{"id":"bgbl2-1978-27-7","kind":"bgbl2","year":1978,"number":27,"date":"1978-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/27#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-27-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_27.pdf#page=6","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-05-16T00:00:00Z","page":846,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["846                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadlung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens\nzur Beseitigung Jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 12. Mai 1978\nDas Internationale Ubereinkommen vom 7. März\n1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskri-\nminierung (BGBl. 1969 II S. 961) ist nach seinem\nArtikel 19 Abs. 2 für\nNicaragua                        am 17. März 1978\nSeschellen                       am 6. April 1978\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Januar 1978 (BGBl. II\nS. 172).\nBonn, den 12. Mai 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fl e i s chha ue r\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Mai 1978\nIn Dar es Salaam ist am 1. März 1978 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten\nRepublik Tansania über Finanzielle Zusammen-\narbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 1.März 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 16. Mai 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 27 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1978                               847\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                Artikel 3\nund                                 Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania,\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nVerträge in Tansania erhoben werden.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Vereinigten Republik Tansania,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der            Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nwicklung in der Vereinigten Republik Tansania beizutra-     in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ngen,\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nsind wie folgt übereingekommen:                           erforderlichen Genehmigungen\nArtikel 1                                                   Artikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-         Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nmöglicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tan-     Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den\nsania bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/    deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens und die\nMain für die Einfuhr von Ersatzteilen von Lokomotiven       Entwicklungsländer öffentlich auszuschreiben, soweit\nund damit zusammenhängende Leistungen, wenn nach            nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nein Darlehen bis zu 700 000,- DM (in Worten: sieben-\nhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. Es wird                                 Artikel 6\nhierbei Bezug genommen auf das Abkommen zwischen               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nOstafrikanischen Gemeinschaft vom 9. April 1976, das        1:iensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nunter anderem durch dieses Abkommen ersetzt wird,           die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nsowie auf das Schreiben der Ostafrikanischen Gemein-        bevorzugt genutzt werden.\nschaft vom 8. Dezember 1977 - TR 131 /701/016/II - .\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Programm kann im                                Artikel 7\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nRepublik Tansania durch andere Vorhaben ersetzt wer-        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nden.                                                        das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland gegenüber der Regierung der Verei-\nArtikel 2                            nigten Republik Tansania innerhalb von drei Monaten\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-       nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen       Erklärung abgibt.\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\nArtikel 8\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nunterliegen.                                                in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dar es Salaam am 1. März 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nMtei"]}