{"id":"bgbl2-1978-24-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":24,"date":"1978-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu den Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft einerseits, der Tunesischen Republik, der Demokratischen Volksrepublik Algerien und dem Königreich Marokko andererseits sowie zu den Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und diesen Staaten","law_date":"1978-05-05T00:00:00Z","page":509,"pdf_page":1,"num_pages":272,"content":["509\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                     Z 1998AX\n1978                     Ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 1978                                                                                              Nr.24\nTag                                                       Inhalt                                                                                       Seite\n5. 5. 78  Gesetz zu den Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund den Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft einerseits, der Tunesisdlen Republik, der\nDemokratischen Volksrepublik Algerien und dem Königreidl Marokko andererseits sowie\nzu den Abkommen zwisdlen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinsdlaft für Kohle\nund Stahl und diesen Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   509\nGesetz\nzu den Kooperationsabkommen\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund den Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft einerseits,\nder Tunesischen Republik, der Demokratischen Volksrepublik Algerien\nund dem Königreich Marokko andererseits\nsowie zu den Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und diesen Staaten\nVom 5. Mai 1978\nDer Bundestag hat das folgende           Gesetz be-                    5. dem in Rabat am 27. April 1976 unterzeichneten\nschlossen:                                                                      Kooperationsabkommen zwischen der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft und dem König-\nArtikel 1                                               reich Marokko,\n6. dem in Rabat am 27. April 1976 unterzeichneten\nDen folgenden, von der Bundesrepublik Deutsch-                               Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der\nland unterzeichneten Abkommen wird zugestimmt:                                  Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\n1. Dem in Tunis am 25. April 1976 unterzeichneten                               und dem Königreich Marokko.\nKooperationsabkommen zwischen der Europäi-                             Die Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.\nschen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesi-\nschen Republik,\n2. dem in Tunis am 25. April 1976 unterzeichneten                                                                      Artikel 2\nAbkommen zwischen den Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl                               Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nund der Tunesischen Republik,                                          Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\n3. dem in Algier am 26. April 1976 unterzeichneten                        stellt.\nKooperationsabkommen zwischen der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokra-                                                                      Artikel 3\ntischen Volksrepublik Algerien,\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\n4. dem in Algier am 26. April 1976 unterzeichneten                        kündung in Kraft.\nAbkommen zwischen den Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl                               (2) Die Tage, an denen die in Artikel 1 Satz 1 auf-\nund der Demokratischen Volksrepublik Algerien,                         geführten Abkommen, und zwar das in Nummer 1","510                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nbezeichnete Abkommen nach seinem Artikel 59, das    in Nummer 5 bezeichnete Abkommen nach seinem\nin Nummer 2 bezeichnete Abkommen nach seinem        Artikel 60, das in Nummer 6 bezeichnete Abkom-\nArtikel 13, das in Nummer 3 bezeichnete Abkom-      men nach seinem Artikel 13, für die Bundesrepublik\nmen nach seinem Artikel 58, das in Nummer 4 be-     Deutschland in Kraft treten, sind im Bunde~gesetz-\nzeichnete Abkommen nach seinem Artikel 13, das      blatt bekanntzugeben.\n.-\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates                                --\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 5. Mai 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                              511\nKooperationsabkommen\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Tunesischen Republik\nSeine Majestät der König der Belgier,                                 Seine Majestät der König der Belgier:\nRobert V a n d e r k e r c k h o v e ,\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,\nMinister der Reform der Institutionen;\nder Präsident der Bundesrepublik Deutschland,\nIhre Majestät die Königin von Dänemark:\nder Präsident der Französischen Republik,                               Mogens W a n d e 1 - P e t e r s e n ,\nBotschafter,\nder Präsident Irlands,                                                             Generaldirektor;\nder Präsident der Italienischen Republik,                        der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:\nHans-Jürgen Wisch n e w s k i,\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,                  Staatsminister im Auswärtigen Amt;\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,                          der Präsident der Französischen Republik:\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs                     Jean F r an c o i s - Po n c e t ,\nGroßbritannien und Nordirland                                              Staatssekretär im Ministerium\nfür auswärtige Angelegenheiten;\nund der Rat der Europäischen Gemeinschaften\neinerseits,                      der Präsident Irlands:\nGarret F i t z g e r a 1 d ,\nder Präsident der Tunesischen Republik                              Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nandererseits\nder Präsident der Italienischen Republik:\nFrancesco C a t t a n e i ,\nPräambel                               Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;\nIN DEM WUNSCH, ihren gemeinsamen Willen zum             Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:\nAusdruck zu bringen, ihre freundschaftlichen Beziehun-                             Gaston T h o r n ,\ngen unter Wahrung der Grundsätze der Charta der Ver-                           Amtierender Präsident\neinten Nationen aufrechtzuerhalten und zu verstärken,             des Rates der Europäischen Gemeinschaften,\nMinisterpräsident und Minister\nENTSCHLOSSEN, eine umfassende Zusammenarbeit                          für auswärtige Angelegenheiten\neinzuführen, die zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-         der Regierung des Großherzogtums Luxemburg;\nwicklung Tunesiens beitragen und dadurch die Beziehun-\ngen zwischen der Gemeinschaft und Tunesien vertiefen               Ihre Majestät die Königin der Niederlande:\nwird,\nL. J. Br in k h o r s t ,\nStaatssekretär im Ministerium\nENTSCHLOSSEN, unter Berücksichtigung des Entwick-                     für auswärtige Angelegenheiten;\nlungsstandes ihrer Länder die Zusammenarbeit zwischen\nTunesien und der Gemeinschaft auf dem Gebiet von                             Ihre Majestät die Königin\nWirtschaft und Handel zu fördern und eine sichere                 des Vereinigten Königreichs Großbritannien\nGrundlage dieser Zusammenarbeit im Einklang mit ihren                              und Nordirland:\ninternationalen Verpflichtungen zu gewährleisten,\nJ. E. T o m l i n s o n ,\nParlamentarischer Unterstaatssekretär;\nIN DEM FESTEN WILLEN, ein neues Modell für die\nBeziehungen zwischen entwickelten Staaten und Ent-                 der Rat der Europäischen Gemeinschaften:\nwicklungsstaaten, das mit den Bestrebungen der interna-\ntionalen Gemeinschaft nach einer gerechteren und ausge-                           Gaston T h o r n ,\nwogeneren Wirtschaftsordnung vereinbar ist, zu schaffen,                       Amtierender Präsident\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften,\nIN DER FESTSTELLUNG, daß das am 28. März 1969 in                       Ministerpräsident und Minister\nTunis unterzeichnete Assoziierungsabkommen in Arti-                      für auswärtige Angelegenheiten\nkel 14 den Abschluß eines neuen Abkommens auf erwei-            der Regierung des Großherzogtums Luxemburg;\nterter Grundlage vorsieht,                                                     Claude Ch e y s so n,\nMitglied der Kommission\nHABEN BESCHLOSSEN,          DIESES    ABKOMMEN      ZU                der Europäischen Gemeinschaften;\nSCHLIESSEN:\nder Präsident der Tunesischen Republik:\nsie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten                               Habib C h a t t y ,\nernannt:                                                            Minister für auswärtige Angelegenheiten;","512                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\n·-\nArtikel 1                                 eine Beteiligung der Gemeinschaft an der Durch-\nführung der Programme zur industriellen Entwick-\nZiel dieses Abkommens zwischen der Europäischen\nlung Tunesiens zu fördern;\nWirtschaftsgemeinschaft und Tunesien ist es, eine glo-\nbale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu           =  die Organisation von Kontakten und Zusammen-\nfördern, um zur wirtschaftlichen und sozialen Entwick-            künften zwischen Verantwortlichen für die Indu-\nlung Tunesiens beizutragen und die Vertiefung ihrer               striepolitik, Investoren und Unternehmen Tune-\nBeziehungen zu erleichtern. Zu diesem Zweck werden                siens und der Gemeinschaft zu begünstigen, um die\nBestimmungen und Maßnahmen für den Bereich der wirt-              Anknüpfung neuer industrieller Beziehungen zu\nschaftlichen, technischen und finanziellen Zusammenar-            unterstützen, und zwar in Ubereinstimmung mit\nbeit, für den Handel wie auch für den sozialen Bereich            den Zielen des Abkommens;\nfestgelegt und durchgeführt.                                   =  den Erwerb von Patenten und sonstigem gewerbli-\nchen Eigentum zu günstigen Bedingungen durch\neine Finanzierung gemäß Protokoll Nr. 1 bzw.\ndurch geeignete andere Vereinbarungen mit Unter-\nTitel I                                nehmen und Einrichtungen innerhalb der Gemein-\nschaft zu erleichtern;\nWirtschaftliche, technische und\nfinanzielle Zusammenarbeit                     =  die Beseitigung der außertariflichen bzw. nicht\ndurch Kontingentmaßnahmen bedingten Hemm-\nnisse für den Zugang zu den jeweiligen Märkten zu\nArtikel 2                                 ermöglichen;\nDie Gemeinschaft und Tunesien stellen eine Zusam-           eine Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft,\nmenarbeit her mit dem Ziel, durch Maßnahmen in Ergän-          der Technologie und des Umweltschutzes;\nzung der eigenen Bemühungen Tunesiens zur Entwick-\nlung dieses Landes beizutragen und die bestehenden             im Energiebereich die Beteiligung der Unternehmen\nWirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage         der Gemeinschaft an den Forschungs-, Produktions-\nund zum Wohl beider Vertragsparteien zu verstärken.            und Verarbeitungsprogrammen zur Erschließung der\nEnergiequellen Tunesiens und an allen auf die Valori-\nsierung dieser Energiequellen an Ort und Stelle ausge-\nArtikel 3                              richteten Tätigkeiten sowie die einwandfreie Durch-\nBei der Durchführung der in Artikel 2 genannten             führung der langfristigen Lieferverträge für Erdöl, Erd-\nZusammenarbeit werden insbesondere berücksichtigt:             gas und Erdölerzeugnisse zwischen den jeweiligen\ndie Ziele und Prioritäten der Entwicklungspläne und        Unternehmen;\n-programme Tunesiens,                                      eine Zusammenarbeit auf dem Fischereisektor;\ndie Zweckmäßigkeit, integrierte Aktionen durch abge-       die Förderung privater Investitionen im Interesse bei-\nstimmten Einsatz verschiedener Maßnahmen zu ver-           der Vertragsparteien;\nwirklichen,\neine gegenseitige Unterrichtung über die Wirtschafts-\ndie Zweckmäßigkeit, die regionale Zusammenarbeit           und Finanzlage und deren Entwicklung in dem für ein\nzwischen Tunesien und anderen Staaten zu unterstüt-        ordnungsgemäßes Funktionieren des Abkommens\nzen.                                                       erforderlichen Umfang.\nArtikel 4                             (2) Die Vertragsparteien können andere Bereiche für\n(1) Zweck der Zusammenarbeit zwischen der Gemein-        eine Zusammenarbeit festlegen.\nschaft und Tunesien ist es, insbesondere folgende Ziele\nzu fördern:                                                                       Artikel 5\neine Beteiligung der Gemeinschaft an den Bemühun-         (1) Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens legt\ngen Tunesiens um den Ausbau der Produktion und der      der Kooperationsrat die allgemeine Ausrichtung der\nWirtschaftsinfrastruktur im Hinblick auf die Diversifi- Zusammenarbeit in regelmäßigen Abständen fest.\nzierung der ·Struktur seiner Wirtschaft. Diese Beteili-\ngung soll insbesondere im Rahmen der Industrialisie-      (2) Der Kooperationsrat hat die Aufgabe, nach Mitteln\nrung Tunesiens und der Modernisierung der Landwirt-     und Wegen zu suchen, um die Durchführung der Zusam-\nschaft dieses Landes durchgeführt werden;              menarbeit in den in Artikel 4 festgelegten Bereichen zu\nermöglichen. Zu diesem Zwecke kann er Beschlüsse fas-\ndie Vermarktung und Absatzförderung der von Tune-\nsen.\nsien ausgeführten Waren;\nArtikel 6\neine industrielle Zusammenarbeit mit dem Ziel, die\nIndustrieproduktion Tunesiens auszubauen, insbeson-      Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung\ndere durch Maßnahmen, die geeignet sind,               von Maßnahmen, die geeignet sind, die Entwicklung","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                        513\nTunesiens unter den im Protokoll Nr. 1 über die tech-           weder mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen\nnische und finanzielle Zusammenarbeit angegebenen              gleicher Wirkung noch Zöllen oder Abgaben gleicher\nBedingungen zu fördern.                                         Wirkung.\n(2) Die neuen Mitgliedstaaten wenden Absatz 1 an,\nArtikel 7                            wobei sie in keinem Fall gegenüber Tunesien eine günsti-\nDie Vertragsparteien erleichtern die reibungslose Erfül-     gere Regelung anwenden dürfen als gegenüber der\nlung der Kooperations- und Investitionsverträge, die den        Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung.\nbeiderseitigen Interessen entsprechen und in den Rahmen\ndes Abkommens fallen.                                                                    Artikel 10\n(1) Bei Zöllen mit einem Schutz- und einem Finanzzoll-\nanteil gilt Artikel 9 für den Schutzzollanteil.\nTitel II                              (2) Gemäß Artikel 38 der Akte über die Beitrittsbedin-\nHandelspolitische Zusammenarbeit                  gungen und die Anpassungen der Verträge vom 22. Ja-\nnuar 1972 ersetzt das Vereinigte Königreich den Finanz-\nArtikel 8                            zollanteil der in Absatz 1 genannten Zölle durch eine\ninländische Abgabe.\nZiel dieses Abkommens im Bereich des Handels ist es,\nden Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern,\nArtikel 11\nwobei ihrem jeweiligen Entwicklungsstand Rechnung\ngetragen und ein besseres Gleichgewicht in ihrem                  Die in Artikel 1 des Protokolls Nr. 7 der in Artikel 10\nWarenverkehr gewährleistet werden muß, um das                  genannten Akte über die Beitrittsbedingungen und die\nWadlstumstempo des Handels Tunesiens zu besdlleunigen          Anpassungen der Verträge vorgesehenen Maßnahmen,\nund die Bedingungen für den Zugang seiner Waren zum            die sich auf die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die\nMarkt der Gemeinschaft zu verbessern.                          Kraftfahrzeugmontage-Industrie in Irland beziehen, fin-\nden auf Tunesien Anwendung.\nA. Gewerbliche Erzeugnisse                                              Ar t i k e l 12\n(1) Für die Einfuhr der nachstehend aufgeführten\nArtikel 9                            Waren gelten Jahresplafonds; bei Uberschreitung dieses\n(1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der            Plafonds können die gegenüber Drittländern tatsächlich\nArtikel 11, 12 und 14 unterliegen die nicht auf der Liste      angewandten Zollsätze nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5\ndes Anhangs II des Vertrages zur Gründung der Euro-            wiederangewandt werden; die für das Jahr des Inkrafttre-\npäisdlen Wirtschaftsgemeinsdlaft aufgeführten Waren mit        tens des Abkommens festgesetzten Plafonds sind jeweils\nUrsprung in Tunesien bei der Einfuhr in die Gemeinschaft       neben den Waren angegeben.\nNummer des\nGemeinsamen                                       Warenbezeic:hnung                                              Plafonds\nZolltarif1\n27.10      Erdöl und 01 aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Ole; Zubereitungen mit\neinem Gehalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen Mineralien von 70 Gewidltshundert-\nteilen oder mehr, in denen diese Ole den Charakter der Waren bestimmen, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\nA. Leidltöle:\nIII. zu anderer Verwendung\nB. mittelschwere Ole:\nIII. zu anderer Verwendung\nC. Schweröle:\nI. Gasöl:\nc) zu anderer Verwendung\n175 000 Tonnen\nII. Heizöl:\nc) zu anderer Verwendung\nIII. Sdlmieröle und andere:\nc) zum Misc:hen unter den Bedingungen der Zusätzlichen Vorschrift 7 zu\nKapitel 27\nd) zu anderer Verwendung\n27.11      Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:\nA. Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewidltshundertteilen oder mehr:\n1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe","514                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                        Warenbezeid!nung                                           Plafonda\nZolltarifs\n27.11    B. andere:\n(Forts.)\nI. Handelsübliches Butan und handelsübliches Propan:\nc) zu anderer Verwendung\n27.12    Vaselin:\nA. roh:\nIII. zu anderer Verwendung\nB. andere\n27.13    Paraffin, Erdölwachs, Wachs auf bituminösen Mineralien, Ozokerit, Montanwachs,               noch:\nTorfwadls, paraffinische Rückstände (z.B. Gatscb, slack wax), auch gefärbt:                  175 000 Tonnen\nB. andere:\nI. roh:\nc) zu anderer Verwendung\nII. andere\n27.14    Bitumen, Petrolkoks und andere Rück.stände aus Erdöl oder 01 aus bituminösen\nMineralien:\nC. andere:\nII. andere\n45.02    Würfel, Platten, Blätter und Streifen aus Naturkork, einsdlließlich Würfel oder\nQuader zum Herstellen von Stopfen                                                                 50 Tonnen\n45.03    Waren aus Naturkork                                                                                50 Tonnen\n45.04     Preßkork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt) und Waren aus Preßkork                         800 Tonnen\n(2) Ab dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten des                27.11 A und B I, 27.12, 23.13 Bund 27.14 des Gemeinsamen\nAbkommens werden die in Absatz 1 genannten Plafonds              Zolltarifs zu ändern,\nfür die Tarifnummern 45.02, 45.03 und 45.04 um jährlich          - wenn eine gemeinsame Definition des Ursprungs für\n3 6/o und für die übrigen Tarifnummern um jährlich 5 °/o             die Erdölerzeugnisse angenommen wird,\nangehoben.\nwenn im Rahmen einer gemeinsamen Handelspolitik\n(3) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer in Absatz 1         Entscheidungen getroffen werden\ngenannten Ware erreicht ist, können bei der Einfuhr der              oder wenn eine gemeinsame Energiepolitik ausgear-\nbetreffenden Ware die gegenüber Drittländern tatsächlich             beitet wird.\nangewandten Zollsätze bis zum Ende des Kalenderjahres\n(2) In diesem Fall sorgt die Gemeinschaft dafür, daß für\nwiederangewendet werden.\ndiese Erzeugnisse Einfuhrvorteile eingeräumt werden, die\nWenn die Einfuhren in die Gemeinschaft bei einer pla-            den in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteilen gleich-\nfondgebundenen Ware 75 6/o der festgesetzten Höhe errei-         wertig sind.\nchen, setzt die Gemeinschaft den Kooperationsrat hiervon         Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden bei\nin Kenntnis.                                                    Anwendung dieses Absatzes Konsultationen im Koopera-\ntionsrat statt.\n(4) Bei Korkwaren der Tarifnummern 45.02, 45.03 und\n45.04 prüfen die Vertragsparteien nach dem 1. Juli 1977            (3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden die zollfrem-\nim Kooperationsrat die Möglichkeit, die für die Erhöhung        den Regelungen für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen\nder Plafonds anzuwendenden Sätze anzuheben.                     von diesem Abkommen nicht berührt.\n(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Plafonds wer-\nden spätestens am 31. Dezember 1979 aufgehoben.                                         Art i k e 1 14\nBei den in Anhang A aufgeführten Waren, die durch\nVerarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen her-\nArt i k e 1 13\ngestellt sind, gelten die in Artikel 9 genannten Senkun-\n(1) Die Gemeinschaft behält sich vor, die Regelung für       gen für den festen Teilbetrag der bei der Einfuhr in die\ndie Einfuhr der Mineralölerzeugnisse der Nummern 27.10,         Gemeinschaft auf diese Waren erhobenen Abgaben.","------------------------------------\nNr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                               515\nB. landwirtschaftliche Erzeugnisse\nArtikel 15\n(1) Für die nadlstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in Tunesien werden die Zollsätze bei der Einfuhr in die\nGemeinschaft um den jeweils angegebenen Prozentsatz gesenkt:\nNummer des\nGemeinsamen                                               Warenbezeichnung                                                Sl'nkun~JS5dlZ\nZolltarifs\n01.01       Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:\nA. Pferde:\nII. zum Schlachten    1)                                                                                    800/o\nIII. andere ..................................................................... .                          80 0/o\n02.01       Fleisch und genießbarer Sdlladltabfall von den in den Tarifnummern 01.01 bis 01.04 ge-\nnannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren:\nA. Fleisch:\nex IV. anderes;\n- ausgenommen Fleisch von Haussdlafen                                                           1000/o\n02.04       Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren ....                     1000/o\nKapitel 3     Fische, Krebstiere und Weidltiere ................................................... .                        100 8 /e\n06.02       Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stedclinge und Edelreiser:\nex D. andere:\n-    Rosen, ausgenommen Rosenstecklinge                                                                600/o\n07.01       Gemüse und Küchenkräuter, frisdl oder gekühlt:\nA. Kartoffeln:\nII. Frühkartoffeln:\nex a) vom 1. Januar bis 15. Mai:\n- vom 1. Januar bis 31. März                                                                40 8/e\nF. Hülsengemüse, auch ausgelöst:\n1. Erbsen:\nex a) vom 1. September bis 31. Mai\n- vom 1. Oktober bis 30. April                                                              60 °/e\nII. Bohnen (Phaseolus-Arten}:\nex a) vom 1. Oktober bis 30. Juni:\n- vom 1. November bis 30. April                                                             60 °/e\nG. Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollen-\nsellerie, Rettiche und andere ähnlidle genießbare Wurzeln:\nex II. Karotten und Speisemöhren, Speiserüben:\n- Karotten und Speisemöhren vom 1. Januar bis 31. März ............... .                       40 .,,\nex H. Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch:\n-    Speisezwiebeln, vom 15. Februar bis 15. Mai                                                       60 °/o\nex L. Artischocken:\n-    vom 1. Oktober bis 31. Dezember                                                                   30 8/o\nM. Tomaten:\nex 1. vom 1. November bis 14. Mai:\n- vom 15. November bis 30. April                                                                600/o\nS. Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack ..................... .                             40 °/o\nl) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden der Gemeinsdlaft festzusetzenden Voraussetzungen.","516                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                Warenbeieidrnung                                                                 Senkungssatz\nZolltarifs\n01.01       ex T. andere:\n(Forts.)                    Auberginen, vom 1. Dezember bis 30. April ................................. .\nMarkkürbisse (Courgetten) vom 1. Dezember bis Ende Februar .............. .\n60 9/o\n600/o    -\n07.03       Gemüse und Küchenkräuter, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser\nmit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt, jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß\nbesonders zubereitet:\nA. Oliven:\nI. zu anderen Zwecken als zur Olgewinnung bestimmt               1) •••.••..•.••••••••••...•••                               60 °/e\nB. Kapern ......................................................................... .                                            90 0/o\n07.05       Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:\nA. zur Aussaat:\nex     I. Erbsen, einschließlich Kichererbsen, und Bohnen (Phaseolus-Arten):\n-   Erbsen                                                                                                       60¼\nex III. andere:\n- Puffbohnen und Ackerbohnen                                                                                     60 1/o\nB. andere ......................................................................... .                                           1000/o\n08.01       Datteln, Bananen, Ananas, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, A vocatofrüchte, Guaven,\nKokosnüsse, Paranüsse, Kaschu-Nüsse, frisch oder getrodmet, auch ohne Schalen:\nex A. Datteln:\nin unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 35 kg\noder weniger ............................................................. .                                     1000/o\n08.02        Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:\nex A. Orangen:\n-    frisdl .................................................................... .                                     80 0/o\nex B. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsurnas; Clementinen, Wilkings und\nandere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:\n-    frisch .................................. • .. • • .. • • • • • • • • • • • • • • • • • · · · · • · · · · · ·     800/o\nex C. Zitronen:\n-    frisch .................................................................... .                                     80¼\nD. Pampelmusen und Grapefruits                                                                                              800/o\n08.04        ·weintrauben, frisch oder getrocknet:\nA. frisch:\nI. Tafeltrauben:\nex a) vorn l. November bis 14. Juli:\n- vom 15. November bis 30. April                                                                              60 •;,\n08.01        Steinobst, frisch:\nD. Pflaumen:\nex II. vom 1. Oktober bis 30. Juni:\n- vom 1. November bis 15. Juni                                                                                   60 °/,\n1) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft festzusetzenden Voraussetzungen.","Nr. 24 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                               517\nNummer des\nGemeinsamen                                                 Warenbezeichnung                                                  Senkur,uss,rtz\nZolltarifs\n08.08        Beeren, frisch:\nA. Erdbeeren:\nex II. vom 1. August bis 30. April:\n- vom 1. November bis 31. März                                                                       60 °/o\nex D. Himbeeren, schwarze und rote Johannisbeeren:\n-   Himbeeren, vom 15. Mai bis 15. Juni ....................................... .                        50 °/u\nex 08.09         Andere Früchte, frisch:\nMelonen, vom 1. November bis 31. Mai .......................................... .                             50 °/o\nWassermelonen, vom 1. April bis 15. Juni ........................................ .                           50 °/o\n08.11        Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxyd oder in Wasser, dem Salz,\nSchwefeldioxyd oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind),\nzum unmittelbaren Genuß nicht geeignet:\nex B. Orangen:\n-   fein zerkleinert                                                                                     800/o\nex E. andere:\n-    Zitrusfrüchte, fein zerkleinert ............................................. .                      80 °/o\n09.04        Pfeffer der Gattung „Piper\"; Früchte der Gattungen „Capsicum\" und „Pimenta\":\nA. weder gemahlen noch sonst zerkleinert:\nII. Früchte der Gattungen „Capsicum\" und „Pimenta\" ............................. .                           100 0/o\nB. gemahlen oder sonst zerkleinert ................................................. .                          100 0/o\n09.09        Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kümmel- und Wacholderfrüchte ............... .                         100 8/o\n09.10        Thymian, Lorbeerblätter und Safran; andere Gewürze                                                              100 0/o\n12.03        Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat:\nE. andere 2)    ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••                         600/o\n12.07        Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung\noder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen\nverwendeten Art, frisch oder getrocknet, ganz, in Stücken, als Pulver oder sonst zer-\nkleinert ..................................................... • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • · ·    1000/o\n12.08        Johannisbrot, frisch oder getrocknet, auch als Pulver oder sonst zerkleinert; Fruchtkerne\nund andere Waren pflanzlichen Ursprungs der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung\nverwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen ......................... .                           100 0/o\n13.03        Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere\nSchleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen:\nex B. Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:\n-   Pektinstoffe und Pektinate ................................................ .                        25 °/o\n16.04        Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Kaviar und Kaviarersatz:\nA. Kaviar und Kaviarersatz ......................................................... .                          100 °/o\nB. Salmoniden       .................................................................... .                      100 °/o\nC. Heringe ........................................................................ .                           1000/o\nE. Thunfische ......................................................... • . , .. • • • • .. • •                  60 0/o\nF. Boniten, Makrelen und Sardellen ................................................. .                          100 0/o\nG. andere ......................................................................... .                           100 0/o\n2)  Dieses Zugeständnis gilt nur für Saaten, die den Bestimmungen der Rid1tlinien über die Vermarktung von Saat- und Pflanzgut entspredren.","518                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1918, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                             Warenbezeichnung                                                      Senkungssatz\nZolltarifs\n16.05     Krebstiere und Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    100 1/,\n20~01     Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit\n•\nZusatz von Salz, Gewürzen, Senf oder Zudc.er:\nex B. andere:\n-    ohne Zucker, ausgenommen Cornichons .................................... .                             100 .,.\n20.02     Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht:\nA. Pilze:\n-    Zuchtchampignons                                                                                        50¼\n-    andere ................................................................... .                            60 .,.\nB. Trüffeln ..................................................................... .                               70 .,.\nex C. Tomaten:\n-    geschälte Tomaten                                                                                       300/o\nD. Spargel ..................................................................... .                               20 .,.\nF. Kapern und Oliven .......................................................... .                               100 11/e\nG. Erbsen und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten)                                                                     20 °/e\nH. andere, einschließlich Gemische:\n-    Karotten und Speisemöhren sowie Gemisdle                                                                20 .,.\n-    andere ................................................................... .                            50 '!,\n20.05     Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen her-\ngestellt, auch mit Zusatz von Zudc.er:\nA. Maronenpaste und Maronenmus:\nII. andere:      ......... ·........................................................... .                        50 •;,\nB. Konfitüren und Marmeladen von Zitrusfrüchten:\nIII. andere:                                                                                                      50 1/,\nC. andere:\nIII. andere:                                                                                                      50 •;.\n20.06     Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zudc.er\noder Alkohol:\nB. andere:\nII. ohne Zusatz von Alkohol:\na) mit Zusatz von Zudc.er, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht\ndes Inhalts von mehr als 1 kg:\n2. Segmente von Pampelmusen und Grapefruits ....................... .                              80 °/,\nex 3. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wil-\nkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:\n- fein zerkleinert ................................................. .                          80 •;,\nex 7. Pfirsiche und Aprikosen:\n- Aprikosen ...................................................... .                            20 .,.\nex 8. andere Früchte:\n- Orangen und Zitronen, fein zerkleinert ........................... .                          80 .,.\nb) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht\ndes Inhalts von 1 kg oder weniger:\n2. Segmente von Pampelmusen und Grapefruits ......................... .                            80 .,.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                      519\nNummer des\nGemeinsamen                                         Warenbezeichnung                                      Senkun9ss<1lz\nZolltarifs\n20.06                ex 3. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wil-\n(Forts.)                     kings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:\n- fein zerkleinert ................................................. .         80 .,.\nex 8. andere Früchte:\n- Orangen und Zitronen, fein zerkleinert ........................... .         80 8/o\nc) ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht\ndes Inhalts:\n1. von 4,5 kg oder mehr:\nex aa) Aprikosen:\n- Aprikosenhälften                                                     50 °/o\nex bb) Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) und Pflau-\nmen:\n- Hälften von Pfirsichen (einschließlich Brugnolen und Nekta-\nrinen) .................................................. .         500/o\nex dd) andere Früchte:\n- Segmente von Pampelmusen und Grapefruits .............. .            80 °/o\n- Zitruspulpe ............................................. .          40 8 /o\n- Zitrusfrüchte, fein zerkleinert ............................. .      80 °/o\n2. von weniger als 4,5 kg:\nex bb) andere Früchte und Gemische von Früchten:\n- Hälften von Aprikosen und Pfirsichen (einschließlich Brugno-\nlen und Nektarinen) ..................................... .         50 °/o\n- Segmente von Pampelmusen und Grapefruits .............. .            80¼\n- Zitl usfrüchte, fein zerkleinert ............................. .     800/o\n20.07     Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz\nvon Alkohol auch mit Zusatz von Zucker:\nA. mit einer Dichte bei 15 °C von mehr als 1,33:\nIII. andere:\nex a) mit einemWert von mehr als 30 RE für 100 kg Eigengewicht:\n- aus Orangen ...................................................... .            70 °/o\n- aus Pampelmusen und Grapefruits .................................. .            70 °/o\n- aus anderen Zitrusfrüchten ......................................... .          60 °/o\nex b) mit einem Wert von 30 RE oder weniger für 100 kg Eigengewicht:\n- aus Orangen ...................................................... .            700/o\n- aus Pampelmusen und Grapefruits .................................. .            70 °/o\n- aus anderen Zitrusfrüchten ......................................... .          60 °/o\nB. mit einer Dichte bei 15 °C von 1,33 oder weniger:\nII. andere:\na) mit einem Wert von mehr als 30 RE für 100 kg Eigengewicht:\n1. aus Orangen ...................................................... .           70 °/o\n2. aus Pampelmusen und Grapefruits .................................. .           70 °/o\nex 3. aus Zitronen und anderen Zitrusfrüchten:\n- aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Zitronensaft) ........... .           60 8 /o\nb) mit einem Wert von 30 RE oder weniger für 100 kg Eigengewicht:\n1. aus Orangen ...................................................... .            70 °/o\n2. aus Pampelmusen und Grapefruits .................................. .           700/o\n23.01     Mehl von Fleisch, von Schlachtabfall, von Fischen, von Krebstieren oder von Weichtieren,\nungenießbar; Grieben .............................................................. .           1000/o","520                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\n{2) Von dem Inkrafttreten einer Gemeinschaftsregelung        Maßnahmen, damit für anderes Olivenöl als raffiniertes\nfür den Kartoffelsektor an beträgt die in Absatz 1 für die      Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des gemeinsamen Zoll-\nErzeugnisse der Tarifstelle 07.01 A II ex a) vorgesehene        tarifs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft der nach Arti-\nZollsenkung 50 0/o und gilt für den Zeitraum vom                kel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errich-\n1. Januar bis 15. April.                                        tung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette\nberechnete und bei der Einfuhr anwendbare Abschöp-\n{3) Für frische Zitronen der Tarifstelle 08.02 ex C des      fungsbetrag, verringert um 0,5 Rechnungseinheiten je\nGemeinsamen Zolltarifs ist Absatz 1 anwendbar, sofern           100 kg, angewandt wird.\nauf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft die Preise der                                                                         •\naus Tunesien eingeführten Zitronen nach Verzollung und             {3) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maß-\nnach Abzug der anderen Einfuhrabgaben als Zölle gleich          nahmen, um die Anwendung des Absatzes 1 zu gewähr-\ndem Referenzpreis zuzüglich der Inzidenz der gegenüber          leisten, und stellt im Falle von Schwierigkeiten auf\nDrittländern tatsächlich angewandten Zölle auf diesen           Antrag der anderen Vertragspartei die für das ordnungs-\nReferenzpreis sowie zuzüglich eines Pauschalbetrags von         gemäße Funktionieren der Regelung erforderlichen Anga-\n1,20 Rechnungseinheiten je 100 kg sind oder darüber             ben zur Verfügung.\nliegen.\n(4) Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden im\n(4) Die anderen Einfuhrabgaben als Zölle nach Ab-            Kooperationsrat Konsultationen über das Funktionieren\nsatz 3 sind die Kosten, die für die Berechnung der in der       der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung statt.\nVerordnung (EWG) Nr. 1035/72 über die Errichtung einer\ngemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse\ngenannten Preise vorgesehen sind.                                                      Artikel 17\nFür den Abzug der anderen Einfuhrabgaben als Zölle                Unbeschadet der Erhebung des nach Artikel 14 der\nnach Absatz 3 behält sich die Gemeinschaft die Möglich-         Verordnung Nr. 136/66/EWG festgelegten beweglichen\nkeit vor, den abzuziehenden Betrag so zu berechnen, daß         Teilbetrags der Abschöpfung wird für raffiniertes Oliven-\netwaige Nachteile, die sich aus der Inzidenz dieser Abga-       öl der Tarifstelle 15.07 A I des Gemeinsamen Zolltarifs,\nben auf die Einfuhrpreise je nach Ursprung ergeben              das vollständig in Tunesien gewonnen und unmittelbar\nkönnten, vermieden werden.                                      aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, bei\nder Einfuhr in die Gemeinschaft der feste Teilbetrag\nDie Artikel 23 bis 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1035, 72         dieser Abschöpfung nicht erhoben.\nbleiben anwendbar.\nArtikel 18\nArtikel 16\n(1) Ab 1. Juli 1976 können zubereitete oder haltbar\n(1) Erhebt Tunesien bei der Ausfuhr von anderem Oli-\ngemachte Sardinen der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsa-\nvenöl als raffiniertem Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II\nmen Zolltarifs mit Ursprung in Tunesien zollfrei in die\ndes Gemeinsamen Zolltarifs eine besondere Abgabe und\nGemeinschaft eingeführt werden, sofern die entsprechend\nwird diese besondere Abgabe auf den Einfuhrpreis aufge-\nden folgenden Absätzen festgesetzten Mindestpreise ein-\nschlagen, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen\ngehalten werden.\nMaßnahmen, damit\na) auf dieses Olivenöl, das vollständig in Tunesien                (2) Für den Zeitraum vom 1. Juli 1976 bis 30. Juni 1978\ngewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die            entsprechen die in Absatz 1 genannten Mindestpreise den\nGemeinschaft befördert wird, bei der Einfuhr in die         in Anhang C angegebenen Preisen. Die für den Zeitraum\nGemeinschaft der nach Artikel 13 der Verordnung            ab 1. Juli 1978 vorgesehenen Preise sind mindestens\nNr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsa-         ebenso hoch wie die in dem genannten Anhang angege-\nmen Marktorganisation für Fette berechnete und bei         benen Preise, die durch Briefwechsel zwischen den Ver-\nder Einfuhr anwendbare Abschöpfungsbetrag, verrin-         tragsparteien dem neuesten Stand angepaßt werden, um\ngert um 0,5 Rechnungseinheiten je 100 kg, angewandt        der Kostenentwicklung bei den betreffenden Waren\nwird;                                                      Rechnung zu tragen.\nb) der Abschöpfungsbetrag, der sich aus der Berechnung            (3) Ab 1. Juli 1979 werden die in Absatz 1 genannten\ngemäß Buchstabe a ergibt, um einen Betrag verringert       Mindestpreise im Wege eines jährlichen Briefwechsels\nwird, der der gezahlten besonderen Abgabe entspricht,      zwischen den Vertragsparteien vereinbart.\njedoch 10 Rechnungseinheiten je 100 kg nicht über-\nschreiten darf.                                               (4) Die Zollfreiheit gemäß Absatz 1 gilt erst ab dem\nZeitpunkt und für die Zeiträume, die in den Briefwech-\n(2) Wendet Tunesien die in Absatz 1 genannte Abgabe         seln über die Einzelheiten der technischen Durchführung\nnicht an, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen        dieses Artikels festgelegt werden.\nArtikel 19\n(1) Für die nachstehenden Waren mit Ursprung in Tunesien werden die Zollsätze bei der Einfuhr in die Gemein-\nschaft um folgende Prozentsätze gesenkt:\nNummer des\nGemeinsamen                                        W arenbezeidrnung                                         Senkungssatz\nZolltarifs\n20.02     Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht:\nex C. Tomaten:\nTomatenmark                                                                             30 °1,","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                     521\nNummer de1\nGemeinsamen                                             Warenbezeidmung                                        Senkungssatz\nZolltarifs\n20.06      Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker\noder Alkohol:\nB. andere:\nII. ohne Zusatz von Alkohol:\na) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht\ndes Inhalts von mehr als 1 kg:\nex 9. Gemische von Früdlten:\n- Fruc:htsalate ..................................................... .        55 °/e\nb) mit Zusatz von Zuck.er, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht\ndes Inhalts von 1 kg oder weniger:\nex 9. Gemische von Früchten:\n- Fruchtsalate ...................................................... .         55 °/o\n(2) Die in Absatz 1 genannte Zollsenkung gilt erst ab           sen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger gestellt\ndem Zeitpunkt und für die Zeiträume, die in den jährli-            werden.\nchen Briefwechseln zwischen den Vertragsparteien zur               Zur Anwendung dieses Absatzes gewährleistet Tunesien\nFestlegung der Bedingungen und Einzelheiten festgesetzt            die Nämlichkeitskontrolle der genannten Weine entspre-\nwerden.                                                            chend seinen nationalen Rechtsvorschriften, vor allem in\nArt i k e 1 20                         bezug auf die Analysekriterien. Zu diesem Zweck wird\njedem dieser Weine eine Bescheinigung der Ursprungsbe-\n(1) Für Weine aus frischen Weintrauben der Tarifnum-            zeichnung beigefügt, die von der zuständigen tunesischen\nmer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in            Behörde entsprechend dem in Anhang D enthaltenen\nTunesien werden die Zollsätze bei der Einfuhr in die               Muster erteilt wird.\nGemeinschaft um 80 0/o gesenkt, sofern die bei der Ein-\nfuhr dieser Weine in die Gemeinschaft angewendeten                    (3) Die in Absatz 2 vorgesehene Zollsenkung erfolgt,\nPreise zuzüglich der tatsächlich erhobenen Zölle jeweils           nachdem auf Grund einer Uberprüfung der Gleichwertig-\nmindestens ebenso hoch sind wie die in der Gemeinschaft            keit der tunesischen Rechtsvorschriften für Weine, für\nfür diese Weine geltenden Referenzpreise.                          die eine Ursprungsbezeichnung gewährt wird, mit den\ndiesbezüglichen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften\n(2) Die in Absatz 1 genannten Weine, die in Anwen-              der in Absatz 2 vorgesehene Briefwechsel abgeschlossen\ndung der tunesischen Rechtsvorschriften eine Ursprungs-            worden ist; sie wird ab dem in diesem Briefwechsel\nbezeichnung tragen und in einem Briefwechsel zwischen              festgesetzten Zeitpunkt angewandt.\nden Vertragsparteien aufzuführen sind, können, wenn sie\nin Flaschen gestellt werden, im Rahmen eines jährlichen                                  Art i k e 1 21\nGemeinschaftszollkontingents in Höhe von 50 000 Hekto-\n(1) Für die nachstehenden Waren mit Ursprung in\nlitern zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden.\nTunesien werden die Zollsätze bei der Einfuhr in die\nDie Weine können nur dann in den Genuß der in Absatz 1             Gemeinschaft im Rahmen eines jährlichen Gemeinschafts-\nvorgesehenen Regelung kommen, wenn sie in Behältnis-               zollkontingents von 4 300 Tonnen um 30 °/o gesenkt.\nNummer des\nGemeinsamen                                                    Warenbezeidmung\nZolltarifs\n20.06       Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol:\nB. andere:\nII. ohne Zusatz von Alkohol:\nc) ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts:\n1. von 4,5 kg oder mehr:\nex aa) Aprikosen:\n- Aprikosenpulpe\n(2) Falls Absatz 1 nicht für ein ganzes Kalenderjahr zur        ten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von\nAnwendung kommt, wird das Kontingent „pro rata tem-                Getreide - mit Ausnahme von Mais oder Reis - der\nporis\" eröffnet.                                                   Tarifstelle 23.02 A II des gemeinsamen Zolltarifs mit\nUrsprung in Tunesien bei der Einfuhr in die Gemeinschaft\nArtikel 22\nder nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1052/68\n(1) Die Gemeinschaft trifft alle erforderlichen Maßnah-         betreffend die Einfuhr - und Ausfuhrregelung für Verar-\nmen, damit auf Kleie und andere Rückstände vom Sich-               beitungserzeugnisse aus Getreide und Reis berechnete","522                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nund bei der Einfuhr anwendbare Abschöpfungsbetrag,          so gewährt sie für die Einfuhr von Waren mit Ursprung\nverringert um einen Pauschalbetrag in Höhe von 60 0/o       in Tunesien einen Vorteil, der dem in diesem Abkommen\ndes beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung, ange-          vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.\nwandt und der feste Teilbetrag nicht erhoben wird.\n(3) Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden im\n(2) Absatz 1 ist anwendbar, sofern Tunesien bei der       Kooperationsrat Konsultationen über die Änderung der in\nAusfuhr der in diesem Absatz genannten Erzeugnisse          dem Abkommen vorgesehenen Regelung statt.\neine besondere Abgabe in Höhe des Betrages erhebt, um\nden die Abschöpfung verringert wird, und der auf den\nPreis bei der Einfuhr in die Gemeinschaft aufgeschlagen                     C. Gemeinsame Bestimmungen\nwird.\n(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel                              Artikel 25\nwerden durch einen Briefwechsel zwischen der Gemein-           (1) Die in diesem Abkommen genannten Waren mit\nschaft und Tunesien festgelegt.                             Ursprung in Tunesien dürfen bei der Einfuhr in die\nGemeinschaft keine günstigere Behandlung erfahren, als\n(4) Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden im\nsie die Mitgliedstaaten untereinander gewähren.\nKooperationsrat Konsultationen über das Funktionieren\nder in diesem Artikel vorgesehenen Regelung statt.             (2) Bei Anwendung von Absatz 1 werden infolge der\nAnwendung der Artikel 32, 36 und 59 der in Artikel 10\nArtikel 23                           genannten Akte über die Beitrittsbedingungen und die\nAnpassungen der Verträge erhobene Zölle und Abgaben\n(1) Die in den Artikeln 15, 18, 19, 20 und 21 vorgesehe- gleicher Wirkung nicht berücksichtigt.\nnen Senkungssätze gelten für die gegenüber Drittländern\ntatsächlich angewandten Zollsätze.\nArt i k e 1 26\n(2) Jedoch dürfen die Zollsätze, die sich aus den von       (1) Vorbehaltlich  der besonderen Bestimmungen für\nDänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich vorge-      den kleinen Grenzverkehr räumt Tunesien der Gemein-\nnommenen Senkungen ergeben, in keinem Falle niedriger       schaft im Bereich des Handels eine Behandlung ein, die\nsein als die von diesen Ländern gegenüber der Gemein-       nicht ungünstiger ist als die Meistbegünstigungsregelung.\nschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung ange-\nwandten Sätze.                                                 (2) Im Falle einer Beibehaltung oder der Gründung von\nZollunionen oder Freihandelszonen findet Absatz 1 keine\n(3) Sollte die Anwendung von Absatz 1 zu einer vor-      Anwendung.\nübergehenden Abweichung der Zölle von der Anglei-\nchung an den endgültigen Zollsatz führen, so können            (3) Außerdem kann Tunesien bei Maßnahmen im Hin-\nDänemark, Irland und das Vereinigte Königreich jedoch       blick auf die wirtschaftliche Integration der Maghreb-\nabweichend von Absatz 1 ihre Zollsätze so lange auf-        Länder oder zugunsten der Entwicklungsländer von\nrechterhalten, bis diese bei einer späteren Angleichung     Absatz 1 abweichen. Diese Maßnahmen werden der\nerreicht werden, oder gegebenen( alls den sich aus einer    Gemeinschaft mitgeteilt.\nspäteren Angleichung ergebenden Zollsatz anwenden,\nsobald bei einer Zollbewegung diese Höhe erreicht oder                             Artikel 27\nüberschritten wird.                                            (1) Die Vertragsparteien teilen einander innerhalb von\n(4) Bei der Anwendung der nach Artikel 15, 18, 19, 20    drei Monaten, vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses\nund 21 gesenkten Zollsätze wird auf die erste Dezimal-      Abkommens an gerechnet, ihre geltenden Außenhandels-\nstelle ab- bzw. aufgerundet.                                vorschriften mit.\nSoweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der in       (2) Tunesien kann in seine Handelsregelung gegenüber\nArtikel 10 genannten Akte über die Beitrittsbedingungen     der Gemeinschaft neue Zölle und Abgaben mit gleicher\nund die Anpassungen der Verträge anwendet, wird             Wirkung oder neue mengenmäßige Beschränkungen und\njedoch bei der Anwendung der gesenkten Zollsätze hin-       Maßnahmen gleicher Wirkung einführen und die Zölle\nsichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen      und Abgaben oder mengenmäßigen Beschränkungen und\nAnteils der gemischten Zölle der Zolltarife Irlands und     Maßnahmen gleicher Wirkung, die auf Waren mit\ndes Vereinigten Königreichs auf die vierte Dezimalstelle    Ursprung in oder mit Bestimmung nach der Gemeinschaft\nab- bzw. aufgerundet.                                       angewendet werden, erhöhen bzw. verschärfen, wenn\ndiese Maßnahmen im Interesse seiner Industrialisierung\n(5) Der   bewegliche Teilbetrag der in Artikel 22\nund Entwicklung erforderlich sind. Diese Maßnahmen\ngenannten Abschöpfung wird in den neuen Mitgliedstaa-\nwerden der Gemeinschaft mitgeteilt.\nten unter Berücksichtigung der gegenüber Drittländern\ntatsächlich angewandten Sätze berechnet.                    Zur Anwendung dieser Maßnahmen finden auf Antrag\nder anderen Vertragspartei Konsultationen im Koopera-\nArtikel 24                           tionsrat statt.\n(1) Führt die Gemeinschaft als Folge der Durchführung                           Artikel 28\nihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung ein oder\nWendet Tunesien entsprechend seinen eigenen Rechts-\nändert sie die bestehende Regelung oder ändert oder\nvorschriften bei einem bestimmten Erzeugnis mengenmä-\nerweitert die Bestimmungen über die Durchführung ihrer\nßige Beschränkungen in Form von Kontingenten an, so\nAgrarpolitik, so kann sie für die entsprechenden Waren\nbehandelt es die Gemeinschaft als eine Einheit.\ndie in diesem Abkommen vorgesehene Regelung ändern.\nIn diesen Fällen trägt die Gemeinschaft den Interessen                             Artikel 29\nTunesiens in angemessener Weise Rechnung.\nBei den in Artikel 54 des Abkommens vorgesehenen\n(2) Ändert die Gemeinschaft die Anwendung von Ab-        Prüfungen bemühen sich die Vertragsparteien um Fort-\nsatz 1 die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung          schritte bei der Beseitigung der Handelshemmnisse unter\nfür unter Anhang II des Vertrages zur Gründung der          gleichzeitiger Berücksichtigung der Erfordernisse der Ent-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallende Waren,        wicklung Tunesiens.","Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                 523\nArtikel 30                                                Artikel 37\nDer Begriff „Waren mit Ursprung in\" oder „Ursprungs-     (1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren,\nwaren\" zur Anwendung dieses Titels und die entspre-      die die in Artikel 36 genannten Schwierigkeiten hervor-\nchenden Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-       rufen kann, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell\ngen sind in Protokoll Nr. 2 festgelegt.                  Informationen über die Entwicklung der Handelsströme\nzu erhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei\nAr t i k e l 31                   mit.\nWird das Zolltarifschema der Vertragsparteien bei        (2) In den in Artikel 35 und 36 genannten Fällen stellt\nunter das Abkommen fallenden Waren geändert, so kann     die betreffende Vertragspartei vor Ergreifen der darin\nder Kooperationsrat nach dem Grundsatz der Erhaltung     vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absat-\nder sich aus diesem Abkommen ergebenden Vorteile das     zes 3 Buchstabe b so schnell wie möglich dem Koopera-\nZolltarifschema für diese Waren an die betreffenden      tionsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung,\nAnderungen anpassen.                                     um eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf\neine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu\nArtikel 32                        ermöglichen.\nDie Vertragsparteien wenden keine internen Maßnah-     Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das\nmen oder Praktiken steuerlicher Art an, die die Waren    Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträch-\neiner Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungs-  tigen. Diese Maßnahmen müssen sich in ihrer Tragweite\nwaren der anderen Vertragspartei unmittelbar oder mit-   auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten\ntelbar diskriminieren.                                   unbedingt Notwendige beschränken.\nFür Waren, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien  Die Schutzmaßnahmen werden dem Kooperationsrat\nausgeführt werden, darf keine Erstattung für interne     unverzüglich notifiziert und sind dort, insbesondere im\nAbgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese  Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Gegen-\nWaren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.      stand regelmäßiger Konsultationen.\n(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:\nArtikel 33\na) Bezüglich der Artikel 35 und 36 findet im Koopera-\nZahlungen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften,\ntionsrat eine Konsultation statt, bevor die betreffende\ndie unter Einhaltung der Außenhandels- und Devisen-           Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.\nregelungen durchgeführt wurden, sowie die Uberweisung\ndieser Beträge in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in b) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein soforti-\ndem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, oder nach Tune-       ges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige\nsien unterliegen keinen Beschränkungen.                      Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in\nden in den Artikeln 35 und 36 genannten Fällen\nArtikel 34                            unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen\nSicherungsmaßnahmen treffen.\nDas Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durch-\nfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die\nArtikel 38\naus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und\nSicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens       Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden\nvon Menschen, Tieren und Pflanzen, des 'nationalen       Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mit-\nKulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder      gliedstaaten der Gemeinschaft oder Tunesiens kann die\narchäologischem Wert oder des gewerblichen und kom-      betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaß-\nmerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig    nahmen treffen. Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu\nsteht es Regelungen betreffend Gold und Silber ent-      treffen, die das Funktionieren des Abkommens am wenig-\ngegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen je-      sten beeinträchtigen. Sie werden der anderen Vertrags-\ndoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung  partei unverzüglich bekanntgegeben und sind, insbeson-\nnoch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwi-    dere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung,\nschen den Vertragsparteien darstellen.                   Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Koopera-\ntionsrat.\nArtikel 35\n(1) Stellt eine der Vertragsparteien in ihren Bezie-\nTitel III\nhungen zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken\nfest, so kann sie nach den in Artikel 37 festgelegten          Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte\nModalitäten und Verfahren im Einklang mit dem Ober-\neinkommen zur Durchführung von Artikel VI des All-                               Art i k e 1 39\ngemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete Maß-\nnahmen gegen diese Praktiken treffen.                       Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern tunesi-\nscher Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet\n(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei gegen beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der\nPrämien und Subventionen gerichteten Maßnahmen die       Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der\nBestimmungen des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und   Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegen-\nHandelsabkommens einzuhalten.                            über seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.\nArtikel 36                        Tunesien gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäf-\ntigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitglied-\nBei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder   staaten sind, die gleiche Behandlung.\nbei Schwierigkeiten, die zu einer schwerwiegenden Ver-\nschlechterung der wirtschaftlichen Lage in einer Region\nführen können, kann die betroffene Vertragspartei nach                          Artikel 40\nden in Artikel 37 festgelegten Modalitäten und Verfahren    (1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den\ndie erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.              Arbeitnehmern tunesischer Staatsangehörigkeit und den","524                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nmit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf                                 Artikel 44\ndem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung            (1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern\ngewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit ~e~uhe~de   des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mitglie-\nBenachteiligung gegenüber den Staatsangehongkeiten         dern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nder Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind,        einerseits und Mitgliedern der Regierung Tunesiens ande-\nbewirkt.                                                   rerseits.\n(2) Für diese Arbeitnehmer werden die in den einzel-       (2) Die Mitglieder des Kooperationsrates können sich\nnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-,         nach Maßgabe der Geschäftsordnung vertreten lassen.\nBeschäftigungs- bzw. Aufenthaltszeiten bei den Alters-,\nHinterbliebenen- und Invaliditätsrenten sowie der Krank-      (3) Der Kooperationsrat äußert sich im gegenseitigen\nheitsfürsorge für sie und ihre innerhalb der Gemeinschaft  Einvernehmen der Gemeinschaft einerseits und Tunesiens\nwohnenden Familienangehörigen zusammengerechnet.           andererseits.\n(3) Diese Arbeitnehmer erhalten die Familienzu~a_gen                            Artikel 45\nfür ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Fam1hen-\nangehörigen.                                                  (1) Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd\nvon einem Mitglied des Rates der Europäischen Gemein-\n(4) Diese Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters-   schaften und einem Mitglied der Regierung Tunesiens\nund Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall,     wahrgenommen.\nBerufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese\ndurch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ver-       (2) Der Kooperationsrat tritt einmal jährlich auf Veran-\nursacht wurde, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des     lassung seines Präsidenten zusammen.\nSchuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaa-    Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maß-\nten geltenden Sätzen frei nach Tunesien zu transferieren.  gabe seiner Geschäftsordnung zusammen, sooft dies auf\n(5) Tunesien gewährt den in seinem Hoheitsgebiet         Grund besonderer Umstände erforderlich ist.\nbeschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der\nMitgliedstaaten sind, und deren Familienangehörigen                                Artikel 46\neine Behandlung, die der in den Absätzen 1, 3 und 4\nvorgesehenen entspricht.                                       (1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner\nAufgaben durch einen Kooperationsausschuß unterstützt,\nder aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaates und einem\nArtikel 41                           Vertreter der Kommission der Europäischen Gemein-\n(1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Inkrafttre-   schaften einerseits und Vertretern Tunesiens andererseits\nten dieses Abkommens erläßt der Kooperationsrat die         besteht.\nBestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in           (2) Der Kooperationsrat kann beschließen, weitere\nArtikel 40 niedergelegten Grundsätze.                      Ausschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner\n(2) Der Kooperationsrat legt die Einzelheiten für eine  Aufgaben unterstützen.\nZusammenarbeit der Verwaltungen fest, die die erforder-\n(3) Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsord-\nlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die\nnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise die-\nAnwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen\nser Ausschüsse fest.\nbietet.\nArtikel 42                                                  Artikel 47\nDie vom Kooperationsrat gemäß Artikel 41 erlassenen        Der Kooperationsrat trifft alle zweckdienlichen Maß-\nBestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich      nahmen, um die erforderliche Zusammenarbeit und Füh-\naus den bilateralen Abkommen zwischen Tunesien und         lungnahme zwischen der europäischen parlamentarischen\nden Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese       Versammlung und der Nationalversammlung der Tunesi-\neine günstigere Behandlung der tunesischen Staatsange-     schen Republik zu erleichtern.\nhörigen oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten\nvorsehen.\nArtikel 48\nJede Vertragspartei teilt auf Antrag der anderen Ver-\nTitel IV                          tragspartei alle zweckdienlichen Auskünfte über die von\nihr geschlossenen Abkommen mit, soweit sie Zolltarif-\nAllgemeine und Schlußbestimmungen                oder Handelsbestimmungen umfassen, sowie über die\nÄnderungen ihres Zolltarifs oder ihrer Außenhandelsre-\nArtikel 43                           gelung.\n(1) Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der zur     Sollten diese Änderungen oder diese Abkommen sich\nVerwirklichung der Ziele des Abkommens und in den          unmittelbar und besonders auf das Funktionieren des\ndarin vorgesehenen Fällen befugt ist, Beschlüsse zu fas-   Abkommens auswirken, so finden auf Antrag der anderen\nsen.                                                       Partei entsprechende Konsultationen im Kooperationsrat\nDie gefaßten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien      statt, um den Interessen der Vertragsparteien Rechnung\nverbindlich; diese müssen die erforderlichen Durchfüh-     zu tragen.\nrungsmaßnahmen treffen.                                                            Artikel 49\n(2) Der Kooperationsrat kann ferner Entschließungen        (1) Schließt die Gemeinschaft ein Assoziierungsabkom-\nfassen, Empfehlungen aussprechen oder Stellungnahmen\nmen, das sich unmittelbar und besonders auf das Funktio-\nabgeben, die er für die Verwirklichung der gemeinsamen     nieren des Abkommens auswirkt, so finden im Koopera-\nZiele und das reibungslose Funktionieren des Abkom-\ntionsrat entsprechende Konsultationen statt, um der\nmens als zweckmäßig erachtet.                              Gemeinschaft die Möglichkeit zu geben, den in diesem\n(3) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsord-   Abkommen festgelegten Interessen der Vertragsparteien\nnung.                                                      Rechnung zu tragen.","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                  525\n(2) Im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Gemein-  c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender\nschaft finden im Kooperationsrat entsprechende Konsul-            internationaler Spannungen als wesentlich für ihre\ntationen statt, damit den in diesem Abkommen festgeleg-           eigene Sicherheit erachtet.\nten Interessen der Vertragsparteien Rechnung getragen\nwerden kann.                                                                           Art i k e I 53\nArt i k e 1 50                         In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maß-      -   darf die Regelung, die Tunesien gegenüber der Ge-\nnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung              meinschaft anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen\nder Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Sie tragen               Behandlung der Mitgliedstaaten, ihrer Staatsangehöri-\nfür die Durchführung der in diesem Abkommen niederge-             gen oder ihrer Gesellschaften führen;\nlegten Ziele Sorge.                                               darf die Regelung, die die Gemeinschaft gegenüber\n(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die            Tunesien anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen\nandere Vertragspartei eine Verpflichtung aus dem                  Behandlung tunesischer Staatsangehöriger oder Ge-\nAbkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maß-            sellschaften führen.\nnahmen treffen. Sie übermittelt dem Kooperationsrat\nzuvor sämtliche Angaben, die für eine gründliche Prüfung                               Artikel 54\nder Lage im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien          Die Vertragsparteien prüfen entsprechend dem Verfah-\nannehmbare Lösung erforderlich sind.                          ren für die Aushandlung des Abkommens erstmalig ab\nMit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das            Anfang des Jahres 1978 und später ab Anfang des Jahres\nFunktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträch-          1983 die Ergebnisse des Abkommens sowie die etwaigen\ntigen. Diese Maßnahmen werden dem Kooperationsrat             Verbesserungen, die von beiden Seiten ab 1. Januar 1979\nunverzüglich mitgeteilt und können auf Antrag der ande-       und ab 1. Januar 1984 auf Grund der bis dahin mit dem\nren Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im           Funktionieren des Abkommens gewonnenen Erfahrungen\nKooperationsrat sein.                                         sowie auf Grund der Ziele des Abkommens vorgenommen\nwerden können.\nArtikel 51\nArtikel 55\n(1) Streitfälle, die sich bei der Auslegung des Abkom-\nDie Protokolle 1 und 2 und die Anhänge A, B, C und D\nmens zwischen den Vertragsparteien ergeben, können\nsind Bestandteil des Abkommens. Die Erklärungen und\ndem Kooperationsrat unterbreitet werden.\nBriefwechsel sind in der Schlußakte enthalten, die\n(2) Gelingt es dem Kooperationsrat nicht, den Streitfall   Bestandteil des Abkommens ist.\nauf seiner nächsten Tagung beizulegen, so kann jede\nPartei der anderen Partei die Bestellung eines Schieds-                                Art i k e 1 56\nrichters mitteilen; die andere Partei ist verpflichtet, bin-    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch\nnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu              Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das\nbestellen. Für die Durchführung dieses Verfahrens gelten      Abkommen tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der\ndie Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Streitfall als    Notifizierung außer Kraft.\neine Partei.\nDer Kooperationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.                             Art i k e 1 57\nDie Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.                 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der\nVertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-\nJede am Streit beteiligte Partei ist verpflichtet, die zur    meinschaft nach Maßgabe dieses Vertrags anwendbar ist,\nDurchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnah-        und für das Hoheitsgebiet der Tunesischen Republik.\nmen zu treffen.\nArt i k e 1 52                                                Art i k e 1 58\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in kei-          Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer,\nner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,                        deutscher, englischer, französischer, italienischer, nieder-\nländischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder\na) die sie für erforderlich erachtet, um eine ihren wesent-   Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nlichen Sicherheitsinteressen widersprechende Preis-\ngabe von Auskünften zu verhindern;\nArtikel 59\nb) die den Handel mit Waffen, Munition, Kriegsmaterial\nDieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die\noder die zu Verteidigungszwecken unerläßliche For-\nVertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.\nschung, Entwicklung oder Produktion betreffen, sofern\ndiese Maßnahmen bei den nicht eigens für militärische    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten\nZwecke bestimmten Waren die Wettbewerbsbedin-            Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der Notifikation\ngungen nicht beeinträchtigen;                            nach Absatz 1 folgt.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten\nBevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses\nAbkommen gesetzt.\nGESCHEHEN zu Tunis am fünfundzwanzigsten April\nneunzehnhundertsechsundsiebzig.","526                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnhang A\nbetreffend die Waren nadl Artikel 14\nNummer des\nGemeinsamen                                                            Warenbezeidrnung\nZolltarifs\nex 17.04        Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von\nmehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz anderer Stoffe\n18.06      Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\n19.01      Malz-Extrakt\n19.02      Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage\nvon Mehl, Grieß, Stärke oder Malz-Extrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50\nGewichtshundertteilen\n19.03      Teigwaren\n19.04      Sago {Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer)\n19.05      Lebensmittel, durch Aufblähen und Rösten von Getreide hergestellt {Puffreis, Corn Flakes und der-\ngleichen)\n19.06      Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen\n19.07      Brot, Schiffszwieback. und. andere gewöhnliche Back.waren, ohne Zusatz von Zuck.er, Honig, Eiern, Fett,\nKäse oder Früchten\n19.08      Feine Back.waren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao\nex 21.01       Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus:\n-   ausgenommen geröstete Zichorienwurzeln und Auszüge hieraus\n21.06      Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Backtriebmittel:\nA. Hefen, lebend:\nII. Backhefen\nex 21.07       Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Zuck.er, Milcherzeugnisse, Ge-\ntreide oder Getreideverarbeitungserzeugnisse enthaltend 1 )\nex 22.02       Limonaden {einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholische Getränke,\nausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnummer 20.07:\n-    Milch oder Mildlfett enthaltend\n29.04      Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:\nC. mehrwertige Alkohole:\nII. Mannit\nIII. Sorbit\n35.05      Dextrine und Dextrinleime, lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke\n1)  Von diesem Wortlaut werden nur die Waren erfaßt, auf die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft der im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehene\nZoll erhoben wird, der sic:h zusammensetzt aus einem Wertzoll, der den festen Teilbetrag dieses Zolls bildet, und einem beweglichen Teilbe-\ntrag.","Nr. 24 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                    527\nNummer des\nGemeinsamen                                                 \\Varenbezeichnung\nZolltarifs\n38.12    Zubereitete Zuridltemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art, wie sie in der\nTextilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden:\nA. Zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen:\nI. auf der Grundlage von Stärke\n38.19    Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der dlemischen Industrie oder verwandter Industrien (ein-\nschließlich Mischungen von Naturprodukten). anderweit weder genannt noch inbegriffen: Rückstände\nder chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt nodt inbegriffen:\nT. Sorbit, ausgenommen solcher der Tarifstelle 29.04 C III.\nI. in wässriger Lösung:\na) mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den\nGehalt an Sorbit\nb) anderer\nII. anderer:\na) mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den\nGehalt an Sorbit\nb) anderer\nAnhang B\nbetreffend Olivenöl, anderes als raffiniertes,\nder Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs\n1. Angesichts\nder Bedeutung, die der Olivenölsektor in der Wirtschaft Tunesiens einnimmt,\n- der Programme und Anstrengungen, die Tunesien zur Sanierung und Verbesserung der Bedingungen seines 01-\nmarktes unternommen hat,\n- der herkömmlichen Handelsströme bei Olivenöl zwischen Tunesien und der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nsdlaft\nkann der Betrag, der vom Abschöpfungsbetrag gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens für Oliven-\nöl, anderes als raffiniertes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs, abzuziehen ist, unter den\ngleidlen Bedingungen und nach den gleichen Modalitäten, die für die Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 Buch-\nstabe b des Abkommens vorgesehen sind, um einen Zusatzbetrag erhöht werden.\n2. Der etwaige in Absatz 1 vorgesehene Zusatzbetrag wird für jedes Anwendungsjahr durch Briefwechsel zwischen den\nVertragsparteien nach den jeweiligen Marktbedingungen für Olivenöl festgesetzt.\n3. Für die Zeit bis zum 31. Oktober 1977 wird der Zusatzbetrag zur Berücksidltigung der außergewöhnlichen Um-\nstände, die derzeit auf dem Olivenölmarkt herrschen, auf 10 Rechnungseinheiten festgesetzt.","528                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnhangC-1\n(1. 7. 1976 bis 30. 6. 1977)\nGewicht        Gewicht             Koeffi-         Mindestpreise einsdlließlich Zölle\nFormat            (abgetropft)      (halb    !nh•lt  1 zienten            RE je Kiste mit 100 Dosen\nbrutto)\nGemeinschaft ohne      Vereinigtes Königreich\nVereinigtes Königreich       und Dänemark\nGesamt-                                                      und Dänemark\nHandelsbezeichnung  höhe    Unzen      g          q       cm~\n(mm)\nin Olivenöll ln and_erer .m or     „\n1, In anderer\niveno Zubereitunq\nZubereitung\nBoden redi.teckig\n1/io Klub                    20      2         56         95       53       0,60      11,10        10,20       10,66           9,19\n1/s Klub                     25      2¼        80        120       15       0,70      12,95        11,90       12,43          11,42\n1/\" Kleinformat              18      25/s      14        130       13       0,11      14,25        13,09       13,68          12,56\n1/s Klub                     30      3¼        90        140       93       0,80      14,80        13,60       14,21          13,06\n1/4 Spezialformat            25      31;.      90        140       90       0,85                   14,45\n15,73                    15,10          13,87\n1/s niedrig fladi.           24      33/s      95        145       96       0,90                   15,30\n16,65                    15,98          14,69\n1/4 Klub                     30      4 3/s    125        190      125\n1/6 p 25                                                 176      125       1,00      18,50        17,00       17,16          16,32\n1 /4 üblidi.es Format        22      33/c     105        180      106\n1/& (Klub 30)                                            188      130\n1/, übliches Format          24      43/s     125        195      125        1,10     20,35        18,70       19,54          17,95\n1/4 üblidi.es Format         30      5¼       150        240      169\n1/• Klub                     40      81/4     175        250      178        1,30     24,05        22,10       23,09          21,22\n1/4 p 30                                                 250      187\nl i 4 amerikanisdi.es\nFormat                30      7        200        300      207       1,60      29,60        27,20       28,42          26,11\n1/4 üblidi.es Format         40      91/4     260        326      250\n1/3 p                                                    337      250       1,80      33,30        30,60       31,97          29,38\n1 /4   Klub lang             40       83/•    248        320      241\n1/~ niedrig                  30       9¼      260        370      245       2,20      40,70        37,40       39,07          35,90\n1/4 üblich lang              40     11½       325        423      313       2,50      46,25        42,50       44,40          40,80\n1\n/• üblich                  48     11        310        390      297       2,60      48,10        44,20       46,18          42,43\n1 :':? hod1                  40     111/2     325        460      330       2,70      49,95        45,90       47,95          44,06\n1/2 p                                                    416      315\n1/t                                                      902      750       4,65      86,03        79,05       82,58          75,89\n'!,                          80     27 1/2    180        950      111\nBoden oval\n1•':? oval                   40     15        425        555      452       3,40      62,90        57,80       60,38         55,49","Nr. 24 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                          529\nAnhang C-2\n(1. 7. 1977 bis 30. 6. 1978)\nGewicht       Gewicht\nFormat                                 (halb              Koeffi-   Mindestpreise einschließlich Zolle\n(abgetropft)               fohall  1 zienten      RE je Kiste mit 100 Dosen\nbrutto)\nGesamt-                                                              Gemeinschaft\nHandelsbezeichnung    höhe   1 u.,,.    ,  g         g       cml\n(mm)                                                    in Olivenöl       j in anderc-r Z11lwreitung\n1                           1          1         1\nBoden rec:htedcig\n1/io Klub                      20       2          56        95       53       0,60      11,70                     10,80\n1/s Klub                       25      2314.       80       120       75       0,70      13,65                     12,60\n1;,. Kleinformat               18       25/s       74       130       73       0,77      15,02                     13,86\n1/s Klub                               3¼\n30                  90       140       93       0,80      15,60                     14,40\n1\n/, Spezialformat             25       31;,       90       140       90       0,85      16,58                     15,30\n1/s niedrig flac:h\n24      3 3/s       95       145       96       0,90      17,55                     16,20\n¼ Klub                         30      43/s       125       190      125\n1/e P 25                                                    176      125        1,00\n¼ üblic:hes Format             22      33/'       105       180      106                 19,50                     18,00\n1/6 (Klub 30)                                               188      130\n1;.,, übliches Format\n24      43/s       125       195      125        1, 10    21,45                     19,80\n1;,. übliches Format           30       51;,,,    150       240      169\n1/,. Klub                      40       6¼        175       250      178        1,30     25,35                     23,40\n¼, P 30                                                     250      187\n¼ amerikanisc:hes\nFormat                   30       7         200       300      207        1,60     31,20                     28,80\n¼. üblic:hes Format            40       9¼        260       326      250\n1/3 p                                                       337      250        1,80     35,10                     32,40\n'/\" Klub lang                  40        83/,     248       320      241\n1/2 niedrig                    30        9¼       260       370      245       2,20      42,90                     39,60\n1\n/ 4 üblich lang              40      11 1/2     325       423      313       2,50      48,75                     45,00\n¼ üblich                       48      11         310       390      297       2,60      50,70                     46,80\n1\n/2 hoc:h                     40      11½        325       460      330       2,70      52,65                     48,60\n1/2 p                                                       476      375\nlfi                                                         902      750       4,65      90,68                     83,70\n•;4                            80      27 1/2     780       950      771\nBoden oval\n1\nh oval                       40      15         425       555      452       3,40      66,30                     61,20","530                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnhangC-3\n(1. 7. 1978 bis 30. 6. 1979)\nGewicht       Gewicht\nFormat                                 (halb              Koeffi-   Mindestpreise einschließlich Zölle\n(abgetropft)               lah•lt  1 zienten      RE je Kiste mit 100 Dosen\nbrutto)\nGesamt-                                                              Gemeinschaft\nHandelsbezeidmung     höhe                g          g       cml\n1\n(mm)   1 \"\"''\" 1         1          1         1         in Olivenöl       t in anderer Zubereitung\nGrund rechteckig\n1/10 Klub\n20       2         56         95       53       0,60      12,30                     11,40\n1/s Klub                               2¾\n25                 80        120       75       0,70      14,35                     13,30\n1\n/t Kleinformat              18       25/s      74        130       73       0,77      15,79                     14,63\n1/s Klub\n30       3 1/t     90        140       93       0,80      16,40                     15,20\n¼ Spezialformat               25       3 116     90        140       90       0,85      17,43                    16,15\n1\n/s niedrig flach            24       3 3/s     95        145       96       0,90      18,45                    17,10\n1 /1 Klub\n30       4 3/8    125        190      125\n1/6 p 25                                                            125\n176                1,00\n1/1  übliches Format                   3 3/ 4\n22                105        180      106                 20,50                     19,00\n1\n16 (Klub 30)                                              188      130\n1i'. übliches Format                   43/s\n24                125        195      125       1,10      22,55                    20,90\n1\n/1 übliches Format          30       5 1/t    150        240      169\n1/1 Klub\n40       6 1/t    175        250      178       1,30      26,65                    24,70\n1 /t p 30\n250      187\nI'\nt amerikanisd1es\nFormat                   30       7        200        300      207       1,60      32,80                    30,40\n1/ t übliches Format          40       9¼       260        326      250\n1/a  p                                                     337      250       1,80      36,90                    34,20\n1/ t Klub lang                40        8~/ t   248        320      241\n1\n/~ niedrig                  30        9¼      260        370      245       2,20      45,10                    41,80\n1 /t üblich lang              40      1 l1/~    325        423      313       2,50      51,25                    47,50\n1/t üblich                    48      11        310        390      297       2,60      53,30                    49,40\n1 /~ hoch\n40      11 1/:!   