{"id":"bgbl2-1978-3-5","kind":"bgbl2","year":1978,"number":3,"date":"1978-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/3#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-3-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_3.pdf#page=11","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe","law_date":"1977-12-27T00:00:00Z","page":95,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1978                                 95\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Kapitalhilfe\nVom 27. Dezember 1977\nIn Ouagadougou ist am 16. Juni 1977 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Obervolta ein Abkommen\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 16. Juni 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 27. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöl 1\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         zentren\" ein weiteres Darlehen bis zu 3 050 000,- DM\n(in Worten: drei Millionen fünfzigtausend Deutsche Mark)\nund\naufzunehmen.\ndie Regierung der Republik Obervolta,                                   Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Obervolta,                                     dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau abzuschl1ießenden Verträge, die den in der Bun-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen     desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der          unterliegen.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                                    Artikel 3\nDie Regierung der Republik Obervolta stellt die Kredit-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nin Obervolta erhoben werden.\nwicklung in Obervolta beizutragen,\nsind wie folgt übereingekommen:                                                 Artikel 4\nDie Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den\nArtikel 1                           sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nlicht es der Regierung der Republik Obervolta, bei der      den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für      kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ndas Vorhaben \"Wasserversorgung von 9 Gemeinde-              gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen","96                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nmit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-                      lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt                         nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-                  sichtigt werden.\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                                                           Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 5\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem                   das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich                 republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-\nauszuschreiben, soweit nicht i:n Einzelfall etwas Ab-                     publik Obervolta innerhalb von drei Monaten nach In-\nweichendes festgelegt wird.                                               krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtike: 6                                                               Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-                    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-                       in Kraft.\nGESCHEHEN zu Ouagadougou, am 16. Juni 1977 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nK. Jordan\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Obervolta\nMoussa K a r g o u g o u\nMinistre des Affaires Etrangeres\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden GesE-tze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzbl 3tt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,60 DM (1,10 DM zuzüglich -,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,- DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 °/,."]}