{"id":"bgbl2-1978-29-6","kind":"bgbl2","year":1978,"number":29,"date":"1978-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/29#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-29-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_29.pdf#page=10","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1978-05-29T00:00:00Z","page":878,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["878                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nzur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten\nzwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten\nVom 23. Mai 1978\nDas Obereinkommen vom 18. März 1965 zur Bei-\nlegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staa-\nten und Angehörigen anderer Staaten (BGBl. 1969 II\nS. 369) ist nach seinem Artikel 68 Abs. 2 für\nMali                              am 2. Februar 1978\nSamoa                             am    25. Mai 1978\nSeschellen                        am   19. April 1978\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. September 1977 (BGBI. II\ns. 1143).\nBonn, den 23. Mai 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h haue r\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 29. Mai 1978\nDas in Bonn am 6. Juli 1977 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Ungari-\nschen Volksrepublik über kulturelle Zusammen-\narbeit ist nach seinem Artikel 16\nam 19. April 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 29. Mai 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 29- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1978                                879\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ungarischen Volksrepublik\n-       über kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                               Artikel 4\nund                              In der Absicht, die Zusammenarbeit im Schul- und\ndie Regierung der Ungarischen Volksrepublik -       Hochschulbereich weiter zu entwickeln und die Fortset-\nzung der Ausbildung an einer Einrichtung der anderen\nvon dem Wunsch geleitet, ihre Bemühungen bei der       Vertragspartei zu ermöglichen, werden die Vertragspar-\nEntwicklung des gegenseitigen Vertrauens und der weite-   teien Informationen über das Bildungswesen austauschen.\nren Verbesserung der Beziehungen beider Staaten zu\nverstärken,                                                                       Artikel 5\nin der Absicht, ihre Beziehungen auf dem Gebiet der       Die Vertragsparteien fördern Studienaufenthalte von\nKultur einschließlich der Wissenschaft und des Unter-     forschenden und lehrenden Philologen und Lehrern der\nrichts zu erweitern und Fortschritte zu erreichen,        Sprache der anderen Seite - der Germanisten in der\nBundesrepublik Deutschland und der Finnugristen in der\nbestrebt, die Schlußakte der Konferenz über Sich~rheit Ungarischen Volksrepublik - und vergeben hierfür Sti-\nund Zusammenarbeit in Europa gebührend zu berücksich-     pendien.\ntigen,\nArtikel 6\nin der Uberzeugung, daß eine soldte Zusammenarbeit\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und\nzu besserem gegenseitigen Verständnis beitragen wird -    verwandter Gebiete der jeweils anderen Seite sowie\neinen umfassenderen Zugang dazu zu ermöglichen, und\nsind wie folgt übereingekommen:\num das Interesse für die Kultur des anderen Landes zu\nwecken, werden sich die Vertragsparteien bemühen,\nArtikel 1                         Besuche und andere Kontakte in diesen Bereichen anzu-\nregen, die Durchführung von Veranstaltungen und den\nDie Vertragsparteien werden den Austausch         und\nInformationsaustausch zu erleichtern und einander dabei\nandere Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet       der im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, insbeson-\nKultur, einschließlich der Wissenschaft und Bildung,  auf\ndere\nder Grundlage des beiderseitigen Nutzens fördern     und\nentwickeln.                                               1. bei Gastspielen künstlerischer Ensembles und Gruppen\nsowie einzelner Künstler zu Konzerten, Theaterauffüh-\nArtikel 2\nrungen und anderen künstlerischen Darbietungen,\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, alle Formen       unabhängig ddvon, ob sie auf der Grundlage von Ver-\nder Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft            einbarungen zwischen den entsprechenden Organisa-\nund der Bildung, einschließlich der Zusammenarbeit der        tionen und Institutionen oder auf kommerziellem\nwissenschaftlichen Akademien und Einrichtungen der           Wege zustandekommen;\nWissenschaft, der Universitäten, Hoch- und Fachhoch-\nschulen sowie der allgemeinen und beruflichen Schulen,    2. bei der Organisation von Reisen und Aufenthalten von\nund auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung zu fördern,         bildenden Künstlern, Architekten, Komponisten und\nindem sie                                                     von Mitarbeitern von Bibliotheken, Museen, Archiven\nsowie anderen Vertretern des kulturellen Lebens zur\n1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum           Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaus-\nZwecke der Information und des Erfahrungsaustau-          tausch oder zur Information;\nsches unterstützen;\n3. bei der Verwirklichung von Ausstellungen sowie von\n2. den Austausch und die Besuche von Wissenschaftlern,\nVorträgen und Vorlesungen;\nLehrkräften, Studenten, Schülern und Praktikanten zu\nlang- und kurzfristigen Informations-, Studien-, For- 4. bei der Entwicklung von Verbindungen und der\nschungs- bzw. Ausbildungsaufenthalten unterstützen        Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken, Verlagen,\nund hierfür Stipendien vergeben;                          Museen und Archiven durch Austausch von Büchern\n3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer        und anderen Publikationen, von Archivmaterialien und\nund methodischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und       Mikrofilmen sozialen, kulturellen, künstlerischen und\nInformationsmaterial und Lehrfilmen entwickeln sowie      wissenschaftlichen Charakters sowie von Schallplatten\ndie Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen        und Tonbandaufzeichnungen kulturellen Inhalts;\nfördern.                                              