325        460      330       2,70\n1/:! p                                                     476      375                 55,35                    51,30\n1ft                                                        902      750       4,65\n4/ t                          80      27 1/:!   780        950      771                 95,33                    88,35\nGrund oval\n1 /~ oval                     40      15        425        555      452       3,40      69,70                    64,60","Nr. 24 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                      531\nAnhang D\n1. J ~ I          - Eksport0r - Ausführer - Exporter - Ex-       2. ri..>11 - Nummer - Nummer -\nportateur - Esportatore - Exporteur:                            Number - Numero - Numero -                    00000\nNummer\n3. (Ursprungsbezeichnung garantierende Stelle)\n4.  ½,-1 I J....~ 1  - Modtager - Empfänger - Consignee\n- Destinataire - Destinatario - Geadresseerde:\ns. ~\":il ~ I •-l\\.+-1\nCERTIFIKAT FOR OPRINDELSESBETEGNELSE\nBESCHEINIGNUNG DER URSPRUNGSBEZEICHNUNG\nCERTIFICATE OF DESIGNATION OF ORIGIN\nCERTIFICAT D'APPELLATION D'ORIGINE\nCERTIFICATO DI DENOMINAZIONE DI ORIGINE\n6. J.-i:JI     ~ J - Transportmiddel - Beförderungsmittel           CERTIFICAAT VAN BENAMING VAN OORSPRONG\n- Means of transport - Mayen de transport - Mezzo\ndi trasporto - Vervoermiddel:\n7. (Urspungsbezeichnung)\n8. t',_,>i\":il Ü~      -  Losningssted - Entladungsort -\nPlace of unloading - Lieu de dechargement - Luogo\ndi sbarco - Plaats van lossing:\n9 _ .l_,)a.11  t.~J .l~ , r-li.;'::111_, t,l~\":il                                          10.  r L;J 10,,;.,.t 1 11. d~\nMmrker og numre, kollienes antal og art                                                     Bruttovregt           Liter\nZeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke                                          Rohgewicht            Liter\nMarks and numbers, number and kind of packages                                              Grass weight          litres\nMarques et numeros, nombre et nature des colis                                              Poids brut            Litres\nMarca e numero, quantitä e natura dei colli                                                 Peso lordo            Litri\nMerken en nummers, aantal en soort der colli                                                Brutogewicht          Liter\n12. (I..Ä_;~4) ül~ - Liter (i bogstaver) - Liter (in Buchstaben) - Litres (in words) - Litres (en lettres) - Litri (in\nlettere) - Liter (voluit):\n13.  U.-~I ~ I          •~t -        Pätegning fra unstedende organ - Bescheinigung der erteilenden Stelle - Certificate of\nthe issuing authority - Visa de l'organisme emetteur - Visto dell'organismo emittente - Visum van de instantie van\nafgifte:\n14. dJ~I         •~t -       Toldstedets attest - Sichtvermerk\nder Zollstelle - Customs stamp - Visa de la douane -\nVisto della dogana - Visum van de douane                                                      (Oversrettelse se nr. 15 -\nÜbersetzung siehe Nr. 15 - see the translation under\nNo 15 - Voir traduction au no 15 - Vedasi traduzione al\nn. 15 - Zie voor vertaling nr. 15)","532                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\n(Rückseite)\n15. Det bekrreftes, at vinen, der er ncevnt i dette certifikat, er fremstillet                       omrädet og if0lge marok-\nkansk lovgivning er berettiget til oprindelsesbetegnelsen:            11\nAlkohol tilsat denne vin er alkohol fremstillet at vin.\nWir bestätigen, daß der in dieser Bescheinigung bezeichnete Wein im Bezirk                              gewonnen wurde\nund ihm nach marokkanischem Gesetz die Ursprungsbezeichnung „                              \" zuerkannt wird.\nDer diesem Wein zugefügte Alkohol ist aus Wein gewonnener Alkohol.\nWe hereby certify that the wine described in this certificate is wine produced within the wine district of .\nand is considered by Moroccan legislation as entitled to the designation of origin   11                   11\nThe alcohol added to this wine is alcohol of vinous origin.\nNous certifions que le vin decrit dans ce certificat a ete poduit dans la zone de                            et est reconnu,\nsuivant la loi marocaine, comme ayant droit a la denomination d'origine «\nL'alcool ajoute    a ce vin   est de l'alcool d'origine vinique.\nSi certifica ehe il vino descritto nel presente certificato e un vino prodotto nella zona di                            ed e\nriconosciuto, secondo la legge marocchina, come avente diritto alla denominazione di origine       «\nL'alcole aggiunto a questo vino          e alcole  di origine vinica.\nWij verklaren dat de in dit certificaat omschreven wijn is vervaardigd in het wijndistrict van                            en\ndat volgens de Marokkaanse wetgeving de benaming van oorsprong «                              » erkend wordt.\nDe aan deze wijn toegevoegde alcohol is alcohol, uit wijn gewonnen.\n16. 1)\n1 l i,;~I tl_.,..ul ir ~.?-\\ .:.i\\.ä~ ~WI ~~ ~\n1) Rubrik forbeholdt eksportlandets andre angivelser.\n1) Diese Nummer ist weiteren     Angaben des Ausfuhrlandes vorbehalten.\n1)  Space reserved for additional details given in the exporting country.\n1)  Case reserves pour d'autre indications du pays exportateur.\n1)  Spazio riservato per altre indicazioni del paese esportatore.\n1)  Ruirnte besternd voor andere gegevens van het land van uitvoer.","Nr. 24 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                 533\nProtokoll Nr. 1\nüber die technische und finanzielle Zusammenarbeit\nArtikel 1                                                    Artikel 5\nIm Rahmen der finanziellen und technischen Zusam-            (1) Die für jedes Jahr für die verschiedenen Formen\nmenarbeit beteiligt sich die Gemeinschaft an der Finan-      der Hilfe zu bindenden Beträge sind so gleichmäßig wie\nzierung von Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftli-        möglich über die gesamte Geltungsdauer dieses Proto-\nchen und sozialen Entwicklung Tunesiens.                     kolls zu verteilen. Während des ersten Anwendungszeit-\nraums können die Mittelbindungen jedoch in annehmba-\nArtikel 2                            ren Grenzen einen proportional höheren Betrag errei-\nchen.\n(1) Für die in Artikel 1 genannten Zwecke kann in der\nZeit bis zum 31. Oktober 1981 ein Gesamtbetrag von              (2) Ein etwaiger Restbetrag von am Ende des fünften\n95 Millionen Rechnungseinheiten zur Verfügung gestellt       Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens noch nicht\nwerden, der sich wie folgt zusammensetzt:                    gebundenen Mitteln wird ebenfalls in voller Höhe nach\nden in diesem Protokoll niedergelegten Modalitäten ver-\na) 41 Millionen Rechnungseinheiten in Form von Darle-        wendet.\nhen der Europäischen Investitiosbank, im folgenden\n,.Bank\" genannt; diese Darlehen werden nach Maß-                                Artikel 6\ngabe ihrer Satzung aus ihren eigenen Mitteln gewährt;       (1) Die Laufzeit der von der Bank aus eigenen Mitteln\nb) 39 Millionen Rechnungseinheiten in Form von Darle-        gewährten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und\nhen zu Sonderbedingungen;                                finanziellen Merkmalen der Vorhaben, für die diese Dar-\nlehen bestimmt sind, festgelegt. Vorbehaltlich der in\nc) 15 Millionen Rechnungseinheiten in Form nichtrück-        Artikel 2 Absatz 2 genannten Zinsvergütung wird der von\nzahlbarer Zuschüsse.                                     der Bank zur Zeit der Unterzeichnung des betreffenden\nAus den unter Buchstabe b aufgeführten Beträgen können       Darlehensvertrags berechnete Zinssatz angewandt.\nBeiträge zur Bildung von haftendem Kapital vorgesehen           (2) Die Darlehen zu Sonderbedingungen werden für\nwerden.                                                      eine Dauer von 40 Jahren gewährt und sind 10 Jahre\n(2) Für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Darle-      tilgungsfrei. Der Zinssatz beträgt 1 0/o.\nhen werden in der Regel Zinsvergütungen in Höhe von             (3) Die Darlehen können über den tunesischen Staat\n2 0/o aus den in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Mit-      oder über geeignete tunesische Einrichtungen gewährt\nteln gewährt.                                                werden, welche die Mittel zu Bedingungen an die Emp-\nfänger weiterzuleiten haben, die im Einvernehmen mit\nArtikel 3\nder Gemeinschaft nach den wirtschaftlichen und finan-\n(1) Der in Artikel 2 festgesetzte Betrag dient zur Finan- ziellen Merkmalen der Vorhaben festgelegt worden sind.\nzierung oder zur Beteiligung an der Finanzierung\n-   von Investitionsvorhaben im Bereich der Produktion                                Artikel 7\nund der wirtschaftlichen Infrastruktur, vor allem zur      Im Einvernehmen mit Tunesien kann die Hilfe der\nDiversifizierung der Wirtschaftsstruktur Tunesiens       Gemeinschaft zur Durchführung bestimmter Vorhaben in\nund insbesondere zur Förderung seiner Industrialisie-   Form einer Mitfinanzierung geleistet werden, an der sich\nrung und der Modernisierung der Landwirtschaft;         insbesondere Kredit- und Entwicklungsstellen und -insti-\nder technischen Zusammenarbeit zur Vorbereitung         tute Tunesiens der Mitgliedstaaten oder dritter Staaten\noder Ergänzung der von Tunesien ausgearbeiteten         oder internationale Finanzorgane beteiligen können.\nInvestitionsvorhaben;\nMaßnahmen der technischen         Zusammenarbeit     im                          Artikel 8\nBereich der Ausbildung.                                    Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusam-\nmenarbeit können begünstigt werden:\n(2) Die Hilfen der Gemeinschaft dienen zur Deckung\nder Ausgaben, die für die Durchführung von genehmigten       a) allgemein:\nVorhaben und Maßnahmen notwendig sind. Sie dürfen                 - der tunesische Staat;\nnicht zur Deckung laufender Verwaltungs-, Unterhal-\ntungs- und Betriebskosten verwendet werden.                  b) im Einvernehmen mit dem tunesischen Staat für von\nihm genehmigte Vorhaben oder Maßnahmen:\n- öffentliche Entwicklungseinrichtungen Tunesiens;\nArtikel 4\nprivate Einrichtungen, die in Tunesien für die wirt-\n(1) Für die Investitionsvorhaben kommt eine Finanzie-             schaftliche und soziale Entwicklung arbeiten;\nrung entweder durch Darlehen der Bank mit Zinsvergü-                 Unternehmen, die ihre Tätigkeit nach Methoden\ntung nach Maßgabe von Artikel 2 oder durch Darlehen zu               der gewerblichen und kaufmännischen Geschäfts-\nSonderbedingungen oder aber durch beide Arten von                    führung ausüben und als Gesellschaften nach\nDarlehen in Betracht.                                                tunesischem Recht gegründet worden sind;\n(2) Die Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit                  Verbände von Erzeugern, die Staatsangehörige\nwerden       im   allgemeinen    durch     nichtrückzahlbare         Tunesiens sind, oder, in Ermangelung derartiger\nZuschüsse finanziert.                                                Verbände, ausnahmsweise die Erzeuger selbst;","534                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nStipendiaten und Praktikanten, die von Tunesien    beschleunigtes Ausschreibungsverfahren mit verkürzten\nim Rahmen der in Artikel 3 genannten Ausbil-       Fristen für die Einreichung von Angeboten in die Wege\ndungsmaßnahmen entsandt worden sind.               geleitet werden, wenn es sich um die Ausführung von\nArbeiten handelt, die infolge ihres Umfangs hauptsäch-\nArtikel 9                          lich für tunesische Unternehmen in Frage kommen.\n(1) Mit Inkrafttreten des Abkommens bestimmen die       Dieses beschleunigte Verfahren kann für Ausschreibun-\nGemeinschaft und Tunesien einvernehmlich die spezifi-      gen mit einem Schätzwert von weniger als 1 Million\nschen Ziele der finanziellen und technischen Zusammen-     Rechnungseinheiten durchgeführt werden.\narbeit nach den im Entwicklungsplan Tunesiens festge-         (3) Die Beteiligung anderer Länder an den von der\nsetzten Prioritäten.                                       Gemeinschaft finanzierten Aufträgen kann in Ausnahme-\nDiese Ziele können einvernehmlich überprüft werden, um     fällen im gemeinsamen Einvernehmen beschlossen wer-\nÄnderungen in der Wirtschaftslage Tunesiens oder in den    den,\nin seinem Entwicklungsplan festgelegten Zielsetzungen      Die Beteiligung von dritten Ländern kann außerdem zu\nund Prioritäten Rechnung zu tragen.                        den gleichen Bedingungen beschlossen werden, wenn\n(2) In dem nach Absatz 1 festgelegten Rahmen bezieht    sich die Gemeinschaft gemeinsam mit anderen Geldge-\nsich die finanzielle und technische Zusammenarbeit auf     bern an der Finanzierung von Vorhaben beteiligt.\nVorhaben und Maßnahmen, die von Tunesien oder von\nanderen von diesem Land zugelassenen Empfängern aus-                              Art i k e 1 13\ngearbeitet wurden.\nIm Rahmen der geltenden nationalen Rechtsvorschrif-\nten wendet Tunesien auf die Aufträge und Verträge, die\nArt i k e 1 10                      zur Ausführung von durch die Gemeinschaft finanzierten\n(1) Zu jedem auf Grund dieses Protokolls gestellten     Vorhaben oder Maßnahmen vergeben bzw. beschlossen\nAntrag auf finanzielle Hilfe werden der Gemeinschaft       werden, eine · mindestens ebenso günstige Steuer- und\nvon den in Artikel 8 Buchstabe a oder - mit Zustimmung     Zollregelung wie gegenüber den anderen internationalen\nTunesiens - von den in Artikel 8 Buchstabe b genannten     Organisationen an.\nBegünstigten die Unterlagen eingereicht.\n(2) Die Gemeinschaft prüft die Finanzierungsanträge in                         Art i k e 1 14\nZusammenarbeit mit dem tunesischen Staat und mit den          Wird ein Darlehen einem anderen Begünstigten als\nBegünstigten in Ubereinstimmung mit den in Artikel 9       dem tunesischen Staat gewährt, so kann die Gemein-\nAbsatz 1 genannten Zielen und teilt ihnen mit, ob diesen   schaft seine Gewährung von einer Bürgschaft des tunesi-\nAnträgen stattgegeben wird.                                schen Staates oder anderen ausreichenden Garantien\nabhängig machen.\nArtikel 11\nArt i k e 1 15\nDie Verantwortung für die Durchführung der im Rah-\nmen dieses Protokolls finanzierten Vorhaben sowie für         Während der gesamten Laufzeit der auf Grund dieses\ndie Verwaltung und Unterhaltung der erstellten Anlagen     Protokolls gewährten Darlehen stellt Tunesien den Darle-\nliegt bei Tunesien oder den anderen in Artikel 8 dieses    hensnehmern die für die Zins-, Gebühren- und Tilgungs-\nProtokolls genannten Begünstigten.                         zahlungen erforderlichen Devisen zur Verfügung.\nDie Gemeinschaft vergewissert sich, daß diese finanziel-\nlen Hilfen für die beschlossenen Zwecke und wirtschaft-                           Art i k e 1 16\nlich optimal verwendet werden.\nDie Ergebnisse der finanziellen und technischen Zusam-\nmenarbeit werden jährlich vom Kooperationsrat geprüft.\nArt i k e 1 12                      Dieser bestimmt gegebenenfalls die allgemeinen Leitli-\n(1) Bei Vorhaben und Maßnahmen, die von der             nien dieser Zusammenarbeit.\nGemeinschaft finanziert werden, steht die Teilnahme an\nAusschreibungen, Aufträgen und Verträgen allen natürli-                           Artikel 17\nchen und juristischen Personen Tunesiens und der Mit-\ngliedstaaten zu gleichen Bedingungen offen.                   Vor Ablauf des fünften Jahres nach Inkrafttreten des\nAbkommens prüfen die Vertragsparteien, welche Bestim-\n(2) Um die Beteiligung tunesischer Unternehmen an       mungen auf dem Gebiet der finanziellen und technischen\nder Ausführung von Bauaufträgen zu begünstigen, kann       Zusammenarbeit für einen etwaigen weiteren Zeitraum\nauf Vorschlag des zuständigen Gemeinschaftsorgans ein      vorgesehen werden können.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                              535\nProtokoll Nr. 2\nüber die Bestimmung des Begriffs\n,.Waren mit Ursprung in ... \"oder „Ursprungswaren ..\nund über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nTitel I                        oder mehreren der in diesen Absätzen genannten Staaten\noder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, als\nBestimmung des Begriffs                 Ursprungswaren des Staats oder der Gemeinschaft, in\n,,Waren mit Ursprung in ... \"              dem bzw. in der die letzte Be- oder Verarbeitung erfolgt\noder „ Ursprungswaren\"                  ist. Dabei gelten die in Artikel 3 Absatz 3 genannten\nVorgänge nicht als Be- oder Verarbeitungen.\nArtikel 1\n(5) Die in Liste C des Anhangs IV aufgeführten Waren\n(1) Zur Anwendung des Abkommens gelten unbescha-       sind vorübergehend von der Anwendung dieses Proto-\ndet der Absätze 2 und 3, sofern sie im Sinne des Arti-    kolls ausgeschlossen.\nkels 5 befördert worden sind:\n(6) Absatz 2 gilt in bezug auf Algerien und Marokko\na) als Ursprungswaren Tunesiens:                          nur insoweit, als die Regeln für den Handel zwischen\nWaren, die vollständig in Tunesien hergestellt    Tunesien, Algerien und Marokko im Rahmen dieser Be-\nworden sind,                                      stimmungen mit den Bestimmungen dieses Protokolls\nWaren, die in Tunesien unter Verwendung anderer   übereinstimmen, sowie unter der Voraussetzung, daß die\nals vollständig in Tunesien hergestellter Waren   Verwaltungen Tunesiens, Algeriens und Marokkos in\nhergestellt worden sind, wenn diese Waren im      dem zur Uberwachung dieser Bestimmungen erforder-\nSinne des Artikels 3 in ausreichendem Maße be-    lichen Maße zusammenarbeiten.\noder verarbeitet worden sind;\nb) als Ursprungswaren der Gemeinschaft:                                             Artikel 2\nWaren, die vollständig in der Gemeinschaft her-       Im Sinne von Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 gelten als\ngestellt worden sind,                             in Tunesien, Algerien und Marokko oder als in der Ge-\nWaren, die in der Gemeinschaft unter Verwendung   meinschaft „ vollständig hergestellt\":\nanderer als vollständig in der Gemeinschaft her-  a) mineralische Waren, die dort aus dem Boden oder\ngestellter Waren hergestellt worden sind, wenn          dem Meeresgrund gewonnen worden sind;\ndiese Waren im Sinne des Artikels 3 in aus-\nreichendem Maße be- oder verarbeitet worden       b) pflanzliche Waren, die dort geerntet worden sind;\nsind.                                             c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder aus-\n(2) Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a euter             geschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;\nGedankenstrich gelten Waren, die vollständig in Alge-     d) Waren, die von dort gehaltenen lebenden Tieren ge-\nrien oder Marokko oder in der Gemeinschaft hergestellt          wonnen worden sind;\nworden sind und in Tunesien be- oder verarbeitet wer-\nden, als vollständig in Tunesien hergestellt.             e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden\nsind;\nZur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a zweiter Ge-\ndankenstrich gelten in Algerien, Marokko oder in der        f) Waren ihrer Seefischerei und andere aus der See von\nGemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitungen               ihren Schiffen gewonnene Waren;\nals in Tunesien vorgenommen, wenn die hergestellten       g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich\nWaren ihre letzte Be- oder Verarbeitung in Tunesien             aus den unter Buchstabe f genannten Waren herge-\nerfahren haben.                                                 stellt worden sind;\nDieser Absatz gilt unter der Voraussetzung, daß die be-    h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur\ntreffenden Waren gemäß Artikel 5 befördert worden               zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden\nsind.                                                           können;\n(3) Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b erster       i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktions-\nGedankenstrich gelten Waren, die vollständig in Tune-           tätigkeit anfallen;\nsien hergestellt worden sind und in der Gemeinschaft\nj) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den\nbe- oder verarbeitet werden, als vollständig in der Ge-\nBuchstaben a bis i genannten Waren hergestellt wor-\nmeinschaft hergestellt.\nden sind.\nZur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b zweiter Ge-\ndankenstrich gelten die in Tunesien vorgenommenen Be-                               Artikel 3\noder Verarbeitungen als in der Gemeinschaft vorgenom-          (1) Zur Anwendung von Artikel 1 gelten als aus-\nmen, wenn die hergestellten Waren ihre letzte Be- oder     reichend:\nVerarbeitung in der Gemeinschaft erfahren haben.\na) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben,\nDieser Absatz gilt unter der Voraussetzung, daß die             daß die hergestellten Waren unter eine andere Num-\nbetreffenden Waren gemäß Artikel 5 befördert worden             mer einzureihen sind, als sie für die verwendeten\nsind.                                                          Waren gilt; ausgenommen sind jedoch die in der\n(4) Abweichend von Absatz 1 gelten Urspr,ungswaren,          Liste A im Anhang II aufgeführten Be- oder Ver-\ndie gemäß den vorhergehenden Absätzen und unter Ein-            arbeitungen, auf die die Sonderbestimmungen für\nhaltung aller darin genannter Voraussetzungen in zwei           diese Liste Anwendung finden;","536                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nb) die in der Liste B im Anhang III aufgeführten Be-              für \\1/aren unbestimmbaren Ursprungs: der erste nach-\noder Verarbeitungen.                                        weisbar für diese Waren im Gebiet der Vertragspartei,\nin dem die Herstellung erfolgt, gezahlte Preis;\nAls Abschnitte, Kapitel und Nummern gellen die Ab-\nschnitte, Kapitel und Nummern des Brüsseler Zolltarif-            andererseits\nschemas zur Einreihung der Waren in die Zolltarife.               der Preis der hergestellten Waren „ab Werk\", abzüg-\nlich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstatten-\n(2) Wenn bei einer bestimmten hergestellten Ware eine         den internen Abgaben.\nProzentregel in der Liste A und in der Liste B den Wert\nder zu ihrer Herstellung verwendbaren Waren ein-\nschränkt, so darf der Gesamtwert dieser Waren ohne                                     Artikel 5\nRücksicht darauf, ob sie gemäß den in den beiden Listen          (1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3\nfestgelegten Grenzen und Bedingungen infolge der Be-          gelten als unmittelbar aus Tunesien in die Gemeinschaft\noder Verarbeitung oder der Montage unter eine andere         oder aus der Gemeinschaft nach Tunesien befördert Ur-\nTarifnummer fallen, gegenüber dem Wert der hergestell-        sprungswaren, die befördert werden, ohne Gebiete ande-\nten Ware nicht den Wert übersteigen, der den Prozent-         rer Staaten als die Tunesiens, Algeriens, Marokkos oder\nsätzen in beiden Listen, falls sie gleich hoch sind, oder    der Gemeinschaft zu berühren. Waren mit Ursprung in\ndem höheren der beiden Prozentsätze, falls sie verschie-     Tunesien, Algerien, Marokko oder der Gemeinschaft, die\nden hoch sind, entspricht.                                    eine einzige Sendung bilden, können über Gebiete ande-\nrer Staaten als die dieser Länder oder der Gemeinschaft\n(3) Zur Anwendung von Artikel 1 gellen ohne Rück-         befördert werden, gegebenenfalls auch mit Umladung\nsicht darauf, ob ein Wechsel der Nummer stattgefunden         oder vorübergehender Einlagerung in diesen Gebieten,\nhat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht         wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographi-\nausreichend, die Eigenschaft von Ursprungswaren zu ver-       schen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im\nleihen:                                                      Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher\na) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware wäh-        Uberwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder\nrend des Transports oder der Lagerung in ihrem Zu-      freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent-\nstand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Küh-   und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung\nlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel   ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.\noder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen\nverdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);              (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Vor-\naussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zustän-\nb) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen,       digen Zollbehörden der Gemeinschaft oder Tunesiens\nSortieren (einschließlich des Zusammenstellens von      vorgelegt werden:\nWaren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zer-\nschneiden;                                              a) ein einziges, in dem begünstigten Ausfuhrland ausge-\nstelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Be-\nc)     i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zu-          förderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist;\nsammenstellen von Packstücken;\nb) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes aus-\nii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke,       gestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:\nEtuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw.\ngenaue Warenbeschreibung,\nsowie alle anderen einfachen Behandlungen zur\nverkaufsmäßigen Aufmachung;                                  Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Wa-\nren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten\nd) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen                   Schiffe,\ngleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren\nselbst oder auf ihren Umschließungen;                            die Bescheinigung über die Bedingungen, unter\ndenen sich die Waren im Durchfuhrland aufgehal-\ne) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener                     ten haben;\nArten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mi-\nc) sind diese Papiere nicht vorhanden, alle sonstigen be-\nschung nicht den in diesem Protokoll festgelegten\nweiskräftigen Unterlagen.\nVoraussetzungen entsprechen, um als Ursprungswaren\nTunesiens, Algeriens, Marokkos oder der Gemein-\nschaft zu gelten;\nf) einfaches zusammenfügen von Teilen von Artikeln\nTitel II\nzu einem vollständigen Artikel;                                        Methoden der Zusammenarbeit\ng) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den                                der Verwaltungen\nBuchstaben a bis f genannten Behandlungen;\nArtikel 6\nh) Schlachten von Tieren.\n(1) Der Nachweis, daß Waren die Ursprungseigenschaft\nim Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine\nArtikel 4                           Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 erbracht, deren Mu-\nIst in den in Artikel 3 erwähnten Listen A und B be-     ster im Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben ist.\nstimmt, daß die in Tunesien oder in der Gemeinschaft          Der Nachweis, daß Waren, die mit der Post versandt\nhergestellten Waren nur dann als Ursprungswaren gelten,      werden (einschließlich Postpakete), die Ursprungseigen-\nwenn der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten           schaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, kann, soweit\nWaren einen bestimmten Prozentsatz des Werts der her-        es sich um Sendungen handelt, die ausschließlich Ur-\ngestellten Waren nicht überschreitet, sind für die Be-       sprungswaren enthalten, deren Wert je Sendung 1 000\nredmung dieses Prozentsatzes folgende Werte zugrunde         Rechnungseinheiten nicht überschreitet, durch ein Form-\nzulegen:                                                     blatt EUR. 2 erbracht werden, dessen Muster im An-\neinerseits                                              hang VI dieses Protokolls wiedergegeben ist.\nfür Waren, deren Einfuhr nachgewiesen wird: der         Eine Rechnungseinheit (RE) entspricht dem Wert von\nZollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr;                     0,88867088 g Feingold. Bei einer Änderung der Rech-","Nr. 24 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                 537\nnungseinheit setzen sich die Vertragsparteien im Koope-                             Artikel 9\nrationsrat in Verbindung, um den Goldwert der Rech-\nDie Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist auf dem\nnungseinheit neu festzulegen.\nFormblatt auszustellen, dessen Muster in Anhang V die-\n(2) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 wird ein zer-     ses Protokolls wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in\nlegter oder nicht montierter Artikel der Kapitel 84 und 85   einer oder mehreren der Sprachen gedruckt, in denen\ndes Brüsseler Zolltarifschemas auf Antrag des Zollanmel-     das Abkommen verfaßt ist. Es ist in einer dieser Sprachen\nders als eine Ware betrachtet, wenn er unter den von         abzufassen und muß den internen Rechtsvorschriften des\nden zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen        Ausfuhrstaats entsprechen. Wird es handschriftlich aus-\nin Teilsendungen eingeführt und wenn bei der Ausfuhr         gefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und\nder ersten Teilsendung eine Warenverkehrsbescheinigung       in Druckschrift erfolgen.\nfür den vollständigen Artikel vorgelegt wird.                Die Bescheinigung hat das Format 210 mm >: 297 mm,\n(3) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Ge-       wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr\nbetragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-\nräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert\npapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens\nwerden, werden mit diesen zusammen als Einheit ange-\nsehen, wenn sie als Bestandteil oder Normalausrüstung        25 g zu verwenden. Dies ist mit einem grünen guillochier-\nin deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in        ten Uberdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch\noder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar\nRechnung gestellt werden.\nwird.\nArtikel 7                            Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Waren-\nverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Drucke-\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird bei\nreien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im\nder Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den\nletzteren Fall muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung\nZollbehörden des Ausfuhrstaates ausgestellt. Sie wird zur\nauf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Beschei-\nVerfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr\nnigung muß den Namen und die AnschrHt oder das\ntatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.\nKennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner\n(2) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheini-        zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufge-\ngung EUR. 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie         druckt sein kann.\nsich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines\nIrrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Um-                              Art i k e 1 10\nstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist. In\ndiesem Fall sind auf der Bescheinigung die Umstände,            (1) Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung\nunter denen sie ausgestellt worden ist, besonders zu ver-    EUR. 1 ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers\nmerken.                                                      von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter\nzu beantragen.\n(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird nur\nauf schriftlichen Antrag des Ausführers ausgestellt. Die-       (2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag\nser Antrag wird auf dem Formblatt nach dem Muster in         alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei,\nAnhang V dieses Protokolls gestellt und gemäß diesem         daß für die Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheini-\nProtokoll ausgefüllt.                                        gung EUR. 1 ausgestellt werden kann.\n(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 darf nur\nausgestellt werden, wenn sie als Urkunde zur Anwen-                                 Artikel 11\ndung des Abkommens dienen soll.                                 Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 muß innerhalb\neiner Frist von fünf Monaten, nachdem sie durch die\n(5) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen\nZollbehörde des Ausfuhrstaats ausgestellt worden ist,\nsind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens\nder Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei\nzwei Jahre lang aufzubewahren.\nder die Waren gestellt werden.\nArtikel 8\nArtikel 12\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird von\nIm Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung\nden Zollbehörden des Ausfuhrstaates ausgestellt, wenn\nEUR. 1 den Zollbehörden nach den dort geltenden Ver-\ndie Waren als Ursprungswaren im Sinne des Abkommens\nfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können\nangesehen werden können.\neine Ubersetzung verlangen. Sie können außerdem ver-\n(2) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in        langen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklä-\nAbsatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle        rung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht,\nBeweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen           daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung\ndurchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.             des Abkommens erfüllen.\n(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaates achten darauf,\ndaß die in Artikel 9 erwähnten Formblätter ordnungs-                                Artikel 13\ngemäß ausgefüllt werden. Sie überprüfen insbesondere,           (1) Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, die den\nob die Angaben im Feld „Warenbezeichnungu so einge-          Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Arti-\ntragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen      kel 11 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können\nZusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die         zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen\nWarenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutra-           werden, wenn die Frist infolge höherer Gewalt oder\ngen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden\nder letzten Zeile ein waagerechter Strich zu ziehen und      konnte.\nder nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.\n(2) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden\n(4) In dem von der Zollbehörde auszufüllenden Teil        des Einfuhrstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn\nder Warenverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der         ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt\nAusstellung der Bescheinigung anzugeben.                     worden sind.","538                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAr t i k e l 14                                                A r t i k e 1 18\nBei geringfügigen Abweichungen zwischen den An-                (1) \\Verden \\Vc1ren aus der Gemeinschaft oder aus\ngaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 und             Tunesien zu einer Ausstellung in ein anderes Land als\nden Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden            Algerien und Marokko versandt und nach der Ausstel-\nzur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren          lung zur Einfuhr nach Tunesien oder in die Gemeinschaft\nvorgelegt werden, wird die Bescheinigung nicht allein          verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie\ndadurch nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird,         anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses Pro-\ndaß sich die Bescheinigung auf die gestellten Waren            tokolls für die Anerkennung als Ursprungswaren der\nbezieht.                                                       Gemeinschaft oder Tunesien erfüllen und sofern den zu-\nArt i k e 1 15                       ständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß:\nEine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen             a) ein Ausführer die Waren aus dem Gebiet der Ge-\nkönnen stets durch eine oder mehrere Warenverkehrs-                  meinschaft oder Tunesiens in das Land der Ausstel-\nbescheinigungen ersetzt werden, sofern dies bei der Zoll-           lung gesandt und dort ausgestellt hat;\nstelle erfolgt, bei der sich die Waren befinden.              b} dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Tune-\nsien oder in der Gemeinschaft verkauft oder über-\nArtikel 16                                 lassen hat;\nDas Formblatt EUR. 2, dessen Muster im Anhang VI           c} die Waren während oder unmittelbar nach der Aus-\nwiedergegeben ist, ist unter der Verantwortlichkeit des              stellung in dem Zustand nach Tunesien oder in die\nAusführers von diesem oder von seinen bevollmächtig-                 Gemeinschaft versandt worden sind, in dem sie zur\nten Vertretern auszufüllen. Dieses Formblatt ist in einer           Ausstellung gesandt wurden;\nder Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen ver-\nfaßt ist, und muß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften      d) die Waren von dem Zeitpunkt an, an dem sie zur\ndes Ausfuhrstaats entsprechen. Wird es handschriftlich              Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwek-\nausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber               ken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung ver-\nund in Druckschrift geschehen. Sind die Waren der Sen-              wendet worden sind.\ndung bereits im Ausfuhrstaat unter Zugrundelegung der\n(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheini-\nBegriffsbestimmung für „Ursprungswaren\" überprüft wor-\ngung EUR. 1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzu-\nden, so kann der Ausführer im Feld „Bemerkungen\" des\nlegen. In der Bescheinigung sind Bezeichnung und An-\nFormblatts EUR. 2 auf diese Prüfung hinweisen.\nschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich,\nDas Formblatt EUR. 2 hat das Format 210 >~ 148 mm, wo-         kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die\nbei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr             Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt\nbetragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-   werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.\npapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens\n64 g zu verwenden.                                                 (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und\nähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller,\nDie Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Form-             industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher\nblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die       Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung blei-\nsie dazu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf           ben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten\njedem Formblatt auf die Ermächtigung hingewiesen wer-          Zwecken für den Verkauf ausländischer v\\Taren in Läden\nden. Jedes Blatt muß außerdem das Kennzeichen der\noder Geschäftslokalen.\nDruckerei sowie eine Seriennummer tragen, die auch ein-\ngedruckt sein kann.                                                                     Artikel 19\nFür jede Postsendung ist ein Formblatt EUR. 2 auszustel-\n(1) Wenn eine vVarenverkehrsbescheinigung gemäß Ar-\nlen.\ntikel 7 Absatz 2 nach der tatsächlichen Ausfuhr der\nDiese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von            Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird, so muß\nder Erfüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvor-       der Ausführer auf dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten\nschriften festgelegten Förmlichkeiten.                        Antrag\nArtikel 17                                  den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die\nsich die \\Varenverkehrsbescheinigung bezieht,\n(1) Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen\nverschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck              bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden\nder Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Wa-               \\Vare keine \\t\\Tarenverkehrsbescheinigung EUR. 1 aus-\ngestellt worden ist; die Gründe hierfür sind anzu-\nrenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder ohne Ausfüllen\neines Formblatts EUR. 2 als Urspungswaren angesehen,                geben.\nsofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine kom-             (2) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrs-\nmerziellen Erwägungen zugrunde liegen, und angemeldet         bescheinigung EUR. 1 nachträglich erst ausstellen, nach-\nwird, daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung           dem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des\ndieser Bestimmungen entsprechen, wobei an der Richtig-        Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen überein-\nkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.             stimmen.\n(2) Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten solche,   Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigun-\ndie gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren        gen müssen einen der folgenden Vermerke tragen:\nbestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der          \"NACHTRAGLICH AUSGESTELLT\", ,,DELIVRE A POS-\nEmpfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch          TERIORI\", ,,RILASCIATO A POSTERIORI\", ,,AFGEGE-\nin deren Haushalt bestimmt sind, sofern weder die Be-         VEN A POSTERIORI\", ,,ISSUED RETROSPECTIVELY\",\nschaffenheit noch die Menge vermuten lassen, daß die           ,,UDSTEDT EFTERF0LGENDE\", «J> ~ ..:,j.J ij ~ »\nEinfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Außerdem\ndarf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen\nArtikel 20\n60 Rechnungseinheiten und bei den im persönlichen Ge-\npäck von Reisenden enthaltenen Waren 200 Rechnungs-                Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Waren-\neinheiten nicht uberschreiten.                                verkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer von","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                              539\nden Zollbehörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat                          Artikel 26\nbeantragen, das an Hand der in seinem Besitz befindlichen      (1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrs-\nAusfuhrdokumente ausgefertigt wird. Dieses Duplikat         bescheinigungen EUR. 1 oder der Formblätter EUR. 2 er-\nwird mit einem der folgenden Vermerke versehen:             folgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenom-\n.,DUPLIKAT\", ,,DUPLICATA\", ,,DUPLICATO\", ,,DUPLI-           men, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begrün-\nCAA T\", ,,DUPLICATE\", • ~ »                                 dete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der\nRichtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung\nA r t i k e l 21                     der betreffenden Ware haben.\n(1) Bei Anwendung von Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4          (2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zoll-\nberücksichtigt bei der Ausstellung einer Warenverkehrs-     behörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbeschei-\nbescheinigung EUR. 1 die zuständige Zollstelle des Staates, nigung EURr. 1 oder das Formblatt EUR. 2 oder eine Foto-\nin dem eine solche Bescheinigung für Waren beantragt        kopie dieser Bescheinigung oder dieses Formblatts an die\nwird, bei deren Herstellung Waren mit Herkunft aus          Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück und geben dabei\nAlgerien, Marokko oder der Gemeinschaft verwendet           die formalen oder sachlichen Gründe an, die eine Nach-\nwurden, eine Erklärung, deren Muster im Anhang VII          prüfung rechtfertigen. Wenn die Rechnung bzw. eine Ab-\nwiedergegeben ist; diese Erklärung wird vom Ausführer       schrift davon vorgelegt worden ist, so fügen sie diese\ndes Herkunftsstaats entweder auf der Handelsrechnung        dem Formblatt EUR. 2 bei; sie teilen alle bekannten Um-\nfür diese Waren oder in einer Anlage zu dieser Rechnung     stände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der\nabgegeben.                                                  \\Varenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schlie-\nßen lassen.\n(2) Die betreffende Zollstelle kann zur Prüfung der\nEchtheit und Richtigkeit der Angaben der in Absatz 1        Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Ein-\nvorgesehenen Erklärung oder zwecks weiterer Auskünfte       gang des Ergebnisses der Nadlprüfung Titel I des Ab-\nvom Ausführer die Vorlage des nach Maßgabe von Arti-        kommens nicht an, so können sie dem Einführer vorbe-\nkel 22 ausgestellten Auskunftsblatts, dessen Muster im      haltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnah-\nAnhang VIII wiedergegeben ist, verlangen.                   men die Waren freigeben.\n(3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den\nArt i k e 1 22\nZollbehörden des Einfuhrstaats so schnell wie möglich\nDie zuständige Zollstelle des Staats, aus dem diese      mitzuteilen. An Hand des Ergebnisses muß sich feststellen\nWaren ausgeführt worden sind, stellt das Auskunftsblatt     lassen, ob die beanstandete Warenverkehrsbescheinigung\nüber die verwendeten Waren auf Antrag des Ausführers        EUR. 1 bzw. das beanstandete Formblatt EUR. 2 für die\ndieser Waren entweder in den in Artikel 21 Absatz 2         tatsächlich ausgeführten Waren gilt und ob auf diese\nbezeichneten Fällen oder auf Veranlassung des Ausfüh-       Waren wirklich die Vorzugsbehandlung Anwendung fin-\nrers aus. Es wird in zweifacher Ausfertigung erstellt;      den kann.\neine Ausfertigung wird dem Antragsteller ausgehändigt,\nKönnen die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Aus-\nder sie entweder dem Ausführer der zuletzt hergestellten\nfuhrstaats diese Beanstandungen nicht klären oder treten\nWaren oder der Zollstelle zuzuleiten hat, bei der die\nFragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so werden\nWarenverkehrsbescheinigung EUR. 1 für diese Waren be-\ndiese Fälle dem in Artikel 29 vorgesehenen Ausschuß\nantragt wird. Die zweite Ausfertigung wird von der aus-\nfür Zusammenarbeit im Zollwesen vorgelegt.\nstellenden Zollstelle mindestens zwei Jahre lang aufbe-\nwahrt.                                                      Die Regelung von Streitfällen zwischen dem Einführer\nArtikel 23                           und den Zollbehörden des Einfuhrstaats unterliegt stets\nder Gesetzgebung des Einfuhrstaats.\nTunesien und die Gemeinschaft treffen alle erforder-\nlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer\nWarenverkehrsbescheinigung EUR. 1 begleitete Waren,                                Artikel 27\ndie während der Beförderung zeitweilig in einer Frei-         Die nachträgliche Prüfung der in Artikel 21 genannten\nzone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausge-\nAuskunftsblätter erfolgt in den in Artikel 26 vorgesehe-\ntauscht oder anderen als den üblichen Behandlungen         nen Fällen entsprechend den dort vorgesehenen Verfah-\nunterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind.\nren.\nArtikel 24                                                  Art i k e I 28\nUm die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu            Der Kooperationsrat überprüft jährlich die Durchfüh-\ngewährleisten, leisten Tunesien, Algerien, Marokko und     rung dieses Protokolls und seine wirtschaftlichen Aus-\ndie Gemeinschaft einander durch ihre Zollverwaltungen      wirkungen, um die notwendigen Anpassungen vorzuneh-\nAmtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenver-       men. Diese Prüfung kann auf Antrag der Gemeinschaft\nkehrsbesdleinigungen EUR. 1, der Ridltigkeit der Anga-      oder Tunesiens in kürzeren Abständen erfolgen.\nben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden\nWaren, der Erklärungen der Ausführer auf den Form-\nblättern EUR. 2 und der Edltheit und Ordnungsmäßigkeit                            Art i k e 1 29\nder in Artikel 21 genannten Auskunftsblätter.                  (1) Es wird ein „Ausschuß für Zusammenarbeit im Zoll-\nwesen\" eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf\nArtikel 25                            die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieses\nProtokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen sicher-\nSanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der      zustellen und alle sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet\nzwecks Erlangung der Vorzugsbehandlung für eine Ware        des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen wer-\nein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt    den könnten.\noder anfertigen läßt, um eine Warenverkehrsbescheini-\ngung EUR. 1 zu erhalten, oder der ein Formblatt EUR. 2         (2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Zollsachver-\nmit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen     ständigen der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen\nläßt.                                                       zuständigen Beamten der Dienststellen der Kommission","540                                       Bundesgesetzblcttt, Jahrgang 1978, Teil II\nder Europäisclwn Gemeinschaften und andererseits aus                                  Artikel 32\nZoli~c1< II\\ ersläncligen Tunesiens.\nDil· Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.\nArt i k e 1 30\n(11 Die Gemeinschaft und Tunesien treffen alle erfor-                              Ar l i k e 1 33\nderlichen Maßnahmen, damit die \\Narenverkehrsbeschei-              Auf \\Varen, die sich am Tag des Inkrafttretens des\nnigungen EUR. 1 sowie die Formblätter EUR. 2 gemäß Ar-          Abkommens auf dem Transport befinden oder in der\ntikel 11 und 12 dieses Protokolls vom Tag des Inkraft-          Gemeinschaft oder in Tunesien unter die Regelung für\nt retens des Abkommens an vorgelegt werden können.               die vorübergehende Verwahrung, die Zollager- oder Frei-\n(2) \\A/arenverkehrsbescheingungen A.TN. 1 sowie Form-       zonenregelung fallen, kann das Abkommen angewandt\nblätter A.TN. 2 können nach Maßgabe dieses Protokolls            werden, wenn sie den Bestimmungen des Titels I ent-\nweiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht           sprechen und wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats\nsind, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1977.                    innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine\nnachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhr-\n(3) Warenverkehrsbescheinigungen EUR. l sowie Form-          staats unter den in Artikel 30 Absatz 2 vorgesehenen\nblätter EUR. 2, die in den Mitgliedstaaten vor Inkraft-          Voraussetzungen ausgestellte \\\\Tarenverkehrsbescheini-\ntreten des Abkommens gedruckt worden sind und die                gung A.TN. 1 oder eine von den zuständigen Zollbehörden\nmit den in den Anhängen V und VI dieses Protokolls               des Ausfuhrstaats nachträglich ausgestellte v\\Tarenver-\nwiedergegebenen Mustern nicht übereinstimmen, können             kehrsbescheinigung EUR. 1 sowie Unterlagen zum Nach-\nnc1ch Maßgabe des Protokolls weiter verwendet werden,            weis der direkten Beförderung vorgelegt werden.\nbis die Bestände aufgebraucht sind.\nArt i k e 1 31                                              Art i k e 1 34\nDie Gemeinschaft und Tunesien treffen jeweils für              Die in den Artikeln 19 und 20 genannten Vermerke\nihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls             werden im Feld „Bemerkungen\" der Warenverkehrs-\nerforderlichen Maßnahmen.                                       bescheinigung eingetragen.","Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                     541\nAnhang I\nErläuterungen\nAnmerkung 1 - zu den Artikeln 1 und 2                           die die Flagge eines Mitgliedstaates, Tunesiens, Alge-\nDie Begriffe „die Gemeinschaft\" und „Tunesien\" umfas-         riens oder Marokkos führen;\nsen auch die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten der            die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehö-\nGemeinschaft bzw. die Hoheitsgewässer Tunesiens.                rigen der Mitgliedstaaten, Tunesiens, Algeriens oder\nDie auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich        Marokkos oder einer Gesellschaft sind, deren Haupt-\nder Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewon-         sitz in einem Mitgliedstaat, in Tunesien, Algerien oder\nnenen Waren be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil        Marokko gelegen ist, bei welcher der oder die\ndes Gebietes des Staates, zu dem sie gehören, wenn sie          Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder\ndie in Anmerkung 6 genannten Voraussetzungen erfüllen.          des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder\ndieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten,\nTunesiens, Algeriens und Marokkos sind und im Falle\nAnmerkung 2 - zu Artikel 1                                      von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit\nBei der Feststellung, ob eine \\Vare eine Ursprungsware        beschränkter Haftung das Gesellschaftskapital außer-\nder Gemeinschaft oder Tunesiens, Algeriens oder Marok-          dem mindestens zur Hälfte den Mitgliedstaaten, Tune-\nkos ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtun-      sien, Algerien oder Marokko, öffentlich-rechtlichen\ngen, Maschinen und ·werkzeuge, die zur Herstellung              Körperschaften oder Staatsangehörigen der Mitglied-\ndieser Ware verwendet wurden, ihren Ursprung in dritten         staaten, Tunesiens, Algeriens oder Marokkos gehört;\nLändern haben.                                                  deren Schiffsführung einschließlich des Stabs zu\nwenigstens 50 °/o aus Staatsangehörigen der Mitglied-\nAnmerkung 3 -    zu Artikel 1                                   staaten, Tunesiens, Algeriens oder Marokkos besteht.\n·wird zur Feststellung der Ursprungseigenschaft einer\nin einem Mitgliedstaat oder in Tunesien, Algerien oder      Anmerkung 7 -     zu Artikel 4\nMarokko hergestellten \\Vare eine Prozentregel ange-\nwandt, entspricht der auf Grund der in Artikel 1 genann-      Als \"Preis ab Werk\" gilt der Preis, der dem Hersteller\nten Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem           gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder\nPreis der hergestellten Ware ab Werk abzüglich des          Verarbeitet durd1geführt worden ist, einschließlich des\nZollwerts der in die Gemeinschaft, nach Tunesien, Alge-     Wertes aller verwendeten Waren.\nrien oder Marokko eingeführten Drittlandswaren.               Als „Zollwert\" gilt der Wert, wie er in dem am\n15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen\nAnmerkung 4 -      zu Artikel 3 Absätze 1 und 2 und zu      über den Zollwert der Waren festgelegt ist.\nArtikel 4\nWenn die Ware in der Liste A aufgeführt ist, bildet die   Anmerkung 8 -     zu Artikel 5\nProzentregel ein zusätzliches Kriterium neben dem Wech-       Zur Anwendung von Artikel 5 gelten als Verschiffungs-\nsel der Nummer für die gegebenenfalls verwendete            häfen für Ursprungswaren aus Tunesien in die Gemein-\nNichtursprungsware.                                         schaft unter anderem:\nAnmerkung 5 - zu Artikel 1                                  Algier - Al-Hoceima - Agadir - Annaba - Arzew -\nAzilah - Bajaia - Beni-saf - Biserta - Casablanca -\nDie Umschließungen und die in ihnen enthaltenen           Ceuta - Constantine - Delly - El-Jadida - Essauira -\nWaren werden als ein Ganzes angesehen. Dies gilt jedoch     Gabes - Ghazaouet - Ifni - Kenitra - Larache -\nnicht, wenn die Umschließungen für die in ihnen ver-        Melilla - Mohammedia - Oran - Rabat - Safi - Sf ax\npackten Waren nicht üblich sind und unabhängig von          - Skikda - Sus - Tanger - Tarf aya - Tenes - Tunis.\nihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden,\nselbständigen Gebrauchswert haben.\nAnmerkung 9 -     zu Artikel 24\nAnmerkung 6 - zu Artikel 2 Buchstabe f                        Die befragten Behörden erteilen alle Auskünfte über\ndie Voraussetzungen, unter denen die Ware hergestellt\nDer Ausdruck „ihre Schiffe\" ist nur anwendbar auf\nworden ist, und geben dabei insbesondere die Vorausset-\nSchiffe,\nzungen an, unter denen die Ursprungsregeln in den ver-\ndie in einem Mitgliedstaat, in Tunesien, Algerien oder   schiedenen Mitgliedstaaten, in Tunesien, Algerien und\nMarokko eingetragen oder dort angemeldet sind;           Marokko beachtet worden sind.","542                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnhang II\nListe A\nListe der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zu einem Wechsel der Tarifnummer führen,\nden hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren nicht oder nur dann verleihen,\nwenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind\nllerqestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,    Be- oder Verarbeitungsvorgcinge,\ndie nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren\n\\V aren beLeidrnung                Ursprungswaren verleihen          verleihen, wenn nachstehende\nTadlm,mme, 1\nVoraussetzungen erfüllt sind\n02.06      Fleisch und genießbarer                 Salzen, Einlegen in Salzlake,\nSchlachtabfall aller Art (ausge-        Trocknen oder Räuchern von\nnommen Geflügellebern), ge-             Fleisch und genießbarem\nsalzen, in Salzlake, getrocknet         Schlachtabfall der Tarifnrn.\noder geräuchert                         02.01 und 02.04\n03.02      Fische, getrocknet, gesalzen            Trocknen, Salzen, Einlegen in\noder in Salzlake; Fische, ge-           Salzlake von Fischen; Räuchern\nräuchert, auch vor oder                 von Fischen, auch bei gleich-\nwährend des Räucherns gegart            zeitigem Garkochen\n04.02      Milch und Rahm, haltbar ge-             Konservieren, Eindicken oder\nmacht, eingedickt oder ge-              Zuckern von Milch oder Rahm\nzuckert                                 der Tarifnr. 04.01\n04.03      Butter                                  Herstellen aus Milch oder Rahm\n04.04      Käse und Quark                          Herstellen aus Waren der\nTarifnrn. 04.01, 04.02 und 04.03\n07.02      Cemüse und Küchenkräuter,               Gefrieren von Gemüse und\ngegart oder nicht, gefroren             Küchenkräutern\n07.03      Gemüse und Küchenkräuter,               Einlegen von Gemüse und\nzur vorläufigen Haltbar-                Küchenkräutern der Tarifnr.\nmachung in Salzlake oder in             07.01 in Salzlake oder in\n\\Vasser mit einem Zusatz von            V\\'asser mit einem Zusatz von\nSchwefel und anderen Stoffen            anderen Stoffen\neingelegt, jedoch nicht zum\nunmittelbaren Genuß besonders\nzubereitet\n07.04      Gemüse und Küchenkräuter,               Trocknen oder Zerkleinern von\ngetrocknet, auch in Stücke oder         Gemüse und Küchenkräutern\nScheiben geschnitten, als               der Tarifnrn. 07.01 bis 07.03\nPulver oder sonst zerkleinert,\naber nicht weiter zubereitet\n08.10      Früchte, gekocht oder nicht,            Einfrieren von Früchten\ngefroren, ohne Zusatz von\nZucker\n08.11      Früchte, vorläufig haltbar ge-          Einlegen von Früchten der\nmacht (z. B. durch Schwefel-            Tarifnrn. 08.01 bis 08.09 in Salz-\ndioxyd oder in Wasser, dem              lake oder in Wasser mit einem\nSalz, Schwefeldioxyd oder               Zusatz von anderen Stoffen\nandere vorläufig konser-\nvierend wirkende Stoffe zuge-\nsetzt sind), zum unmittelbaren\nGenuß nicht geeignet\n08.12     Früchte (ausgenommen solche             Trocknen von Früchten\nder Tarifnrn. 08.01 bis 08.05),\ngetrocknet\n11.01     Mehl von Getreide                       Herstellen aus Getreide\n11.02     Grobgrieß und Feingrieß; Ge-            Her!>tellen aus Getreide\ntreidekörner, geschält, geschlif-\nfen, perlförmig geschliffen,\ngeschrotet oder gequetscht\n(einschließlich Flocken). aus-\ngenommen geschälter, ge-\nschliffener oder glasierter Reis\nund Bruchreis; Getreidekeime,\nctuch gemahlen","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                        543\nHergestellte ·ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,  die die Eigensd1aft von Ursprungswaren\ndie nicht die Eigenschaft von\nWarenbezeichnung                Ursprung,waren verleihen          verleihen, wenn nachstehende\nTa,ifm•mme, 1                                                                              Voraussetzungen erfüllt sind\n11.03      Mehl von Hülsenfrüchten der         Herstellen aus Hülsenfrüchten\nTarifnr. 07 .05\n11.04      Mehl von Früchten des               Herstellen aus Früchten des\nKapitels 8                          Kapitels 8\n11.05      Mehl, Grieß und Flocken von         Herstellen aus Kartoffeln\nKartoffeln\n11.06      Mehl und Grieß von Sagomark,        Herstellen aus Waren der\nvon Manihot, Maranta, Salep         Tarifnr. 07.06\noder anderen Wurzeln oder\nKnollen der Tarifnr. 07.06\n11.07      Malz, auch geröstet                 Herstellen aus Getreide\n11.08      Stärke; Inulin                      Herstellen aus Getreide des\nKapitels 10, aus Kartoffeln oder\nanderen Waren des Kapitels 7\n11.09      Kleber von Weizen, auch ge-         Herstellen aus Weizen oder\ntrocknet                            Weizenmehl\n15.01      Schweineschmalz, anderes            Herstellen aus Waren der\nSchweinefett und Geflügelfett,      Tarifnr. 02.05\nausgepreßt, ausgeschmolzen\noder mit Lösungsmitteln ausge-\nzogen\n15.02      Talg (von Rindern, Schafen          Herstellen aus Waren der\noder Ziegen), roh, ausgeschmol-     Tarifnr. 02.01 und 02.06\nzen, oder mit Lösungsmitteln\nausgezogen, einschließlich\nPremier Jus\n15.04      Fette und Ole von Fischen           Herstellen aus Fischen oder\noder Meeressäugetieren, auch        Meeressäugetieren, die von\nraffiniert                          Schiffen dritter Länder gefischt\nwerden\n15.06     Andere tierische Fette und          Herstellen aus Waren des\nOle (z.B. Klauenöl, Knochen-        Kapitels 2\nfett, Abfallfett)\nex 15.07      Fette; pflanzliche Ole, flüssig     Gewinnung aus Waren der\noder fest, roh, gereinigt oder      Kapitel 7 und 12\nraffiniert, ausgenommen Holz-\nöl (Chinaöl, Tungöl, Abrasinöl,\nElaeococcaöl), Oiticicaöl,\nMyrtenwachs und Japanwachs\nund ausgenommen Ole zu\nanderen technischen oder indu-\nstriellen Zwecken als zum\nHerstellen von Lebensmitteln\n16.01     Würste und dergleichen, aus         Herstellen aus Waren des\nFleisch, aus Schlachtabfall oder    Kapitels 2\naus Tierblut\n16.02     Fleisch und Schlachtabfall,         Herstellen aus Waren des\nanders zubereitet oder haltbar      Kapitels 2\ngemacht\n16.04     Fische, zubereitet oder haltbar     Herstellen aus Waren des\ngemacht, einschließlich Kaviar      Kapitels 3\nund Kaviarersatz\n16.05     Krebstiere und Weichtiere,          Herstellen aus Waren des\nzubereitet oder haltbar gemacht     Kapitels 3\n17.02     Andere Zucker; Sirupe; Kunst-       Herstellen aus Waren aller Art\nhonig, aum mit natürlichem\nHonig vermischt; Zucker und\nMelo.sscn, karamelisiert","544                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nllerqestellte \\Vare\nBe- oder Verarbeitungsvorgange,             Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von         dlf' die Eigensdrnft von Ursprungswdren\n\\V arenhczcichnung                         Ur~prungswuren verleihen                  verleihen, wenn nachstehende\nT,uilm,mrne, 1                                                                                                     Vorau~,etzungen erfüllt sind\n17.04         Zuckerwaren ohne Kakaogehalt                   Herstellen aus anderen Waren\ndes Kapitels 17, deren Wert\n30 °/o des Wertes der herge-\nstellten Ware übersteigt\n17.05         Zucker, Sirupe und Melassen,                   Herstellen aus anderen Waren\naromatisiert oder gefärbt (ein-                des Kapitels 17, deren Wert\nschließlich Vanille- und                       30 6/o des Wertes der herge-\nVanillinzucker), ausgenommen                   stellten Ware übersteigt\nFruchtsäfte mit beliebigem\nZusatz von Zucker\n18.06         Schokolade und andere kakao-                   Herstellen aus Waren des\nhaltige Lebensmittel-                          Kapitels 17, deren Wert 30 °.'o\nzubereitungen                                  des Wertes der hergestellten\nWare überschreitet\n19.01         Malz-Extrakt                                   Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 11.07\n19.02         Zubereitungen zur Ernährung                    Herstellen aus Getreide und\nvon Kindern oder zum Diät-                     Getreidefolgeerzeugnissen,\noder Küchengebrauch, auf der                   Fleisch und Milch oder unter\nGrundlage von Mehl, Grieß,                     Verwendung von Waren des\nStärke oder Malz-Extrakt auch                  Kapitels 17, deren Wert 30 6/o\nmit einem Gehalt an Kakao von                  des Wertes der hergestellten\nweniger als 50 Gewichts-                       Ware überschreitet\nhundertteilen\n19.03         Teigwaren                                                                                  Herstellen aus Hartweizen\n19.04         Sago (Tapiokasago, Sago aus                    Herstellen aus Kartoffelstärke\nSagomark, Kartoffelsago und\nanderer)\n19.05         Lebensmittel, durch Aufblähen                  Herstellen aus verschiedenen\noder Rösten von Getreide her-                  Waren 1) oder unter Verwen-\ngestellt (Puffreis, Corn Flakes                dung von Waren des\nund dergleichen)                               Kapitels 17, deren Wert 30 °/o\nder hergestellten \\1/are über-\nschreitet\n19.06         Hostien, Oblatenkapseln für                    Herstellen aus Waren des\nArzneiwaren, Siegeloblaten und                 Kapitels 11\ndergleichen\n19.07         Brot, Schiffszwieback und                      Herstellen aus \\V aren des\nandere gewöhnliche Back-                       Kapitels 11\nwaren, ohne Zusatz von Zucker,\nHonig, Eiern, Fett, Käse oder\nFrüchten\n19.08         Feine Backwaren, auch mit                      Herstellen aus \\\\Taren des\nbeliebigem Gehalt an Kakao                     Kapitels 11\n20.01         Gemüse, Küchenkräuter und                      Haltbarmachen von Gemüse,\nFrüchte, mit Essig zubereitet                  frisch oder gefroren oder vor-\noder haltbar gemacht, auch mit                 läufig haltbar gemacht oder mit\nZusatz von Salz, Gewürzen,                     Essig haltbar gemacht\nSenf oder Zucker\n20.02         Gemüse und Küchenkräuter,                      Haltbarmachen von Gemüse,\nohne Essig zubereitet oder                     frisch oder gefroren\nhaltbar gemacht\n20.03         Früchte, gefroren, mit Zusatz                  Herstellen aus Waren des\nvon Zucker                                     Kapitels 17, deren Wert 30 °./o\ndes vVertes der hergestellten\nWare überschreitet\nt) D1e,e Be,t1111munq gilt nicht, wenn  c~ silh um '\\Iai~ der Art „zca indur<1ta\" oder 11.:irlweilcn handelt.","Nr. 24 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                545\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,         Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von     die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeichnung                       Ursprungswaren verleihen              verleihen, wenn nachstehende\nT,dl\"\"mmN    1                                                                                          Voraussetzungen erfüllt sind\n----------------------------------------------\n20.04       Früchte, Fruchtschalen,                    Herstellen aus Waren des\nPflanzen und Pflanzenteile, mit            Kapitels 17, deren Wert 30 °/o\nZucker haltbar gemacht (durch-             des Wertes der hergestellten\ntränkt und abgetropft, glasiert            Ware überschreitet\noder kandiert)\nex 20.05       Konfitüren, Marmeladen,                    Herstellen aus \\Varen des\nFruchtgelees, Fruchtpasten und             Kapitels 17, deren Wert 30 °/,\nFruchtmuse, durch Kochen her-              des Wertes der hergestellten\ngestellt, mit Zusatz von Zucker            Ware überschreitet\n20.06       Früchte, in anderer Weise\nzubereitet oder haltbar ge-\nmacht, auch mit Zusatz von\nZucker oder Alkohol:\nA. Schalenfrüchte                                                                  Herstellen ohne Zusatz von\nZucker oder Alkohol, unter\nVerwendung von Ursprungs-\nwaren der Tarifnrn. 08.01, 08.05\nund 12.01, deren Wert min-\ndestens 60 v. H. des Wertes\nder hergestellten Ware ent-\nspricht\nB. andere                                 Herstellen aus Waren des\nKapitels 17, deren Wert 30 °/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare überschreitet\nex 20.01       Fruchtsäfte (einschließlich               Herstellen aus Waren des\nTraubensaft), nicht gegoren,              Kapitels 17, deren Wert 30 °/,\nohne Zusatz von Alkohol, auch              des Wertes der hergestellten\nmit Zusatz von Zucker                      Ware überschreitet\nex 21.01       Geröstete Zichorienwurzeln                 Herstellen aus Zichorien-\nund Auszüge hieraus                        wurzeln, frisch oder getrocknet\n21.05       Zubereitungen zum Herstellen               Herstellen aus Waren der\nvon Suppen oder Brühen;                    Nummer 20.02\nSuppen und Brühen; zusammen-\ngesetzte homogenisierte\nLebensmittelzubereitungen\n22.02       Limonaden (einschließlich der              Herstellen aus Fruchtsäften 1)\naus Mineralwasser herge-                   oder unter Verwendung von\nstellten) und andere nicht-                Waren des Kapitels 17, deren\nalkoholische Getränke, ausge-             Wert 30 °/o des Wertes der her-\nnommen Frucht- und Gemüse-                 gestellten Ware überschreitet\nsäfte der Nummer 20.07\n22.06       Vv'ermutwein und andere Weine             Herstellen aus Waren der\naus frischen Weintrauben mit              Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder\nPflanzen oder anderen Stoffen              22.05\naromatisiert\n22.08       Aethylalkohol und Sprit mit               Herstellen aus Waren der\neinem Gehalt an Aethylalkohol             Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder\nvon 80° oder mehr, unvergällt;            22.05\nAethylalkohol und Sprit mit\nbeliebigem Gehalt an Aethyl-\nalkohol, vergällt\n22.09       Sprit mit einem Gehalt an                 Herstellen aus Waren der\nAethylalkohol von weniger als             Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder\n80°, unvergällt; Branntwein,              22.05\nLikör und andere alkoholische\nGetränke; zusammengesetzte\nalkoholische Zubereitungen\nzum Herstellen von Geträken\n1) Die,e Be,limmung gilt nid1t, wenn es sid1 um Saft von Ananas, Limonen und Limetten und von Pampelmusen  handelt.","546                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBP- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBP- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von Ursprungswaren\ndie nicht die Eigenschaft von\nVv c11011 IH•1.,•ichnung                                                      verleihen, wenn nachstehende\nT Mihrnmmcc 1                                                       Ursprungswaren verleihen\nVorc1ussetzungen erfüllt sind\n22.10         SpeisePssi~J                               Herstellen aus \\Varen der\nTarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder\n22.05\nex 23.03         Rückstände von der Mais-                   Herstellen aus Mais oder Mais-\nstärkegewinnung {ausge-                    mehl\nnommen eingedicktes Mais-\nquellwasser) mit einem auf den\nTrockenstoff bezogenen\nProteingehalt von mehr als\n40 Gewichtshundertteilen\n23.04         Olkuchen und andere Rück-                   Herstellen aus verschiedenen\nstände von der Gewinnung                    Waren\npflanzlicher Ole, ausge-\nnommen Oldrass\n23.07         Futter, melassiert oder ge-                 Herstellen aus Getreide und\nzuckert; andere Zubereitungen               Getreideerzeugnissen, Fleisch,\nder bei der Fütterung ver-                  Milch, Zucker und Melasse\nwendeten Art\nex 24.02         Zigaretten, Zigarren und                                                           Herstellung, bei der mindestens\nZigarillos, Rauchtabak                                                             70 v. H. der Menge der ver-\nwendeten Waren der Tarifnr.\n24.01 Ursprungswaren sind\nex 28.38         Aluminiumsulfat                                                                    Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 °/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n30.03         Arzneiwaren, auch für die                                                          Herstellen unter Verwendung\nVeterinärmedizin                                                                   von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n31.05         Andere Düngemittel; Erzeug-                                                        Herstellen unter Verwendung\nnisse des Kapitels 31 in                                                           von Waren, deren Wert 50 °/o\nTabletten, Pastillen oder ä.hn-                                                    des Wertes der hergestellten\nlichen Formen oder in                                                              Waren nicht überschreitet\nPackungen mit einem Gev.richt\nvon 10 kg oder weniger\n32.06         Farblacke                                   Jegliche Herstellung aus Waren\nder Tarifnr. 32.04 oder 32.05 1)\n32.07         Andere Farbmittel; anor-                    Mischen von Oxiden oder\nganische Erzeugnisse, die als               Salzen des Kapitels 28 mit Füll-\nLuminophore verwendet                       stoffen wie z. B. Bariumsulfat,\nwerden                                      Kreide, Bariumkarbonat und\nSatinweiß 1)\n33.05        Destillierte aromatische ·wässer            Herstellen aus \\Varen der\nund wässerige Lösungen                      Tarifnr. 33.01 1)\nätherischer Ole, auch zu\nmedizinischen Zwecken\n35.05        Dextrine und Dextrinleime; lös-                                                    Herstellen aus Mais oder\nliche oder geröstete Stärke;                                                       Kartoffeln\nKlebstoffe aus Stärke\n37.01        Lichtempfindliche photo-                    Herstellen aus Waren der\ngraphische Platten und Plan-                Tarifnr. 37.02 1)\nfilme {ausgenommen Papier,\nKarten oder Gewebe), nicht\nbelichtet\n37.02        Lichtempfindliche Filme in                  Herstellen aus Waren der\nRollen oder Streifen, auch ge-             Tarifnr. 37.01 1)\nlocht, nicht belichtet\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die \\Varen c1u; Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste\nB die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                541\nl!crqcslelllc> 'N ctrt'\nBe- oder VerarbeitungsvorgJ.nge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,        die die Eigensmaft von Ursprungswaren\ndie nidit die Eigensdiaft von             verleihen, wenn nachstehende\nT\"ifnumme, 1                Warc>nbezcidrnung                  Ursprungswaren verleihen                  Voraussetzungen erfüllt sind\n37.04        Lichtempfindlic:he photo-                Herstellen von Waren der\ngraphische Platten und Filme,            Tarifnr. 37.01 oder 37,02 1)\nbelichtet, nicht entwickelt\n(Negative oder Positive)\n38.ll        Desinfektionsmittel, Insecticide,                                                  Herstellen unter Verwendung\nFungicide, Herbicide, Mittel                                                       von Waren, deren Wert 50 °/o\ngegen Nagetiere, Schädlings-                                                       des Wertes der hergestellten\nbekämpfungsmittel und der-                                                         Ware nicht überschreitet\ngleichen, in Zubereitungen oder\nin Formen oder Aufmachungen\nfür den Einzelverkauf oder als\nWaren (z.B. Schwefelbänder,\nSchwefelfäden, Schwefelkerzen\nund Fliegenfänger)\n38.12        Zubereitete Zurichtemittel,                                                        Herstellen unter Verwendung\nzubereitete Appreturen und                                                         von Waren, deren Wert 50 °/o\nzubereitete Beizmittel aller Art,                                                  des Wertes der hergestellten\nwie sie in der Textilindustrie,                                                    Ware nicht überschreitet\nPapierindustrie, Lederindustrie\noder ähnlichen Industrien ge-\nbraucht werden\n38.13        Abbeizmittel für Metalle; Fluß-                                                    Herstellen unter Verwendung\nmittel und andere Hilfsmittel                                                     von Waren, deren Wert SO 0 /o\nzum Schweißen oder Löten von                                                       des Wertes der hergestellten\nMetallen; Pasten und Pulver                                                       Ware nicht überschreitet\nzum Löten oder Schweißen aus\nMetall und anderen Stoffen;\nUberzugsmassen und Füll-\nmassen für Schweißelektroden\nund Schweißstäbe\nex 38.14        Antiklopfmittel, Antioxidantien,                                                   Herstellen unter Verwendung\nAntigums, Viskositätsver-                                                         von Waren, deren Wert SO 0 /o\nbesserer, Antikorrosivadditives                                                    des Wertes der hergestellten\nund ähnliche zubereitete Addi-                                                    Warp nicht überschreitet\ntives für Mineralöle, ausge-\nnommen zubereitete Additives\nfür Schmierstoffe\n38.15        Zusammengesetzte Vulkanisa-                                                        Herstellen unter Verwendung\ntionsbeschleuniger                                                                 von Waren, deren Wert SO 0 /o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n38.17        Gemische und Ladungen für                                                         Herstellen unter Verwendung\nFeuerlöschgeräte; Feuerlösch-                                                     von Waren, deren Wert 50 °/o\ngranaten und Feuerlösch-                                                          des Wertes der hergestellten\nbomben                                                                            Ware nicht überschreitet\n38.18        Zusammengesetzte Lösungs-                                                         Herstellen unter Verwendung\nund Verdünnungsmittel für                                                         von Waren, deren Wert 50 °/o\nLacke und ähnliche Erzeugnisse                                                    des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 38.19        Chemische Erzeugnisse und                                                         Herstellen unter Verwendung\nZubereitungen der chemischen                                                       von Waren, deren Wert SO 0 /o\nIndustrie oder verwandter                                                          des Wertes der hergestellten\nIndustrien (einschließlich                                                        Ware nicht überschreitet\nMischungen von Naturpro-\ndukten), anderweit weder ge-\nnannt noch inbegriffen; Rück-\nstände der chemischen Indu-\nstrie oder verwandter Indu-\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die vVaren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste\nB die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.","548                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHercje,tellte W c1re\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,    Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nidlt die Eigensdlaft von die die Eigensdlaft von Ursprungswaren\nWarE>nbezeidrnung               Ursprungswaren verleihen          verleihen, wenn nadlstehende\nVoraussetzungen erfüllt sind\nstrien, anderweit weder ge-\nnannt noch inbegriffen, ausge-\nnommen:\nFuselöle und Dippelöl\nNaphthensäuren und ihre\nwasserunlöslichen Salze;\nEster der Naphthensäuren\nSulfonaphthensäuren und\nihre w asserunlöslichen\nSalze; Ester der Sulfo-\nnaphthensäuren\nPetroleumsulfonate, ausge-\nnommen solche des\nAmmoniums, der Alkali-\nmatalle oder der Aethanol-\namine; thiophenhal tige sulfo-\nsäuren von CH aus bitu-\nminösen Mineralien und ihre\nSalze\nAlkylbenzol-Gemische und\nAlkylnaphtalin-Gemische\nIonenaustauscher\nKatalysatoren\nAbsorbentien zum Vervoll-\nständigen des Vakuums in\nelektrischen Röhren\nFeuerfeste Zemente, feuer-\nfeste Mörtel und ähnliche\nfeuerfeste Massen\nGasreinigungsmasse\ngraphitierte, metallpulver-\nhaltige Kohlen oder andere\nKohlen, in Form von Platten,\nStangen oder anderen\nZwischenerzeugnissen, aus-\ngenommen solche aus künst-\nlichem Graphit der Tarif-\nnr. 38.01\n- Sorbit, ausgenommen Sorbit\nder Tarifnr. 29.04\nex 39.02  Polymerisationserzeugnisse                                              Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes d•er hergestellten\nWare nicht überschreitet\n39.07  \\\\Taren aus Stoffen der                                                 Herstellen unter Verwendung\nTarifnrn. 39.01 bis 39.06                                               von Waren, deren Wert 50 °/o\ndes \\1/ertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n4-0.05 Platten, Blätter und Streifen,                                          Herstellen unter Verwendung\naus nichtvulkanisiertem Natur-                                          von Waren, deren Wert 50 °/o\nkautschuk oder nichtvulkani-                                            des Wertes der hergestellten\nsiertem synthetischem                                                   Ware nicht überschreitet\nKautschuk, ausgenommen\n„smoked sheets\" und „crepe\nsheets\" der Tarifnrn. 40.01 und\n40.02; Granalien aus vulkanisa-\ntionsfertigen Mischungen von\nNaturkautschuk oder synthe-\ntischem Kautschuk; sogenannte\nMasterbatches aus nichtvulkani-\nsiertem Naturkautschuk oder\nnichtvulkanisiertem synthe-\ntischem Kautschuk, dem vor","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                               549\nI!e1ge~te!lte \\Vare\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe• oder Verarbeitungsvorgänge,     die die Eigenschaft von Ursprungswaren\ndie nicht die Eigenschaft von          verleihen, wenn nachstehende\nWarenbezeichnung                   Ursprungswaren verleihen               Voraussetzungen erfüllt sind\noder nach der Koagulation Ruß\n(auch mit Mineralöl) oder\nKieselsäureanhydrid (auch mit\nMineralöl) zugesetzt ist, in be-\nliebigen Formen\n41.08         Li1ckleder und metallisiertes                                                  Lackieren oder Metallisieren\nLeder                                                                          von Leder der Tarifnrn. 41.02\nbis 41.07 (ausgenommen Leder\nvon indischen Melis und von\nindischen Ziegen, nur pflanzlich\ngegerbt, auch weiter bearbeitet,\njedoch augenscheinlich zum\nunmittelbaren Herstellen von\nLederwaren nicht verwendbar),\nwenn der \\Vert der ver-\nwendeten Leder 50 °/o des\nWertes der hergestellten \\Nare\nnicht überschreitet\n43.03         \\\\/arcn aus Pelzfellen                 Herstellen aus Pelzfellen in\nPlatten, Säcken, Vierecken,\nKreuzen oder ähnlichen Formen\n(ex 43.02) 1)\n44 21         Kisten, Kistchen, Verschläge,                                                  Herstellen aus noch nicht auf\nTrommeln und ähnliche Ver-                                                     die erforderlichen Maße zuge-\npackungsmittel, aus Holz, voll-                                                schnittenen Brettern\nständig\n45.03         \\Varen aus Naturkork                                                           Herstellen aus \\V c1ren der\nTarifnr. 45.01\n48.06         Papier und Pappe, liniiert oder                                                Herstellen aus Papierhalbstoff\nkari0rt, jedoch nicht anderweit\nbedruckt, in Rollen oder Bogen\n48,14         Schreibwaren: Briefblöcke,                                                     Herstellen unter Verwendung\nBriefumschläge, Einstückbriefe,                                                von Waren, deren \\iVert 50 °./o\nPostkarten (ohne Bilder) und                                                   des Wertes der hergestellten\nBriefkarten; Schachteln,                                                       Ware nicht überschreitet\nTaschen und ähnliche Behält-\nnisse, aus Papier oder Pappe,\nmit einer Zusammenstellung\nsolcher Schreibwaren\n48.15         Andere Papiere und Pappen,                                                     Herstellen aus Papierhalbstoff\nzu einem bestimmten Zweck\nzugeschnitten\n48.16         Schachteln, Säcke, Beutel,                                                     Herstellen unter Verwendung\nTüten und andere Verpad<.ungs-                                                 von Waren, deren Wert 50 °/o\nmittel, aus Papier oder Pappe                                                  des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n49.09         Postkarten, Glückwunsch-                Herstellen aus ·waren der\nkarten, Weihnachtskarten und            Tarifnr. 49.11\ndergleichen, mit Bildern, in\nbeliebigem Druck hergestellt,\nauch mit Verzierungen aller\nArt\n49,10         Kalender aller Art, aus Papier         Herstellen aus Waren der\noder Pappe, einschließlich             Tarifnr. 49. 11\nBlöcke von Abreißkalendern\n1) Diese SondPrbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren gewonnen werden, die unter Bead1tung der Voraussetzungen Yon Liste B\ndie Eigenschaft von Ursprungsw,uen erworben haben,","550                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nller<Jl'sl,•llte \\V<1Il'\nl.le- oder Verarbeitu1Ig,vorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,           •i11· die Eigensd1<1ft von Ur,prungswaren\ndie nicht die Eigenschaft von                   yerleihen, wenn nachstehende\nT,nifm,mme,        1\nUrsprungswaren verleihen                        Vorau\"etLungen erfüllt sind\nSeidPIHJarne, 11ie_ ht in Auf-                                                         Herstellen aus \\\\Taren, die nicht\nmc1chu11~3e11 !Lir den Einzelver-                                                      zu der Tarifnr. 