{"id":"bgbl2-1978-30-7","kind":"bgbl2","year":1978,"number":30,"date":"1978-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/30#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-30-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_30.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-06-07T00:00:00Z","page":894,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["894                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadumg\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik DeutsdJ.land\nund der Regierung der Arabisdlen Republik. Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Juni 1978\nIn Kairo ist am 18. April 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 18. April 1978\nin Kraft getreten; es wird nadlstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 7. Juni 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1978                                  895\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten,\nund                                sofern sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die\nCentral Bank of Egypt werden gegenüber der Kreditan-\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten,          stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nauf Grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             garantieren.\nder Arabischen Republik Ägypten,\nArtikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nwirtschaftlichen Zusammenarbeit zu festigen und zu ver-        ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\ntiefen,                                                        Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      Verträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                     werden.\nArtikel 4\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in der Arabischen Republik Ägypten beizutra-             Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten über-\ngen,                                                          läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im Land-, See-\nsind wie folgt übereingekommen:                            und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nArtikel 1                            freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\n(1)   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland         Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nermöglicht es der Regierung der Arabischen Republik           tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nÄgypten oder einem anderen, von beiden Regierungen            erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\ngemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der             ligung     dieser  Verkehrsunternehmen      erforderlichen\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für        Genehmigungen.\ndie Einfuhr von Lokomotiven und Ersatzteilen aus dem                                 Artikel 5\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens und damit\nzusammenhängende Leistungen, wenn nach Prüfung des               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\no. a. Besdlaffungsprogramms die Förderungswürdigkeit          Darlehen finanziert werden, sind öffentlich auszuschrei-\nfestgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu insgesamt        ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\n60 Millionen DM (in Worten: sechzig Millionen Deutsche        gelegt wird.\nMark) aufzunehmen.                                                                   Artikel 6\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nhandeln, für die Lieferverträge oder Leistungsverträge        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nnach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen         hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nworden sind.                                                  die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\n(2) Die Auszahlung dieses Darlehens ist davon abhän-       bevorzugt genutzt werden.\ngig, daß die in dem zwischen der Regierung der Bundes-\nArtikel 7\nrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen\nRepublik Ägypten vereinbarten Protokoll vom 8. Februar           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\n1973 übernommenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nerfüllt werden.                                               das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nArtikel 2                             publik Deutschland gegenüber der Regierung der Arabi-\nschen Republik Ägypten innerhalb von drei Monaten\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für           klärung abgibt.\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der                               Artikel 8\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nten unterliegen„                                              in Kraft.\nGESCHEHEN zu Kairo am 18. April 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, englischer und arabischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. G. St e lt z er\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nMohamed Kamil"]}