{"id":"bgbl2-1978-30-9","kind":"bgbl2","year":1978,"number":30,"date":"1978-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/30#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-30-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_30.pdf#page=14","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt","law_date":"1978-06-12T00:00:00Z","page":898,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["898        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Gabunlschen Republik\nvom 24. März 1978 über finanzielle Zusammenarbeit\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel\ndes oben genannten Abkommens bis zu 29,5 Mio. DM (in\nWorten: neunundzwanzig Millionen fünfhunderttausend\nDeutsche Mark) aus dem Darlehen finanziert werden\nkönnen:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-\nfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-\nlung Gabuns von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren,\ng) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallende Kosten für Transport, Versicherung und\nMontage, auch wenn diese für Inlandswährung anfal-\nlen.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige\nZustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland dafür vorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmadlung\nüber den Geltungsbereidl des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 12. Juni 1978\nDas Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die\nInternationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) ist\nnach seinem Artikel 92 Buchstabe b für\nGuinea-Bissau                      am 14. Januar 1978\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. November 1977 (BGBl. II\ns. 1267).\nBonn,den 12.Juni1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}