50.04 g<'hÖrPn\nkauf\n50.05 1)          Schappeseidengarne, nicht in                                                           Herstellen aus Vv' <lr('ll der\nAufmachungen für den Einzel-                                                           Tarifnr. 50.03\nverkauf\n50.06 1 )         Bouretteseidengarne, nicht in                                                          Herstellen aus \\Varen der\nAufmachungen für den Einzel-                                                           Tarifnr. 50.03\nverkauf\n50.07 1 )         Seidengarne, Schappeseiden-                                                            Herstellen aus \\VMen der\ngarne und Bouretteseidengarne,                                                         Tarifnrn. 50.01, 50.02 oder\nin Aufmachungen für den                                                                50.03\nEinzelverkauf\nex 50.08 1)            Kc1tgutnachahmungen aus Seide                                                          Herstellen aus \\Varen der\nTarifnr. 50.01 oder aus Waren\nder Tarifnr. 50.03, weder ge-\nkrempelt noch gekämmt\n50.09 ~i          Cc'wPbe ctus Seide oder                                                                Herstellen aus Waren der\nSe_ happeseide                                                                         Tarifnr. 50.02 oder 50.03\nCewf'be c1us Bouretteseide                                                              Herstellen aus \\Varen der\nTarifnr. 50.02 oder 50.03\n51.01    1\n)      Synthetische und künstliche                                                             Herstellen aus chemischen\nSpinnfäden, nicht in Auf-                                                               Waren oder Spinnmasse\nmachungen für den Einzelver-\nkauf\nMonofile, Streifen (künst-                                                              Herstellen aus chemischen\nliches Stroh und dergleichen)                                                          \\Varen oder Spinnmasse\nund Katgutnachahmungen, aus\nsynthetischer oder künstlicher\nSpinnmasse\n51.03 1 )         Synthetische und künstliche                                                            Herstellen aus chemischen\nSpinnfäden in Aufmachungen                                                             \\Varen oder Spinnmasse\nfür den Einzelverkauf\nGewebe aus synthetischen oder                                                          Herstellen aus chemischen\nkünstlichen Spinnfäden (ein-                                                           \\Varen oder Spinnmasse\nschl;eßlich Gewebe aus Mono-\nfilen oder Streifen) der\nTarifnr. 51.01 oder 51.02\n1\n52.01      )      Metallfäden in Verbindung mit                                                          Herstellen aus chemischen\nGarnen aus Spinnstoffen                                                                Waren, Spinnmasse oder Natur-\n(Metallgarne), einschließlich                                                           fasern, synthetischen oder\nmit Metallfäden umsponnene                                                              künstlichen Spinnfasern oder\nGarne aus Spinnstoffen; metalli-                                                        ihren Abfällen, weder ge-\nsierte Game aus Spinnstoffen                                                            krempelt noch gekämmt\n52.02 2 )         Gewebe aus Metallfäden, Ge-                                                             Herstellen aus chemischen\nwebe aus Metallgarnen oder                                                              \\Varen, Spinnmasse oder Natur-\naus metallisierten Garnen der                                                           fasern, synthetischen oder\nTarifnr. 52.01 zur Bekleidung,                                                          künstlichen Spinnfasern oder\nInnenausstattung oder zu ähn-                                                           ihren Abfällen\nlichen Zwecken\n1) für C<1rne aus l\\,e1 oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Be,timmungen die;,er Liste betrelfend die Tarifnummer, in die da, \\lisch-\n(]dfn eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung\ndes ~lischgarnes verwPndeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemi,chle Spinnstoffe, wenn\n,ein oder ihr Gewicht 10 °/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.\n~) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die T<lrifnummer, in di(' dd, Misd1-\ngewebe eingereiht wird, unc! die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzPlnen, bei der Her-\nstellung des 1vlischgewehes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Die,e Regel gilt jedoch nicM für PinC'n oder mC'!Here qem1sd1te Spinn-\n,tnlfe, wenn sein oder ihr Gewicht I0 1 !o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht ülwrsthtC'ilPL DiesPr Prmenh<1\\1 Prhuht ,ich\n,lUf:\n~0°,'o für Polyurathdnl,HIPn mit Zwi,dwn,tück,•n dus ela;,ti,d1en Polycithersegmenten, aud1 umsponnPn, der TMifnrn, ,., Sl !II 11nd ,-x ,8.07\nin•, tür StreifPn mil eirwr Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Pinem dunm•n Alumin,um,t,eri•on ,,d,·r .ius\nl'JllPm mit AluminiumpudPr bedeckten 11dc>r nirl1t bedf'ckten KunststolfstrPilen, die mit durchsid1tiger.1 oder (JC'idrbtem L.-im 1\" 1sdl!'n Z\\\\f't\n'-;f1Pif,,n dlls K11nslst1Jlf <J••klPIJt ist.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                        551\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von Ursprungswaren\ndie nicht die Eigenschaft von\nverleihen, wenn nachstehende\nTo<lfnnmmn 1                    Warenbezeichnung                      Ursprungswaren verleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\n53.06 1)          Streichgarne aus Wolle, nicht                                                           Herstellen aus \\\\Taren rler\nin Aufmachungen für den                                                                 Tarifnr. 53.01 oder 53.03\nEinzelverkauf\n53.07 1)          Kammgarne aus Wolle, nicht                                                              Herstellen aus \\Varen rler\nin Aufmachungen für den                                                                 Tarifnr. 53.01 oder 53.03\nEinzelverkauf\n53.08 1)         Garne aus feinen Tierhaaren,                                                            Herstellen aus feinen Tier-\nnicht in Aufmachungen für den                                                            haaren, nicht bearbeitet, der\nEinzelverkauf                                                                          Tarifnr. 53.02\n53.09 1)          Garne aus groben Tierhaaren                                                            Herstellen aus groben Tier-\noder aus Roßhaar, nicht in Auf-                                                         haaren, nicht bearbeitet, der\nmachungen für den Einzelver-                                                           Tarifnr. 53.02 oder aus Roßhaar,\nkauf                                                                                    nicht bearbeitet, der Tarifnr.\n05.03\n53.10 1)          Garne aus Wolle, aus feinen                                                            Herstellen aus Waren der\noder groben Tierhaaren oder                                                            Tarifnrn. 05.03 und 53.01 bis\naus Roßhaar, in Aufmachungen                                                            53.04\nfür den Einzelverkauf\n53.11    2\n)      Gewebe aus Wolle oder feinen                                                           Herstellen aus \\V aren der\nTierhaaren                                                                             Tarifnrn. 53.01 bis 53.05\n53.12 2)          Gewebe aus groben Tierhaaren                                                           Herstellen aus \\Varen der\nTarifnrn. 53.02 bis 53.05\n53.13 2 )         Gewebe aus Roßhaar                                                                     Herstellen aus Roßhaar der\nTarifnr. 05.03\n54.03 1)          Leinengarne und Ramiegarne,                                                            Herstellen aus Waren der\nnicht in Aufmachungen für den                                                          Tarifnr. 54.01, weder ge-\nEinzelverkauf                                                                          krempelt noch gekämmt, oder\naus Waren der Tarifnr. 54.02\n54.04 1)          Leinengarne und Ramiegarne,                                                            Herstellen aus Waren der\nin Aufmachungen für den                                                                Tarifnr. 54.01 oder 54.02\nEinzelverkauf\n54.05 2)          Gewebe aus Flachs oder Ramie                                                           Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 54.01 oder 54.02\n55.05 1)          Baumwollgarne, nicht in Auf-                                                           Herstellen aus Waren der\nmachungen für den Einzelver-                                                           Tarifnr. 55.01 oder 55.03\nkauf\n55.06 1)          Baumwollgarne in Auf-                                                                  Herstellen aus Waren der\nmachungen für den Einzelver-                                                           Tarifnr. 55.01 oder 55.03\nkauf\n55.07 2)          Drehergewebe aus Baumwolle                                                             Herstellen aus Waren der\nTarifnrn. 55.01, 55.03 oder 55.04\n55.08 2)          Schlingengewebe (Frottierge-                                                           Herstellen aus Waren der\nwebe) aus Baumwolle                                                                    Tarifnrn. 55.01, 55.03 oder 55.04\n55.09 2 )         Andere Gewebe aus Baumwolle                                                            Herstellen aus Waren der\nTarifnrn. 55.01, 55.03 oder 55.04\n56.01             Synthetische und künstliche                                                            Herstellen aus chemischen\nSpinnfasern, weder ge-                                                                 Waren oder Spinnmasse\nkrempelt noch gekämmt\n1) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mism-\ngarn eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellunq\ndes Mischgarnes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn\nsein oder ihr Gewicht 10 0/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.\n2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misch-\ngewebe eingereiht wird, und die Be~timmungen betreffend die Tarifnum!llern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her-\nstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinn-\nstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 0/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich\nauf:\n-   20  °/o für Polyurdthanfäden mit Zwischensllicken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, df'r T Mifnrn. ex 51.01 1111d ,,x :ii 07\n-   30°/n für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, beste··,,nrl aus einer Sf'ele aus einem dünnen Alt1111;n•i,11,sfrPilPn ndPr 011,\nf'inPm mit 1\\lurniniump11der hf'<lecklen oder nicht bedeckten Kun~ts:()ffs\\rnifen, die mit durd1sid1tigcrn oder gefiirbtPm Leim zwisd1f'n Z\\\\\"\nSlr('iff'n ,l\\ls Kun,:stoff gPkif'bt ist.","552                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBP- 1H.ler \\,'iordrl)(•Illlll(j>\\lll(Jdllge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\n.J11• d,e  Eigu1.sd1c1lt vuIJ I r.sp1ungsw<11t>11\ndie nidit die Eigensd1aft von\nverleih<!n, W<'nn lld<h,tehende\nl.:rsprung,wuren verleihen\n\\'1J1dtbst•I/UIHJ<'Il <·Iltillt ,ind\n56.02                Spinnk<lbel                                                                           Herstellen aus chemisclwn\n\\\\Taren oder Spinnmasse\n56.03                Abfälle von synthetischen oder                                                        Herstellen aus chemisclwn\nkünstlichen Spinnstoffen (ein-                                                        V\\/aren oder Spinnmasse\nschließlich Garnabfälle und\nReißspinnsloffen) weder ge-\nkrempelt noch gekämmt\n56.04                Synthetische und künstliche                                                           Herstellen aus chemisdwn\nSpinnfasern und Abfälle von                                                           \\Varen oder Spinnmasse\nsynthetischen oder künstlichen\nSpinnstoffen, gekrempelt, ge-\nkämmt oder anders für die\nSpinnerei vorbereitet\n56.05 1)             Garne aus synthetischen oder                                                          Herstellen aus chemischen\nkünstlichen Spinnfasern (oder                                                         Waren oder Spinnmasse\naus Abfällen von synthetischen\noder künstlichen Spinnstoffen),\nnicht in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf\n56.06 1)             Garne aus synthetischen oder                                                          Herstellen aus chemischen\nkünstlichen Spinnfasern (oder                                                         \\Varen oder Spinnmasse\naus Abfällen von synthetischen\noder künstlichen Spinnstoffen),\nin Aufmachungen für den\nEinzelverkauf\nGewebe aus synthetischen oder                                                         Herstellen aus v\\/ aren der\nkünstlichen Spinnfasern                                                               Tarifnrn. 56.01 bis 56.03\n57.05 1)             Hanfgarne                                                                             Herstellen aus rohem Hanf\n57.06 1)             Garne aus Jute oder anderen                                                           Herstellen aus Rohjute, Jute-\ntextilen Bastfasern der T arifnr.                                                     werg oder anderen rohen tex-\n57.03                                                                                 tilen Bastfasern der Tarifnr.\n57.03\n57.07 1)             Garne aus anderen pflanzlichen                                                        Herstellen aus rohen pflunz-\nSpin 11 stoffen                                                                       lichen Spinnstoffen der\nTarifnrn. 57.02 bis 57.04\n57.08                Papiergarne                                                                           Herstellen aus \\Varen des\nKapitels 47, chemischen \\Varen,\nSpinnmasse oder Naturfasern,\nsynthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern oder ihren Ab-\nfällen, weder gekrempelt noch\ngekämmt\n57.09 2 )            Ge,vebe aus Hanf                                                                      Herstellen aus \\V aren der\nTarifnr. 57.01\n1) fur Gdrne dth zwei oder nwlt1 Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betre!fend die Tdrilnummer, in die d,is Misd1-\ngarn eingereiht wird, und die BPslimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden der einLelnen anderen bei der Herstellunq\ndes !'vlischgarnes verwendet€n Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedod1 nidit für einen oder mehrere gernisd1te Spinnstoffe, wenn\n.sPin odPr ihr Gpwidit 10 '''o des Gcs<1mtgewid1ts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht übersdireileL\n~) für Gewebe <1us zwei oder mehr Spinnstoffen gellen kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in diP das Misch-\nricwehp PingerPiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her-\nslellu11<J dC's l\\fischgcw<'b<'s VC'rwcndeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gpm1sd1te Spinn-\nstotf P, wenn sein odPr ihr Ccwicht 10'/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht über,d1reilet. Dieser Prownts,1tz <'!höht sich\n.iul:\n20\"'• fu1 Poli·urcith,rnfuden mit Zwisclwnstüc.kcn .ius Pidstischen Pofy.:ithcrsegmenten, auch umsponnen, dPr Tarifnrn. ex 51.01 1Jnd PX 58.07,\n:lO 0 ·o tür StreifPn mil PinPr Breite von nicht mPhr ,ils S mm, be,tphf>n<l illls einer Seele aus einPrn dünnPn Aluminiumstrr,ifPn nc!Pr illls\nPinem 111,t Aluminiurn1rnd,•r heclecktPn oder nid1t bede<klen Kun~tstofhfrPifPll, die mit durchsid1tigem oder gefcirbtem LPim /.\\\\ i,r!wn zw,•1\n~trt·dPtl    dU-.; K11n...,!:-.t11lf qt>klPbt I'-it.","Nr. 24 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                           553\nBC'- odN VNarbC'itung,vorgcinrJ(',\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,            di,• cliC' EigC'n,rhalt von Ur~prungswarC'n\ndie nicht die Eigenschaft von                  verleihen, wenn namstehende\nT\"ilm,mmN 1                   VI/ arc-nbc-zeichnung                   Ursprungswaren verleihen                       Voraus,etzungPn erfüllt sind\n57.10 1)        Gewebe aus Jute oder anderen                                                             Herstellen aus Rohjute, Jute-\ntextilen Bastfasern der Tarifnr.                                                         werg oder anderen rohen tex-\n57.03                                                                                    tilen Bastfasern der Tarifnr.\n57.03\n57.11 1 )       Gewebe aus anderen pflanz-                                                               Herstellen aus Waren der\nlichen Spinnstoffen                                                                      Tarifnrn. 57.02, 57.04 oder aus\nKokosgarnen der Tarifnr. 57.07\n57.12            Gewebe aus Papiergarnen                                                                  Herstellen aus Papier, chemi-\nschen Waren, Spinnmasse oder\nNaturfasern, synthetischen\noder künstlichen Spinnfasern\noder ihren Abfällen\n58.01    2)     Geknüpfte Teppiche, auch                                                                 Herstellen aus Waren der\nkonfektioniert                                                                           Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 51.01,\n53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis\n55.04, 56.01 bis 56.03 oder 57.01\nbis 57.04\n58.02 2 )        Andere Teppiche, auch kon-                                                               Herstellen aus \\Varen der\nfektioniert; Kelim, Sumak,                                                               Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 51.01,\nKaramanie und dergleichen,                                                               53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis\nauch konfektioniert                                                                      55.04, 56.01 bis 56.03, 57.01 bis\n57.04 oder aus Kokosgarnen der\nTarifnr. 57 .07\n58.04 2 )       Samt, Plüsch, Schlingengewebe                                                            Herstellen aus Waren der\nund Chenillegewebe, ausge-                                                               Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nnommen Gewebe der Tarifnrn.                                                              bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\n55.08 und 58.05                                                                          56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04\noder aus chemischen \\Varen\noder Spinnmasse\n58.05 2 )       Bänder und schußlose Bänder                                                              Herstellen aus Waren der\naus parallel gelegten und ge-                                                            Tarifnrn. 50.01 bi 50.03, 53.01 bis\nklebten Garnen oder Spinn-                                                               53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01\nstoffen (bolducs), ausgenommen                                                           bis 56.03, 57.01 bis 57.04 oder\nWaren der Tarifnr. 58.06                                                                 aus chemischen Waren oder\nSpinnmasse\n58.06 2)        Etiketten, Abzeichen und ähn-                                                            Herstellen aus Waren der\nliche Waren, gewebt, nicht                                                               Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nbestickt, als Meterware oder                                                             bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\nzugeschnitten                                                                            56.01 bis 56.03 oder aus che-\nmischen Waren oder Spinn-\nmasse\n58.07 2)        Chenillegarne; Gimpen (andere                                                            Herstellen aus Waren der\nals umsponnene Garne der                                                                 Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nTarifnr. 52.01 und als um-                                                               bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\nsponnene Garne aus Roßhaar);                                                             56.01 bis 56.03 oder aus che-\nGeflechte und sonstige                                                                   mischen Waren oder Spinn-\nPosamentierwaren, als Meter-                                                             masse\nware; Quasten, Troddeln,\nOliven, Nüsse, Pompons und\ndergleichen\n1) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die die Mi,rh-\ngewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her-\nstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinn-\nstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 •;, des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhoht sich\nauf:\n- 20 1/, für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarilnrn. ex 51.01 und ex 58.07:\n- 30 1/o für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen ode,\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem leim zwischen ZWC'i\nStreifen aus Kunststoff geklebt ist.\n2) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die die Misch-\nware eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils eine Ware aus den einzelnen, bei der Herstellung\nder Mischware verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemisdlte Spinnstoffe, wenn\nsein oder ihr Gewicht 10     •!,  des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:\n- 20   •i,  für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07.\n- 30 °/, für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen ,,der dus\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoff streifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwisdwn zwei\nStreifl.11 dfö Kun~ls\\o!! geklebt i~t.","554                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nI!erqe,tellte \\Vd1e\nBe- ode·r Verctrbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,          die die Eigen,chalt von Ursprungswaren\ndie nicht die Eigenschaft von\nverleihen, wenn nadistehende\n\\Vc1re11bezeichnung                  Ursprungswaren verleihen\nTa<il\"\"m\"\"'    1                                                                                               Voram,setzungen erfüllt sind\n58.08 1)      Tülle und geknüpfte Netzstoffe,                                                       Herstellen aus Waren der\nungemustert                                                                           Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nbis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\n56.01 bis 56.03 oder aus che-\nmischen Waren oder Spinn-\nmasse\n58.09 1)      Tülle, geknüpfte Netzstoffe und                                                        Herstellen aus Waren der\nBobinetgardinenstoffe, ge•                                                             Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nmustert; Spitzen (maschinen-                                                           bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\noder handgefertigt), als Meter-                                                       56.01 bis 56.03 oder aus che-\nware oder als Motiv                                                                   mischen Waren oder Spinn-\nmasse\n58.10         Stickereien als Meterware oder                                                         Herstellen unter Verwendung\nals Motiv                                                                              von Waren, deren Wert 50 °/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n59.01  1)     \\Vatte und \\Varen daraus;                                                              Herstellen aus Naturfasern,\nScherstaub, Knoten und                                                                 chemischen Waren oder Spinn-\nNoppen, aus Spinnstoffen                                                               masse\n59.02 1)      Filze und Waren daraus, auch                                                           Herstellen aus Naturfasern,\ngetränkt oder bestrichen                                                               chemischen vVaren oder Spinn-\nmasse\nex 59.02 1 )     Nadelfilze, auch getränkt oder                                                         Herstellen aus Spinnfasern oder\nbestrichen                                                                             endlosen Spinnkabeln aus\nPolypropylen mit einer Feinheit\nder Einzelfaser von unter 8\nden., deren Wert 40 °/o des\n\\Vertes der hergestellten\nWaren nicht überschreitet\n59.03 1 )      Vliesstoffe und vVaren daraus,                                                        Herstellen aus Naturfasern,\nauch getränkt oder bestrichen                                                         chemischen v\\'aren oder Spinn-\nmasse\n59.04 1)       Bindfäden, Seile und Taue,                                                            Herstellen aus Naturfasern,\nauch geflochten                                                                       chemischen Waren oder Spinn-\nmasse oder Kokosgarnen der\nTarifnr. 57.07\n59.05 1)       Netze aus Waren der Tarifnr.                                                          Herstellen aus Naturfasern,\n59.04, in Stücken, als Meter-                                                         chemischen Waren oder Spinn-\nware oder abgepaßt; abge-                                                              masse oder Kokosgarnen der\npaßte Fischernetze aus Garnen,                                                         Tarifnr. 57 .07\nBindfäden oder Seilen\n59.06 1)       Andere Waren aus Garnen,                                                              Herstellen aus Naturfasern,\nBindfäden, Seilen oder Tauen,                                                         chemischen Waren oder Spinn-\nausgenommen Gewebe und                                                                masse oder Kokosgarnen der\nWaren daraus                                                                           Tarifnr. 57.07\n19.07          Gewebe, mit Leim oder stärke-                                                         Herstellen aus Garnen\nhaltigen Zurichtestoffen be-\nstrichen, zum Einbinden von\nBüchern, zum Herstellen von\nFutteralen und anderen Kar-\ntonagen oder zu ähnlichen\nZwecken; Pausleinwand; prä-\nparierte Maileinwand; Bougram\nund ähnliche Erzeugnisse für\ndie Hutmacherei\n1) Für \\Varen aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die die Misdi-\nware eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils eine Ware aus den einzelnen, bei der Herstellung\nder Misdiware verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedodi nidit für einen oder mehrere gemisdite Spinnstoffe, wenn\nsein oder ihr Gewid1t 10 6/~ des Gesamtgewidits aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sidi auf:\n- 20 6/1 für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastisdien Polyäthersegmenten, audi umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 °/o für Streifen mit einer Breite von nidit mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durdisiditigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei\nStreiten aus Kun;,l,toff geklebt ist.","Nr. 24 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                 555\nlfrrqpstelltc· \\VarP\nBe• oder Verarbeitungsvorgänge,            Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von UrspnmgswarC'n\ndie nicht die Eigensc:haft von\nT drilnummPr 1                  \\Varenbczeichnung                    Ursprungswaren verleihen                 verleihen, wenn nachstehende\nVoraussetzungen erfüllt sind\n----------------:-----------------'.-                                                 ______________\n59.08           Gewebe, mit Zellulosederivaten                                                      Herstellen aus Garnen\noder anderen Kunststoffen ge-\ntränkt, bestrichen oder über-\nzogen oder mit Lagen aus\ndiesen Stoffen versehen\n59.09           Wachstuch und andere geölte                                                         Herstellen aus Garnen\noder mit einem Oberzug auf der\nGrundlage von 01 versehene\nGewebe\n59.10 1)        Linoleum, auch zugeschnitten;                                                       Herstellen aus Garnen oder\nFußbodenbelag aus einem                                                             Spinn fasern\nGrund aus Spinnstoffen mit\naufgetragener Deckschicht aus\nbeliebigen Stoffen, auch zuge-\nschnitten\n59.11           Kautschutierte Gewebe, aus-                                                         Herstellen aus Garnen\ngenommen Gewirke\n59.12           Andere Gewebe, getränkt oder                                                        Herstellen aus Garnen\nbestrichen; bemalte Gewebe\nfür Theaterdekorationen,\nAtelierhintergründe und der-\ngleichen\n59.13 1)        Gummielastische Gewebe, aus-                                                        Herstellen aus einfachen\ngenommen Gewirke                                                                    Garnen\n59.15 1)        Pumpenschläuche und ähnliche                                                        Herstellen aus Waren der\nSchläuche, aus Spinnstoffen,                                                        Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nauch mit Armaturen oder Zu-                                                         bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\nbehörteilen aus anderen Stoffen                                                     56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04\noder aus chemischen \\\\Taren\noder Spinnmasse\n59.16 1 )       Förderbänder und Treibriemen,                                                       Herstellen aus Waren der\naus Spinnstoffen, auch verstärkt                                                    Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nbis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\n56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04\noder aus chemischen Waren\noder Spinnmasse\n59.17 1)        Technische Gewebe und Gegen-                                                        Herstellen aus \\\\Taren der\nstände des technischen Bedarfs,                                                     Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\naus Spinnstoffen                                                                    bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\n56.01 bis 56.03, 57 .01 bis 57 .04\noder aus chemischen vVaren\noder Spinnmasse\nex            Gewirke, ausgenommen Wirk-                                                          Herstellen aus Naturfasern,\nKapitel 60 1)        waren, die durch Zusammen-                                                          gekrempelt oder gekämmt, aus\nnähen oder sonstiges Zusam-                                                         Waren der Tarifnrn. 56.01 bis\nmenfügen der gewirkten (zu-                                                         56.03 aus chemischen Waren\ngeschnitten oder abgepaßten)                                                         oder Spinnmasse\nTeile hergestellt werden\n1) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die T Mifnummer, in die die Misch-\nware eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils eine Ware aus den einzelnen, bei der Herste!lun9\nder Misc.tiware verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn\nsein oder ihr Gewid!t 10 °/, des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sic:h au!:\n- 20 °/, für Polyuräthanfäden mit Zwisd!enstücken aus elastisd!en Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07.\n- - 30 1/o für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durd!sid!tigem oder gefärbtem Leim zwisdt('n zwei\nStreifen aus Kun~htoff geklebt ist.","556                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\n!Ic rqc, tl' llle \\V dll'\nBe- oder Vera1beitu11g,vorgii.nge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndil' die Eigensdialt von Ursprungswaren\ndie nidlt die Eigensdlaft von\nTarifnummer                    \\V drL·n bezeidrn ung                                                             verleihen, wenn nachstehende\nUrsprungswaren verleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\n1\nex 60.02          Handschuhe aus Gewirken,                                                                  Herstellen aus Garnen        1)\nweder gummielastisch noch\nkautschutiert, durch Zusammen-\nnähen oder sonstiges Zu-\nsarnrnenfügen der gewirkten\n(zugeschnittenen oder abge-\npaßten) Teile hergestellt\nex 60.03         Strümpfe, Unterziehstrümpfe,                                                              Herstellen aus Garnen        1)\nSodcen, Södcchen, Strumpf-\nschoner und ähnliche Wirk-\nwaren, weder gurnmielastisch\nnoch kautschutiert, durch Zu-\nsammennähen oder sonstiges\nZusammenfügen der gewirkten\n(zugeschnittenen oder abge-\npaßten) Teile hergestellt\nex 60.04         Unterkleidung aus Gewirken,                                                               Herstellen aus Garnen        1)\nweder gurnmielastisch noch\nkautschutiert, durch Zusammen-\nnähen oder sonstiges Zusam-\nmenfügen der gewirkten (zu-\ngeschnittenen oder abgepaßten)\nTeile hergestellt\nex 60.05          Oberkleidung, Bekleidungs-                                                               Herstellen aus Garnen        1)\nbehör und andere Wirkwaren,\nweder gummielastisch noch\nkautschutiert, durch Zusammen-\nnähen oder sonstiges Zusam-\nmenfügen der gewirkten (zu-\ngeschnittenen oder abgepaßten)\nTeile hergestellt\nex 60.06          Gurnmielastische Gewirke und                                                             Herstellen aus Garnen        1)\nkautschutierte Gewirke sowie\n·waren daraus (einschl. Knie-\nschützer und Gummistrümpfe},\ndurch Zusammennähen oder\nsonstiges Zusammenfügen der\ngewirkten (zugeschnittenen\noder abgepaßten) Teile herge-\nstellt\n61.01          Oberkleidung für Männer und                                                              Herstellen aus Garnen        1) t)\nKnaben\nex 61.01          Feuerschutzbekleidung aus Ge-                                                            Herstellen aus nicht beschich-\nwebe, beschichtet mit einer                                                              teten Geweben, deren Wert\nFolie aus aluminisiertem Poly-                                                           40 0/o des Wertes der her-\nester                                                                                    gestellten Ware nicht über-\nschreitet 1) 2 )\nex 61.02                                                                                                   Herstellen aus Garnen        1) 2 )\nOberkleidung für Frauen,\nMädchen und Kleinkinder,\nnicht bestickt\nex 61.02          Feuerschutzbekleidung aus Ge-                                                            Herstellen aus nicht beschich-\nwebe, beschichtet mit einer                                                              teten Geweben, deren Wert\nFolie aus aluminisiertem Poly-                                                           40 °/o des \\\\Tertes der her-\nester                                                                                    gestellten Ware nicht über-\nschreitet 1 ) 2)\n1) Die verwendeten Gc1rniturcn und Zubehör (c1usqenommen Futter und Einlaqc,tolfe), die die Tarifnummer wechseln, nc·hmen dN hcrqc,tellten\n\\Varc nidlt die Eigenschaft einer Crsprunuswure, wenn ihr Gewicht 10 °.,'o des Gesiimtgewidlts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht uberschreitet.\n2) Diese Sonderbestimmungen gelten nidit, wenn die \\Varen aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B her-\ngestellt werden.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                     557\nHerriesteilte Wdle\nBe- oder Ver<Hbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigensd1aft von Ursprungswaren\ndie nicht die Eigenschaft von\nWarenbezeichnung                    Ursprungswaren verleihen                   verleihen, wenn nachstehende\nT\"' ifm,mme, 1                                                                                                Voraussetzungen erfüllt sind\nex 61.02            Oberkleidung für Frauen,                                                            Herstellen aus nicht bestickten\nMädchen und Kleinkinder, be-                                                        Geweben, deren Wert 40 °/o des\nstickt                                                                              Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet 1)\n61.03           Unterkleidung (Leibwäsche) für                                                      Herstellen aus Garnen        1) 2 )\nMänner und Knaben, auch\nKragen, Vorhemden und Man-\nschetten\n61.04           Unterkleidung (Leibwäsche) für                                                      Herstellen aus Garnen        1)  !J\nFBuen, Mädchen und Klein-\nkinder\nex 61.05            Taschentücher und Ziertaschen-                                                      Herstellen aus rohen Einfach-\ntücher, nicht bestickt                                                              garnen 1) 2) 3)\nex 61.05            Taschentücher und Ziertaschen-                                                      Herstellen aus nicht bestickten\ntücher, bestickt                                                                    Geweben, deren Wert 40 °/o des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet 1)\nex 61.06            Schals, Umschlagtücher, Hals-                                                       Herstellen aus rohen Einfach-\ntücher, Kragenschoner, Kopf-                                                        garnen, aus Naturfasern oder\ntücher, Schleier und ähnliche                                                       synthetischen oder künstlichen\nWaren, nicht bestickt                                                               Fasern oder ihren Abfällen oder\naus chemischen Waren oder\nSpinnmasse 1) 2 )\nex 61.06            Schals, Umschlagtücher, Hals-                                                       Herstellen aus nicht bestickten\ntücher, Kragenschoner, Kopf-                                                        Geweben, deren Wert 40 0/o des\ntücher, Schleier und ähnliche                                                       Wertes der hergestellten Ware\nWaren, bestickt                                                                     nicht überschreitet 1)\nKrawatten                                                                           Herstellen aus Garnen        1) 2 )\n61.07\nex 61.08            Kragen, Hemdeinsätze, Blusen-                                                       Herstellen aus Garnen        1) 2 )\neinsätze, Jabots, Manschetten\nund ähnliche Putzwaren für\nOber- und Unterkleidung für\nFrauen und Mädchen, nicht be-\nstickt\nex 61.08            Kragen, Hemdeinsätze, Blusen-                                                       Herstellen aus nicht bestickten\neinsätze, Jabots, Manschetten                                                       Geweben, deren Wert 40 °/o des\nund ähnliche Putzwaren für                                                          Wertes der hergestellten Vvare\nOber- und Unterkleidung für                                                         nicht überschreitet 1)\nFrauen und Mädchen, bestickt\n61.09           Korsette, Hüftgürtel, Mieder,                                                       Herstellen aus Garnen        1\n)\n2\n)\nBüstenhalter, Hosenträger,\nStrumpfhalter, Strumpfbänder,\nSockenhalter und ähnliche\nWaren, aus Spinnstoffen, auch\ngewirkt, auch gummielastisch\nHandschuhe, Strümpfe, Socken                                                        Herstellen aus Garnen        1) 2)\n61.10\nund Söckchen, nicht gewirkt\nex 61.10            Feuerschutzbekleidung aus Ge-                                                       Herstellen aus nicht beschich-\nwebe, beschichtet mit einer                                                         teten Geweben, deren Wert\nFolie aus aluminisiertem Poly-                                                      40 6/o des Wertes der herge-\nester                                                                               stellten Ware nicht über-\nschreitet 1) 2 )\nAnderes fertiggestelltes Be-                                                        Herstellen aus Garnen        1) 2)\n61.11\nkleidungszubehör, z. B.\nSchweißblätter, Schulterpolster\nund andere Polster für\nSchneiderarbeiten, Gürtei,\nMuffe, Schutzärmel\n1J  Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten\nWare nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10 0/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nimt übersdueitet.\n2) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beamtung der Voraussetzungen von Liste B her-\n<Jestellt werden.\n3) Bei \\1/aren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nimt für einen oder mehrere gemisd1le Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewid1t\n10 °/, des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht übersmreitet.","558                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nlil'tql•stcll\\l' \\V,11t>\nBe- oder VC:r,nbeitunr~svurgii.nge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgdncw,       dtl' die Eigen,d1alt vun Ursprungswo1c11\ndie nid!t die Eigenschaft von\nverleihen, wenn nachstehende\nT<1ritnummer                   W dien iiPzeirhnung                Crsprung,war!'n verleihen                 Vor<1u,,ctwn9en erfüllt sind\n62,01         Decken                                                                              Herstellen aus rohen Garnen\nder Kapitel 50 bis 56 1 ) 2 )\nex 62.02          Bettwäsche, Tischwäsche,                                                            Herstellen aus rohen Einfctch-\nWäsche zur Körperpflege und                                                         garnen 1 ) 2 )\nandere Haushaltswäsche; Vor-\nhänge, Gardinen und andere\nGegenstände zur Innenaus-\nstattung, nicht bestickt\nex 62.02          Bettwäsche, Tischwäsche,                                                            Herstellen aus nicht bestickten\nWäsche zur Körperpflege und                                                         Geweben, deren Wert 40 °/o des\nandere Haushaltswäsche; Vor-                                                        Wertes der hergestellten Ware\nhänge, Gardinen und andere                                                          nicht überschreitet\nGegenstände zur Innenaus-\nstattung, bestickt\n62.03         Säcke und Beutel zu Ver-                                                            Herstellen aus chemischen\npackungszwecken                                                                    Waren, Spinnmasse oder Natur-\nfasern, aus synthetischen oder\nkünstlichen Spinnfasern oder\nihren Abfällen 1) 2)\n62.04         Planen, Segel, Markisen, Zelte                                                     Herstellen aus rohen Einfach-\nund Zeltlagerausrüstungen                                                          garnen 1) 2 )\n62.05         Andere konfektionierte Waren                                                       Herstellen unter Verwendung\naus Geweben, einschließlich                                                        von Waren, deren Wert 40 6/o\nSchnittmuster zum Herstellen                                                       des Wertes der hergestellten\nvon Bekleidung                                                                     Ware nicht überschreitet\n64.01         Schuhe mit Laufsohlen und                 Herstellen aus Schuhteilen aus\nOberteil aus Kautschuk oder               Stoffen aller Art, ausgenommen\nKunststoff                                Metall, in Form von Zusammen-\nsetzungen, bestehend aus\nSchuhoberteilen, die mit einer\nBrandsohle oder anderen\nBodenteilen (ausgenommen\nLaufsohle) verbunden sind\n64,02         Schuhe mit Laufsohlen aus                 Herstellen aus Schuhteilen aus\nLeder oder Kunstleder; Schuhe             Stoffen aller Art, ausgenommen\nmit Laufsohlen aus Kautschuk              Metall, in Form von Zusammen-\noder Kunststoff (ausgenommen              setzungen, bestehend aus\nSchuhe der Tarifnr. 64.01)                Schuhoberteilen, die mit einer\nBrandsohle oder anderen\nBodenteilen (ausgenommen\nLaufsohle) verbunden sind\n64.03         Schuhe aus Holz, Schuhe mit               Herstellen aus Schuhteilen aus\nLaufsohlen aus Holz oder Kork             Stoffen aller Art, ausgenommen\nMetall, in Form von Zusammen-\nsetzungen, bestehend aus\nSchuhoberteilen, die mit einer\nBrandsohle oder anderen\nBodenteilen (ausgenommen\nLaufsohle) verbunden sind\n64.04         Schuhe mit Laufsohlen aus                 Herstellen aus Schuhteilen aus\nanderen Stoffen (z. B. Schnüre,           Stoffen aller Art, ausgenommen\nPappe, Gewebe, Filz, Geflecht)            Metall, in Form von Zusammen-\nsetzungen, bestehend aus\nSchuhoberteilen, die mit einer\nBrandsohle oder anderen\nBodenteilen (ausgenommen\nLaufsohle) verbunden sind\n1) Bei ·waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemisd1te Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht\n10 6/o des Gesdmtgcwicbts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht über,chreitet.\n~) Diese Sonderbe,timrnungen gelten nidit, wenn die 'Naren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B her-\ngestellt werden.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                    559\nHergestellte \\Vare\nBe- oder Vera1heitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von Ursprungswaren\ndie nicht die Eigenschaft von\n\\V arenbezeichnung                                                             verleihen, wenn nachstehende\nTa<il\"\"\"\"\"°'                                                   Ursprungswaren verleihen\n1                                                                                             Voraussetzungen erfüllt sind\n65.03          Hüte und andere Kopfbe-                                                             Herstellen aus Spinnfasern\ndeckungen, aus Filz, aus Hut-\nstumpen oder Hutplatten der\nTarifnr. 65.01 hergestellt, aus-\ngestattet oder nicht aus-\ngestattet\n65.05          Hüte und andere Kopfbe-                                                             Herstellen aus Garnen oder\ndeckungen (einschließlich                                                           Spinnfasern\nHaarnetze), gewirkt oder aus\nStücken (ausgenommen\nStreifen) von Geweben, Ge-\nwirken, Spitzen, Filz oder ande-\nren Spinnstoffwaren her-\ngestellt, ausgestattet oder nicht\nausgestattet\n66.01         Regenschirme und Sonnen-                                                            Herstellen unter Verwendung\nschirme, einschließlich Stock-                                                      von Waren, deren Wert 50 8/o\nschirme, Schirmzelte und der-                                                       des Wertes der hergestellten\ngleichen                                                                            Ware nicht überschreitet\nex 70.07          Gegossenes oder gewalztes              Herstellen aus gegossenem, ge-\nFlachglas und „Tafelglas\" (auch        walztem oder gezogenem Glas\ngeschliffen oder poliert), anders      der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06\nals quadratisch oder rechteckig\nzugeschnitten oder gebogen\noder anders bearbeitet (z. B.\nmit abgeschrägten Rändern,\ngraviert); Isolierflachglas aus\nmehreren Schichten\n70.08         Vorgespanntes Einschichten-            Herstellen aus gegossenem, ge-\nSicherheitsglas und Mehr-              zogenem oder gewalztem Glas\nschichten-Sicherheitsglas (Ver-        der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06\nbundglas), auch fassoniert\n70.09         Spiegel aus Glas, auch gerahmt,        Herstellen aus gegossenem, ge-\neinschließlich Rückspiegel             zogenem oder gewalztem Glas\nder Tarifnrn. 70.04 bis 70.06\n71.15         \\\\Taren aus echten Perlen, Edel-                                                    Herstellen unter Verwendung\nsteinen, Schmucksteinen, syn-                                                       von Waren, deren Wert 50 °/,\nthetischen oder rekonsti-                                                           des Wertes der hergestellten\ntuierten Steinen                                                                    Ware nicht überschreitet 1)\n73.07         Vorblöcke (Blooms), Knüppel,           Herstellen aus vVaren der Tarif-\nBrammen und Platinen, aus              nr. 73.06\nStahl; Stahl, nur vorgeschmie-\ndet oder gehämmert (Schmiede-\nhalbzeug)\n73.08         Warmbreitband aus Stahl, in            Herstellen aus \\Varen der Tarif-\nRollen                                 nr. 73.07\n73.09         Breitflachstahl                        Herstellen aus Waren der Tarif-\nnr. 13.01 oder 73.08\n73.10         Stabstahl, warm gewalzt, warm          Herstellen aus Waren der Tarif-\nstranggepreßt oder geschmiedet         nr. 73.07\n(einschließlich Walzdraht) 1\nStabstahl, kalt hergestellt oder\nkalt fertiggestellt; Hohlbohrer-\nstäbe aus Stahl für den Bergbau\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus \\\\Taren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B\ndie Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.","560                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nllc1<jl',tdltc \\\\ <1I<·\nB<·- oder \\'<•1ct1IJ('1\\ung,nHg,rnge,\nBe- oder Verarbcitungsvorgcinw•,\ndie nidlt die Eigenschaft von\ndH  UI<'   Eig<·nsd1<1lt von Ur,prungswdfe11\nW<11enbNPimnung                    llrsprung,waren VC'rleihPn               , <·rleilt<•1,, wc·1.r, nuchstehende\nT<trifnummer\n\\'/i1,111s,('!/U!l(!l'l\\ crf(illt sinrt\n1\n73.11          Profile aus Stahl, warm ge-              Herstellen aus Vlaren der Tarif-\nwalzt, warm stranggepreßt, ge-           nrn. 73.07 bis 73.10, 73.12 oder\nschmiedet, kalt hergestellt              73.13\noder kalt fertiggestellt; Spund-\n,vandstahl, auch gelocht oder\naus zusammengesetzten Ele-\nmenten hergestellt\n73.12          Bandstahl, ,varm ocle>r kalt ge-         Herstellen aus \\Varen der Tarif-\n,valzt                                   nrn. 73.07 bis 73.09 oder 73.13\n73.13          Bleche aus Stc1hl, wc1rm oder            Herstellen aus Waren der Tarif-\nkalt gewalzt                             nrn. 73.07 bis 73.09\n73.14          Draht aus Stahl, auch über-              Herstellen aus \\Varen der Tarif-\nzogen, ausgenommen isolierte             nr. 73.10\nDrähte für die Elektrotechnik\n73.16          Oberbaumaterial für Bahnen,                                                        Herstellen aus V\\'aren der Tarif-\naus Eisen oder Stahl; Schienen,                                                    nr. 73.06\nLeitschienen, Weichenzungen,\nHerzstücke, Kreuzungen,\n\\\\Teichen, Zungenverbindungs-\nstangen, Zahnstangen, Bahn-\nschwellen, Laschen, Schienen-\nstühle und \\Vinkel, Unterlags-\nplatten, Klemmplatten, Spur-\nplatten und Spurstangen und\nanderes speziell für das Ver-\nlegen, Zusammenfügen oder\nBefestigen von Schienen her-\ngestelltes Material\n73.18          Rohre (einschließlich Rohr-                                                        Herstellen aus \\Varen der Tarif-\nluppen) aus Stahl, ausge-                                                          nrn. 73.06, 73.07 oder der Tarif-\nnommen vV are>n der Tarifnr.                                                       nr. 73.15 in den in den Tarifnrn-\n73.1:1                                                                             73.06 und 73.07 aufgeführten\nFormen\n74,03          StdbP, Profile und Draht, aus                                                      Herstellen unter Verwendung\nKupf Pr, massi\\'                                                                   von Waren, deren Wert 50 6 /o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1 )\n74.04           Bleche, Platten, Tafeln und                                                       Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Kupfer, mit einer                                                      von Waren, deren \\\\Tert 50 6 /o\nDicke von mehr als 0,15 mm                                                         des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n74.05         Blattmetall, Folien und dünne                                                      Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Kupfer (auch ge-                                                       von Waren, deren Wert 50 °/e\nprägt, zugeschnitten, gelocht,                                                    des Wertes der hergestellten\nüberzogen, bedruckt oder auf                                                       \\Vare nicht überschreitet 1)\nPapier, Pappe, Kunststoff oder\nähnlichen Unterlagen befestigt),\nmit einer Dicke (ohne Unter-\nJage) von 0,15 mm oder weniger\n74.06          Pul\\'er unc\\ Flitte>r, aus Kupfer                                                  Herstellen unter Verwendung\nvon vVaren, deren \\Vert 50 °/o\n1                                                                                     des \\Vertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n74.07          Rohre (einschließlich Rohlinge)                                                   Herstellen unter Verwendung\n1\nund Hohlstangen, aus Kupfer                                                       von Waren, deren Wert 50 6 /o\ndes v\\Tertes der hergestellten\n\\Vare nicht überschreitet 1 )\n11 Diese Sonderbestimmungen qelten nicht, wenn die \\Varen au; \\Varen hergestellt werden, die unter Beactitung der Vo1am,etzungcn \\'Un Li,!<' B\ndie Ei<wn,ch,ift ,un L·r,p1u11<1sw,11l'n <'rwurben huben.","Nr. 24 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                      561\nBe- oder Ver,11be1tun9,vor<Jdnge,\nBe• oder Verarbeitungsvorgänge,         dii, die Eigensd1<1ft \\'Oll UrsprungswarP11\ndie nidlt die Eigensdlaft von               verleihen, wenn nad1stehende\nT,nifm,mme,                 \\V<1renbeLPichnung                  Ursprungswaren verleihen\n1\nVordu\"et,.ungen erfüllt sind\n74.08          Rohrformstücke, Rohrver-                                                           Herstellen unter Verwendung\nschlußstücke und Rohrverbin-                                                       von Waren, deren Wert 50 °.'o\ndungsstücke (Nippel, Knie-                                                         des \\Vertes der hergestellten\nstücke, Kupplungen, Muffen,                                                        \\Vare nicht überschreitet 1 )\nFlansche und ähnliche \\\\Taren),\naus Kupfer\n74.09          Sammelbehälter, Fässer, Bot-                                                       Herstellen unter Verwendung\ntiche und ähnliche Behälter, für                                                   von Waren, deren Wert 50 °/o\nStoffe aller Art (ausgenommen                                                      des Wertes der hergestellten\nverdichtete oder verflüssigte                                                      Ware nicht überschreitet 1)\nGase), aus Kupfer, mit einem\nFassungsvermögen von mehr\nals 300 1, ohne mechanische\noder wärmetechnische Ein-\nrichtung, auch mit Innenaus-\nkleidung oder Wärmeschutzver-\nkleidung\n74.10          Kabel, Seile, Litzen und ähn-                                                      Herstellen unter Verwendung\nliche Waren, aus Kupferdraht,                                                      von Waren, deren \\Vert 50 °/o\nausgenommen isolierte Draht-                                                       des Wertes der hergestellten\nwaren für die Elektrotechnik                                                       Ware nicht überschreitet 1 }\n74.11          Gewebe (einschließlich endlose                                                     Herstellen unter Verwendung\nGewebe), Gitter und Geflechte,                                                     von Waren, deren \\Vert 50 °/o\naus Kupferdraht                                                                    des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1 )\n74.12          Streckblech aus Kupfer (durch                                                      Herstellen unter Verwendung\nStrecken eines eingeschnit-                                                        von Waren, deren Wert 50 °/o\ntenen Bleches oder Bandes                                                          des Wertes der hergestellten\ngitterartig hergestellt)                                                           Ware nicht überschreitet 1)\n74.13          Ketten jeder Größe, Teile da-                                                      Herstellen unter Verwendung\nvon, aus Kupfer                                                                    von Waren, deren Wert 50 °/o\ndes vVertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1 )\n74.14          Stifte, Nägel, zugespitzte                                                         Herstellen unter Verwendung\nKrampen, Haken und Reiß-                                                           von Waren, deren \\Vert 50 °/o\nnägel, aus Kupfer oder mit                                                         des Wertes der hergestellten\nSchaft aus Eisen oder Stahl mit                                                    Ware nicht überschreitet 1)\nKupferkopf\n74.15          Bolzen und Muttern (auch mit                                                       Herstellen unter Verwendung\nGewinde), Schrauben, Ring-                                                         von Waren, deren Wert 50 °/o\nschrauben und Schraubhaken,                                                        des Wertes der hergestellten\nNiete, Splinte, Keile und ähn-                                                     Ware nicht überschreitet 1 )\nliche Waren der Schrauben-\nund Nietenindustrie, aus Kup-\nfer; Unterlegscheiben (auch ge-\nschlitzte Unterlegscheiben und\nFederringscheiben) aus Kupfer\n74.16          Federn aus Kupfer                                                                  Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 °/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1 )\n74.17          Nichtelektrische Koch- und                                                        Herstellen unter Verwendung\nHeizgeräte, wie sie üblicher-                                                      von Waren, deren Wert 50 °/o\nweise im Haushalt verwendet                                                        des Wertes der hergestellten\nwerden, Teile davon, aus Kup-                                                      Ware nicht überschreitet 1 )\nfer\n74.18          Haushaltsartikel, Hauswirt-                                                        Herstellen unter Verwendung\nschaftsartikel, sanitäre und                                                       von Waren, deren \\,Vert 50 °/o\nhyqienische Artikel, Teile da-                                                     des Wertes der hergestellten\nvon, aus Kupfer                                                                    Ware nicht überschreitet 1 )\n11 Diese SondcrlJPstimmungen qelten nidit. wenn die \\Varen aus Waren herqestellt werden, die unter Beachtung der Voruu,,,,t,unqC'n v,rn Lhtc B\ndie Eigen,d1<1fl v,m Ur,prunqsw<1rcn c>rwo1bcn haben.","562                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nf!,,rq,,,t,,]lte \\\\'Mt'\nBe- oder Verarbeitungsvorgänqc,              Be- od,,r V<'rurherlu11gsvoruJng0,\ndJ<· d1,· E1ge11,d1c1(t von Ursprungswc1ren\ndie nicht die Eigenschaft von\nTdt if11-rn,rner                 Wa1 rnh0z,,idrnung                Ursprungswaren verleihen                    \\'(,rl<'ihen, \\\\ enn nadtstehende\n\\ ' 01 ,1ussetzu11gen erfüllt sind\n1\n74.19          Andere \\Vc1re11 aus Kupfer                                                           IIcrstellen unter Verwendung\nvon \\\\'aren, deren \\\\1ert 50 °/o\ndes \\Vertes der hergestellten\n\\Vare nicht überschreitet 1 )\n75.02          Stctbe, Profile und Draht, aus                                                       Herstellen unter Verwendung\nNickel, massiv                                                                       von \\Varen, deren \\Vert 50 °/o\ndes \\Vertes der hergestellten\n\\Vare nicht überschreitet 1 )\n75.03          Bleche, Platten, Tafeln und                                                          Herstellen unter Verwendung\nBänder, von beliebi~Jer Dicke,                                                       von \\Varen, deren \\Vert 50 °/o\naus Nickel; Pulver, Flitter, aus                                                     des \\Vertes der hergestellten\nNickel                                                                               \\Vare nicht überschreitet 1)\n75.04          Rohre (einschließlich Rohlinge),                                                     Herstellen unter Verwendung\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                         von V-.1aren, deren \\Vert 50 °/o\nRohrverschlußstücke und Rohr-                                                        des \\Vertes der hergestellten\nverbindungsstücke (Nippel,                                                           \\\\'urP nicht überschreitet 1)\nKniestücke, Kupplungen,\nMuffen, Flansche und ähnliche\n\\Naren), aus Nickel\n75.05          Anoden zum Vernickeln, auch                                                          Herstellen unter Verwendung\nelektrolytisch hergestellt, roh                                                      von \\Varen, deren Wert 50 °/o\noder bearbeitet                                                                      des \\Vertes der hergestellten\n\\Vare nicht überschreitet 1 )\n75.06          Andere \\Varen aus Nickel                                                             Herstellen unter Venvendung\nvon \\Varen, deren Wert 50 °/o\ndes \\Vertes der hergestellten\n\\Vctre nicht überschreitet 1)\n76.02          Stäbe, Profile und Drctht, aus                                                       Herstellen unter Verwendung\nAluminium, massiv                                                                    von \\Varen, deren \\Vert 50 °/o\ndes \\Vertes der hergestellten\n\\Vare nicht Li.berschreitet\n76.03          Bleche, Platten, Tafeln und                                                          HPrstellen unter Verwendung\nBänder, aus Aluminium, mit                                                           von \\\\'aren, deren Viert 50 °/o\neiner Dicke von mehr als                                                             des \\Vertes der hergestellten\n0,20 mm                                                                              \\Vare nicht überschreitet\n76.04          Blattmetall, Folien und dünne                                                        Herstellen unter Verv,,endung\nBänder, aus Aluminium (auch                                                          von Waren, deren \\\\'ert 50 °/o\ngeprägt, zugeschnitten, gelocht,                                                     des \\Vertes der hergestellten\nüberzogen, bedruckt oder auf                                                         \\Vare nicht überschreitet\nPapier, Pappe, Kunststoff oder\nähnlichen Unterlagen befestigt),\nmit einer Dicke (ohne Unter\nlage) von 0,20 mm oder weniger\n76.05          Pulver und Flitter, aus Alu-                                                         Herstellen unter Verwendung\nminiurn                                                                              von \\V aren, deren \\Vert 50 °/o\ndes Wertes der hergestellten\n\\Vare nicht überschreitet\n76.06          Rohre (einschließlich Rohlinge)                                                     Herstellen unter Verwendung\nund Hohlstangen, aus Alu-                                                            von Waren, deren Wert 50 0/o\nminium                                                                               des \\Vertes der hergestellten\n\\Vare nicht überschreitet\n76.07          Rohrformstücke, Rohrver-                                                            Herstellen unter Verwendung\nschlußstücke und Rohrverbin-                                                        von Waren, deren \\Vert 50 °/o\ndungsstücke (Nippel, Knie-                                                          des \\Vertes der hergestellten\nstücke, Kupplungen, Muffen,                                                         Vv'are nicht überschreitet\nFlansche und ähnliche \\\\Taren),\naus Aluminium\n1)  [)1, ,e Somkrbt:slimmunqen gelten nicht, wenn die \\Vc1ren aus \\VMen hcrge,tc,llt werden, die unter BPachtung Ul'r Vur<1'.Josr:twnqen von Li,lt: B\ndie Eiqc·nsch,dt vun lir,pr \\111\\JSWdtl:n erwo1 !Jen h,tlwn.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                         563\nl lerqestellte \\Vare\nBe- oder Verarbeitungsvorgdnge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,  die die Eigenschaft von Ursprungswarl'11\ndie nl<ht die Eigenschaft von       verleihen, wenn nachstehende\nWarenbezeichnung                Ursprungswaren verleihen            Voraussetzungen erfüllt sind\n76.08 Konstruktionen sowie Teile von                                           Herstellen unter Verwendung\nKonstruktionen (z. B. Schuppen,                                          von Waren, deren \\Vert 50 °./o\nBrücken und Brückenteile,                                                des vVertes der hergestellten\nTürme, Masten, Pfeiler, Säulen,                                          \\Vare nicht überschreitet\nCerüste, Bedachungen, Tür- und\nFensterrahmen, Geländer), aus\nAluminium; zu Konstruktions-\nzwecken vorgearbeitete Bleche,\nStäbe, Profile, Rohre usw., aus\nAluminium\n76.09 Sammelbehälter, Fässer, Bot-                                             Herstellen unter Verwendung\ntiche und ähnliche Behälter, für                                         von Waren, deren Viert 50         °'o\nStoffe aller Art (ausgenommen                                            des Wertes der lwrgestellten\nverdichtete oder verflüssigte                                            ·ware nicht überschreitet\nGase). aus Aluminium, mit\neinem Fassungsvermögen von\nmehr als 300 1, ohne mecha-\nnische oder wärmetechnische\nEinrichtung, auch mit Innenaus-\nkleidung oder Wärmeschutzver-\nkleidung\n76.10 Fässer, Trommeln, Kannen,                                                Herstellen unter Verwendung\nDosen und ähnliche Behälter zu                                           von Waren, deren vVerl 50 °.'o\nTransport- oder Verpackungs-                                             des Wertes der hergestelltf'n\nzwecken, aus Aluminium, ein-                                             \\'Vare nicht überschreitet\nschließlich Verpackungs-\nröhrchen und Tuben\n76.11 Behälter aus Aluminium für                                               Herstellen unter Verwendung\nverdichtete oder verflüssigte                                            von Waren, deren Wert 50 °.'o\nCase                                                                     des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n76.12 Kabel, Seile, Litzen und ähn-                                            Herstellen unter Verwendung\nliche Waren, aus Aluminium-                                              von Waren, deren Wert 50 ° o\ndraht, ausgenommen isolierte                                             des Wertes der hergestellten\nDrahtwaren für die Elektro-                                              vVare nicht überschreitet\ntechnik\n76.13 Gewebe, Gitter und Geflechte,                                            Herstellen unter Verwendung\naus Aluminiumdraht                                                       von Waren, deren Wert 50°'0\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n76.14 Streckblech aus Aluminium                                                Herstellen unter Verwendung\n(durch Strecken eines ein-                                               von Waren, deren Wert 50 °/o\ngeschnittenen Bleches oder                                               des Wertes der hergestellten\nBandes gitterartig hergestellt)                                          Ware nicht überschreitet\n76.15 Haushaltsartikel, Hauswirt-                                              Herstellen unter Verwendung\nschaftsartikel, sanitäre und                                             von Waren, deren Wert 50 °/o\nhygienische Artikel, Teile da-                                           des Wertes der hergestellten\nvon, aus Aluminium                                                       Ware nicht überschreitet\n76.16 Andere Waren aus Aluminium                                               Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 °/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n77.02 Stäbe (Stangen), Profile, Draht,                                         Herstellen unter Verwendung\nBleche, Tafeln, Bänder, Rohre                                            von Waren, deren Wert 50 °/o\n(einschließlich Rohlinge), Hohl-                                         des Wertes der hergestellten\nstangen, Pulver, Flitter, aus                                            \\Vare nicht überschreitet\nMagnesium; Drehspäne, nach\nGröße sortiert, aus Magnesium\n77.03 Andere Waren aus Magnesium                                               Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren \\Vert 50 °io\ndes Wertes der hergestellten\n\\Vare nicht übersl hreitet","564                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nlkrqcstl'lllP \\Vc1rr•\nB,·- uder Verdrbeitung,vorgaage,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von\n,L, rliP E1g,,n,d1aft von Ur~prungswarPn\nTL1ritnummer                  Wa rcnbPlt·i•. 11nung                                                          ,·Prleihen, wenn nadrstehende\nUrsprungswaren verleihen\n\\' ur ,iu~se11.ungcn erfüllt sind\n78.02          Stäbe, Protile und Drc1ht, aw,                                                       1lerstellen untvr Vt•nvcndung\nBlei, mc1ssi\\-                                                                       von \\Varen, deren \\Vert 50 °/o\ndl:S \\Vcrtes der hergc'sle]Jten\n\\Vare nicht überschn•ilf:t 1)\n78.03          Bleche, Plclttl'n, Tcllel11 und                                                      Herstellen unter Vc·rvi1'!Hlung\nBänder, aus Blei, mit einem                                                          von \\Varen, deren \\Vert 50 °io\nQuadratmetPrg0\\vicht von mehr                                                        des \\Vertes der hergestellten\n1   als 1,7 kg                                                                           \\Vare nicht überschreitet 1 )\n78.04          folien und dünne Bänder, aus                                                         1lr·rstellen unter Verw(•ndung\nBlei (auch geprägt, zu-                                                              von \\Varen, deren \\Vert 50 °/o\ngeschnitten, ~Jdocht, überzogen,                                                     des \\Vertes der her(Jestellten\nbedruckt oder auf Papier,                                                            \\Vare nicht tibersclnr•itd 1)\nPappe, Kunststoff oder ähnli-\nchen Unterlagen bE'festigt), mit\neinem Quadratmetergewicht\n(ohne Unterla~re) von 1,7 kg\noder weniger; Pulver und\nFlitter, aus Blei\n78.05          Rohre (einschliefllich Rohlinge),                                                    Herstellen unter VPrwPndung\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                         von \\Varen, deren \\Vert 50 °/o\nRohrverschlußstücke und Rohr-                                                        des \\Vertes cler herqc c;f ('llten\nverbindungsstücke (Nippel,                                                           \\Vare nillit übcrsrhrr•i•l't 1 )\nKniestücke, S-förmig gebogene\nRohre für Geruchverschlüsse,\nKupplungen, !vluffen, Flansche\nund ähnliche \\Varen), aus Blei\n78.06          Andere \\Varen aus Blei                                                               I lL·rstellen unter Verwendung\nvon \\Varen, deren Vlert 50 °io\ndes \\Vertes der hergestellten\n\\Vare nicht überschreitet 1)\n79.02          Stälw, Profile      U11d  Draht, aus                                                 Herstellen unter Venvendung\nZink. massiv                                                                         von \\1/aren, deren \\Vert 50 °/o\ndes vVertes der hergestellten\n\\Vare nicht überschreitet\n79.03          Bleche, Platten, Tclfcln und                                                         HPrstellen unter Verwendung\nBänder, aus Zink, in beliebiger                                                      von Waren, deren Wert 50 °/o\nDicke; Pulver und Flitter, aus                                                       des Wertes der hergestellten\nZink                                                                                 \\Vare nicht überschreitet\n79.04          Rohre (einschließlich Rohlinge),                                                     Herstellen unter Verwendung\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                         von \\Varen, ckren \\Vert 50 °/o\nRohrverschlußstücke und Rohr-                                                        des \\\\'ertes der hergc'.'itellten\nverbindungsstücke (Nippel,                                                           \\Vare nicht ülJersch1eitet\nKniestücke, Kupplungen,\nMuffen, Flansche und ähnliche\n\\Naren), aus Zink\n79.05          Dachrinnen, Firstbleche, Dach-                                                       Herstellen unter Verv.crHlung\nfenster und andere geformte                                                          von \\Varen, deren \\\\'ert 50 °/u\n\\\\Taren zu Bauzwecken, aus                                                           des \\Vertes der hergestC'llten\nZink                                                                                 \\Vare nicht überschreitet\n79.06          Andere \\Varen aus Zink                                                               Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren \\V ert 50 1.'o\ndes Wertes der hergestellten\nVvare nirnt überschreitet\n80.02          Stäbe, Profile und Draht, aus                                                        Herstellen unter VePNcr:llt;ng\nZinn, massiv                                                                         von \\'Varen, deren \\\\Tert 50 1J_<1\ndes 'Nertes der herqPst„111„n\n\\\"lare nicht überschrf'ilr>t\nl) Dit'SP Sonderbe,timmungen gelten nicht. wenn die \\Varen aus \\Villen herge,tellt werden, die unter Bec1chtung dl'I Vo1„t.,<,etLu11CJc·n \\ \"n Li:,le B\ndie Eigen,ch,llt von lirsprung,wc1ren erworben haben.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                              565\n1lergestellte i..v ctre                                                             Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,        die die Eigensdlaft von Ursprungswaren\ndie nidlt die Eigensdlaft von             verleihen, wenn nadlstehende\n\\V <1renbezeichnung                Ursprungswaren verleihen                  Voraussetzungen erfüllt sind\n80.03         Bleche, Platten, Tafeln und                                                        Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Zinn, mit einem                                                        von vVaren, deren Wert 50 0/o\nQuadratmetergewicht von mehr                                                       des Wertes der hergestellten\nals 1 kg                                                                           Ware nicht überschreitet\n80.04         Blattmetall, Folien und dünne                                                      Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Zinn (auch geprägt,                                                    von Waren, deren Wert 50 °/o\nzugeschnitten, gelocht, über-                                                      des Wertes der hergestellten\nzogen, bedruckt oder auf                                                           Ware nicht überschreitet\nPapier, Pappe, Kunststoff oder\nähnlichen Unterlagen befestigt},\nmit einem Quadratmetergewicht\n(ohne Unterlage) von 1 kg oder\nweniger; Pulver und Flitter, aus\nZinn\n80.05         Rohre (einschließlich Rohlinge},                                                   Herstellen unter Verwendung\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                       von Waren, deren Wert 50 0/o\nRohrverschlußstücke und Rohr-                                                      des Wertes der hergestellten\nverbindungsstücke (Nippel,                                                         Ware nicht überschreitet\nKniestücke, Kupplungen,\nMuffen, Flansche und ähnliche\nWaren}, aus Zinn\n82.05         Auswechselbare Werkzeuge                                                           Be- oder Verarbeitung oder\nzur Verwendung in Werkzeug-1\nMontage unter Verwendung\nmaschinen und mechanischem                                                         von Waren und Teilen, deren\noder nichtmechanischem Hand-                                                       Wert 40 °/o des W,ertes der her-\nwerkszeug (z. B. zum Treiben,                                                      gestellten Ware nicht über-\nStanzen, Gewindeschneiden,                                                         schreitet 1)\nGewindebohren, Bohren,\nFräsen, Ausweiten, Schneiden,\nDrehen, Schrauben}, einschließ-\nlich Zieheisen, Preßmatrizen\nzum Warmstrangpressen von\nMetallen, Gesteinsbohrer und\nTiefbohrwerkzeuge\n82.06         Messer und Schneidklingen, für                                                     Be- oder Verarbeitung oder\nMaschinen oder mechanische                                                         Montage unter Verwendung\nGeräte                                                                             von Waren und Teilen, deren\nWert 40 0/o des Wertes der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet 1)\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nidlt, wenn die \\Varen aus \\Varen hergestellt werden, die unter Beadltung der Voraussetzungen von Liste B\ndie Eigenschaft von Ursprunqswaren erworben haben.","566                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\n1!Prl1e,tellte \\\\. ctr ,.\nBr·· odl·r \\'l'frlflH·itu11lJS\\'!IIgctrHJf'\nBe• oder Verarbeitungsvorgange,\nd1,· drP E1gP11'd1<dt von llr,prung,11\"\"'\"\ndie nldtt die Eigenschaft von               1nleihen, wenn nachstehende\nW ctrenl,e:c·ldrnung                Ursprungswaren Yerleihen                    \\'f1Jdth,f'l1unqe11 erfüllt sind\nex           Kessel, Maschinen, Apparate                                                         Be- oder Verarbeitung oder\nKapitel 84        und mechanische Geräte, aus-                                                       Montage unter Verwendung\ngenommen Maschinen, Appa-                                                           von Waren und Teilen, deren\nrate, Geräte und Einrichtungen                                                     \\.\\Tert 40 °/o des \\tVertes der her-\nzur Kälteerzeugung, mit elek-                                                       gestellten \\.Vare nicht über-\ntrischer oder anderer Aus-                                                         schreitet\nrüstung (Tarifnr. 84.15) und\nNähmaschinen, einschließlich\nMöbel zum Einbau von Näh-\nmaschinen (Tarifnr. ex 84.41)\n84.15          Maschinen, Apparate, Geräte                                                        Be- oder Verarbeitung oder\nund Einrichtungen zur Kälte-                                                        Montage unter Verwendung\nerzeugung, mit elektrischer                                                         von Waren und Teilen, die\noder anderer Ausrüstung                                                             keine Ursprungswaren sind und\nderen Wert 40 °/o des Wertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 °/o der ver-\nwendeten \\t\\'aren und Teile 1 )\nUrsprungswaren sind\nex 84.41           Nähmaschinen (z.B. zum Nähen                                                        Be- oder Verarbeitung oder\nvon Spinnstoffwaren, Leder                                                          Montage unter Verwendung\noder Schuhen) einschließlich                                                        von Waren und Teilen, die\nMöbel zum Einbau von Näh-                                                           keine Ursprungswaren sind und\nmaschinen                                                                           deren Wert 40 °/o des Wertes\nder hergestellten Warf' nicht\nüberschreitet, sofern\ndem Wert nach mindestens\n50 °/11 der zur Montage des\nKopfes (ohne Motor) ver-\nwendeten \\.Vare11 und\nTeile 1 ) Ursprungswarf'n\nsind und\nder Mechanismus für die\nOberfadenzuführung, der\nGreifer mit Antriebsme-\nchanismus und die Steuer-\norgane für den Zickzack-\nst ich Ursprungswaren sind\nex            Elektrische Maschinen, Appa-                                                       Be- oder Verarbeitung oder\nKapitel 85         rate lind Geräte sowie andere                                                      :t\\fonta~w unter Venvendung\nelektrotechnische \\iVaren, aus-                                                    von \\Varen und Teilen, deren\ngenommen solche der Tarif-                                                         \\.\\Tert 40 ° o des Vl/ertes der her-\nnrn. 85.14 und 85.15                                                               gestellten \\Vare nicht über-\nschreitet\n85.14           Mikrophone und Haltevor-                                                           Be- oder Verarbeitung oder\nrichtungen dazu; Lautsprecher;                                                     Montage und Verwendung von\nTon fre que nzve rs tär ker                                                        \\tVare und Teilen, die keine\nUrsprungswaren sind und deren\n\\\\T ert 40 ° o des \\Vertes der her-\ngestellten \\Vare nicht über-\nschreitet, sofern\ndem \\Vert nach mindestens\n50 6 /o der verwendeten\n\\Varen und Teile 1 ) Ur-\nsprungswaren sind und\n1) Bei der Bestimmunq des \\Vcrtcs der \\\\.Men und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die vVaren und Teile, die Grsprungswaren sind, der erste Preis, der für diese \\Villen im Gebiet dl', Stc1,tlc,, in drn1 die BL· 0dcr\nVerarbeitung oder Montage durchgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden i~t;\nh) für andere als in Buchstdbe a genannte WMen und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Be,tir1u1,u1H/\n- des \\•Vertes der eingeführten \\-Varen,\ndP, \\VC'rtl', der \\V,HPn unbc,timn,bc>ren l11,1,iungs.","Nr. 24 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                   567\nBP- oder Verarbeitunqsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,          diP die Eigenschaft von Ursprungswaren\ndie nicht die Eigenschaft von               verleihen, wenn nachstehende\nWarenbezc>ichnung                     Ursprungswaren verleihen                    VoraussC'lzungen erfüllt sind\nder \\Vert der Transistoren,\ndie nicht Ursprungswaren\nsind, 3 0/o des Wertes der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet 2)\n85.15        Sende- und Empfangsgeräte für                                                         Be- oder Verarbeitung oder\nden Funksprech- oder Funk-                                                            Montage unter Verwendung\ntelegraphieverkehr; Sende- und                                                        von Waren und Teilen, die\nEmpfangsgeräte für Rundfunk                                                           keine Ursprungswaren sind und\noder Fernsehen (einschließlich                                                        deren Wert 40 °/o des Wertes\nder mit Tonaufnahme- und Ton-                                                         der hergestellten Ware nicht\nwiedergabegeräten kombi-                                                              überschreitet, sofern\nnierten Empfänger) sowie                                                                   dem Wert nach mindestens\nFernsehkameras; Geräte für                                                                 50 0/o der verwendeten\nFunknavigation, Funkmessung                                                                Waren und Teile 1) Ur-\noder Funkfernsteuerung                                                                     sprungswaren sind und\nder Wert der Transistoren,\ndie nicht Ursprungswaren\nsind, 3 °/o des Wertes der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet 2 )\nKapitel 86      Schienenfahrzeuge; ortsfestes                                                         Be- oder Verarbeitung oder\nGleismaterial; nichtelektrische                                                       Montage unter Verwendung\nmechanische Signalvorrichtun-                                                        von Waren und Teilen, deren\ngen für Verkehrswege                                                                  Wert 40 0/o des Wertes der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex          Zugmaschinen, Kraftwagen,                                                             Be- oder Verarbeitung oder\nKapitel 87       Krafträder, Fahrräder und                                                            Montage unter Verwendung von\nandere nicht schienenge-                                                               Waren und Teilen, deren Wert\nbundene Landfahrzeuge, aus-                                                           40 °/o des Wertes der herge-\ngenommen Waren der Tarifnr.                                                            stellten Ware nicht über-\n87.09                                                                                  schreitet\n87.09         Krafträder und Fahrräder mit                                                          Be- oder Verarbeitung oder\nHilfsmotor, auch mit Beiwagen;                                                       Montage unter Verwendung\nBeiwagen für Krafträder oder                                                         von Waren und Teilen, die\nFahrräder aller Art                                                                   nicht Ursprung.~waren sind und\nderen Wert 40 °.io des Wertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 °/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1 )\nUrsprungswaren sind\nex          Optische, photographische und                                                         Be- oder Verarbeitung oder\nKapitel 90       kinematographische Instru-                                                            Montage unter Verwendung\nmente, Apparate und Geräte;                                                          von Waren und Teilen, deren\nMeß-, Prüf- und Präzisions-                                                          Wert 40 0/o des Wertes der her-\ninstrumente, -apparate und                                                            gestellten Ware nicht über-\n-geräte; medizinische und                                                             schreitet\nchirurgische Instrumente, Appa-\nrate und Geräte; ausgenommen\nWaren der Tarifnrn. 90.05,\n90.07, 90.08, 90.12 und 90.26\n1) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder\nVerarbeitung oder Montage durchgeführt wird, Im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist:\nb) für andere als in Buchstabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren,\n- des ·wertes der Waren unbestimmbarPn Ursprungs.