{"id":"bgbl2-1978-25-2","kind":"bgbl2","year":1978,"number":25,"date":"1978-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/25#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_25.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit","law_date":"1978-04-10T00:00:00Z","page":783,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1918       783\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber wirtsdtaftlidle und tedtnisdle Zusammenarbeit\nVom 10. April 1978\nIn Monrovia ist am 27. September 1974 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik\nLiberia über wirtschaftliche und technische Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 9 Abs. 1\nam 27. September 1914\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 10. April 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","784                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland       a) die Fortbildung von liberianischen Fach- und Füh-\nund                                rungskräften sowie von Wissenschaftlern in der Bun-\ndesrepublik Deutschland oder in einem anderen Lande\ndie Regierung der Republik Liberia -\nzu fördern;\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und       b) Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für liberianische\nihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-         Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland\ngen,                                                           oder in Einrichtungen, die im Rahmen der deutschen\ntechnischen Hilfe gefördert werden, zu vermitteln und\nin dem Wunsch, diese Beziehungen zu vertiefen,\nzu finanzieren.\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der\n(2) Die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen\nFörderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts   Maßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Bewerbern\nihrer Staaten                                              in die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarungen vor-\nund in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren   behalten.\nwirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit für           (3) Die Regierung der Republik Liberia erkennt die von\nbeide Staaten erwachsen -                                  liberianischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik\nDeutschland abgelegten Prüfungen entsprechend ihrem\nsind wie folgt übereingekommen:                         fachlichen Niveau an. Sie eröffnet diesen Personen aus-\nbildungsadäquate Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkei-\nArtikel 1                         ten oder Laufbahnen.\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf der\nGrundlage dieses Abkommens und/ oder erforderlich wer-                             Artikel 4\ndender Änderungen oder von Zusatzabkommen zusam-              Die Regierung der Republik Liberia\nmenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen.\na) stellt für die Vorhaben in Liberia die für die volle\n(2) Sie werden Obereinkünfte über einzelne Vorhaben         Durchführung der Vorhaben erforderlichen Grund-\nder technischen Zusammenarbeit schließen.                      stücke zur Verfügung und sorgt, soweit erforderlich,\nfür Unterstützung durch die örtlich zuständigen Behör-\nden;\nArtikel 2\nb) ist den Fachkräften bei der Beschaffung angemessener\n(1) Die Obereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 werden\nWohnungen in Liberia behilflich;\n- soweit erforderlich - vorsehen, daß die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland                                 c) befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-\na) die Errichtung von Ausbildungs-, Beratungs- und son-        blik Deutschland für die Vorhaben gelieferten Gegen-\nstigen Einrichtungen in Liberia durch Entsendung von      stände von Ein- und Ausfuhrabgaben, Lagergebühren\nLehrern und Fachkräften und die Bereitstellung von         und sonstigen öffentlichen Abgaben. Für die Einfuhr\nAusrüstung fördert;                                       der gelieferten Gegenstände ist keine Lizenz erforder-\nlich;\nb) Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut;\nd) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die\nc) Sachverständige für besondere Aufgaben nach Liberia         Vorhaben nach einem von den Vertragsparteien zu\nentsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung stellt;         vereinbarenden Plan;\nd) der Regierung der Republik Liberia Berater zur Verfü-   e) stellt das jeweils erforderliche liberianische Fach- und\ngung stellt;                                               Hilfspersonal auf ihre Kosten zur Verfügung;\ne) die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet\nf) trägt die im Hafen anfallenden Kosten für die Beförde-\nvon Erziehung und Bildung unterstützt;\nrung der auf Grund dieses Abkommens gelieferten\nf) die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich-         Gegenstände;\ntungen in beiden Ländern durch Entsendung oder\nVermittlung von wissenschaftlichem sowie techni-       g) trägt das Tagegeld und die Kosten für Dienstreisen,\nschem Personal und durch Bereitstellung von Ausrü-         die von deutschen Fachkräften in Liberia im Zusam-\nstungsgegenständen fördert.                                menhang mit den Vorhaben unternommen werden,\nentsprechend den amtlichen Sätzen der liberianischen\n(2) Das gesamte von der Regierung der Bundesrepublik        Regierung;\nDeutschland entsandte Personal wird im folgenden als\nh) sorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte nach ange-\n,.Fachkräfte\" bezeichnet.\nmessener Zeit durch geeignete liberianische Fach-\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland            kräfte ersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der\nübernimmt die Kosten für Transport und Versicherung            Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen\nder von ihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten             L_ande ausgebildet werden, benennt sie rechtzeitig\nGegenstände bis zum Projektstandort; ausgenommen sind          unter Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung\ndie Kosten für Lagerung in Liberia.                            