{"id":"bgbl2-1978-30-5","kind":"bgbl2","year":1978,"number":30,"date":"1978-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/30#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_30.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Indien über Warenhilfe 1978","law_date":"1978-05-30T00:00:00Z","page":890,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["890                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nArtikel 5                                                     Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDarlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich         das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-       republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nchendes festgelegt wird.                                      blik der Philippinen innerhalb von drei Monaten nach In-\nkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nArtikel 6                             abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-                                   Artikel 8\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nbevorzugt genutzt werden.                                     in Kraft.\nGESCHEHEN zu Manila am 10. März 1978 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Eger\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nCarlos P. Romulo\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Indien\nüber Warenhilfe 1978\nVom 30. Mai 1978\nIn New Delhi ist am 13. April 1978 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Indien über\nWarenhilfe 1978 unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nadl seinem Artikel 6\nam 13. April 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 30. Mai 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nB öl 1","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1978                                  891\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Indien\nüber Warenhilfe 1978\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            der Regierung von Indien und der Kreditanstalt für Wie-\nund                               deraufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\ndie Regierung von Indien,                    ten unterliegen.\nim Geiste der bestehenden traditionellen freundschaft-         (5) Werden der indischen Staatsbank (Reserve Bank of\nlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik                 India) oder einer anderen Stelle Befugnisse hinsichtlich\nDeutschland und Indien,                                        des Zahlungstransfers eingeräumt, so wird auch diese\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        Stelle unabhängig von der Regierung von Indien den\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der             Transfer der Zahlungen aus den Darlehensverträgen\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                garantieren.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                             Artikel 2\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        Die Regierung von Indien stellt sicher, daß die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die bei\nwicklung in Indien beizutragen,                                Abschluß oder Durchführung der in Artikel 1 Absatz 4\nsind wie folgt übereingekommen:                             erwähnten Verträge erhoben werden.\nArtikel 1                                                     Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus\ngewährt der Regierung von Indien bilaterale Warenhilfe         der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten\nbis zu 70 Millionen DM (siebzig Millionen Deutsche             von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nMark). Bis zur Höhe dieses Betrages ermöglicht es die          Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung         unternehmen, treffen keine Maßnahmen, welche die\nvon Indien, ein Darlehen bei der Kreditanstalt für Wie-        gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nderaufbau, Frankfurt/Main, aufzunehmen.                        mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\n(2) Das Darlehen wird zur Finanzierung der Einfuhr von      schließen oder erschweren, und erteilen gegebenenfalls\nGütern des laufenden notwendigen zivilen Einfuhrbedarfs        die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nIndiens und damit zusammenhängender Leistungen                 erforderlichen Genehmigungen.\ngemäß der diesem Abkommen beigefügten Liste verwen-\ndet. Es muß sich hierbei um Einfuhren handeln, für die                                Artikel 4\ndie Einfuhrlizenzen oder Akkreditive nach dem 31. De-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nzember 1977 erteilt bzw. eröffnet worden sind. Bei der\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der\nVerwendung dieses Betrages werden die Anforderungen\nGewährung des Darlehens ergebenden Lieferungen und\nvon in Indien errichteten Unternehmen mit deutscher\nLeistungen die Unternehmen im Land Berlin bevorzugt\nKapitalbeteiligung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen\nberücksichtigt werden.\nmit Wohlwollen berücksichtigt, soweit diesen Anforde-\nrungen nicht im Rahmen der Maßnahmen der Regierung                                    Artikel 5\nvon Indien zur Liberalisierung der Einfuhren zu entspre-\nchen ist. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 3 hin-\ngeht davon aus, daß die Regierung von Indien die aus           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ndem Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfal-            für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nlenden Rupien-Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben              Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nverwendet.                                                     von Indien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(3) Das Darlehen wird grundsätzlich nur zur Deckung\nvon Kosten verwendet, die in anderer als indischer Wäh-\nrung anfallen.                                                                        Artikel 6\n(4) Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedingun-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen          in Kraft.\nGESCHEHEN zu New Delhi am 13. April 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher Sprache, Hindi und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei\nunterschiedlicher Auslegung des deutschen und des\nHindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDirk Oncken\nFür die Regierung von Indien\nManmohan Singh","892         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnlage zum Abkommen vom 13. April 1978\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regleru•g von Indien\ntlber Warenhllte 1978\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel\nAbsatz 2 des Abkommens aus den Darlehen finanziert\nwerden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-\nfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-\nschaftliche Entwicklung Indiens von Bedeutung sind,\nf) Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und\ntechnische Forschungsinstitute der zivilen Forschung\nsowie Krankenhausbedarf,\ng) Beratungsleistungen, Lizenzgebühren, Erwerb von\nPatenten,\nh) im Zusammenhang mit der unter diesem Regierungs-\nabkommen finanzierten Wareneinfuhr anfallende\nKosten für Transport, Versicherung und Montage,\nauch wenn diese in Inlandswährung anfallen.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige\nZustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland dafür vorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}