\n2) Dieser Prozenb<1tz kumuliert nicht mit dem Sc1tz von 40 °/o.","568                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nlJ,,_ ud,·'. \\\"!'tdrlH'itu11qS\\f/f(Jdll(!P,\nBe- oder Verarbeitung~vorgcin\\lC',      <111  dt(• Eig1·1isd1aft vun l'rsp1u11gs,v,rre11\ndie nidlt die Eigensmalt von                  \\ <·1 le1hP11, wenn nachstehende\nWarenhC'1C'idmung                   Ursprung,warer, Yerleihen                      \\'(1r<1t1s,pl1,unc1en erfüllt sind\n90.05             Ferngläser und Fernrohre, mit                                                        Bv- oder \\lerarbeitung oder\noder ohne Prismen                                                                    Montdge unter Verwendung\nvon \\Varen und Teilen, die\nkeine Ursprungswaren sind und\nderen \\Vert 40 °/o des Wertes\nder hergestellten \\Vare nicht\nüberschreitet, sofern dem \\Vert\nnach mindestens 50 °/oder ver-\nwendeten \\,\\Taren und Teile 1 )\nUrsprungswaren sind\n90.07            Photographische Apparate;                                                            Be- oder Verarbeitung odE'r\nBlitzlichtgeräte zu photo-                                                           Montage unter Verwendung\ngraphischen Zwecken                                                                  von Waren und Teilen, die\nkeine Ursprungswaren sind und\nderen \\Vert 40 °/o des \\,V e rtcs\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 °/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1 )\nUrsprungswaren sind\n90.08            Kinematographische Apparate                                                          Be- oder Verctrbcitung oder\n(Bildaufnahme- und Tonauf-                                                          Montage unter Verwendung\nnahmeapparate, auch kombi-                                                           von \\c\\1 aren und Teilen, die\nniert; Vorführapparate mit                                                           keine Ursprungswaren sind und\noder ohne Tonwiedergabe)                                                             deren Wert 40 °/o des vVertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem \\Vert\nnach mindestens 50 °/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1 )\nUrsprungswaren sind\n90.12            Optische Mikroskope, auch für                                                        Be- oder Verarbeitung oder\nMikrophotographie, Mikro-                                                            Montage unter Verwendung\nkinematographie oder Mikro-                                                          von Waren und Teilen, die\nprojektion                                                                           keine Ursprungswaren sind und\nderen vVert 40 °/o des \\Vertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem \\Vert\nnach mindestens 50 °/o der ver-\nwendeten \\Varen und T1:ile 1 )\nUrsprungswaren sind\n90.26            Gas-, Flüssigkeits- und Elek-                                                        Be-     oder Verarbeitung odPr\ntrizitätszähler für Verbrauch                                                        Montage unter Verwendung\noder Produktion, einschließlich                                                      von \\Varen und Teilen, die\nPrüf- oder Eichzähler                                                                keine Ursprungswaren sind und\nderen \\Vert 40 °,'o des \\Vertes\nder hergestellten ½'are nicht\nüberschreitet, sofern dem \\Vert\nnach mindestens 50 °/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1)\nUrsprungswaren sind\nex              Uhrmc1clwrwtlren, ausge-                                                            Be- oder Verarbeitung odPr\nKc1pitel 91          nomnwn solche der Tarifnrn.                                                         Montage unter Verwendung\ncq .04 und ClJ .08                                                                   von \\Varen und Teilen, deren\nWert 40 °/o des Wertes der her-\ngestellten \\cVare nicht über-\nschreitet\n11 Bei der Best1mmu1HJ dl', \\Vertes der \\Vctren und Teile i5l folgendes zugrunde zu legen:\nul tur die \\Vctren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese \\'\\Taren im Gebiet de, Stctc1les             in dem die Be- oder\nVer,nbeitung oder tv1ontage durchgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden i,l;\nh! für andere als in Buchstabe a genannte \\\\',uen und Teile Artikel 4 die,es Protokolls betreffend die Be,t1111111ung\ncle, V>' erte, c!Pr Pinqeführlen \\\\' dren,\nJp., \\\\'erlf•s der \\\\\"drPn unbe,timrnb<1:e11 l-1,prung,.","Nr. 24 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                 569\nBP- 1Hkr \\'Pidilwitung,vu1tia1HJe,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,    d11• die Eiqen,1h,1tt von l,rsprungswdrt'r,\ndie nicht die Eigenschaft von\nv••rlrihrn, wenn nad1stehende\nT,,nf\"\"\"\"\"\"     1\nWarenhezPidrnung                        Ursprungswaren verleihen               \\ ,n,1u,,,·t1u1HJP!\\ rrtüllt sind\n91.04           Andere Uhren                                                                          Be- oder Verarbeitung oder\nMontage unter Verwendung\nvon \\.Varen und Teilen, die\nkeine Ursprungswaren sind und\nderen Wert 40 °/o des \\.Vertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem \\Vert\nnach mindestens 50 °io der ver-\nwendeten Waren und Teile 1 )\nUrsprungswaren sind\n91.08           Andere Uhrwerke, gangfertig                                                           Be- oder Verarbeitung oder\nMontage unter Verwendung\nvon Waren und Teilen, die\nkeine Ursprungswaren sind und\nderen Wert 40 °/o des \\Vertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50           °'o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1 )\nUrsprungswaren sind\nex            Musikinstrumente; Tonauf-                                                             Be- oder Verarbeitung oder\nKapitel 92         nahme- und Tonwiedergabe-                                                             Montage unter Verwendung\ngeräte; magnetisch arbeitende                                                         von Waren und Teilen, deren\nBild- und Tonaufzeichnungs-                                                           vVert 40 ° o des \\Vertes der lwr-\nund -wiedergabegeräte für das                                                         gestellten \\Vare nicht über-\nFernsehen; Teile und Zubehör                                                          schreitet\nfür diese Instrumente und\nGeräte; ausgenommen Waren\nder Tarifnr. 92.11\n92.11           Schallplattenwiedergabegeräte,                                                        Be- oder Verarbeitung oder\nDiktiergeräte und andere Ton-                                                         Montage unter Verwendung\naufnahme- und Tonwiedergabe-                                                          von Waren und Teilen, die\ngeräte, einschließlich Platten-,                                                      keine Ursprungswaren sind und\nBand- und Drahtspieler, mit                                                           deren Wert 40 °/o des Wertes\noder ohne Tonabnehmer; ma-                                                            der hergestellten Ware nicht\ngnetisch arbeitende Bild- und                                                         überschreitet, sofern\nTonaufzeichnungs- und -wieder-                                                             dem Wert nach mindestens\ngabegeräte für das Fernsehen                                                               50 °/o der verwendeten\nWaren und Teile 1 ) Ur-\nsprungswaren sind und\nder Wert der verwendeten\nTransistoren, die nicht\nUrsprungswaren sind, 3 °/o\ndes Wertes der hergestell-\nten Ware nicht überschrei-\ntet 2)\nKapitel 93         Waffen und Munition\nHerstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 °/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nI)  B('i der Bestim11111nq des \\Vertes der 'WMen und Teile i,t folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des St,1.ites, in dem die Be- oder\nVerarbeitung oder Montaqe durchgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar qezahlt worden ist;\nh) für andere als in Buchstabe a qenannte '\\Varen und Teile Artikel 4 die5es Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des 'Wertes der einqeftihrtcn \\Varen,\n-- des \\VC'rles der \\\\!,1rpn unhestimmh<HPn Ursprungs.\n~) l>H•s(•r Pro1.enh,ll1. ku111tilif'1t rnd1t mit dem S,1!1. von 40 \"io.","570                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nl!cryestellte \\VdH'\nJl,,_ udcr V1-1<11IH·itunq,vorgiinge,\nBe- oder Verarbeilung\"YorgJnge\ndiL·  die Eiyen~cliufl von Ursprungsw<Hen\ndie nicht die Eigensd1aft von\nW<1r(•11IH•1ciclrnung                                                   verleihcu, wenn nachstehende\nUrsprungswaren verleihen\n\\',1rau,,e\\;,ungen erfüllt sind\n96.02 Bürstenwaren und Pinsel                                                   Herstellen unter Verwendung\n(Bürsten, Schrubber, Pinsel und                                           von \\Varen, deren \\Vert 50 °/o\ndergleichen), einschließlich                                              des \\Vertes der hergestellten\nBürsten, die Maschinenteile                                               \\Vare nicht ülwrschreitet\nsind; Roller zum Anstreichen,\n\\Vischer aus Kautschuk oder\nähnlichen geschmeidigen\nStoffen\n97.03 Anderes Spielzeu~J; 1'-foclelle                                           Herstellen unter Verwendung\nzum Spielen                                                               von \\\\Taren, deren \\Vert 50 °/o\ndes Vlertes der hergestellten\n\\Vare nicht überschreitet\n98.01 Knöpfe, Druckknöpfe, Man-                                                 Herstellen unter Verwendung\nschettenknöpfe und dergleichen                                            von Y.l aren, deren V•l ert 50 °/o\n(einschließlich Knopf-Rohlinge,                                           des \\Vertes der hergestellten\nKnopfformen und Knopfteile)                                               \\Vare nicht überschreitet\n98.08 Farbbänder für Schreibma-                                                 Herstellen unter Verwendung\nschinen und ähnliche Farb-                                                von vVaren, deren Wert 50 °/o\nbänder, auch auf Spulen; Stem-                                            des Wertes der hergestellten\npelkissen, auch getränkt, auch                                            ·ware nicht überschreitet\nmit Schachteln","Nr. 24 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                      571\nAnhang III\nListe B\nliste der Be- und Verarbeitungsvorgänge, die keinen Wechsel der Tarifnummer zur Folge haben,\nden hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen\nHergestellte Ware\nBe- oder Verdfbeitunq,vorqdnge,\ndie die Eiqenschalt von Ursprunq,waren verleLhen\nT<Hifnummer 1                      \\V arenbezeichnunq\nDurch Einbau von Waren und Teilen, die keine\nUrsprungswaren sind, in Kessel, Maschinen,\nApparate, Geräte usw. der Kapitel 84 bis 92,\nin Kessel und Heizkörper der Tarifnr. 73.37 so,vie\nin Waren der Nummern 97.07 und 98.03 verlieren\ndiese Waren nicht die Eigenschaft von Ur-\nsprungswaren, sofern der Wert der Waren und\nTeile 5 °/o des Wertes der hergestellten \\Vare\nnicht überschreitet\n13.02      Stocklack, Körnerlack, Schellack und der-             Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Ver-\ngleichen, auch gebleicht; natürliche Gummen,          wendung von Waren, die nicht Ursprungswaren\nGummiharze und Balsame                                sind und deren Wert 50 °/o des Wertes der her-\ngestellten \\!Vare nicht überschreitet\nex 15.10      Technische Fettalkohole                               Herstellen aus technischen Fettsäuren\nex 21.03      Senf                                                  Herstellen aus Senfmehl\nex 22.09      Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger            Herstellen aus ausschließlich durch Destillieren\nals 50 °'o                                            von Getreide gewonnenem Alkohol, wobei wert-\nmäßig höchstens 15 °•oder hergestellten \\\\lare\naus Waren besteht, die nicht Ursprungswaren\nsind.\nex 25.09      Farberden, gebrannt oder gepulvert                    Brechen und Brennen oder Mahlen von Farberden\nex25.15       Marmor, durch Sägen lediglich zerteilt mit einer      Sägen zu Platten oder Teilen, Polieren, ober-\nDicke von 25 cm oder weniger                          flächliches Schleifen und Reinigen von Marmor,\nroh, roh behauen, durch Sägen lediglich zerteilt\nmit einer Dicke von mehr als 25 cm\nex 25.16      Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere         Sägen von Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und\nWerksteine, durch Sägen lediglich zerteilt mit        anderen Werksteinen, roh, roh behauen, durch\neiner Dicke von 25 cm oder weniger                    Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von mehr\nals 25 cm\nex 25.18      Dolomit, gebrannt; Dolomitstampfmasse                 Brennen von Rohdolomit\nex       Erzeugnisse der chemischen Industrie und ver-         Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwen-\nKapitel 28    wandter Industrien, ausgenommen durch Glühen          dung von Waren, die nicht Ursprungswaren sind\nbis 37     behandelte natürliche Kalziumaluminium-               und deren Wert 20 °/o des Wertes der herge-\nphosphate, zerkleinert und gemahlen (ex 31.03),       stellten Ware nicht überschreitet\nund ätherische Ole, nicht von Zitrusfrüchten,\nterpenfrei gemacht (ex 33.01)\nex31.03       Durch Glühen behandelte natürliche Kalzium-           Zerkleinern und Mahlen von durch Glühen\naluminiumphosphate, zerkleinert und gemahlen          behandelte natürliche Kalziumaluminium-\nphosphate\nex 33.01      Ätherische Ole, nicht von Zitrusfrüchten,             Entfernen des Terpens bei ätherischen Oien mit\nterpenfrei gemacht                                    Ausnahme ätherischer Ole von Zitrusfrüchten\nex       Verschiedene Erzeugnisse der chemischen In-           Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwen-\nKapitel 38    dustrie, ausgenommen raffiniertes Tallöl              dung von Waren, die nicht Ursprungswaren sind\n(ex 38.05) und gereinigtes Sulfatterpentinöl          und deren Wert 20 °/o des Wertes der herge-\n(ex 38.07)                                            stellten Ware nicht überschreitet\nex 38.05      Tallöl, raffiniert                                    Raffinieren von rohem Tallöl\nex 38.07      Sulfatterpentinöl, gereinigt                          Reinigen durch Destillieren und Raffinieren von\nrohem Sulfatterpentinöl\nex       Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren      Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwen-\nKapitPI 39    daraus, ausgenommen Filme aus Ionomeren               dung von Waren, die nicht Ursprungswaren sind\n(ex 3().02)                                           und deren Wert 20 0/o des Wertes der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","572                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nllerqestellte Ware\nBt.:- mkr \\ ,·1drln·1lunq\" 1,rqdnge,\ndie 01<· LiqPih(hdf( \\un l'rspr ,1n4sw<1r0n \\, r ;,,d,r·n\nT<1rifn1:mm,,r                       \\l>./drPnbC'?f'idmunq\nex 39.02       filme ous Ionomeren                                    Hers!C'llen dlls einem Salz eines lhermopluslischen\nKunststoffes, der ein i\\lischpolymer aus Athylen\nund Methc1crylsäure, teilweise nc·utralisiert\ndurch melc1lli'>che Ionen, huuphär lilich Zink\nund Sodium, ist\nex 40.01       Sohlenkrcpp in Platten ous Kaulschuk                   \\Vcilzcn \\ un        \"lll'jJC   shc,eh     c1us :\\dlurkc1uhchuk\nex 40.07       fci.den und Kordeln aus Kautschuk, mit Spinn-          Hers!clle:11 c1uc; nich!iilwr;(1~j('JlC'll Fci.den und\nstofferzeugnissen überzogen                            Kordeln c1us Kc1ulschuk\nex 41.01       Enlhc1c1rlP fellP \\ un Schafen und Lämmern             Enthc1c1rl'll \\·un Sr hc1f- und Lc11nrnkll\nex 41.0'.2     Rind- und Kalbleder (einschließlich Büffelleder),      Nach(_JC'rlwn vun nur gegerbtem Rind- und Kalb-\nRoßlecler und Leder von anderen Einhufern, aus-        leder (einschließlich Büfff'lleder), R(Jf\\ll'd('t und\ngenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08,          Lc·dei \\ (J[l dll(]('r('ll Einhufern\nnachgegerbt\nex 41.03       Schaf- und Lammleder, ausgenommen Leder der            Na( h(_Jl'rlwn \\        fJ!l nur (_J<'(_JeriJtvm Sc lictf- und\nTarifnrn. 41.06 bis 41.08, nachgegerbt                 Lc1mmled!'r\nex 41.04       Ziegen- und Zickellecler, ausgenommen Leder            Nc1chgerhc'11 \\, 111 nur (_J!'g(•rlJlem Ziegen- und\nder Tarifnrn. 41.06 bis 41.08, nachgegerbt             Zickl'l!edei\nPX   41.05     Leder aus Hctulen oder Fellen von anderen Tieren,      Nach~Jr•rlwn \\ un nur gegerbtem Leder anderc:r\n,rnsgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08,      TiPrP\nn,1chgegerbt\nex 43.0'.2     Pelzfelle, ZUSd11J111('J1gesetzt                      Bleichen, Fdrben, Zurichten, Zuse hneiden und\nZusammensetzen von gegerblen oder zuge-\nrichteten PPlzfellen\nex 50.03       Abfälle von Seide, Schappeseide, Bourretteseide        Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide,\nund Kämmlinge, gekrempelt oder gekämmt                Schappcseidf', BourretlC'sPide und Kümmlingen\nex 50.09\nex 50.10\nex 51.04\nBl:'drucken und gll'ichzeili(_JL' fü,drbcitung\nex 53.11\n(Bleichen, Zurichten, Trocknen, Dampfbel1c1nd-\nex53.12\nlung, Noppen, Kunststopfen, Imprägnieren,\nex 53.13       Bedruck IP C:l WelJe\n1\nSanforisieren, Merzerisieren) von Geweben, derPn\nex 54.05\n\\\\lert 47,5 °.u des \\Verlf's c\\(•r herrJr::~IPl!tcn \\\\'t11e\nex 55.07\nnicht uber„chrcitel\nex 55.08\nex 55.09\nex 56.07\nex59.14        Glühstrümpfe                                           lle:r,,\\t,Jll'r1  cJU;, c,( hldlll hlorm1gl'll C ;('\\\\'II k('ll\nex 68.03       \\Vdren aus ~atur- oder Preßschiefer                    Herstellen \\ on \\V dI en au„ lJedlbc.:i letern Sl11iefer\nC'X 68.13      Asbestw·aren; \\Vdren aus Gemischen auf der             Herstellen von \\Vdfen aus bearbeitetem Asbest\nGrundlage von Asbest oder auf der Grundlage            und aus Gemischen auf der Grundlage von Asbc,,t\nvon Asbest und i\\Iagnesiumkarbonat                     oder auf der Grundlage von Asbest und \\1dgnc-\nsiumkc1rbonc1l\nex 68.15       ClimrnerwcHen, einschließlich Glimmer duf              Herst!::'llu1 von \\Vc!H'll c1u;, IJearlwill'len1 Cl1rnrne1\nPapier oder Geweben\nex 70.10       fluschen und Flakons, geschliffen                      Schleifen von Fla„che:n und fldkom, deren \\Vert\n50 °,'u des \\Vertes der hergestellten \\Varc nicht\nüberschreitet\n70.13     Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der             Schleifen von Glaswaren, deren \\Vert 50 ° o de,\nKüche, bei der Toilette, im Büro, zum Aus-             \\,\\lertes der hergestellten \\\\lare nicht über-\nschmücken von vVohnungen und zu ähnlichen              schreitet, oder vollständig manuelles Verzieren\nZwecken, ausgenommen \\Varen der Tarifnr. 70.19\n°\n(ausgenommen Siebdrucke) von mundgeblasenen\nGlaswaren, deren Wert 50 10 des \\Vertes d('r her-\ngestellten \\·Vare nicht überschreitet\nex 70.20      \\Varen aus Glc1sfasern                                 Herstellen aus rohPn Glasfasern\nex 71.02      Edelsteine und Schmucksteine, geschliffen oder         Herstellen au!, falels\\eirwn odu Sc.lrnrnck-\nanders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert,         steinen, roh\nauch wenn sie zur Erleichterung der Versendung\nvorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheit•\nlieh gebrauchsfertig zusammengestellt sind","Nr. 24 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                              573\nl lcrqc,tclltc Wctre\nBe- oder VcrarbeitunqsYorqanc1P,\nT<1rilnu111111Pr                        \\VarcnbPzPidrnunq\ndie d1P Eiqcnschaft von l:rsprun(J,Wdf('ll \\ Prl,•d1< n\n0\nex 71.03          Synthetische oder rekonstituierte Steine, ge-           Herstellen aus synthetischen ode1 rekon'>li-\nschliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt           tuierten SteinE'n, roh\nnoch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung\nder Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch\nnicht einheitlich gebrauchsfertig zusammen-\ngestellt sind\nex 71.05          Silber und Silberlegierungen, als Halbzeug, auch         \\Valzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nvergoldet oder platiniert                               Zerkleinern von Silber und Silberkgierungen,\nunbearbeitet\nex 71.05          Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet, amh         Legieren oder elektrolytisches Trennen von\nvergoldet oder platiniert                               Silber und Silberlegierungen, unbl'arbeitel\nex 71.06          Silbcrplattiernngcn als Halbzeug                        \\Valzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nZerkleinern von Silberplattierungen, unhedrlwill't\nex 71.07          Cold und Colcllegierungen, als Halbzeug, auch           \\Valzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nplatiniPrt                                              Zerkleinern von Gold und Goldlegierungen,\nauch platiniert, unbearbeitet\nex 71.07          Cold und Coldlegierungen, unbearbeitet, auch            Legieren und elektrolytisches Trennen von Colcl\nplatiniert                                              und Goldlegierungen, unbearbeitet\nex 71.08          Coldplattierungen (auf unedlen Metallen ocler           \\Valzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nauf Silber), als Halbzeug                               Zerkleinern von Goldplattierungen (auf mwdlen\nMetallen oder auf Silber), unbearbeitet\nE'X 71.09         Platin und PlatinbE'inwla\\le, als Halbzeug              \\Valzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nZerkleinern von Platin und Platinbeinwlallen,\nunbearbeitet\nex 71.09          Platin und Platinbeimetalle und ihre Legierungen,       Legieren und elektrolytisches Trennen von Platin\nunbearbeitet                                            und Platinbeimetallen und ihren Legierungen,\nunbearbeitet\nex 71.10          Platin- oder Platinbeimetallplattierungen (auf          \\Valzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nunedlen Metallen oder auf Edelmetallen), als            Zerkleinern von Platin- oder Platinbeimetall-\nHalbzeug                                                plattierungen (auf unedlen Metallen ocll'r auf\nEdelmetallen), unbearbeitet\nex 73.15          Ll'gierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl\nin den in den Tarifnrn. 73.07 bis 73.13 ange-       Herstellen aus \\\\Taren in dt>n in dl'r Tcnifnr. 73.0G\nführten Formen                                      angeführten Formen\nin den in der Tarifnr. 73.14 angeführten Formen     Herstellen aus Waren in den in den Tarilrnn.\n73.06 und 73.07 angeführten Formen\nt'X 74.01         Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und               Konvertern von Kupfermatte\nandPres)\nf'X 74.01         Raffiniertes Kupfer                                     Thermische oder elektrolytische Raffination von\nKupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und\nanderes), von Bearbeitungsabfällen und von\nSchrott aus Kupfer)\nex 74.01          Kupferlegierungen                                       Schmelzen und thermische Behandlung von\nraffiniertem Kupfer, Bearbeitungsabfällen und\nSchrott aus Kupfer\nex 75.01          Rohnickel (ausgenommen Anoden der Tarifnr.              Raffinieren von Nickelmatte, Nickelspeise und\n75.05)                                                  anderen Zwischenerzeugnissen der Nickelher-\nstellung durch Elektrolyse, durch Schmelzen\noder auf chemischem Wege\nex 75.01          Rohnickel, ausgenommen Nickellegierungen                Raffinieren von Bearbeitungsabfällen und Schrott\ndurch Elektrolyse, durch Schmelzen oder auf\nchemischem Wege\nex 76.01          Rohaluminium                                           Herstellen durch thermische oder elektrolytische\nBehandlung von nicht legiertem Aluminium,\nBearbeitungsabfällen und Schrott\nex 77.04          Beryllium (Glucinium), verarbeitet                      Walzen, Ziehen, Drahtziehen und Zerkleinern von\nRohberyllium, dessen Wert 50 °/o des Viertes der\nhergestellten \\Vare nicht überschreitet","574                                                     Rundcsgc-;etzblatt, Jc1hrgc1n~J 1978, Tt>i l 11\n1kiqe,tellte \\Vdte\nBe-  1JUt:! \\'(,1,11l,e1l1111<1,\\ ,JJqanq,·\ndH· d1i Llfp'n~chdlt \\<Jn      1·r..,p11:nq'-i1\\dl''!1 \\1 td\nP>     78.01       1 R,>lliniP>les     Hlei                                            Jlpr-;tellen rl11rc li thermische„ Rc1f!iniPren von\nWerkblei\nt·x 81.01          / \\\\\"ult1c11n, \\er<.11bei 1 el                                      !{erstellen aus Rohwolfram, dr·..,:-,<•n \\VPrl 50\" u\ndes \\\\lerte<, der hergestellten \\\\' ctJ P ni< ht ulwr-\n1                                                                   <,chreitet\n1,\nt'X    81.02       1    \\lul~ bdc1n, \\Prarbeitet                                       HcrstellPn au, Rohmol·ybddn, de„scn \\\\'e1t50 11                            \"\ndes \\Verte-, der herg('-;\\elll(,n \\Vctre ni1 ht tilwr-\n1\nS< hrPilet\nt'X 81.03          [ Tunl,d, \\ erdllwitet                                              HerstellPn dlh Rohtantal, desc.,en \\Vnt 50\" u des\nVv'ertes der lwrgr•stell!L·n \\\\'dfp nicht übr-r\"c.hrPifet\n1\nex 81.04             '[ ,\\11dt•Jt' unedle ;'.1etulle, \\ erurbeitet                     Herstellen dU', anderen unedlen Roltmetallen,\nderen \\\\'ert 50 11 o des \\Ver\\e<; der lwrge<,fellten\n\\\\'are ni< ht ubersc.hreilet\nt·x 83.06              ZiPrgegenstä.nde zur Innenuusstctllung, aus un-                Be- od!:'r Verarbt•itung unler \\'erwend11ng \\1JJ1\nedlen \\Ietallen, ausgenommen Statuetten                        \\Varen, clte keine L:r!-)prungswarPn <,ind und\nderen \\Vert 30 '' o des \\Vertes der lwrge<,f Pllten\n\\Vare nicht u ber<.c h reitet\n84.06            !,ol !Jen vcrbren nung<,motoren                                Be- odpr Vvrctrb(•itung uder \\1on1agP unter Ver-\nwendung \\·on \\Varen und Teilen. deren \\Vert\n°\n40 11 des \\\\'ertP'i cler hergi\";te]]ten \\\\ art' 111r l1t\nüber<,< breitet\nt-'X  H4.08            Andere ivfoturen und Kraltmuschinen, ausge-                    Be- oder VPrarbeilung oder i'-lont<1ge untl'r Ver-\nnommen Turbostrahltriebwerke und Gasturbinen                   wendung \\on \\Varen und Teilen, die keine Lr-\nsprungswctren sind und deren \\\".\"ert 40 o de5                    °\n\\Vertes der herge<,tellten \\Vare nicht über-\nschreitet, suf Prn dem \\Vert nach rn11HlestPn'> :\"iO 11                       o\nder ven,l·ndetf'n \\V<lr('ll und Teile 'I Ur'iprungs-\nwaren sind\n84.16             l(,d,111der und \\Valzwerke, ausgenommen \\1etall-              Be- oder VPr<11beitung mlp1 \\!unt<1ge unler Ver-\nwulzwerke und Glasw,dzmaschinen; \\\\'alzen für                  wendung \\'On \\Varen und Teilen, die keine l ·r-\nciiesP \\laschinen                                             '.->prungswc1n'n sind und deren \\Vert '.!5 11 o des\n\\Vertes der hergest el I ten \\V ctre nicht über-\nschreit et\nex 84.17                Apparctte und Vorrit htungen, auch elektrisch                 Be- oder Verdl'beitung uder !\\1untuge unter Ver-\nbeheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf                  wendung \\\"Oll \\Varen und Teilen, die keine L r-\neiner Temperaturänderung beruhende Vorgänge                   sprungswaren sind und deren Vlert 25 o des                       °\ntür die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Papp-             \\Vertes dn hergestellten \\Vctre nil hl uhei-\nindustrie                                                     !'.chreitet\n84.31             \\1aschinen und Apparate zum Herstellen von                    Be- oder \\\"erctrbeitung oder \\fontagp uni er Vl·r-\nZellulosebrei oder Papierhalbstoff oder zum Her-                wendung von Waren und Teilen, die keine l'r-\nstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe               sprungswaren sind und deren \\Vert 25 o des                      °\n\\ 11/ertes der hergestellten \\Vdfe nicht über-\nschreitet\n84.33            Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder                    Be- oder Verarbeitung oder ~ontage unter Ver-\nVertlfbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder                  wendung von Waren und Teilen, die keine l'r-\nPap1w, einsc hließlic.h Schneidemaschinen aller Art            sprungswdl'en sind und deren \\VPrt 25                           °'u  des\nV./ertes der hergeslelltPn \\Vctll· ni< ht ulwr-\nschreitet\nl)    Bei der Be;,t1mmunq des \\Vertes der Teile bt fulqendes rnq1unue zu 1,·ql'n\nd) !ur die Teile, die Crsprungswdren ~ind, der erste Pieis, der !ur rliese \\Vctit\"Il 1rn Cc:u1d dt~ S\\,idlP5, rn             tll'lll die B~- otlt·i \\',·101li(!\\1rn11\noder l\\fontage durchgeführt wird, nachweisbar gezahlt wo,den i,t im Falle Pines Ve,k,rnh\nlq ftir andere Teile Artikel 4 dieses Protokolls hetrelfend die Bt's\\i11,,111,rrn\n- - de, \\Verlc, der eingeführten \\Varen\n-- dt'' \\VerlP, dl'i \\\\'d1cn unbe,limmh<11en l\"1,1111inos.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                                 575\nHerqestellte Ware\nBe- u<le1 \\'('r,t1hPilumJ,\\ orci;rnqc•,\n<liC' die EiqC'nsctrnlt von llrsprunqsWilrC'll \\   l'l IPilic·n\nT \"' i lnurnrnrr                            VI orenhezeidrnung\nex 84.41             Nähmaschinen (z.B. zum Nähen von Spinnstoff-                    Be- oder Verarbeitung oder Montdge unter Ver-\nwaren, Leder oder Schuhen), einschließlich Möbel                wendung von \\Varen und Teilen, die keine llr-\nzum Einbau von Nähmaschinen                                     sprungswaren sind und deren \\Vert 40 11 /o cles\n\\ Vertes der hergestellten vVare nicht über-\n1\nschreitet, sofern\ndem Werte nach mindestens 50 °/oder zur\nMontage des Kopfes (ohne Motor) verwen-\ndeten Waren und Teile 1 ) Ursprungs;varen\nsind und\nder Mechanismus für die Oberfaclenfühnm~J,\nder Greifer mit Antriebsmechanismus und\ndie Steuerorgane für den Zickzack-Stich\nUrsprungswaren sind\n85.14           tv1ikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Laut-                 Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nsprecher; Tonfrequenzverstärker                                 wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-\nsprungswaren sind und deren Wert 40 °/o des\nWertes der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 °. 10\nder verwendeten Waren und Teile 2 ) Ursprungs-\nwaren sind\n85.15           Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech-                   Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\noder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Emp-                    wendung von \\-\\'aren und Teilen, die keine Ur-\nfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (ein-                   sprungswaren sind und deren Vv'ert 40 °/o des\nschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwieder-                 Wertes der hergestellten Ware nicht über-\ngabegeräten kombinierten Empfänger) sowie                       schreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 °Co\nFernsehkameras; Geräte für Funknavigation,                      der verwendeten Waren und Teile 2 ) Ursprungs-\nFunkmessung oder Funkfernsteuerung                              waren sind\n87.06          Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarif-                 Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nnrn. 87.01 bis 87.03                                            wendung von Waren und Teilen, deren \\Vert\n15 0/o des \\Vertes der hergestellten \\Varc nicht\nüberschreitet\n1)  Bei der Bestimmung des Wertes der Teile i5t folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be• oder VerarbC'itung\noder Montage durchgeführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist im Falle eines Verkaufs;\nb) für andere Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des V.'C'rles der eingeführten Waren\n- des V,'C'rlC's dC'r VV,nen unbe.stirnrnbaren Ursprungs.\n2/ IJH' Anwcnclunci diC'sC'r Reqel darf nicht zur Folqe haben, duß der \\Vert clC'r T1dn~isto1en. diC' nicht Ursprunq,w<1ren sind, den in drr Liste A\ntu, d1C',P Tc1rilm11111nc•r voriw,ehc•nC'n Pro1ent,,atz von 3 \"i, ülJcrsthrC'itct","576                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nJlerr,c,tellte \\Vdre\nBe- oder Ver<lrbeitunq,vorqdnqe,\ntl1e die [igensdla!t '.on t·r,prlinq,wcllcn •,,,<•1lct11, n\nr..11!n11111!1~fl1                                        ..,VurcnbclC'khnunq\nex q4_01                Sitzmöbel, auch wenn sie in Liegen umgewandelt                                  Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nwerden können (ausgenommen Möbel der Tarif-                                     wendung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff\nnr. 94.02). aus unedlen Metallen                                                mit einem Quadratrnetergew·icht von höchstens\n300 g in gebrauchsfertigen Formen, deren \\Vert\n25 °/o des \\Vertes der hergestellten \\Vare nicht\nübersteigt 1)\nPX     94.03            AndeH \\lobC'l au<, ·,:ncdlen \\le1allen                                          Be- oder Verarbeitung oder t--fontage unter Ver-\nwendung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff\nmit einem Quadratmetergewicht von höchstens\n300 g in gebrauchsfertigen Formen, deren \\Vert\n25 °,o des vVertes rler hPrgestell1en \\Vare nicht\nübersteigt 1 )\nt \"-   95.01            \\\\ Mc-n aus SLhildpatt                                                          Herslellen au<, bearbeitetem Schildpult\ntcX    95.02            \\Varen aus Perlmutter                                                           Herstellen aus bearbeitetem Perlmutter\nex 95.03                \\\\\\Hen aus I:llenbei,1                                                          Herstellen aus bearbeitetem Elfenbein\n( x 95.04               \\VcHPn          dll'i Bein                                                      Herstellen     ctll'> bearbeitC'U·m Bein\n1   x 'J.5.05           \\\\'cuen c1us IIorn, c;,c\\,·eiilen, Kurctllen, auLh                              Herstellen aus Horn, Geweihen, Korallen, d11r h\n\\\\ icderge\\vonm'nen, und anderen tierischen                                     wiedergewonnenen, und anderen \\ icris( lwn\nSt lrnitzstoffen                                                                Schnitzstolfen, bearbeitet\ntX    95.06            \\Varen aus pflanzlichen Schnitzstotfen (z.B.                                    Herstellen aus pflanzlichen Schnitzstullcn (z. B.\nSteinnüsse, andere Nüsse, harte Samen)                                          Steinnüsse, andere Nüsse, harte Samen), bearbeitet\nex l)5,U7              \\Varen aus \\[eerschaum, Bernstein, auch wieder-                                 Herstellen aus Meerschaum, Bernstein, auch\ngewonnenen, Jett und jettähnlichen mineralischen                                wiedergewonnenen, Jett und jettähnlichen mine-\nSchnitz- und Formsloffen                                                        ralischen Schnitz- und Formstoffen, bearbeitet\nex 98.11               T abc1hpfci!rn             1-111s(     hließlir h Pleitenkopfe                  Her-,tellen auf Pleifenrohformen\nl) DrC',e Rcqcl qrlt r.ictit. ,,cnn die r,llfjt,,:cinc Rcq<.I uber Lien \\Vclh,cl tl,:, T,11,ln,,mmcr fur die anderen Teile, die nilht l'1~prunq,wa1cn ,ind\n,;ntl Jn d:t. z,.'::,;;r,.'•,tl:'-( t. n~,  dtr '.' .:1.,~( 1 y:qt]. 1_:1, ,!Dl_lf\\•,cndct v.:i1d.\n1","Nr. 24 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                              577\nAnhang IV\nListe C\nListe der Waren, auf die dieses Protokoll keine Anwendung findet\nNummer des\nZolltarifs                                             Wareubezeidrnung\nex 27.07     Ähnliche aromatische Ole im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27, bei deren Destillation mehr als\n65 Raumhundertteile bis 250 °C übergehen (einschließlich Benzin-Benzolgemisdw). zur V erwenclung\nals Kraft- oder Heizstoffe\n27.09    Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; \\Vachs aus Mineralien\nbis\n27.16\nex 29.01     Kohlenwasserstoffe:\n- azyklische\n- alizyklische, ausgenommen Cyclotherpene, ausgenommen Azulene\n- Benzol, Toluol, Xylole\nzur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe\nex. 34.03    Zubereitete Schmiermittel, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen\nMineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, Erdöl oder 01 aus bituminösen Mineralien ent-\nhaltend\nex 34.04     Wachse aus Paraffin, aus Erdölwachsen oder aus bituminösen Mineralien, aus paraffinischen Rücx-\nständen\nex38.14      Zubereitete Additive für Schmierstoffe","578                                                                                     Bunde--;~:w-;elzblc1t1, Jdhr<Jdll<J 1978, T(•il 11\nAnhang V\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrih, Staat)                                                                                                         EUR.1                                                                      Nr.                      J               000.000\nVor dem Aufiillca Anmerkungen auf der llGdtseitc bcachtc11\n2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen\n3, Empfänger (Name, vollständige An•duift, Staat)                                                                                      M111,u1111 IIIOIIIJ I III, 11u11;, 1 ,, 111111 \" \" HU,                t•• O!   i • 1, o 1 , .. u,u1 ,uouu,,,,,, \"\" ., , .............. \"' ... , \" •.• \"' ,, , 111 \" ' \" . . . .                                    , , , ,, , ... , .. .\n(Ausfüllung freigestellt)\n<\nund\n4. Staat, Staatengruppe                                                                                           S. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen                                                                                                  •Staatengruppe\nbzw. deren Ursprungs-                                                                                                   oder -gebiet\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben über die Beförderung (Au5fiilluna frcisestellt)                                                                            7. Bemerkungen\n1/  Bei unver-\npackten\n8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art                                                                                der Packstücke                     1);                                                                9. Roh•                                                                    10. Rech•\nWaren ist       Warenbezeichnung                                                                                                                                                                                                                         gewichtJkg)                                                                         nungen\ndie AnuhJ                                                                                                                                                                                                                                                 oder an ere                                                                         (Ausfüllung\nder Gegen-                                                                                                                                                                                                                                                Maße                                                                               freigestellt)\nsünde\noder „lo,e                                                                                                                                                                                                                                               {J, m• usw.)\ngecchüttct''\nanzusehen.\nU. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                                                                                                                         12. ERKLÄRUNG DES AUSFUHRERS/\nDie Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.                                                                                                                                            EXPORTEURS\n'2) Nur auazu•                                                                                                                                      Stempel                               Dei Unterzeichner erklärt, daß die vorgcw\nfüllen,       Ausfuhrpapier 2)\nwenn nach     Art/Muster .,. .. ,. .......................... ,. .. ,. .... ,.......... Nr............................                                                                nannten Waren die Voraussetzungen erfül·\nden inter•                                                                                                                                                                            len, um diese Bescheinigung zu erlangen.\nnen llccht1•  vom ...... ,. .................... ,.., ..... ,........ ,.. ,. ............................ ,.., ...............................\nvonchriften\ndes Ausfuhr-  Zollbehörde                       .... ,...... ,.......................................... ,...............................\n1taatcs       A usstellender/s Staat/Gebiet .... ,... ,. ........ ,. .. ,., ............ ., .......... .\noder •IC•\nbictcs er•                                                                                                                                                                                                                                                   (Ort und Datum)\nlorderlich.\n(Ort und Datum)\n. . . . . . . . 0 1 . . . . . . . , n H U U I , ,0 ••O • \" \" ' ' . . . . ' ' ' \" 0 .... • ' ' • o 1, > > • , ' '°' ·•• UI I . . . . . . . . 1 •·HI . . . . . . l • • . . •HIII III 10 101 M\n(Untenchrih)                                                                                                                                                                                       (Untenchrift)","Nr. 24 -- Tctg der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                  519\n13. ERSUCHEN UM NACHPRUFUNG, zu übersenden                    14. ERGEBNIS DER NACHPRUFUNG                              1\nan:\nDie Nachprüfung hat ergeben, daß diese Bescheinigung 1 )\n•        von der auf ihr angegebenen Zollbehörde aus-\ngestellt worden ist und daß die darin enthal!C'-\nnen Angaben richtig sind.\nEs wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre\nn        nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und\nfür die Richtigkeit der darin enthaltenen Anga-\nben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).\nEchtheit und Richtigkeit ersucht.\n(Ort und Datum)                                                     (01t und Datum)\nStempel                                                      StPmpPI\n(llnter~chrift)                                                  (LT n te rschrift)\nIJ Zutreffendes FPld iln\"r<'uzen.\nAnmerkungen\n1. Die ·warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Dbermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so\nvorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hin-\nzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat,\ngebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.\n2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen,\njeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten\nist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.\n3. Die Waren sind nach dem Handelsbraud1 so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.","580\nANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige         Anschrift, Staat)\nEUR.1                     Nr.     J     000.000\nVor dem Ausfüllen Anmerkunaen auf der Rückseite beachten\n2, Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Prä-\nferenzverkehr zwischen\n3. Empfänger      (Name, vollständige Anschrift, Staat)\n(Ausfüllung freigestellt)                                                          \"\"\"''\"\"'\"'\"\"\"'\"\"\"'\"\"\"''\"\"\"'\"'\"'\"'\"\"\"'\"'\"'\"\"\"\"\"\"\"\"''\"'\nund\n4-. Staat, Staatengruppe                  5, Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, a1s dessen                    -staatcngruppe\nbzw. deren Ursprungs•                      oder -gobiet\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)            7, BemcrkunAen\n1) Bei unver•  8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke                  1);                   9, Roh•                     10, Rech•\npackten        Warenbezeichnung                                                                                         gewicht (kg)                  nungen\nWaren ist\ndie Anzahl                                                                                                              oder andere                   (Ausfüllung\nder Gegen•                                                                                                              Maße                          lrcigestel?t)\nstände                                                                                                                  (1, m• us.w.)\noder „lose\ngeschüttet\"\nanzugeben.","Nr. 24 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                   581\nErklärung des Ausführers/Exporteurs\nDer Unterzeichner, Ausführer/Exporteur, der auf der Vorderseite besduiebenen \\!\\Taren,\nERKLART, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;\nBESCHREIBT den Sachverhalt, auf Grund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:\nLEGT folgende Nachweise VOR 1):\nVERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die\nAusstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner\nBuchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden;\nBEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.\n(Ort und Datum)\n(Untersdirift)\n1) Zum ßC'i,piel: Einful,rpdpiere, V,1 a1enve1keh1~liescheinigungen, Redrnun~1c-r1, Erklct1ungen des I!erslellers u~w. ühcr die \\en,c-ndc-len Eucu~J-\nnisse oder dir· in un,·p1i1ndC'rlc1r. Zustand wiedPr ausgeführten \\Varen.","582                                                                Bundesucst'l,1.bldtt, Jc.1hr~JclIHJ UJ78, Ti·1l II\nAnhang VI\nL!J Formblatt für den begürutigten Warenverkehr\nFORMBLATT                   EUR. 2                 Nr.                                  ffiischen ........................................ und ........................................ 1)\nC:\n~\n~ Ausführer               (Namr, vollständige Anschrift, Staat)                          l2J Erklärung des Ausführen\n~                                                                                                              Ich, der Unterzeichner, Ausführer der nachstehend be·\n~                                                                                                           zeichneten 1l{aren, erkläre, daß diese die für die Ausstellung\n-~;;a\nb()\ndieses Fonnblatts geforderten Voraussetzungen erfüllen,\nund daß sie die Eigenschaft von Ursprungswaren gemäß\n'Bi i                                                                                                          den Bedingungen für den in Feld 1 genannten begünstigten\nWarenverkehr erworben haben.\n'ii\n~           ~ Empfanger                 (N.unt, \\ olhtändige Anschrift, Stut)\nrtl\n~ Ort und Datum\n~\n:;:l\nr:x:\n...\ni        \"0\nQ.I\n~ Untenchrift des Ausführen\n(1)\nC3\n~ .s\n';\nc:U\n~\n'iii\n3:\n..2J     Bemerkungen            2)                                                        ~ U nprungsstaat                 3\n)\n~   Bestimmungutaat                          .)\n~       :I:\nQ.I\n~ Rohgewicht (kg)\n;.a\n\"0            ~ Zeichen, Nummern der Sendung und Warenbezeichnung                                                      ~ Behörde oder Dienatstelle des Auafuhr-\n.s,,,                                                                                                                          ltaatl 4), der die Nachprüfung der Erldärung\nC\n~\ndes Ausführen obliegt\n~\n;j\n<\n-0\n5\n...0\n>            1) .'1ngabc der betreffenden Stutm, Stutengruppen oder Gebiete.\n2) Hinweist auf Prüfungen durch die zuständige Behörde oder Dien1htelle, toweit sie schon atattgef~den haben.\n3) Als Ursprungsstaat gilt der Staat, die Staatengruppe oder du Gebiet, ala de11e11 bzw. deren Ursprungswaren die Wartn geltm.\n•) Als Staat gilt auch eine Stutengruppc oder ein Gebiet.\n~        Ersuchen um Nachprüfung                                                             ~     Ergebnis der Nachprüfung\nDie Nachprüfung hat ergeben, daß 1 )\nEs wird um Uberprüfung der auf der Vorderseite\ndieses Formblatts abgegebenen Erklärung des Aus-\nfi.ihrers ersucht*)                                                                       LJ       die auf diesem Formblatt eingelrc1genen An-\ngaben richtig sind; 1 )\ndas Formblatt nicht den Erfordernissen für\n1 1 ~lie Richtigkeit der darin enthaltenen Ang<1ben\nt>ntspricht (siehe beigefügte BPmerkungen) 1 )\n, den                    19                                                                                                               19\nSt,:,mpel                                                                                                    :-;:,-11.p,,J\nf. l:nter,chrift)                                                                       ! l.'11te1 ,ehr 1! t ,1\ni'.i:i'\nE--                •1    Die nc1dll1Jqlid1e P1üfunq des formbl<1lts e1iollJt ,tichprobenll'ei,e od,,r 1n111,er tl,11111 \\1P1111 diP z„11lwhu1dc11 des E1n!uhhl<1,ds l),,qr,in,kte\nG:i\nrJ)\n/11,,,t,,J .in der Echllwit d\"s fu1111hlalh •.!l1d ctn df'r Richtiqkeit der A11(Jdli<'n ulH·1 d1·11 '.<1hu1iil1ciH'll l'r,p!!:nq c!\"r l,pt11·l!<'11d1'11 \\\\,,11·11 hdlH'll\n~\nu\nP                                                                            Hinweise zur Ausstellung des Formblatts EUR. 2\n~\n1. Etn Formblatt EUR. 2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die im Ausfuhrstaat dt>n Bestimmungen fi.ir den in\nFeld 1 genannten \\Venenverkehr entsprechen. Diese Bestimmungen ,-,incl vor dem Ausfüllen des formbluth -;orgtJltiq\n,u lesen.\n'.2. Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblc1tt an die Pc1ketkartP an; bei Briefsendungen\nlPgt er das Formblatt in die Sendung. Außerdem trägt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 odPr auf der Zoll-\ninhc1ltserklärung C 2.iC P 3 den Hinweis „EUR. 2\" sowie die Seriennummer dl's Formblatts ein.\n3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht \\'On d,·r Ertullung aller sonstigen durch Zoll- odc,r Postvorschrif-\nten festgelegten Förmlichkeiten.\n4. Die Venvendung dieses Formblc1tts begründet für den Ausführer die Verpflichtung, den zuständigen Behörden alle\nNachweise zu erbringen, die sie für erforderlich halten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstel-\nlungsbedingungen der in Feld 11 des Formblatts genannten v\\'aren durch die zuständigen Behörden zu dulden.","Nr. 24 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                       583\nAnhang VII\nModell der Erklärung\nDer Unterzeic:hner erklärt, daß die in dieser Rechnung aufgeführten \\Varen hergestellt\nworden sind in ....\nund (je nach Fall):\na) den Regeln über die Bestimmung des Begriffs „ vollständig hergestellte Waren' ent-\nsprechen 1)\noder\nb) aus folgenden \\Varen hergestellt worden sind:                      1)\nBeschreibung                                     Ursprungsstaat 2)      Wert1)\nund den folgenden Bearbeitungen unterworfen worden sindt\n(Angabe der Bearbeitung)\nin\n•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\n................................ ,den ...\n(Untersdirift}\n1) Zutreffende; eintragen.\n2) Zutreffendes eintragen. Dabei ist anzugeben:\n- wenn die Waren ihren Ursprung in einem Staat haben, der in dem betreffenden Abkommen genannt\nist: dieser Staat\n- wenn die \\Varen ihren Ursprung in einem anderen Staat haben: Drittland.","584                                                Bundesgesetzbl<ltt, Jdhrg<lng 1978, Tt,iJ II\nAnhang VIII\n1. Versender    1)\nAUSKUNFrSBLA'IT\nfür den Erhalt einer\nWARENBESCHEINIGUNG\nim Rahmen der Vorschriften für den Warenverkehr\nzwischen der\n2, Empfänger      1)\nEUROPÄISCHEN\nwmTSCHAFrSGEMEINSCHAFr\nund\n............................... ' ii~··ö;~~b~&~t~b~·~i· ............................... .\n3. Verarbeiter    1)\n4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung erfolgte\n6. Einfuhrzollbehörde          1)                                          5. Für amtliche Zwecke\n7. Einfuhrpapiere       1)\nMuster .. ,, .. ,.,.,t,,, .......... \"\"'' Nr.......... ,.......... .\nSerie\nvom\nWAREN ZUM ZEITPUNKT DES VERSANDS NACH DEM BESTIMMUNGSSTAAT\n8. Zeichen, Nummern.                        9. Nummer des BZT und Warenbezeichnung                                                                                   10. Menge 3)\nAnzahl und Art der\nPackstücke\n11. Wert 4)\nVERWENDETE EINGEFUHRTE WAREN\n12. Nummer des BZT und Warenbezeichnung                                                                 13. Ursprungs•                                                14. Menge 3)     15. Wert 2)8)\nstaat 5)\n16. Art der Be- oder Verarbeitung\n17. Bemerkungen\n18. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                            19. ERKLÄRUNG DES VERSENDERS\nDie Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt:                            Ich, der Unterzeichner, , .................................. .\nerkläre, daß die auf diesem Blatt erteilten Auskünfte\nDokument: •............................ ,, ...••.... ,,.,,,,,.,.           richtig sind\n~/Muster ...........•..•.••••• Nr••....••.•• ,,.,,,,,, .. , ••\nZollbehörde: ..............•.......................•.•• ,,,, ••\n..., .,, ......... ., .............. ,.... ,..,.. ,.., . ,., .. ., ...... ., .... , den!..___  !....___.!.____.I\nDen ,. . . 1--,1....---,lr---.l\nStempel der\nZollbehörde\n4 1 1 t . 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 t I t 1 1 1 1 t t I t 1 1 1 • • 11111111 • • 11111•111•111t11111111111 • •\n(Unterschrift)                                                                                                         (Unterschrift)","Nr. 24 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                           585\nERSUCHEN UM NACHPRUFUNG                                            ERGEBNIS DER NACHPRUFUNG\nDer unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Uber-                    Die Nachprüfung hat ergeben, daß dieses Aus-\nprüfung des Auskunftsblattes auf seine Echtheit und                kunftsblatt\nRichtigkeit\na) von der in ihm angegebenen Zollbehörde aus-\ngestellt wurde und die in ihm enthaltenen An-\ngaben richtig sind*)\nb) nicht den Erfordernissen für seine Echtheit und\nfür die Richtigkeit der darin enthaltenen Anga-\nben entspricht [siehe beigefügte Bemerkungen)•)\n, den                                                                  , den.\nStempel der                                                         StempeldJ\nZollbehördtt                                                        Zollbehö,de 1\n(Unterschrift des Zollbeamten)                                        (Unterschrift des Zollbeamten)\n•1 Nid1tzutreffendes bitte streichen.\nHinweise zur Vorderseite\n1\n) Name oder Firmenbezeichnung und vollständige Adresse.\n2) Freiwillige Angabe.\n~) kg, hl, m 3 oder andere Maße.\n') Umschließungen gelten als zu den in ihnen verpackten Waren gehörig. Diese Vorschrift\nfindet jedoch keine Anwendung auf Umschließungen, wenn sie für die in ihnen ver-\npackten Waren nicht üblich sind und sie unabhängig von ihrer Verwendung als Um-\nschließung einen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben.\n5\n) Zutreffendes eintragen. Dabei ist anzugeben:\n- wenn die Waren ihren Ursprung in einem Staat haben, der in dem betreffenden Ab-\nkommen genannt ist: dieser Staat\n- wenn die Waren ihren Ursprung in einem anderen Staat haben: Drittland.\n') Der Wert ist entspredJ.end den Ursprungsregeln anzugeben.\nAnhang IX\nGemeinsame Erklärung\nZur Anwendung von Artikel 28 des Protokolls erklärt\nsich die Gemeinschaft bereit, unmittelbar nach Unter-\nzeichnung des Abkommens eine Prüfung der Anträge\nTunesiens auf Abweichungen von den Ursprungsregeln in\ndie Wege zu leiten.","586                                               Bundl's(Jt'SP1 zbltilt, J c1hrgang 1978, Tei I II\nSchlußakte\nDie BevollmJ.d1tigten                                                                  q_ Gemeinst1me        Erkli.irung    der     Vnt rt1gsptH10ien\nbetreffend die Vorlage des 1\\ bkommt>ns durch die\nSeiner I\\1ajestät des Königs der Belgier,\nGemeinschult im GATT,\nlhrer Majestät der Königin von Dänemark,                                               10. Erklärung der Vertragspdrteien über die Ausle-\ndes Pri.isidenten der Bundesrepublik Deutschlcrnd,                                           gung des im Abkommen vl'rwendc1en Begriffs\n,, Vertragsparteien\",\nJes Präsidenten der Frcrnzösischen Republik,\ndes Prctsidenten Irlunds,                                                             von         den nachstehend         c1utgt'lt1hrten  Erkli.irungen\nKenntnis genommen:\ndes Präsidenten der Italienischen Republik,\n1. Erklärung der Europi.iischen \\Virtschaftsgemein-\nSeiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Yon Luxem-                                        schaft zu Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens,\nburg,                                                                                2. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nlhrer j\\fajestJ.t der Königin der i\\icderlande,                                             schaft über die regionale Anwendung einiger\nBestimmungen des Abkommens,\nllner :t-.lcljesti.it der Königin des Vereinigten Königreichs\nCr0Jllnitc1nnien und \\Jordirlcllld                                                   3. Erklärung der Europäischen \\Virtschaftsgemein-\nschuft betreffend die in Artikel 2 des Protokolls\nu11d  de--; R,1' cc; der [u r<1p,1i-.;che11 CPllll' in-,( lit1l 1l'll                       Nr. 1 gendnnte Rechnungseinheit,\n,,incrseits\n4. Erklctrung        des Vertreters         der Bundl'srepublik\nund\nDeutschland über die Bestimmu110 des lkgrills\n,,de:utsche-r Stclc1tsc1ngehüriger'',\nc1ndererseits,      5. Erkli.irung        des Vertretors         der    Bundesrepublik\ndie t1m t uni undLwc111ng..,ten Apnl neunzehnhundert-                                    Deutschlc1rHl zur C(•lt1rng des Abkum1nens für Ber-\nsechsundsiebzi!J zur UntcrLeiclrnung des Kooperationsab-                                    lin,\nkommens z\\visclH'n der Europi.iischen \\Virtschaftsgemein-\nund vun den 11d( hskl1C'nd t1llf\\Jl'lulntt·n B1 if'!wcr !isC'ln\nschdft und der Tunesischen Republik sowie zur Unter-\nKenntnis genommen:\nzeichnung des Abkommens zwischen den :vlitglicdstaaten\nder Europctischen Gemeinschuft für Kohle und Stahl und                                  1. Briefwechsel betreffend die Zu,-,dmmen<lrbeit im\nder Tunesischen Republik in Tunis zusc1mm<'ngetreten                                        Bereich der \\Vissenschc1ft, der Technologie und des\nUmweltschutzes,\nsind,\n1\n'     Briefwechsel über Artikel 15 des Abkommens\nhahPn lwi der Lnterzeichnung dit•ser c\\bk.urnmen\nbetreffend die Waren der T c1rifstelle 08.02 ex A,\ndie nc1chstelwnd c1ufgdührlen gemeinst1mcn Erklärun-                                    ex B, ex C und D des Gemeinsamen Zolltc1rifs,\ngPn der VerlrngsptHteien angenommen:                                              3. Brielwechst•l zu den Artikeln 15 und 4q des .i\\bkorn-\nl. Gemeinsume Erklärung der Verlrt1g,-,1Jcntt•iPn                       zu            mens,\nArtikel 12 Absutz 1 des Abkommens,                                          4. Briefwechsel betreffend die in der Cemein-;chdlt\n2. Gemeinsame Erklärung der Vertrc1gspc1rtciP11 zu                                     beschi.iftigten tunesischen Arbeitnehmer,\nArtikel 15 des Abkommens,\n5. Briefwechsel über die Durchführung des Abkom-\n'3. Gemeinsame Erklärung der Vertrt1gspculeien zu                                      mens im Bereich der wirtschaftlichen, technischen\nArtikel 15 des Abkommens betreffend die \\\\Taren                                   und finanziellen Zusc1nunenurlwit vor Inkrafttreten\nder Tarifstelle 08.02 ex A, ex B, ex C und D des                                  des Abkommens,\nGemeinsdmen Zolltarifs,\nb. Briefwechsel          über      \\Varen       aus   bestimmten\n4. Gemeinsame          Erklärung der Vertrc1gspurteien zu                              Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der\nAnhang B betreffend Olivenöl, anderes als raffi-                                  Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderrpgelung\nniertes, der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsa-                                 gilt,\nmen Zolltarifs,\n7. Brielwc•chsel LibPr Art1k('I :14 und 53 des />..bkom-\n5. Cemeinsame            ErklJ.rung       der       Verlrc1gspc1rteien                 mens.\nbetreffend den Olivenölsektor,\nDie vorstehend genc1nnten Erklärungen und Briefwech-\n6. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über\nsel sind dieser Schlußakte beigefügt.\n\\\\Teine mit Ursprungsbezeichnung,\n7. Gemeinsame            Erklärung        der       Vertrngsparteien           Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, dt1ß diese\nbetreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse,                             Erklärungen und Briefwechsel, soweit notwendig, unter\n8. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu                              denselben Bedingungen wie das Kooperationsc1bkommen\nden Konsultationen nMh Artikel 13, 24, 27, 48 und                       den ihre Gültigkeit sicherstellenden Verfuhren unterwor-\n4 1) des Abkommens,                                                     fen werden.","Nr. 24 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                 587\nGemeinsame Erklärung der Vertragsparteien              tor festzustellen und angemessene Lösungen zu erarlwi-\nzu Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens                ten.\nZu diesC'm Zweck halten sie regelmcißig Konsultationl·n\nDie Vertragspdrtcien kommen überein, daß die in Arti-     ab, um die Entwicklung auf dem Olmark t zu VC'rfol9C'n.\nkel 12 Absatz 1 des Abkommens genannten Plafonds „pro\nrata temporis\" angewandt werden, falls der Zeitpunkt des\n]nkrafllretPns des Abkommens nicht mit dem Beginn des\nKalPnd0rjahre-. zusarnnwnfällt.                                  Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien\nüber Weine mit Ursprungsbezeichnung\nGemeinsame Erklärung der Vertragsparteien                 Die Vertragsparteien kommen überein, daß in bezu9\nzu Artikel 15 des Abkommens                    auf die in Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens genannten\nWeine mit Ursprungsbezeichnung die Ergebnisse dN\nAnwendung dieser Bestimmung jährlich überprüft wer-\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß die in Arti-     den.\nkel 15 des Abkommens aufgeführten und in Anhang III\nder Verordnung (E\\VG) Nr. 1035/72 genannten Erzeug-\nnisse, unbeschadet der Durchführung von Artikel 22\nAbsatz 2 Unterabsatz 1 dieser Verordnung, während der            Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien\nZeit, in der Zollsenkungen anwendbar sind, ohne men-               betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse\ngenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher\nWirkung in die Gemeinschaft eingeführt werden können.       1. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter gegen-\nDie Vertragsparteien kommen ferner überein, daß bei          seitiger Berücksichtigung ihrer Agrarpolitik eine har-\nBezugnahme auf die Artikel 23 bis 28 der Verordnung            monische Entwicklung des Handels mit den nicht unter\n(EWG) Nr. 1035. 72 im Abkommen die Gemeinschaft dar-           das Abkommen fallenden landwirtschaftlichen Erzeug-\nunter die zum Zeitpunkt der Einfuhr der betreffenden           nissen zu fördern.\nErzeugnisse gegenüber Drittländern anwendbare Rege-            Im viehseuchenrechtlichen, gesundheitspolizei\\iclwn\nlung versteht.                                                 und pflanzenschutzrechtlichen Bereich wenden die\nVertragsparteien ihre einschlä.gigen Regelungen in\nnichtdiskriminierender Weise an und enthalten sich\nGemeinsame Erklärung der Vertragsparteien                 der Einführung neuer Maßnahmen, die sich nachteilig\nzu Artikel 15 des Abkommens                      auf den Handel auswirken.\nbetreffend die Waren der Tarifstelle              2. Sie prüfen im Kooperationsrat die gegebenenfalls in\n08.02 ex A, ex B, ex C und D                    ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen\ndes Gemeinsamen Zolltarifs                      auftretenden Schwierigkeiten und bemühen sich um\ngeeignete Lösungen.\nDie Vl·rtragsptlrteif'n kommen überein, daß, falls im\nZuge der Anwendung des Abkommens und unter Berück-\nsichtigung der Entwicklung der Handelsströme zwischen            Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien\nder Gemeinschaft und den Ländern des Mittelmeerraums                       zu den Konsultationen nach\ndie sich aus Artikel 15 ergebenden Vorteile für die               Artikel 13, 24, 27, 48 und 49 des Abkommens\nWaren der Tarifstelle 08.02 ex A, ex B und ex C und D\ndes Gemeinsamen Zolltarifs durch anomale Wettbewerbs-\nZur Durchführung der in Artikel 13, 24, 27, 48 und 4!1\nbedingungen gefährdet sind oder gefährdet werden könn-\ndes Abkommens vorgesehenen Konsultationen legen die\nten, der Kooperationsrat die Lage prüft, um die Ursachen\nGemeinschaft und Tunesien im Rahmen der Geschäftsord-\nder Probleme zu ermitteln und geeignete Lösungen zu\nnung des Kooperationsrates geeignete Verfahren f0~t. um\nernrbeiten.\nangemessene Konsultationen zu gewährleisten.\nGemeinsame Erklärung der Vertragsparteien\nzu Anhang B treffend Olivenöl,                      Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien\nanderes als raffiniertes,                          betreffend die Vorlage des Abkommens\nder Tarifstelle 15.0'7 A II                            durch die Gemeinschaft im GATT\ndes Gemeinsamen Zolltarifs\nDie Vertragsparteien des Abkommens konsultieren sich\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß der etwaige     anläßlich der Vorlage und Prüfung der Handelsbestim-\nZusatzbetrag für das Wirtschaftsjahr 1977/1978 für die      mungen des Abkommens im Rahmen des GATT.\nZeit bis zum 31. Oktober 1977 auf seiner bisherigen Höhe\nbeibehalten werden könnte, wenn die außergewöhnliche\nLage, die die Festsetzung des Zusatzbetrags auf 10 Rech-                 Erklärung der Vertragsparteien\nnungseinheiten je 100 kg rechtfertigte, zu diesem Zeit-              über die Auslegung des im Abkommen\npunkt noch fortbesteht.\nverwendeten Begriffs „Vertragsparteien\"\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß Abkommen\nGemeinsame Erklärung der Vertragsparteien              so auszulegen, daß der darin verwendete Begriff „Ver-\nbetreffend den Olivenölsektor                 tragsparteien\" zum einen die Gemeinschaft und die Mit-\ngliedstaaten oder nur die Mitgliedstaaten beziehungs-\nDie Vertragsparteien kommen überein, eng zusammen-       weise nur die Gemeinschaft und zum anderen die Tune-\nzuarbeiten, um etwaige Schwierigkeiten im Olivenölsek-      sische Republik bezeichnet. Der jeweilige Sinn dieses","588\nBegriffs ist den betrcllenden Bestimmungen des Abkom-      Beträ.ge in \\Vährungen de, \\litglieclsltlc1fcn dL:r ( ;t·nwin-\nmens sowie den entsprechenden Bestimmungen des Ver-        Sl haft definiert:\n1r<lgs zur Gründung der Europ~iisclwn \\Virtschc1ftsgemein-            Deutsche .\\1<lfk              0,828\n-;chc1ft zu entnehnwn.                                                Pfund Sterling                0,0885\nFranzösischer Fr,rnkcn        1, 15\nItalienische Lira          109\nErklärung\nHolländischer Gulden          0,286\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nBelgischer Franken            3,66\nzu Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens\nLuxemburgischer Franken       O, 14\nDa Tunesien noch nicht über ausreichende technische                Dänische Krone                0,217\nAnlagen verfügt, um die Abfüllung der in Artikel 20                   Irisches Pfund                0,0075!)\nAbsatz 2 genannten \\\\leine mit Ursprungsbezeichnung zu\nDer \\Vert der Rechnungseinheit in einer \\\\lährung ent-\ngPwä.hrleisten, ist die Gemeinschaft bereit, während eines\nspricht der Summe der in dieser \\Vährung ausgedrückten\nZeitrdums von Z\\vei Jahren die obengenannten Bestim-\nGegenwerte der in Absatz 1 aufgeführten Beträge. Er\nmungen auf \\Vein anzu,venden, der nicht abgefüllt ausge-\nwird von der Kommission auf der Grundlage der täglich\nführt wird; dabei entsprechen die Mengen der künftigen\nauf den Devisenmärkten ermittelten Kurse bestimmt.\nKap<lzität der zu errichtenden Anlagen, und zwar im\nersten Jahr einem Volumen von höchstens 20 000 hl und         Die täglichen Kurse für die Umrechnung in die ver-\nim zweiten .Jahr einem Volumen Yon höchstens 10 000 hl.    schiedenen nationalen \\\\lährungen stehen jeden Tag zur\nVerfügung; sie werden regelmäßig im Amtsblatt der\nEuropäischcn Cerneinschc1ftcn veröffentlicht.\nErklärung\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nüber die regionale Anwendung\nErklärung\neiniger Bestimmungen des Abkommens\ndes Vertreters der Bundesrepublik Deutschland\nüber die Bestimmung des Begriffs\nDie Europäische Vv'irtschdftsgemeinschaft erklärt, daß                ,.deutscher Staatsangehöriger\"\ndie Anwendung der Maßnahmen, die sie auf Grund von\nArtikel 35 und 36 des Abkommens nach dem Verfahren\nund den Modalitäten des Artikels 37 sowie auf der             Als Sta<ltsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland\nGrundlage von Artikel 38 treffen kann, nach Maßgabe        gelten alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes fur die\ngemeinschaftsinterner Regeln auf eine ihrer Regionen       Bundesrepublik Deutschland.\nbeschränkt werden kann.\nErklärung\nErklärung                            des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                   zur Geltung des Abkommens für Berlin\nbetreffend die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 1\ngenannte Rechnungseinheit                    Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDie Rechnungseinheit, die verwendet wird, um die in    gegenüber den übrigen Vertragsparteien binnen drei\nArtikel 2 des Protokolls Nr. 1 angegebenen Beträge        Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\n<1uszudrücken, wird durch die Summe der folgenden         teilige Erklärung abgibt.","Nr. 24 ~  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                  589\nBriefwechsel\nbetreffend die Zusammenarbeit\nim Bereich der Wissenschaft, der Technologie und des Umweltschutzes\nTunis, den 25. April 1976                                    Tunis, den 25. April 1976\nHerr Pr~isiden t !                                           IIerr Präsident!\nMit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende\nErklärung übermittelt:\nIch beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten          „Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten\nder Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, dem     der Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, dem\nvon der tunesischen Delegation im Verlauf der Verhand-       von der tunesischen Delegation im Verlauf der Verhand-\nlungen über den Abschluß eines Abkommens zwischen            lungen über den Abschluß eines Abkommens zwischen\nder Gemeinschaft und Tunesien geäußerten Wunsch              der Gemeinschaft und Tunesien geäußerten vVunsch\nnachzukommen, von Fall zu Fall die Möglichkeit zu            nachzukommen, von Fall zu Fall die Möglichkeit zu\nprüfen, Tunesien an den Ergebnissen der von den Mit-         prüfen, Tunesien an den Ergebnissen der von den Iv1it-\ngliedstaaten der Gemeinschaft beziehungsweise den von        gliedstaaten der Gemeinschaft beziehungsweise den von\nihnen zusammen mit anderen Drittländern durchgeführten       ihnen zusammen mit anderen Drittländern durchgeführten\nProgrammen im Bereich der Wissenschaft, der Technolo-        Programmen im Bereich der Wissenschaft, der Technolo-\ngie und des Umweltschutzes zu beteiligen.                    gie und des Umweltschutzes zu beteiligen.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang             Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang\ndieses Schreibens bestätigten.                               dieses Schreibens bestätigten.\"\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner          Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu\nausgezeichnetsten Hochachtung.                               bestätigen.\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.\nJean Dur i e u x                                             Ismail K h e 1 i 1\nPräsident der Delegation                              Präsident der tunesischen Delegation\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","590\nBriefwechsel\nüber Artikel 15 des Abkommens betreffend die Waren\nder Tarifstelle 08.02 ex A, ex B, ex C und D des Gemeinsamen Zolltarifs\nTunis, df'n :s April 1q75                                                  Tutu, cte1t 21 .\\p1il J(J7b\nI lerr Prdsident'                                                    Herr Prdsident ·\nMit Ihrem lteut1~wn Sc li11•i!wn hctl1(•11 Sie lllil lolg('IH!c~\nMitteilung gemacht:\nTunesien ist der Ansicht, daß die Vorteile, die sich aus            „Tunesien ist der Ansicht, dan di(:i Vorteile, die sielt\nArtikel 15 des Abkommens für die Waren der Tarifstelle               aus Artikel 15 des Abkommens für die Waren der Tarif-\n08.02 ex A, ex B, ex C und D des Gemeinsamen Zolltarifs              stelle 08.02 ex A, ex B, ex C und D des Gemeinsamen\nf'rgeben, ihm die Möglichkeit geben sollten, seine Wett-             Zolltarifs ergeben, ihm die Möglichkeit geben sollten,\nbewerbsstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt zu festi-                 seine Wettbewerbsstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt\ngen.                                                                 zu festigen.\nFc1lls diese Vorteile durch anormale \\Vettbewerbsbe-               Falls diese Vorteile durch anormale \\Vettbewerbsbe-\ndingungen oder Marktstörungen in Frage gestellt werden               dingungen oder Marktstörungen in Frage gestellt ,verden\nsollten, mußte man sich im Rahmen der Prüfung, die in                sollten, müßte man sich im Rahmen der Prüfung, die in\nder gemeinsamen Erklärung zu Artikel 15 des Abkom-                   der gemeinsamen Erklärung zu Artikel 15 des Abkom-\nmens betreffend die \\Varen der Tarifstelle 08.02 ex A,               mens betreffend die \\Varen der Tarifstelle 08.02 ex A.\nf'X B, ex C und D des Gemeinsamen Zolltarifs vorgesehen              ex B, ex C und D des Gemeinsamen Zolltarifs vorgesehen\nist, um Lösungen bemühen, durch die die vVettbewerbs-                ist, um Lösungen bemühen, durch die die \\Vettbewerbs-\nstellung Tunesiens gegenüber den anderen Lieferanten                 stellung Tunesiens gegenüber den anderen LicferantPn\nder Cemeinschaft weiterhin gewährleistet ,vircl.                     der Ccmcinschafl wPiterhin gewcthrleistct wird.\nIch wäre Ihnen dankbtlr, wenn Sie mir den Empfang                   Ich wäre lhnPn dankbar, \\\\Cnn Sie mir den E111plc1119\ndieses Schreibens bestätigten.                                      dieses Schreibens lwstcttigten.\"\nCcnehmigen Sie, HPrr Prdsident, d(•n Att'idrnc k meiner             Ich bpehre mich, den Einyang l11n's Sc lneilwn zu bestct-\nc1 us~JP?Pich net sten l Iochac h t ung.                            tigen. Ich besti:itige Ihnen, daß die Ccmcinsc.haft cnt-\nschlos\">en ist, in diesem Sektor alle Vorkehrun~J('n zu\ntreffen, um ein reibungsloser., funkti()llil·rPn ihrPr I\\1c11kl-\nor~1t1ni'-dlion zu gP\\\\ cthrlcistcn.\nC;l'tH'hrnigPn Sie, 1 leir Prct<,idl·r1t d(•n _\\u,dru( k 111(•111(•1\n,tll\"~l('/(•ir lirw:,.,1(•11 l lochctc htun~J\nb111all K h e l i l                                                      .Tet1n 1) u ri t· ux\nPrdsident der tuncc;ischPn Delc~i<llion                                          Prct'iident d(•r Dell'ga1 ,un\n:lt•! [u1up~ii,.,cliP1t \\Vir:schattsqr-rnl•in-.c hc1it","Nr. 24 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. l'vlai 1978                                591\nBriefwechsel\nzu den Artikeln 15 und 49 des Abkommens\nTunis, den 25. April 1976                                    Tunis, den 25. April 197G\nHerr Präsident!                                              Herr Präsident!\nMit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folucnde\nErklärung übermittelt:\n\\,Vegen der Bedeutung des Sektors Zitrusfrüchte für die       „Wegen der Bedeutung des Sektors Zitrusfrüchte für\ntunesische Vvirtschaft ist Tunesien der Ansicht, daß im      die tunesische Wirtschaft ist Tunesien der Ansicht, daß\nFalle einer Erweiterung der Gemeinschaft auf andere          im Falle einer Erweiterung der Gemeinschaft auf andere\nMittelmeerländer gemäß Artikel 49 des Abkommens zwi-         Mittelmeerländer gemäß Artikel 49 des Abkommens zwi-\nschen der Gemeinschaft und der Tunesischen Republik          schen der Gemeinschaft und der Tunesischen Republik\ndie in Artikel 15 vorgesehene Regelung überprüft werden      die in Artikel 15 vorgesehene Regelung überprüft werden\nmuß, damit die sich aus der Anwendung von Artikel 15         muß, damit die sich aus der Anwendung von Artikel 15\ndes Abkommens ergebenden Vorteile gewahrt werden.            des Abkommens ergebenden Vorteile gewahrt werden.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang             Ich wäre Ihnen dankbar, ,venn Sie mir den Empfcrng\ndieses Schreibens bestätigten.                               dieses Schreibens bestätigten.\"\nCenehmigen Sie, IIerr Präsident, den Ausdruck meiner         Ich darf Ihnen den Empfang Ihres Schreibens bestci.ti-\nausgezeichnetsten l Iochachtung.                             gen und Ihnen versichern, daß im Falle des Beitritts eines\ndritten Staates zur Gemeinschaft im Rahmen des Koope-\nrationsrates gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Abkommens\nentsprechende Konsultationen stattfinden werden.\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meinN\nausgezeichnetsten Hochachtung.\nIsmall K h e 1 i 1                                          Jean D u r i e u x\nPrdsident der tunesischen Delegation                                Präsident der Delegation\nder Europäischen \\Virtschaftsgemeinscht1ft","592                                    Bundesge~etzblc1tt, Jahrgang 1978, Teil II\nBrief wedlsel\nbetreffend die in der Gemeinschaft beschäftigten tunesischen Arbeitnehmer\nTunis, den '.25. April l ll76                                     Tunis, den 25. April 1976\nHerr Präsident 1                                                 Herr Präsident 1\nMit Ihrem heutigen Sc hreilwn halH·n Sie mir folgende\nErklärung übermittelt:\nIch beehre mich, Ihn~n im Namen der Mitgliedstaaten             „Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten\nder Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, in          der Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, in\nden zu diesem Zweck anzuberaumenden Gesprächen die               den zu diesem Zweck anzuberaumenden Gesprächen die\nFrage der in der Gemeinschaft beschctftigten tunesischen         Frage der in der Gemeinschaft beschäftigten tunesischen\nArbeitnehmer zu erörtern.                                        Arbeitnehmer zu erörtern.\nIm Rahmen dieser Gespräche sollen unter Berücksichti-           lm Rahmen dieser Gespräche sollen unter Berücksichti-\ngung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften die             gung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften die\nMöglichkeiten für weitere Fortschritte in der Gleichstel-        Möglichkeiten für weitere Fortschritte in der Gleichstel-\nlung der Arbeitnehmer der Gemeinschaft und der Arbeit-           lung der Arbeitnehmer der Gemeinschaft und der Arbeit-\nnehmer aus Drittländern sowie ihrer Familienangehörigen          nehmer aus Drittländern sowie ihrer Familienangehörigen\nin bezug auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen geprüft          in bezug auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen geprüft\nwerden.                                                         werden.\nDiese Gespräche, aus denen die im Abkommen behan-               Diese Gespräche, aus denen die im Abkommen behan-\ndelten Bereiche ausgeklammert werden sollen, würden              delten Bereiche ausgeklammert werden sollen, würden\ninsbesondere die sozio-kulturellen Probleme betreffen.          insbesondere die sozio-kulturellen Probleme betreffen.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang                Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingctng\ndieses Schreibens bestätigten.                                  dieses Schreibens bestätigten.\"\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner             Id1 darf Ihnen den Empfang Ihres Schreibens best~diUPn\nausgewichnetsten Hochachtung.                                     Genehmigen Sie, l Ierr Präsident. dPn Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.\nJean D u r i e u x                                               Ismarl K h e l i 1\nPräsident der Delegation                                  Prb.sident der turwsisclH..'n Delc·gat ion\nder Europäischen \\•\\Tirtschaftsgemeinschalt","Nr. 24 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                      593\nBriefwechsel\nüber die Durchführung des Abkommens\nim Bereich der wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Zusammenarbeit\nvor Inkrafttreten des Abkommens\nTunis, den 25. April 1976                                       Tunis, den 25. April l l)76\nHerr Prdsident !                                               Herr Präsident!\nMit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende\nMitteilung gemacht:\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemein-            ,,Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemein-\nschaft nach der Unterzeichnung des Abkommens und der           schaft nach der Unterzeichnung des Abkommens und der\ndazugehörigen internen Gemeinschaftsdokumente bereit           dazugehörigen internen Gemeinschaftsdokumente bereit\nist, in Zusammenarbeit mit Ihrer Regierung unverzüglich        ist, in Zusammenarbeit mit Ihrer Regierung unverzüglich\ndie Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung der             die Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung cler\nZusammenarbeit aufzunehmen, so daß konkrete Aktio-             Zusammenarbeit aufzunehmen, so daß konkrete Ak tio-\nnen unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Abkom-               nen unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Abkom-\nmens einsetzen können;                                         mens einsetzen können;\nim Rahmen der Bestimmungen über die finanzielle und            im Rahmen der Bestimmungen über die finanzielle und\ntechnische Zusammenarbeit die von Tunesien oder                technische Zusammenarbeit die von Tunesien oc!C'r\nanderen Begünstigten mit Zustimmung Tunesiens vor-             anderen Begünstigten mit Zustimmung Tunesiens vor-\ngelegten Vorhaben zu prüfen, die selbstverständlich           gelegten Vorhaben zu prüfen, die selbstverständlich\nerst nach dem Inkrafttreten des Abkommens endgültig            erst nach dem Inkrafttreten des Abkommens endgültig\ngebilligt werden können.                                       gebilligt werden können.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang               Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eing<1ng\ndieses Schreibens bestätigten.                                 dieses Schreibens bestätigten.\"\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner            Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schn-ibens zu\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                 bestätigen.\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner\nausgezeichnetstcn Hochachtung.\nJean D u r i e u x                                             Ism<l\"il K h e 1 i 1\nPrdsident der Delegation                                 Präsident der tunesischC'n Dt>leg<l1 ion\nder Eurnpctischen \\Vir1schaftsgemeinschaft","594\nBriefwechsel\nüber \\Varen aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern,\nfür die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt\nTutti'-, d(•11   1'>. April l'.17G\nHerr P1c1-.,1d(:l!I    J                                                                          Herr Pr~isidcnt'\nIch beelnc rnic lt. Ih11c11 fulgcndl' [rklc1ru11g der Vertre-                                   Mit Ihrem hc•utigc•n Sc l1rl'1hc·11 l1,1'1c·11 Si(• mir lolqencle\nter der Regierungen der h1ilgliedslt1t1len der Europ~iischen                                      Mitteilung gemttc ht:\n\\Virtsclwftsgemeinschaft zur Kennlni-, zu bringen:\n„ 1. Für Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus                                            ,, ,1. Für Erzeugnisse mit Un,prung in und Herkunft aus\nTunesien, die in Titel II (hanclelspolitische Zusam-                                                Tunesien, die in Titel II (handelspolitische Zusam-\nmen,:trbeit) des Abkommens z,•,1ischen Tunesien und                                                 menarbeit) des Abkommens zwischen Tunesien und\nder     Europäischen              \\'\\lirtschaftsgemeinschaft                      nicht             der Europäischen \\Virtschaftsgemeinschaft nicht\ngendnnt sind, gilt auch 'weiterhin das Protokoll über                                               genannt sind, gilt auch weiterhin das Protokoll über\ndie \\Varen aus bestimmten Ursprungs- und Herkunfts-                                                 die \\Varen aus bestimmten Ursprungs- und Her-\nlc1ntkrn, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat                                            kunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mit-\neine Sondnregelung gilt, im Anhang zum Vertrag zur                                                  gliedstaat eine Sonderregelung gilt, im Anhang zum\nc;ründun~r der Europäischen \\\\'irtschc1fts~rerneinschaft.                                           Vertrag zur Gründung der EuroptiischPn \\Virtschafts-\ngemeinsclldft.\n·,   fur dil' in Titel II genc1nnll'n Erzl'llgnis-,e wird dil·                                     2. Für die in Titel lI genannten Erzeugni\">\">l' ,vird die\nAnwendung dL·s im , orstehenden Absc1tz l genannten                                                 Anwendung des im vorstehenden Absatz 1 genann-\nProtokolls lür die Dauer des Abkommens ausgesetzt                                                   ten Protokolls für die Dauer des Abkommens ausge-\nund tritt E'rtl('Llf in 1( red t, ,,olJ,dcl dt1„ Abkommen nicltt                                    setzt und tritt erneut in Kraft, solic1lcl cla'i Abkommen\nmehr gill.                                                                                          nicht mehr gilt.\n'.l. für IJestirnrntL• Erzeugnis,-,e \\\\ ird jedoch ,on der 111t                                     3. für bestimmte Erzeugni:o:oe wird jedoch von der im\n, orstelwnclen Absatz 1 genc111nten Aussetzung lfr, zu                                              vorstehenden Absatz 2 genc1.nnten Aussetzung bi:o zu\nder in Artikel 54 des Kooperationsabkommc n,-, fut                            1\ndL'r in Artikd 54 des Kooperationsabkommc·ns fü,\n1m8 , or~reselienen Prütung ah~f('\\V ichen. '·                                                      1978 vorgesehenen Prüfung abgewichen.'\nIch w~ire lhnC'n dc111kbctr, \\1c·1111 SiC' mir clL-11                         [,11~1<111q        Iclt ,, J.n, Ihnen dankbar, wenn Si(• mir dc,n Eing<1IHJ\ndit''-PS Schrt>ilwn<-- lwc,t~iti~1te11.                                                           di(•!C,(''- Sl l11cilJP11s lwstätigt(,n.\"\nCt>1whmi~Jl·11 Sie, lletr Pr~1s1c!L·11i               <lt·:1 \\tl-.c! 1 uc k       11,(••nt\"      Ich bechr(•            mich, clen Ein~1c111g Ihr(''> Sclncilwns zt1\nc111'..(fl'7l'ith1whlt•11     l !c,ch,H   htu11~J.                                                Jic,-, l~il i~rc·n.\nCc•1whrni~1c•11 Sie·, l lc,rr Prd„idcnt, c!c·11 Au-.drul k              111(•i11er\ndli'-,~J('IC'ic \\t11('\\sl!'l1 l lor lldc htung.