{"id":"bgbl2-1978-29-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":29,"date":"1978-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_29.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-05-02T00:00:00Z","page":869,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["869\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                      Z 1998 AX\n1978                    Ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1978                                         Nr. 29\nTag                                                Inhalt                                          Seite\n2. 5. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit ......................................................................... .     869\n9. 5. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Technische Zusammenarbeit ...... .      871\n22.5. 78  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Lesotho über Technische Zusammenarbeit             874\n22.5. 78  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrags ..... .     877\n23.5. 78  Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Beilegung von In-\nvestitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten ............ .  878\n29. 5. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über kulturelle Zusammenarbeit       878\n30. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über\nsichere Container .................................................................. .    881\n1. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Ent-\nwicklungsorganisation (IDA) ........................................................ .    882\n1. 6. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über Feuchtgebiete, ins-\nbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung .. .     882\n2.6. 78  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins ......... .      883\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Mai 19?8\nIn Bonn ist am 12. Januar 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 5\nam 12. Januar 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 2. Mai 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11","870                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 2\nund                                     Die Bedingungen, zu denen das Darlehen gewährt\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -            wird, bestimmt der zwischen dem Darlehensnehmer und\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließende Ver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-           trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              tenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nder Demokratischen Republik Somalia,\nArtikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete                Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-           bei Abschluß des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   Somalia erhoben werden.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- ·\nwicklung in Somalia beizutragen -                                                       Artikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-\nfern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nArtikel 1\nSomalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-              des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nmöglicht es der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nArtikel S\nfurt/Main, ein Darlehen bis zu 25 Millionen DM (in\nWorten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) auf-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nzunehmen.                                                       in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn 12. Januar 1978 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG ü n t h e r v. W e 11\nUdo Kollatz\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nBokah"]}