5. bei der Durchführung von Zusammenkünften von Ver-\nArtikel 3                             legern zur Information und zum Erfahrungsaustausch\nüber die Möglichkeiten, hervorragende literarische,\nDie Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem        künstlerische, wissenschaftliche und populär-wissen-\nBemühen, in den Schulbüchern und Lehrmitteln eine Dar-        schaftliche Werke aus der anderen Sprache zu überset-\nstellung der Geschichte, Geographie und Kultur der ande-      zen und herauszugeben, sowie bei der Organisation\nren Seite zu erreichen, die ein besseres gegenseitiges        von Reisen, Aufenthalten und regelmäßigen Kontakten\nVerständnis fördert.                                          von Verlegern, Schriftstellern und Ubersetzern.","880                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nArtikel 7                                                    Artikel 12\nDie Vertragsparteien werden sich bemühen, die Ent-          Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wer-\nwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Film-         den die Vertragsparteien Tätigkeitsprogramme über die\nwesens zu fördern. Zu diesem Zweck werden sie den            Zusammenarbeit für bestimmte Zeitabschnitte vereinba-\nAustausch von Spiel-, Dokumentar- und Wochenschaufil-        ren.\nmen, die Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen\nvon Spiel- und Dokumentarfilmen sowie die gegenseitige\nArt i k e l 13\nBeteiligung an internationalen Filmfestspielen unterstüt-\nzen.                                                           Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine\nGemischte Kommission gebildet, die wenigstens einmal in\nSie werden die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen\nzwei Jahren abwechselnd in der Bundesrepublik Deutsch-\nFilmherstellern und Organisationen von Filmschaffenden\nland und in der Ungarischen Volksrepublik zusammentre-\nsowie den Austausch von Delegationen und einzelnen\nten wird, um Tätigkeitsprogramme für bestimmte Zeitah-\nFachleuten ermutigen.\nschnitte auszuarbeiten, den Stand der Verwirklichun9\nArtikel 8                            dieses Abkommens zu beurteilen und entsprechende\nEmpfehlungen vorzuschlagen.\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglich-\nkeiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fernse-            Spätestens zwei Monate vor dem vereinbarten Termin\nhens und des Hörfunks, insbesondere den Austausch von        für das Treffen der Gemischten Kommission tauschen die\nFernseh- und Hörfunkprogrammen sowie die Herstellung         Vertragsparteien ihre Entwürfe für das nächste Tätig-\nvon Gemeinschaftsproduktionen von            Fernsehfilmen   keitsprogramm und Vorschläge zur Tagesordnung aus.\nunterstützen und bei der Herstellung von Hörfunkpro-\ngrammen und Fernsehfilmen Hilfe leisten.\nArt i k e 1 14\nDie unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den Fern-\nDie Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem\nseh- und Hörfunkanstalten sowie der Austausch von\nGebiet wird durch ein besonderes Abkommen geregelt.\nDelegationen und einzelnen Fachleuten werden ermutigt.\nArtikel 9                                                    Artikel 15\nDie Vertragsparteien erleichtern den Austausch auf          Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-\ndem Gebiet des Sports, der im Rahmen von Jahresplänen        tember 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinstimmung\nerfolgt, die zwischen den zuständigen Stellen beider Sei-    mit den festgelegten Verfahren auf Berlin !West) ausge-\nten vereinbart werden.                                      dehnt.\nArt i k e l 16\nArtikel 10\nDieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertrags-\nDie Vertragsparteien fördern den Jugendaustausch. Die     parteien Mitteilungen ausgetauscht haben, daß die für\nZusammenarbeit zwischen ihren Jugendorganisationen           das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraus-\nund entsprechenden Einrichtungen erfolgt auf der Grund-      setzungen erfüllt sind.\nlage direkter Vereinbarungen.\nArtikel 17\nArtikel 11\nDieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nDie Vertragsparteien werden die nicht-kommerzielle        geschlossen. Wird es nicht sechs Monate vor Ablauf\nEinfuhr des für die Zwecke dieses Abkommens erforderli-     dieser Frist schriftlich gekündigt, so bleibt es auf unbe-\nchen und in den Tätigkeitsprogrammen vorgesehenen            grenzte Zeit in Kraft, falls es nicht von einer der Ver-\nkulturellen Materials nach Maßgabe der geltenden recht-     tragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten schrift-\nlichen Bestimmungen des Gastlandes erleichtern.             lich gekündigt wird.\nGESCHEHEN zu Bonn am 6. Juli 1977 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nPuja Frigyes"]}