{"id":"bgbl2-1978-27-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":27,"date":"1978-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1978-05-05T00:00:00Z","page":841,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["841\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                     Z 1998AX\n1978                         Ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 1978                                                                                                               Nr. 27\nTag                                                                            Inhalt                                                                                       Seite\n5. 5. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturelle Zusammen-\narbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   841\n8. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationalen\nRegeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  844\n11. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischenstaat-\nliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    844\n12. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Carnets E.C.S. für\nWarenmuster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            845\n12. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Erklärung des\nEhewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen . . . . . . . .                                                                        845\n12. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Be-\nseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             846\n16. 5. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammen-\narbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   846\n16. 5. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . .                                                                     848\n16. 5. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation                                                                                  850\n24. 5. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Verordnungen und Ver-\neinbarungen über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der\ndeutsdl-schweizerischen Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           851\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Vereinigten Mexikanisdten Staaten\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 5. Mai 1978\nDas in Mexiko-Stadt am 1. Februar 1977 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVereinigten Mexikanischen Staaten über kulturelle\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 20\nam 3. März 1978\nÜ1   Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Mai 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","842                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                               Artikel 7\nund                             Jede Vertragspartei kann auf Ersuchen der anderen\nVertragspartei Lehrmaterial und sonstige Unterlagen für\ndie Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten -\ndie Programme ihrer Schulen sowie ihrer Bildungs- und\nkulturellen Einrichtungen zur Verfügung stellen.\nin dem Wunsche, ihre Zusammenarbeit auf kulturellem\nGebiet im weitesten Sinne, einschließlich der Lehre der\nArtikel 8\nWissenschaften und der Bildung, zu verbessern und zu\nerweitern,                                                  Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche von\nVertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen\nin der Uberzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit    Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der dar-\ndie Kenntnis der Kultur, des Geisteslebens und der       stellenden und bildenden Künste, zum Zweck der Infor-\nLebensform des Partnerlandes sowie die Verbreitung sei-  mation oder des Erfahrungsaustausches sowie die Teil-\nner Sprache fördern wird -                               nahme an Tagungen, Festivals und internationalen Wett-\nbewerben im Partnerland anregen. Sie werden insbeson-\nsind wie folgt übereingekommen:                       dere bemüht sein, Maßnahmen zum Informations-, Mei-\nnungs- und Erfahrungsaustausch in allen kulturellen\nArtikel 1                        Bereichen zu fördern und den Austausch von maßgeb-\nlichen Persönlichkeiten aus diesen Bereichen anzuregen.\nDie Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegen-\nseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern\nund bei der Erreichung dieses Zieles zusammenzuarbei-                             Artikel 9\nten.                                                        Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Gastspiele\nArtikel 2                        von Künstlern und Ensembles, die Veranstaltung von\nKonzerten und Theateraufführungen sowie den Aus-\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen der jeweiligen  tausch von Ausstellungen kulturellen oder informativen\nRechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinba-   Charakters zu erleichtern.\nrenden Bedingungen bestrebt sein, in ihrem Hoheits-\ngebiet die Gründung und die Tätigkeit kultureller Ein-                           Artikel 10\nrichtungen der anderen Vertragspartei zu erleichtern.\nDiese Einrichtungen haben im wesentlichen den Zweck,        Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglich-\nKultur und Sprache der anderen Vertragspartei zu ver-    keiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des nicht\nbreiten.                                                 kommerziellen Filmwesens und des Austauschs von Fil-\nmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen\nArtikel 3\ndieses Abkommens dienen können, unterstützen.\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, den Aus-\ntausch von Wissenschaftlern, Forschern, Hochschul-                               Artikel 11\nlehrern, Hochschulassistenten, Lektoren und anderen\nLehrkräften sowie Studierenden zu fördern.                  Die Vertragsparteien werden den Austausch und die\nVerbreitung von Büchern und anderen Publikationen wis-\nArtikel 4                        senschaftlichen, pädagogischen, technischen, literari-\nschen und anderen kulturellen Charakters zwischen den\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglich-  Bibliotheken ihrer Länder anregen und im Rahmen ihrer\nkeiten Stipendien für Studenten, Wissenschaftler und      Möglichkeiten erleichtern.\nForscher der anderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung\noder zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen. Sie\nArtikel 12\nwerden ferner gegenseitige Besuche von Wissenschaft-\nlern, Forschern und Lehrkräften zu Vorlesungen, zur         Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen\nDurchführung wissenschaftlicher Arbeiten und For-        ihrer Möglichkeiten die Ubersetzung und Verbreitung\nschungsarbeiten, zur Teilnahme an Kongressen, Konfe-     von Werken wissenschaftlichen, literarischen oder künst-\nrenzen und Seminaren, zur Information und zum Erfah-      lerischen Inhalts zu fördern.\nrungsaustausch fördern.\nArt i k e 1 13\nArtikel 5\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, auf den\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, Studieren-   Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive\nden, Wissenschaftlern und Forschern der anderen Seite     und Museen Kontakte zu fördern und den Austausch von\nden Zugang zu ihren Bildungs- und Forschungseinrichtun-   Fachleuten und Material anzuregen.\ngen im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu erleich-\ntern.                                                                            Art i k e 1 14\nArtikel 6                           Die Vertragsparteien schützen in ihrem Hoheitsgebiet\nJede Vertragspartei wird bemüht sein, im Rahmen ihrer die Rechte der Urheber, der ausübenden Künstler, der\nMöglichkeiten das Studium der Sprache, der Literatur     Hersteller von Tonträgern und der Radio- und Fernseh-\nund anderer kultureller Ausdrucksformen der anderen      unternehmen der jeweils anderen Vertragspartei nach\nVertragspartei zu fördern.                              Maßgabe der für sie geltenden internationalen Verträge.","Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1978                                     843\nArt i k e 1 15                             einem der Staaten ab, um die Zusammenarbeit auf kultu-\nrellem Gebiet zu erörtern und Empfehlungen für ihre\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen\nweitere Entwicklung zu geben.\nihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit zwischen den\nSport- und Leibeserziehungsorganisationen sowie den\nArt i k e 1 19\nAustausch von Amateurmannschaften und -sportlern zu\nfördern.                                                            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArt i k e 1 16\ngegenüber der Regierung der Vereinigten Mexikanischen\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen             Staaten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit zwischen den               dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nJugendorganisationen und Institutionen der außerschuli-\nschen Jugendbildung sowie den Austausch von Jugend-                                       Art i k e 1 20\nlichen und Fachkräften der Jugendarbeit .zu fördern.\nDieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem\ndie Vertragsparteien einander davon unterrichten, daß\nArtikel 17                                 die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nDie Vertragsparteien ermutigen nichtstaatliche Organi-         Inkrafttreten erfüllt sind.\nsationen, Vorhaben durchzuführen, die den Zielen dieses\nAbkommens dienen.                                                                         Artikel 21\nDieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren\nArt i k e 1 18\nund verlängert sich stillschweigend, jeweils um den glei-\nDie Vertragsparteien halten im Bedarfsfall zu den auf          chen Zeitraum, wenn es nicht von einer Vertragspartei\ndiplomatischem Wege zu vereinbarenden Zeitpunkten                 mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt\nZusammenkünfte auf Regierungsebene abwechselnd in                 wird.\nGESCHEHEN zu Mexiko-Stadt am 1. Februar 1977 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nDr. P e t e r H e r m e s\nStaatssekretär im Auswärtigen Amt\nFür die Vereinigten Mexikanischen Staaten\nLic. S a n t i a g o R o e 1 G a r c i a\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten"]}