{"id":"bgbl2-1978-3-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":3,"date":"1978-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971","law_date":"1977-12-30T00:00:00Z","page":85,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["85\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                              Z 1998 A\n1978                    Ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1978                                                              Nr. 3\nTag                                            Inhalt                                                                  Seite\n30. 12. 77  Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-\nVertragsgesetz 1971 ................................................................ .                           85\n793-10-2\n22. 12. 77  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik der Philippinen über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . .          88\n27. 12. 77  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Togo über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . .                  90\n27. 12. 77  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ruanda über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     93\n27. 12. 77  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      95\nDieser Ausgabe sind für die Abonnenten die Titelblätter, die zeitliche Ubersicht und das Sachverzeichnis für\nTeil II des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1971, beigefügt.\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung\nzum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971\nVom 30. Dezember 1977\nAuf Grund der Artikel 2 und 3 des Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (BGBI. II\nS. 1057), geändert durch das Seefischerei-Vertragsgesetz 1976 vom 10. September 1976 (BGBI. II S. 1542),\nwird verordnet:\nArtikel 1\nDie Zweite Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 25. Januar 1972 (BGBI. II\nS. 34), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung\nzum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 18. August 1975 (BGBI. II S. 1190), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 werden hinter den Worten „nördlich des Breitenparallels 35° nördlicher Breite\" die Worte „so-\nwie in der Ostsee und den Belten\" eingefügt.\n2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Die Kontrolle wird in den in § der Ersten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertrags-\ngesetz 1971 bezeichneten Gebieten NO 1 bis NO 3 durch Kontrollbeamte der Fischereiaufsichtsdienste\nder in der Anlage 1 zu dieser Verordnung unter Buchstabe a, in den Gebieten des Nordwestatlantiks\ndurch Kontrollbeamte der Fischereiaufsichtsdienste der in der Anlage 1 unter Buchstabe b, in der Ostsee\nund den Belten durch Kontrollbeamte der Fischereiaufsichtsdienste der in Anlage 1 unter Buchstabe c\nbezeichneten Staaten durchgeführt. Fahrzeuge, die Kontrollbeamte an Bord haben, führen in den Gebie-\nten NO 1 bis NO 3 die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung unter Buchstabe a, in den Gebieten des","86                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nNordwestatlantiks die in der Anlage 2 unter Buchstabe b, in der Ostsee und den Belten die in der An-\nlage 2 unter Buchstabe c bezeichnete Flagge. Beim Betreten eines Schiffes zeigt ein Kontrollbeamter in\nden Gebieten NO 1 bis NO 3 den in der Anlage 3 zu dieser Verordnung unter Buchstabe a, in den Ge-\nbieten des Nordwestatlantiks den in der Anlage 3 unter Buchstabe b, in der Ostsee und den Belten\nden in der Anlage 3 unter Buchstabe c bezeichneten Ausweis vor.\"\n3. In § 2 Abs. 5 Buchstabe b werden nach der Bezeichnung „NO 3\" ein Beistrich und die Worte „in der\nOstsee und den Bellen\" eingefügt.\n4. Dem § 2 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:\n,, In der Ostsee und den Belten ist auch eine Längsmessung nach § 2 Abs. 3 der Vierten Durchführungs-\nverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 27. Mai 1977 (BGBI. 1977 II S. 471) zugelassen.\nMaschen, die an Verstärkungen, wie Kopftau, Simme oder ähnlichem angeschlagen sind, dürfen nicht\nzur Messung der Maschen weite benutzt werden.\"\n5. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n,,Eine Kontrollmarke darf nicht eigenmächtig~ sondern nur mit ausdrücklicher Zustimmung eines Kon-\ntrollbeamten der Bundesrepublik Deutschland entfernt werden.\"\n6. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Budlstabe a erhält folgende Fassung:\n„a) entgegen § 2 Abs. 7 nicht duldet, daß eine Kontrollmarke vorsdlriftsmäßig angebramt wird, oder sie\nohne Zustimmung entfernt oder\".\n7. Der Anlage 1 wird folgender Budlstabe c angefügt:\n„c) Dänemark\nDeutsdle Demokratische Republik\nFinnland\nPolen\nSdlweden\nSowjetunion\".\n8. Der Anlage 2 wird folgender Budlstabe c angefügt:\n,,c)\nBC\nGELB\nBLAU","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1978                                 87\n9. Der Anlage 3 wird folgender Budlstabe c angefügt:\n\"c)\nBALTIC FISHERY COMMISSION\nThe bearer of this document\n(Name in Blockschrift)\nis . an inspector appointed in accordance with the\nLichtbild                       instructions of the International Baltic Fishery Com-\nmission and is entitled to act according to the regula-\ntions approved by the Commission.\n(Name in Druckschrift)\nlssued by\n(Stempel des aus-\nstellenden Landes)                                  (Name des ausstellenden Landes)\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des See-\nfischerei-Vertragsgesetzes 1971 audl im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 30. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}