{"id":"bgbl2-1978-3-4","kind":"bgbl2","year":1978,"number":3,"date":"1978-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/3#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-3-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_3.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda über Kapitalhilfe","law_date":"1977-12-27T00:00:00Z","page":93,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1978      93\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Kapitalhilfe\nVom 27. Dezember 1977\nIn Kigali ist am 10. November 1977 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 10. November 1977\nin Kraft getreten; es wird   nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 27. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","94                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             (2) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie\nund                               nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die Banque Na-\ndie Regierung der Republik Ruanda,               tionale du Ruanda werden gegenüber der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau und der Deutschen Gesellschaft für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        wirtschaftliche Zusammenarbeit alle Zahlungen in Deut-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nder Republik Ruanda,                                          lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließen-\nden Verträge garantieren.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete                                   Artikel 3\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nDie Regierung der Republik Ruanda stellt die Kredit-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        anstalt für Wiederaufbau und die Deutsche Gesellschaft\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 für wirtschaftliche Zusammenarbeit von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nwicklung in der Republik Ruanda beizutragen,                   Verträge in der Republik Ruanda erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                    Artikel 4\nArtikel 1                              Die Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-      von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nmöglicht es der Regierung der Republik Ruanda oder             Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-            unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nlenden Darlehensnehmern bei der Kreditanstalt für Wie-        berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nderaufbau (KW), Frankfurt/Main, oder bei der Deutschen         Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nGesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DEG),        mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nKöln, für die Vorhaben                                         benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\na) Straße Kigali - Ruhengeri - Cyanika                         nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nb) Geschäftsviertel von Kigali\nc) Bau, Erneuerung und Erweiterung weiterer Elektri-                                  Artikel 5\nzitätsverteilernetze                                        Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nd) Hochspannungsleitung Ruhengeri - Gisenyi                    Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwa Abwei-\ne) Beteiligung der DEG an der ruandischen Entwick-             chendes festgelegt wird.\nlungsbank,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-                                    Artikel 6\nstellt worden ist, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\n40,0 Millionen DM (in Worten: vierzig Millionen Deut-          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus .der Dar-\nsche Mark) aufzunehmen.                                        lehnsgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im        der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-            werden.\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda                                Artikel 7\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nArtikel 2                            für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-        desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die            Republik Ruanda innerhalb von drei Monaten nach In-\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für        krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nWiederaufbau oder der Deutschen Gesellschaft für wirt-         abgibt.\nschaftliche Zusammenarbeit (DEG) abzuschließenden Ver-                               Artikel 8\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.                        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Kigali am 10. November 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Helmut Freund t\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nLieutenant-Colonel Aloys N s e k a 1 i j e\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nund Zusammenarbeit"]}