{"id":"bgbl2-1978-28-4","kind":"bgbl2","year":1978,"number":28,"date":"1978-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/28#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_28.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen","law_date":"1978-05-19T00:00:00Z","page":861,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1978   861\nBekanntmadmng\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\niwisdlen der Bundesrepublik Deutsdtland und der Republik Korea\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nVom 19. Mai 1978\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Fe-\nbruar 1978 zu dem Abkommen vom 14. Dezember\n1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbe-\nsteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-\nmen und vom Vermögen (BGBI. 1978 II S. 191) wird\nhiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach\nseinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das dazugehörige\nProtokoll vom selben Tage\nam 4. Mai 1978\nin Kraft getreten sind.\nDie Raitifikationsurkunden sind am 3. Mai 1978 in\nBonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 19. Mai 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der BundesrepubHk Deutsdtland\nund der Regierung des Königreichs Swasiland\nüber Tedtnische Zusammenarbeit\nVom 16. Mai 1978\nIn Mbabane ist am 7. September 1973 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs\nSwasiland über Technische Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 11 Abs. 1\nam 7. September 1973\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröff ent-\n, licht.\nBonn, den 16. Mai 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","862                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Swasiland\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regie~ung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 3\nund                               (1)  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Regierung des Königreichs Swasiland,         bemüht sich,\na) die Fortbildung von swasiländischen Fach- und Füh-\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und              rungskräften sowie von Wissenschaftlern in der Bun-\nihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-             desrepublik Deutschland oder in einem anderen Land\ngen,                                                              zu fördern;\nin dem Wunsch, diese Beziehungen zu vertiefen und          b) swasiländischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbil-\ndie soziale, wirtschaftliche und technische Entwicklung           dungsmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutsch-\nzu fördern,                                                        land oder in Einrichtungen, die im Rahmen der deut-\nschen Technischen Hilfe gefördert werden, zu vermit-\nund in der Erkenntnis der Vorteile, die aus einer              teln.\nengeren Technischen Zusammenarbeit für beide Staaten\nerwachsen,                                                       (2) Die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen\nMaßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Bewerbern\nsind wie folgt übereingekommen:                            in die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarungen vor-\nbehalten.\nArtikel 1                             (3) Die Regierung des Königreichs Swasiland bemüht\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf der     sich, den in der Bundesrepublik Deutschland aus- und\nGrundlage dieses Abkommens in technischen Angelegen-          fortgebildeten swasiländischen Staatsangehörigen eine\nheiten zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu             ihren beruflichen Kenntnissen entsprechende Anstellung\nunterstützen.                                                 zu geben oder zu vermitteln und prüft insbesondere, ob\nsie die in der Bundesrepublik Deutschland abgelegten\n(2) Sie können Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben       Prüfungen entsprechend ihrem fachlichen Niveau an-\nder Technischen Zusammenarbeit schließen.                     erkennen kann. Sie bemüht sich ferner, diesen Personen\ndie gleichen beruflichen Anstellungs- und Aufstiegsmög-\nArtikel 2                          lichkeiten oder Laufbahnen zu eröffnen, wie Absolventen\ngleichwertiger swasiländischer Ausbildungsgänge.