{"id":"bgbl2-1978-30-8","kind":"bgbl2","year":1978,"number":30,"date":"1978-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/30#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-30-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_30.pdf#page=12","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Gabunischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-06-07T00:00:00Z","page":896,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["896                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Gabunisdten Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Juni 1978\nIn Libreville ist am 24. März 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Gabunischen Republik\nüber Finanzielle Zusa:Qimenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 24. März 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 7. Juni 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1978                                     897\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Gabunischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                     Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Gabunischen Republik stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\ndie Regierung der Gabunischen Republik,\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          Abschluß oder während der Durchführung der in Arti-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              kel 2 genannten Verträge in der Gabunischen Republik\nder Gabunischen Republik,                                        erhoben werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                 Artikel 4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                    Die Regierung der Gabunischen Republik überläßt bei\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        porten von Personen und Gütern im Land-, See- und\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                      Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-       welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-\nwicklung in der Gabunischen Republik beizutragen,                ternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren und\nsind wie folgt übereingekommen:                               erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nArtikel 5\nlicht es der Regierung der Gabunischen Republik, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nFinanzierung der Devisenkosten aus dem Bezug von                 besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden not-              hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nwendigen zivilen Bedarfs ein Darlehen bis zu 29,5 Millio-        die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nnen DM (in Worten: neunundzwanzig Millionen fünfhun-             bevorzugt genutzt werden.\nderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.\nEs muß sich hierbei um Lieferungen 1.1.nd Leistungen                                 Artikel 6\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nListe handeln, für die die Liefer- beziehungsweise Lei-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nstungsverträge nach dem 1. Januar 1978 abgeschlossen             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nworden sind.                                                     das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland gegenüber der Regierung der Gabuni-\nArtikel 2                                schen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-           treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen            abgibt.\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-                                   Artikel 7\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nunterliegen.                                                     in Kraft.\nGESCHEHEN zu Libreville am 24. März 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. D i e t e r S i e m es\nFür die Regierung der Gabunischen Republik\nMartin Bongo"]}