{"id":"bgbl2-1978-29-2","kind":"bgbl2","year":1978,"number":29,"date":"1978-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/29#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_29.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1978-05-09T00:00:00Z","page":871,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1978        871\nBekanntmadJ.ung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber TedJ.nisdJ.e Zusammenarbeit\nVom 9. Mai 1978\nIn Kathmandu ist am 30. Mai 1974 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und Seiner Majestät Regierung von\nNepal über Technische Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ü~t nach seinem Arti-\nkel 10 Abs. 1\nam 30. Mai 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 9. Mai 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","872                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        beruflicher Werdegang Seiner Majestät Regierung von\nNepal mitgeteilt werden, gelten als akzeptiert, wenn\nund\nnicht Seiner Majestät Regierung von Nepal innerhalb von\nSeiner Majestät Regierung von Nepal -            zwei Wochen Einspruch gegen ihre Entsendung erhebt.\nSie werden im folgenden als „Fachkräfte\" bezeichnet.\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und\nihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-         (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngen,                                                        übernimmt die Kosten für Transport und Versicherung\nder von ihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten\nin dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,\nGegenstände bis zum Projektstandort; ausgenommen sind\ndie Kosten für Lagerung am Projektstandort.\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der\nFörderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts\nihrer Staaten und                                                                   Artikel 3\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren tech-     (1)  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nnischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen -       bemüht sich,\n1. die Fortbildung von nepalesischen Fach- und Führungs-\nsind wie folgt übereingekommen:\nkräften sowie von Wissenschaftlern in der Bundes-\nrepublik Deutschland oder in einem anderen Lande zu\nArtikel 1                              fördern;\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf der   2. nepalesischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbildungs-\nGrundlage dieses Abkommens zusammenzuarbeiten und              möglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland oder\nsich gegenseitig zu unterstützen.                              in Einrichtungen, die im Rahmen der deutschen Tech-\nnischen Hilfe gefördert werden, zu vermitteln.\n(2) Sie können UberEinkünfte über einzelne Vorhaben\nder Technischen Zusammenarbeit schließen.                     (2) Die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen\nMaßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Bewerbern\nin die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarungen vor-\nArtikel 2                          behalten.\n(1) Die Ubereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können       (3) Seiner Majestät Regierung von Nepal bemüht sich,\nvorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-    denjenigen nepalesischen Staatsangehörigen, die in der\nland                                                       Bundesrepublik Deutschland eine Aus- oder Fortbildung\n1. die Einrichtung von Ausbildungs-, Beratungs- und son-   erhalten haben, ihrem beruflichen Wissensstand ange-\nstigen Einrichtungen in Nepal durch Entsendung von     messene Anstellungen anzubieten oder für sie bereitzu-\nLehrern und Fachkräften und die Bereitstellung von     stellen. Insbesondere prüft Seiner Majestät Regierung\nAusrüstung fördert;                                    von Nepal, ob sie die in der Bundesrepublik Deutschland\nabgelegten Prüfungen entsprechend ihrem fachlichen\n2. Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut;\nNiveau anerkennen kann. Seiner Majestät Regierung von\n3. Sachverständige für besondere Aufgaben nach Nepal       Nepal bemüht sich ferner, diesen Personen ausbildungs-\nentsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung stellt;      adäquate Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder\n4. Seiner Majestät Regierung von Nepal Berater zur Ver-    Laufbahnen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen\nfügung stellt;                                         des Königreichs Nepals zu eröffnen.\n5. die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet von\nErziehung und Bildung unterstützt;                                             Artikel 4\n6. die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich-         Seiner Majestät Regierung von Nepal, soweit nicht in\ntungen in beiden Ländern durch Entsendung oder Ver-    den gemäß Artikel 1 Absatz 2 getroffenen Ubereinkünf-\nmittlung von wissenschaftlichem sowie technischem      ten etwas Abweichendes geregelt ist,\nPersonal und durch Bereitstellung von Ausrüstungs-\n1. stellt für die Vorhaben in Nepal die erforderlichen\ngegenständen fördert.\nGrundstücke und Gebäude zur Verfügung und richtet\n(2) Alle von der Regierung der Bundesrepublik               diese ein, soweit nicht die Regierung der Bundesrepu-\nDeutschland entsandten Personen, deren Personalien und         blik Deutschland die Einrichtung liefert;","Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1978                                 873\n2. ist bei der Beschaffung von Wohnungen für die ent-      3. verschont die unter Nummer 1 genannten Personen\nsandten Fachkräfte und deren Familien behilflich;          von jeder Festnahme oder Haft im Zusammenlrnng mit\n3. befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-        den ihnen zugewiesenen Aufgaben und gewährt ihnen,\nblik Deutschland für die Vorhaben gelieferten Gegen-       insbesondere auf Verlangen der Regierung der Bundes-\nstände von Einfuhrabgaben, Lizenzgebühren und son-         republik Deutschland, die ungehinderte Ausreise;\nstigen öffentlichen Abgaben;                           4. haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\n4. trägt nach einem zu vereinbarenden Plan die Betriebs-       die diese im Zusammenhang mit der Durchführunq\nund Instandhaltungskosten für die Vorhaben;                einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen\nAufgabe einem Dritten zufügen, außer bei Vorsatz und\n5. stellt das jeweils erforderliche nepalesische Fach- und     grober Fahrlässigkeit. Jede Inanspruchnahme der ent-\nHilfspersonal und die erforderlichen Dolmetscher oder      sandten Fachkräfte ist insoweit ausgeschlossen;\nUbersetzer auf ihre Kosten zur Verfügung;\n5. stellt den unter Nummer 1 genannten Personen einen\n6. sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte nach ange-\nAusweis aus. Darin wird den Fachkräften unter ande-\nmessener Zeit durch geeignetes nepalesisches Personal      rem die Unterstützung der staatlichen Dienststellen bei\nersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der Bundes-\nder Durchführung ihrer Aufgaben zugesagt.