\n.lec111 Dur i     i:· L' x                                                                          bmc1.il 1( li e l i l\nPrchiclC'nl d('r DelL'fJclt tun                                                             Prd,-,1d(•11 I c!cr t unesi<,cltt·n Dc·il'CJ,tl iun\ndt· 1 [ u 1, 1pci.1 '-C hen \\\\' ir t c,cha f tc;g(' rnc· 111,-,c httf ~","Nr. 24 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                    595\nBriefwechsel\nüber Artikel 34 und 53 des Abkommens\nTunis, den 25, April I q713                                      Tunis, den 25. April Jl)76\nl IPrr Pr dsiden t 1                                              Herr Präsident!\nIch beehre mich, Ihnen folgende Erklärung meiner                  :\\ilit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir eine\nRegierung betreffend die Artikel 34 und 53 des Abkom-             Erklärung Ihrer Regierung zu Artikel 34 und 53 des\nnwns zur Kenntnis zu bringen:                                     Abkommens mitgeteilt.\n,.Die Tunesische Republik erklärt, daß sie bei Anwen-             Ich beehre mich, Ihnen folgende Erkldrung der Euro-\ndung der Artikel 34 und 53 des Abkommens nicht dazu               päischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 34 und 5]\nverpflichtet ist, die geltenden Gesetze und Bestimmungen          des Abkommens zur Kenntnis zu bringen:\nzu ändern, soweit diese für den Schutz wesentlicher\n„ 1. Die Europäische \\Virtschaftsgerneinsc.halt nimmt rliP\nSicherheitsinteressen erforderlich bleiben. Sie trägt Sorge\nErklärung der Tunesischen Republik zur Kenntnis.\ndafür, daß diese Gesetze und Bestimmungen derart ange-\nwendet werden, daß ihre Ubereinstimmung mit Artikel 50              2. Die Europäische     \\Virtschaftsgemeinschaft PPNcHIPI,\nAbsatz 1 des Abkommens gewährleistet ist.\"                              daß die im Abkommen einschließlich der in Artik0I 34\nund 53 des Abkommens niedergelegten Crunds~it1e\nCenchmigen Sie, Herr Prctsident, dPn Ausdruck meiner\nuneingeschränkt zur Anwendung gelangen.\ndllSiJf'ZPiclrnetsten l Iochachtung.\nDie Europäische \\Virtschaftsgemeinschaft ist insb('·\nsondere der Auffassung, daß die Befolgung des\nGrundsatzes der Nichtdiskriminierung die einwand-\nfreie und reibungslose Anwendung des Ahkommens\ngewährleisten dürfte.\"\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ansd11.1C k nwi1wr\nausgczeichnetsten Hochachtung.\nJsmail K h e I i l                                             Jean D u r i e u x\nPr,isident der tunesischen Delegation                                  Präsident der Delegation\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","596\nAbkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nund der Tunesischen Republik\nArtikel 3\n{ll Dil' \\Vdre11 mit Ursprung in Tunesien unl<•rliPqen\nbei der Einfuhr in die Gemeinschaft weder mengen-\nmäßigen Beschränkungen oder Maßnuhmen gleicher V/ir-\nkung noch Zöllen oder Abgaben gleicher \\Virkung.\ndie Frc111,i1--i-,r lw Rl·puldik,                                       (2)  Die neuen i\\1itgliedstaaten wenden Absatz 1 an,\nwobei sie in keinem Fall gegenüber Tunesien eine gün-\nI1!d11cl,                                                            stigere Regelung anwenden dürfen als ge~JC'llülwr der\nCenwin,-,c lwft in ihrer ursprunglichen Zusc1mmf•11sC'lzu11q.\ndtc 11 ctlil'lli'-c1H:' RqHlblik,\n\\ r t i ~ (• 1 4\nDie Artikel 25 lrn, 38 des am gll'i( lten T d9 untC'rzeicl1-\nneten Koopercllion~dbh.ommPns rJPl!Pn sinIH/l'llliiß für clil'-\nS<'s i\\1Jh.omnw11.\ntJncl dds \\'ercini~rte Könil/rcich c;ru/\\lnitdnnicn\nu11cl Norclirld11CI,\nArtikel 5\n1\\lit\\Jliedstc1ctlen ciL·r Europäischen Cemeinschctft für Kohle         (11  Sind die Angebote tunesischer Unternehmen gP-\nlind Stc1hl, im lol~ienclC'n „1\\lilc1lieclstddtPn\" crenctnnt,        eignet, dc1s funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu\nei1wrseits, beeintrdchtigen, und ist diese Beeinträchtigung auf unter-\ndie Turwsi-,che R{:'publik                                           schiedliche \\Vettbe,-verbslwdingungen in bezug auf die\nandererseits,  Preise zuruckzulühren, so können die Mitgliedstaaten\ngemän den in Absatz 2 festgelegten Vorau<;sC'tzunq<'n\nIN DER ER\\VACUNC, dcd) die Europäische Wirt-                    und Verlahrl'n geeigrwt1, 1\\lc1l'inahmen l'rgrPifen.           ·\n-.,c hciltsgemeinschaft und die Tunesische Republik ein\n(1) Dil' Verlrctgspurtcien tPilen dem Cemischten Aus-\nKoopcrc1tionsabkornmen über die in die Zuständigkeit\ndiPsPr Gpnwinc;chaft fcillenclPn BPreiclw al)schließen,              schuß alle zweckdienlichen Auskünfte mit und leisten\ndie zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls die zur\nUv1 STREBEN nc1ch den gleichen Zielen und in dem                Anwend u n rJ dl' r ~JPPign(•f P 11 Jv1c1l111 ahnwn Prf ordcrliche\n\\Vunsch, lür dl'n in die Zuständigkeit der Europäischen              Hilfe.\n(;pmpinschaft tür hohle' und Stahl fo!lenc!Pn BPreich                lfot Tu11C'Sif'n innr•rhc1llJ de1 im C;E·rnischl011 Ausschufl\n~/lf'ic hc1rti\\Je Lösungen zu frndl'n.                               festge.~etzten frist der bcan.stctndeten Prnktik nicht ein\nHA.BEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele                 Ende gr'setzt oder kommt im Cernischtl•n Ausschuß inner-\nund in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab-                 hctlb eines Monats von dem T dCJ dll gerechnet, an dem\nh.ommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver-               der Ausschuß mit dem rctll befaßt wurde, keirw Einigun~J\ntragspdrtC'ien von ihren Verpflichtungen aus anderen                 zus lande, so können die .\\li tglieds tauten clie von ilrnen\ni11ternc1tio11c1ll·n Vt•rtr~igL'll c•ntbindet,                      für erfordc•rlich erachteten Schutzmaßnahmen trE'ffen, um\neine Beeinträchtigung des FunktionierPns des Genwin-\nDIESES AIH(C Jf\\.HdE\\i Zll SCHLIESSEN:                          samen /\\forktes zu verhindern oder sie zu beheben; sie\nkönt1!'11 inslwso11d(•r1· ZollzugPständ11isse zuriic kziehen.\n1\\rtikel 1\ni\\ 1 t i h (' l fi\nDiest'S Abhurnmen gilt für die im Anhc1ng angeführten,\nin dif' Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft lür                 DiPscs Abkommc•n Jnclert \\Veder die B!'stimmurtgC>n cks\nK()hlt• und Stt1hl f,illenden ErzPur111issl'.                        Vertrages über die Gründung der [uropdischen Ccm('iri-\nschalt für Kohle und Stuhl noch die aus diesem Vertrc1q\nerwachsendPn Bc,fuqni,;sp und Zuslii11diqk(•itr·n.\nTitel I\nHandelspolitische Zusammenarbeit\nTitel II\nArtikPl 2                                          Allgemeine und SchluHbestimmungen\nZil'I clil'ses Abkommens ist C'S, den I-!c1füll'l zw ischL•n\nArt i k    <' l 7\ndL'It Vertrc1gsparteien zu fördern, wobei ihrem jeweiligen\nEntwicklungsstdnd Rechnung getrdgen und ein besseres                    (1) [s wird ein Cl,mischlcr Au~scliuß C'illgf•sC'lzt, dL•J\nClcichgewicht in ihrem \\Varenverkehr gewährleistet                   mit der Durchführung dieses Abkommens beaufl rdgt ist\nwerden muß, um dc1s \\Vdchstumstempo des Handels                     und für dessen ordnungsgemJße Erfüllun~J sorqt. Zu die-\nTunesipns zu lwschleunigPn und die ßpclingungen für clen             sem Z,veck spricht er Ernpfehlungc·n aus. Er fc1ßt Be-\nZu9ang se>iner \\VtHPn zum 0-Ictrk t der Cemeinschaft zu              schlL1c;se in dPn in dip„pm Abkommc•11 vrirqf,s!'ltc'llC'll F~tl-\nverbe,-scrn.                                                        len.","Nr. 24 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                 597\nDie gefdßlen Beschlüsse sind für die Vertragsparteien          (3) Der Gemischte Ausschuß kann beschließen, weitere\nverbindlich; diese müssen die erforderlichen Durchfüh-      Ausschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner\nrungsmaßnahmen gemäß ihren eigenen Bestimmungen             Aufgaben unterstützen.\ntreffen.\n(2) Zur guten Durchführung dieses Abkommens tau-                                Artikel 10\nschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen        Die Artikel 48 bis 56 des Kooperationsabkommens gel-\nauf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß      ten sinngemäß für dieses Abkommen.\nKonsulta\\ ionen durch.\n(3) Der Cpmisch\\e Auss1huß gibt sich eine Cpschäfts-                            Artikel 11\nordnung.\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der\nArtikel 8                           Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-\n(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern        schaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Vertrags\nder Ccnwinschaft und aus Vertretern Tunesiens.              anwendbar ist, und für das Hoheitsgebiet der Tunesischen\nRepublik.\n(2) Der Ccmischte Ausschuß äußert sich im gegen-\nsPilicJPn EinvPrnehmcn der Gemeinschaft und Tunesiens.                             Artikel 12\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänisdH'r,\nArtikel 9                           deutscher, englischer, französischer, italienischer, nieder-\nländischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder\n(1)  Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird ab-         \\Vortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nwechselnd von einer der Vertragsparteien nach den in\nseiner Geschäftsordnung festzulegenden Einzelheiten\nwahrgenommen.                                                                      Artikel 13\n(2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal          Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme\njährlich auf Veranlassung seines Vorsitzenden zusammen,     oder Zustimmung nach den einschlägigen Verfahren der\num das allgemeine Funktionieren des Abkommens zu            Vertragsparteien, die sich den Abschluß der diesbezüg-\nüberprüfen.                                                 lichen Verfahren notifizieren.\nEr tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maß-   Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten ?\\lo-\ngabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies auf      nats in Kraft, der auf die in Absatz 1 vorgesehenPn\nGrund lwsnndcrer Umstände erforderlich ist.                 Notifizierungen folgt.\nGESCHEHEN zu Tunis am fünfundzwanzigsten April\nneunzehnhundertsechsundsiebzig.","598                                           Bundec,gesetzb!att, J cdngang 1978, Teil ll\nAnhang\nliste\nder in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren\n!\\ L1111mer des\nBri.bseler\nZolltarif-\n,chemas\n26.01      Metallurgische Erze . aud1 angereid1erl; Schwefelkiesabbrände:\nA. Eisenerze und Selm ef Plkiesabbrände:\nII. andere\nB. i\\1<lnganer:w, einschlidHich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an ~1crngan \\'On 20 Gewid1ts-\nhunderttcilen oder mehr\n26.02      SchlctckPn. Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:\nA. Hod1ofenstaub 1Gichtstaub)\n27.01     Steinkohlt->; Steinkohlenbrikt>tts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe\nn.02      Btaunkohl,· c1uch c1yglomeriPrl\n27.04     Koks und Schwelkok~. aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:\nA. aus Steinkohlf':\nII. andere\nB. aus Braunkohle\n7J.0l     Roheist•n kinschlif'f\\ltch Spiegelci-,enl in Barren, Masseln, Flossen oder dergleid1en, aud1 in formlosen\nStücken\n73.02     fl•rroll-gil·run~J,'ll:\n1\\. Ferromc1ngan\nl. mit Ptnc·m (;(•h,llt c1n Kohlen,-toff \\'Oll mehr ab 2 Gl'\\\\icht'>hundertteilc·n (hochgt•knhlte<, fcrro-\nmt1nc_:ian\\\n73.03      Bl·<1rlwitutHJsabUilll· und Schrott. von E1s('n or!Pr Stahl\n73.05      Eist•npulq•r und Slühlpul,c•r; Ei~l•n,-ch\\\\ulllm und Slcthl~ch,,dm111:\nB. Eisensch\\\\'t1111m und Slc1hlsdnvamm\n73.06     RohluppC'tL Roh<,chil·1wn, Rohbliickl' (lngohl, auch formlosP Stücke, aus Eisen <Jder Stahl\n71.07     Vorblöcke (Bloorns), Knüppel, Brammen und Plalinen, aus Stahl; Stahl. nur \\org(•schmiedet oder ge-\nhämmert (Schmiedehalbzeug):\nA. Vorblöcke (Bloomsl und Knüppel:\nI. gewalzt\nB. BrammPn und Plati1wn:\nI. gewalzt\n73.08     \\VcnmbH'itband aus Stahl, in Ro!IPn\n73.09     Breitflachstahl\n71.10     Stabstahl, wc1rm gewctlzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdrahtl; Stabstahl,\nkalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau:\nA. nur warm gewalzt oder nur warm stranggcpreßt\nD. plallil•rt oder mit Oberflächenlwarbeitung (z.B. poliert, übcrzogenl:\nI. nur plattiert:\na) warm ge,Nalzt oder wctrm stranggepreßt","Nr. 24       ~~  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                               599\nl\\:ummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                                                    \\V arenbezeilhnung\n~ctH'mas\n73.11           Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertig-\ngestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt:\n/\\. Profile:\nI. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nIV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nB. Spundwundstahl\n73.12           Bandstahl, warm oder kalt ge,valzt:\nA. nur \\Varm gewalzt\nB. nur kalt gewalzt:\nI. in Rollf'n, zum Herstellen von ·weißband                 8)\nC.    plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nIII. vPrzinnt:\na) \\Veißband\nV. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert,\nbedruckt):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt\n73.13           Bleche aus Stahl, ,vr1rm oder kalt gewalzt:\nA. Elektrobleche\nB. andere Bleche:\nI. nur ·warm gewalzt\nII. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm\nc) von 1 mm oder weniger\nIII. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nb) verzinnt:\n1. Weißblech\n2. andere\nc) verzinkt oder verbleit\nd) andere (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkeri-\nsiert, bedruckt)\nV. anders bearbeitet:\na) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:\n2. andere\n73.15           Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufgeführten\nFormen:\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:\nI. Rohblöcke (Ingots), Vorblöc:ke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nä) Die i'1ildss1;rHJ 111 die,t,11 ,\\IJ,.,t, ,,nll'rl1,'<Jl den nrn den zu,tJnJigcn Behörden lc,t,usel1.cnden V1Jr.iussctLungcn.","600                                         Buncll·~gesl'lzblatt, Jahrgcrng 1978, Teil II\nNummer de1\nBrusseler\nZolltarif-                                                      W drenheff•1rh riung\nsd1emas\n73.15               dl plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert. überzogen):\n(f-orts.l                  1. nur plattiert:\naa)  warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur w·arm gc-walzt\ncl   plattiert. ülwrzogPn oder mit anderer Obc-rflächenhearheitung:\nt. nur plattiert:\naal warm gPwalzt\nVII. Bl('che\na)   nur wctrm gewctlzt\nbl nur kalt gewalzt, mit einer Dic:ke:\n2. von weniger als 3 mm\nc I platti<'rl, übnzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\ndi anders lwarbeilet:\n1. nu1 ,uHln.., als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\nB   legtc•rler Stctlli\nI. Rohblöcke (Ingoi,-,1 V(lrblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb)    andere\nHI. \\Varmbr('ilbc111<t in Rull('n\nI\\'. BrPilflach;,tahl\n\\\". Stc1u;,ldlil ((•in,-,chlit'ßlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\ndi   plattiert odPr mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert überzogen):\n1. nur plattiert:\naal  wclfrn gl'walzt oder warm slranggepreßt\nVI. Banclstahl:\nal nur     Wdrlll (_JE'\\\\'alzt\nc I plc1llil'rt, ulwrzogen ode1 mit anderer OJ)('rflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naal warm     9('\\\\   alzt\nVII. Bledie:\nal Elektroulec!H'\nb) andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\n~- nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nbb) von weniger als 3 mm\n3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderf'r Oberflächenlwar!)Pi\\ung\n4. anders bearbeitet:\naal nur anders als quadratisch oder red1tec:kig zugeschnitten\n73.16   Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstütke,\nKreuzungen, \\-\\Teichen, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienen-\nstühle und Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell\nfür das Verle9Pn, Zu<.arnmenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:\nA. Schienen:\nII. andere\nB. Leihchienen\nC.   Bahnsdnvdkn\nD. Laschen und Unll'rlagsplatten\nI. gewalzt","Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                  601\nKooperationsabkommen\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Demokratischen Volksrepublik Algerien\nSeine Majestät der König der Belgier,                                Ihre Majestät die Königin von Dänemark:\nMogens \\V a n d e I - P e t e r s e n ,\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,\nBotschafter,\nGeneraldirektor;\nder Präsident der Bundesrepublik Deutschland,\nDer Präsident der Bundesrepublik Deulschldnd:\nder Präsident der Französischen Republik,\nHans-Jürgen \\V i s c h n e w s k i,\nder Präsident Irlcrnds,                                                 Staatsminister im Auswärtigen Amt;\nder Präsident der Italienischen Republik,                           Der Präsident der Französischen Republik:\nJean F r a n c o i s - P o n c e t ,\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,                       Staatssekretär im Ministerium\nfür ausw~irtige Angc>legenheiten;\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,\nDer Präsiclc>nt Irlands:\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland                                                   Garret F i t z g e r a 1 d ,\nMinister für aus·wärtige Angelegenheiten;\nund der Rat der Europäischen Gemeinschaften\neinerseits,         Der Präsident der Italienischen Republik:\nFrancesco C a t t a n e i ,\nder Präsident des Revolutionsrates,                               Staatssekretär für ausv,1 ärtigc Angelegenheiten;\nPräsident des Ministerrates der Demokratischen Volks-\nrepublik Algerien                                            Seine Königliche Hoheit der Großhe11og yon Luxemburg:\nandererseits\nGaston Thor n ,\nAmtierender Präsident des Rates\nPräambel                                        der Europäischen Gemeinschaften,\nMinisterpräsident und Minister\nIN DEM \\VUNSCH, ihren gemeinsamen Willen zum                            für auswärtige Angelegenheiten\nAusdruck zu bringen, ihre freundschaftlichen Beziehun-            der Regierung des Großherzogtums Luxemburg;\ngen unter Wahrung der Grundsätze der Charta der\nVereinten Nationen aufrechtzuerhalten und zu verstär-               Ihre Majestät die Königin der '.'JiederlcJJHle:\nken,\nL. J. Br i n k h o r s t,\nENTSCHLOSSEN, eine umfassende Zusammenarbeit                              Staatssekretär im ~inisterium\neinzuführen, die zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-                   für aus,värtige Angclegenlwiten;\nwicklung Algeriens beitragen und dadurch die Bezie-\nhungen zwischen der Gemeinschaft und Algerien ver-           Ihre ~fojestät die Königin des Vereinigten Königreichs\ntiefen wird,                                                               Großbritannien und Nordirland:\nENTSCHLOSSEN, unter Berücksichtigung des Entwick-                             J. E. T o m 1 i n s o n ,\nlungsstandes ihrer Länder die Zusammenarbeit zwischen                  Parlamentarischer Unterstaatssekretär;\nAlgerien und der Gemeinschaft auf dem Gebiet von\nWirtschaft und Handel zu fördern und eine sichere                   Der Rat der Europäischen Gemeinschaften:\nGrundlage dieser Zusammenarbeit im Einklang mit ihren\nGaston T h o r n ,\ninternationalen Verpflichtungen zu gewährleisten,\nAmtierender Präsident des Rates\nIN DEM FESTEN WILLEN, ein neues Modell für die                        der Europäischen Gemeinschaften,\nBeziehungen zwischen entwickelten Staaten und Ent-\nMinisterpräsident und Minister\nwicklungsstaaten, das mit den Bestrebungen der inter-\nfür auswärtige Angelegenheiten\nnationalen Gemeinschaft nach einer gerechteren und\nder Regierung des Großherzogtums Luxemburg;\nausgewogeneren Wirtschaftsordnung vereinbar ist, zu\nschaffen,                                                                       Claude Ch e y s s o n ,\nMitglied der Kommission\nHABEN BESCHLOSSEN,          DIESES    ABKOMMEN        ZU\nder Europäischen Gemeinschaften;\nSCHLIESSEN:\nsie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten                  Der Präsident des Revolutionsrates,\nernannt:                                                                      Präsident des Ministerrates\nder Demokratischen Volksrepublik Algl'rion:\nSeine Majestät der König der Belgier:\nAbdelaziz B o u t e f l i k a ,\nRobert Van de k e r c k h o v e ,                               Mitglied des Revolutionsrates\nMinister der Reform der Institutionen;                  und Ivtinister für auswärtige Ang0legC'nhcite>n;","602                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgan9 1978, Teil If\nArtikel 1                               teiligung sull insbt!sundere im Rahmen der Industria-\nZiel dieses Abkommens zwischen der Europäischen                  lisierung Algeriens und der Modernisierung der Land-\nwirtschaft dieses Landes durchgeführt werden;\nWirtschaftsgemeinschaft und Algerien ist es, eine glo-\nbale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu               die Vermarktung und Absatzförderung der von Al~Jl'-\nfördern, um zur wirtschaftlichen und sozialen Entwick-             rien ausgeführten \\Varen;\nlung Algeriens beizutragen und die Vertiefung ihrer\neine industrielle Zusammenarbeit mit dem Ziel, die\nBeziehungen zu erleichtern. Zu diesem Zweck ·werden\nIndustrieproduktion Algeriens auszubauen, insbeson-\nBestimmungen und Maßnahmen für den Bereich der\ndere durch Maßnahmen, die geeignet sind,\nwirtschaftlichen, technischen und finanziellen Zusam-\nmenarbeit, für den Handel wie auch für den sozialen                 == eine Beteiligung der Gemeinschaft an der Durch-\nBereich fest~wlegt und durchgeführt.                                   führung der Programme zur industriellen Entwick-\nlung Algeriens zu fördern;\n== die Organisation von Kontakten und Zusammen-\nklinften zwischen \\lerantwortlichen für die Indu-\nTitel I                                  striepolitik, Investoren und Unternehmen Alge-\n\\Virtschaftliche, technische und                         riens und der Cemeinsc haft zu begünstigen, um\ndie Anknüpfung neuer industrieller Beziehungen\nfini.:rnzielle Zusammenarbeit\nzu unterstützen, und zwar in Ulwreinstimmung\nmit den Zielen des Abkommens;\nArt i k r· l :2                             clen Erwerb von Pcttenten und sonstigem gewerb-\nDie Cemeimchaft und Algerien stellen eine Zw,ctrnrnen-               lic h('n Eigen! um zu günstigen Bedingungen durch\narbeit her mit dem Ziel, durch Maßnahmen in Ergänzung                  r·im· finanziPrung gr·mctß Protokoll Nr. 1 bzw.\nder eigenen Bemühungen Algeriens zur Entwicklung                       durch geeignete ctnclerc Vereinbarungen mit Unter-\ndieses Landes beizutragen und die bestehenden \\Virt-                   nehmen und Einrich t un~wn in nerlialb cll'r Cernein-\nschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage und                 sclwf t zu Prleichtern;\nzum \\Vohl beider Vertragsparteien zu verstärken.\n== die Beseitigung der aullertc1riflichen           lJZ\\\\.   nie li!\ndurch Kontingentmafürnhmen bedingten Hemm-\nArtikel 3                                   nisse für den Zugctng zu den jPweiligPn Mctrk!en\nBei der Durchführung der in Artikel 2 genannten Zu-                  zu l'rmüglichen;\nSdmmenarbeit werden insbesondere berücksichtigt:                   ei1w Zw,ctmme11c1r1Jeit in1 Bereic II dc,r \\Vi;,sc·nsc lic1ft.\ndie Ziele und Prioritäten der Enhvicklungspl~ine und            der Technologie und de„ l'lll\\'ielt;,chutze-,;\n-programme Algeriens,                                           im Energiebereich die fü•teiligung der Unternehmen\ndie Zweckmäßigkeit, integrierte Aktionen durch ab-              der Gemeinschaft an den Forschungs-, Produktions-\ngestimmten Einsatz verschiedener Maßnahmen zu ver-              und Verarbeitungsprogrammen zur Erschließung der\nwirklichen,                                                     Energiequellen Algeriens und an allen auf die Valo-\nrisierung dieser Energiequellen an Ort und Stelle\ndie Zweckmäßigkeit, die regionale Zusammenarbeit                ausgerichteten Tätigkeiten smvie die einwandfreie\nzwischen Algerien und anderen Staaten zu unter-                 Durchführung der langfristigen Lieferverträge für\nstützen.                                                        Erdöl, Erdgas und Erdölr>rzeugnisse zwischen c!Pn\njeweiligen Unternehmen;\nArtikel 4\nein(' Z USd mmc· narbei t auf ciPm f isc here i„ek tor;\n(1) Zweck der Zust1mn1enarbeit zwischen der Gemein-\nschaft und Algerien ist es, insbesondere folgende Ziele            die Förderung privater         Investitionen     im    lntC'r('S'>l'\nzu fördern:                                                        beider Vertragsparteien;\neine Beteiligung der Gemeinschaft an den Bemühun-               eine gegenseitige Unterrichtung über die \\Virtschalh-\ngen Algeriens um den Ausbau der Produktion und                  und Finanzlage und deren Entwicklung in dem für\nder \\Virtschaftsinfrastruktur im Hinblick auf die Diver-        ein ordnungsgemäßes funktionieren des Abkommens\nsifizierung der Struktur seiner \\Virtschaft. Diese Be-         erforderlichen Umfang.","Nr. 24 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                       603\n(2) Die Vertragsparteien können andere Bereiche für                           A. Gewerbliche Erzeugnisse\neine Zusammenarbeit festlegen.\nArtikel 9\nArtikel 5                                (1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der\n(1) Zur Venvirklichung <ler Ziele des Abkommens legt\nArtikel 11, 12 und 14 unterliegen die nicht auf der\nder Kooperationsrat die allgemeine Ausrichtung der Zu-           Liste des Anhangs II des Vertrages zur Gründung der\nsammenarbeit in regelmäßigen Abständen fest.                    Europäischen vVirtschaftsgemeinschaft aufgeführten \\\\Ta-\nren mit Ursprung in Algerien bei der Einfuhr in die\n(2) Der Kooperationsrat hat die Aufgabe, nach Mitteln        Cemeinschaft weder mengenmäßigen Beschränkungen\nund Wegen zu suchen, um die Durchführung der Zu-                oder Maßnahmen gleicher \\Virkung noch Zöllen oder\nsammenarbeit in den in Artikel 4 festgelegten Bereichen          Abgaben gleicher \\Virkung.\nzu ermöglichen. Zu diesem Zwecke kann er Beschlüsse                 (2) Die neuen .l'v1itgliedstdaten \\venden Absatz 1 an,\nfctssen.                                                         wobei sie in keinem Fall gegenüber Algerien eine gün-\nArtikel 6                             stigere Regelung anwenden dürfen als gegenüber der\nCemcinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung.\nDie Cemeinschaft beteiligt sich an       der Finanzierung\nvon Maßnahmen, die geeignet sind,           die Entwicklung                              Art i k e 1 10\nAlgeriens unter den im Protokoll Nr.        1 über die tech-\nnische und finanzielle Zusammenarbeit       angegebenen Be-         (1) Bei Zöllen mit einem Schutz- und einem Finanz-\ndingungen zu fördern.                                            zollanteil gilt Artikel 9 für den Schutzzollanteil.\n(2) Cemäß Artikel 38 der Akte über die Beitrittsbedin-\nArtikel 7                             gungen und die Anpassungen der Verträge vom 22. Ja-\nnuar 1972 ersetzt das Vereinigte Königreich den Finanz-\nDie Vertragsparteien erleichtern die reibungslose Er-        zollanteil der in Absatz 1 genannten Zölle durch Pine\nfüllung der Kooperations- und Investitionsverträge, die          inUindische Abgabe.\nden beiderseitigen Interessen entsprechen und in den\nRdhmen des Abkommens fallen.                                                              Artikel 11\nDie in Artikel l des Protokolls Nr. 7 der 111 Artikel 10\ngenannten Akte über die Beitrittsbedingungen und die\nTitel II                            Anpassungen der Verträge vorgesehenen Maßnahmf'n,\ndie sich auf die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die\nDer Handel                           Kraftfahrzeugmontage-Industrie in Irland bezil'i1f'n, lin-\nden auf Algerien Anwendung.\nArtikel 8\nArtikel 12\nZiel dieses Abkommens im Bereich des Handels ist es,\nden Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern,                (1) Für die Einfuhr der nachstehend aufgefuhrten Wa-\nwobei ihrem jeweiligen Entwicklungsstand Rechnung                ren gelten Jahresplafoncls; bei Uberschrei tung dieses\ngetragen und ein besseres Gleichgewicht in ihrem Waren-          Plafonds können die gegenüber Drittländern tatsächlich\nverkehr gewährleistet werden muß, um das Wachstums-              angewandten Zollsätze nadl Maßgabe der Absätze 2 bis\ntempo des Handels Algeriens zu beschleunigen und die             5 wiederangewandt werden; die für das Jahr des ln-\nBedingungen für den Zugang seiner ·waren zum Markt               krafltretens des Abkommens festgesetzten Plafonds sind\nder Gemeinschaft zu verbessern.                                  jeweils neben den \\Varen angegeben.\nNummer des\n( :,,rneinsamen                                     Warenhezeid1nunq                                              Plafonds\nZolltarifs\n27.10     Erdöl und 01 aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Ole; Zubereitungen mit\neinem Gehalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen Mineralien von 70 Gewidltshundert-\nteilen oder mehr, in denen diese Ole den Charakter der Waren bestimmen, anderweit\nweder genannt nodl inbegriffen:\nA. Leichtöle:\nIII. zu anderer Verwendung\nB. mittelschwere Ole:\nIJI. zu anderer Verwendung\n1 100 000\nC. Schweröle:\nTonnen\n1. Gasöl:\nc) zu anderer Verwendung\nII. Heizöl:\nc) zu anderer Verwendung\nIII. Schmieröle und andere:\nc) zum Mischen unter den Bedingungen der Zusätzlichen Vorschrift 7 zu\nKapitel 27\nd) zu anderer Verwendung","604                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\n---~~------------------------------------------\n~\\.. LtJL11t1t•1 des\n(;('ltlt':lt'-,d[JJ('[l                                          \\,\\ . .J [ t'hlH .\"t'J(11rL                                              Pldf1,1,ds\n/,,!lt eil tf,\n:.n.11          Erdgc1s und ,rndere gasförmige Kohlemvasserstoffe:\nA. Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Ge,vichhliundl'r l !('ilf'n (ld(•r                      l!l('h r\nI. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe\nB. andere:\nI. I--Icindelsübliches Butan und handelsübliches Propc1n ·\nc) zu c1nderer Verwendung\nVc1selin:\nA. roh:\nIII. zu andPrer Verwendung\nnoch\nB    c111C.lere                                                                                                 1 100 000\nTonnen\nPc1rc1ffin, E1dülwc1chs, \\Vc1chs auf bituminösen Minerctlien, Ozokerit, l\\1011l<111\\\\ dclis,\nTorfwdchs, pMaffinische Rückst~incle (z B. Gate.eh, sli:tck wax) <1uch gefctrht:\nB. c1ndere:\nI. roh:\nc) ·,1,u c1mlere1 Verwcndu11g\nII. c1ndere\nBitumen, PE>trolkoks und ,rndere Rückst~-inde aus Erdöl C1dl'1                           01 c1u\" bituminosen\ntvfi ner,tlien:\nC. ctnderl':\nII. andere\n\\Vürfel, Plcttten, Blcttler und Streifen..              aus       Nctturkork,    einschließlicl1   \\Vurfel oder\nQuader zum Herstellen von Stopfen                                                                                   50 Tonnen\n\\Vc11Tn      dU'-  Nc1turkork                                                                                     150 Tonnen\n-L10-l         Prel\\kurk !mit oder ohne Brndemittel hergestellt) und \\l\\'·c1ren c1u-, PrPHkork                                 2 000 Tonnen\n('21 Ab dem z,veiten Jcilir nach Inkrafttreten des Ab-                               27.11 A und BI, 27.12, 23.13 B und 27.14      dr·s Cc~rnein-\nkommens v.rerden die in Absatz 1 genannten Plafonds                                         samen Zolltarifs zu ändern,\n1ltr die Tarifnummern 45.02, 45.03 und 45.04 um jährlich                                         wenn eine gemeinsame Definition des Ur.~prun9'i lur\n:l Oo und für clie übrigen Tarifnummern um jährlich 5 ° o                                        die Erdölerzeugnisse angenommen wird,\nc1t1g(•hoben.\nwenn im Rahmen einer gemeinsamen Hc1r1Clebpolit1k\n(3) Sobald der Plc1fond für die Einfuhr einer in Absatz 1                                  Entscheidungpn getroffen werden,\n~Jr•narrnten Vv'are erreicht ist, können bei der Einfuhr der                                     oder wenn eine gemeinsctme Energiepolitik ausgeM-\nbetr(•ffenden \\Vare die gegenüber Drittländern tatsächlich                                       beilet wird.\ndt19ewc1ndten Zollsätze bis zum Ende des KdlPmlerjahres\n(21 In diesem Fc1ll surgt die Gemeinschctfl dctfur, clcil)\nwieclPrange,vendet werden.\nfür diese Erzeugnisse Einfuhrvorteile eingeriiumt wer-\n\\\\'L'llll         die Einfuhren in die Gemeinschaft bei einer pla-                          den, die den in diesem Abkommen vorgeselw1w11 Vor-\n°\nl<lndgebundenen \\Vare 75 o der festgesetzten Höhe er-\nr0iclwn, setzt die Cemeinschaft den KoopPrationsrat\nteilen gleichwertig sind.\nAuf Antrag der anderen Vertragspartei J111den bei An-\nhiervon in Kenntnis.                                                                       wendung dieses Ahsatzl'S Konsultationen im Kooperct-\ntionsrclt statt.\n(41 Bei Korkwdfen der Tarifnummern 45.02, 45.03 und\n4'.i.04 prüfen die Vertragsparteien nach dem 1. Juli 1977                                      (3) Vorbehctltlich des Absatzes 1 werden d1(• wlllrcm-\n1m Kooperationsrat die Möglichkeit, die für die Erhöhung                                   den RPgelungen für die Einfuhr von Erdöln1.c'ugnisscn\ndr·r Pl,llonds anzuwendenden Sätze anzuheben.                                               von diesem Abkornnwn nicht berührt\n('11 Die in diesem Artikel vorgesehenen Plafonds wer-\nArtikel 14\nclr·11 ,-,piitesl(•ns am 31. DeLember 1979 aufgehoben.\nBei den in Anhang A aufgeführten \\·V ctren, dil· durch\nVerarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hcr-\nA r t i k e 1 13\ngestelll sind, gelten die in Artikel 9 genannten Senk un-\n111 DiL· c;v1neins(haft behctlt sich vor, die Regelung !ür                           gen für den festen Teilbetrag der bei der Einfuhr in die,\ndit· E1ntulir der tvlineralülerzeugnisse der NummPrn 27.10,                                Cemeinschaft auf diese \\·Varen erhobenen Abgaben.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                               605\nB. Landwirtschaftliche Erzeugnisse\nArtikel 15\n(1) Für die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in Algerien werden die Zollsätze bei der Einfuhr in\ndie Gemeinsd1aft um den jeweils angegebenen Prozentsatz gesenkt:\nNummer des\nGemeinsamen                                               Warcnbozcidrnung                                                 S011kung,sdlZ\n1     Zolltarifs\n01.01       Pferde, Es2l, Maultiere und Maulesel, lebend:\nJ\\. Pferde:\nII. zum Schlachten    1)\n80 °/o\nIII. andere     ..................................................................... .                     80 °/o\n02.01      Fleisch und genießbarer Sdllachtabfall von den in den Tarifnummern 01.01 bis 01.04 ge-\n11c,nnten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren:\nA. Fleisch:\nI. von Pferden, Eseln, Maultieren ode1 Mauleseln ............................ .                    80 °/o\nex IV. anderes:\n-  ausgenommen Fleisch von Hausschafen ................................ .                      100°/o\n02.04       Anderes fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren                          100 °/o\nKapitel 3     Fische, Krebstiere und Weichtiere ................................................... .                         100 °/o\n07.01       Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:\nA. Kartoffeln:\nII. Frühkartoffeln:\nex a) vom 1. Januar bis 15. Mai:\n- vom 1. Januar bis 31. März                                                              40 °/o\nF. Hülsengemüse, auch ausgelöst:\nI. Erbsen:\nex d) vom 1. September bis 31. Mai\n- vom 1. Oktober bis 30. April                                                            600/o\nII. Bohnen (Phaseolus-Arten):\nex a) vom 1. Oktober bis 30. Juni:\n- vom 1. November bis 30. April                                                           600/o\nG. Karotten, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche\nund andere ähnliche genießbare Wurzeln:\nex II. Karotten, Speiserüben:\n- Karotten, vom 1. Januar bis 31. März                                                        40 °/o\nex II. Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch:\n-     Speisezwiebeln, vom 15. Februar bis 15. Mai                                                      60 °/o\nex L. Artisdlocken:\n-     vom 1. Oktober bis 31. Dezember                                                                  30 °/o\nM. Tomaten:\nex I. vom 1. November bis 14. Mai:\nvom 15. November bis 30. April                                                             60 °/o\nex T. andere:\nAuberginen, vom 1. Dezember bis 30. April ................................. .                    60 °/o\nMarkkürbisse (Courgetten) vom 1. Dezember bis Ende Februar .............. .                      60 °/o\n1) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behorden der Gemeinschaft festzusetzenden Voraussetzungen.","606\n~11rnuH,r des\nc;PlllPill:-idincn                                                       \\\\' d l r-tJ b('/! ·H 1111 1\n.) 11g                           S1•11k1rnq,satz\n7nl1Lirifs\n07.03          GPmüse und KüchenkrJ.uter, zur vorlJ.ufigen Haltbarmachung in Sc1lzlc1ke odl:r in \\V ilsser\nmit einem Zusatz von ,rnderen Stoffen eingelegt, jedoch nicht zum unmillPlhtHPn Cenuß\nbes;ont!ers 1ubere1tet:\nA. Olivt:•n:\nI. zu c11HkrPn Z\\vecken ,lls zur Olgewinnung bestimmt                              1)\n60 fJ'o\nB. Kt1Jwrn .                                                                                                            90 °/o\n07.05         Truckt'lll' c1us~1el1>-.;le I luhenlrüchte, auch geschält oder zerkleinert:\nA     / lll'  .\\ \\l s s d d  t:\nt'X        I. Erbsen, eins.chließlich Kichererbsen, und Bohnen (Pht1sPulus-Arl,•n):\n[rb-.,en    ............................................ .                                   60 rJ/o\nB.   c1ndcre           .                                                                                               100 IJ'o\n08.01         Dt1\\\\p]n, Bdnc1nen, Anc1nc1s, l\\fongofrüchte, Mangostanfrüchte, Avocc1t0Jruchte, Guc1ven,\nK1Jknsnt1sst>, Pdldnüsse, Kuschu-:---Jüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen:\nex    \\. Dt1I leln:\nin unmittelbc1ren l'mschließungen mit einem Gewicht des Jnhc1]ts \\1in 35 kq\nodPr weniger ...................................... .                                              100 °./o\nD. :\\ v n c d I o I r Li eh I e ..................................... .                                          80 °.'o\n08.02          Zil ru,-1 rtich lP,        t ri-;ch oder getrocknet:\nex _:\\. Ort1ngen:\n11\n-- Irisch ...                                                                                              80    10\nex B. \\I,mdarinen, einschließlich Tt1ngerinen und Satsumds; Cl0mentinen, \\Vilkin~Js und\nt11Hlere Jhnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:\n-      Irisch                                                                                                 11\n80     'u\nex C. Zitronen:\n-- frisch                                                                                                  80 °.'u\nD. P<1mpelmusen und Grapefruits\n08.04          \\Veinlrt1uben, frisch oder getrocknet:\nA. frisch:\nJ. T,lfeltruuben:\nex .J) vom 1. November bis 14. Juli:\n-      vom 15. Now:mber bis 30. April                                                          60 °/o\n08.07          Steinobst, fri-;ch:\nD. Pfl,rnmen:\nex II. vom 1. Oktober bis 30. Juni:\n- vom 1. November bis 15. Juni ......................................... .                         60 O,'o\n08.08          Beeren, frisch:\nA. Erdbeeren:\nex II. vorn 1. August bis 30. April:\n-      vom 1. November bis 31. ~forz                                                               60 °/o\nex D. Himbeeren, schwarze und rote Johannisbeeren:\n--- Ilimbecren, vom 15. '\\Iai bis 15. Juni ...................... .                                       50 °, 0\n1\n1) Dir' Z·.!1,1,,ung zu dit>,em Absatz unterliegt den von den zu,t,rndigen Behurden der Gemf'insd1,1ft fe,t1_u,ef1enden Vora11,,etrnngc·n.","Nr. 24 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                     607\nNummer des\nGemeinsumen                                                       Warenbezeichnung                                                    Senkungssatz\nZolltarifs\nex 08.09          Andere Früchte, frisch:\nMelonen, vom 1. November bis 31. Mai .......................................... .                                    50 °/o\nWassermelonen, vom 1. April bis 15. Juni ........................................ .                                  50 °/o\n08.11         Früchte, vor!dufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz,\nSchwefeldioxyd oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind),\nzum unmittelbaren Genuß nicht geeignet:\nex B. Orangen:\n-   fein zerkleinert                                                                                             80 °/o\nC'X  E andere:\n-   Zitrusfrüchte, fein zerkleinert ............................................. .                              80 °/o\n09.04         Pfeffer der Gattung ,,Piper\"; Früchte der Gattungen „Capsicum\" und „Pimenla\":\nA. weder gemahlen noch sonst zerkleinert:\nII. Früchte der Gattungen „Capsicum\" und „Pimenta\" ............ , ................ .                                100 °/o\nB. gemahlen oder sonst zerkleinert ................................................. .                                  100 °/o\n09.09         Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kümmel- und Wacholderfrüchte                                                   100 °.'o\n09.10         Thymian, Lorbeerblätter und Safran; andere Gewürze                                                                      100 °/o\n12.03         Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat:\nE. andere    2)  •.•..••••.•.....••••••••.•..•..•..•.•.•.••••.••..••.•.•.•....•.•.•......                                60 °/o\n12.07         Pflanzen, Ptlanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung\noder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleiclH'll\nverwendeten Art, frisch oder getrocknet, ganz, in Stücken, als Pulver oder sonst zer-\nkleinert ........................................................................... .                                       °\n100 'u\n12.08         Johannisbrot, frisch oder getrocknet, aud1 als Pulver oder sonst zerkleinert; Fruchtkerne\nund andere Waren pflanzlichen Ursprungs der hauptsächlich zur mensd1lichen Ern~ih1ung\nverwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen ......................... .                                   100 °/o\n13.03         Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere\nSchleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen:\nex B. Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:\n-   Pektinstoffe und Pektinate ................................................ .                                25 °/o\n16.04         Fü,che, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Kaviar und Kaviarersatz:\nA. Kaviar und Kaviarersatz ......................................................... .                                  100 °./o\nB. Salmoniden                                                                                                           100 °/o\nC. 1-feringe ........................................................................ .                                 100 °/o\nE. Thunfische      ..................................................................... .                               60 °/o\nF. Boniten, Makrelen und Sardellen ................................................. .                                  1000/o\nG. andere                                                                                                               100°/o\n16.05         Krebstiere und Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht .......................... .                                 100 °/o\n2)  D1i,sps Zugest,rndn1s gilt nur für Sdc1ten, die dt>n Bc·stin1111unt1cn der Rid1tl1niPn üher die Vermarktung von Sc1c1t- und Pfl,rnzgut entsprechl'n.","608                                           Bundesgesetzblatt, Jc1hrg<1ng 1978, Tt·il II\nNummer des\nGemeinsamen                                                '\\V ,1 J 1_•11bc/.1' i< h1111 nq\nZollti!rifs\n20.01      Gemüse, Kücl1enkrctuter und Früchte, mit Essig zubereitet oder ht1ltb<1r <JPmdch!, r1uch mit\nZus<1(z ,;on Sulz, Gewürzen, Senf oder Zucker:\nex B. cmdere:\n11\n-   ohne ZuLker, c1usgenommen Cornichons ........ .                                    100    .0\n20.02      Gemüse und Küchenkr~iuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemc1cht:\nA„ Pilze:\nZ uch tchci m _oig non 5                                                            50 °. o\nande1e ......................................... .                                 60 °/o\nB. Trüffeln ............................................. .                                   70 °.'o\nex C. Tomaten:\n-    geschJ.lte Tnmuten                                                                 30 U/u\nD. Spargel ..................................................................... .           20 °/o\nf. Kupern und Oliven .......................................................... .           100 °/o\nG. fabsen und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten)                                                 20 °'o\nJ J. andere, einschließlich Gemische:\nKc1rotten und Speisemöhren sowie Gemische ................ .\n--- andere ................................................................... .        500/o\n20.05      Kon!ilüren, .\\!Mmelc1den, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen her-\ngestellt, ,rnch mit Zusatz von Zucker:\nA. ?'v[aronenpaste und \\faronenmus:\nII. andere:                                                                                  50 °/o\nB. Konfitüren und l\\lcirmelaclen von Zitrusfrüchten:\nIII. andere:                                                                                  50 °/o\nC. c1ndere:\nIII. andere:                                                                                   50 °/o\n20.06      Früchte, in anderer \\VPise 1.ubereilct oder hc1lt1Jar gemc1cht, auch mit Zuscl\\z vrm Zucker\noder Alkohol:\nB. cllldere:\nII. ohne Zust1tz von Alkohol:\na) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbc1ren Umschließungen mit einem Ccwich!\ndes Inhalts von mehr als 1 kg:\n2. Segmente von Pampelmusen und Grapefruits ........................ .        80 °/o\nex 3. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, \\Vil-\nkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:\n-    fein zerkleinert ................................................. .  80 °'o\nex 8. c1ndere Früchte:\n-    Orangen und Zitronen, fein zerkleinert ........................... .  80 °'o\nb) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mil einem Gewicht\ndes Inhalts von 1 kg oder weniger:\n2. Segmente von Pampelmusen und Grapefruits ......................... .       80 °/o\nex 3. l'vlandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, \\Vil-\nkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:\n-    fein zerkleinert ................................................. .  80 8/o\nex 8. c1ndere Früchte:\n-    Orangen und Zitronen, fein zerkleinert ........................... .  80 8 /1","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                  609\nNummer des\nGemeinsamen                                          Warenbezeichnung                                      Senkungssatz\nZolltarifs\n20.06             c) ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht\n(Fort-               des Inhalts:\nsetzung)                   1. von 4,5 kg oder mehr:\nex aa) Aprikosen:\n- Aprikosenhälften                                                     50 8/o\nex bb) Pfirsiche (einschließlidl Brugnolen und Nektarinen) und Pflau-\nmen:\n- Hälften von Pfirsichen (einschließlidl Brugnolen und Nekta-\nrinen) ................................................... .        50 °/o\nex dd) andere Früchte:\n- Segmente von Pampelmusen und Grapefruits .............. .            800/o\n- Zitruspulpe ............................................. .          40 °/o\n- Zitrusfrüchte, fein zerkleinert ............................. .      800/o\n2. von weniger als 4,5 kg:\nex bb) andere Früchte und Gemische von Früchten:\n- Hälften von Aprikosen und Pfirsidlen (einschließlich Brugno-\nlen und Nektarinen) ..................................... .         50 8/o\n- Segmente von Pampelmusen und Grapefruits .............. .            80 0/o\n- Zitrusfrüchte, fein zerkleinert ............................. .      800/o\n20.07     Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz\nvon Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker:\nA. mit einer Dichte bei 15 °C von mehr als 1,33:\nIII. andere:\nex a) mit einem Wert von mehr als 30 RE für 100 kg Eigengewicht:\n- aus Orangen ...................................................... .            70 0/o\n- aus Pampelmusen und Grapefruits .................................. .            70 °/o\n- aus anderen Zitrusfrüchten ......................................... .          60 °/o\nex b) mit einem Wert von 30 RE oder weniger für 100 kg Eigengewicht:\n- aus Orangen ...................................................... .            700/o\naus Pampelmusen und Grapefruits .................................. .          700/o\n- aus anderen Zitrusfrüchten ......................................... .          60 0/o\nB. mit einer Dichte bei 15 °C von 1,33 oder weniger:\nII. andere:\na) mit einem Wert von mehr als 30 RE für 100 kg Eigengewicht:\n1. aus Orangen ...................................................... .           70 °/o\n2. aus Pampelmusen und Grapefruits .................................. .           70 0/o\nex 3. aus Zitronen und anderen Zitrusfrüchten:\n- aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Zitronensaft) ........... .          60 0/o\nb) mit einem Wert von 30 RE oder weniger für 100 kg Eigengewicht:\n1. aus Orangen ...................................................... .           70 °/o\n2. aus Pampelmusen und Grapefruits .................................. .           70 °/o\n23.01     Mehl von Fleisch, von Schlachtabfall, von Fischen, von Krebstieren oder von Weichtieren,\nungenießbar; Grieben ................................................... , .......... .         100 °/o\n(2) Von dem Inkrafttreten einer Gemeinschaftsregelung        auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft die Preise der\nfür den Kartoffelsektor an beträgt die in Absatz 1 für          aus Algerien eingeführten Zitronen nach Verzollung und\ndie Erzeugnisse der Tarifstelle 07.01 A II ex a) vor-          nach Abzug. der anderen Einfuhrabgaben als Zölle gleich\ngesehene Zollsenkung 50 0/o und gilt für den Zeitraum           dem Referenzpreis zuzüglich der Inzidenz der gegenüber\nvom 1. Januar bis 15. April.                                   Drittländern tatsächlich angewandten Zölle auf diesen\nReferenzpreis sowie zuzüglich eines Pauschalbetrags von\n(3) Für frische Zitronen der Tarifstelle 08.02 ex C des       1,20 Rechnungseinheiten je 100 kg sind oder darüber\nGemeinsamen Zolltarifs ist Absatz 1 anwendbar, sofern          liegen.","610                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\n(4) Die anderen Einfuhrabgaben als Zölle nach Ab-               (3) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maß-\nsatz 3 sind die Kosten, die für die Berechnung der in der       nahmen, um die Anwendung des Absatzes 1 zu gewähr-\nVerordnung (EWG) Nr. 1035/72 über die Errichtung einer          leisten, und stellt im Falle von Schwierigkeiten auf An-\ngemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse               trag der anderen Vertragspartei die für das ordnungs-\ngenannten Preise vorgesehen sind.                               gemäße Funktionieren der Regelung erforderlichen An-\nFür den Abzug der anderen Einfuhrabgaben als Zölle              gaben zur Verfügung.\nnach Absatz 3 behält sich die Gemeinschaft die Möglich-            (4) Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden im\nkeit vor, den abzuziehenden Betrag so zu berechnen,             Kooperationsrat Konsultationen über das Funktionieren\ndaß etwaige Nachteile, die sich aus der Inzidenz dieser          der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung statt.\nAbgaben auf die Einfuhrpreise je nach Ursprung ergeben\nkönnten, vermieden werden.\nArtikel 17\nDie Artikel 23 bis 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72\nbleiben anwendbar.                                                 Unbeschadet der Erhebung des nach Artikel 14 der\nVerordnung Nr. 136/66/EWG festgelegten beweglichen\nArtikel 16                            Teilbetrags der Abschöpfung wird für raffiniertes Oliven-\nöl der Tarifstelle 15.07 A I des Gemeinsamen Zolltarifs,\n(1) Erhebt Algerien bei der Ausfuhr von anderem              das vollständig in Algerien gewonnen und unmittelbar\nOvivenöl als raffiniertem Olivenöl der Tarifstelle              aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, bei\n15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs eine besondere            der Einfuhr in die Gemeinschaft der feste Teilbetrag\nAbgabe und wird diese besondere Abgabe auf den                   dieser Abschöpfung nicht erhoben.\nEinfuhrpreis aufgeschlagen, so trifft die Gemeinschaft\ndie erforderlichen Maßnahmen, damit\nArt i k e 1 18\na) auf dieses Olivenöl, das vollständig in Algerien ge-\nwonnen und unmittelbar aus diesem Land in die                 (1) Ab 1. Juli 1976 können zubereitete oder haltbar\nGemeinschaft befördert wird, bei der Einfuhr in die        gemachte Sardinen der Tarifstelle 16.04 D des Gemein-\nGemeinschaft der nach Artikel 13 der Verordnung            samen Zolltarifs mit Ursprung in Algerien zollfrei in\nNr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemein-           die Gemeinschaft eingeführt werden, sofern die ent-\nsamen Marktorganisation für Fette berechnete und           sprechend den folgenden Absätzen festgesetzten Mindest-\nbei der Einfuhr anwendbare Abschöpfungsbetrag, ver-        preise eingehalten werden.\nringert um 0,5 Rechnungseinheiten je 100 kg, ange-\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Juli 1976 bis 30. Juni 1978\nwandt wird;\nentsprechen die in Absatz 1 genannten Mindestpreise\nb) der Abschöpfungsbetrag, der sich aus der Berechnung           den in Anhang C angegebenen Preisen. Die für den Zeit-\ngemäß Buchstabe a ergibt, um einen Betrag ver-             raum ab 1. Juli 1978 vorgesehenen Preise sind min-\nringert wird, der der gezahlten besonderen Abgabe           destens ebenso hoch wie die in dem genannten Anhang\nentspricht, jedoch 10 Rechnungseinheiten je 100 kg         angegebenen Preise, die durch Briefwechsel zwischen\nnicht überschreiten darf.                                   den Vertragsparteien dem neuesten Stand angepaßt wer-\n(2) Wendet Algerien die in Absatz 1 genannte Abgabe          den, um der Kostenentwicklung bei den betreffenden\nnicht an, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen         Waren Rechnung zu tragen.\nMaßnahmen, damit für anderes Olivenöl als raffiniertes             (3) Ab 1. Juli 1979 werden die in Absatz 1 genannten\nOlivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen             Mindestpreise im Wege eines jährlichen Briefwechsel\nZolltarifs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft der nach          zwischen den Vertragsparteien vereinbart.\nArtikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die\nErrichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für                 (4) Die Zollfreiheit gemäß Absatz 1 gilt erst ab dem\nFette berechnete und bei der Einfuhr anwendbare Ab-             Zeitpunkt und für die Zeiträume, die in den Briefwechseln\nschöpfungsbetrag, verringert um 0,5 Rechnungseinheiten          über die Einzelheiten der technischen Durchführung die-\nje 100 kg, angewandt wird.                                       ses Artikels festgelegt werden.\nArtikel 19\n(1) Für die nachstehenden Waren mit Ursprung in Algerien werden die Zollsätze bei der Einfuhr in die Gemein-\nschaft um folgende Prozentsätze gesenkt:\nNummer des\nGemeinsamen                                          Warenbezeichnung                                        Senkungssatz\nZolltarifs\n20.02      Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht:\nex C. Tomaten:\n-  Tomatenmark ............................................................. .            300/o\n20.06      Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker\noder Alkohol:\nB. andere:\nII. ohne Zusatz mit Alkohol:\na) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht\ndes Inhalts von mehr als 1 kg:\nex 9. Gemische von Früchten:\n- Fruchtsalate ..................................................... .           55 °1.","Nr. 24 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                611\nNummer des\nGemeinsamen                                                  Warenbezeichnung                                                 Senkungssatz\nZolltarifs\n20.06              b) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht\n(Forts.)               des Inhalts von 1 kg oder weniger:\nex 9. Gemische von Früchten:\n- Fruchtsalate ...................................................... .                         55 °/o\n(2) Die in Absatz 1 genannte Zollsenkung gilt erst ab                  sprung in Algerien wird bei der Einfuhr in die Gemein-\ndem Zeitpunkt und für die Zeiträume, die in dem jähr-                     schaft die in den nachstehenden Absätzen angegebene\nlichen Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien zur                     Einfuhrregelung gewährt, sofern für diese Waren vorbe-\nFestlegung der Bedingungen und Einzelheiten festgesetzt                   haltlich der in diesem Artikel enthaltenen Sonderbe-\nwerden.                                                                   stimmungen die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft an-\nArtikel 20                                      gewendeten Preise zuzüglich der tatsächlich erhobenen\n(1) Für Weine aus frischen Weintrauben der Tarif-                      Zölle jeweils mindestens ebenso hoch sind wie die in der\nnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-                        Gemeinschaft für diese Weine geltenden Referenzpreise.\n(2) a) Mit Ausnahme der in Absatz 3 angegebenen Weine werden für die in Absatz 1 genannten und nachstehend\naufgeführten Weine, wenn sie zum unmittelbaren menschlidien Verbraudi eingeführt werden, die Zollsätze bei der\nEinfuhr in die Gemeinsdiaft um 80 °/o gesenkt:\nNummer des\nGemeinsamen                                                           Warenbezeichnung\nZolltarifs\n22.05      Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemaditer Most aus frisdien Weintrauben:\nC. andere:\nI. mit einem Gehalt an Alkohol von 13° oder weniger und in Behältnissen mit einem Inhalt:\nex a) von zwei Liter oder weniger:\n- Wein aus frischen Weintrauben*)\nex b) von mehr als zwei Liter:\n- Wein aus frischen Weintrauben*)\nII. mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 13° bis 15° und in Behältnissen mit einem Inhalt:\nex a} von zwei Liter oder weniger:\n- Wein aus frisdien Weintrauben*)\nex b) von mehr als zwei Liter:\n- Wein aus frischen Weintrauben*)\n•) Diese Weine müssen den Voraussetzungen der Gemeinschaftsregelung betreffend die Lieferung zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch\nentsprechen.\nb) Für die in Absatz 1 genannten und nachstehend angegebenen Weine zur Herstellung von Brennwein werden\ndie Zollsätze bei der Einfuhr in die Gemeinschaft um 80 °/o gesenkt:\nNummer des\nGemeinsamen                                                           Warenbezeichnung\nZolltarifs\n22.05      Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben:\nC. andere:\nI. Mit einem Gehalt an Alkohol von 13° oder weniger und in Behältnissen mit einem Inhalt:\nex b) von mehr als zwei Liter:\n- Wein aus frischen Weintrauben, zur Herstellung von Brennwein*)\nII. Mit einem Gehalt an Alkohol von mehr als 13° bis 15° und in Behältnissen mit einem Inhalt:\nex b) von mehr als zwei Liter:\n- Wein aus frischen Weintrauben, zur Herstellung von Brennwein*)\n•) Die Zulassung zu dieser Tarifstelle unterliegt den von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft festzulegenden Voraussetzungen.","612                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbweichend von Absatz 1 müssen während der ersten                 Zur Anwendung dieses Absatzes gewährleistet Algerien\nvier Jahre der Anwendung des Abkommens die bei der                die Närnlichkeitskontrolle der vorgenannten Weine ent-\nEinfuhr angewendeten Preise zuzüglich des tatsächlich             sprechend seinen nationalen Rechtsvorschriften, vor\nerhobenen Zollsatzes für eine Jahresmenge von 500 000 hl           allem in bezug auf die Analysekriterien. Zu diesem\nmindestens ebenso hoch sein wie die Referenzpreise, ver-          Zweck wird jedem dieser Weine eine Bescheinigung der\nmindert um:                                                        Ursprungsbezeichnung beigefügt, die von den zuständi-\nwährend des ersten Jahres, 30 °/o der Spanne zwischen          gen algerischen Behörden entsprechend dem in Anhang\ndem Referenzpreis und dem Orientierungspreis,                  D beigefügten Muster erteilt wird.\nwährend des zweiten, dritten und vierten Jahres, je-              (4) Die in diesem Artikel vorgesehene Regelung gilt\nweils 22,5 0/o, 15 0/o bzw. 7,5 °/o dieser Spanne.             für eine Ubergangszeit von 5 Jahren vorn Tage ihres In-\nZur Anwendung des vorstehenden Absatzes gelten als                 krafttretens an gerechnet.\n- ,,Orientierungspreis\", der Orientierungspreis für Rot-\nwein der Art R. I und der Orientierungspreis für                                      Art i k e 1 21\nWeißwein der Art A. I,                                            (1) Die Gemeinschaft trifft alle erforderlichen Maß-\n,,Referenzpreise\", die von der Gemeinschaft festge-            nahmen, damit auf Kleie und andere Rückstände vom\nsetzten und für den jeweiligen Zeitraum geltenden              Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von\nPreise der betreff enden Weine.                                Getreide - mit Ausnahme von Mais oder Reis - der\nTarifstelle 23.02 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit\n(3) Die in Absatz 1 genannten Weine, die nach den\nUrsprung in Algerien bei der Einfuhr in die Gemeinschaft\nalgerischen Rechtsvorschriften eine Ursprungsbezeich-\nder nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1052/68\nnung tragen und nachstehend angegeben werden,\nbetreffend die Einfuhr- und Ausfuhrregelung für Verar-\nAIN BESSEM - BOUIRA                            beitungserzeugnisse aus Getreide und Reis berechnete\nMEDEA                               und bei der Einfuhr anwendbare Abschöpfungsbetrag,\nverringert um einen Pauschalbetrag in Höhe von 60 0/o\nCOTEAUX       =  DU ZACCAR.                     des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung, ange-\nDAHRA                               wandt und der feste Teilbetrag nicht erhoben wird.\nCOTEAUX       =  DE MASCARA                         (2) Absatz 1 ist anwendbar, sofern Algerien bei der\nMONTS DU TESSALAH                             Ausfuhr der in diesem Absatz genannten Erzeugnisse\neine besondere Abgabe in Höhe des Betrages erhebt, um\nCOTEAUX = DE TLEMCEN                            den die Abschöpfung verringert wird, und der auf den\nkönnen im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents in              Preis bei der Einfuhr in die Gemeinschaft aufgeschlagen\nnachstehend angegebenen Mengen zollfrei in die Ge-                wird.\nmeinschaft eingeführt werden:                                         (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel\nin 1 000 hl                           werden durch einen Briefwechsel zwischen der Gemein-\nschaft und Algerien festgelegt.\nWein in Groß-    Wein in         (4) Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden im\nGesamtmengen       behältnissen    Flaschen\n1\nKooperationsrat Konsultationen über das Funktionieren\nder in diesem Artikel vorgesehenen Regelung statt.\n1. Jahr             250              190             60\n130                               Art i k e 1 22\n2.Jahr              310              180\n3.Jahr              400              170           230           (1) Die in den Artikeln 15, 18, 19 und 20 vorgesehenen\n300        Senkungssätze gelten für die gegenüber Drittländern tat-\n4.Jahr              450              150\nsächlich angewandten Zollsätze.\n5.Jahr              450                            450\n(2) Jedoch dürfen die Zollsätze, die sich aus den von\nDänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich vor-\nUm in den Genuß der in vorstehendem Unterabsatz vor-\ngenommenen Senkungen ergeben, in keinem Falle nie-\ngesehenen Regelung zu gelangen, müssen:\ndriger sein als die von diesen Ländern gegenüber der\nWeine in Großbehältnissen folgende Voraussetzungen             Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung\nfür die Aufmachung erfüllen:                                   angewandten Sätze.\na) die Behältnisse müssen für die Beförderung der                 (3) Sollte die Anwendung von Absatz 1 zu einer vor-\nWeine geeignet und lediglich diesem Zwecke vor-            übergehenden Abweichung der Zölle von der Anglei-\nbehalten sein;                                             chung an den endgültigen Zollsatz führen, so können\nb) die Behältnisse müssen vollständig gefüllt sein;            Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich jedoch\nc) die Behältnisse müssen verschlußsicher sein, so             abweichen.d von Absatz 1 ihre Zollsätze so lange auf-\ndaß gewährleistet ist, daß während der Beförde-            rechterhalten, bis diese bei einer späteren Angleichung\nrung oder Lagerung keine andere als die von den           erreicht werden, oder gegebenenfalls den sich aus einer\nalgerischen Behörden oder von den Behörden der             späteren Angleichung ergebenden Zollsatz anwenden, so-\nMitgliedstaaten der Gemeinschaft ordnungsgemäß             bald bei einer Zollbewegung diese Höhe erreicht oder\nüberwachten Behandlungen vorgenommen werden                überschritten wird.\nkönnen;                                                       (4) Bei der Anwendung der nach Artikel 15, 18, 19 und\nd) jedes Behältnis muß so etikettiert sein, daß die            20 gesenkten Zollsätze wird auf die erste Dezimalstelle\ndarin enthaltene Weinsorte erkennbar ist;                 ab- bzw. aufgerundet.\ne) die Beförderung dieser Weine darf nur in Behält-            Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der\nnissen mit einem Inhalt von höchstens 25 Hektoli-         in Artikel 10 genannten Akte über die Beitrittsbedin-\nter erfolgen.                                             gungen und die Anpassungen der Verträge anwendet,\nFlaschenweine in Behältnissen mit einem Inhalt von            wird jedoch bei der Anwendung der gesenkten Zollsätze\n2 Liter oder weniger gestellt werden.                         hinsichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                               613\nAnteils der gemischten Zölle der Zolltarife Irlands und    Maßnahmen gleicher Wirkung, die auf Waren mit Ur-\ndes Vereinigten Königreichs auf die vierte Dezimalstelle   sprung in oder mit Bestimmung nach der Gemeinschaft\nab- bzw. aufgerundet.                                      angewendet werden, erhöhen bzw. verschärfen, wenn\ndiese Maßnahmen im Interesse seiner Industrialisierung\n(5) Der bewegliche Teilbetrag der in Artikel 21 ge-     und Entwicklung erforderlich sind. Diese Maßnahmen\nnannten Abschöpfung wird in den neuen Mitgliedstaaten      werden der Gemeinschaft mitgeteilt.\nunter Berücksichtigung der gegenüber Drittländern tat-\nsächlich angewandten Sätze berechnet.                      Zur Anwendung dieser Maßnahmen finden auf Antrag\nder anderen Vertragspartei Konsultationen im Koopera-\ntionsrat statt.\nArt i k e 1 23\n(1) Führt die Gemeinschaft als Folge der Durchführung                          Artikel 27\nihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung ein oder än-       Wendet Algerien entsprechend seinen eigenen Rechts-\ndert sie die bestehende Regelung oder ändert oder er-      vorschriften bei einem bestimmten Erzeugnis mengen-\nweitert die Bestimmungen über die Durchführung ihrer       mäßige Beschränkungen in Form von Kontingenten an,\nAgrarpolitik, so kann sie für die entsprechenden Waren     so behandelt es die Gemeinschaft als eine Einheit.\ndie in diesem Abkommen vorgesehene Regelung ändern.\nIn diesen Fällen trägt die Gemeinschaft den Interessen                            Art i k e 1 28\nAlgeriens in angemessener Weise Rechnung.\nBei den in Artikel 53 des Abkommens vorgesehenen\n(2) Ändert die Gemeinschaft in Anwendung von Ab-        Prüfungen bemühen sich die Vertragsparteien um Fort-\nsatz 1 die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung         schritte bei der Beseitigung der Handelshemmnisse unter\nfür unter Anhang II des Vertrages zur Gründung der         gleichzeitiger Berücksichtigung der Erfordernisse der Ent-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallende Waren,       wicklung Algeriens.\nso gewährt sie für die Einfuhr von Waren mit Ursprung\nin Algerien einen Vorteil, der dem in diesem Abkommen                             Art i k e 1 29\nvorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.\nDer Begriff \"Waren mit Ursprung in\" oder „Ursprungs-\n(3) Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden im     waren\" zur Anwendung dieses Titels und die entspre-\nKooperationsrat Konsultationen über die Änderung der       chenden Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-\nin dem Abkommen vorgesehenen Regelung statt.               gen sind in Protokoll Nr. 2 festgelegt.\nC. Gemeinsame Bestimmungen                                         Artikel 30\nWird das Zolltarifschema der Vertragsparteien bei un-\nArt i k e 1 24                      ter das Abkommen fallenden Waren geändert, so kann\nder Kooperationsrat nach dem Grundsatz der Erhaltung\n(1) Die in diesem Abkommen genannten Waren mit          der sich aus diesem Abkommen ergebenden Vorteile das\nUrsprung in Algerien dürfen bei der Einfuhr in die Ge-     Zolltarifschema für diese Waren an die betreffenden\nmeinschaft keine günstigere Behandlung erfahren, als       Änderungen anpassen.\nsie die Mitgliedstaaten untereinander gewähren.\n(2) Bei Anwendung von Absatz 1 werden infolge der                              Art i k e 1 31\nAnwendung der Artikel 32, 36 und 59 der in Artikel 10\nDie Vertragsparteien wenden keine internen Maßnah-\ngenannten Akte über die Beitrittsbedingungen und die\nmen oder Praktiken steuerlicher Art an, die die Waren\nAnpassungen der Verträge erhobene Zölle und Abgaben\neiner Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungs-\ngleicher Wirkung nicht berücksichtigt.\nwaren der anderen Vertragspartei unmittelbar oder mit-\ntelbar diskriminieren.\nArt i k e 1 25\nFür Waren, die in das Gebiet einer der Vertragspar-\n(1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für       teien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für interne\nden kleinen Grenzverkehr räumt Algerien der Gemein-        Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese\nschaft im Bereich des Handels eine Behandlung ein, die     Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.\nnicht ungünstiger ist als die Meistbegünstigungsregelung.\n(2) Im Falle einer Beibehaltung oder der Gründung von\nArt i k e 1 32\nZollunionen oder Freihandelszonen findet Absatz 1 keine\nAnwendung.                                                    Zahlungen im Zusammenhang· mit Handelsgeschäften,\ndie unter Einhaltung der Außenhandels- und Devisen-\n(3) Außerdem kann Algerien bei Maßnahmen im Hin-\nregelungen durchgeführt wurden, sowie die Uberweisung\nblick auf die wirtschaftliche Integration der Maghreb-\ndieser Beträge in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in\nLänder oder zugunsten der Entwicklungsländer von Ab-\ndem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, oder nach Al-\nsatz 1 abweichen. Diese Maßnahmen werden der Gemein-\ngerien unterliegen keinen Beschränkungen.\nschaft mitgeteilt.\nArt i k e 1 26                                             Art i k e 1 33\n(1) Die Vertragsparteien teilen einander bei der Unter-    Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durch-\nzeichnung dieses Abkommens ihre geltenden Außen-           fuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die\nhandelsvorschriften mit.                                   aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und\nSicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens\n(2) Algerien kann in seine Handelsregelung gegenüber    von Menschen, Tieren und Pflanzen, des nationalen Kul-\nder Gemeinschaft neue Zölle und Abgaben mit gleicher       turguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäo-\nWirkung oder neue mengenmäßige Beschränkungen und          logischen Wert oder des gewerblichen und kommerziel-\nMaßnahmen gleicher Wirkung einführen und die Zölle         len Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es\nund Abgaben oder mengenmäßigen Beschränkungen und          Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese","614                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nVerbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein         nahmen treffen. Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu\nMittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-     treffen, die das Funktionieren des Abkommens am we-\nschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Ver-       nigsten beeinträchtigen. Sie werden der anderen Ver-\ntragsparteien darstellen.                                   tragspartei unverzüglich bekanntgegeben und sind, ins-\nbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Auf-\nArtikel 34                           hebung, Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im\nKooperationsrat.\n(1) Stellt eine der Vertragsparteien in ihren Beziehun-\ngen zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken\nfest, so kann sie nach den in Artikel 36 festgelegten Mo-\ndalitäten und Verfahren im Einklang mit dem Uberein-                                   Titel III\nkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allge-                                 Zusammenarbeit\nmeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete Maßnah-                        im Bereich der Arbeitskräfte\nmen gegen diese Praktiken treffen.\n(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei gegen                            Art i k e 1 38\nPrämien und Subventionen gerichteten Maßnahmen die             Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern alge-\nBestimmungen des Artikels VI des Allgemeinen Zoll-          rischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet\nund Handelsabkommens einzuhalten.                           beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der\nArbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der\nArtikel 35                          Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegen-\nüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.\nBei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder\nbei Schwierigkeiten, die zu einer schwerwiegenden Ver-      Algerien gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäf-\nschlechterung der wirtschaftlichen Lage in einer Region     tigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitglied-\nführen können, kann die betroffene Vertragspartei nach       staaten sind, die gleiche Behandlung.\nden in Artikel 36 festgelegten Modalitäten und Ver-\nfahren die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.\nArt i k e 1 39\n(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Ar-\nArtikel 36\nbeitnehmern algerischer Staatsangehörigkeit und den mit\n(1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren,  ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem\ndie die in Artikel 35 genannten Schwierigkeiten he_rvor-    Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt,\nrufen kann, ein Verwa:ltungsverfahren fest, um schnell      die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benach-\nInformationen über die Entwicklung der Handelsströme        teiligung gegenüber den Staatsangehörigkeiten der Mit-\nzu erhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei   gliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt.\nmit.\n(2) Für diese Arbeitnehmer werden die in den ein-\n(2) In den in Artikel 34 und 35 genannten Fällen stellt  zelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-,\ndie betreff ende Vertragspartei vor Ergreifen der darin     Beschäftigungs- bzw. Aufenthaltszeiten bei den Alters-,\nvorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Ab-           Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten sowie der Krank-\nsatzes 3 Buchstabe b so schnell wie möglich dem Koope-      heitsfürsorge für sie und ihre innerhalb der Gemein-\nrationsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung,      schaft wohnenden Familienangehörigen zusammenge-\num eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf         rechnet.\neine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu er-\nmöglichen.                                                     (3) Diese Arbeitnehmer erhalten die Familienzulagen\nfür ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Fami-\nMit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das          lienangehörigen.\nFunktionieren des Abkommens am wenigsten beein-\nträchtigen. Diese Maßnahmen müssen sich in ihrer Trag-         (4) Diese Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters-\nweite auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierig-     und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall,\nkeiten unbedingt Notwendige beschränken.                    Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese\ndurch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ver-\nDie Schutzmaßnahmen werden dem Kooperationsrat un-\nursacht wurde, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des\nverzüglich notifiziert und sind dort, insbesondere im Hin-\nSchuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitglied-\nblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Gegenstand\nstaaten geltenden Sätzen frei nach Algerien zu trans-\nregelmäßiger Konsultationen.\nferieren.\n(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:     (5) Algerien gewährt den in seinem Hoheitsgebiet be-\na) Bezüglich der Artikel 34 und 35 findet im Koopera-       schäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mit-\nrationsrat eine Konsultation statt, bevor die betref-  gliedstaaten sind, und deren Familienangehörigen eine\nfende Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.       Behandlung, die der in den Absätzen t, 3 und 4 vorge-\nsehenen entspricht.\nb) Sm.ließen außergewöhnliche Umstände, die ein so-\nfortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vor-\nherige Prüfung aus, so kann die betreffende Vertrags-                          Artikel 40\npartei in den in den Artikeln 34 und 35 genannten         (1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Inkraft-\nFällen unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erfor-   treten dieses Abkommens erläßt der Kooperationsrat die\nderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.                 Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der\nin Artikel 39 niedergelegten Grundsätze.\nArt i k e 1 37\n(2) Der Kooperationsrat legt die Einzelheiten für eine\nBei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden   Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, die die erfor-\nZahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mit-      derlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die\ngliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens kann die       Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen\nbetroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaß-     bietet.","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                   615\nArt i k e 1 41                                                 Artikel 46\nDie vom Kooperationsrat gemäß Artikel 40 erlassenen          Der Kooperationsrat trifft alle zweckdienlichen Maß-\nBestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich       nahmen, um die erforderliche Zusammenarbeit und Füh-\naus den bilateralen Abkommen zwischen Algerien und           lungnahme zwischen dem Europäischen Parlament und\nden Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese          den Vertretern der Demokratischen Volksrepublik Al-\neine günstigere Behandlung der algerischen Staatsange-        gerien zu erleichtern.\nhörigen oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten\nvorsehen.\nArtikel 47\nJede Vertragspartei teilt auf Antrag der anderen Ver-\ntragspartei alle zweckdienlichen Auskünfte über die von\nTitel IV\nihr geschlossenen Abkommen mit, soweit sie Zolltarif-\nAllgemeine und Schlußbestimmunge~                  oder Handelsbestimmungen umfassen, sowie über die\nÄnderungen ihres Zolltarifs oder ihrer Außenhandelsre-\nArt i k e 1 42                        gelung.\n(1) Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der zur Ver-  Sollten diese Änderungen oder diese Abkommen sich un-\nwirklichung der Ziele des Abkommens und in den darin          mittelbar und besonders auf das Funktionieren des Ab-\nvorgesehenen Fällen befugt ist, Beschlüsse zu fassen.         kommens auswirken, so finden auf Antrag der anderen\nPartei entsprechende Konsultationen im Kooperationsrat\nDie gefaßten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien         statt, um den Interessen der Vertragsparteien Rechnung\nverbindlich; diese müssen die erforderlichen Durchfüh-        zu tragen.\nrungsmaßnahmen treffen.\nArtikel 48\n(2) Der Kooperationsrat kann ferner Entschließungen\nfassen, Empfehlungen aussprechen oder Stellungnahmen             (1) Schließt die Gemeinschaft ein Assoziierungsab-\nabgeben, die er für die Verwirklichung der gemeinsamen       kommen, das sich unmittelbar und besonders auf das\nZiele und das reibungslose Funktionieren des Abkom-          Funktionieren des Abkommens auswirkt, so finden im\nmens als zweckmäßig erachtet.                                Kooperationsrat entsprechende Konsultationen statt, um\nder Gemeinschaft die Möglichkeit zu geben, den in die-\n(3) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsord-     sem Abkommen festgelegten Interessen der Vertrags-\nnung.                                                        parteien Rechnung zu tragen.\nArt i k e 1 43                            (2) Im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Gemein-\nschaft finden im Kooperationsrat entsprechende Konsul-\n(1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern      tationen statt, damit den in diesem Abkommen festge-\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mit-           legten Interessen der Vertragsparteien Rechnung getra-\ngliedern der Kommission der Europäischen Gemein-             gen werden kann.\nschaften einerseits und Mitgliedern der algerischen Re-\ngierung andererseits.\nArtikel 49\n(2) Die Mitglieder des Kooperationsrates können sich\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maß-\nnach Maßgabe der Geschäftsordnung vertreten lassen.\nnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung\n(3) Der Kooperationsrat äußert sich im gegenseitigen      der Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Sie tragen\nEinvernehmen der Gemeinschaft einerseits und Algeriens       für die Durchführung der in diesem Abkommen nieder-\nandererseits.                                                gelegten Ziele Sorge.\n(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die\nArt i k e 1 44                        andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus dem Ab-\n(1) Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd       kommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maß-\nvon einem Mitglied des Rates der Europäischen Gemein-        nahmen treffen. Sie übermittelt dem Kooperationsrat zu-\nschaften und einem Mitglied der algerischen Regierung        vor sämtliche Angaben, die für eine gründliche Prüfung\nwahrgenommen.                                                der Lage im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien\nannehmbare Lösung erforderlich sind.\n(2) Der Kooperationsrat tritt einmal jährlich auf Ver-\nanlassung seines Präsidenten zusammen.                       Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das\nFunktionieren des Abkommens am wenigsten beein-\nEr tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maß-\nträchtigen. Diese Maßnahmen werden dem Kooperations-\ngabe seiner Geschäftsordnung zusammen, sooft dies auf\nrat unverzüglich mitgeteilt und können auf Antrag der\nGrund besonderer Umstände erforderlich ist.\nanderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen\nim Kooperationsrat sein.\nArt i k e 1 45\n(1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner                              Artikel 50\nAufgaben durch einen Kooperationsausschuß unterstützt,          (1) Streitfälle, die sich bei der Auslegung des Abkom-\nder aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaates und einem      mens zwischen den Vertragsparteien ergeben, können\nVertreter der Kommission der Europäischen Gemein-            dem Kooperationsrat unterbreitet werden.\nschaften einerseits und Vertretern Algeriens andererseits\nbesteht.                                                        (2) Gelingt es dem Kooperationsrat nicht, den Streit-\nfall auf seiner nächsten Tagung beizulegen, so kann jede\n(2) Der Kooperationsrat kann beschließen, weitere Aus-\nPartei der anderen Partei die Bestellung eines Schieds-\nschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Auf-\ngaben unterstützen.                                          richters mitteilen; die andere Partei ist verpflichtet, bin-\nnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter .zu be-\n(3) Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsord-      stellen. Für die Durchführung dieses Verfahrens gelten\nnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise              die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Streitfall\ndieser Ausschüsse fest.                                      als eine Partei.","616                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nDer Kooperationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.  Jahres 1983 die Ergebnisse des Abkommens sowie die\netwaigen Verbesserungen, die von beiden Seiten ab 1.\nDie Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.\nJanuar 1979 und ab 1. Januar 1984 auf Grund der bis\nJede am Streit beteiligte Partei ist verpflichtet, die zur  dahin mit dem Funktionieren des Abkommens ge-\nDurchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnah-      wonnenen Erfahrungen sowie auf Grund der Ziele des\nmen zu treffen.                                              Abkommens vorgenommen werden können.\nArt i k e I 51\nArt i k e I 54\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei           in\nDie Protokolle 1 und 2 und die Anhänge A, B, C und D\nkeiner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,\nsind Bestandteil des Abkommens. Die Erklärungen und\na) die sie für erforderlich erachtet, um eine ihren we-     Briefwechsel sind in der Schlußakte enthalten, die Be-\nsentlichen    Sicherheitsinteressen   widersprechende    standteil des Abkommens ist.