{"id":"bgbl2-1978-26-2","kind":"bgbl2","year":1978,"number":26,"date":"1978-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/26#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_26.pdf#page=44","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Kapitalhilfe","law_date":"1978-05-02T00:00:00Z","page":836,"pdf_page":44,"num_pages":2,"content":["836                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Soziallstlsdlen Republik Birmanisdle Union\nüber Kapitalhilfe\nVom 2. Mai 1978\nIn Rangun ist am 27. Februar 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Sozialistischen Republik\nBirmanische Union über Kapitalhilfe unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 27. Februar 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlidlt.\nBonn, den 2. Mai 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 26 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1978                               837\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         sehen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für\nund\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge. Der Erfül-\nlungsort ist Frankfurt am Main.\ndie Regierung der Sozialistischen Republik\nBirmanische Union,                        (2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birma-\nnische Union wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-      deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf Grund\nder Sozialistischen Republik Birmanische Union,             der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantie-\nren.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                                  Artikel 3\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nDie Regierung der Sozialistischen Republik Birma-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    nische Union stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga-\nben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in\nin der Absicht, die wirtschaftliche Entwicklung in        Artikel 2 erwähnten Verträge in der Sozialistischen\nBirma zu fördern,                                           Republik Birmanische Union erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birma-\n(1)  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nnische Union gestattet bei den sich aus der Darlehens-\nermöglicht es der Myanma Foreign Trade Bank, bei der\ngewährung ergebenden Transporten von Personen und\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\nGütern im See- und Luftverkehr die freie Wahl zwischen\ndas Vorhaben Kombinierte Fähr- und Frachtschiffe ein        Verkehrsunternehmen, die die Flagge der Bundesrepublik\nDarlehen bis zu 10 Millionen DM (in Worten: zehn\nDeutschland und Verkehrsunternehmen, die die Flagge\nMillionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nder Sozialistischen Republik Birmanische Union führen.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im\n(2) Di.e Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nBundesrepublik Deutschland und die, die die Flagge der\nblik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen\nSozialistischen Republik Birmanische Union führen, wer-\nRepublik Birmanische Union durch andere Vorhaben\nden an den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nersetzt werden.\nTransporten von Gütern aus dem deutschen Geltungsbe-\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat     reich dieses Abkommens gleichmäßig und gleichberech-\nsich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der beste-     tigt beteiligt. Die Regierung der Sozialistischen Republik\nhenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen       Birmanische Union erteilt die für diese Beteiligung von\nder übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für        Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bundesrepu-\nden nicht aus Kapitalhilfe finanzierten Teil des Auftrags-  blik Deutschland führen, gegebenenfalls erforderlichen\n. wertes von höchstens 6 Millionen DM (in Worten: sechs       Genehmigungen.\nMillionen Deutsche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte zu\nübernehmen, die von Firmen mit Sitz im deutschen Gel-\ntungsbereich dieses Abkommens für die Durchführung                                  Artikel 5\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens abgeschlossen              Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nwerden.                                                     Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den\nDie folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für      deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich\ndas neben der Kapitalhilfe vorgesehene Darlehen, sofern     auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist.    chendes festgelegt wird.\nArtikel 2                                                   Artikel 6\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-"]}