{"id":"bgbl2-1978-29-3","kind":"bgbl2","year":1978,"number":29,"date":"1978-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/29#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_29.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1978-05-22T00:00:00Z","page":874,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["874                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nrung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Maje-                                   Artikel 10\nstät Regierung von Nepal in Nepal tätig sind; das gleiche           (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\ngilt für die übrigen in Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1\nnung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf\ngenannten Personen.\nJahren. Das Abkommen verlängert sich stillschweigend\njeweils um ein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden\nArtikel 9                                 Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweili-\ngen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine\ngegenüber Seiner Majestät Regierung von Nepal inner-             Bestimmungen für die bereits vereinbarten Vorhaben der\nhalb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine            Technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß wei-\ngegenteilige Erklärung abgibt.                                   ter.\nGESCHEHEN zu Kathmandu am 30. Mai 1974 in sechs\nUrschriften, je zwei in deutscher, nepalesischer und eng-\nlischer Sprache. Der deutsche und der nepalesische Wort-\nlaut sind gleichermaßen verbindlich; bei unterschiedli-\ncher Auslegung des deutschen und des nepalesischen\nWortlauts soll der englische Text maßgebend sein.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nE. Mirow\nFür Seiner Majestät Regierung von Nepal\nB. B. P r a d h a n\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Tedlnische Zusammenarbeit\nVom 22. Mai 1978\nIn Masern ist am 10. März 1975 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Technische Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 1O\nAbs. 1\nam 10. März 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. Mai 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1978                             875\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland       genslände bis zum Projektstandort; ausgenommen sind\ndie Kosten für Lagerung im Königreich Lesotho.\nund\ndie Regierung des Königreichs Lesotho\nArtikel 3\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und         (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-\nihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-    müht sich,\ngen,                                                      1. die Fortbildung von lesothischen Fach- und Führungs-\nkräften sowie von Wissenschaftlern in der Bundes-\nin dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,            republik Deutschland oder in einem anderen Lande\nzu fördern;\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der\nFörderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschrittes 2. lesothischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbildungs-\nihrer Staaten und                                             möglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland oder\nin Einrichtungen, die im Rahmen der deutschen Tech-\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren tem-     nischen Hilfe gefördert werden, zu vermitteln.\nnismen Zusammenarbeit für beide Staaten erwamsen,\n(2) Die Durmführung der in Absatz 1 vorgesehenen\nsind wie folgt übereingekommen:                        Maßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Bewerbern\nin die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarungen vor-\nbehalten.\nArtikel t°\n(3) Die Regierung des Königreichs Lesotho erkennt die\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf\nvon lesothischen · Staatsangehörigen in der Bundesrepu-\nder Grundlage dieses Abkommens zusammenzuarbeiten\nblik Deutschland abgelegten Prüfungen entsprechend\nund sich gegenseitig zu unterstützen.\nihrem fachlichen Niveau an. Sie eröffnet diesen Per-\n(2) Sie können Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben    sonen ausbildungsadäquate Anstellungs- und Aufstiegs-\nder Technischen Zusammenarbeit schließen.                 möglichkeiten oder Laufbahnen.\nArtikel 2                                                 Artikel 4\n(1) Die Obereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können      Die Regierung des Königreichs Lesotho\nvorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-   1. stellt für die Vorhaben in Lesotho die erforderlichen\nland                                         ·                Grundstücke und Gebäude zur Verfügung und richtet\n1. die Einrichtung von Ausbildungs-, Beratungs- und son-      diese ein, soweit nicht die Regierung der Bundes-\nstigen Einrichtungen in Lesotho durch Entsendung von      republik Deutsmland die Einrimtung liefert;\nLehrern und Fachkräften und die Bereitstellung von    2. unterstützt die Fachkräfte bei der Beschaffung einer\nAusrüstung fördert;                                       Wohnung in der gleichen Weise wie die Fachkräfte\n2. Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut;       des meistbegünstigten Staates oder internationaler\nOrganisationen, soweit nicht in den Vereinbarungen\n3. Sachverständige für besondere Aufgaben in das Kö-          nach Artikel 1 Absatz 2 etwas anderes vereinbart\nnigreich Lesotho entsendet und ihnen ihre Berufsaus-      worden ist;\nrüstung stellt;\n3. befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesre-\n4. der Regierung des Königreichs Lesotho Berater zur          publik Deutschland für die Vorhaben gelieferten Ge-\nVerfügung stellt;                                         genstände von Hafen-, Einfuhr-, Ausfuhr- sowie Lager-\n5. die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet von        gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben. Für\nErziehung und Bildung unterstützt;                        die Einfuhr der gelieferten Gegenstände ist eine Li-\nzenz nicht erforderlich. Falls die vorgenannte Be-\n6. die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich-\nfreiung von der Zahlung von Abgaben und Gebühren\ntungen in beiden Ländern durch Entsendung oder Ver-\naus irgendeinem Grund nimt möglim ist, verpflichtet\nmittlung von wissenschaftlichem sowie technischem\nsich die Regierung des Königreichs Lesotho der Re-\nPersonal und durch Bereitstellung von Ausrüstungs-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland die von ihr\ngegenständen fördert.\ngezahlten Abgaben und Gebühren nach Vorlage der\n(2) Das gesamte von der Regierung der Bundesrepublik       entspremenden Belege zu erstatten;\nDeutsmland entsandte Personal wird im folgenden als       4. trägt nach einem zu vereinbarenden Plan die Betriebs-\n,,Fachkräfte\" bezeichnet.                                     und Instandhaltungskosten für die Vorhaben;\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland       5. trägt die Kosten für Dienstreisen der entsandten Fach-\nübernimmt die Kosten für Transport und Versicherung           kräfte in Lesotho oder zahlt ihnen neben den Fahrt-\nder von ihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten Ge-        und Gepäckkosten ein angemessenes Tagegeld;","876                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\n6. stellt das jeweils erforderliche lesothische Fach- und    3. verschont die deutschen Fachkräfte von jeder Fest-\nHilfspersonal auf ihre Kosten zur Verfügung;                 nahme oder Haft wegen Handlungen oder Unter-\nlassungen, die im Zusammenhang mit der Durchfüh-\n7. sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte nach ange-         rung einer ihnen nach diesem Abkommen übertra-\nmessener Zeit durch geeignete lesothische Fachkräfte         genen Aufgaben stehen;\nersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der Bundes-\nrepublik Deutschland oder in einem anderen lande aus-    4. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen\ngebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteili-      insbesondere auf Verlangen der Regierung der Bun-\ngung der deutschen Auslandsvertretung oder von die-          desrepublik Deutschland in jedem Fall die ungehin-\nser benannten Experten genügend Bewerber für diese           derte Ausreise;\nAusbildung und trägt die Kosten für deren Hin- und       5. haftet anstelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nRückreise. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich         die diese im Zusammenhang mit der Durchführung\nihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Rück-           einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen\nkehr für mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen             Aufgabe einem Dritten zufügen; jede Inanspruch-\nVorhaben zu arbeiten. Sie wird für deren ausbildungs-        nahme der entsandten Fachkräftt: ist insoweit aus-\nrechte Einstufung und angemessene Bezahlung sor-             geschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf welcher\ngen;                                                         Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Regie-\nrung des Königreichs Lesotho gegen die entsandten\n8. stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses\nFachkräfte nur im Falle von Vorsatz oder grober\nAbkommens befaßten Behörden und Organisationen\nFahrlässigkeit geltend gemacht werden;\nrechtzeitig und umfassend über den Inhalt dieses Ab-\nkommens unterrichtet werden.                             