\nrepublik Deutschland oder in einem anderen lande\nausgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter         (2) Die Vorrechte und Befreiungen des Absatzes 1\nBeteiligung der deutschen Auslandsvertretung oder      Nummer 3 werden nicht zum persönlichen Vorteil der\nder von dieser benannten Experten genügend Bewer-      Begünstigten gewährt. Die Regierung der Bundesrepublik\nber für diese Ausbildung. Sie benennt nur solche       Deutschland kann sie auf Antrag des Gastlandes aufhe      0\nBewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben,   ben, wenn sie nach ihrer Ansicht mißbraucht werden.\nnach ihrer Rückkehr für mindestens fünf Jahre an dem\njeweiligen Vorhaben zu arbeiten;\n7. stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses                              Artikel 7\nAbkommens befaßten Behörden und Organisationen            (1) Seiner Majestät Regierung von Nepal\nrechtzeitig und umfassend über den Inhalt dieses\nAbkommens unterrichtet werden.                         1. gewährt den unter Artikel 6 Absatz        1 Nummer 1\ngenannten Personen jederzeit und abgabenfrei die Ein-\nArtikel5                             und Ausreise und erteilt die notwendigen Arbeits- und\nAufenthaltsgenehmigungen;\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nsorgt dafür, daß in die Dienst- bzw. Arbeitsverträge       2. erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-\nentsandter Fachkräfte Verpflichtungen aufgenommen              republik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Lei-\nwerden, wonach die Fachkräfte gehalten sind,                   stungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Ver-\ngütungen keine Steuern und sonstigen Abgaben; das\n1. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit          gleiche gilt für an Bau- und Consultingfirmen gezahlte\ngetroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in           Vergütungen;\nArtikel 55 der Charta der Vereinten Nationen festge-\nlegten Ziele beizutragen,                              3. gestattet den unter Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1\ngenannten Personen während der Dauer ihres Aufent-\n2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten des König-\nhaltes die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr der zu\nreiches Nepal einzumischen,\nihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegenstände;\n3. die Gesetze und Sitten im Königreich Nepal zu achten,       dazu gehören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein\n4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der     Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine,\nsie beauftragt sind, auszuüben und                         ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Plattenspieler, ein\n5. mit den amtlichen Stellen im Königreich Nepal ver-          Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je Person\ntrauensvoll zusammenzuarbeiten.                            ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine\nFoto- und Kinoausstattung; die abgaben- und kautions-\n(2) Wünscht Seiner Majestät Regierung von Nepal die         freie Einfuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls\nRückberufung einer Fachkraft im Interesse der Zusam-           gestattet, wenn die im Zusammenhang mit der Einreise\nmenarbeit, so wird sie frühzeitig die deutsche Auslands-       eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder\nvertretung um seine Rückberufung ersuchen. Die Regie-          abhanden gekommen sind;\nrung der Bundesrepublik Deutschland wird, wenn sie eine\nFachkraft von sich aus zurückruft, möglichst frühzeitig    4. gestattet den in Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 genann-\nVerbindung mit Seiner Majestät Regierung von Nepal             ten Personen die abgabenfreie Einfuhr von Medika-\naufnehmen. ln beiden Fällen werden die Regierungen             menten, Lebensmitteln, Getränken und anderen Arti-\nvertrauensvoll zusammenarbeiten, um die Schwierigkei-          keln des täglichen Verbrauchs im Rahmen ihres per-\nten, die durch die Rückberufung einer Fachkraft entste-        sönlichen Bedarfs.\nhen können, im Interesse aller Betroffenen zu überwin-        (2) Wenn Seiner Majestät Regierung von Nepal neue\nden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird     Richtlinien und Bestimmungen betreffend die Zoll- und\neine abberufene Fachkraft so früh wie möglich ersetzen.    Abgabenbehandlung in Kraft setzt, die allgemein und\ngleichermaßen auf im Rahmen von Hilfsprogrammen\nArtikel 6                         anderer Staaten und internationaler Organisationen nach\nNepal entsandte Fachkräfte Anwendung finden, so gelten\n(1) Seiner Majestät Regierung von Nepal\ndiese Richtlinien und Bestimmungen auch für deutsche\n1. trägt für den vollen Schutz der Person und des Eigen-   Fachkräfte und ersetzen die in Absatz 1 Nummern 3 und 4\ntums der entsandten Fachkräfte und ihrer Familienmit-  enthaltenen Vereinbarungen.\nglieder Sorge; das gleiche gilt für die zu ihrem Haus-\nstand gehörenden Personen, soweit es sich nicht um\nStaatsangehörige Nepals handelt;                                                Artikel 8\n2. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen in           Dieses Abkommen gilt auch für die entsandten Fach-\nZeiten internationaler Krisen alle erforderliche Hilfe kräfte, die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen\nfür ihre Heimschaffung;                                der Technischen Zusammenarbeit zwischen der Regie-"]}