkungsausschuß berät auf der Grundlage von              der gemeinsamen Durchführung der in Artikel 2 vor-\nBerichten des Wissenschaftlich-Technischen Aus-              gesehenen großen In-situ-Versuche im natürlichen\nschusses über die laufenden und künftigen Arbeiten.          Maßstab fest. Es wird jedoch davon ausgegangen, daß\nEr beschließt jährlich die gemeinsam durchzuführen-          die Vertragspartei, in deren Land der In-situ-Versuch\nden Vorhaben (Arbeitsprogramm) und legt die für              durchgeführt wird, mindestens 51 v. H. der von Regie-\njeden Programmpunkt erforderlichen Haushaltsmittel           rungsseite finanzierten Projektkosten übernimmt.\nfest. In gleicher Weise beschließt er ein mittelfristiges\nc) Im Fall einer finanziellen Beteiligung der Europäi-\nArbeitsprogramm.\nschen Gemeinschaften oder von anderer Seite ziehen\nc) Für die Durchführung von In-situ-Versuchen wird der           die beiden Vertragsparteien von ihrem ursprünglich\nLenkungsausschuß Regelungen treffen, die insbeson-           vorgesehenen Finanzbeitrag die EG-Subventionen\ndere die technischen und organisatorischen Fragen            oder sonstigen Beiträge im prozentualen Verhältnis zu\nbetreffen.                                                   ihren ursprünglichen Beiträgen ab.","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1978                                       923\nd) Bei Abschluß jeden Kalenderjahres werden die Bücher          e) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die\nvon einer Rechnungsprüfungskommission geprüft.                   Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die\nJede Vertragspartei benennt hierfür zwei Mitglieder.             nicht durch Verhandlungen oder äuf einem anderen\neinvernehmlich beschlossenen Weg geregelt werden\nkönnen, werden einem Schiedsgericht unterbreitet,\nArtikel 9\ndas aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mit-\nHaftung                                   gliedern besteht, die von den Vertragsparteien\nbenannt werden. Falls sich die Vertragsparteien nicht\na) Die Vertragsparteien übernehmen keinerlei Garantie               über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder\nfür die Richtigkeit der von ihnen übermittelten Infor-           die Benennung des Vorsitzenden einigen, übernimmt\nmationen und haften entsprechend nicht für aus ihrer             auf Antrag einer der Vertragsparteien der Präsident\nBenutzung entstehende Folgen.                                    des Internationalen Gerichtshofs diese Aufgabe. Das\nb) Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die              Schiedsgericht trifft in jeder Streitsache seine Ent-\nGeltendmachung von Ansprüchen wegen Schäden, die                 scheidung gemäß den Bestimmungen dieses Abkom-\neine Vertragspartei der anderen Vertragspartei oder              mens und den geltenden Gesetzen und Regelungen.\nderen Mitarbeitern im Rahmen der Zusammenarbeit                  Jede schiedsrichterliche Entscheidung über den Sach-\nzugefügt hat, es sei denn, daß der Schaden vorsätzlich           verhalt ist endgültig und für die Vertragsparteien\noder grob fahrlässig verschuldet worden ist. Unter den           verbindlich.\ngleichen Voraussetzungen stellt die eine Vertragspar-\nArtikel 11\ntei die andere Vertragspartei oder deren Mitarbeiter\nim Fall, daß diese von Dritten in Anspruch genommen                                  Berlin-Klausel\nwird/werden, von der Haftung frei.                             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 10                            gegenüber der Regierung des Königreichs Belgien inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nAllgemeine Bestimmungen                         mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\na) Die Beteiligung jeder Vertragspartei an dem in Arti-\nkel 2 vereinbarten Kooperationsprogramm unterliegt\nArtikel 12\nden für die Vertragspartei geltenden Gesetzen und\nsonstigen Vorschriften und hängt ab von der Bereit-                    Beitritt anderer Parteien zum Abkommen\nstellung von Finanzmitteln durch die zuständige                Diesem Abkommen können mit Zustimmung der Ver-\nRegierungsbehörde.                                          tragsparteien andere Staaten und internationale Organi-\nb) Die nach diesem Abkommen den Vertragsparteien               sationen beitreten, die sich unter Ubernahme der von den\nzukommenden Rechte und Pflichten erstrecken sich            Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen der\naudl auf INIEX und KF A als die Stellen, die die             Zusammenarbeit anschließen wollen.\nDurmführung der Zusammenarbeit koordinieren. Wenn\nandere Stellen von den Vertragsparteien, INIEX oder\nArtikel 13\nKFA mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt\nwerden, werden die Verpflichtungen aus diesem                                     Schlußbestimmungen\nAbkommen in die Verträge mit diesen Stellen über-           a) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der\nnommen; diese Verträge regeln auch die Rechte die-               Notifikationen in Kraft, daß die innerstaatlichen Vor-\nser Stellen.                                                     aussetzungen für dessen Wirksamwerden erfüllt sind.\nc) Jede Vertragspartei unterstützt, soweit dies mit ihren      b) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften vereinbar ist,               Jahren geschlossen; es verlängert sich danach für\nMaßnahmen zur Erleichterung der erforderlichen                   jeweils zwei weitere Jahre, wenn es nicht sechs\nFörmlichkeiten für den Austausch von Personen, die               Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich\nEinfuhr von Geräten und Ausrüstungen und für Geld-               gekündigt wird. Eine Kündigung beeinträchtigt nicht\nüberweisungen, die sim für die Durdlführung des                  die auf der Grundlage dieses Abkommens getroffenen\nAbkommens als notwendig erweisen.                                Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung\nd) Dieses Abkommen berührt nicht das Recht der Ver-                 durchgeführt werden. Die Schutzrechte und der Schutz\ntragsparteien, andere Ubereinkünfte über die Weiter-             der Kenntnisse, die gemäß den Artikeln 3 und 4\nführung von Arbeiten zu schließen, die im Zusammen-              entstanden sind, bestehen über die Beendigung des\nhang mit dem Gegenstand dieses Abkommens stehen.                 Abkommens hinaus.\nGESCHEHEN zu Brüssel am 1. Oktober 1976 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, französischer und nieder-\nländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlim ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nP. Li m b o ur g\nH. M a t t h ö f e r\nFür die Regierung des Königreichs Belgien\nR.van Els lande","924                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-\nmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: taufender Bezug nur im Verlagsabonne-\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.\njeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postansduift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener\nAusgaben: Bundesgesetzblatt Postfad1 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglid1 Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 399-509 oder gegen Vorausredmung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 Dlv!\nVersandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,30 DM.            Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn t\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6 0/o.                                              Postvertrlebsstütk • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1977 - Format DIN A 4 -\nDie Neuauflage 1977 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vorschriften mit den\ninzwischen eingetretenen Änderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II\nsowie im Bundesanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1977 - Format DIN A 4 -\nDer Fundstellennachweis B\nenthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen\nvölkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt,\nBundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich\nnoch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Einzelstücke der Fundstellennachweise A und B\nkönnen zum Preise von je 22,50 DM zuzüglich 2,- DM Porto und Verpackungsspesen gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 be-\nzogen werden. Im Bezugspreis ist die MwSt. enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 %."]}