6. die lesothische Regierung wird in den den Fachkräften\nzu erteilenden Aufenthaltsgenehmigungen auch An-\ngaben über deren Beschäftigungsverhältnis aufnehmen.\nArtikel 5\n(2) Die Vorrechte und Befreiungen des Absatzes 1\n(l) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNummern 3 und 4 werden nicht zum persönlichen Vorteil\nsorgt dafür, daß in die Dienst- oder Arbeitsverträge ent-\nder Begünstigten gewährt. Die Regierung der Bundes-\nsandter Fachkräfte Verpflichtungen aufgenommen wer-\nrepublik Deutschland kann sie auf Antrag des Gast-\nden, wonach die Fachkräfte gehalten sind,\nlandes aufheben, wenn sie nach ihrer Ansicht mißbraucht\nl. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit        wurden.\ngetroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Ar-                             Artikel 7\ntikel 55 der Charta der Vereinten Nationen festge-\nlegten Ziele beizutragen;                                  Die Regierung des Königreichs Lesotho\n2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten des König-      1. gewährt den unter Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 ge-\nreichs Lesotho einzumischen;                                nannten Personen die jederzeit freie und abgabenfreie\nEin- und Ausreise und erteilt die notwendigen Ar-\n3. die Gesetze des Königreichs Lesotho zu befolgen und           beits- und Aufenthaltsgenehmigungen gebührenfrei;\nSitten und Gebräuche des Landes zu achten;\n2. erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-\n4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der       republik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Lei-\nsie beauftragt sind, auszuüben und                          stungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten\nVergütungen keine Steuern und sonstige Abgaben;\n5. mit den amtlichen Stellen in Lesotho vertrauensvoll           das gleiche gilt für an Bau- und Consultingfirmen\nzusammenzuarbeiten.                                         gezahlte Vergütungen;\n(2) Wünscht die Regierung des Königreichs Lesotho        3. gestattet den unter Artikel 6 Absatz 1 Nummer l ge-\ndie Rückberufung einer Fachkraft im Interesse der part-         nannten Personen während der ersten drei Monate\nnerschaftlichen Zusammenarbeit, so wird sie frühzeitig           nach ihrem Eintreffen in Lesotho die abgaben- und\nVerbindung mit der deutschen Auslandsvertretung auf-             kautionsfreie Einfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch\nnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen.                 bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haus-\nIn gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik         halt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tief-\nDeutschland, wenn sie eine Fachkraft von sich aus zu-           kühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rund-\nrückberuft, möglichst frühzeitig Verbindung mit der Re-         funkgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein\ngierung des Königreichs Lesotho aufnehmen. In beiden            Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine\nFällen werden die Regierungen vertrauensvoll zusam-             Foto- und Kinoausstattung; die abgaben- und kau-\nmenarbeiten, um die Schwierigkeiten, die durch die Rück-        tionsfreie Einfuhr von Ersatzgegenständen ist eben-\nberufung einer Fachkraft entstehen können, im Interesse          falls gestattet, wenn die im Zusammenhang mit der\naller Betroffenen zu überwinden. Die Regierung der Bun-         Einreise eingeführten Gegenstände unbrauchbar ge-\ndesrepublik Deutschland wird eine abberufene Fachkraft          worden sind; im Falle jedoch, daß solche Gegenstände\nso früh wie möglich ersetzen.                                   im gemeinsamen Zollgebiet an eine Person veräußert\nwerden, die nicht im Rahmen der Zollprivilegien diese\nGegenstände zollfrei erwerben kann, müssen Zollab-\nArtikel 6\ngaben für diese Gegenstände, falls solche erhoben wer-\n(1) Die Regierung des Königreichs Lesotho                    den, von den Fachkräften zum Zeitpunkt der Veräuße-\nrung entrichtet werden;\n1. trägt für den vollen Schutz der Person und des Ei-\n4. gewährt den deutschen Fachkräften und ihren Fami-\ngentums der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-\nlienmitglieder Sorge; das gleiche gilt für die zu ihrem     lienangehörigen dieselben Devisenvergünstigungen,\nwie sie Angehörigen diplomatischer Vertretungen in\nHausstand gehörenden Personen, soweit es sich nicht\nvergleichbarer Stellung gewährt werden.\num Angehörige Lesothos handelt;\nArtikel 8\n2. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen in\nZeiten internationaler Krisen alle erforderliche Hilfe     Dieses Abkommen gilt auch für die entsandten Fach-\nfür ihre Heimschaffung;                                 kräfte, die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen"]}