{"id":"bgbl2-1978-28-8","kind":"bgbl2","year":1978,"number":28,"date":"1978-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/28#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-28-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_28.pdf#page=15","order":8,"title":"Bekanntmachung der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer Fischereizone der Bundesrepublik Deutschland in der Ostsee","law_date":"1978-06-02T00:00:00Z","page":867,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1978                               867\nBekanntmachung\nder Proklamation der Bundesrepublik Deutschland\nüber die Errichtung einer Fischereizone der Bundesrepublik Deutschland\nin der Ostsee\nVom 2. Juni 1978\nDie Proklamation der Bundesrepublik Deutsch-\nland vom 18. Mai 1978 über die Errichtung einer\nFischereizone der Bundesrepublik Deutschland in\nder Ostsee wird hiermit bekanntgemacht.\nBonn, den 2. Juni 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nvan Weil\nProklamation\nder Bundesrepublik Deutschland\nüber die Errichtung einer Fischereizone der Bundesrepublik Deutschland\nin der Ostsee\nIn der Ostsee sind in den letzten Monaten tiefgreifende   2. Die Ausübung der Fischerei in der Fischereizone der\nVeränderungen in der bestehenden Fischereiordnung ein-         Bundesrepublik Deutschland ist Fisdlern aus den Mit-\ngetreten. Mehrere Anliegerstaaten haben dort eigene            gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nach\nFischereizonen errichtet. Die Bundesrepublik Deutschland       Maßgabe des Gemeinschaftsredlts, anderen Fischern\nbedauert diese Entwicklung, die den im Rahmen der 3. See-      vom 15. Juni 1978 an nur auf Grund von besonderen\nrechtskonferenz der Vereinten Nationen laufenden Ar-           Genehmigungen oder Vereinbarungen mit ihren Regie-\nbeiten vorgreift und die Fischereiinteressen der Bundes-       rungen gestattet. Für den Fall von Zuwiderhandlungen\nrepublik Deutschland wie auch anderer Mitgliedstaaten          behält sich die Bundesrepublik Deutschland vor, erfor-\nder Europäischen Gemeinschaften erheblich berührt. Zur         derlichenfalls die geeigneten Maßnahmen zu treffen.\nAbwehr schwerer Gefahren für die Lebensgrundlagen           3. Die Bundesrepublik Deutschland wird ihre Rechte in\nihrer in der Ostsee tätigen Fischer und ihrer Fischerei-       ihrer Fischereizone in der Ostsee im Rahmen der ge-\nindustrie sieht sich die Bundesrepublik Deutschland ge-        meinsamen Fisdlereipolitik der Europäischen Gemein-\nzwungen, ihrerseits geeignete Schritte zu unternehmen.         schaften ausüben. Die Bundesrepublik Deutschland er-\nwartet, daß die 3. Seerechtskonferenz der Vereinten\nDie Bundesrepublik Deutschland hat daher am 1. Fe-\nNationen zu sachgerechten und ausgewogenen Ergeb-\nbruar 1978 im Rahmen der für die Fischereipolitik ihrer\nnissen gelangt, denen die Bundesrepublik Deutschland\nMitgliedstaaten zuständigen Europäischen Gemeinschaf-\nzusammen mit den anderen Mitgliedstaaten der Euro-\nten gleichzeitig mit Dänemark, dem anderen Ostseeanlie-\npäischen Gemeinschaften zustimmen kann. Sie behält\ngerstaat der Europäischen Gemeinschaften, ihre Absicht\nsich daher ausdrücklich vor, in Abstimmung mit ihren\nbekanntgegeben, eine Fischereizone in der Ostsee zu er-        EG-Partnern die zu erlassenden Regelungen über die\nrichten.                                                       Rechte und Pflichten in ihrer Fischereizone den Ergeb-\nDie Bundesrepublik Deutschland erklärt folgendes:           nissen der 3. Seerechtskonferenz anzupassen.\n1. Die Bundesrepublik Deutschland errichtet mit Wirkung\n4. Die Bundesrepublik Deutschland hofft auf weitere ein-\nvom 15. Juni 1978 in der Ostsee vor der seewärtigen         vernehmliche Zusammenarbeit mit den übrigen Ost-\nseeanliegerstaaten auf der Grundlage der bestehenden\nGrenze ihres Küstenmeeres eine Fischereizone. In die-\nser Zone übt die Bundesrepublik Deutschland hoheit-         multilateralen und bilateralen Vereinbarungen gegebe-\nliche Rechte zum Zwecke der Erhaltung und Nutzung           nenfalls nach ihrer Anpassung an die seit ihrem In-\nder Fischbestände aus. Die Abgrenzung der Fischerei-        krafttreten eingetretenen Entwicklungen.\nzone der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den        5. Die Bundesregierung beabsichtigt, baldmöglichst die\nFischereizonen anderer Staaten in der Ostsee bleibt         erforderlichen gesetzgeberisd1en Maßnahmen einzulei-\nVereinbarungen mit diesen Staaten vorbehalten.              ten.\nBonn, den 18. Mai 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher"]}