\nPreisgabe von Auskünften zu verhindern;\nb) die den Handel mit Waffen, Munition, Kriegsmaterial                             Art i k e 1 55\noder die zu Verteidigungszwecken unerläßliche For-          Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch No-\nschung, Entwicklung oder Produktion betreffen, so-       tifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das\nfern diese Maßnahmen bei den nicht eigens für mili-      Abkommen tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der\ntärische Zwecke bestimmten Waren die Wettbewerbs-        Notifizierung außer Kraft.\nbedingungen nicht beeinträchtigen;\nc) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender                           Artikel 56\ninternationaler Spannungen als wesentlich für ihre\neigene Sicherheit erachtet.                                 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der\nVertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-\nmeinschaft nach Maßgabe dieses Vertrags anwendbar ist,\nArtikel 52\nund für das Hoheitsgebiet der Demokratischen Volks-\nIn den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen          republik Algerien.\n-   darf die Regelung, die Algerien gegenüber der Ge-                              Art i k e 1 57\nmeinschaft anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen\nBehandlung der Mitgliedstaaten, ihrer Staatsangehö-         Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer,\nrigen oder ihrer Gesellschaften führen;                  deutscher, englischer, französischer, italienischer, nie-\nderländischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei\n-   darf die Regelung, die die Gemeinschaft gegenüber        jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nAlgerien anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen\nBehandlung algerischer Staatsangehöriger oder Ge-\nsellschaften führen.                                                           Art i k e 1 58\nDieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die\nArt i k e I 53                        Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.\nDie Vertragsparteien prüfen entsprechend dem Ver-         Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Mo-\nfahren für die Aushandlung des Abkommens erstmalig           nats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der Notifikation\nab Anfang des Jahres 1978 und später ab Anfang des          nach Absatz 1 folgt.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-\nmen gesetzt.\nGESCHEHEN zu Algier am sechsundzwanzigsten April\nneunzehnhundertsechsundsiebzig.","Nr. 24 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                   617\nAnhang A\nbetreffend die Waren nach Artikel 14\nNummer des\nGe~~:~:r~~en                                                         Warenbezeidlnung\nex 17.04       Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von\nmehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz anderer Stoffe\n18.06       Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\n19.01     Malz-Extrakt\n19.02      Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage\nvon Mehl, Grieß, Stärke oder Malz-Extrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50\nGewichtshundertteilen\n19.03      Teigwaren\n19.04      Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer)\n19.05      Lebensmittel, durch Aufblähen und Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, Corn Flakes und der-\ngleichen)\n19.06      Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen\n19.07      Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett,\nKäse oder Früchten\n19.08      Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao\nex 21.01       Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus:\n-    ausgenommen geröstete Zichorienwurzeln und Auszüge hieraus\n21.06      Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Backtriebmittel:\nA. Hefen, lebend:\nII. Backhefen\nex 21.07       Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Zucker, Milcherzeugnisse, Ge-\ntreide oder Getreideverarbeitungserzeugnisse enthaltend 1)\nex 22.02       Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholische Getränke,\nausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnummer 20.07:\n-    Milch oder Milchfett enthaltend\n29.04      Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:\nC. mehrwertige Alkohole:\nII. Mannit\nIII. Sorbit\n35.05      Dextrine und Dextrinleime, lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke\n1)  Von diesem Wortlaut werden nur die Waren erfaßt, auf die bei der Einfuhr in die Gemeinsdlaft der im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehene\nZoll erhoben wird, der sich zusammensetzt aus einem Wertzoll, der den festen Teilbetrag dieses Zolls bildet, und einem beweglichen Teilbe-\ntrag.","618                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                Warenbezeichnung\nZolltarifs\n38.12    Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art, wie sie in der\nTextilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden:\nA. Zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen:\nI. auf der Grundlage von Stärke\n38.19    Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (ein-\nschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: Rückstände\nder chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\nT. Sorbit, ausgenommen solcher der Tarifstelle 29.04 C III.\nI. in wässriger Lösung:\na) mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den\nGehalt an Sorbit\nb) anderer\nII. anderer:\na) mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den\nGehalt an Sorbit\nb) anderer\nAnhang 8\nbetreffend Olivenöl, anderes als raffiniertes,\nder Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs\n1. Angesichts\n- der Bedeutung, die der Olivenölsektor in der Wirtschaft Algeriens einnimmt,\n- der Programme und Anstrengungen, die Algerien zur Sanierung und Verbesserung der Bedingungen seines 01-\nmarktes unternommen hat,\n- der herkömmlichen Handelsströme bei Olivenöl zwischen Algerien und der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft\nkann der Betrag, der vom Abschöpfungsbetrag gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens für Oliven-\nöl, anderes als raffiniertes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs abzuziehen ist, unter den\ngleichen Bedingungen und nach den gleichen Modalitäten, die für die Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 Buch-\nstabe b des Abkommens vorgesehen sind, um einen Zusatzbetrag erhöht werden.\n2. Der etwaige in Absatz 1 vorgesehene Zusatzbetrag wird für jedes Anwendungsjahr durch Briefwechsel zwischen den\nVertragsparteien nach den jeweiligen Marktbedingungen für Olivenöl festgesetzt.\n3. Für die Zeit bis zum 31. Oktober 1977 wird der Zusatzbetrag zur Berücksichtigung der außergewöhnlichen Um-\nstände, die derzeit auf dem Olivenölmarkt herrschen, auf 10 Rechnungseinheiten festgesetzt.","Nr. 24 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                    619\nAnhangC-1\n(1. 7. 1976 bis 30. 6. 1977)\nGewidlt             Koeffi-         Mindestpreise elnsdlließlidl Zölle\nGewidlt         (halb\nFormat            (abgetropft)               lnholt  1 zienten            RE je Kiste mlt 100 Dosen\nbrutto)\nGemeinsdlaft ohne       Vereinigtes Königreich\nVereinigtes Königreidl        und Dänemark\nGesamt-                                                      und Dänemark\nHandelsbezeichnung  höhe    Unzen      g          g       cmll\n(mm)\nin Olivenöll In and_erer .in oriveno„1 l Zubereitung\nln anderer\nZubereitung\nBoden rechtec:kig\n1/to Klub                   20      2         56         95       53       0,60      11,10        10,20        10,66            9,79\n1 /s Klub                   25      23/,      80        120       75       0,70      12,95        11,90        12,43           11,42\n1/4 Kleinformat             18      25/s      74        130       73       0,77      14,25        13,09        13,68           12,56\n1/s Klub                    30      3¼        90        140       93       0,80      14,80        13,60        14,21           13,06\n1/4 Spezialformat           25      3t/a      90        140       90       0,85      15,73        14,45        15,10           13,87\n1/s niedrig flach           24      3'/s      95        145       96       0,90      16,65        15,30        15,98           14,69\n¼ Klub                      30      43/s     125        190      125\n1/s  P 25                                               176      125       1,00      18,50        17,00        17,76           16,32\n¼ übliches Format           22      33/,     105        180      106\n1/o  (Klub 30)                                          188      130\n¼ übliches Format           24      43/s     125        195      125       1,10      20,35        18,70        19,54           17,95\n¼ übliches Format           30      5¼       150        240      169\n1/4 Klub                    40      s•/,     175        250      178       1,30      24,05        22,10        23,09           21,22\n1/4 p 30                                                250      187\n1/4 amerikanisches\nFormat                 30      7        200        300      207       1,60      29,60        27,20        28,42           26,11\n1 /4 übliches Format        40      9¼       260        326      250\n1/3 p                                                   337      250       1,80      33,30        30,60        31,97           29,38\n1/4  Klub lang              40       8¾      248        320      241\n¼    niedrig                30       9¼      260        370      245       2,20      40,70        37,40        39,07           35,90\n¼    üblich lang            40     11¼       325        423      313       2,50      46,25        42,50        44,40           40,80\n¼    üblich                 48      11       310        390      297       2,60      48,10        44,20        46,18           42,43\n1/z  hoch                   40      111/2    325        460      330       2,7-0     49,95        45,90        47,95           44,06\n1/2  p                                                  476      375\n1Jt                                                     902      750       4,65      86,03        79,05        82,58           75,89\n,,,                         80     27 1/2    780        950      771\nBoden oval\n1/2 oval                   40      15       425        555      452       3,40      62,90       57,80         60,38          55,49","620                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnhangC-2\n(1. 7. 1977 bis 30. 6. 1978)\nGewicht      Gewicht\nFormat                                (halb              Koeffi-   Mindestpreise einschließlich Zölle\n(abgetropft)              Inhalt  1 zienten      RE je Kiste mit 100 Dosen\nbrutto)\nGesamt-                                                             Gemeinschaft\nHandelsbezeichnung    höhe                 g        g       cm3\n(mm)   1 Un,en l\n1                          1          1         1\nin Olivenöl      1 in anderer Zubereitung\nBoden rechteckig\n1/io Klub\n20       2         56        95       53       0,60      11,70                    10,80\n1/s Klub                               23/4.\n25                 80       120       75       0,70      13,65                    12,60\n¼ Kleinformat                 18       25/s      74       130       73       0,77      15,02                    13,86\n1/s Klub                               3¼\n30                 90       140       93       0,80      15,60                    14,40\n¼ Spezialformat               25       3 1/6     90       140       90       0,85      16,58                    15,30\n1/s niedrig flach\n24       33/s      95       145       96       0,90      17,55                    16,20\n¼ Klub                        30       43/s     125       190      125\n1/8 p 25\n176      125        1,00\n¼ übliches Format             22       3¼       105       180      106                 19,50                    18,00\n1/ e (Klub 30)\n188      130\n¼ übliches Format             24       43/s     125       195      125       1,10      21,45                    19,80\n¼, übliches Format            30       5¼       150       240      169\n¼ Klub                        40       61/4     175       250      178        1,30     25,35                    23,40\n1/4 p 30\n250      187\n1/ 4 amerikanisches\nFormat                   30       7        200       300      207        1,60     31,20                    28,80\n¼ übliches Format             40       9¼       260       326      250\n1/3 p                                                     337      250        1,80     35,10                    32,40\n1/4  Klub lang                40        83/4    248       320      241\n1/2 niedrig\n30        9¼      260       370      245       2,20      42,90                    39,60\n¼ üblich lang                 40      11¼       325       423      313       2,50      48,75                    45,00\n1/ 4 üblich\n48      11        310       390      297       2,60      50,70                    46,80\n1/2 hoch\n40      1!1/2     325       460      330       2,70      52,65                    48,60\n½P                                                        476      375\n1Ji                                                       902      750       4,65      90,68                    83,70\n4/ 4                          80      27½       780       950      771\nBoden oval\n½ oval                        40      15        425       555      452       3,40      66,30                    61,20","Nr. 24 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                         621\nAnhangC-3\n(1. 7. 1978 bis 30. 6. 1979)\nGewicht             Koeffi-\nGewicht                                      Mindestpreise einschließlich Zölle\nFormat               (abgetropft)      (halb    foholt  1 zienten      RE je Kist~ mit 100 Dosen\nbrutto)\nGesamt-                                                              Gemeinschaft\nHandelsbezeichnung    höhe   1u,,,.1      g          g       cms\n1  (mm)\n1          1        1          In Olivenöl      1 in anderer Zubereitung\nGrund rechteckig\n1/io Klub                      20      2          56         95       53       0,60      12,30                    11,40\n1/s Klub                       25      2¼         80        120       75       0,70      14,35                    13,30\n1/,1, Kleinformat              18      2 5/s      74        130       73       0,71      15,79                    14,63\n1 /s Klub                      30      3¼         90        140       93       0,80      16,40                    15,20\n¼ Spezialformat                25      31/a       90        140       90       0,85      17,43                    16,15\n1/s niedrig flach              24      3s/s       95        145       96       0,90      18,45                    17,10\n1/,i Klub                      30      4 3/s     125        190      125\n1/e   P 25                                                  176      125       1,00\n¼ übliches Format              22      3¼        105        180      106                 20,50                    19,00\n1/e (Klub 30)                                               188      130\n1/, übliches Format\n24      4 3/s     125        195      125       1,10      22,55                    20,90\n1/,1, übliches Format          30      51;,      150        240      169\n¼ Klub                         40      51;,      175        250      178       1,30      26,65                    24,70\n1/4 p 30                                                    250      187\n¼ amerikanisches\nFormat                   30       7        200        300      207       1,60      32,80                    30,40\n¼ übliches Format              40      9¼        260        326      250\n113   p                                                     337      250       1,80      36,90                    34,20\n¼ Klub lang                    40       8¼       248        320      241\n1 /2 niedrig                   30       9¼       260        370      245       2,20      45,10                    41,80\n¼ üblich lang                  40      11½       325        423      313       2,50      51,25                    47,50\n¼ üblich                       48      11        310        390      297       2,60      53,30                    49,40\n½ hoch                         40      11½       325        460      330       2,70\n1/2   p                                                     476      375                 55,35                    51,30\nlfi                                                         902      750       4,65\n4/4                            80      27½       780        950      771                 95,33                    88,35\nGrund oval\n1/2 oval                       40      15        425        555      452       3,40      69,70                    64,60","622                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnhang D\n1. J ~ 1 - Eksport0r - Ausführer - Exporter - Ex-                  2. rJ..,11 - Nummer - Nummer -\nportateu r - Esportatore - Exporteur:                             Number - Numero - Numero -\nNummer\n00000\n3. (Ursprungsbezeichnung garantierende Stelle)\n4. ~I ~,;-JI         -   Modtager - Empfänger - Consignee\n- Destinataire - Destinatario - Geadresseerde:\n5_ ½t-~l ~ I b.J~\nCERTIFIKAT FOR OPRINDELSESBETEGNELSE\nBESCHEINIGNUNG DER URSPRUNGSBEZEICHNUNG\nCERTIFICATE OF DESIGNATION OF ORIGIN\nCERTIFICAT D'APPELLATION D'ORIGINE\nCERTIFICATO DI DENOMINAZIONE DI ORIGINE\n6. J-i.i.11 ~-' -        Transportmiddel - Beförderungsmittel         CERTIFICAAT VAN BENAMING VAN OORSPRONG\n- Means of transport - Moyen de transport - Mezzo\ndi trasporto - Vervoermiddel:\n7. (Urspungsbezeichnung)\n8. t_ 1.;,ä~I Ü~       -   Losningssted - Entladungsort -\nPlace of unloading - Lieu de dechargement - Luogo\ndi sbarco - Plaats van lossing:\n9 _ .J_,)Jl t.>1J .J.le. , ~li...>~l_, t.l_,:i~t                                             10.  r \\;J l üj_,1 l   11. ~,»\nMrerker og numre, kollienes antal og art                                                      Bruttovregt           Liter\nZeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke                                            Rohgewicht            Liter\nMarks and numbers, number and kind of packages                                                Gross weight          Litres\nMarques et numeros, nombre et nature des colis                                                Poids brut            Litres\nMarca e numero, quantitä. e natura dei colli                                                  Peso lordo            Litri\nMerken en nummers, aantal en soort der colli                                                  Brutogewicht          Liter\n12.   (~_,,yJ4)     d» -\nlettere) - Liter (voluit):\nLiter (i bogstaver) - Liter (in Buchstaben) - Litres (in words) - Litres (en lettres) - Litri (in\n13.  U....,,;-JI ~ I ~~t -          Pätegning fra unstedende organ - Bescheinigung der erteilenden Stelle - Certificate of\nthe issuing authority - Visa de l'organisme emetteur - Visto dell'organismo emittente - Visum van de instantie van\nafgifte:\n14. dJ~I ~~t - Toldstedets attest - Sichtvermerk\nder Zollstelle - Customs stamp - Visa de la douane -\nVisto della dogana - Visum van de douane                                                         (Oversrettelse se nr. 15 -\nÜbersetzung siehe Nr. 15 - see the translation under\nNo 15 - Voir traduction au no 15 - Vedasi traduzione al\nn. 15 - Zie voor vertaling nr. 15)","Nr. 24 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                                   623\n(Rückseite)\n15. Det bekrreftes, at vinen, der er nrevnt i dette certifikat, er fremstillet                            ...... omrädet og if0lge marok-\nkansk lovgivning er berettiget til oprindelsesbetegnelsen: \"\nAlkohol tilsat denne vin er alkohol fremstillet at vin.\nWir bestätigen, daß der in dieser Bescheinigung bezeichnete Wein im Bezirk ... .. ..                               .. .. .... .. gewonnen wurde\nund ihm nach marokkanischem Gesetz die Ursprungsbezeichnung ,,...                          ......... \" zuerkannt wird.\nDer diesem Wein zugefügte Alkohol ist aus Wein gewonnener Alkohol.\nWe hereby certify that the wine described in this certificate is wine produced within the wine district of ....\nand is considered by Moroccan legislation as entitled to the designation of origin \"....                          .............. \".\nThe alcohol added to this wine is alcohol of vinous origin.\nNous certifions que le vin decrit dans ce certificat a ete poduit dans la zone de                                             ..... et est reconnu,\nsuivant la loi marocaine, comme ayant droit a la denomination d'origine « .............. .               . ....... ».\nL'alcool ajoute    a ce vin est de l'alcool d'origine vinique.\nSi certifica ehe il vino descritto nel presente certificato e un vino prodotto nella zona di ............ .                                ...... ed      e\nriconosciuto, secondo la legge marocchina, come avente diritto alla denominazione di origine « ..                                           . .. ··•······».\nL'alcole aggiunto a questo vino          e alcole  di origine vinica.\nWij verklaren dat de in dit certificaat omschreven wijn is vervaardigd in het wijndistrict van ......... .. .......... .... . . .... en\ndat volgens de Marokkaanse wetgeving de benaming van oorsprong « ................................... » erkend wordt.\nDe aan deze wijn toegevoegde alcohol is alcohol, uit wijn gewonnen.\n16. ')\n, ~.;~I u„..u1 ü-6              w>' ~u~ ~t;JI              b~     ~\n,?1) Rubrik forbeholdt eksportlandets andre angivelser.\nDiese Nummer ist weiteren Angaben des Ausfuhrlandes vorbehalten.\n1)   Space reserved for additional details given in the exporting country.\nt)   Case reserves pour d'autre indications du pays exportateur.\nt)   Spazio riservato. per altre indicazioni del paese esportatore.\nt)   Ruimte bestemd voor andere gegevens van het land van uitvoer.","624                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nProtokoll Nr.1\nüber die tedmisdle und finanzielle Zusammenarbeit\nArtikel 1                              (2) Die Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit\nwerden im allgemeinen durch nichtzurückzahlbare Zu-\nIm Rahmen der finanziellen und technischen Zusam-\nschüsse finanziert.\nmenarbeit beteiligt sich die Gemeinschaft an der Finan-\nzierung von Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftli-                                   Artikel 5\nchen und sozialen Entwicklung Algeriens.                         (1) Die für jedes Jahr für die verschiedenen Formen der\nHilfe zu bindenden Beträge sind so gleichmäßig wie\nArtikel 2                           möglich über die gesamte Geltungsdauer dieses Proto-\n(1) Für die in Artikel 1 genannten Zwecke kann in der      kolls zu verteilen. Während des ersten Anwendungszeit-\nZeit bis zum 31. Oktober 1981 ein Gesamtbetrag von 114        raums können die Mittelbindungen jedoch in annehmba-\nMillionen Rechnungseinheiten zur Verfügung gestellt           ren Grenzen einen proportional höheren Betrag erreichen.\nwerden, der sich wie folgt zusammensetzt:                        (2) Ein etwaiger Restbetrag von am Ende des fünften\na) 70 Millionen Rechnungseinheiten in Form von Darle-         Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens noch nicht\nhen der Europäischen Investitionsbank, im folgenden     gebundenen Mitteln wird ebenfalls in voller Höhe nach\n,.Bank\" genannt; diese Darlehen werden nach Maß-        den in diesem Protokoll niedergelegten Modalitäten ver-\ngabe ihrer Satzung aus ihren eigenen Mitteln gewährt;   wendet.\nb) 19 Millionen Rechnungseinheiten in Form von Darle-                                   Artikel 6\nhen zu Sonderbedingungen;                                  (1) Die Laufzeit der von der Bank aus eigenen Mitteln\nc) 25 Millionen Rechnungseinheiten in Form nichtrück-         gewährten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und\nzahlbarer Zuschüsse.                                    finanziellen Merkmalen der Vorhaben, für die diese Dar-\nlehen bestimmt sind, festgelegt. Vorbehaltlich der in\nAus den unter Buchstabe b aufgeführten Beträgen können        Artikel 2 Absatz 2 genannten Zinsvergütung wird der von\nBeiträge zur Bildung von haftendem Kapital vorgesehen         der Bank zur Zeit der Unterzeichnung des betreffenden\nwerden.                                                      Darlehensvertrags berechnete Zinssatz angewandt.\n(2) Für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Darlehen       (2) Die Darlehen zu Sonderbedingungen werden für\nwerden in der Regel Zinsvergütungen in Höhe von 2 0/o        eine Dauer von 40 Jahren gewährt und sind 10 Jahre\naus den in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Mitteln         tilgungsfrei. Der Zinssatz beträgt 1 °/o.\ngewährt.\n(3) Die Darlehen können über den algerischen Staat\nArtikel 3                           oder über geeignete algerische Einrichtungen gewährt\n(1) Der in Artikel 2 festgesetzte Betrag dient zur Finan- werden, welche die Mittel zu Bedingungen an die Emp-\nzierung oder zur Beteiligung an der Finanzierung             fänger weiterzuleiten haben, die im Einvernehmen mit\nder Gemeinschaft nach den wirtschaftlichen und finan-\nvon Investitionsvorhaben im Bereich der Produktion      ziellen Merkmalen der Vorhaben festgelegt worden sind.\nund der wirtschaftlichen Infrastruktur, vor allem zur\nDiversifizierung der Wirtschaftsstruktur Algeriens                                Artikel 7\nund insbesondere zur Förderung seiner Industrialisie-\nrung und der Modernisierung der Landwirtschaft;             Im Einvernehmen mit Algerien kann die Hilfe der\nGemeinschaft zur Durchführung bestimmter Vorhaben in\nder technischen Zusammenarbeit zur Vorbereitung\nForm einer Mitfinanzierung geleistet werden, an der sich\noder Ergänzung der von Algerien ausgearbeiteten\ninsbesondere die Kredit- und Entwicklungsstellen und\nInvestitionsvorhaben;\n-institute Algeriens, der Mitgliedstaaten oder dritter Staa-\nMaßnahmen der technischen         Zusammenarbeit     im  ten oder internationale Finanzorgane beteiligen können.\nBereich der Ausbildung;\nMaßnahmen zugunsten des algerischen Weinbaus im                                   Artikel 8\nHinblick auf die Umstellung des Weinbaus und die           Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusam-\nDiversifizierung der Weinausfuhr bis zu einem Betrag    menarbeit können begünstigt werden:\nvon höchstens 12 Millionen Rechnungseinheiten, der\nauf den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c angegebe-     a) allgemein:\nnen Betrag angerechnet wird.                                 - der algerische Staat;\n(2) Die Hilfen der Gemeinschaft dienen zur Deckung        b) im Einvernehmen mit dem algerischen Staat für von\nder Ausgaben, die für die Durchführung von genehmigten             ihm genehmigte Vorhaben oder Maßnahmen:\nVorhaben und Maßnahmen notwendig sind. Sie dürfen                  - öffentliche Entwicklungseinrichtungen Algeriens;\nnicht zur Deckung laufender Verwaltungs-, Unterhal-                   private Einrichtungen, die in Algerien für die wirt-\ntungs- und Betriebskosten verwendet werden.                           schaftliche und soziale Entwicklung arbeiten;\nUnternehmen, die ihre Tätigkeit nach Methoden\nArtikel 4                                    der gewerblichen und kaufmännischen Geschäfts-\n(1) Für die Investitionsvorhaben kommt eine Finanzie-             führung ausüben und als Gesellschaften nach al-\nrung entweder durch Darlehen der Bank mit Zinsvergü-                  gerischem Recht gegründet worden sind;\ntung nach Maßgabe von Artikel 2 oder durch Darlehen zu                Verbände von Erzeugern, die Staatsangehörige\nSonderbedingungen oder aber durch beide Arten von                     Algeriens sind, oder, in Ermangelung derartiger\nDarlehen in Betracht.                                                 Verbände, ausnahmsweise die Erzeuger selbst;","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                               625\n-   Stipendiaten und Praktikanten, die von Algerien   Vorschlag des zuständigen Gemeinschaftsorgans ein\nim Rahmen der in Artikel 3 genannten Ausbil-      beschleunigtes Ausschreibungsverfahren mit verkürzten\ndungsmaßnahmen entsandt worden sind.              Fristen für die Einreichung von Angeboten in die Wege\ngeleitet werden, wenn es sich um die Ausführung von\nArtikel 9                          Arbeiten handelt, die infolge ihres Umfangs hauptsäch-\nlich für algerische Unternehmen in Frage kommen.\n(1) Mit Inkrafttreten des Abkommens bestimmen die\nGemeinschaft und Algerien einvernehmlich die spezifi-     Dieses beschleunigte Verfahren kann für Ausschreibun-\nschen Ziele der finanziellen und technischen Zusammen-    gen mit einem Schätzwert von weniger als 1 Million\narbeit nach den im Entwicklungsplan Algeriens festge-     Rechnungseinheiten durchgeführt werden.\nsetzten Prioritäten.                                         (3) Die Beteiligung anderer Länder an den von der\nDiese Ziele können einvernehmlich überprüft werden, um    Gemeinschaft finanzierten Aufträgen kann in Ausnahme-\nÄnderungen in der Wirtschaftslage Algeriens oder in den   fällen im gemeinsamen Einvernehmen beschlossen wer-\nin seinem Entwicklungsplan festgelegten Zielsetzungen     den.\nund Prioritäten Rechnung zu tragen.                       Die Beteiligung von dritten Ländern kann außerdem zu\n(2) In dem nach Absatz 1 festgelegten Rahmen bezieht   den gleichen Bedingungen beschlossen werden, wenn\nsich die finanzielle und technische Zusammenarbeit auf    sich die Gemeinschaft gemeinsam mit anderen Geldge-\nVorhaben und Maßnahmen, die von Algerien oder von         bern an der Finanzierung von Vorhaben beteiligt.\nanderen von diesem Land zugelassenen Empfängern aus-\ngearbeitet wurden.                                                               Artikel 13\nIm Rahmen der geltenden nationalen Rechtsvorschrif-\nArtikel 10                         ten wendet Algerien auf die Aufträge und Verträge, die\n(1) Zu jedem auf Grund dieses Protokolls gestellten    zur Ausführung von durch die Gemeinschaft finanzierten\nAntrag auf finanzielle Hilfe werden der Gemein~chaft      Vorhaben oder Maßnahmen vergeben bzw. beschlossen\nvon den in Artikel 8 Buchstabe a oder - mit Zustimmung    werden, etenso günstige Bestimmungen wie gegenüber\nAlgeriens - von den in Artikel 8 Buchstabe b genannten    den anderen internationalen Organisationen an.\nBegünstigten die Unterlagen eingereicht.\n(2) Die Gemeinschaft prüft die Finanzierungsanträge in                        Artikel 14\nZusammenarbeit mit dem algerischen Staat und mit den         Wird ein Darlehen einem anderen Begünstigten als\nBegünstigten in Dbereinstimmung mit den in Artikel 9      dem algerischen Staat gewährt, so kann die Gemeinschaft\nAbsatz 1 genannten Zielen und teilt ihnen mit, ob diesen  seine Gewährung von einer Bürgschaft des algerischen\nAnträgen stattgegeben wird.                               Staates oder anderen ausreichenden Garantien abhängig\nmachen.\nArtikel 11                                                Art i k e 1 15\nDie Verantwortung für die Durchführung der im Rah-        Während der gesamten Laufzeit der auf Grund dieses\nmen dieses Protokolls finanzierten Vorhaben sowie für     Protokolls gewährten Darlehen stellt Algerien den Dar-\ndie Verwaltung und Unterhaltung der erstellten Anlagen    lehnsnehmern die für die Zins-, Gebühren- und Tilgungs-\nliegt bei Algerien oder den anderen in Artikel 8 dieses   zahlungen erforderlichen Devisen zur Verfügung.\nProtokolls genannten Begünstigten.\nDie Gemeinschaft vergewissert sich, daß diese finanziel-                         Art i k e 1 16\nlen Hilfen für die beschlossenen Zwecke und wirtschaft-\nlich optimal verwendet werden.                               Die Ergebnisse der finanziellen und technischen Zusam-\nmenarbeit werden jährlich vom Kooperationsrat geprüft.\nDieser bestimmt gegebenenfalls die allgemeinen Leitli-\nArt i k e 1 12                     nien dieser Zusammenarbeit.\n(1) Bei Vorhaben und Maßnahmen, die von der Gemein-\nschaft finanziert werden, steht die Teilnahme an Aus-                            Artikel 11\nschreibungen, Aufträgen und Verträgen allen natürlichen\nund juristischen Personen Algeriens und der Mitglied-        Vor Ablauf des fünften Jahres nach Inkrafttreten des\nstaaten zu gleichen Bedingungen offen.                    Abkommens prüfen die Vertragsparteien, welche Bestim-\nmungen auf dem Gebiet der finanziellen und technischen\n(2) Um die Beteiligung algerischer Unternehmen an der  Zusammenarbeit für einen etwaigen weiteren Zeitraum\nAusführung von Bauaufträgen zu begünstigen, kann auf      vorgesehen werden können.","626                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nProtokoll Nr. 2\nüber die Bestimmung des Begriffs\n11\n\"Waren mit Ursprung in ... oder \"Ursprungswaren•\nund über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nTitel I                         oder mehreren der in diesen Absätzen genannten Staaten\noder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, als\nBestimmung des Begriffs                   Ursprungswaren des Staats oder der Gemeinschaft, in\n,.Waren mit Ursprung in ... \"                 dem bzw. in der die letzte Be- oder Verarbeitung erfolgt\noder „Ursprungswaren\"                      ist. Dabei gelten die in Artikel 3 Absatz 3 genannten\nVorgänge nicht als Be- oder Verarbeitungen.\nArtikel 1                                (5) Die in Liste C des Anhangs IV aufgeführten Waren\n(1) Zur Anwendung des Abkommens gelten unbescha-           sind vorübergehend von der Anwendung dieses Proto-\ndet der Absätze 2 und 3, sofern sie im Sinne des Arti-         kolls ausgeschlossen.\nkels 5 befördert worden sind:                                      (6) Absatz 2 gilt in bezug auf Marokko und Tunesien\na) als Ursprungs.;_,aren Algeriens:                            nur insoweit, als die Regeln für den Handel zwischen\n- Waren, die vollständig in Algerien hergestellt wor-    Algerien, Marokko und Tunesien im Rahmen dieser\nden sind,                                            Bestimmungen mit den Bestimmungen dieses Protokolls\nübereinstimmen, sowie unter der Voraussetzung, daß die\nWaren, die in Algerien unter Venyendung anderer\nVerwaltungen Algeriens, Marokkos und Tunesiens in\nals vollständig in Algerien hergestellter Waren\ndem zur Uberwachung dieser Bestimmungen erforderli-\nhergestellt worden sind, wenn diese Waren im\nchen Maße zusammenarbeiten.\nSinne des Artikels 3 in ausreichendem Maße be-\noder verarbeitet worden sind;\nArtikel 2\nb) als Ursprungswaren der Gemeinschaft:\n- Waren, die vollständig in der Gemeinschaft herge-          Im Sinne von Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 gelten als in\nstellt worden sind,                                  Algerien, Marokko und Tunesien oder als in der Gemein-\nschaft „ vollständig hergestellt\":\n- Waren, die in der Gemeinschaft unter Verwendung\nanderer als vollständig in der Gemeinschaft herge-   a) mineralische Waren, die dort aus dem Boden oder dem\nstellter Waren hergestellt worden sind, wenn diese         Meeresgrund gewonnen worden sind;\nWaren im Sinne des Artikels 3 in ausreichendem        b) pflanzliche Waren, die dort geerntet worden sind;\nMaße be- oder verarbeitet worden sind.\nc) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausge-\n(2) Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a erster               schlüpft sind und dort aufgezogen wurden;\nGedankenstrich gelten Waren, die vollständig in\nd) Waren, die von dort gehaltenen lebenden Tieren\nMarokko oder Tunesien oder in der Gemeinschaft herge-\ngewonnen worden sind;\nstellt worden sind und in Algerien be- oder verarbeitet\nwerden, als vollständig in Algerien hergestellt.                e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden\nsind;\nZur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a zweiter\nGedan~enstrich gelten in Marokko, Tunesien oder in der           f) Waren ihrer Seefischerei und andere aus der See von\nGemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als                ihren Schiffen gewonnene Waren;\nin Algerien vorgenommen, wenn die hergestellten Waren          g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich\nihre letzte Be- oder Verarbeitung in Algerien erfahren              aus den unter Buchstabe f genannten Waren herge-\nhaben.                                                              stellt worden sind;\nDieser Absatz gilt unter der Voraussetzung, daß die            h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur\nbetreffenden Waren gemäß Artikel 5 befördert worden                  zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden\nsind.                                                               können;\n(3) Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b erster           i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstä-\nGedankenstrich gelten Waren, die vollständig in Algerien            tigkeit anfallen;\nhergestellt worden sind und in der Gemeinschaft be- oder\nverarbeitet werden, als vollständig in der Gemeinschaft        j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den\nhergestellt.                                                        Buchstaben a bis i genannten Waren hergestellt wor-\nden sind.\nZur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b zweiter\nGedankenstrich gelten die in Algerien vorgenommenen                                     Artikel 3\nBe- oder Verarbeitungen als in der Gemeinschaft vorge-             (1) Zur Anwendung von Artikel 1 gelten als ausrei-\nnommen, wenn die hergestellten Waren ihre letzte Be-\nchend:\noder Verarbeitung in der Gemeinschaft erfahren haben.\na) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben,\nDieser Absatz gilt unter der Voraussetzung, daß die                 daß die hergestellten Waren unter eine andere Num-\nbetreffenden Waren gemäß Artikel 5 befördert worden                mer einzureihen sind, als sie für die verwendeten\nsind.                                                              Waren gilt; ausgenommen sind jedoch die in der Liste\n(4) Abweichend von Absatz 1 gelten Ursprungswaren,              A im Anhang II aufgeführten Be- oder Verarbeitun-\ndie gemäß den vorhergehenden Absätzen und unter Ein-               gen, auf die die Sonderbestimmungen für diese Liste\nhaltung aller darin genannter Voraussetzungen in zwei               Anwendung finden;","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                 627\nh) die in der Liste B im Anhang III aufgeführten Be- oder       für Waren unbestimmbaren Ursprungs: der erste nach-\nVerarbeitungen.                                             weisbar für diese Waren im Gebiet der Vertragspartei,\nin dem die Herstellung erfolgt, gezahlte Preis;\nAls Abschnitte, Kapitel und Nummern gelten die\nAbschnitte, Kapitel und Nummern des Brüsseler Zolltarif-        andererseits\nschemas zur Einreihung der Waren in die Zolltarife.             der Preis der hergestellten Waren „ab Werk\", abzüg-\nlich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstatten-\n(2) Wenn bei einer bestimmten hergestellten Ware eine\nden internen Abgaben.\nProzentregel in der Liste A und in der Liste B den Wert\nder zu ihrer Herstellung verwendbaren Waren ein-\nschränkt, so darf der Gesamtwert dieser Waren ohne                                  Artikel 5\nRücksicht darauf, ob sie gemäß den in den beiden Listen\n(1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3\nfestgelegten Grenzen und Bedingungen infolge der Be-\ngelten als unmittelbar aus Algerien in die Gemeinschaft\noder Verarbeitung oder der Montage unter eine andere\noder aus der Gemeinschaft nach Algerien befördert\nTarifnummer fallen, gegenüber dem Wert der hergestell-\nUrsprungswaren, die befördert werden, ohne Gebiete\nten Ware nicht den Wert übersteigen, der den Prozent-\nanderer Staaten als die Algeriens, Marokkos, Tunesiens\nsätzen in beiden Listen, falls sie gleich hoch sind, oder\ndem höheren der beiden Prozentsätze, falls sie verschie-   oder der Gemeinschaft zu berühren. Waren mit Ursprung\nin Algerien, Marokko, Tunesien oder der Gemeinschaft,\nden hoch sind, entspricht.\ndie eine einzige Sendung bilden, können über Gebiete\n(3) Zur Anwendung von Artikel 1 gelten ohne Rück-       anderer Staaten als die dieser Länder oder der Gemein-\nsicht darauf, ob ein Wechsel der Nummer stattgefunden      schaft befördert werden, gegebenenfalls auch mit Umla-\nhat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht      dung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Gebie-\nausreichend, die Eigenschaft von Ursprungswaren zu ver-    ten, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geogra-\nleihen:                                                    phischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im\nDurchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher\na) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware wäh-     Uberwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder\nrend des Transports oder der Lagerung in ihrem         freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent-\nZustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen,     und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung\nKühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit\nihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.\nSchwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen,\nEntfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlun-       (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten\ngen);                                                  Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den\nb) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen,    zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft oder Alge-\nSortieren (einschließlich des Zusammenstellens von     riens vorgelegt werden:\nWaren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zer-      a) ein einziges, in dem begünstigten Ausfuhrland ausge-\nschneiden;                                                  stelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die\nc)    i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zu-        Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist;\nsammenstellen von Packstücken;\nb) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes aus-\nii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke,      gestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:\nEtuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw.\nsowie alle anderen einfachen Behandlungen zur              genaue Warenbeschreibung,\nverkaufsmäßigen Aufmachung;                                Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Wa-\nren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten\nd) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen                Schiffe,\ngleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren\nselbst oder auf ihren Umschließungen;                           die Bescheinigung über die Bedingungen, unter de-\nnen sich die Waren im Durchfuhrland aufgehalten\ne) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener                  haben;\nArten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der\nMischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten    c) sind diese Papiere nicht vorhanden, alle sonstigen\nVoraussetzungen entsprechen, um als Ursprungswaren         beweiskräftigen Unterlagen.\nAlgeriens, Marokkos, Tunesiens oder der Gemein-\nschaft zu gelten;\nf) einfach es Zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu\nTitel II\neinem vollständigen Artikel;\ng) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den\nMethoden der Zusammenarbeit\nBuchstaben a bis f genannten Behandlungen;                                 der Verwaltungen\nh) Schlachten von Tieren.\nArtikel 6\nArtikel 4                            (1) Der Nachweis, daß Waren die Ursprungseigenschaft\nim Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine\nIst in den in Artikel 3 erwähnten Listen A und B        Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 erbracht, deren\nbestimmt, daß die in Algerien oder in der Gemeinschaft     Muster im Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben\nhergestellten Waren nur dann als Ursprungswaren gelten,    ist.\nwenn der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten\nWaren einen bestimmten Prozentsatz des Werts der her-      Der Nachweis, daß Waren, die mit der Post versandt\ngestellten Waren nicht überschreitet, sind für die Berech- werden (einschließlich Postpakete), die Ursprungseigen-\nnung dieses Prozentsatzes folgende Werte zugrunde zule-    schaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, kann, soweit\ngen:                                                       es sich um Sendungen handelt, die ausschließlich\nUrsprungswaren enthalten, deren Wert je Sendung 1 000\n-    einerseits                                            Rechnungseinheiten nicht überschreitet, durch ein Form-\nfür Waren, deren Einfuhr nachgewiesen wird: der       blatt EUR. 2 erbracht werden, dessen Muster im Anhang\nZollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr;                   VI dieses Protokolls wiedergegeben ist.","628                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nEine Rechnungseinheit (RE) entspricht dem         Wert von                           Artikel 9\n0,88867088 g Feingold. Bei einer Änderung         der Rech-\nDie Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist auf dem\nnungseinheit setzen sich die Vertragsparteien     im Koope-\nFormblatt auszustellen, dessen Muster in Anhang V die-\nrationsrat in Verbindung, um den Goldwert          der Rech-\nses Protokolls wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in\nnungseinheit neu festzulegen.\neiner oder mehreren der Sprachen gedruckt, in denen das\n(2) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 wird ein           Abkommen verfaßt ist. Es ist in einer dieser Sprachen\nzerlegter oder nicht montierter Artikel der Kapitel 84 und    abzufassen und muß den internen Rechtsvorschriften des\n85 des Brüsseler Zolltarifschemas auf Antrag des Zollan-      Ausfuhrstaats entsprechen. Wird es handschriftlich aus-\nmelders als eine Ware betrachtet, wenn er unter den von       gefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in\nden zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen         Druckschrift erfolgen.\nin Teilsendungen eingeführt und wenn bei der Ausfuhr\nDie Bescheinigung hat das Format 210 mm >: 297 mm,\nder ersten Teilsendung eine Warenverkehrsbescheini-\nwobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr\ngung für den vollständigen Artikel vorgelegt wird.\nbetragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes\n(3) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Gerä-      Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von min-\nten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert           destens 25 g zu verwenden. Dies ist mit einem grünen\nwerden, werden mit diesen zusammen als Einheit angese-        guillochierten Uberdruck zu versehen, auf dem jede\nhen, wenn sie als Bestandteil oder Normalausrüstung in        mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung\nderen Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rech-      sichtbar wird.\nnung gestellt werden.                                         Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Waren-\nverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Drucke-\nArtikel 7\nreien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird bei         letzteren Fall muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung\nder Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den      auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Beschei-\nZollbehörden des Ausfuhrstaates ausgestellt. Sie wird zur     nigung muß den Namen und die Anschrift oder das\nVerfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr         Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur\ntatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.                  Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt\nsein kann.\n(2) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheini-\ngung EUR. 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie\nArt i k e 1 10\nsich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines\nIrrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer               (1) Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung\nUmstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist. In     EUR. 1 ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers\ndiesem Fall sind auf der Bescheinigung die Umstände,          von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter\nunter denen sie ausgestellt worden ist, besonders zu          zu beantragen.\nvermerken.\n(2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag\n(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird nur         alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei,\nauf schriftlichen Antrag des Ausführers ausgestellt. Die-     daß für die Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheini-\nser Antrag wird auf dem Formblatt nach dem Muster in          gung EUR. 1 ausgestellt werden kann.\nAnhang V dieses Protokolls gestellt und gemäß diesem\nProtokoll ausgefüllt.\nArtikel 11\n(4) Die Warenverkehrsbezeichnung EUR. 1 darf nur aus-\ngestellt werden, wenn sie als Urkunde zur Anwendung             Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 muß innerhalb\ndes Abkommens dienen soll.                                   einer Frist von fünf Monaten, nachdem sie durch die\nZollbehörde des Ausfuhrstaats ausgestellt worden ist, der\n(5) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen\nZollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der die\nsind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens\nWaren gestellt werden.\nzwei Jahre lang aufzubewahren.\nArtikel 8                                                    Artikel 12\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird von            Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung\nden Zollbehörden des Ausfuhrstaates ausgesiellt, wenn         EUR. 1 den Zollbehörden nach den dort geltenden Verfah-\ndie Waren als Ursprungswaren im Sinne des Abkommens           rensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine\nangesehen werden können.                                      Ubersetzung verlangen. Sie können außerdem verlangen,\ndaß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des\n(2) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in\nEinführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die\nAbsatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle\nWaren die Voraussetzungen für die Anwendung des\nBeweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen\nAbkommens erfüllen.\ndurchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.\n(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaates achten darauf,\nArt i k e 1 13\ndaß die in Artikel 9 erwähnten Formblätter ordnungsge-\nmäß ausgefüllt werden. Sie überprüfen insbesondere, ob           (1) Die Warenverkehrsbesc:heinigung EUR. 1, die den\ndie Angaben im Feld „ Warenbezeichnung\" so eingetra-         Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Arti-\ngen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen          kel 11 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können\nZusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die         zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen\nWarenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutra-            werden, wenn die Frist infolge höherer Gewalt oder\ngen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden\nder letzten Zeile ein waagerechter Strich zu ziehen und      konnte.\nder nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.\n(2) In allen anderen Fällen könne~ die Zollbehörden\n(4) In dem von der Zollbehörde auszufüllenden Teil der    des Einfuhrstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn\nWarenverkehrsbezeichnung ist der Zeitpunkt der Aus-          ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt\nstellung der Bescheinigung anzugeben.                        worden sind.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                              629\nArtikel 14                        60 Rechnungseinheiten und bei den im persönlichen\nGepäck von Reisenden enthaltenen Waren 200 Rech-\nBei geringfügigen Abweichungen zwischen den Anga-\nnungseinheiten nicht überschreiten.\nben in der Warenverkehrsbesdleinigung EUR. 1 und den\nAngaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur\nErfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren vorge-                          Art i k e 1 18\nlegt werden, wird die Bescheinigung nicht allein dadurch      (1) Werden Waren aus der Gemeinschaft oder aus\nnichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß sich    Algerien zu einer Ausstellung in ein anderes Land als\ndie Bescheinigung auf die gestellten Waren bezieht.        Marokko und Tunesien versandt und nach der Ausstel-\nlung zur Einfuhr nach Algerien oder in die Gemeinschaft\nverkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie\nArt i k e 1 15\nanzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses Pro-\nEine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen          tokolls für die Anerkennung als Ursprungswaren der\nkönnen stets durch eine oder mehrere Warenverkehrsbe-      Gemeinschaft oder Algeriens erfüllen und sofern den\nscheinigungen ersetzt werden, sofern dies bei der Zoll-    zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß:\nstelle erfolgt, bei der sich die Waren befinden.\na) ein Anführer die Waren aus dem Gebiet der Gemein-\nschaft oder Algeriens in das Land der Ausstellung\nArt i k e 1 16                        gesandt und dort ausgestellt hat;\nDas Formblatt EUR. 2, dessen Muster im Anhang VI        b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Alge-\nwiedergegeben ist, ist unter der Verantwortlichkeit des        rien oder in der Gemeinschaft verkauft oder überlas-\nAusführers von diesem oder von seinem bevollmädltigten         sen hat;\nVertreter auszufüllen. Dieses Formblatt ist in einer der   c) die Waren während oder unmittelbar nach der Aus-\nSprachen auszufüllen, in denen das Abkommen verfaßt            stellung in dem Zustand nach Algerien oder in die\nist, und muß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des       Gemeinschaft versandt worden sind, in dem sie zur\nAusfuhrstaats entsprechen. Wird es handschriftlich aus-        Ausstellung gesandt wurden;\ngefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in\nDruckschrift geschehen. Sind die Waren der Sendung         d) die Waren von dem Zeitpunkt an, an dem sie zur\nbereits im Ausfuhrstaat unter Zugrundelegung der               Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwek-\nBegriffsbestimmung für „Ursprungswaren\" überprüft wor-         ken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung ver-\nden, so kann der Ausführer im Feld „Bemerkungen\" des           wendet worden sind.\nFormblatts EUR. 2 auf diese Prüfung hinweisen.                (2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheini-\ngung EUR. 1 unter den üblidlen Voraussetzungen vorzule-\nDas Formblatt EUR. 2 hat das Format 210 mm X 148 mm,\ngen. In der Bescheinigung sind Bezeichnung und\nwobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr\nAnschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich,\nbetragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes\nkann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die\nSchreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von min-\nBeschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt\ndestens 64 g zu verwenden.\nwerden, unter denen sie ausgestellt worden sind.\nDie Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Formblät-\nter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie      (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und\ndazu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem     ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller,\nFormblatt auf die Ermächtigung hingewiesen werden.         industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher\nJedes Blatt muß auß~rdem das Kennzeichen der Drucke-       Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung blei-\nrei sowie eine Seriennummer tragen, die auch einge-        ben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten\ndruckt sein kann.                                          Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden\noder Geschäftslokalen.\nFür jede Postsendung ist ein Formblatt EUR. 2 auszustel-\nlen.\nArt i k e 1 19\nDiese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von\nder Erfüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvor-       (1) Wenn eine Warenverkehrsbescheinigung gemäß\nschriften festgelegten Förmlichkeiten.                     Artikel 7 Absatz 2 nach der tatsächlichen Ausfuhr der\nWaren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird, so muß\nder Ausführer auf dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten\nArtikel 17                        Antrag\n(1) Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen           den Versandart und -tag der Waren angeben, auf die\nverschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck          sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht,\nder Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer               bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden\nWarenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder ohne Ausfüllen          Ware keine Warenverkehrsbesdleinigung EUR. 1 aus-\neines Formblatts EUR. 2 als Ursprungswaren angesehen,          gestellt worden ist; die Gründe hierfür sind anzuge-\nsofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine kom-          ben.\nmerziellen Erwägungen zugrunde liegen, und angemeldet\nwird, daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung           (2) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbe-\ndieser Bestimmungen entsprechen, wobei an der Richtig-     scheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem\nkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.          sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausfüh-\nrers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.\n(2) Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten\nNachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigun-\nsolche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus\ngen müssen einen der folgenden Vermerke tragen:\nWaren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Ver-\n\"NACHTRÄGLICH         AUSGESTELLT\",      ,.DELIVRE    A\nbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder\nPOSTERIORI\", ,,RILASCIATO A POSTERIORI\", ,.AFGE-\nVerbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, sofern weder\nGEVEN A POSTERIORI\", ,,ISSUED RETROSPECTI-\ndie Beschaffenheit noch die Menge vermuten lassen, daß\nVELY\", ,,UDSTEDT EFTERF0LGENDE\", .,\ndie Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Außer-\ndem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen        «J> ':II ~,., ~  W...-»","630                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nArt i k e 1 20                      gung EUR. 1 zu erhalten, oder der ein Formblatt EUR. 2\nBei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Waren-    mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen\nverkehrsbescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer von        läßt.\nden Zollbehörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat                         Art i k e 1 26\nbeantragen, das an Hand der in seinem Besitz befind-          (1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbe-\nlichen Ausfuhrdokumente ausgefertigt wird. Dieses Du-      scheinigungen EUR. 1 oder der Formblätter EUR. 2 er-\nplikat wird mit einem der folgenden Vermerke versehen:     folgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenom-\n,,DUPLIKAT\", \"DUPLICATA\", ,,DUPLICATO\", ,,DUPLI-           men, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begrün-\nCAAT\", ,,DUPLICATE\", « ~ ii                                dete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an\nder Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen\nArtikel 21                          Ursprung der betreffenden Ware haben.\n(1) Bei Anwendung von Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4         (2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zoll-\nberücksichtigt bei der Ausstellung einer Warenverkehrs-    behörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbeschei-\nbescheinigung EUR. 1 die zuständige Zollstelle des Staa-   nigung EUR. 1 oder das Formblatt EUR. 2 oder eine Foto-\ntes, in dem eine solche Bescheinigung für Waren be-        kopie dieser Bescheinigung oder dieses Formblatts an\nantragt wird, bei deren Herstellung Waren mit Herkunft     die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück und geben\naus Marokko, Tunesien oder der Gemeinschaft verwen-        dabei die formalen oder sachlichen Gründe an, die eine\ndet wurden, eine Erklärung, deren Muster im Anhang VII     Nachprüfung rechtfertigen. Wenn die Rechnung bzw.\nwiedergegeben ist; diese Erklärung wird vom Ausführer      eine Abschrift davon vorgelegt worden ist, so fügen sie\ndes Herkunftsstaats entweder auf der Handelsrechnung       diese dem Formblatt EUR. 2 bei; sie teilen alle bekannten\nfür diese Waren oder in einer Anlage zu dieser Rechnung    Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in\nabgegeben.                                                 der Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt\nschließen lassen.\n(2) Die betreffende Zollstelle kann zur Prüfung der\nEchtheit und Richtigkeit der Angaben der in Absatz 1       Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum\nvorgesehenen Erklärung oder zwecks weiterer Auskünfte      Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung Titel I des\nvom Ausführer die Vorlage des nach Maßgabe von             Abkommens nicht an, so können sie dem Einführer vor-\nArtikel 22 ausgestellten Auskunftsblatts, dessen Muster    behaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaß-\nim Anhang VIII wiedergegeben ist, verlangen.               nahmen die Waren freigeben.\n(3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den\nArt i k e 1 22                      Zollbehörden des Einfuhrstaats so schnell wie möglich\nDie zuständige Zollstelle des Staats, aus dem diese     mitzuteilen. An Hand des Ergebnisses muß sich feststellen\nWaren ausgeführt worden sind, stellt das Auskunftsblatt    lassen, ob die beanstandete Warenverkehrsbezeichnung\nüber die verwendeten Waren auf Antrag des Ausführers       EUR. 1 bzw. das beanstandete Formblatt EUR. 2 für die\ntatsächlich ausgeführten Waren gilt und ob auf diese\ndieser Waren entweder in den in Artikel 21 Absatz 2\nbezeichneten Fällen oder auf Veranlassung des Ausfüh-      Waren wirklich die Vorzugsbehandlung Anwendung fin-\nden kann.\nrers aus. Es wird in zweifacher Ausfertigung erstellt;\neine Ausfertigung wird dem Antragsteller ausgehändigt,     Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des\nder sie entweder dem Ausführer der zuletzt hergestellten   Ausfuhrstaats diese Beanstandungen nicht klären oder\nWaren oder der Zollstelle zuzuleiten hat, bei der die      treten Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so\nWarenverkehrsbescheinigung EUR. 1 für diese Waren          werden diese Fälle dem in Artikel 29 vorgesehenen\nbeantragt wird. Die zweite Ausfertigung wird von der       Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen vorgelegt.\nausstellenden Zollstelle mindestens zwei Jahre lang auf-   Die Regelung von Streitfällen zwischen dem Einführer\nbewahrt.                                                   und den Zollbehörden des Einfuhrstaats unterliegt stets\nArt i k e 1 23                       der Gesetzgebung des Einfuhrstaats.\nAlgerien und die Gemeinschaft treffen alle erforder-                          Art i k e 1 27\nlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer\nWarenverkehrbescheinigung EUR. 1 begleitete Waren,            Die nachträgliche Prüfung der in Artikel 21 genannten\ndie während der Beförderung zeitweilig in einer Freizone   Auskunftsblätter erfolgt in den in Artikel 26 vorgesehe-\nauf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht      nen Fällen entsprechend den dort vorgesehenen Verfah-\noder anderen als den üblichen Behandlungen unterzogen      ren.\nwerden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind.                                    Art i k e 1 28\nDer Kooperationsrat überprüft jährlich die Durch-\nArtikel 24                           führung dieses Protokolls und seine wirtschaftlichen\nUm die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu        Auswirkungen, um die notwendigen Anpassungen vor-\ngewährleisten, leisten Algerien, Marokko, Tunesien und     zunehmen. Diese Prüfung kann auf Antrag der Gemein-\ndie Gemeinschaft einander durch ihre Zollverwaltungen      schaft oder Algeriens in kürzeren Abständen erfolgen.\nAmtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenver-\nkehrsbescheinigungen EUR. 1, der Richtigkeit der An-                             Art i k e 1 29\ngaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden       {1) Es wird ein „Ausschuß für Zusammenarbeit im\nWaren, der Erklärungen der Ausführer auf den Form-         Zollwesen\" eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick\nblättern EUR. 2 und der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit     auf die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung\nder in Artikel 21 genannten Auskunftsblätter.              dieses Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen\nsicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf dem\nArt i k e 1 25                       Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen\nSanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der      werden könnten.\nzwecks Erlangung der Vorzugsbehandlung für eine Ware         (2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Zollsachver-\nein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt   ständigen der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen\noder anfertigen läßt, um eine Warenverkehrsbescheini-      zuständigen Beamten der Dienststellen der Kommission","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                           631\nder Europäischen Gemeinschaften und andererseits aus                           Ar i k e l 32\nZollsachverständigen Algeriens.                            Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.\nArtikel 30\nArtikel 33\n(1) Die Gemeinschaft und Algerien treffen alle erfor-\nderlichen Maßnahmen, damit die Warenverkehrsbeschei-       Auf Waren, die sich am Tag des lnkrafttretens des\nnigungen EUR. 1 sowie die Formblätter EUR. 2 gemäß       Abkommens auf dem Transport befinden oder in der\nArtikel 11 und 12 dieses Protokolls vom Tag des ln-      Gemeinschaft oder in Algerien unter die Regelung für\nkrafttretens des Abkommens an vorgelegt werden kön-      die vorübergehende Verwahrung, die Zollager- oder\nnen.                                                     Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen ange-\nwandt werden, wenn sie den Bestimmungen des Titels I\n(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 sowie Form-\nentsprechen und wenn den Zollbehörden des Einfuhr-\nblätter EUR. 2, die in den Mitgliedstaaten vor Inkraft-\nstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeit-\ntreten des Abkommens gedruckt worden sind und die mit\npunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden\nden in den Anhängen V und VI dieses Protokolls wieder-\ndes Ausfuhrstaats ausgestellte Warenverkehrsbescheini-\ngegebenen Mustern nicht übereinstimmen, können nach\ngung EUR. 1 sowie Unterlagen zum Nachweis der direk-\nMaßgabe des Protokolls weiter verwendet werden, bis\nten Beförderung vorgelegt werden.\ndie Bestände aufgebraucht sind.\nAr ti k e 1 31                                          Art i k e 1 34\nDie Gemeinschaft und Algerien treffen jeweils für        Die in den Artikeln 19 und 20 genannten Vermerke\nihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls     werden im Feld „Bemerkungen\" der Warenverkehrsbe-\nerforderlichen Maßnahmen.                                scheinigung eingetragen.","632                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnhang I\nErläuterungen\nAnmerkung l -    zu den Artikeln l und 2                    -   die die Flagge eines Mitgliedstaates, Algeriens, Ma-\nrokkos oder Tunesiens führen;\nDie Begriffe „die Gemeinschaft\" und „AlgerienM um-\nfassen auch die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten         -   die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsange-\nder Gemeinschaft bzw. die Hoheitsgewässer Algeriens.            hörigen der Mitgliedstaaten, Algeriens, Marokkos oder\nTunesiens oder einer Gesellschaft sind, deren Haupt-\nDie auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich\nsitz in einem Mitgliedstaat, in Algerien, Marokko\nder Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewon-\noder Tunesien gelegen ist, bei welcher der oder die\nnenen Waren be- oder verarbeitet werden, gelten als\nGeschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder\nTeil des Gebietes des Staates, zu dem sie gehören, wenn\nsie die in Anmerkung 6 genannten Voraussetzungen er-            des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder\ndieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten,\nfüllen.\nAlgeriens, Marokkos und Tunesiens sind und im Falle\nvon Personengesellschaften oder Gesellschaften mit\nAnmerkung 2 - zu Artikel 1                                      beschränkter Haftung das Gesellschaftskapital außer-\nBei der Feststellung, ob eine Ware eine Ursprungs-           dem mindestens zur Hälfte den Mitgliedstaaten, Al-\nware der Gemeinschaft, Algeriens, Marokkos oder Tune-           gerien, Marokko oder Tunesien, öffentlich-rechtlichen\nsiens ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrich-       Körperschaften oder Staatsangehörigen der Mitglied-\ntungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung            staaten, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens gehört;\ndieser Ware verwendet wurden, ihren Ursprung in dritten\nderen Schiffsführung einschließlich des Stabs zu we-\nLändern haben.\nnigstens 50 °/o aus Staatsangehörigen der Mitglied-\nstaaten, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens besteht.\nAnmerkung 3 -    zu Artikel 1\nWird zur Feststellung der Ursprungseigenschaft einer     Anmerkung 7 - zu Artikel 4\nin einem Mitgliedstaat oder in Algerien, Marokko oder\nTunesien hergestellten Ware eine Prozentregel ange-           Als „Preis ab Werk\" gilt der Preis, der dem Hersteller\nwandt, entspricht der auf Grund der in Artikel 1 genann-    gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder\nten Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem           Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des\nPreis der hergestellten Ware ab Werk abzüglich des          Wertes aller verwendeten Waren.\nZollwerts der in die Gemeinschaft, nach Algerien, Ma-         Als „Zollwert\" gilt der Wert, wie er in dem am\nrokko oder Tunesien eingeführten Drittlandswaren.           15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen\nüber den Zollwert der Waren festgelegt ist.\nAnmerkung 4 -      zu Artikel 3 Absätze 1 und 2 und zu\nArtikel 4                                                   Anmerkung 8 - zu Artikel 5\nWenn die Ware in der Liste A aufgeführt ist, bildet die     Zur Anwendung von Artikel 5 gelten als Verschif-\nProzentregel ein zusätzliches Kriterium neben dem Wech-     fungshäfen für Ursprungswaren aus Algerien in die\nsel der Nummer für die gegebenenfalls verwendete Nicht-     Gemeinschaft unter anderem:\nursprungsware.\nAlgier - Al-Hoceima - Agadir - Annaba - Arzew          -\nAnmerkung 5 -    zu Artikel 1                               Azilah - Bajaia - Beni-saf - Biserta - Casablanca      -\nCeuta - Constantine - Delly - El-Jadida - Essauira     -\nDie Umsdlließungen und die in ihnen enthaltenen           Gabes - Ghazaouet - Uni - Kenitra - Larache            -\nWaren werden als ein Ganzes angesehen. Dies gilt je-        Melilla - Mohammedia - Oran - Rabat - Safi             -\ndoch nicht, wenn die Umschließungen für die in ihnen        Sfax - Skikda - Sus - Tanger - Tarfaya - Tenes         -\nverpackten Waren nicht üblich sind und unabhängig von       Tunis.\nihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden,\nselbständigen Gebrauchswert haben.\nAnmerkung 9 - zu Artikel 24\nAnmerkung 6 -    zu Artikel 2 Buchstabe f                     Die befragten Behörden erteilen alle Auskünfte über\ndie Voraussetzungen, unter denen die Ware hergestellt\nDer Ausdruck „ihre Schiffe\" ist nur anwendbar auf        worden ist, und geben dabei insbesondere die Voraus-\nSchiffe,\nsetzungen an, unter denen die Ursprungsregeln in den\ndie in einem Mitgliedstaat, in Algerien, Marokko oder   verschiedenen Mitgliedstaaten, in Algerien, Marokko\nTunesien eingetragen oder dort angemeldet sind;         und Tunesien beachtet worden sind.","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                         633\nAnhang II\nListe A\nliste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zu einem Wedlsel der Tarifnummer führen,\nden hergestellten Waren aber die Eigensdlaft von Ursprungswaren nidlt oder nur dann verleihen,\nwenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind\nHergestellte \\Vare\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,    Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren\n\\Varenbezeichnung                 Ursprungswaren verleihen         verleihen, wenn nachstehende\nTo<ifa\"mme< 1                                                                                Voraussetzungen erfüllt sind\n02.06       Fleisch und genießbarer              Salzen, Einlegen in Salzlake,\nSchlachtabfall aller Art (ausge-     Trocknen oder Räuchern von\nnommen Geflügellebern), ge-          Fleisch und genießbarem\nsalzen, in Salzlake, getrocknet      Schlachtabfall der Tarifnrn.\noder geräuchert                      02.01 und 02.04\n03.02        Fische, getrocknet, gesalzen         Trocknen, Salzen, Einlegen in\noder in Salzlake; Fische, ge-        Salzlake von Fischen; Räuchern\nräuchert, auch vor oder              von Fischen, auch bei gleich-\nwährend des Räucherns gegart         zeitigem Garkochen\n04.02        Milch und Rahm, haltbar ge-          Konservieren, Eindicken oder\nmacht, eingedickt oder ge-           Zuckern von Milch oder Rahm\nzuckert                              der Tarifnr. 04.01\n04.03        Butter                               Herstellen aus Milch oder Rahm\n04.04        Käse und Quark                       Herstellen aus Waren der\nTarifnrn. 04.01, 04.02 und 04.03\n07.02       Gemüse und Küchenkräuter,            Gefrieren von Gemüse und\ngegart oder nicht, gefroren          Küchenkräutern\n07.03       Gemüse und Küchenkräuter,            Einlegen von Gemüse und\nzur vorläufigen Haltbar-             Küdlenkräutern der Tarifnr.\nmachung in Salzlake oder in           07.01 in Salzlake oder in\nWasser mit einem Zusatz von          Wasser mit einem Zusatz von\nSchwefel und anderen Stoffen          anderen Stoffen\neingelegt, jedoch nkht zum\nunmittelbaren Genuß besonders\nzubereitet\n07.04       Gemüse und Küchenkräuter,            Trocknen oder Zerkleinern von\ngetrocknet, auch in Stücke oder      Gemüse und Küchenkräutern\nScheiben geschnitten, als            der Tarifnrn. 07.01 bis 07.03\nPulver oder sonst zerkleinert,\naber nicht weiter zubereitet\n08.10        Früchte, gekocht oder nicht,         Einfrieren von Früchten\ngefroren, ohne Zusatz von\nZucker\n08.11       Früchte, vorläufig haltbar ge-       Einlegen von Früchten der\nmacht (z. B. durch Schwefel-         Tarifnrn. 08.01 bis 08.09 in Salz-\ndioxyd oder in Wasser, dem           lake oder in Wasser mit einem\nSalz, Schwefeldioxyd oder            Zusatz von anderen Stoffen\nandere vorläufig konser-\nvierend wirkende Stoffe zuge-\nsetzt sind), zum unmittelbaren\nGenuß nicht geeignet\n08.12       Früchte (ausgenommen solche          Trocknen von Früchten\nder Tarifnrn. 08.01 bis 08.05),\ngetrocknet\n11.01       Mehl von Getreide                    Herstellen aus Getreide\n11.02       Grobgrieß und Feingrieß; Ge-         Herstellen aus Getreide\ntreidekörner, geschält, gesdllif-\nfen, perlförmig geschliffen,\ngeschrotet oder gequetscht\n(einschließlich Flocken), aus-\ngenommen geschälter, ge-\nschliffener oder glasierter Reis\nund Bruchreis; Getreidekeime,\nauch gemahlen","634                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,      Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nidJ.t die EigensdJ.aft von die die EigensdJ.aft von Ursprungswaren\nTa,ifnummo, 1           Warenbezeichnung               Ursprungswaren verleihen            verleihen, wenn nadJ.11tehende\nVoraussetzungen erfüllt sind\n11.03      Mehl von Hülsenfrüchten der        Herstellen aus Hülsenfrüchten\nTarifnr. 07.05\n11.04      Mehl von Früchten des              Herstellen aus Früchten des\nKapitels 8                         Kapitels 8\n11.05      Mehl, Grieß und Flocken von        Herstellen aus Kartoffeln\nKartoffeln\n11.06      Mehl und Grieß von Sagomark,       Herstellen aus Waren der\nvon Manihot, Maranta, Salep        Ta11ifnr. 07.06\noder anderen Wurzeln oder\nKnollen der Tarifnr. 07.06\n11.07      Malz, auch geröstet                Herstellen aus Getreide\n11.08      Stärke; Inulin                     Herstellen aus Getreide des\nKapitels 10, aus Kartoffeln oder\nanderen Waren des Kapitels 7\n11.09      Kleber von Weizen, auch ge-        Herstellen aus Weizen oder\ntrocknet                           Weizenmehl\n15.01      Schweineschmalz, anderes           Herstellen aus Waren der\nSchweinefett und Geflügelfett,     Tarifnr. 02.05\nausgepreßt, ausgeschmolzen\noder mit Lösungsmitteln ausge-\nzogen\n15.02     Talg (von Rindern, Schafen         Herstellen aus Waren der\noder Ziegen), roh, ausgeschmol-    Tarifnr. 02.01 und 02.06\nzen, oder mit Lösungsmitteln\nausgezogen, einschließlich\nPremier Jus\n15.04     Fette und Ole von Fisdlen          Herstellen aus Fischen oder\noder Meeressäugetieren, auch       Meeressäugetieren, die von\nraffiniert                         Schiffen dritter Länder gefischt\nwerden\n15.06     Andere tierische Fette und         Herstellen aus Waren des\nOle (z. B. Klauenöl, Knodlen-      Kapitels 2\nfett, Abfallfett)\nex 15.07      Fette; pflanzlidle Ole, flüssig    Gewinnung aus Waren der\noder fest, roh, gereinigt oder     Kapitel 7 und 12\nraffiniert, ausgenommen Holz-\nöl (Chinaöl, Tungöl, Abrasinöl,\nElaeococcaöl), Oiticicaöl,\nMyrtenwachs und Japanwachs\nund ausgenommen Ole zu\nanderen technischen oder indu-\nstriellen Zwecken als zum\nHerstellen von Lebensmitteln\n16.01     Würste und dergleichen, aus        Herstellen aus Waren des\nFleisch, aus Schlachtabfall oder   Kapitels 2\naus Tierblut\n16.02     Fleisch und Schlachtabfall,        Herstellen aus Waren des\nanders zubereitet oder haltbar     Kapitels 2\ngemacht\n16.04     Fische, zubereitet oder haltbar    Herstellen aus Waren des\ngemacht, einschließlich Kaviar     Kapitels 3\nund Kaviarersatz\n16.05     Krebstiere und Weichtiere,         Herstellen aus Waren des\nzubereitet oder haltbar gemacht    Kapitels 3\n17.02     Andere Zucker; Sirupe; Kunst-      Herstellen aus Waren aller Art\nhonig, auch mit natürlichem\nHonig vermischt; Zucker und\nMelassen, karamelisiert","Nr. 24 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                635\nHcrgc,tellte \\Vare\nBe- oder Vcrarlwitung,vorgänge,        Be- oder Verarbeitungsvorgcinge,\ndie nicht die Eigenschaft von     die die Eigenschaft von Ursprungswdrrr.\nWarenbezeidrnung                                                             verleihen, wenn nachstehende\nT,uHm,mme,   1                                                     Ursprung,w,1ren V<'rleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\n----------------'------------------,:.--------------\n17.04       Zuckerwaren ohne Kakaogehalt                Herstellen aus anderen Waren\ndes Kapitels 17, deren Wert\n30 0/o des Wertes der herge-\nstellten Ware übersteigt\n17.05       Zucker, Sirupe und Melassen,                Herstellen aus anderen Waren\naromatisiert oder gefärbt (ein-             des Kapitels 11, deren Wert\nschließlich Vanille- und ·                  30 6/o des Wertes der herge-\nVanillinzucker), ausgenommen                stellten Ware übersteigt\nFruchtsäfte mit beliebigem\nZusatz von Zucker\n18.06       Schokolade und andere kakao-                Herstellen aus Waren des\nhaltige Lebensmittel-                       Kapitels 17, deren Wert 30 8/e\nzubereitungen                               des Wertes der hergestellten\nWare überschreitet\n19.01       Malz-Extrakt                                Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 11.07\n19.02       Zubereitungen zur Ernährung                 Herstellen aus Getreide und\nvon Kindern oder zum Diät-                  Getreidefolgeerzeugnissen,\noder Küchengebrauch, auf der                Fleisch und Milch oder unter\nGrundlage von Mehl, Grieß,                  Verwendung von Waren des\nStärke oder Malz-Extrakt auch               Kapitels 17, deren Wert 30 0/o\nmit einem Gehalt an Kakao von               des Wertes der hergestellten\nweniger als 50 Gewichts-                    Ware überschreitet\nhundertteilen\n19.03       Teigwaren                                                                           Herstellen aus Hartweizen\n19.04       Sago (Tapiokasago, Sago aus                 Herstellen aus Kartoffelstärke\nSagomark, Kartoffelsago und\nanderer)\n19.05       Lebensmittel, durch Aufblähen               Herstellen aus verschiedenen\noder Rösten von Getreide her-               Waren 1) oder unter Verwen-\ngestellt (Puffreis, Corn Flakes             dung von Waren des\nund dergleichen)                            Kapitels 17, deren Wert 30 °/,\nder hergestellten Ware über-\nschreitet\n19.06       Hostien, Oblatenkapseln für                 Herstellen aus Waren des\nArzneiwaren, Siegeloblaten und              Kapitels 11\ndergleichen\n19.07       Brot, Schiffszwieback und                   Herstellen aus Waren des\nandere gewöhnliche Back-                    Kapitels 11\nwaren, ohne Zusatz von Zucker,\nHonig, Eiern, Fett, Käse oder\nFrüchten\n19.08       feine Backwaren, auch mit                   Herstellen aus Waren des\nbeliebigem Gehalt an Kakao                  Kapitels 11\n20.01       Gemüse, Küchenkräuter und                   Haltbarmachen von Gemüse,\nFrüchte, mit Essig zubereitet               frisch oder gefroren oder vor-\noder haltbar gemacht, auch mit              läufig haltbar gemacht oder mit\nZusatz von Salz, Gewürzen,                  Essig haltbar gemacht\nSenf oder Zucker\n20.02       Gemüse und Küchenkräuter,                   Haltbarmachen von Gemüse,\nohne Essig zubereitet oder                  frisch oder gefroren\nhaltbar gemacht\n20.03       Früchte, gefroren, mit Zusatz               Herstellen aus Waren des\nvon Zucker                                  Kapitels 17, deren Wert 30 8/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare überschreitet\n1) Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um Mais der Art „zea indurata• oder Hartweizen handelt.","636                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,          Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nldtt die Eigensdtaft von      die die Eigensdtaft von Ursprungswaren\nWarenbezeichnung                      Ursprungswaren verleihen               verleihen, wenn nadtstehende\nTa,Hn,mme,    1\nVoraussetzungen erfüllt sind\n---------------~---------------:---------------\n20.04        Früchte, Fruchtschalen,                   Herstellen aus Waren des\nPflanzen und Pflanzenteile, mit           Kapitels 17, deren Wert 30 °/o\nZucker haltbar gemacht (durch-            des Wertes der hergestellten\ntränkt und abgetropft, glasiert           Ware überschreitet\noder kandiert)\nex 20.05        Konfitüren, Marmeladen,                   Herstellen aus Waren des\nFruchtgelees, Fruchtpasten und            Kapitels 17, deren Wert 30 °/o\nFruchtmuse, durch Kochen her-             des Wertes der hergestellten\ngestellt, mit Zusatz von Zucker           Ware überschreitet\n20.06        Früchte, in anderer Weise\nzubereitet oder haltbar ge-\nmacht, auch mit Zusatz von\nZucker oder Alkohol:\nA. Schalenfrüchte                                                                 Herstellen ohne Zusatz von\nZucker oder Alkohol, unter\nVerwendung von Ursprungs-\nwaren der Tarifnrn. 08.01, 08.05\nund 12.01, deren Wert min-\ndestens 60 v. H. des Wertes\nder hergestellten Ware ent-\nspricht\nB. andere                                 Herstellen aus Waren des\nKapitels 17, deren Wert 30 °/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare überschreitet\nex 20.07        Fruchtsäfte (einschließlich               Herstellen aus Waren des\nTraubensaft), nicht gegoren,              Kapitels 17, deren Wert 30 8/o\nohne Zusatz von Alkohol, auch             des Wertes der hergestellten\nmit Zusatz von Zucker                     Ware überschreitet\nex 21.01        Geröstete Zichorienwurzeln                Herstellen aus Zichorien-\nund Auszüge hieraus                       wurzeln, frisch oder getrocknet\n21.05        Zubereitungen zum Herstellen              Herstellen aus Waren der\nvon Suppen oder Brühen;                   Nummer 20.02\nSuppen und Brühen; zusammen-\ngesetzte homogenisierte\nLebensmittelzubereitungen\n22.02        Limonaden (einschließlich der             Herstellen aus Fruchtsäften 1)\naus Mineralwasser herge-                  oder unter Verwendung von\nstellten) und andere nicht-               Waren des Kapitels 17, deren\nalkoholische Getränke, ausge-             Wert 30 0/o des Wertes der her-\nnommen Frucht- und Gemüse-                gestellten Ware überschreitet\nsäfte der Nummer 20.07\n22.06        Wermutwein und andere Weine               Herstellen aus Waren der\naus frischen Weintrauben mit              Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder\nPflanzen oder anderen Stoffen             22.05\naromatisiert\n22.08        Aethylalkohol und Sprit mit               Herstellen aus Waren der\neinem Gehalt an Aethylalkohol             Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder\nvon 80° oder mehr, unvergällt;            22.05\nAethylalkohol und Sprit mit\nbeliebigem Gehalt an Aethyl-\nalkohol, vergällt\n22.09        Sprit mit einem Gehalt an                 Herstellen aus Waren der\nAethylalkohol von weniger als             Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder\n80°, unvergällt; Branntwein,              22.05\nLikör und andere alkoholische\nGetränke; zusammengesetzte\nalkoholische Zubereitungen\nzum Herstellen von Geträken\n1) Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um Saft von Ananas, Limonen und Limetten und von Pampelmusen handelt.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                    637\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,        die die Eigensdlaft von Ursprungswur<'n\ndie nitht die Eigenschaft von             verleihen, wenn nachstehende\nTa<ilnumme, 1             Warenbezeidlnung                    Ursprungswaren verleihen                  Voraussetzungen erfüllt sind\n22.10        Speiseessig                             Herstellen aus Waren der\nTarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder\n22.05\nex 23.03         Rückstände von der Mais-                Herstellen aus Mais oder Mais-\nstärkegewinnung (ausge-                 mehl\nnommen eingedicktes Mais-\nquellwasser) mit einem auf den\nTrockenstoff bezogenen\nProteingehalt von mehr als\n40 Gewichtshundertteilen\n23.04        Olkuchen und andere Rück-               Herstellen aus verschiedenen\nstände von der Gewinnung                Waren\npflanzlicher Ole, ausge-\nnommen Oldrass\n23.07        Futter, melassiert oder ge-             Herstellen aus Getreide und\nzuckert; andere Zubereitungen           Getreideerzeugnissen, Fleisch,\nder bei der Fütterung ver-              Milch, Zucker und Melasse\nwendeten Art\nex 24.02         Zigaretten, Zigarren und                                                         Herstellung, bei der mindestens\nZigarillos, Rauchtabak                                                           70 v. H. der Menge der ver-\nwendeten Waren der Tarifnr.