{"id":"bgbl2-1978-3-3","kind":"bgbl2","year":1978,"number":3,"date":"1978-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/3#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_3.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Togo über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1977-12-27T00:00:00Z","page":90,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["90                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Tedmische Zusammenarbeit\nVom 27. Dezember 1977\nIn Bonn ist am 17. Februar 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Togo\nüber Technische Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 12\nAbs. 1\nam 17. Februar 1971\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 27. Dezember 1971\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1978                                 91\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                Artikel 4\nund                              (1) Die Kosten für die Unterbringung der Fachkräfte\ndie Regierung der Republik Togo -            werden von der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland übernommen, soweit die entsandten Fachkräfte\ndiese Kosten nicht selbst tragen.\nin Anbetracht der zwischen beiden Ländern bestehen-\nden guten Beziehungen und in dem Wunsche, diese Be-           (2)  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nziehungen zu vertiefen,                                    trägt die Kosten für Transport und Versicherung des\nvon ihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten Materials\nin Anbetracht ihrer gemeinsamen Interessen am wirt-     bis zum Projektstandort; ausgenommen hiervon sind\nschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Staaten,       Kosten für Lagerung des Materials in der Republik Togo.\nim Bewußtsein der Bedeutung, die dem Ausbau der                                 Artikel 5\nZusammenarbeit zwischen beiden Staaten und ihren Völ-         (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-\nkern zukommt,                                              müht sich, die Fortbildung der togoischen Führungs-\nkräfte und Techniker in der Bundesrepublik Deutsch-\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren Tech- land oder in anderen Ländern zu fördern. Die in diesem\nnischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen -       Zusammenhang anfallenden An- und Rückreisekosten\ngehen zu Lasten der Regierung der Bundesrepublik\nsind wie folgt übereingekommen:                         Deutschland.\n(2) Die Regierung der Republik Togo erkennt die von\nArtikel 1                         ihren Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutsch-\nland oder in anderen Ländern erworbenen Diplome an\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf       und eröffnet ihnen ihrem fachlichen Niveau und ihrer\nder Grundlage dieses Abkommens zusammenzuarbeiten          Grundausbildung entsprechende Anstellungsmöglidikei-\nund sich gegenseitig zu unterstützen.                      ten.\n(2) Sie können besondere Ubereinkünfte über Vorhaben                            Artikel 6\nder Tedmisdien Zusammenarbeit sdiließen.                     Die Regierung der Republik Togo\na) stellt im Rahmen der Durdiführung der einzelnen Vor-\nArtikel 2                             haben die für die Verwirklidiung dieser Vorhaben\nDie besonderen Ubereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2        erforderliche Infrastruktur zur Verfügung (Grund-\nkönnen je nach Art der Vorhaben vorsehen, daß die Re-          stücke, Bürogebäude und andere Gebäude) sowie ihre\ngierung der Bundesrepublik Deutschland                         Grundeinrichtung, soweit nicht die Regienmg der\nBundesrepublik Deutschland die Einrichtung liefert;\na) die Schaffung von Ausbildungs-, Beratungs- und son-     b) befreit das von der Regierung der Bundesrepublik\nstigen Einrichtungen in Togo durch Entsendung von          Deutschland für die einzelnen im Rahmen einer nicht-\nLehrkräften und sonstigen Fachkräften und durch Be-        rückzahlbaren Hilfe finanzierten Vorhaben gelieferte\nreitstellung des nötigen Ausrüstungsmaterials fördert;     Material von allen Ein- und Ausfuhrzöllen und son-\nb) Fachkräfte mit Studien für einzelne Vorhaben be-            stigen Abgaben. Für die Einfuhr des obengenannten\ntraut;                                                     Materials ist keine Einfuhrlizenz erforderlich;\nc) Fachkräfte für besondere Aufgaben nach Togo ent-        c) übernimmt nach einem zu vereinbarenden Plan die\nsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung stellt;             Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-\nhaben;\nd) der Republik Togo Berater zur Verfügung stellt;\nd) stellt das erforderliche qualifizierte togoische Per-\ne) die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet             sonal;\ndes Bildungs- und Ausbildungswesens unterstützt;\ne) sorgt dafür, daß die in die Republik Togo entsandten\nf) die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich-         Fachkräfte nach angemessener Zeit durdi sachkundige\ntungen in beiden Staaten durch Entsendung von wis-         togoische Counterparts ersetzt werden. Soweit diese\nsenschaftlichem und technischem Fachpersonal und           Counterparts in der Bundesrepublik Deutschland oder\nUberlassung von Ausrüstungsmaterial fördert.               in einem anderen Land ausgebildet werden, benennt\nsie im Einvernehmen mit den zuständigen deutschen\nBehörden die Bewerber für diese Ausbildung. Sie be-\nArtikel 3\nnennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber\nDas von der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           verpflichtet haben, nach ihrer Rückkehr für minde-\nland entsandte Personal wird im folgenden als „Fach-           stens fünf Jahre im Rahmen des jeweiligen Vorhabens\nkräfte\" bezeichnet.                                            