{"id":"bgbl2-1978-27-8","kind":"bgbl2","year":1978,"number":27,"date":"1978-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/27#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-27-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_27.pdf#page=8","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe","law_date":"1978-05-16T00:00:00Z","page":848,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["848                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadtung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nVom 16. Mai 1978\nIn Dar es Salaam ist am 1. März 1978 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten\nRepublik Tansania über Kapitalhilfe unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 1. März 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 16. Mai 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 27 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. JuIJ.i 1978                             849\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 3\nund                                 Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania,\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          Verträge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben\nder Vereinigten Republik Tansania,                          werden.\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der            Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nwicklung in der Vereinigten Republik Tansania beizutra-     ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ngen,                                                        die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nsind wie folgt übereingekommen:                           erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 5\nArtikel 1\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-      Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den\nmöglicht es der Regierung der Vereinigten Republik          deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich\nTansania, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-    auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nfurt/Main, für das Programm „Beschaffung von Lokomoti-      chendes festgelegt wird.\nven einschießlich notwendiger Ersatzteile\", wenn nach\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nArtikel 6\nein Darlehen bis zu 13 000 000 DM (in Worten: dreizehn\nMillionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Es wird hierbei          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nBezug genommen auf den Bilateralisierungsantrag der         besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nOstafrikanischen Gemeinschaft vom 28. September 1977        hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\n- tr. 131/701/616/83 - und den Antrag der Vereinigten       die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nRepublik Tansania vom 11. Februar 1976.                     bevorzugt genutzt werden.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Programm kann im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-                                Artikel 7\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nRepublik Tansania durch andere Vorhaben ersetzt wer-        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nden.                                                        das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nArtikel 2                            publik Deutschland gegenüber der Regierung der Ver-\neinigten Republik Tansania innerhalb von drei Monaten\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-       nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen       Erklärung abgibt.\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-                              Artikel 8\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nunterliegen.                                                in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dar es Salaam am 1. März 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nMt e i"]}