\n24.01 Ursprungswaren sind\nex 28.38         Aluminiumsulfat                                                                  Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n30.03        Arzneiwaren, auch für die                                                        Herstellen unter Verwendung\nVeterinärmedizin                                                                 von Waren, deren Wert 50 °/,\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n31.05        Andere Düngemittel; Erzeug-                                                      Herstellen unter Verwendung\nnisse des Kapitels 31 in                                                         von Waren, deren Wert 50 °/,\nTabletten, Pastillen oder ähn-                                                   des Wertes der hergestellten\nliehen Formen oder in                                                            Waren nicht überschreitet\nPackungen mit einem Gewicht\nvon 10 kg oder weniger\n32.06        Farblacke                               Jegliche Herstellung aus Waren\nder Tarifnr. 32.04 oder 32.05 1)\n32.07        Andere Farbmittel; anor-                Mischen von Oxiden oder\nganische Erzeugnisse, die als           Salzen des Kapitels 28 mit Füll-\nLuminophore verwendet                   stoffen w,ie z. B. Bariumsulfat,\nwerden                                  Kreide, Bariumkarbonat und\nSatinweiß 1)\n33.05        Destillierte aromatische Wässer         Herstellen aus Waren der\nund wässerige Lösungen                  Tarifnr. 33.01 1)\nätherischer Ole, auch zu\nmedizinischen Zwecken\n35.05        Dextrine und Dextrinleime; lös-                                                  Herstellen aus Mais oder\nliehe oder geröstete Stärke;                                                     Kartoffeln\nKlebstoffe aus Stärke\n37.01        Lichtempfindliche photo-                Herstellen aus Waren der\ngraphische Platten und Plan-            Tarifnr. 37.02 1)\nfilme (ausgenommen Papier,\nKarten oder Gewebe), nicht\nbelichtet\n37.02        Lichtempfindliche Filme in              Herstellen aus Waren der\nRollen oder Streifen, auch ge-          Tarifnr. 37.01 1)\nlocht, nicht belichtet\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nidlt, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beadltung der Voraussetzungen von Liste\nB die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.","638                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte \\Vare\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,       die die Eigensdlaft von Ursprungswaren\ndie ni<ht die Eigensdlaft von            verleihen, wenn nadlstehende\nfoiloummo, 1               Warenbezeichnung                    Ursprungswaren verleihen                 Voraussetzungen erfüllt sind\n37.04        Lichtempfindliche photo-                 Herstellen von Waren der\ngraphische Platten und Filme,           Tarifnr. 37.01 oder 37.02 1)\nbelichtet, nicht entwickelt\n(Negative oder Positive)\n38.11         Desinfektionsmittel, Insecticide,                                                Herstellen unter Verwendung\nFungicide, Herbicide, Mittel                                                     von Waren, deren Wert 50 °/o\ngegen Nagetiere, Schädlings-                                                     des Wertes der hergestellten\nbekämpfungsmittel und der-                                                       Ware nicht überschreitet\ngleichen, in Zubereitungen oder\nin Formen oder Aufmachungen\nfür den Einzelverkauf oder als\nWaren (z.B. Schwefelbänder,\nSchwefelfäden, Schwefelkerzen\nund Fliegenfänger)\n38.12        Zubereitete Zurichtemittel,                                                      Herstellen unter Verwendung\nzubereitete Appretur-en und                                                      von Waren, deren Wert 50 8/o\nzubereitete Beizmittel aller Art,                                                des Wertes der hergestellten\nwie sie in der Textilindustrie,                                                  Ware nicht überschreitet\nPapierindustrie, Lederindustrie\noder ähnlichen Industrien ge-\nbraucht werden\n38.13        Abbeizmittel für Metalle; Fluß-                                                  Herstellen unter Verwendung\nmittel und andere Hilfsmittel                                                    von Waren, deren Wert 50 °/o\nzum Schweißen oder Löten von                                                     des Wertes der hergestellten\nMetallen; Pasten und Pulver                                                      Ware nicht überschreitet\nzum Löten oder Schweißen aus\nMetall und anderen Stoffen;\nUberzugsmassen und Füll-\nmassen für Schweißelektroden\nund Schweißstäbe\nex 38.14         Antiklopfmittel, Antioxidantien,                                                 Herstellen unter Verwendung\nAntigums, Viskositätsver-                                                        von Waren, deren Wert 50 °/o\nbesserer, Antikorrosivadditives                                                  des Wertes der hergestellten\nund ähnliche zubereitete Addi-                                                   Ware nicht überschreitet\ntives für Mineralöle, ausge-\nnommen zubereitete Additives\nfür Schmierstoffe\n38.15        Zusammengesetzte Vulkanisa-                                                      Herstellen unter Verwendung\ntionsbeschleuniger                                                              von Waren, deren Wert 50 1/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n38.17         Gemische und Ladungen für                                                       Herstellen unter Verwendung\nFeuerlöschgeräte; Feuerlösch-                                                   von Waren, deren Wert 50 °/,\ngranaten und Feuerlösch-                                                        des Wertes der hergestellten\nbomben                                                                          Ware nicht überschreitet\n38.18         Zusammengesetzte Lösungs-                                                       Herstellen unter Verwendung\nund Verdünnungsmittel für                                                       von Waren, deren Wert 50 0/o\nLacke und ähnliche Erzeugnisse                                                  des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 38.19         Chemische Erzeugnisse und                                                       Herstellen unter Verwendung\nZubereitungen der chemischen                                                    von Waren, deren Wert 50 °/,\nIndustrie oder verwandter                                                       des Wertes der hergestellten\nIndustrien (einschließlich                                                      Ware nicht überschreitet\nMischungen von Naturpro-\ndukten), anderweit weder ge-\nnannt noch inbegriffen; Rück-\nstände der chemischen Indu-\nstrie oder verwandter Indu-\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nidlt, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beadltung der Vorau66elzungen von Liste\nB die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                       639\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,    Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeichnung              Ursprungswaren verleihen          verleihen, wenn nachstehende\nTadfoummo, 1                                                                             Voraussetzungen erfüllt sind\nstrien, anderweit weder ge-\nnannt noch inbegriffen, ausge-\nnommen:\n- Fuselöle und Dippelöl\n- Naphthensäuren und ihre\nwasserunlöslichen Salze;\nEster der Naphthensäuren\n- Sulfonaphthensäuren und\nihre wasserunlöslichen\nSalze; Ester der Sulfo-\nnaphthensäuren\n- Petroleumsulfonate, ausge-\nnommen solche des\nAmmoniums, der Alkali-\nmatalle oder der Aethanol-\namine; thiophenhaltige sulfo-\nsäuren von 01 aus bitu-\nminösen Mineralien und ihre\nSalze\n- Alkylbenzol-Gemische und\nAlkylnaphtalin-Gemische\n- Ionenaustauscher\n- Katalysatoren\n- AbsorbenHen zum Vervoll-\nständigen des Vakuums in\nelektrischen Röhren\nFeuerfeste Zemente, feuer-\nfeste Mörtel und ähnliche\nfeuerfeste Massen\n- Gasreinigungsmasse\ngraphitierte, metallpulver-\nhaltige Kohlen oder andere\nKohlen, in Form von Platten,\nStangen oder anderen\nZwischenerzeugnissen, aus-\ngenommen solche aus künst-\nlichem Graphit der Tarif-\nnr. 38.01\n-    Sorbit, ausgenommen Sorbit\nder Tarifnr. 29.04\nex 39.02     Polymerisationserzeugnisse                                            Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 °/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n39.07     Waren aus Stoffen der                                                 Herstellen unter Verwendung\nTarifnrn. 39.01 bis 39.06                                             von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n40.05      Platten, Blätter und Streifen,                                       Herstellen unter Verwendung\naus nichtvulkanisiertem Natur•                                        von Waren, deren Wert 50 1 /o\nkautschuk oder nichtvulkani-                                          des Wertes der hergestellten\nsiertem synthetischem                                                Ware nicht überschreitet\nKautschuk, ausgenommen\n„smqked sheets\" und „crepe\nsheets\" der Tarifnrn. 40.01 und\n40.02; Granalien aus vulkanlsa-\ntionsfertigen Mischun9en von\nNaturkautschuk oder synthe-\ntischem Kautschuk; sogenannte\nMasterbatches aus nichtvulkani-\nsiertem Naturkautschuk oder\nnichtvulkanisiertem synthe-\ntischem Kautschuk, dem vor","640                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte '..V <lfe\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,      die die Eigensdlaft von Ursprungswaren\ndie nicht die Eigenschaft von           verleihen, wenn nachstehende\nT adlm,mm\"    1             Warenbezeidlnung                   Ursprungswaren verleihen                Voraussetzungen erfüllt sind\noder nach der Koagulation Ruß\n(auch mit Mineralöl) oder\nKieselsäureanhydrid (auch mit\nMineralöl) zugesetzt ist, in be-\nliebigen Formen\n41.08          Lackleder und metallisiertes                                                   Lackieren oder Metallisieren\nLeder                                                                          von Leder der Tarifnrn. 41.02\nbis 41.07 (ausgenommen Leder\nvon indischen Metis und von\nindischen Ziegen, nur pflanzlich\ngegerbt, auch weiter bearbeitet,\njedoch augenscheinlich zum\nunmittelbaren Herstellen von\nLederwaren nicht verwendbar),\nwenn der Wert der ver-\nwendeten Leder 50 0/o des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n43.03         Waren aus Pelzfellen                   Herstellen aus Pelzfellen in\nPlatten, Säcken, Vierecken,\nKreuzen oder ähnlichen Formen\n(ex 43.02) 1)\n44.21         Kisten, Kistchen, Verschläge,                                                  Herstellen aus noch nicht auf\nTrommeln und ähnliche Ver-                                                     die erforderlidlen Maße zuge-\npackungsmittel, aus Holz, voll-                                                schnittenen Brettern\nständig\n45.03         Waren aus Naturkork                                                            Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 45.01\n48.06         Papier und Pappe, liniiert oder                                                Herstellen aus Papierhalbstoff\nkariert, jedoch nicht anderweit\nbedruckt, }n Rollen oder Bogen\n48.14         Schreibwaren: Briefblöcke,                                                     Herstellen unter Verwendung\nBriefumschläge, Einstückbriefe,                                                von Waren, deren Wert 50 0/o\nPostkarten (ohne Bilder) und                                                   des Wertes der hergestellten\nBriefkarten; Schachteln,                                                       Ware nicht überschreitet\nTaschen und ähnliche Behält-\nnisse, aus Papier oder Pappe,\nmit einer Zusammenstellung\nsolcher Schreibwaren\n48.15         Andere Papiere und Pappen,                                                     Herstellen aus Papierhalbstoff\nzu einem bestimmten Zweck\nzugeschnitten\n48.16         Schachteln, Säcke, Beutel,                                                     Herstellen unter Verwendung\nTüten und andere Verpackungs-                                                  von Waren, deren Wert 50 0/o\nmittel, aus Papier oder Pappe                                                  des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n49.09          Postkarten, Glückwunsch-              Herstellen aus Waren der\nkarten, Weihnachtskarten und          Tarifnr. 49.11\ndergleichen, mit Bildern, in\nbeliebigem Druck hergestellt,\naudl mit Verzierungen aller\nArt\n49.10          Kalender aller Art, aus Papier        Herstellen aus Waren der\noder Pappe, einschließlich            Tarifnr. 49.11\nBlöcke von Abreißkalendern\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nidlt, wenn die Waren aus Waren gewonnen werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B\ndie Eigen~dlaft von Ursprungswaren erworben haben.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                         641\nHergestellte Ware                                                                      Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,          die die Eigensd1aft von Ursprungswaren\ndie nicht die Eigenschaft von               verleihen, wenn nachstehende\nT•dfo\"mme, 1                Warenbezeichnung                       Ursprungswaren verleihen                    Voraussetzungen erfüllt sind\n50.04 1 )     Seidengarne, nicht in Auf-                                                             Herstellen aus Waren, die nicht\nmachungen für den Einzelver-                                                           zu der Tarifnr. 50.04 gehören\nkauf\n50.05 1)      Schappeseidengarne, nicht in                                                           Herstellen aus Waren der\nAufmachungen für den Einzel-                                                           Tarifnr. 50.03\nverkauf\nBouretteseidengarne, nicht in                                                          Herstellen aus Waren der\nAufmachungen für den Einzel-                                                           Tarifnr. 50.03\nverkaui\n50.07 1)      Seidengarne, Schappeseiden-                                                            Herstellen aus Waren der\ngarne und Bouretteseidengarne,                                                         Tarifnrn. 50.01, 50.02 oder\ndn Aufmachungen für den                                                                50.03\nEinzelverkauf\nex 50.08 1)      Katgutnachahmungen aus Seide                                                           Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 50.01 oder aus Waren\nder Tarifnr. 50.03, weder ge-\nkrempelt noch gekämmt\n50.09 2)      Gewebe aus Seide oder                                                                  Herstellen aus Waren der\nSchappeseide                                                                           Tarifnr. 50.02 oder 50.03\nGewebe aus Bouretteseide                                                               Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 50.02 oder 50.03\n51.01 1 )     Synthetische und künstliche                                                            Herstellen aus chemischen\nSpinnfäden, nicht in Auf-                                                              Waren oder Spinnmasse\nmachungen für den Einzelver-\nkauf\nMonofile, Streifen (künst-                                                             Herstellen aus chemischen\nliches Stroh und dergleichen)                                                          \\\\Taren oder Spinnmasse\nund Katgutnachahmungen, aus\nsynthetischer oder künstlicher\nSpinnmasse\nSynthetische und künstliche                                                            Herstellen aus chemischen\nSpinnfäden in Aufmachungen                                                             Waren oder Spinnmasse\nfür den Einzelverkauf\n51.04 2)      Gewebe aus synthetischen oder                                                          Herstellen aus chemischen\nkünstlichen Spinnfäden (ein-                                                           Waren oder Spinnmasse\nschließlich Gewebe aus Mono-\nfilen oder Streifen) der\nTarifnr. 51.01 oder 51.02\n52.01 1)      Metallfäden in Verbindung mit                                                         Herstellen aus chemischen\nGarnen aus Spinnstoffen                                                               Waren, Spinnmasse oder Natur-\n(Metallgarne), einschließliich                                                        fasern, synthetischen oder\nmit Metallfäden umsponnene                                                             künstlichen Spinnfasern oder\nGarne aus Spinnstoffen; metalli-                                                      ihren Abfällen, weder ge-\nsierte Garne aus Spinnstoffen                                                         krempelt noch gekämmt\n52.02 2)      Gewebe aus Metallfäden, Ge-                                                           Herstellen aus chemischen\nwebe aus Metallgarnen oder                                                            Waren, Spinnmasse oder Natur-\naus metallisierten Garnen der                                                         fasern, synthetischen oder\nTarifnr. 52.01 zur Bekleidung,                                                        künstlichen Spinnfasern oder\nInnenausstattung oder zu ähn-                                                         ihren Abfällen\nlichen Zwecken\n1) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misch•\ngarn eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung\ndes Mischgarnes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemisdlte Spinnstoffe, wenn\nsein oder ihr Gewicht 10 1/, des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.\n1) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das MisdJ•\ngewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die Jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her·\nStellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinn-\nstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 1/, des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht übersdueitet. Dieser Prozentsatz erhöht sidl\nauf:\n- 20 1/, für Polyuräthanfäden mit ZwisdJenstüdcen aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 1/, für Streifen mit einer Breite von nidlt mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus\neinem mit Aluminiumpuder bededcten oder nicht bededcten Kunststoffstreifen, die mit durchsidJtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei\nStreifen aus Kunststoff geklebt ist.","642                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe• oder Verarbeitungsvorgänge,              Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von           die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeichnung                       Ursprungswaren verleihen                   verleihen, wenn nachstehende\nTa<ilnumme, 1                                                                                                  Voraussetzungen erfüllt sind\nStreichgarne aus Wolle, nicht                                                          Herstellen aus Waren der\nin Aufmachungen für den                                                                Tarifnr. 53.01 oder 53.03\nEinzelverkauf\n53.07 1)       Kammgarne aus Wolle, nicht                                                             Herstellen aus Waren der\nin Aufmachungen für den                                                                Tarifnr. 53.01 oder 53.03\nEinzelverkauf\n53.08 1 )      Garne aus feinen Tierhaaren,                                                           Herstellen aus feinen Tier-\nnicht in Aufmachungen für den                                                          haaren, nicht bearbeitet, der\nEinzelverkauf                                                                          Tarifnr. ~.02\n53.09 1)       Garne aus groben Tierhaaren                                                            Herstellen aus groben Tier-\noder aus Roßhaar, nicht in Auf-                                                        haaren, nicht bearbeitet, der\nmachungen für den Einzelver-                                                           Tarifnr. 53.02 oder aus Roßhaar,\nkauf                                                                                   nicht bearbeitet, der Tarifnr.\n05.03\nGarne aus Wolle, aus feinen                                                            Herstellen aus Waren der\noder groben Tierhaaren oder                                                            Tarifnrn. 05.03 und 53.01 bis\naus Roßhaar, in Aufmachungen                                                           53.04\nfür den Einzelverkauf\nGewebe aus Wolle oder feinen                                                           Herstellen aus Waren der\nTierhaaren                                                                             Tarifnrn. 53.01 bis 53.05\nGewebe aus groben Tierhaaren                                                          Herstellen aus Waren der\nTarifnrn. 53.02 bis 53.05\n53.13 2)       Gewebe aus Roßhaar                                                                    Herstellen aus Roßhaar der\nTarifnr. 05.03\nLeinengarne und Ramiegarne,                                                           Herstellen aus Waren der\nnicht in Aufmachungen für den                                                         Tarifnr. 54.01, weder ge-\nEinzelverkauf                                                                         krempelt noch gekämmt, oder\naus Waren der Tarifnr. 54.02\n54.04 1)       Leinengame und Ramiegarne,                                                            Herstellen aus Waren der\nin Aufmachungen für den                                                               Tarifnr. 54.01 oder 54.02\nEinzelverkauf\n54.05 2)       Gewebe aus Flachs oder Ramie                                                          Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 54.01 oder 54.02\n55.05 1)       Baumwollgarne, nicht in Auf-                                                          Herstellen aus Waren der\nmachungen für den Einzelver-                                                          Tarifnr. 55.01 oder 55.03\nkauf\n55,06 1)       Baumwollgarne in Auf-                                                                 Herstellen aus Waren der\nmachungen für den Einzelver-                                                          Tarifnr. 55.01 oder 55.03\nkauf\n55.07l!)       Drehergewebe aus Baumwolle                                                            Herstellen aus Waren der\nTarifnrn. 55.01, 55.03 oder 55.04\n55.08 2)       Schlingengewebe (Frottierge-                                                          Herstellen aus Waren der\nwebe) aus Baumwolle                                                                   Tarifnrn. 55.01, 55.03 oder 55.04\nAndere Gewebe aus Baumwolle                                                           Herstellen aus Waren der\nTarifnrn. 55.01, 55.03 oder 55.04\n56.01          Synthetische und künstliche                                                           Herstellen aus chemischen\nSpinn(asern, weder ge-                                                                Waren oder Spinnmasse\nkrempelt noch gekämmt\n1) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misch-\ngarn eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung\ndes Mischgarnes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn\nsein oder ihr Gewicht 10 1/, des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.\n2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misch-\ngewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her-\nstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt Jedoch nicht fllr einen oder mehrere gemischte Spinn-\nstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 8/a des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich\nauf:\n- 20 1/, für Polyuräthanfäden mit Zwischenstüdcen aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 9/, für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus\neinem mit Aluminiumpuder bededcten oder nicht bededcten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei\nStreifen aus Kunststoff geklebt ist.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                        643\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,         die die Eigenschaft von Ursprungswaren\ndie nidlt die Eigenschaft von              verleihen, wenn nachstehende\nT«lfnumnm 1                   Warenbezeidmung                        Ursprungswaren verleihen                   Voraussetzungen erfüllt sind\n56.02            Spinnkabel                                                                           Herstellen aus chemischen\nWaren oder Spinnmasse\n56.03            Abfälle von synthetischen oder                                                       Herstellen aus chemischen\nkünstlichen Spinnstoffen (ein-                                                       Waren oder Spinnmasse\nschließlich Garnabfälle und\nReißspinnstoffen) weder ge-\nkrempelt noch gekämmt\n56.04            Synthetische und künstliche                                                          Herstellen aus chemischen\nSpinnfasern und Abfälle von                                                          Waren oder Spinnmasse\nsynthetischen oder künstlichen\nSpinnstoffen, gekrempelt, ge-\nkämmt oder anders für die\nSpinnerei vorbereitet\n56.05 1)        Garne aus synthetischen oder                                                         Herstellen aus chemischen\nkünstlichen Spinnfasern (oder                                                        Waren oder Spinnmasse\naus Abfällen von synthetischen\noder künstlichen Spinnstoffen),\nnicht in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf\n56.06 1 )        Garne aus synthetischen oder                                                         Herstellen aus chemischen\nkünstlichen Spinnfasern (oder                                                        Waren oder Spinnmasse\naus Abfällen von synthetischen\noder künstlichen Spinnstoffen),\nin Aufmachungen für den\nEinzelverkauf\n56.07 2)         Gewebe aus synthetischen oder                                                        Herstellen aus Waren der\nkünstlichen Spinn( asern                                                             Tarifnrn. 56.01 bis 56.03\n57.05 1)         Hanfgarne                                                                            Herstellen aus rohem Hanf\n57.06 1)         Garne aus Jute oder anderen                                                          Herstellen aus Rohjute, Jute-\ntextilen Bastfasern der Tarifnr.                                                     werg oder anderen rohen tex-\n57.03                                                                                tilen Bastfasern der Tarifnr.\n57.03\n57.07 1)         Garne aus anderen pflanzlichen                                                       Herstellen aus rohen pflanz-\nSpinnstoffen                                                                         lichen Spinnstoffen der\nTarifnrn. 57 .02 bis 57 .04\n57.08            Papiergarne                                                                          Herstellen aus Waren des\nKapitels 47, chemischen Waren,\nSpinnmasse oder Naturfasern,\nsynthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern oder ihren Ab-\nfällen, weder gekrempelt noch\ngekämmt\n57.09 2)        Gewebe aus Hanf                                                                      Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 57.01\n1) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misch-\ngarn eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung\ndes Mischgarnes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn\nsein oder ihr Gewicht 10 1/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.\n2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misch-\ngewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her-\nstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinn-\n!~t~fe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 1/, des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sid1\n-   20 1/, für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n-   30 °/, für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei\nStreifen aus Kunststoll geklebt ist.","644                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware                                                                     Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,          die die Eigenschaft von Ursprungswaren\ndie nicht die Eigenschaft von              verleihen, wenn nachstehende\nTo<iloumme, 1                 Warenbezeichnung                       Ursprungswaren verleihen                   Voraussetzungen erfüllt sind\n57.10 1 )      Gewebe aus Jute oder anderen                                                           Herstellen aus Rohjute, Jute-\ntextilen Bastfasern der Tarifnr.                                                       werg oder anderen rohen tex-\n57.03                                                                                  tilen Bastfasern der Tarifnr.\n57.03\n57.111)         Gewebe aus anderen pflanz-                                                            Herstellen aus Waren der\nlichen Spinnstoffen                                                                   Tarifnrn. 57.02, 57.04 oder aus\nKokosgarnen der Tarifnr. 57.07\n57.12           Gewebe aus Papiergarnen                                                               Herstellen aus Papier, chemi-\nschen Waren, Spinnmasse oder\nNaturfasern, synthetischen\noder künstlichen Spinnf asern\noder ihren Abfällen\n58.01 2)       Geknüpfte Teppiche, auch                                                              Herstellen aus Waren der\nkonfektioniert                                                                        Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 51.01,\n53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis\n55.04, 56.01 bis 56.03 oder 57.01\nbis 57.04\nAndere Teppiche, auch kon-                                                            Herstellen aus Waren der\nfektioniert; Kelim, Sumak,                                                            Ta:rifnrn. 50.01 bis 50.03, 51.01,\nKaramanie und dergleichen,                                                            53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis\nauch konfektioniert                                                                  55.04, 56.01 bis 56.03, 57.01 bis\n57.04 oder aus Kokosgarnen der\nTarifnr. 57.07\nSamt, Plüsch, Schlingengewebe                                                        Herstellen aus Waren der\nund Chenillegewebe, ausge-                                                           Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nnommen Gewebe der Tarifnrn,                                                           bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\n55.08 und 58.05                                                                      56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04\noder aus chemischen Waren\noder Spinnmasse\n58.05 2)        Bänder und schußlose Bänder                                                          Herstellen aus Waren der\naus parallel gelegten und ge-                                                        Tarifnrn. 50.01 bi 50.03, 53.01 bis\nklebten Garnen oder Spinn-                                                           53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01\nstoffen (bolducs), ausgenommen                                                       bis 56.03, 57 .01 bis 57 .04 oder\nWaren der Tarifnr. 58.06                                                             aus chemischen Waren oder\nSpinnmasse\n58.06 2)        Etiketten, Abzeichen und ähn-                                                        Herstellen aus Waren der\nliche Waren, gewebt, nicht                                                           Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nbestickt, als Meterware oder                                                         bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\nzugeschnitten                                                                        56.01 bis 56.03 oder aus che-\nmischen Waren oder Spinn-\nmasse\nChenillegarne; Gimpen (andere                                                        Herstellen aus Waren der\nals umsponnene Garne der                                                              Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nTarifnr. 52.01 und als um-                                                            bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\nsponnene Garne aus Roßhaar);                                                          56.01 bis 56.03 oder aus che-\nGeflechte und sonstige                                                                mischen Waren oder Spinn-\nPosamentierwaren, als Meter-                                                          masse\nware; Quasten, Troddeln,\nOliven, Nüsse, Pompons und\ndergleichen\n1)  Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die die Misch-\ngewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her-\nstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinn-\nstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 1I, des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich\nauf:\n- 20 11, für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastlsdien Polyäthersegmenten, audi umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30  •I• für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nidit bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsiditigem oder gefärbtem Leim zwisdien zwei\nStreifen aus Kunststoff geklebt ist.\n2) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ dle Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, In die die Mlsdi-\nware eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, In die Jeweils eine Ware aus den einzelnen, bei der Herstellung\nder Misdiware verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt Jedoch nldit für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn\nsein oder ihr Gewicht 10 1I, des Gesamtgewldits aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:\n- 20  'I• für Polyuräthanfiden mit Zwischenstücken aus elastisdien Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnm. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 1I, für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoff streifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei\nStreifen aus Kunststoff geklebt ist.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                        645\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,          die die Eigenschaft von Ursprungswaren\ndie nicht die Eigenschaft von               verleihen, wenn nachstehende\nT0<ifoumme,    1             Warenbezeichnung                      Ursprungswaren verleihen                    Voraussetzungen erfüllt sind\n58.08 1)      Tülle und geknüpfte Netzstoffe,                                                        Herstellen aus Waren der\nungemustert                                                                            Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nbis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\n56.01 bis 56.03 oder aus che-\nmischen Waren oder Spinn-\nmasse\n58.09 1)      Tülle, geknüpfte Netzstoffe und                                                        Herstellen aus Waren der\nBobinetgardinenstoffe, ge-                                                             Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nmustert; Spitzen (maschinen-                                                           bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\noder handgefertigt), als Meter-                                                        56.01 bis 56.03 oder aus che-\nware oder als Motiv                                                                    mischen Waren oder Spinn-\nmasse\n58.10         Stickereien als Meterware oder                                                         Herstellen unter Verwendung\nals Motiv                                                                              von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n1       Watte und Waren daraus;                                                               Herstellen aus Naturfasern,\n59.01    )\nScherstaub, Knoten und                                                                 chemischen Waren oder Spinn-\nNoppen, aus Spinnstoffen                                                              masse\n59.02 1)      Filze und Waren daraus, auch                                                           Herstellen aus Naturfasern,\ngetränkt oder bestrichen                                                              chemischen Waren oder Spinn-\nmasse\nex 59.02 1)      Nadelfilze, auch getränkt oder                                                         Herstellen aus Spinnfasern oder\nbestrichen                                                                             endlosen Spinnkabeln aus\nPolypropylen mit einer Feinheit\nder Einzelfaser von unter 8\nden., deren Wert 40 0/o des\nWertes der hergestellten\nWaren nicht überschreitet\n59.03 1 )      Vliesstoffe und Waren daraus,                                                         Herstellen aus Naturfasern,\nauch getränkt oder bestrichen                                                         chemischen Waren oder Spinn-\nmasse\n59.04 1)       Bindfäden, Seile und Taue,                                                            Herstellen aus Naturfasern,\nauch geflochten                                                                       chemischen Waren oder Spinn-\nmasse oder Kokosgarnen der\nTarifnr. 57.07\n59.05 1)       Netze aus Waren der Tarifnr.                                                          Herstellen aus Naturfasern,\n59.04, in Stücken, als Meter-                                                         chemischen Waren oder Spinn-\nware oder abgepaßt; abge-                                                             masse oder Kokosgarnen der\npaßte Fischernetze aus Garnen,                                                        Tarifnr. 57.07\nBindfäden oder Seilen\n59.06 1)       Andere Waren aus Garnen,                                                              Herstellen aus Naturfasern,\nBindfäden, Seilen oder Tauen,                                                       - chemischen Waren oder Spinn-\nausgenommen Gewebe und                                                                masse oder Kokosgarnen der\nWaren daraus                                                                          Tarifnr. 57.07\n59.07          Gewebe, mit Leim oder stärke-                                                         Herstellen aus Garnen\nhaltigen Zurichtestoffen be-\nstrichen, zum Einbinden von\nBüchern, zum Herstellen von\nFutteralen und anderen Kar-\ntonagen oder zu ähnlichen\nZwecken; Pausleinwand; prä-\nparierte Malleinwand; Bougram\nund ähnliche Erzeugnisse für\ndie Hutmacherei\n1) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffe~d die Tarifnummer, In die die Misch-\nware eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils eine Ware aus den einzelnen, bei der Herstellung\nder Mischware verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn\nsein oder ihr Gewicht 10 1/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:\n- 20 1/, für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 1/, für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei\nStreifen aus Kun~t~toll geklebt ist.","648                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte W<He\nBe• oder Verarbeitungsvorgänge,           Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nidlt die Eigenschaft von        die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nT adl\"omme,      1            ·warenbezeichnung                      Ursprungswaren verleihen                 verleihen, wenn nachstehende\nVoraussetzungen erfüllt sind\n59.08          Gewebe, mit Zellulosederivaten                                                        Herstellen aus Garnen\noder anderen Kunststoffen ge-\ntränkt, bestrichen oder über-\nzogen oder mit Lagen aus\ndiesen Stoffen versehen\n59.09          Wachstuch und andere geölte                                                           Herstellen aus Garnen\noder mit einem Oberzug auf der\nGrundlage von 01 versehene\nGewebe\n59.10 1)      Linoleum, auch zugeschnitten;                                                         Herstellen aus Garnen oder\nFußbodenbelag aus einem                                                             Spinnfasern\nGrund aus Spinnstoffen mit\naufgetragener Deckschicht aus\nbeliebigen Stoffen, auch zuge-\nschnitten\n59.11           Kautschutierte Gewebe, aus-                                                          Herstellen aus Garnen\ngenommen Gewirke\n59.12           Andere Gewebe, getränkt oder                                                         Herstellen aus Garnen\nbestrichen; bemalte Gewebe\nfür Theaterdekorationen,\nAtelierhintergründe und der-\ngleichen\n59.13 1)       Gummielastische Gewebe, aus-                                                         Herstellen aus einfachen\ngenommen Gewirke                                                                     Garnen\n59.15 1)       Pumpenschläuche und ähnliche                                                         Herstellen aus Waren der\nSchläuche, aus Spinnstoffen,                                                         Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nauch mit Armaturen oder Zu-                                                          bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\nbehörteilen aus anderen Stoffen                                                      56.01 bis 56.03, 51.01 bis 51.04\noder aus chemischen Waren\noder Spinnmasse\n59.16 1)       Förderbänder und Treibriemen,                                                        Herstellen aus Waren der\naus Spinnstoffen, auch verstärkt                                                     Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nbis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\n56.01 bis 56.03, 51.01 bis 51.04\noder aus chemischen Waren\noder Spinnmasse\n59.11 1)       Technische Gewebe und Gegen-                                                         Herstellen aus Waren der\nstände des technischen Bedarfs,                                                      Tarifnm. 50.01 bis 50.03, 53.01\naus Spinnstoffen                                                                     bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\n56.01 bis 56.03, 51.01 bis 51.04\noder aus chemischen Waren\noder Spinnmasse\nex            Gewirke, ausgenommen Wirk-                                                           Herstellen aus. Naturfasern,\nKapitel 60 1)       waren, die durch Zusammen-                                                           gekrempelt oder gekämmt, aus\nnähen oder sonstiges Zusam-                                                          Waren der Tarifnrn. 56.01 bis\nmenfügen der gewirkten (zu-                                                          56.03 aus chemischen Waren\ngeschnitten oder abgepaßten)                                                         oder Spinnmasse\nTeile hergestellt werden\n1) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die die Misch-\nware eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils eine Ware aus den einzelnen, bei der Herstellung\nder Mischware verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemisdlte Spinnstoffe, wenn\nsein oder ihr Gewicht 10'/• des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht übersdlreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sidl auf:\n-- 20 •!, für Polyuräthanfiiden mit Zwlschenstüdten aus elasUschen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07,\n- 30 °/, für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei\nStreifen aus Kunststoff geklebt ist.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                         647\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,           die die Eigenschaft von Ursprungswaren\ndie nicht die Eigenschaft von                verleihen, wenn nachstehende\nTa,ifnumme, 1               Warenbezeichnung                     Ursprungswaren verleihen                    Voraussetzungen erfüllt sind\n----------------,,------------------;---------------\nex 60.02          Handschuhe aus Gewirken,                                                              Herstellen aus Garnen       1\n)\nweder gummielastisch noch\nkautschutiert, durch Zusammen-\nnähen oder sonstiges Zu-\nsammenfügen der gewirkten\n(zugeschnittenen oder abge-\npaßten) Teile hergestellt\nex 60.03          Strümpfe, Unterziehstrümpfe,                                                          Herstellen aus Garnen       1)\nSocken, Söckchen, Strumpf-\nschoner und ähnliche Wirk-\nwaren, weder gummielastisch\nnoch kautschutiert, durch zu-\nsammennähen oder sonstiges\nZusammenfügen der gewirkten\n(zugeschnittenen oder abge-\npaßten) Teile hergestellt\nex 60,04         Unterkleidung aus Gewirken,                                                           Herstellen aus Garnen 1)\nweder gummielastisch noch\nkautschutiert, durch Zusammen-\nnähen oder sonstiges Zusam-\nmenfügen der gewirkten (zu-\ngeschnittenen oder abgepaßten)\nTeile hergestellt\nex 60.05          Oberkleidung, Bekleidungs-                                                            Herstellen aus Garnen       1)\nbehör und andere Wirkwaren,\nweder gummielastisch r1och\nkautschutiert, durch Zusammen-\nnähen oder sonstiges Zusam-\nmenfügen der gewirkten (zu-\ngeschnittenen oder abgepaßten)\nTeile hergestellt\nex 60.06         Gummielastische Gewirke und                                                           Herstellen aus Garnen       1\n)\nkautschutierte Gewirke sowie\nWaren daraus (einschl. Knie-\nschützer und Gummistrümpfe),\ndurch Zusammennähen oder\nsonstiges Zusammenfügen der\ngewirkten (zugeschnittenen\noder abgepaßten) Teile herge-\nstellt\nHerstellen aus Garnen 1 )       2)\n61.01          Oberkleidung für Männer und\nKnaben\nex 61.01          Feuerschutzbekleidung aus Ge-                                                        Herstellen aus nicht beschich-\nwebe, beschichtet mit einer                                                          teten Geweben, deren Wert\nFolie aus aluminisiert,em Poly-                                                      40 0/o des Wertes der her-\nester                                                                                gestellten Ware nicht über-\nschreitet 1 ) 2)\n2)\nex 61.02          Oberkleidung für Frauen,                                                             Herstellen aus Garnen 1)\nMädchen und Kleinkinder,\nnicht besmckt\nex 61.02          Feuerschutzbekleidung aus Ge-                                                        Herstellen aus nicht beschich-\nwebe, beschichtet mit einer                                                          teten Geweben, deren Wert\nFolie aus aluminisiertem Poly-                                                       40 0/o des Wertes der her-\nester                                                                                gestellten Ware nicht über-\nschreitet 1) 2)\n1) Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten\nWare nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10 1/1 des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.\n2) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus bedrudcten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B her-\ngestellt werden.","648                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte ·ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,            Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von         die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeichnung                       Ursprungswaren verleihen                  verleihen, wenn nachstehende\nT acU•\"mme,    1                                                                                              Voraussetzungen erfüllt sind\nex 61.02          Oberkleidung für Frauen,                                                             Herstellen aus nicht bestickten\nMädchen und Kleinkinder, be-                                                          Geweben, deren Wert 40 0/o des\nstickt                                                                                Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet 1 )\n61.03         Unterkleidung (Leibwäsche) für                                                        HersteJlen aus Garnen       1) 2 )\nMänner und Knaben, auch\nKragen, Vorhemden und Man-\nschetten\n61.04         Unterkleidung (Leibwäsche) für                                                        Herstellen aus Garnen       1 ) 2)\nFrauen, Mädchen und Klein-\nkinder\nex 61.05          Taschentücher und Ziertaschen-                                                        Herstellen aus rohen Einfach-\ntücher, nicht bestickt                                                                garnen 1) 2) 3)\nex 61.05          Taschentücher und Ziertaschen-                                                        Herstellen aus nicht bestickten\ntücher, bestickt                                                                      Geweben, deren Wert 40 0/o des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet 1)\nex 61.06          Schals, Umschlagtücher, Hals-                                                         Herstellen aus rohen Einfach-\ntücher, Kragenschoner, Kopf-                                                          garnen, aus Naturfasern oder\ntücher, Schleier und ähnliche                                                         synthetischen oder künstlichen\nWaren, nicht bestickt                                                                 Fasern oder ihren Abfällen oder\naus chemischen Waren oder\nSpinnmasse 1) 2)\nex 61.06          Schals, Umschlagtücher, Hals-                                                         Herstellen aus nicht bestickten\ntücher, Kragenschoner, Kopf-                                                          Geweben, deren Wert 40 •!o des\ntücher, Schleier und ähnliche                                                         Wertes der hergestellten Ware\n\\\\Taren, bestickt                                                                     nicht überschreitet 1)\n61.07         Krawatten                                                                             Herstellen aus Garnen       1) 2)\nKragen, Hemdeinsätze, Blusen-                                                         Herstellen aus Garnen       1 ) 2)\nex 61.08\neinsätze, Jabots, Manschetten\nund ähnliche Putzwaren für\nOber- und Unterkleidung für\nFrauen und Mädchen, nicht be-\nstickt\nex 61.08          Kragen, Hemdeinsätze, Blusen-                                                         Herstellen aus nicht bestickten\neinsätze, Jabots, Manschetten                                                         Geweben, deren Wert 40 0/o des\nund ähnliche Putzwaren für                                                            Wertes der hergestellten Ware\nOber- und Unterkleidung für                                                           nicht überschreitet 1)\nFrauen und Mädchen, bestickt\nKorsette, Hüftgürtel, Mieder,                                                         Herstellen aus Garnen       1) 2)\n61.09\nBüstenhalter, Hosenträger,\nStrumpfhalter, Strumpfbänder,\nSockenhalter und ähnliche\nWaren, aus Spinnstoffen, auch\ngewirkt, auch gummielastisch\n61.10        Handschuhe, Strümpfe, Socken                                                          Herstellen aus Garnen       1) 2 )\nund Söckchen, nicht gewirkt\nex 61.10          Feuerschutzbekleidung aus Ge-                                                        Herstellen aus nicht beschich-\nwebe, beschichtet mit einer                                                           teten Geweben, deren Wert\nFolie aus aluminisiertem Poly-                                                       40 8/o des Wertes der herge-\nester                                                                                stellten Ware nicht über-\nschreitet 1) f)\nAnderes fertiggestelltes Be-                                                         Herstellen aus Garnen       1 ) 2)\n61.l 1\nkleidungszubehör, z. B.\nSchweißblätter, Schulterpolster\nund andere Polster für\nSchneiderarbeiten, Gürtel,\nMuffe, Schutzärmel\nt) Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten\nWare nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10 9/e des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.\n2) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B her-\ngestellt werden.\n3) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht\n10 •/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nid1t überschreitet.","Nr. 24 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                  649\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,       die die Eigenschaft von Ursprungswaren\ndie nidlt die Eigensdlaft von            verleihen, wenn nachstehende\nWarenbezeichnung                       Ursprungswaren verleihen                 Voraussetzungen erfüllt sind\n62.01          Decken                                                                            Herstellen aus rohen Garnen\nder Kapitel 50 bis 56 1) 2)\nex 62.02           Bettwäsche, Tischwäsche,                                                          Herstellen aus rohen Einfach-\nWäsche zur Körperpflege und                                                       garnen 1) 2)\nandere Haushaltswäsche; Vor-\nhänge, Gardinen und andere\nGegenstände zur Innenaus-\nstattung, nicht bestickt\nex 62.02           Bettwäsche, Tischwäsche,                                                          Herstellen aus nicht bestickten\nWäsche zur Körperpflege und                                                       Geweben, deren Wert 40 0/o des\nandere Haushaltswäsche; Vor-                                                      Wertes der hergestellten Ware\nhänge, Gardinen und andere                                                        nicht überschreitet\nGegenstände zur Innenaus-\nstattung, bestickt\n62.03          Säcke und Beutel zu Ver-                                                          Herstellen aus chemischen\npackungszwecken                                                                   Waren, Spinnmasse oder Natur-\nfasern, aus synthetischen oder\nkünstlichen Spinnfasern oder\nihren Abfällen 1 ) 2 )\n62.04          Planen, Segel, Markisen, Zelte                                                    Herstellen aus rohen Einfach-\nund Zeltlagerausrüstungen                                                         garnen 1) 2)\n62.05          Andere konfektionierte Waren                                                      Herstellen unter Verwendung\naus Geweben, einschließlich                                                       von Waren, deren Wert 40 °/o\nSchnittmuster zum Herstellen                                                      des Wertes der hergestellten\nvon Bekleidung                                                                    Ware nicht überschreitet\n64.01          Schuhe mit Laufsohlen und                Herstellen aus Schuhteilen aus\nOberteil aus Kautschuk oder              Stoffen aller Art, ausgenommen\nKunststoff                               Metall, in Form von Zusammen-\nsetzungen, bestehend aus\nSchuhoberteilen, die mit einer\nBrandsohle oder anderen\nBodenteilen (ausgenommen\nLaufsohle) verbunden sind\n64.02          Schuhe mit Laufsohlen aus                Herstellen aus Schuhteilen aus\nLeder oder Kunstleder; Schuhe            Stoffen aller Art, ausgenommen\nmit Laufsohlen aus Kautschuk             Metall, in Form von Zusammen-\noder Kunststoff (ausgenommen             setzungen, bestehend aus\nSchuhe der Tarifnr. 64.01)               Schuhoberteilen, die mit einer\nBrandsohle oder anderen\nBodenteHen (ausgenommen\nLaufsohle) verbunden sind\n64.03          Schuhe aus Holz, Schuhe mit              Herstellen aus Schuhteilen aus\nLaufsohlen aus Holz oder Kork            Stoffen aller Art, ausgenommen\nMetall, in Form von Zusammen-\nsetzungen, bestehend aus\nSchuhoberteilen, die mit einer\nBrandsohle oder anderen\nBodenteilen (ausgenommen\nLaufsohle) verbunden sind\n64.04          Schuhe mit Laufsohlen aus                Herstellen aus Schuhteilen aus\nanderen Stoffen (z. B. Schnüre,          Stoffen aller Art, ausgenommen\nPappe, Gewebe, Filz, Geflecht)           Metall, in Form von Zusammen.-\nsetzungen, bestehend aus ·\nSchuhoberteilen, die mit einer\nBrandsohle oder anderen\nBodenteilen (ausgenommen\nLaufsohle) verbunden sind\n1)· Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht\n10 1/1 des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nidit überschreitet.\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nidit, wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beaditung der Voraussetzungen von Liste B her-\ngestellt werden.","650                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,           Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von        die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTo<ifnummo, 1              Warenbezeichnung                    Ursprungswaren verleihen                 verleihen, wenn nachstehende\nVoraussetzungen erfüllt sind\n65.03         Hüte und andere Kopfbe-                                                           Herstellen aus Spinnfasern\ndeckungen, aus Filz, aus Hut-\nstumpen oder Hutplatten der\nTarifnr. 65.01 hergestellt, aus-\ngestattet oder nicht aus-\ngestattet\n65.05         Hüte und andere Kopfbe-                                                           Herstellen aus Garnen oder\ndeckungen (einschließlich                                                         Spinnfasern\nHaarnetze), gewirkt oder aus\nStücken (ausgenommen\nStreifen) von Geweben, Ge-\nwirken, Spitzen, Filz oder ande-\nren Spinnstoffwaren her-\ngestellt, ausgestattet oder nicht\nausgestattet\n66.01         Regenschirme und Sonnen-                                                          Herstellen unter Verwendung\nschirme, einschließlich Stock-                                                    von Waren, deren Wert 50 0/o\nschirme, Schirmzelte und der-                                                     des Wertes der hergestellten\ngleichen                                                                          Ware nicht überschreitet\nex 70.07         Gegossenes oder gewalztes              Herstellen aus gegossenem, ge-\nFlachglas und „ Tafelglas\" (auch       walztem oder gezogenem Glas\ngeschliffen oder poliert), anders      der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06\nals quadratisch oder rechteckig\nzugeschnitten oder gebogen\noder anders bearbeitet (z. B.\nmit abgeschrägten Rändern,\ngraviert); Isolierflachglas aus\nmehreren Schichten\n70.08         Vorgespanntes Einschichten-            Herstellen aus gegossenem, ge-\nSicherheitsglas und Mehr-              zogenem oder gewalztem Glas\nschichten-Sicherheitsglas (Ver-        der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06\nbundglas), auch fassoniert\n70.09        _Spiegel aus Glas, auch gerahmt,        Herstellen aus gegossenem, ge-\neinschließlich Rückspiegel             zogenem oder gewalztem Glas\nder Tarifnrn. 70.04 bis 70.06\n71.15         Waren aus echten Perlen, Edel-                                                    Herstellen unter Verwendung\nsteinen, Schmucksteinen, syn-                                                     von Waren, deren Wert 50 °/o\nthetischen oder rekonsti-                                                         des Wertes der hergestellten\ntuierten Steinen                                                                  Ware nicht überschreitet 1)\n73.07         Vorblöcke (Blooms), Knüppel,           Herstellen aus Waren der Tarif-\nBrammen und Platinen, aus              nr. 73.06\nStahl; Stahl, nur vorgeschmie-\ndet oder gehämmert (Schmiede-\nhalbzeug)\n73.08         Warmbreitband aus Stahl, in            Herstellen aus Waren der Tarif-\nRollen                                 nr. 73.07\n73.09         Breitflachstahl                        Herstellen aus Waren der Tarif-\nnr, 73.07 oder 73.08\n73.10         Stabstahl, warm gewalzt, warm          Herstellen aus Waren der Tarif-\nstranggepreßt oder geschmiedet         nr. 73.07\n(einschließlich Walzdraht) 1\nStabstahl, kalt hergestellt oder\nkalt fertiggestellt; Hohlbohrer-\nstäbe aus Stahl für den Bergbau\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B\ndie Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                    651\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,             Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von         die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeichnung                    Ursprungswaren verleihen                  verleihen, wenn nachstehende\nTadl\"\"mme, 1                                                                                             Voraussetzungen erfüllt sind\n73.11         Profile aus Stahl, warm ge-            Herstellen aus Waren der Tarif-\nwalzt, warm stranggepreßt, ge-         nrn. 73.07 bis 73.10, 73.12 oder\nschmiedet, kalt hergestellt            73.13\noder kalt fertiggestellt; Spund-\nwandstahl, auch gelocht oder\naus zusammengesetzten Ele-\nmenten hergestellt\n73.12         Bandstahl, warm oder kalt ge-          Herstellen aus Waren der Tarif-\nwalzt                                  nrn. 73.07 bis 13.09 oder 13.13\n73.13         Bleche aus Stahl, warm oder            Herstellen aus Waren der Tarlf-\nkalt gewalzt                           nrn. 73.01 bis 73.09\n73.14         Draht aus Stahl, auch über-            Herstellen aus Waren der Tarif-\nzogen, ausgenommen isolierte           nr. 73.10\nDrähte für die Elektrotechnik\n73.16         Oberbaumatez,ial für Bahnen,                                                      Herstellen aus Waren der Tarif-\naus Eisen oder Stahl; Schienen,                                                   nr. 73.06\nLeitschienen, Weichenzungen,\nHerzstücke, Kreuzungen,\nWeichen, Zungenverbindungs-\nstangen, Zahnstangen, Bahn•\nschwellen, Laschen, Schienen-\nstühle und Winkel, Unterlags-\nplatten, Klemmplatten, Spur-\nplatten und Spurstangen und\nanderes speziell für das Ver-\nlegen, Zusammenfügen oder\nBefestigen von Schienen her-\ngestelltes Material\n73.18         Rohre (einschließlich Rohr-                                                       Herstellen aus Waren der Tarif-\nluppen) aus Stahl, ausge-                                                         nrn. 73.06, 73.07 oder der Tarif-\nnommen Waren der Tarifnr.                                                         nr. 73.15 in den in den Tarifnrn-\n73.19                                                                             73.06 und 73.07 aufgeführten\nFormen\n74.03         Stäbe, Profile und Draht, aus                                                     Herstellen unter Verwendung\nKupfer, massiv                                                                    von Waren, deren Wert 50 °/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n74.04         Bleche, Platten, Tafeln und                                                       Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Kupfer, mit einer                                                     von Waren, deren Wert 50 0/o\nDicke von mehr als 0,15 mm                                                        des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1 )\n74.05         Blattmetall, FoMen und dünne                                                     Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Kupfer (auch ge-                                                     von Waren, deren Wert 50 0/o\nprägt, zugeschnitten, gelocht,                                                    des Wertes der hergestellten\nüberzogen, bedruckt oder auf                                                      Ware nicht überschreitet 1)\nPapier, Pappe, Kunststoff oder\nähnlichen Unterlagen befestigt),\nmit einer Dicke (ohne Unter-\nlage) von 0,15 mm oder weniger\n74.06         Pulver und Flitter, aus Kupfer                                                    Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n74.07         Rohre (einschließlich Rohlinge)                                                   Herstellen unter Verwendung\nund Hohlstangen, aus Kupfer                                                       von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B\ndie Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben,","652                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe• oder Verarbeitungsvorgänge,            Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von         die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeidmung                    Ursprungswaren verleihen                  verleihen, wenn nachstehende\nVoraussetzungen erfüllt sind\n74.08          Rohrformstücke, Rohrver-                                                         Herstellen unter Verwendung\nschlußstücke und Rohrverbin-                                                     von Waren, deren Wert 50 0/o\ndungsstücke (Nippel, Knie-                                                       des Wertes der hergestellten\nstücke, Kupplungen, Muffen,                                                      Ware nicht überschreitet 1)\nFlansche und ähnliche Waren),\naus Kupfer\n74.09          Sammelbehälter, Fässer, Bot-                                                      Herstellen unter Verwendung\ntiche und ähnliche Behälter, für                                                  von Waren, deren Wert 50 °/,\nStoffe aller Art (ausgenommen                                                     des Wertes der hergestellten\nverdichtete oder verflüssigte                                                     Ware nicht überschreitet 1)\nGase), aus Kupfer, mit einem\nFassungsvermögen von mehr\nals 300 l, ohne mechanische\noder wärmetechnische Ein-\nrichtung, auch mit lnnenaus-\nkleidung oder Wärmeschutzver-\nkleidung\n74.10          Kabel, Seile, Litzen und ähn-                                                     Herstellen unter Verwendung\nliche Waren, aus Kupf.erdraht,                                                    von Waren, deren Wert 50 °/o\nausgenommen isolierte Draht-                                                      des Wertes der hergestellten\nwaren für die Elektrotechnik                                                      Ware nicht überschreitet 1)\n74.11         Gewebe (einschließlich endlose                                                    Herstellen unter Verwendung\nGewebe), Gitter und Geflechte,                                                    von Waren, deren Wert 50 0/o\naus Kupferdraht                                                                   des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n74.12         Streckblech aus Kupfer (durch                                                    Herstellen unter Verwendung\nStrecken eines eingeschnit-                                                       von Waren, deren Wert 50 °/o\ntenen Bleches oder Bandes                                                         des Wertes der hergestellten\ngitterartig hergestellt)                                                          Ware nicht überschreitet 1)\n74.13         Ketten jeder Größe, Teile da-                                                     Herstellen unter Verwendung\nvon, aus Kupfer                                                                  von Waren, deren Wert 50 °/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n74.14         Stifte, Nägel, zugespitzte                                                        Herstellen unter Verwendung\nKrampen, Haken und Reiß-                                                          von Waren, deren Wert 50 0/o\nnägel, aus Kupfer oder mit                                                        des Wertes der hergestellten\nSchaft aus Eisen oder Stahl mit                                                   Ware nicht überschreitet 1)\nKupferkopf\n74.15         Bolzen und Muttern (auch mit                                                      Herstellen unter Verwendung\nGewinde), Schrauben, Ring-                                                        von Waren, deren Wert 50 0/o\nschrauben und Schraubhaken,                                                       des Wertes der hergestellten\nNiete, Splinte, Keile und ähn-                                                    Ware nicht überschreitet 1)\nliche Waren der Schrauben-\nund Nietenindustrie, aus Kup-\nfer; Unterlegscheiben (auch ge-\nschlitzte Unterlegscheiben und\nFederringscheiben) aus Kupfer\n74.16         Federn aus Kupfer                                                                 Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n74.17         Nichtelektrische Koch- und                                                        Herstellen unter Verwendung\nHeizgeräte, wie sie üblicher-                                                     von Waren, deren Wert 50 0/o\nweise im Haushalt verwendet                                                       des Wertes der hergestellten\nwerden, Teile davon, aus Kup-                                                    Ware nicht überschreitet 1)\nfer\n74.18         Haushaltsartikel, Hauswirt-                                                       Herstellen unter Verwendung\nschaftsartikel, sanitäre und                                                      von Waren, deren Wert 50 °/,\nhygienische Artikel, Teile da-                                                    des Wertes der hergestellten\nvon, aus Kupfer                                                                   Ware nicht überschreitet 1)\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B\ndie Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.","Nr. 24 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                  653\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorglnge,         die die Eigenschaft von Ursprungswaren\ndie nicht die Eigenschaft von              verleihen, wenn nachstehende\nTuHoomme, 1                Warenbezeichnung                   Ursprungswaren verleihen                   Voraussetzungen erfüllt sind\n74.19         Andere Waren aus Kupfer                                                           Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 °/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n75.02         Stäbe, Profile und Draht, aus                                                     Herstellen unter Verwendung\nNickel, massiv                                                                    von Waren, deren Wert 50 8/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n75.03         Bleche, Platten, Tafeln und                                                       Herstellen unter Verwendung\nBänder, von beliebiger Dicke,                                                     von Waren, deren Wert 50 0/o\naus Nickel; Pulver, Flitter, aus                                                  des Wertes der hergestellten\nNickel                                                                            Ware nicht überschreitet 1)\n15.04         Rohre (einschließlich Rohlinge),                                                  Herstellen unter Verwendung\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                      von Waren, deren Wert 50 8/o\nRohrverschlußstücke und Rohr-                                                     des Wertes der hergestellten\nverbindungsstücke (Nippel,                                                        Ware nicht überschreitet 1)\nKniestücke, Kupplungen,\nMuffen, Flansche und ähnliche\nWaren), aus Nickel\n15.05         Anoden zum Vernickeln, auch                                                       Herstellen unter Verwendung\nelektrolytisch hergestellt, roh                                                   von Waren, deren Wert 50 0/o\noder bearbeitet                                                                   des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n15.06         Andere Waren aus Nickel                                                           Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n16.02         Stäbe, Profile und Draht, aus                                                     Herstellen unter Verwendung\nAluminium, massiv                                                                 von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n16.03         Bleche, Platten, Tafeln und                                                       Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Aluminium, mit                                                        von Waren, deren Wert 50 0/o\neiner Dicke von mehr als                                                          des Wertes der hergestellten\n0,20 mm                                                                           Ware nicht überschreitet\n16.04         Blattmetall, Folien und dünne                                                     Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Aluminium (auch                                                       von Waren, deren Wert 50 0/o\ngeprägt, zugeschnitten, gelocht,                                                  des Wertes der hergestellten\nüberzogen, bedruckt oder auf                                                      Ware nicht überschreitet\nPapier, Pappe, Kunststoff oder\nähnlichen Unterlagen befestigt),\nmit einer Dicke (ohne Unter\nlage) von 0,20 mm oder weniger\n76.05         Pulver und Flitter, aus Alu-                                                      Herstellen unter Verwendung\nminium                                                                            von Waren, deren Wert 50 °;,\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n16.06         Rohre (einschließlich Rohlinge)                                                   Herstellen unter Verwendung\nund Hohlstangen, aus Alu-                                                         von Waren, deren Wert 50 0/o\nminium.                                                                           des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n'6.01         Rohrformstücke, Rohrver-                                                          Herstellen unter Verwendung\nschlußstücke und Rohrverbin-                                                      von Waren, deren Wert 50 °/o\ndungsstücke (Nippel, Knie-                                                        des Wertes der hergestellten\nstücke, Kupplungen, Muffen,                                                       Ware nicht überschreitet\nFlansche und ähnliche Waren),\naus Aluminium\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B\ndie Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.","654                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte \\'Vare\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,    Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeidmung               Ursprungswaren verleihen          verleihen, wenn nadlstehende\nTocifo\"mm0< 1                                                                            Voraussetzungen erfüllt sind\n16.08      Konstruktionen sowie Teile von                                       Herstellen unter Verwendung\nKonstruktionen (z. B. Schuppen,                                      von Waren, deren Wert 50 °/o\nBrücken und Brückenteile,                                            des Wertes der hergestellten\nTürme, Masten, Pfeiler, Säulen,                                      Ware nicht überschreitet\nGerüste, Bedachungen, Tür- und\nFensterrahmen, Geländer), aus\nAluminium; zu Konstruktions-\nzwecken vorgearbeitete Bleche,\nStäbe, Profile, Rohre usw., aus\nAluminium\n16.09      Sammelbehälter, Fässer, Bot-                                         Herstellen unter Verwendung\ntiche und ähnliche Behälter, für                                     von Waren, deren Wert 50 °/,\nStoffe aller Art (ausgenommen                                        des Wertes der hergestellten\nverdichtete oder verflüssigte                                        Ware nicht überschreitet\nGase), aus Aluminium, mit\neinem Fassungsvermögen von\nmehr als 300 1, ohne mecha-\nnische oder wärmetechnische\nEinrichtung, auch mit lnnenaus-\nkleidung oder Wärmeschutzver-\nkleidung\n16.10      Fässer, Trommeln, Kannen,                                            Herstellen unter Verwendung\nDosen und ähnHche Behälter zu                                        von Waren, deren Wert 50 0/o\nTransport- oder Verpackungs-                                         des Wertes der hergestellten\nzwecken, aus Aluminium, ein-                                         Ware nicht überschreitet\nschließlich Verpackungs-\nröhrchen und Tuben\n16.11      Behälter aus Aluminium für                                           Herstellen unter Verwendung\nverdichtete oder verflüssigte                                        von Waren, deren Wert 50 ¼\nGase                                                                 des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n16.12      Kabel, Seile, Litzen und ähn-                                        Herstellen unter Verwendung\nliche Waren, aus Aluminium-                                          von Waren, deren Wert 50 0/o\ndraht, ausgenommen isolierte                                         des Wertes der hergest,ellten\nDrahtwaren für die Elektro-                                          Ware nicht überschreitet\ntechnik\n16.13     Gewebe, Gitter und Geflechte,                                        Herstellen unter Verwendung\naus Aluminiumdraht                                                   von Waren, deren Wert 50 8/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n16.14      Streckblech aus Aluminium                                            Herstellen unter Verwendung\n(durch Strecken eines ein-                                          von Waren, deren Wert 50 0/o\ngeschnittenen Bleches oder                                           des Wertes der hergestellten\nBandes gitterartig hergestellt)                                      Ware nicht überschreitet\n16.15     Haushaltsartikel, Hauswirt-                                          Herstellen unter Verwendung\nschaftsartikel, sanitäre und                                         von Waren, deren Wert 50 0/o\nhygienische Artikel, Teile da-                                       des Wertes der hergestellten\nvon, aus Aluminium                                                   Ware nicht überschreitet\n16.16      Andere Waren aus Aluminium                                          Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 °/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n11.02      Stäbe (Stangen), Profile, Draht,                                    Herstellen unter Verwendung\nBleche, Tafeln, Bänder, Rohre                                       von Waren, deren Wert 50 °/o\n(einschließlich Rohlinge), Hohl-                                    des Wertes der hergestellten\nstangen, Pulver, Flitter, aus                                       Ware nicht überschreitet\nMagnesium; Drehspäne, nach\nGröße sortiert, aus Magnesium\n17.03      Andere Waren aus Magnesium                                          Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                   655\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe• oder Verarbeitungsvorginge,          die die Eigenschaft von Uuprungswaren\ndie nicht die Eigenschaft von               verleihen, wenn na<hstehende\nTa<ifnumme, 1              Warenbezeidmung                    Ursprungswaren verleihen                    Voraussetzungen erfüllt sind\n78.02         Stäbe, Profile und Draht, aus                                                     Herstellen unter Verwendung\nBlei, massiv                                                                      von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n78.03         Bleche, Platten, Tafeln und                                                       Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Blei, mit einem                                                       von Waren, deren Wert 50 1 /o\nQuadratmetergewicht von mehr                                                      des Wertes der hergestellten\nals 1,7 kg                                                                        Ware nicht überschreitet 1)\n78.04         Folien und dünne Bänder, aus                                                      Herstellen unter Verwend4ng\nBlei (auch geprägt, zu-                                                           von Waren, deren Wert 50 0/o\ngeschnitten, gelocht, überzogen,                                                  des Wertes der hergestellten\nbedruckt oder auf Papier,                                                         Ware nicht überschreitet 1)\nPappe, Kunststoff oder ähnli-\nchen Unterlagen befestigt), mit\neinem Quadratmetergewicht\n(ohne Unterlage) von 1,7 kg\noder weniger; Pulver und\nFlitter, aus Blei\n78.05         Rohre (einschließlich Rohlinge),                                                  Herstellen unter Verwendung\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                      von Waren, deren Wert 50 0/o\nRohrverschlußstücke und Rohr-                                                     des Wertes der hergestellten\nverbindungsstücke (Nippel,                                                        Ware nicht überschreitet 1)\nKniestücke, S-förmig gebogene\nRohre für Geruchverschlüsse,\nKupplungen, Muffen, Flansche\nund ähnliche Waren), aus Blei\n78.06         Andere Waren aus Blei                                                             Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n79.02         Stäbe, Profile und Draht, aus                                                     Herstellen unter Verwendung\nZink, massiv                                                                      von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n79.03         Bleche, Platten, Tafeln und                                                       Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Zink, in beliebiger                                                   von Waren, deren Wert 50 0/o\nDicke; Pulver und Flitter, aus                                                    des Wertes der hergestellten\nZink                                                                              Ware nicht überschreitet\n79.04         Rohre (einschließlich Rohlinge),                                                  Herstellen unter Verwendung\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                      von Waren, deren Wert 50 0/o\nRohrverschlußstücke und Rohr-                                                     des Wertes der hergestellten\nverbindungsstücke (Nippel,                                                        Ware nicht überschreitet\nKniestücke, Kupplungen,\nMuffen, Flansche und ähnliche\nWaren), aus Zink\n79.05         Dachrinnen, Firstbleche, Dach-                                                    Herstellen unter Verwendung\nfenster und andere geformte                                                       von Waren, deren Wert 50 0/o\nWaren zu Bauzwecken, aus                                                          des Wertes der hergestellten\nZink                                                                              Ware nicht überschreitet\n79.06         Andere Waren aus Zink                                                            Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n80.02         Stäbe, Profile und Draht, aus                                                     Herstellen unter Verwendung\nZinn, massiv                                                                      von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n1)  Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B\ndie Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.","656                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHerge~tellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,        die die Eigensdlaft von Ursprungswaren\ndie nidit die Eigensdlaft von             verleihen, wenn nadlstehende\nW ctrenbezeichnung                  Ursprungswaren verleihen                  Voraussetzungen erfüllt sind\n80,03         Bleche, Platten, Tafeln und                                                       Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Zinn, mit einem                                                       von Waren, deren Wert 50 °/o\nQuadratmetergewicht von mehr                                                      des Wertes der hergestellten\nals 1 kg                                                                          Ware nicht überschreitet\n80.04         Blattmetall, Folien und dünne                                                     Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Zinn (auch geprägt,                                                   von Waren, deren Wert 50 0/o\nzugeschnitten, gelocht, über-                                                     des Wertes der hergestellteP\nzogen, bedruckt oder auf                                                          Ware nicht überschreitet\nPapier, Pappe, Kunststoff oder\nähnlichen Unterlagen befestigt),\nmit einem Quadratmetergewicht\n(ohne Unterlage) von 1 kg oder\nweniger; Pulver und Flitter, aus\nZinn\n80.05         Rohre (einschließlich Rohlinge),                                                  Herstellen unter Verwendung\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                      von Waren, deren Wert 50          •!•\nRohrverschlußstücke und Rohr-                                                     des Wertes der hergestellten\nverbindungsstücke (Nippel,                                                        Ware nicht überschreitet\nKniestücke, Kupplungen,\nMuffen, Flansche und ähnliche\nWaren), aus Zinn\n82.05          Auswechselbare Werkzeuge                                                         Be- oder Verarbeitung oder\nzur Verwendung in Werkzeug-                                                      Montage unter Verwendung\nmaschinen und mechanischem                                                       von Waren und Teilen, deren\noder nichtmechanischem Hand-                                                                •t,\nWert 40 des Wertes der her-\nwerkszeug (z. B. zum Treiben,                                                    gestellten Ware nicht über-\nStanzen, Gewindeschneiden,                                                       schreitet 1)\nGewindebohren, Bohren,\nFräsen, Ausweiten, Schneiden,\nDrehen, Schrauben), einschließ-\nlich Zieheisen, Preßmatrizen\nzum Warmstrangpressen von\nMetallen, Gesteinsbohrer und\nTiefbohrwerkzeuge\n82.06         Messer und Schneidklingen, für                                                   Be- oder Verarbeitung oder\nMaschinen oder mechanische                                                       Montage unter Verwendung\nGeräte                                                                           von Waren und Teilen, deren\nWert 40 1/o des Wertes der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet 1)\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nldlt, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beadltung der Voraussetzungen von Liste B\ndie Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.","Nr. 24 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                      657\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitung,vorgiinge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,            die die Eigenschaft von Ursprungswaren\ndie nidit die Eigenschaft von                 verleihen, wenn nachstehende\nTadfo,mme, 1               Warenbezeidrnung                     Ursprungswaren verleihen                      Voraussetzungen erfüllt sind\nex          Kessel, Maschinen, Apparate                                                            Be- oder Verarbeitung oder\nKapitel 84      und mechanische Geräte, aus-                                                           Montage unter Verwendung\ngenommen Maschinen, Appa-                                                              von Waren und Teilen, deren\nrate, Geräte und Einrichtungen                                                         Wert 40 0/o des Wertes der her-\nzur Kälteerzeugung, mit elek-                                                          gestellten Ware nicht über-\ntrischer oder anderer Aus-                                                             schreitet\nrüstung (Tarifnr. 