{"id":"bgbl2-1978-31-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":31,"date":"1978-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_31.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-06-02T00:00:00Z","page":902,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["902                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Juni 1978\nIn Gaborone ist am 29. März 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Botsuana über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 29. März 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Juni 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        zuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Unter-\nund\nstützung der Central Transport Organisation\", wenn nach\ndie Regierung der Republik Botsuana,            Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nDarlehen bis zu 4,1 Millionen DM (in Worten: Vier Mil-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-   lionen einhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-\nRepublik Botsuana,\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Botsuana\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,              gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-   Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nwicklung in der Republik Botsuana beizutragen,             Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Die Regierung der Republik Botsuana, soweit sie\nArtikel 1                           nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-    scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-\nmöglicht es der Regierung der Republik Botsuana oder       lehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschlie-\neinem anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus-        ßenden Verträge garantieren."]}