\n(1) Die Ubereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 des\nvorliegenden Abkommens können vorsehen, daß die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 4\na) die Errichtung von Ausbildungs-, Beratungs- und son-          Die Regierung des Königreichs Swasiland\nstigen Einrichtungen in Swasiland durch Entsendung       a) stellt für die Vorhaben in Swasiland die erforderlichen\nvon Lehrern und Fachkräften und die Bereitstellung           Grundstücke und Gebäude zur Verfügung und richtet\nvon Ausrüstung fördert;                                      diese ein, soweit nicht die Regierung der Bundes-\nb) Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut;           republik Deutschland die Einrichtungen liefert;\nc) Sachverständige für besondere Aufgaben nach Swasi-         b) unterstützt die Fachkräfte bei der Beschaffung einer\nland entsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung               Wohnung in der gleichen Weise wie die Fachkräfte\nstellt;                                                      des meistbegünstigten Staates oder internationaler\nd) der Regierung von Swasiland Berater zur Verfügung              Organisationen, soweit nicht in den Vereinbarungen\nstellt;                                                      nach Artikel 1 Absatz 2 etwas anderes vereinbart\nworden ist;\ne) die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet\nvon Erziehung und Bildung unterstützt;                   c) befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-\nf) die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich-            blik Deutschland für die Vorhaben gelieferten Gegen-\ntungen in beiden Ländern durch Entsendung oder               stände von Hafen-, Ein-, Ausfuhr- und sonstigen\nVermittlung von wissenschaftlichem sowie tech-               öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren. Für\nnischem Personal und durch Bereitstellung von Aus-           die Einfuhr der gelieferten Gegenstände ist eine\nrüstungsgegenständen fördert.                                Lizenz nicht erforderlich. Falls die vorgenannte Befrei-\nung von der Zahlung von Abgaben und Gebühren aus\n(2) Das gesamte von der Regierung der Bundesrepublik           irgend einem Grund nicht möglich ist, verpflichtet\nDeutschland entsandte Personal wird im folgenden als              sich die Regierung des Königreichs Swasiland, der\n„Fachkräfte\" in ihrem speziellen Tätigkeitsbereich                Regierung der Bundesrepublik Deutschland die von\nbezeichnet.                                                       ihr gezahlten Abgaben und Gebühren nach Vorlage\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland               der entsprechenden Belege zu erstatten;\nübernimmt die Kosten für Transport und Versicherung           d) trägt nach einem gemeinsam aufzustellenden Plan die\nder von ihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten                Betriebs- und Instandhaltungskosten, soweit nicht die\nGegenstände bis zum Projektstandort; ausgenommen sind             gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu treffenden Dbereinkünfte\ndie Kosten für Lagerung in Swasiland.                             etwas anderes vorsehen;","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1978                                863\ne) trägt die Kosten für Dienstreisen der Fachkräfte in        (2) Die Regierung des Königreichs Swasiland\nSwasiland oder zahlt ihnen neben den Fahrt- und Ge-    a) gewährt den entsandten Fachkräften und ihren Fami-\npäckkosten ein angemessenes Tagegeld;\nlienangehörigen den vollen Schutz der Gesetze; das\nf) stellt das jeweils erforderliche Fach- und Hilfsperso-     gleiche gilt für die zu ihrem Hausstand gehörenden\nnal auf ihre Kosten zur Verfügung;                         Personen, soweit es sich nicht um Angehörige des\ng) sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte nach ange-       Königreichs Swasiland handelt;\nmessener Zeit durch geeignete swasiländische Fach-     b) verschont die deutschen Fachkräfte von jeder Fest-\nkräfte ersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der      nahme oder Haft wegen Handlungen oder Unterlas-\nBundesrepublik Deutschland oder in einem anderen           sungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung\nLand ausgebildet werden, benennt sie rechtzeitig mit       einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen\nUnterstützung der deutschen Auslandsvertretung oder        Aufgabe stehen;\nvon dieser benannten Experten genügend Bewerber\nc) gewährt den unter Buchstabe a genannten Personen\nfür diese Ausbildung und trägt die Kosten für deren\ninsbesondere auf Verlangen der Regierung der Bun-\nHin- und Rückreise. Sie benennt nur solche Bewerber,\ndesrepublik Deutschland in jedem Fall die ungehin-\ndie sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer\nderte Ausreise.\nRückkehr aus der Bundesrepublik Deutschland für\nmindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu       (3) Die Vorrechte und Befreiungen des Absatz 2 Buch-\narbeiten. Sie wird für deren ausbildungsgerechte Ein-  staben b und c werden nicht zum persönlichen Vorteil\nstufung und Bezahlung sorgen;                          der Begünstigten gewährt. Die Regierung der Bundes-\nh) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses     republik Deutschland kann sie auf Antrag des Gastlandes\nAbkommens befaßten Behörden und Organisationen         aufheben, wenn sie nach ihrer Ansicht mißbraucht wur-\nrechtzeitig und umfassend über den Inhalt dieses       den.