tätig zu sein.","92                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nArtikel 1                              e) hilft bei der Beschaffung angemessener Wohnungen\nfür die Fachkräfte.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nsorgt dafür, daß in die Dienst- oder Arbeitsverträge der\nin die Republik Togo entsandten Fachkräfte Verpflichtun-                                Artikel 9\ngen aufgenommen werden, wonach die Fachkräfte ge-                  Die Regierung der Republik Togo\nhalten sind,\na} gewährt den Fachkräften sowie ihren Familienmit-\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit               gliedern die Einre-isevisa und die Aufenthalts- und\ngetroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in                Ausreisegenehmigungen;\nArtikel 55 der Charta der Vereinten Nationen fest-\nb) erhebt von den Vergütungen der von der Bundes-\ngelegten Ziele beizutragen;\nrepublik Deutschland entsandten Fachkräfte keine\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Repu-              Steuern und sonstigen Abgaben; das gleiche gilt für\nblik Togo einzumischen;                                        Vergütungen, die im Zusammenhang mit der Durch-\nc) die Gesetze der Republik Togo zu befolgen und die                führung aus nichtrückzahlbaren Mitteln finanzierter\nSitten und Gebräuche des Landes zu achten;                     Vorhaben an Bau- und Consultingfürmen gezahlt wer-\nd) keine wirtschaftlichen Tätigkeiten auszuüben, die                den, die ihren Geschäftssitz in der Bundesrepublik\nnicht in den Rahmen ihres Dienst- oder Arbeitsver-             Deutschland oder im Land Berlin haben;\ntrages gehören;                                            c) gestattet den Fachkräften bei ihrer Einreise in die\ne) mit den amtlichen Stellen der Republik Togo in ge-               Republik Togo oder in einem Zeitraum von sechs\ngenseitigem Vertrauen zusammenzuarbeiten.                      Monaten danach die zoll- und abgabenfreie Einfuhr\nder zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegen-\n(2) Wünscht die Regierung der Republik Togo die                  stände; diese Gegenstände werden mittels eines Brief-\nRückberufung einer Fachkraft im Interesse der Zusam-                wechsels zwischen den Vertragsparteien in einer Liste\nmenarbeit zwischen beiden Vertragsparteien, so unter-               festgelegt.\nrichtet sie die deutsche diplomatische Mission in der\nArt i k e 1 10\nRepublik Togo. In gleicher Weise wird die Regierung\nder BundesrepubHk Deutschland, wenn sie eine Fach-                 Dieses Abkommen gilt auch für Fachkräfte, die bei\nkraft zurückberufen möchte, die zuständigen togoischen          seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen der Technischen\nStellen davon unterrichten. In beiden Fällen werden die         Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bundes-\nRegierungen in gegenseitigem Vertrauen zusammenar-              republik Deutschland und der Regierung der Republik\nbeiten, um die Schwierigkeiten, die durch die Rückbe-           Togo in der Republik Togo tätig sind; das gleiche gilt für\nrufung einer Fachkraft entstehen können, im Interesse           ihre Familienmitglieder.\naller Betroffenen zu überwinden. Die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland wird eine abberufene Fachkraft                                  Artikel 11\nsobald wie möglich ersetzen.                                      Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-\nfern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 8                              gegenüber der Regierung der Republik Togo innerhalb\nDie Regierung der Republik Togo                              von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\na) trägt für den Schutz der Fachkräfte sowie ihrer Fa-\nmilienmitglieder und ihres Eigentums Sorge;                                        Artikel 12\nb) gewährt den unter Buchstabe a genannten Personen\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\nin Zeiten internationaler Krisen alle erforderliche\nnung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf\nHilfe für ihre Heimschaffung;\nJahren; danach verlängert sich das Abkommen jeweils\nc) verschont die unter Buchstabe a genannten Personen          um ein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden Vertrags-\nvon jeder Festnahme oder Haft und gestattet ihnen          parteien es unter Einhaltung einer Frist von sechs Mo-\nauf Verlangen der Regierung der Bundesrepublik             naten schriftlich kündigt;\nDeutschland die ungehinderte Ausreise, es sei denn,\nes handelt sich um Vergehen oder Verbrechen. In               (2) Im Falle der Kündigung des Abkommens gelten\ndiesem Fall finden Beratungen zwischen den beiden          seine Bestimmungen für die laufenden Vorhaben bis zu\nRegierungen statt;                                         ihrem völligen Abschluß weiter.\nd) haftet anstelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,         (3) Das Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndie diese im Zusammenhang mit der Durchführung             desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\neiner ihnen nach diesem Abkommen übertragenen              Togo vom 20. Juli 1960 über wirtschaftliche und tech-\nAufgabe einem D:t1itten zufügen, außer im Fall             nische Zusammenarbeit tritt mit Inkrafttreten dieses Ab-\nschweren Verschuldens oder grober Fahrlässigkeit;          kommens außer Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 17. Februar 1977 in zwei\nUrschriHen, jede in deutscher und in französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung der Republik Togo\nEdern K o d j o"]}