{"id":"bgbl2-1978-3-2","kind":"bgbl2","year":1978,"number":3,"date":"1978-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/3#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_3.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen über Kapitalhilfe","law_date":"1977-12-22T00:00:00Z","page":88,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["88                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Kapitalhilfe\nVom 22. Dezember 1977\nIn Manila ist am 14. November 1977 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der\nPhilippinen über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 14. November 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1978                                  89\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 3\nund                                  Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\ndie Regierung der Republik der Philippinen -\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            Verträge in der Republik der Philippinen erhoben wer-\nder Republik der Philippinen,                                 den.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-                                Artikel 4\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete              Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,           bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        Transporten von Personen und Gütern im See- oder Luft-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nwicklung in der Republik der Philippinen beizutragen -        unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nsind wie folgt übereingekommen:                            erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nArtikel 1                             Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Republik der Philippinen                               Artikel 5\noder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nauszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Programm\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\n.,Elektrifizierung der kleinen Inseln in den Visayas\"\nweichendes festgelegt wird.\n(wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit anerkannt\nist) ein Darlehen bis zu 15 Millionen DM (in Worten:\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                                       Artikel 6\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Programm kann . im           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-          sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik der          lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nPhilippinen durch andere Vorhaben ersetzt werden.             nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.\nArtikel 2                                                    Artikel 7\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für        das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der       republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-        blik der Philippinen innerhalb von drei Monaten nach\nten unterliegen.                                             Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\n(2) Die Zentralbank der Republik der Philippinen wird      rung abgibt.\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\nlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlich-                              Artikel 8\nkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach Ab-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.                 in Kraft.\nGESCHEHEN zu Manila am 14. November 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hildegard H a m m - B r ü c h e r\nW. Eger\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nJose D. Ing l es"]}