{"id":"bgbl2-1978-30-4","kind":"bgbl2","year":1978,"number":30,"date":"1978-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/30#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_30.pdf#page=4","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-05-29T00:00:00Z","page":888,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["888                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Mai 1978\nIn Manila ist am 10. März 1978 ein Abkommen\nzwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-\nland und der Regierung der Republik der Philip-\npinen über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeidl-\nnet worden. Das Abkommen ist nadl seinem Ar-\ntikel 8\nam 10. März 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 29. Mai 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 30-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1978                              889\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland       nen Deutsche Mark) für solche Ausfuhrgesc:h.äfte zu über-\nnehmen, die von Firmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nund\nbereich dieses Abkommens für die Durchführung des in\ndie Regierung der Republik der Philippinen -       Absatz 1 genannten Vorhabens abgeschlossen werden.\nDie folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\nfür das neben dem Darlehen im Rahmen der Finanziellen\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nZusammenarbeit vorgesehene Darlehen, sofern die Kre-\nRepublik der Philippinen,\nditanstalt für Wiederaufbau Darleh-ensgeberin ist.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der                               Artikel 2\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nin der Absidlt, zur wirtschaftlidlen und sozialen Ent-  Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorsc:h.riften\nwicklung in der Republik der Philippinen beizutragen -     unterliegen.\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit\nsind wie folgt übereingekommen:                         sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in\nArtikel 1                        Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des\nDarlehensnehmers auf Grund der nac:h. Absatz 1 abzu-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nschließenden Verträge garantieren.\nrnöglidlt es der Regierung der Republik der Philippinen\noder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam\nauszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt                             Artikel 3\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben            Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die\n,,Schiffsbagger\", wenn nach Prüfung die Förderungswür-     Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlic:h.en Steuern\ndigkeit festgestellt worden ist, im Rahmen der Finanziel-  und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nlen Zusammenarbeit ein Darlehen bis zu 7 000 000,- DM      schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\n(in Worten: Sieben Millionen Deutsdle Mark) aufzuneh-      Verträge in der Republik der Philippinen erhoben werden.\nmen.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-                          Artikel 4\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philip-        Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt\npinen durch andere Vorhaben ersetzt werden.                bei den sic:h. aus der Darlehensgewährung ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-   verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nklärt sich grundsätzlic:h. bereit, im Rahmen der bestehen- der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der     die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nübrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den       men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nnic:h.t aus dem Darlehen im Rahmen der Finanziellen Zu-    Abkommens aussc:h.ließen oder ersc:h.weren, und erteilt\nsammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswertes von      gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nhöchstens 14 000 000,- DM (in Worten: Vierzehn Millio-     unternehmen erforder liehen Genehmigungen."]}