genügend Bewerber für diese Ausbildung und trägt\ndie Kosten für deren Hin- und Rückreise. Die Regie-\nrung der Republik Liberia nennt nur solche Bewerber,\nArtikel 3\ndie sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird       Rückkehr für mindestens fünf Jahre an dem jeweili-\nsich bemühen,                                                  gen Vorhaben zu arbeiten;","Nr. 25 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1978                                   785\ni) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses               Flughafengebühren, die Ein- und Ausreise und erteilt\nAbkommens befaßten Behörden und Organisationen                   die notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmi-\nrechtzeitig und umfassend über den Inhalt dieses                 gungen;\nAbkommens unterrichtet werden.                               f) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Lei-\nArtikel 5                                   stungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Ver-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   gütungen keine Steuern oder sonstigen Abgaben; das\nsorgt dafür, daß in die Dienst- bzw. Arbeitsverträge                  gleiche gilt für an Bau- und Consultingfirmen gezahlte\nentsandter Fachkräfte Verpflichtungen aufgenommen                     Vergütungen, die sich ausschließlich auf technische\nHilfe beziehen;\nwerden, wonach die Fachkräfte gehalten sind,\ng) gestattet den in Artikel 6 Buchstabe b genannten\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit\nPersonen während der Dauer ihres Aufenthalts die\ngetroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in\nabgaben- und kautionsfreie Einfuhr der zu ihrem eige-\nArtikel 55 der Charta der Vereinten Nationen festge-\nnen Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören\nlegten Ziele beizutragen,\nauch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank,\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten Liberias                 eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd,\neinzumischen,                                                    ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein Plattenspie-\nc) die Gesetze und Sitten in Liberia zu achten,                       ler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je\nPerson ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der            und eine Foto- und Kinoausstattung; die abgaben- und\nsie beauftragt sind, auszuüben und                               kautionsfreie Einfuhr von Ersatzgegenständen ist\ne) mit den amtlichen Stellen in Liberia vertrauensvoll                ebenfalls gestattet, wenn die im Zusammenhang mit\nzusammenzuarbeiten.                                              der Einreise eingeführten Gegenstände unbrauchbar\ngeworden oder abhanden gekommen sind;\n(2) Wünscht die Regierung der Republik Liberia die\nh) gestattet den in Artikel 6 Buchstabe a genannten\nRückberufung einer Fachkraft im Interesse der Zusam-                  Personen die abgabenfreie Einfuhr von Medikamen-\nmenarbeit oder der Partnerschaft, so wird sie der deut-               ten, Lebensmitteln, Getränken und anderen Artikeln\nschen Auslandsvertretung ihren Wunsch mitteilen, die                  des täglichen Verbrauchs im Rahmen ihres persönli-\nunverzüglich Schritte zur Rückberufung der Fachkraft                  chen Bedarfs, soweit dieses Vorrecht nicht mißbraucht\nunternimmt. In gleicher Weise wird die Regierung der                  wird.\nBundesrepublik Deutschland, wenn sie eine Fachkraft\nvon sich aus zurückberufen will, möglichst frühzeitig                                     Artikel 7\nVerbindung mit der Regierung der Republik Liberia auf-              Dieses Abkommen gilt auch für die entsandten Fach-\nnehmen. In beiden Fällen werden die Regierungen ver-            kräfte, die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen\ntrauensvoll zusammenarbeiten, um die Schwierigkeiten,           der technischen Zusammenarbeit zwischen der Regie-\ndie durch die Rückberufung einer Fachkraft entstehen            rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nkönnen, im Interesse aller Betroffenen zu überwinden.           der Republik Liberia in Liberia tätig sind; das gleiche gilt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird eine          für die übrigen in Artikel 6 Buchstabe a genannten\nabberufene Fachkraft so früh wie möglich ersetzen.              Personen.\nArtikel 8\nArtikel 6                                 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nDie Regierung der Republik Liberia                           nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Republik Liberia innerhalb\na) trägt für den Schutz der Person und des Eigentums der\nvon drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine gegen-\nentsandten Fachkräfte und ihrer Familienmitglieder\nteilige Erklärung abgibt.\nSorge; das gleiche gilt für die zu ihrem Hausstand\ngehörenden Personen;\nArtikel 9\nb) gewährt den unter Buchstabe a genannten Personen in\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\nZeiten internationaler Krisen alle erforderliche Hilfe\nnung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf\nfür ihre Heimschaffung;\nJahren.\nc) gewährt den Fachkräften Immunität von der Gerichts-\n(2) Das Abkommen verlängert sich automatisch jeweils\nbarkeit in bezug auf alle von ihnen in ihrer amtlichen\num ein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden Vertrags-\nEigenschaft vorgenommenen Handlungen;\nparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeit-\nd) stellt den unter Buchstabe a genannten Personen              abschnitts schriftlich kündigt.\ngeeignete Ausweise aus, um die Durchführung ihrer\n(3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine\nAufgaben zu erleichtern;\nBestimmungen für die bereits vereinbarten Vorhaben der\ne) gewährt den in Artikel 6 Buchstabe a genannten               technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß wei-\nPersonen jederzeit und abgabenfrei, ausgenommen             ter.\nGESCHEHEN zu Monrovia am 27. September 1974 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRouette\nFür die Regierung der Republik Liberia\nFrancis A. 0 k a i\nStephen A. T o l b er t"]}