\nAbkommens unterrichtet werden.\nArtikel 7\nDie Regierung des Königreichs Swasiland verpflichtet\nArtikel 5\nsich, den Fachkräften und ihren Familienangehörigen\n(1)  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\na) die jederzeit freie und abgabenfreie Ein- und Ausreise\nsorgt dafür, daß in die Dienst- oder Arbeitsverträge ent-\nsandter Fachkräfte Verpflichtungen aufgenommen wer-            zu gewähren;\nden, wonach die Fachkräfte gehalten sind,                  b) sie vom Wehrdienst zu befreien;\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit      c) ihnen dieselben Devisenvergünstigungen zu gewäh-\ngetroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in           ren, wie sie Angehörigen diplomatischer Vertretungen\nArtikel 55 der Charta der Vereinten Nationen festge-       in vergleichbarer Stellung gewährt werden;\nlegten Ziele beizutragen,                              d) ihnen dieselben Repatriierungsmöglichkeiten in Zeiten\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten des König-        internationaler Krisen zu gewähren, wie sie Angehöri-\nreichs Swasiland einzumischen,                             gen diplomatischer Vertretungen gewährt werden.\nc) die Gesetze des Königreichs Swasiland zu befolgen\nund Sitten und Gebräuche des Landes zu achten,\nArtikel 8\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der\nsie beauftragt sind, auszuüben und                        Die Regierung des Königreichs Swasiland befreit die\ne) mit den amtlichen Stellen in Swasiland vertrauensvoll   Fachkräfte von der Pflicht zur Zahlung von\nzusammenzuarbeiten.                                    a) öffentlichen Abgaben (außer Abgaben, die speziell für\n(2) Wünscht die Regierung des Königreichs Swasiland         eine öffentliche Einrichtung erhoben werden);\ndie Rückberufung einer Fachkraft im Interesse der part-    b) Einkommensteuer oder irgendeiner anderen Steuer für\nnerschaftlichen Zusammenarbeit. so wird sie frühzeitig         Vergütungen, die an sie gezahlt werden von Stellen\nVerbindung mit der deutschen Auslandsvertretung auf-           außerhalb des Königreichs Swasiland; das gleiche gilt\nnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In            auch für von Bau- und Consultingfirmcn gezahlte\ngleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik           Vergütungen;\nDeutschland, wenn sie eine Fachkraft von sich aus\nc) Einfuhrzöllen auf für den persönlichen Bedarf und für\nzurückberuft, möglichst frühzeitig Verbindung mit der\nRegierung des Königreichs Swasiland aufnehmen. In bei-         den Haushalt bestimmte Gegenstände, die von den\nFachkräften und ihren Familienangehörigen für ihren\nden Fällen werden die Regierungen vertrauensvoll\neigenen Gebrauch innerhalb von vier Monaten nach\nzusammenarbeiten, um die Schwierigkeiten, die durch die\nihrer Ankunft eingeführt werden. Nach Beendigung\nRückberufung einer Fachkraft entstehen können, im\nder Tätigkeit der Fachkraft müssen diese Gegen-\nInteresse aller Betroffenen zu überwinden. Die Regierung\nstände, soweit sie nicht dem Verschleiß unterliegen,\nder Bundesrepublik Deutschland wird eine abberufene\nFachkraft so früh wie möglich ersetzen.                        wieder ausgeführt werden. Falls sie im Lande verkauft\nwerden, müssen für diese Gegenstände Abgaben\ngezahlt werden. Der Begriff „für den persönlichen\nArtikel 6\nBedarf und für den Haushalt bestimmte Gegenstände\"\n(1) Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässig-      umfaßt unter anderem für jeden Haushalt: ein Kraft-\nkeit trägt die Regierung des Königreichs Swasiland jedes       fahrzeug, ein Radio, einen Plattenspieler, ein Tonband-\nRisiko und haftet für Schäden aus Handlungen oder              gerät, ein Fernsehgerät, einen Kühlschrank, eine Tief-\nUnterlassungen, die im Zusammenhang mit der Durchfüh-          kühltruhe, eine Wasdimaschine, einen Küdienherd, eine\nrung einer den Fachkräften nach diesem Abkommen                Foto- und Kinoausstattung und kleinere Elektro~1eräte\nübertragenen Aufgabe stehen.                                   sowie je Person ein Klimagerät. Nach Ablauf von zwei\nUngeachtet dessen stellt die Regierung des Königreichs         Jahren seit Eintreffen ist es der Fachkraft erlaubt,\nSwasiland die Regierung der Bundesrepublik Deutschland         einen zweiten Wagen abgabenfrei einzuführen.\nund die entsandten Fachkräfte von jeder Inanspruch-        d) Abgaben und Gebühren, die im Zusammenhang mit\nnahme oder Verfolgung aus Anlaß der in Satz 1 bezeich-         der Registrierung eines Kraftfahrzeuges in Swasiland\nneten Handlungen oder Unterlassungen frei.                     erhoben werden."]}