84.15) und\nNähmaschinen, einschließlich\nMöbel zum Einbau von Näh-\nmaschinen (Tarifnr. ex 84.41)\n84.15        Maschinen, Apparate, Geräte                                                            Be- oder Verarbeitung oder\nund Einrichtungen zur Kälte-                                                           Montage unter Verwendung\nerzeugung, mit elektl\"ischer                                                           von Waren und Teilen, die\noder anderer Ausrüstung                                                               keine Ursprungswaren sind und\nderen Wert 40 0/o des Wertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 0/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1 )\nUrsprungswaren sind\nex 84.41         Nähmaschinen (z. B. zum Nähen                                                         Be- oder Verarbeitung oder\nvon Spinnstoffwaren, Leder                                                            Montage unter Verwendung\noder Schuhen) einschließlich                                                          von Waren und Teilen, die\nMöbel zum Einbau von Näh-                                                             keine Ursprungswaren sind und\nmaschinen                                                                             deren Wert 40 0/o des Wertes\nder hergestellten Ware nkht\nüberschreitet, sofern\ndem Wert nach mindestens\n50 0/o der zur Montage des\nKopfes (ohne Motor) ver-\nwendeten Waren und\nTeile 1) Ursprungswaren\nsind und\nder Mechanismus für die\nOberfadenzuführung, der\nGreifer mit Antriebsme-\nchanismus und die Steuer-\norgane für den Zkkzack-\nstich Ursprungswaren sind\nex          Elektrische Maschinen, Appa-                                                          Be- oder Verarbeitung oder\nKapitel 85      rate und Geräte sowie andere                                                          Montage unter Verwendung\nelektrotechnische Waren, aus-                                                         von Waren und Teilen, deren\ngenommen solche der Tarif-                                                            Wert 40 0/o des Wertes der her-\nnrn. 85.14 und 85.15                                                                  gestellten Ware nicht über-\nschreitet\n85.14         Mikrophone und Haltevor-                                                              Be- oder Verarbeitung oder\nrichtungen dazu; Lautsprecher;                                                        Montage und Verwendung von\nTonfrequenzverstärker                                                                 Ware und Teilen, die keine\nUrsprungswaren sind und deren\nWert 40 G/o des Wertes der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet, sofern\n- dem Wert nach mindestens\n50 0/o der verwendeten\nWaren und Teile 1) Ur-\nsprungswaren sind und\n1} Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren Im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder\nVerarbeitung oder Montage durchgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist;\nb) für andere als in Buchstabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des 'Wertes der eingeführten Waren,\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.","658                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,             Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nidlt die Eigensdlaft von          die die Eigenschaft von Uraprungswaren\nWarenbezeichnung                      Ursprungswaren verleihen                    verleihen, wenn nachstehende\nTa,lfnumm0< 1                                                                                                 Voraussetzungen erfüllt sind\nder Wert der Transistoren,\ndie nicht Ursprungswaren\nsind, 3 0/o des Wertes der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet 2)\n85.15         Sende- und Empfangsgeräte für                                                         Be- oder Verarbeitung oder\nden Funksprech- oder Funk-                                                            Montage unter Verwendung\ntelegraphieverkehr; Sende- und                                                        von Waren und Teilen, die\nEmpfangsgeräte für Rundfunk                                                           keine Ursprungswaren sind und\noder Fernsehen (einschließlich                                                       deren Wert 40 0/o des Wertes\nder mit Tonaufnahme- und Ton-                                                        der hergestellt-en Ware nicht\nwiedergabegeräten kombi-                                                              überschreitet, sofern\nnierten Empfänger) sowie                                                                  dem Wert nach mindestens\nFernsehkameras; Geräte für                                                               50 0/o der verwendeten\nFunknavigation, Funkmessung                                                              Waren und Teile 1) Ur-\noder Funkfernsteuerung                                                                   sprungswaren sind und\nder Wert der Transistoren,\ndie nicht Ursprungswaren\nsind, 3 0/o des Wertes der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet 2)\nKapitel 86        Schienenfahrzeuge; ortsfestes                                                        Be- oder Verarbeitung oder\nGleismaterial; nichtelektrische                                                      Montage unter Verwendung\nmechanische Signalvorrichtun-                                                        von Waren und Teilen, deren\ngen für Verkehrswege                                                                 Wert 40 0/o des Wertes der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex          Zugmaschinen, Kraftwagen,                                                            Be- oder Verarbeitung oder\nKapitel 87       Krafträder, Fahrräder und                                                            Montage unter Verwendung von\nandere nicht schienenge-                                                             Waren und Teilen, deren Wert\nbundene Landfahrzeuge, aus-                                                          40 °/o des Wertes der herge-\ngenommen Waren der Tarifnr.                                                          stellten Ware nicht über-\n87.09                                                                                schreitet\n87.09         Krafträder und Fahrräder mit                                                         Be- oder Verarbeitung oder\nHilfsmotor, auch mit Beiwagen;                                                       Montage unter Verwendung\nBeiwagen für Krafträder oder                                                         von Waren und Teilen, die\nFahrräder aller Art                                                                  nicht Ursprungswaren sind und\nderen Wert 40 0/o des Wertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 0/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1)\nUrsprungswaren sind\nex          Optische, photographische und                                                        Be- oder Verarbeitung oder\nKapitel 90       kinematographische Instru-                                                           Montage unter Verwendung\nmente, Apparate und Geräte;                                                          von Waren und Teilen, deren\nMeß-, Prüf- und Präzisions-                                                          Wert 40 9/o des Wertes der her-\nInstrumente, -apparate und                                                           gestellten Ware nicht über-\n-geräte; medizinische und                                                            schreitet\nchirurgische Instrumente, Appa-\nrate und Geräte; ausgenommen\nWaren der Tarifnrn. 90.05,\n90.07, 90.08, 90.12 und 90.26\n1) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, In dem die Be- oder\nVerarbeitung oder Montage durchgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist;\nb) für andere als in Buchstabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren,\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.\nl!) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 °/,.","Nr. 24 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                     659\nHergestellte Wdre\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,           die die Eigenschaft von Ursprungswaren\ndie nicht die Eigenschaft von                verleihen, wenn nachstehende\nTodfnumm\" 1                Warenbezeichnung                     Ursprungswaren verleihen                     Voraussetzungen erfüllt sind\n90.05        Ferngläser und Fernrohre, mit                                                          Be- oder Verarbeitung oder\noder ohne Prismen                                                                     Montage unter Verwendung\nvon Waren und Teilen, die\nkeine Ursprungswaren sind und\nderen Wert 40 °/o des Wertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 0/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1)\nUrsprungswaren sind\n90.01         Photographische Apparate;                                                             Be- oder Verarbeitung oder\nBlitzlichtgeräte zu photo-                                                            Montage unter Verwendung\ngraphischen Zwecken                                                                   von Waren und Teilen, die\nkeine Ursprungswaren sind und\nderen Wert 40 0/o des Wertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 0/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1)\nUrsprungswaren sind\n90.08         Kinematographische Apparate                                                           Be- oder Verarbeitung oder\n(Bildaufnahme- und Tonauf-                                                            Montage unter Verwendung\nnahmeapparate, auch kombi-                                                             von Waren und Teilen, die\nniert; Vorführapparate mit                                                             keine Ursprungswaren sind und\noder ohne Tonwiedergabe)                                                               deren Wert 40 °/e des Wertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 0/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1)\nUrsprungswaren sind\n90.12         Optische Mikroskope, auch für                                                         Be- oder Verarbeitung oder\nMikrophotographie, Mikro-                                                             Montage unter Verwendung\nkinematographie oder Mikro-                                                            von Waren und Teilen, die\nprojektion                                                                            keine Ursprungswaren sind und\nderen Wert 40 9 /o des Wertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 8/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1)\nUrsprungswaren sind\n90.26         Gas-, Flüssigkeits- und Elek-                                                         Be- oder Verarbeitung oder\ntrizitätszähler für Verbrauch                                                         Montage unter Verwendung\noder Produktion, einschHeßlich                                                       von Waren und Teilen, die\nPrüf- oder Eichzähler                                                                 keine Ursprungswaren sind und\nderen Wert 40 °/o des Wertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 0/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1)\nUrsprungswaren sind\nex          Uhrmacherwaren, ausge-                                                               Be- oder Verarbeitung oder\nKapitel 91       nommen solche der Tarifnrn.                                                           Montage unter Verwendung\n91.04 und 91.08                                                                      von Waren und Teilen, deren\nWert 40 9/e des Wertes der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n1)  Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder\nVerarbeitung oder Montage durchgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist;\nb) für andere als in Buchstabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren,\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.","660                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe• oder Verarbeitungsvorgänge,             Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nldat die Blgensdlaft von          die die Eigensdlaft von Ursprungswaren\nWarenbezeichnung                      Ursprungswaren verleihen                    verleihen, wenn nadlstehende\nTa<i/oomme, 1                                                                                                 Voraussetzungen erfüllt sind\n91.04        Andere Uhren                                                                           Be- oder Verarbeitung oder\nMontage unter Verwendung\nvon Waren und Teilen, die\nkeine Ursprungswaren sind und\nderen Wert 40 8/o des Wertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 8/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1)\nUrsprungswaren sind\n91.08         Andere Uhrwerke, gangfertig                                                           Be- oder Verarbeitung oder\nMontage unter Verwendung\nvon Waren und Teilen, die\nkeine Ursprungswaren sind und\nderen Wert 40 °/o des Wertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens SO 0/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1 )\nUrsprungswaren sind\nex          Musikinstrumente; Tonauf-                                                             Be- oder Verarbeitung oder\nKapitel 92      nahme- und Tonwiedergabe-                                                             Montage unter Verwendung\ngeräte; magnetisch arbeitende                                                         von Waren und Teilen, deren\nBild- und Tonaufzeichnungs-                                                           Wert 40 0/o des Wertes der her-\nund -wiedergabegeräte für das                                                         gestellten Ware nicht über-\nFernsehen; Teile und Zubehör                                                          schreitet\nfür diese Instrumente und\nGeräte; ausgenommen Waren\nder Tariifnr. 92.11\n92.11        Schallplattenwiedergabegeräte,                                                        Be- oder Verarbeitung oder\nDiktiergeräte und andere Ton-                                                         Montage unter Verwendung\naufnahme- und Tonwiedergabe-                                                          von Waren und Teilen, die\ngeräte, einschließlich Platten-,                                                      keine Ursprungswaren sind und\nBand- und Drahtspieler, mit                                                           deren Wert 40 0/o des Wertes\noder ohne Tonabnehmer; ma-                                                            der hergestellten Ware nicht\ngnetisch arbeitende Bild- und                                                         überschreitet, sofern\nTonaufzeichnungs- und -wieder-                                                        - dem Wert nach mindestens\ngabegeräte für das Fernsehen                                                               SO 0/o der verwendeten\nWaren und Teile 1) Ur-\nsprungswaren sind und\nder Wert der verwendeten\nTransistoren, die nicht\nUrsprungswaren sind, 3 ¼\ndes Wertes der hergestell-\nten Ware nicht überschrei-\ntet Z)\nKapitel 93       Waffen und Munition                                                                   Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert SO 8/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n1) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) fiir die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der fiir diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder\nVerarbeitung oder Montage durdlgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist;\nb) für andere als in Budistabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren,\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.\n2) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 °/,.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                       661\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von Ursprungswaren\ndie nicht die Eigenschaft von      verleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer             Warenbezeichnung              Ursprungswaren verleihen           Voraussetzungen erfüllt sind\n1\n96.02      Bürstenwaren und Pinsel                                              Herstellen unter Verwendung\n(Bürsten, Schrubber, Pinsel und                                      von Waren, deren Wert 50 °/o\ndergleichen), einschließlich                                         des Wertes der hergestellten\nBürsten, die Maschinenteile                                          Ware nicht überschreitet\nsind; Roller zum Anstreichen,\nWischer aus Kautschuk oder\nähnlichen geschmeid1igen\nStoffen\n97.03      Anderes Spielzeug; Modelle                                           Herstellen unter Verwendung\nzum Spielen                                                          von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n98.01      Knöpfe, Druckknöpfe, Man-                                            Herstellen unter Verwendung\nschettenknöpfe und dergleichen                                       von Waren, deren Wert 50 0/o\n{-einschließlich Knopf-Rohlinge,                                     des Wertes der hergestellten\nKnopfformen und Knopfteile)                                          Ware nicht überschreitet\n98.08      Farbbänder für Schreibma-                                            Herstellen unter Verwendung\nschinen und ähnliche Farb-                                           von Waren, deren Wert 50 0/o\nbänder, auch auf Spulen; Stern-                                      des Wertes der hergestellten\npelkissen, auch getränkt, auch                                       Ware nicht überschreitet\nmit Schachteln","662                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnhang III\nListe B\nListe der Be- und Verarbeitungsvorgänge, die keinen Wedlsel der Tarifnummer zur Folge haben,\nden hergestellten Waren aber die Elgensdlaft von Ursprungswaren verleihen\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nWarenbezeid:mung                        die die Eigensdlaft von Ursprungswaren verleihen\nTarifnummer 1\nDurch Einbau von Waren und Teilen, die keine\nUrsprungswaren sind, in Kessel, Maschinen,\nApparate, Geräte usw. der Kapitel 84 bis 92,\nin Kessel und Heizkörper der Tarifnr. 73.37 sowie\nin Waren der Nummern 97.07 und 98.03 verlieren\ndiese Waren nicht die Eigenschaft von Ur-\nsprungswaren, sofern der Wert der Waren und\nTeile 5 0/o des Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n13.02      Stocklack, Körnerlack, Schellack und der-             Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Ver-\ngleichen, auch gebleicht; natürliche Gummen,          wendung von Waren, die nicht Ursprungswaren\nGummiharze und Balsame                                sind und deren Wert 50 °/o des Wertes der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nex 15.10      Technische Fettalkohole                               Herstellen aus technischen Fettsäuren\nex 21.03      Senf                                                  Herstellen aus Senfmehl\nex 22.09      Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger            Herstellen aus ausschließlich durch Destillieren\nals 50 °/o                                            von Getreide gewonnenem Alkohol, wobei wert-\nmäßig höchstens 15 °/oder hergestellten Ware\naus Waren besteht, die nicht Ursprungswaren\nsind.\nex 25.09      Farberden, gebrannt oder gepulvert                    Brechen und Brennen oder Mahlen von Farberden\nex 25.15      Marmor, durch Sägen lediglich zerteilt mit einer      Sägen zu Platten oder Teilen, Polieren, ober-\nDicke von 25 cm oder weniger                          flächliches Schleifen und Reinigen von Marmor,\nroh, roh behauen, durch Sägen lediglich zerteilt\nmit einer Dicke von mehr als 25 cm\nex 25.16      Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere         Sägen von Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und\nWerksteine, durch Sägen lediglich zerteilt mit        anderen Werksteinen, roh, roh behauen, durch\neiner Dicke von 25 cm oder weniger                    Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von mehr\nals 25 cm\nex 25.18      Dolomit, gebrannt; Dolomitstampfmasse                  Brennen von Rohdolomit\nex       Erzeugnisse der chemischen Industrie und ver•          Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwen-\nKapitel 28   wandter Industrien, ausgenommen durch Glühen           dung von Waren, die nicht Ursprungswaren sind\nbis 37      behandelte natürliche Kalziumaluminium-               und deren Wert 20 0/o des Wertes der herge-\nphosphate, zerkleinert und gemahlen (ex 31.03),       stellten Ware nicht überschreitet\nund ätherische Ole, nicht von Zitrusfrüchten,\nterpenfrei gemacht (ex 33.01)\nex 31.03       Durch Glühen behandelte natürliche Kalzium-           Zerkleinern und Mahlen von durch Glühen\naluminiumphosphate, zerkleinert und gemahlen          behandelte natürliche Kalziumaluminium-\nphosphate\nex 33.01       Ätherische Ole, nicht von Zitrusfrüchten,             Entfernen des Terpens bei ätherischen Oien mit\nterpenfrei gemacht                                    Ausnahme ätherischer Ole von Zitrusfrüchten\nex       Verschiedene Erzeugnisse der chemischen In-           Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwen-\nKapitel 38    dustrie, ausgenommen raffiniertes Tallöl              dung von Waren, die nicht Ursprungswaren sind\n(ex 38.05) und gereinigtes Sulfatterpentinöl          und deren Wert 20 0/o des Wertes der herge-\n(ex 38.07)                                            stellten Ware nicht überschreitet\nex 38.05      Tallöl, raffiniert                                    Raffinieren von rohem Tallöl\nex 38.07      Sulfatterpentinöl, gereinigt                          Reinigen durch Destillieren und Raffinieren von\nrohem Sulfatterpentinöl\nex       Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren      Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwen-\nKapitel 39    daraus, ausgenommen Filme aus Ionomeren               dung von Waren, die nicht Ursprungswaren sind\n(ex 39.02)                                           und deren Wert 20 0/o des Wertes der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                        663\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen\nTarifnummer                     Warenbezeidmung\nex 39.02    Filme aus Ionomeren                               Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen\nKunststoffes, der ein Mischpolymer aus Äthylen\nund Methacrylsäure, teilweise neutralisiert\ndurch metallische Ionen, hauptsächlich Zink\nund Sodium, ist\nex 40.01    Sohlenkrepp in Platten aus Kautschuk              Walzen.von „crepe sheets\" aus Naturkautschuk\nex 40.07    Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit Spinn-       Herstellen aus nichtüberzogenen Fäden und\nstofferzeugnissen überzogen                       Kordeln aus Kautschuk\nex 41.01    Enthaarte Felle von Schafen und Lämmern           Enthaaren von Schaf- und Lammfell\nex 41.02    Rind- und Kalbleder (einschließlich Büffelleder), Nachgerben von nur gegerbtem Rind- und Kalb-\nRoßleder und Leder von anderen Einhufern, aus-    leder (einschließlich Büffelleder), Roßleder und\ngenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08,     Leder von anderen Einhufern\nnachgegerbt\nex 41.03    Schaf- und Lammleder, ausgenommen Leder der       Nachgerben von nur gegerbtem Schaf- und\nTarifnrn. 41.06 bis 41.08, nachgegerbt            Lammleder\nex 41.04    Ziegen- und Zickelleder, ausgenommen Leder        Nachgerben von nur gegerbtem Ziegen- und\nder Tarifnrn. 41.06 bis 41.08, nachgegerbt        Zickelleder\nex 41.05    Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren,  Nachgerben von nur gegerbtem Leder anderer\nausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08,  Tiere\nnachgegerbt\nex 43.02    Pelzfelle, zusammengesetzt                        Bleichen, Färben, Zurichten, Zuschneiden und\nZusammensetzen von gegerbten oder zuge-\nrichteten Pelzfellen\nex 50.03    Abfälle von Seide, Schappeseide, Bourretteseide   Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide,\nund Kämmlinge, gekrempelt oder gekämmt            Schappeseide, Bourretteseide und Kämmlingen\nex 50.09\nex 50.10\nex 51.04\nBedrucken und gleichzeitige Bearbeitung\nex 53.11                                                      (Bleichen, Zurichten, Trocknen, Dampfbehand-\nex 53.12                                                      lung, Noppen, Kunststopfen, Imprägnieren,\nex 53.13    Bedruckte Gewebe\nSanforisieren, Merzerisieren) von Geweben, deren\nex 54.05\nWert 47,5 0/o des Wertes der hergestellten Ware\nex 55.07\nnicht überschreitet\nex 55.08\nex 55.09\nex 56.07\nex 59.14    Glühstrümpfe                                      Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken\nex 68.03    Waren aus Natur- oder Preßschiefer                Herstellen von Waren aus bearbeitetem Schiefer\nex 68.13   Asbestwaren; Waren aus Gemischen auf der          Herstellen von Waren aus bearbeitetem Asbest\nGrundlage von Asbest oder auf der Grundlage       und aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest\nvon Asbest und Magnesiumkarbonat                  oder auf der Grundlage von Asbest und Magne-\nsiumkarbonat\nex 68.15    Glimmerwaren, einschließlich Glimmer auf         Herstellen von Waren aus bearbeitetem Glimmer\nPapier oder Geweben\nex 70.10    Flaschen und Flakons, geschliffen                Schleifen von Flaschen und Flakons, deren Wert\n50 8/o des Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n70.13    Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der       Schleifen von Glaswaren, deren Wert 50 °/o des\nKüche, bei der Toilette, im Büro, zum Aus-       Wertes der hergestellten Ware nicht über-\nschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen         schreitet, oder vollständig manuelles Verzieren\nZwecken, ausgenommen Waren der Tarifnr, 70.19     (ausgenommen Siebdrucke) von mundgeblasenen\nGlaswaren, deren Wert 50 0/o des Wertes der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nex 70.20    Waren aus Glasfasern                              Herstellen aus rohen Glasfasern\nex 71.02    Edelsteine und Schmucksteine, geschliffen oder    Herstellen aus Edelsteinen oder Schmuck-\nanders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert,    steinen, roh\nauch wenn sie zur Erleichterung der Versendung\nvorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheit-\nlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind","664                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nTarifnummer                     Warenbezeichnung                       die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen\nex 71.03     Synthetische oder rekonstituierte Steine, ge-       Herstellen aus synthetischen oder rekonsti-\nschliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt      tuierten Steinen, roh\nnoch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung\nder Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch\nnicht einheitlich gebrauchsfertig zusammen-\ngestellt sind\nex 71.05     Silber und Silberlegierungen, als Halbzeug, auch    Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nvergoldet oder platiniert                           Zerkleinern von Silber und Silberlegierungen,\nunbearbeitet\nex 71.05    Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet, auch    Legieren oder elektrolytisches Trennen von\nvergoldet oder platiniert                           Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet\nex 71.06    Silberplattierungen als Halbzeug                    Walzen, Ziehen, Drahtziahen, Hämmern oder\nZerkleinern von Silberplattierungen, unbearbeitet\nex 71.07    Gold und Goldlegierungen, als Halbzeug, auch        Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nplatiniert                                          Zerkleinern von Gold und Goldlegierungen,\nauch platiniert, unbearbeitet\nex 71.07    Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet, auch        Legieren und elektrolytisches Trennen von Gold\nplatiniert                                          und Goldlegierungen, unbearbeitet\nex 71.08    Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder        Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nauf Silber), als Halbzeug                           Zerkleinern von Goldplattierungen (auf unedlen\nMetallen oder auf Silber), unbearbeitet\nex 71.09    Platin und Platinbeimetalle, als Halbzeug           Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nZerkleinern von Platin und Platinbeimetallen,\nunbearbeitet\nex 71.09     Platin und Platinbeimetalle und ihre Legierungen,  Legieren und elektrolytisches Trennen von Platin\nunbearbeitet                                       und Platinbeimetallen und ihren Legierungen,\nunbearbeitet\nex 71.10     Platin- oder Platinbeimetallplattierungen (auf     Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nunedlen Metallen oder auf Edelmetallen), als       Zerkleinern von Platin- oder Platinbeimetall-\nHalbzeug                                           plattierungen (auf unedlen Metallen oder auf\nEdelmetallen), unbearbeitet\nex 73.15     Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl\n- in den in den Tarifnrn. 73.07 bis 73.13 ange-    Herstellen aus Waren in den in der Tarifnr. 73.06\nführten Formen                                 angeführten Formen\n- in den in der Tarifnr. 73.14 angeführten Formen  Herstellen aus Waren in den in den Tarifnrn.\n73.06 und 73.07 angeführten Formen\nex 74.01     Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und          Konvertern von Kupfermatte\nanderes)\nex 74.01     Raffiniertes Kupfer                                Thermische oder elektrolytische Raffination von\nKupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und\nanderes), von Bearbeitungsabfällen und von\nSchrott aus Kupfer)\nex 74.01     Kupferlegierungen                                  Schmelzen und thermische Behandlung von\nraffiniertem Kupfer, Bearbeitungsabfällen und\nSchrott aus Kupfer\nex 75.01     Rohnickel (ausgenommen Anoden der Tarifnr.         Raffinieren von Nickelmatte, Nickelspeise und\n75.05)                                              anderen Zwischenerzeugnissen der Nickelher-\nstellung durch Elektrolyse, durch Schmelzen\noder auf chemischem Wege\nex 75.01    Rohnickel, ausgenommen Nickellegierungen            Raffinieren von Bearbeitungsabfällen und Schrott\ndurch Elektrolyse, durch Schmelzen oder auf\nchemischem Wege\nex 76.01    Rohaluminium                                        Herstellen durch thermische oder elektrolytische\nBehandlung von nicht legiertem Aluminium,\nBearbeitungsabfällen und Schrott\nex 77.04    Beryllium (Glucinium), verarbeitet                  Walzen, Ziehen, Drahtziehen und Zerkleinern von\nRohberyllium, dessen Wert 50 0/o des Wertes der\nhergestellten Ware nicht überschreitet","Nr. 24 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                              665\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen\nTarifnummer                          \\Varenbezeichnung\nex 78.01        Raffiniertes Blei                                             Herstellen durch thermisches Raffinieren von\nWerkblei\nex 81.01        Wolfram, verarbeitet                                          Herstellen aus Rohwolfram, dessen Wert 50 °/o\ndes Wertes der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 81.02        Molybdän, verarbeitet                                         Herstellen aus Rohmolybdän, dessen Wert 50 °.'o\ndes Wertes der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 81.03        Tantal, verarbeitet                                           Herstellen aus Rohtantal, dessen Wert 50 0/o des\nWertes der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 81.04        Andere unedle Metalle, verarbeitet                            Herstellen aus anderen unedlen Rohmetallen,\nderen Wert 50 0/o des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 83.06       Ziergegenstände zur Innenausstattung, aus un-                 Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von\nedlen Metallen, ausgenommen Statuetten                        Waren, die keine Ursprungswaren sind und\nderen Wert 30 0/o des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n84.06       Kolbenverbrennungsmotoren                                     Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nwendung von Waren und Teilen, deren ·wert\n40 0/o des Wertes der hergestellten \\\\Tare nicht\nüberschreitet\nex 84.08       Andere Motoren und Kraftmaschinen, ausge-                     Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nnommen Turbostrahltriebwerke und Gasturbinen                  wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-\nsprungswaren sind und deren Wert 40 °/o des\nWertes der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 ll/o\nder verwendeten Waren und Teile 1) Ursprungs-\nwaren sind\n84.16       Kalander und Walzwerke, ausgenommen Metall-                   Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nwalzwerke und Glaswalzmaschinen; Walzen für                   wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-\ndiese Maschinen                                               sprungswaren sind und deren Wert 25 °/o des\nWertes der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 84.17       Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch                   Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nbeheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf                  wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-\neiner Temperaturänderung beruhende Vorgänge                   sprungswaren sind und deren Wert 25 0/o des\nfür die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Papp-            Wertes der hergestellten Ware nicht über-\nindustrie                                                     schreitet\n84.31       Maschinen und Apparate zum Herstellen von                     Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nZellulosebrei oder Papierhalbstoff oder zum Her-              wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-\nstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe              sprungswaren sind und deren Wert 25 °/o des\nWertes der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n84.33       Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder                    Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nVerarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder                  wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-\nPappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art             sprungswaren sind und deren Wert 25 0/o des\nWertes der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n1) Bei der Bestimmung des Wertes der Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder Vernrbeitung\noder Montage durdlgeführt wird, nadlweisbar gezahlt worden ist im Falle eines Verkaufs;\nb) für andere Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.","666                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe• oder Verarbeitungsvorgänge,\nTarifnummer                           Warenbezei<hnung                              die die Eigens<haft von Ursprungswaren verleihen\nex 84.41       Nähmaschinen (z. B. zum Nähen von Spinnstoff.                 Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nwaren, Leder oder Schuhen), einschließlich Möbel              wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-\nzum Einbau von Nähmaschinen                                   sprungswaren sind und deren Wert 40 8/o des\nWertes der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet, sofern\n- dem Werte nach mindestens 50 8/o der zur\nMontage des Kopfes (ohne Motor) verwen-\ndeten Waren und Teile 1) Ursprungswaren\nsind und\nder Mechanismus für die Oberfadenführung,\nder Greifer mit Antriebsmechanismus und\ndie Steuerorgane für den Zickzack-Stich\nUrsprungswaren sind\n85.14       Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Laut-                Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nsprecher; Tonfrequenzverstärker                              wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-\nsprungswaren sind und deren Wert 40 8/o des\nWertes der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 8/o\nder verwendeten Waren und Teile 2) Ursprungs-\nwaren sind\n85.15       Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech•                Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\noder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Emp•                 wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-\nfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (ein-                sprungswaren sind und deren Wert 40 0/o des\nschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwieder-              Wertes der hergestellten Ware nicht über-\ngabegeräten kombinierten Empfänger) sowie                    schreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 0/o\nFernsehkameras; Geräte für Funknavigation,                   der verwendeten Waren und Teile 2) Ursprungs-\nFunkmessung oder Funkfernsteuerung                           waren sind\n87.06       Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarif-              Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nnrn. 87.01 bis 87.03                                         wendung von Waren und Teilen, deren Wert\n15 °/e des Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n1) Bei der Bestimmung des Wertes der Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für dien Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder Verarbeitung\noder Montage dur<hgeführt wird, na<hweisbar gezahlt worden ist im Falle eines Verkaufs;\nb) für andere Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.\n2) Die Anwendung dieser Regel darf ni<ht zur Folge haben, daß der Wert der Transistoren, die nicht Ursprungswaren sind, den in der Liste A\nfür diese Tarifnummer vorgesehenen Prozentsatz von 3 1/e überschreitet.","Nr. 24 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                 667\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen\nT ctrifnummer                        Warenbezeichnung\nex 94.01       Sitzmöbel, auch wenn sie in Liegen umgewandelt               Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nwerden können (ausgenommen Möbel der Tarif-                  wendung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff\nnr. 94.02), aus unedlen Metallen                             mit einem Quadratmetergewicht von höchstens\n300 g in gebrauchsfertigen Formen, deren Wert\n25 8/o des Wertes der hergestellten Ware nicht\nübersteigt 1)\nex 94.03       Andere Möbel aus unedlen Metallen                            Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nwendung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff\nmit einem Quadratmetergewicht von höchstens\n300 g in gebrauchsfertigen Formen, deren Wert\n25 9/o des Wertes der hergestellten Ware nicht\nübersteigt 1)\nex 95.01       Waren aus Schildpatt                                         Herstellen aus bearbeitetem Schildpatt\nex 95.02       Waren aus Perlmutter                                         Herstellen aus bearbeitetem Perlmutter\nex 95.03       Waren aus Elfenbein                                          Herstellen aus bearbeitetem Elfenbein\nex 95.04       Waren aus Bein                                               Herstellen aus bearbeitetem Bein\nex 95.05       Waren aus Horn, Geweihen, Korallen, auch                     Herstellen aus Horn, Geweihen, Korallen, auch\nwiedergewonnenen, und anderen tierischen                     wiedergewonnenen, und anderen tierischen\nSchni tzstoffen                                              Schnitzstoffen, bearbeitet\nex 95.06       Waren aus pflanzlichen Schnitzstoffen (z.B.                  Herstellen aus pflanzlichen Schnitzstoffen (z. B.\nSteinnüsse, andere Nüsse, harte Samen)                       Steinnüsse, andere Nüsse, harte Samen), bearbeitet\nex 95.07       Waren aus Meerschaum, Bernstein, auch wieder-                Herstellen aus Meerschaum, Bernstein, auch\ngewonnenen, Jett und jettähnlichen mineralischen             wiedergewonnenen, Jett und jettähnlichen mine-\nSchnitz- und Formstoffen                                     ralischen Schnitz- und Formstoffen, bearbeitet\nex 98.11       Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe                    Herstellen auf Pfeifenrohformen\n1) Diese Regel gilt nicht, wenn die allgemeine Regel über den Wechsel der Tarifnummer für die anderen Teile, die nicht Ursprungswaren sind\nund in die Zusammensetzung der ·ware eingehen, angewendet wird.","668                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnhang IV\nliste C\nListe der Waren, auf die dieses Protokoll keine Anwendung fln~et\nNummer des\nZolltarifs                                             Warenbezeichnung\nex 27.07     Ähnliche aromatische Ole im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27, bei deren Destillation mehr als\n65 Raumhundertteile bis 250 °C übergehen (einschließlich Benzin-Benzolgemische), zur Verwendung\nals Kraft- oder Heizstoffe\n27.09     Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Wachs aus Mineralien\nbis\n27.16\nex 29.01     Kohlenwasserstoffe:\n- azyklische\n- alizyklische, ausgenommen Cyclotherpene, ausgenommen Azulene\n- Benzol, Toluol, Xylole\nzur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe\nex 34.03     Zubereitete Schmiermittel, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen\nMineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, Erdöl oder 01 aus bituminösen Mineralien ent-\nhaltend\nex 34.04     Wachse aus Paraffin, aus Erdölwachsen oder aus bituminösen Mineralien, aus paraffinischen Rück-\nständen\nex 38.14     Zubereitete Additive für Schmierstoffe","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                   669\nAnhang V\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausfiihrer/Exporteur (Name, YOlbtind;,e Anschrilt, Staat)                                        EUR.1                 Nr.    J  000.000\nVor dem Alllfillca Anmcrbn1ea auf du lllckseite beachua\n2, Bescheinigung für den Prälerenzverkehr zwischen\n3, Empfänger (Name, vo11stincliae Anschrift, Staat)\n(Ausfüllung freisesrelb)\nund\n(Angabe  der bettdfcnden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) .... · ·\n4. Staat, Staatengruppe                5. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen                •Staatengruppe\nbzw. deren Ursprungs-                  oder -gebiet\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung fcclgatcllt)                              7, Bemerkungen\nIJ Bei unver-    8•. Laufende Nr•.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art clcr Packstücke                                 1);               9. Roh-               10. Rech-\npackte~\nWarenut            Warenbezeichnung                                                                                                    gewicht (kg)          nungen\ndieAmahJ                                                                                                                               oder andere           (AusfüJJung\nder Geacn·                                                                                                                             Maße                  freigestellt)\nKinde\noder„loee                                                                                                                              (1, m• usw.)\naeschüttet\"\nanzu,ebcn,\nll. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                                                       12. ERKIÄllUNG DES AUSFVHRERS/\nDie Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt,                                                                EXPORTEURS\n'2) Nur auuu-    Ausfuhrpapier 2)                                                                   Stempel             Det Unterzeichner erklärt, daß die vorge-\nfiillen,\nnannten Waren die Voraussetzungen erfül-\n__________\nwenn nach    Art/Muster\"......................,_ _ _ \"' Nr....\"......................\nden inter-                                                                                                          len, um diese Bescheinigung zu erlangen.\nncn Rechts•  V O f f l - - - - -................ _ _ _ ,...................,H ....... ..\nYOnchriftcn\nZollbehörde                                                        ,..............\nda Alllfubr-\nlCUtes       Ausstellender/s StaaVGebiet _ _ _,_, .....................\n.oda-ae-\nbiaau-\nfordcrlidi.\n............ ...........................-- ..\n~\n\"'·----........................                   _________\n----\"-------\n......,_ _ _ _ _ _ _ _ • - - - - - • • • H •• Ul• I\n(On und Datum)\n6\n-··-.............................    _________\n(On und Datum)\n(Untenchrift)\n............,\n(Untenchrift)","670                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\n13. ERSUCHEN UM NACHPRUFUNG, zu übersenden                    14. ERGEBNIS DER NACHPRUFUNG\nan:\nDie Nachprüfung hat ergeben, daß diese Bescheinigung 1)\n•        von der auf ihr angegebenen Zollbehörde aus-\ngestellt worden ist und daß die darin enthalte-\nnen Angaben richtig sind.\nEs wird um Uberprüfung dieser Bescheinigung auf ihre\nEchtheit und Richtigkeit ersucht.\n•        nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und\nfür die Richtigkeit der darin enthaltenen Anga-\nben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).\n(Ort und Datum)                                                  (Ort und Datum)\nStempel                                                       Stempel\n(Unterschrift)                                                   (Unterschrift)\n1) Zutreffendes Feld ankreuzen.\nAnmerkungen\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Ubermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so\nvorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hin-\nzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat,\ngebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.\n2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen,\njeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten\nist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.\n3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.","Nr. 24-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                                                              671\nANTRAG· AUF AUSSTELLUNG EINEll WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer/Exporteur (Name, vol11tändiae Anschriff,·Staat)\nEUR.1                         Nr.    J   000.000\nVor dem Audiillea Anmerkanpa auf der Rückseite beachten\n2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Prä-\nferenzverkehr zwischen\n3. Empfänger (Name, vollständiae Anschrift, Staat)           1• 1111101,1,u1,,,,,,n,110,u•uu,111u,,,,,,,,,, _ _ _ _ _ _ ,,. ........ ,,,. .. ,,.,,,., ................ ,., .. ,,.,,..,,,\n(Ausfüllung frciaestellt)\nund\n4. Staat, Staatengruppe                                   S. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, a1s dessen                                 -staatengruppe\nbzw. deren Unpnmgs-                                     oder -gebiet\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben über die Beförderung (Au,lüUun1 frciacstcllt)     7. Bemerkunjen\n1) Bei unver•  8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl lind Art der Packstücke                    1);                        9. Roh-                      10. Rech-\npackte~        Warenbezeichnung                                                                                                gewicht (kg)                         nungen\nWaren 1st\ndie Anzahl                                                                                                                     oder andere                          (Ausfüllung\nder Gcacn•                                                                                                                     Maße                                 freigestellt)\nstände                                                                                                                         (1, m• us.w.)\noder „lose\ngeschünet11\nanzuaebcn.","672                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1918, Teil II\nlrklirung des Ausfübrers/Exporteurs\nDer Unterzeichner, Ausführer/Exporteur, der auf der Vorderseite besduiebenen Waren,\nERKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;\nBESCHREIBT den Sachverhalt, auf Grund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:\nLEGT folgende Nachweise VOR 1}:\nVERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die\nAusstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner\nBuchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden;\nBEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.\n(Ort und Datum)\n(Unterschrift)\n1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeug-\nnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1918                                                                                                     673\nAnhang VI\nL!J Fonnblatt fiir den begünstigten Warenverkehr\nFORMBLATT                 EUR. 2                Nr.                                     zwischen ........................................ und ........................................ 1)\n~ Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)                                       w      Erklärung des Amführen\nIch, der Unterzeichner, Ausführer der nachstehend be-\nzeichneten Waren, erkläre, daß diese die für die Ausstellung\ndieses Fonnblatts geforderten Voraussetzungen erfüllen,\nund daß sie die Eigenschaft von Ursprungswaren gemäß\nden Bedingungen für den in Feld 1 genannten begünstigten\nL!J Empfänger            (Name, vollständige Anschrifi, Staat)\nWarenverkehr erworben haben.\n~ Ort und Datum\n..!J Untenchrift des Ausf'\"ühren\nL!J Bemerkungen              2\n)                                                        ~ Unprungataa.t                  3\n}                   ~     Bestlmmungutaat                          ')\n~ Rohgewicht (kg)\nl!.!.I Zeichen, Nummem der Sendung und Warenbezeichnung                                                .!!J Behörde                 oder Dienststelle des Auafuhr·\nltaab          4),  der die Nachpiifung der Eddänmg\ndes AUlfiihren obliegt\n1) Angabe der betrell'enden Stuteo, Stuteo,ruppen oder Gebiete.\n'2) Hinweiae auf Prüfimgen durch die zuatindige Beh6rde oder Diemtetelle, eoweit.lle IChon stattgefunden babea.\n3) Ab Ursprungsstaat ßllt der Staat, die Staatengruppe oder du Gebiet, aJ, de,aea bzw. deren UnpNDSSWaren die Wattn gelten.\n•) Als Staat gilt auch eine Staatengruppe oder ein Gebiet.\n1~ Ersudlen um Nadlprüfung                                                                I\nU Ergebnis der Nadlprüfung\nEs wird um Uberprüfung der auf der Vorderseite\n-\n•\nDie Nachprüfung hat ergeben, daß 1)\ndie auf diesem Formblatt eingetragenen An-\n•\ndieses Formblatts abgegebenen Erklärung des Aus-\nführers ersucht*)                                                                              gaben richtig sind; 1)\ndas Formblatt nicht den Erfordernissen für\ndie Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben\nentspricht (siehe beigefügte Bemerkungen) 1 )\nden ...          ...... 19                                                                    . , den                               19 ..\nStempel                                                                                                  Stempel\n(Unterschrift)                                                                       (Unterschrift)\n1) Zutreffendes ankreuzen.\niZ'\nt::\ni:.I\n•J Die nadtträgliche Prüfung des Formblatts erfolgt stichprobenweise ode'r immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete\nZweifel an der Edttheit des Formblatts und an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlidten Ursprung der betreffenden V,'aren haben.\nf/'J\n~\nup\nHinweise zur Ausstellung des Formblatts EUR. 2\n~\n1. Ein Formblatt EUR. 2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in\nFeld 1 genannten Warenverkehr entsprechen. Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgfältig\nzu lesen.\n2. Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblatt an die Paketkarte an; bei Briefsendungen\nlegt er das Formblatt in die Sendung. Außerdem trägt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zoll-\ninhaltserklärung C 2/C P 3 den Hinweis „EUR. 2\" sowie die Seriennummer des Formblatts ein.\n3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorschrif-\nten festgelegten Förmlichkeiten.\n4. Die Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verpflichtung, den zuständigen Behörden alle\nNachweise zu erbringen, die sie für erforderlich halten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstel-\nlungsbedingungen der in Feld 11 des Formblatts genannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden.","674                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnhang Vß\nModell der Erklärung\nDer Unterzeichner erklärt, daß die in dieser Rechnung aufgeführten Waren hergestellt\nworden sind in ........................................................................................................................................ ..\nund µe nach Fall) 1\na) den Regeln über die Bestimmung des Begriffs • vollständig hergestellte Waren\" ent-\nsprechen 1)\noder\nb) aus folgenden Waren hergestellt worden sind: 1)\nBeschreibung                                              Ursprungsstaat 1)                                      Wert 1)\nund den folgenden Bearbeitungen unterworfen worden sind:\n............................................................................................................... (Angabe der Bearbeitung)\nin\n•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\n......................................................... ,den ................................................\n(Unterschrift)\n1)  Zutreffendes eintragen.\nZ) Zutreffendes eintragen. Dabei ist anzugeben:\n-    wenn die Waren ihren Ursprung in einem Staat haben, der in dem betreffenden Abkommen genannt\ni1t: dieser Staat\n-    wenn die Waren ihren Ursprung in einem anderen Staat haben: Drittland.","Nr. 24 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                                                       675\nAnhang VIII\n1, Versender    1)\nAUSKUNFfSBLA1T\nfür den Erhalt einer\nWARENBESCHEINIGUNG\nim Rahmen- der Vorschriften für den Warenverkehr\nzwischen der\n2, Empfänger l)                                                                                                         EUROPÄISCHEN\nWlllTSCHAFTSGEMEINSCHAFI'\nund\n................................ ,.;·»~~b~dt·~t~b~~i················· .. ······ ....... .\n3. Verarbeiter    1)\n4, Staat, in dem die Be• oder Verarbeitung erfolgte\n6. Einfuhrzollbehörde 1)                                                    S. Für amtliche Zwecke\n7, Einfuhrpapiere 1)\nMuster., ......... ,.. ,..............., Nr............. ,, ... ,...\nSerie ......... ,.......................................... ,.. ,....\nvom\nWAREN ZUM ZEITPUNKT DU VEllSANDS NACH DEM. BESTIMMUNGSSTAAT\n8, Zeichen, Nummern,                        ,. Nummer des BZT und Warenbezeichnung                                                                          10. Menge•)\nAnzahl und An der\nPackstücke\nlt. Wert•)\nVER.WENDETE EINGEFOHI.TE 'f/AUN\n12. Nummer des BZT und Warcnbczeichnuna                                                             13, Ursprungs•                                          14. Menge 1)           15, Wert')')\nstaat')\n16. Art der Be· oder Verarbeitung\n17. Bemerkungen\n18, SICHTVERMERK DER. ZOLLBEHÖRDE                                           1', EIUCLXR.UNG DES VERSENDER.S\nDie Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt:                            1th, der Unterzeichner, .................................. ..\nerkläre, daß die auf diesem Blatt eneilten Auskünfte\nDokument: .................................................. .             richtig und\n~Muster .... ,............. ,,, Nr. •.... , ................. .\nZollbehörde: ............................................... .\n• ............ ,u,m, .............u ................................... , den  !_ __._!_        _._!__!\nDen!---,--,--,\n(Untcrschrift)\nE]                      ···················••.•·························     (Untcnchrift)\n..····················•\ni\n1\n1","676                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nERSUCHEN UM NACHPRUFUNG                                                         ERGEBNIS DER NACHPRUFUNG\nDer unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Uber-                                 Die Nachprüfung hat ergeben, daß dieses Aus-\nprüfung des Auskunftsblattes auf seine Edltheit und                             kunftsblatt\nRichtigkeit                                                                     a) von der in ihm angegebenen Zollbehörde aus-\ngestellt wurde und die in ihm enthaltenen An-\ngaben ridltig sind*)\nb) nicht den Erfordernissen für seine Echtheit und\nfür die Richtigkeit der darin enthaltenen Anga-\nben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen)*)\n........... ,den ................................... .                                  . , den .\nStempel der                                                                     Stempel der\nZollbehörde                                                                     Zollbehörde\n(Unterschrift des Zollbeamten)                                                    (Unterschrift des Zollbeamten)\n•) Nichtzutreffendes bitte streichen.\nHinweise zur Vorderseite\n1)   Name oder Firmenbezeidlnung und vollständige Adresse.\n1) Freiwillige Angabe.\n3) kg, hl, m3 oder andere Maße.\n') Umschließungen gelten als zu den in ihnen verpackten Waren gehörig. Diese Vorschrift\nfindet jedoch keine Anwendung auf Umschließungen, wenn sie für die in ihnen ver-\npackten Waren nicht üblich sind und sie unabhängig von ihrer Verwendung als Um-\nschließung einen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben.\n•   15) Zutreffendes eintragen. Dabei ist anzugeben:\n- wenn die Waren ihren Ursprung in einem Staat haben, der in dem betreffenden Ab-\nkommen genannt ist: dieser Staat\n- wenn die Waren ihren Ursprung in einem anderen Staat haben: Drittland.\n1) Der Wert ist entspredlend den Ursprungsregeln anzugeben.\nAnhang IX\nGemeinsame Erklärung\nZur Anwendung von Artikel 28 des Protokolls erklärt\nsich die Gemeinschaft bereit, unmittelbar nach Unter-\nzeichnung des Abkommens eine Prüfung der Anträge\nAlgeriens auf Abweichungen von den Ursprungsregeln\nin die Wege zu leiten.","Nr. 24 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                               611\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                          6. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien be-\ntreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse,\nSeiner Majestät des Königs der Belgier,\n7. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien be-\nIhrer Majestät der Königin von Dänemark,                           treffend die Vorlage des Abkommens durch die\ndes Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,                    Gemeinschaft im GATT,\ndes Präsidenten der Französischen Republik,                     8. Erklärung der Vertragsparteien über die Auslegung\ndes im Abkommen verwendeten Begriffs „Ver-\ndes Präsidenten Irlands,                                           tragsparteien\",\ndes Präsidenten der Italienischen Republik,                     von den nachstehend aufgeführten Erklärungen Kennt-\nSeiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxem-            nis genommen:\nburg,                                                           1. Erklärung der Europäischen Wirtschaf tsgemein-\nschaft über die regionale Anwendung einiger Be-\nIhrer Majestät der Königin der Niederlande,\nstimmungen des Abkommens,\nIhrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs         2. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nGroßbritannien und Nordirland                                      betreffend die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 1\nund des Rates der Europäischen Gemeinschaften                      genannte Rechnungseinheit,\neinerseits    3. Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik\nund                                   Deutschland über die Bestimmung des Begriffs\n,,deutscher Staatsangehöriger\",\ndes Präsidenten des Revolutionsrates, Präsidenten des\nMinisterrates der Demokratischen Volksrepublik Algerien         4. Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik\nDeutschland zur Geltung des Abkommens für Ber-\nandererseits,\nlin,\ndie am sechsundzwanzigsten April neunzehnhundert-\nund von den nachstehend aufgeführten Briefwechseln\nsechsundsiebzig zur Unterzeichnung des Kooperations-\nKenntnis genommen:\nabkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik               1. Briefwechsel betreffend die Zusammenarbeit im\nAlgerien sowie zur Unterzeichnung des Abkommens                    Bereich der Wissenschaft, der Technologie und des\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-              Umweltschutzes,\nschaft für Kohle und Stahl und der Demokratischen               2. Briefwechsel zu den Artikeln 15 und 48 des Ab-\nVolksrepublik Algerien in Algier zusammengetreten                  kommens,\nsind,                                                           3. Briefwechsel betreffend die in der Gemeinschaft\nhaben bei der Unterzeichnung dieser Abkommen                     beschäftigten algerischen Arbeitnehmer,\ndie nachstehend aufgeführten gemeinsamen Erklärun-           4. Briefwechsel über die Durchführung des Abkom-\ngen der-Vertragsparteien angenommen:                            mens im Bereich der wirtschaftlichen, technischen\nund finanziellen Zusammenarbeit vor Inkrafttreten\n1. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu\ndes Abkommens,\nArtikel 12 Absatz 1 des Abkommens,\n5. Briefwechsel betreffend die in Frankreich geltende\n2. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu\nSonderregelung für bestimmte Einfuhren aus Alge-\nArtikel 15 des Abkommens,\nrien,\n3. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu\n6. Briefwechsel über Artikel 33 und 52 des Abkom-\nArtikel 15 des Abkommens betreffend die Waren\nmens.\nder Tarifstelle 08.02 ex A, ex B, ex C und D des\nGemeinsamen Zolltarifs,                                  Die vorstehend genannten Erklärungen und Brief-\n4. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu           wechsel sind dieser Schlußakte beigefügt.\nAnhang B betreffend Olivenöl, anderes als raffi-         Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß diese\nniertes, der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen    Erklärungen und Briefwechsel, soweit notwendig, unter\nZolltarifs,                                            denselben Bedingungen wie das Kooperationsabkommen\n5. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien be-          den ihre Gültigkeit sicherstellenden Verfahren unter-\ntreffend den Olivenölsektor,                           worfen werden.","678                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nGemeinsame Erklärung der Vertragsparteien              liehe Lage, die die Festsetzung des Zusatzbetrags auf\nzu Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens                10 Rechnungseinheiten je 100 kg rechtfertigte, zu diesem\nZeitpunkt noch fortbesteht.\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß die in\nArtikel 12 Absatz 1 des Abkommens genannten Plafonds\n,,pro rata temporis\" angewandt werden, falls der Zeit-           Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien\npunkt des Inkrafttretens des Abkommens nicht mit dem                      betreffend den Olivenölsektor\nBeginn des Kalenderjahres zusammenfällt.\nDie Vertragsparteien kommen überein, eng zusammen-\nzuarbeiten, um etwaige Schwierigkeiten im Olivenöl-\nGemeinsame Erklärung der Vertragsparteien              sektor festzustellen und angemessene Lösungen zu er-\narbeiten.\nzu Artikel 15 des Abkommens\nZu diesem Zweck halten sie regelmäßig Konsultationen\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß die in          ab, um die Entwicklung auf dem Olmarkt zu verfolgen.\nArtikel 15 des Abkommens aufgeführten und in An-\nhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten\nErzeugnisse, unbeschadet der Durchführung von Arti-\nGemeinsame Erklärung der Vertragsparteien\nkel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Verordnung, wäh-\nrend der Zeit, in der Zollsenkungen anwendbar sind,\nbetreffend landwirtscbaftlidte Erzeugnisse\nohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen\ngleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt wer-        1. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter gegen-\nden können.                                                    seitiger Berücksichtigung ihrer Agrarpolitik eine har-\nmonische Entwicklung des Handels mit den nicht\nDie Vertragsparteien kommen ferner überein, daß bei\nunter das Abkommen fallenden landwirtschaftlichen\nBezugnahme auf die Artikel 23 bis 28 der Verordnung            Erzeugnissen zu fördern.\nf (EWG) Nr. 1035/72 im Abkommen die Gemeinschaft\ndarunter die zum Zeitpunkt der Einfuhr der betreffenden        Im viehseuchenrechtlichen, gesundheitspolizeilichen\nErzeugnisse gegenüber Drittländern anwendbare Rege-            und pflanzenschutzrechtlichen Bereich wenden die\nlung versteht.                                                 Vertragsparteien ihre einschlägigen Regelungen in\nnichtdiskriminierender Weise an und enthalten sich\nder Einführung neuer Maßnahmen, die sich nachteilig\nauf den Handel auswirken.\nGemeinsame Erklärung der Vertragsparteien             2. Sie prüfen im Kooperationsrat die gegebenenfalls in\nzu Artikel 15 des Abkommens                      ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen\nbetreffend die Waren der Tarifstelle                 auftretenden Schwierigkeiten und bemühen sich um\n08.02 ex A, ex B, ex C und D                    geeignete Lösungen.\ndes Gemeinsamen Zolltarifs\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß, falls im                    Erklärung der Vertragsparteien\nZuge der Anwendung des Abkommens und unter Berück-                  betreffend die Vorlage des Abkommens\nsichtigung der Entwicklung der Handelsströme zwischen                   durdl die Gemeinschaft im GATT\nder Gemeinschaft und den Ländern des Mittelmeerraums\ndie sich aus Artikel 15 ergebenden Vorteile für die Waren\nDie Vertragsparteien des Abkommens konsultieren\nder Tarifstelle 08.02 ex A, ex B und ex C und D des\nsich anläßlich der Vorlage und Prüfung der Handels-\nGemeinsamen Zolltarifs durch anomale Wettbewerbs-\nbestimmungen des Abkommens im Rahmen des GATT.\nbedingungen gefährdet sind oder gefährdet werden könn-\nten, der Kooperationsrat die Lage prüft, um die Ursachen\nder Probleme zu ermitteln und geeignete Lösungen zu\nerarbeiten.                                                              Erklärung der Vertragsparteien\nüber die Auslegung des im Abkommen\nverwendeten Begriffs „Vertragsparteien\"\nGemeinsame Erklärung der Vertragsparteien\nzu Anhang B betreffend Olivenöl,                  Die Vertragsparteien kommen überein, das Abkommen\nso auszulegen, daß der darin verwendete Begriff \"Ver-\nanderes als raffiniertes,\ntragsparteien\" zum einen die Gemeinschaft und die Mit-\nder Tarifstelle 15.07 A II                gliedstaaten oder nur die Mitgliedstaaten beziehungs-\ndes Gemeinsamen Zolltarifs                  weise nur die Gemeinschaft und zum anderen die Demo-\nkratische Volksrepublik Algerien bezeichnet. Der jewei-\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß der etwaige    lige Sinn dieses Begriffs ist den betreffenden Bestim-\nZusatzbetrag für das Wirtschaftsjahr 1977 / 1978 für die   mungen des Abkommens sowie den entsprechenden\nZeit bis zum 31. Oktober 1977 auf seiner bisherigen        Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Euro-\nHöhe beibehalten werden könnte, wenn die außergewöhn-      päischen Wirtschaftsgemeinschaft zu entnehmen.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                            679\nErklärung                          Der Wert der Rechnungseinheit in einer Währung ent-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft           spricht der Summe der in dieser Währung ausgedrückten\nüber die regionale Anwendung                Gegenwerte der in Absatz 1 aufgeführten Beträge. Er.\neiniger Bestimmungen des Abkommens               wird von der Kommission auf der Grundlage der täglich\nauf den Devisenmärkten ermittelten Kurse bestimmt.\nDie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, daß      Die täglichen Kurse für die Umrechnung in die ver-\ndie Anwendung der Maßnahmen, die sie auf Grund von        schiedenen nationalen Währungen stehen jeden Tag\nArtikel 34 und 35 des Abkommens nach dem Verfahren        zur Verfügung; sie werden regelmäßig im Amtsblatt der\nund den Modalitäten des Artikels 36 sowie auf der         Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.\nGrundlage von Artikel 37 treffen kann, nach Maßgabe\ngemeinschaftsinterner Regeln auf eine ihrer Regionen\nbeschränkt werden kann.\nErklärung\nErklärung                          des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland\nder Europäischen Wirtsdlaftsgemeinsdlaft                      über die Bestimmung des Begriffs\nbetreffend die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 1                   „deutscher Staatsangeböriger   11\ngenannte Redlnungseinheit\nAls Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland\nDie Rechnungseinheit, die verwendet wird, um die in     gelten alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für\nArtikel 2 des Protokolls Nr. 1 angegebenen Beträge aus-   die Bundesrepublik Deutschland.\nzudrücken, wird durch die Summe der folgenden Beträge\nin Währungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft de-\nfiniert:\nDeutsche Mark                 0,828\nPfund Sterling                0,0885                                  Erklärung\nFranzösischer Franken         1,15                des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland\nItalienische Lira           109                        zur Geltung des Abkommens für Berlin\nHolländischer Gulden          0,286\nBelgischer Franken            3,66               Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLuxemburgischer Franken       0,14\ngegenüber den übrigen Vertragsparteien binnen drei\nDänische Krone                0,217           Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nIrisches Pfund                0,00759         teilige Erklärung abgibt.","680                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBriefwedJ.sel\nbetreffend die Zusammenarbeit\nim Bereich der Wissenschaft, der Technologie und des Umweltschutzes\nAlgier, den 26. April 1976                                   Algier, den 26. April 1976\nHerr Präsident!                                               Herr Präsident!\nMit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende\nErklärung übermittelt:\nIch beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten          „Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten\nder Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind,          der Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, dem\ndem von der algerischen Delegation im Verlauf der von der algerischen Delegation im Verlauf der Verhand-\nVerhandlungen über den Abschluß eines Abkommens               lungen über den Abschluß eines Abkommens zwischen\nzwischen der Gemeinschaft und Algerien geäußerten             der Gemeinschaft und Algerien geäußerten Wunsch\nWunsch nachzukommen, von Fall zu Fall die Möglichkeit . nachzukommen, von Fall zu Fall die Möglichkeit zu\nzu prüfen, Algerien an den Ergebnissen der von den            prüfen, Algerien an den Ergebnissen der von den Mit-\nMitgliedstaaten der Gemeinschaft beziehungsweise den gliedstaaten der Gemeinschaft beziehungsweise den von\nvon ihnen zusammen mit anderen Drittländern durch-            ihnen zusammen mit anderen Drittländern durchgeführ-\ngeführten Programmen im Bereich der Wissenschaft, der         ten Programmen im Bereich der Wissenschaft, der\nTechnologie und des Umweltschutzes zu beteiligen.             Technologie und des Umweltschutzes zu beteiligen.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang             Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang\ndieses Schreibens bestätigten.                                dieses Schreibens bestätigten.\"\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner          Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                bestätigen.\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.\nJean Dur i e u x                                         Dr. Messaoud A i t C h a a l a l\nPräsident der Delegation                                  Präsident der algerischen Delegation\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nBriefwechsel\nzu den Artikeln 15 und 48 des Abkommens\nAlgier, den 26. April 1976                                   Algier, den 26. April 1976\nHerr Präsident!                                               Herr Präsident!\nMit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende\nErklärung übermittelt:\nWegen der Bedeutung des Sektors Zitrusfrüchte für die         „Wegen der Bedeutung des Sektors Zitrusfrüchte für\nalgerische Wirtschaft ist Algerien der Ansicht, daß im        die algerische Wirtschaft ist Algerien der Ansicht, daß\nFalle einer Erweiterung der Gemeinschaft auf andere           im Falle einer Erweiterung der Gemeinschaft auf andere\nMittelmeerländer gemäß Artikel 48 des Abkommens               Mittelmeerländer gemäß Artikel 48 des Abkommens zwi-\nzwischen der Gemeinschaft und der Demokratischen              schen der Gemeinschaft und der Demokratischen Volks-\nVolksrepublik Algerien die in Artikel 15 vorgesehene          republik Algerien die in Artikel 15 vorgesehene Regelung\nRegelung überprüft werden muß, damit die sich aus der         überprüft werden muß, damit die sich aus der Anwen-\nAnwendung von Artikel 15 des Abkommens ergebenden             dung von Artikel 15 des Abkommens ergebenden Vor-\nVorteile gewahrt werden.                                     teile gewahrt werden.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang             Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang\ndieses Schreibens bestätigten.                               dieses Schreibens bestätigten.\"\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner          Ich darf Ihnen den Empfang Ihres Schreibens bestäti-\nausgezeichnetsten Hochachtung.                               gen und Ihnen versichern, daß im Falle des Beitritts eines\ndritten Staates zur Gemeinschaft im Rahmen des Koope-\nrationsrates gemäß Artikel 48 Absatz 2 des Abkommens\nentsprechende Konsultationen stattfinden werden.\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.\nDr. Messaoud Ai t Ch aal a 1                                      Jean D u r i e u x\nPräsident der algerischen Delegation                            Präsident der Delegation\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","Nr. 24 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                 681\nBriefwedisel\nbetreffend die in der Gemeinschaft beschäftigten algerisdien Arbeitnehmer\nAlgier, den 26. April 1976                                   Algier, den 26. April 1976\nHerr Präsident!                                             Herr Präsident!\nMit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende\nErklärung übermittelt:\nIch beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten         „Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten\nder Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, in     der Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, in\nden zu diesem Zweck anzuberaumenden Gesprächen die          den zu diesem Zweck anzuberaumenden Gesprächen die\nFrage der in der Gemeinschaft beschäftigten algerischen     Frage der in der Gemeinschaft beschäftigten algerischen\nArbeitnehmer zu erörtern.                                   Arbeitnehmer zu erörtern.\nIm Rahmen dieser Gespräche sollen unter Berücksich-         Im Rahmen dieser Gespräche sollen unter Berücksich-\ntigung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften die      tigung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften die\nMöglichkeiten für weitere Fortschritte in der Gleich-       Möglichkeiten für weitere Fortschritte in der Gleich-\nstellung der Arbeitnehmer der Gemeinschaft und der          stellung der Arbeitnehmer der Gemeinschaft und der\nArbeitnehmer aus Drittländern sowie ihrer Familienan-       Arbeitnehmer aus Drittländern sowie ihrer Familienange-\ngehörigen in bezug auf die Lebens- und Arbeitsbedin-        hörigen in bezug auf die Lebens- und Arbeitsbedingun-\ngungen geprüft werden.                                      gen geprüft werden.\nDiese Gespräche, aus denen die im Abkommen be-              Diese Gespräche, aus denen die im Abkommen be-\nhandelten Bereiche ausgeklammert werden sollen, wür-        handelten Bereiche ausgeklammert werden sollen, wür-\nden insbesondere die sozio-kulturellen Probleme be-         den insbesondere die sozio-kulturellen Probleme be-\ntreffen.                                                    treffen.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang            Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang\ndieses Schreibens bestätigten.                              dieses Schreibens bestätigten.\"\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner         Ich darf Ihnen den Empfang Ihres Schreibens bestä-\nausgezeichnetsten Hochachtung.                              tigen.\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.\nJean Du r i e u x                                       Dr. Messaoud Ai t Ch aal a 1\nPräsident der Delegation                                 Präsident der algerischen Delegation\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","682                                    Bundesg~setzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBriefwedlsel\nüber die Durdlfflhrung des Abkommens\nim Bereidl der wirtschaftlichen, tedmlsdlen und finanziellen Zusammenarbeit\nvor Inkrafttreten des Abkommens\nAlgier, den 26. April 1976                                     Algier, den 26. April 1976\nHerr Präsident!                                                Herr Präsident!\nMit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende\nMitteilung gemacht:\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemein-            ,,Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemein-\nschaft nach der Unterzeichnung des Abkommens und der           schaft nach der Unterzeichnung des Abkommens und der\ndazugehörigen internen Gemeinschaftsdokumente bereit           dazugehqrigen internen Gemeinschaftsdokumente bereit\nist, in Zusammenarbeit mit Ihrer Regierung unverzüglich        ist, in Zusammenarbeit mit Ihrer Regierung unverzüglich\n- die Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung der           - die Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung der\nZus\"ammenarbeit aufzunehmen, so daß konkrete Ak-                Zusammenarbeit aufzunehmen, so daß konkrete Ak-\ntionen unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Ab-               tionen unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Ab-\nkommens einsetzen können;                                      kommens einsetzen können;\n- im Rahmen der Bestimmungen über die finanzielle              - im Rahmen der Bestimmungen über die finanzielle\nund technische Zusammenarbeit die von Algerien oder            und technische Zusammenarbeit die von Algerien\nanderen Begünstigten mit Zustimmung Algeriens vor-             oder anderen Begünstigten mit Zustimmung Algeriens\ngelegten Vorhaben zu prüfen, die selbstverständlich            vorgelegten Vorhaben zu prüfen, die selbstverständ-\nerst nach dem Inkrafttreten des Abkommens end-                 lich erst nach dem Inkrafttreten des Abkommens end-\ngültig gebilligt werden können.                                gültig gebilligt werden können.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang               Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang\ndieses Schreibens bestätigten.                                dieses Schreibens bestätigten.\"\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner            Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu be-\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                stätigen.\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.\nJean Dur i e u x                                          Dr. Messaoud Ai t Ch a a 1 a 1\nPräsident der Delegation                                    Präsident der algerischen Delegation\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","Nr. 24 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                   683\nBriefwedlsel\nbetreffend die in Frankreich geltende Sonderregelung\nfür bestimmte Einfuhren aus Algerien\nAlgier, den 26. April 1976                                    Algier, den 26. April 1976\nHerr Präsident!                                              Herr Präsident!\nIch beehre mich, Ihnen folgende Erklärung der Ver-           Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende\ntreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Euro-         Mitteilung gemacht:\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Kenntnis zu brin-\n,, ,Die französische Regierung behält sich vor, bis zu der\ngen:                                                         für 1978 vorgesehenen Uberprüfung gemäß Artikel 53 des\n„Die französische Regierung behält sich vor, bis zu der   Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen\nfür 1978 vorgesehenen Uberprüfung gemäß Artikel 53           Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volks-\ndes Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen          republik Algerien für die Waren, die nicht unter das Ab-\nWirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volks-        kommen fallen, sowie für gewisse andere Waren, die in\nrepublik Algerien für die Waren, die nicht unter das         Titel II des Abkommens (Handel) genannt sind, die Zoll-\nAbkommen fallen, sowie für gewisse andere Waren, die         regelung beizubehalten, die gegenwärtig für die Einfuhr\nin Titel II des Abkommens (Handel) genannt sind, die         von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Algerien nach\nZollregelung beizubehalten, die gegenwärtig für die Ein-     Frankreich gilt.'\nfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Algerien\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang\nnach Frankreich gilt. u                                      dieses Schreibens bestätigten.\"\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang             Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu be-\ndieses Schreibens bestätigten.                               stätigen.\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner          Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.                               ausgezeichnetsten Hochachtung.\nJean D u r i e u x                                       Dr. Messaoud Ai t Ch a a 1 a 1\nPräsident der Delegation                                   Präsident der algerischen Delegation\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","684                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBrlefwedlsel\nttber Artikel 33 und 52 des Abkommens\nAlgier, den 26. April 1976                                   Algier, den 26. April 1976\nHerr Präsident!                                              Herr Präsident!\nIch beehre mich, Ihnen folgende Erklärung meiner Re-         Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir eine Er-\ngierung betreffend die Artikel 33 und 52 des Abkommens       klärung Ihrer Regierung zu Artikel 33 und 52 des Ab-\nzur Kenntnis zu bringen:                                     kommens mitgeteilt.\n,,Die Demokratische Volksrepublik Algerien erklärt,          Ich beehre mich, Ihnen folgende Erklärung der Euro-\ndaß sie bei Anwendung der Artikel 33 und 52 des Ab-          päischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 33 und 52\nkommens nicht dazu verpflichtet ist, die geltenden Ge-       des Abkommens zur Kenntnis zu bringen:\nsetze und Bestimmungen zu ändern, soweit diese für den\n• 1. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nimmt die\nSchutz wesentlicher Sicherheitsinteressen erforderlich\nErklärung der Demokratischen Volksrepublik Alge-\nbleiben. Sie trägt Sorge dafür, daß diese Gesetze und\nrien zur Kenntnis.\nBestimmungen derart angewendet werden, daß ihre Uber-\neinstimmung mit Artikel 49 Absatz 1 des Abkommens              2. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erwartet,\ngewährleistet ist.\"                                               daß die im Abkommen einschließlich der in Artikel\n33 und 52 des Abkommens niedergelegten Grund-\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner            sätze uneingeschränkt zur Anwendung gelangen.\nausgezeichnetsten Hochachtung.\nDie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist insbe-\nsondere der Auffassung, daß die Befolgung des\nGrundsatzes der Nichtdiskriminierung die einwand-\nfreie und reibungslose Anwendung des Abkommens\ngewährleisten dürfte.\"\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.\nDr. Messaoud A i t C h a a 1 a 1                                  Jean D u r i e u x\nPräsident der algerischen Delegation                            Präsident der Delegation\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1918                              685\nAbkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nund der Demokratischen Volksrepublik Algerien\nDas Königreich Belgien,                                                           Artikel 3\n(1) Die Waren mit Ursprung in Algerien unterliegen\ndas Königreich Dänemark,                                   bei der Einfuhr in die Gemeinschaft weder mengen-\nmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wir-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                            kung noch Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung.\ndie Französische Republik,                                    (2) Die neuen Mitgliedstaaten wenden Absatz 1 an,\nwobei sie in keinem Fall gegenüber Algerien eine gün-\nIrland,                                                    stigere Regelung anwenden dürfen als gegenüber der\nGemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung.\ndie Italienische Republik,\nArtikel 4\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nDie Artikel 24 bis 37 des am gleichen Tag unterzeich-\ndas Königreich der Niederlande                             neten Kooperationsabkommens gelten sinngemäß für die-\nses Abkommen.\nund das Vereinigte Königreich Großbritannien\nund Nordirland,                                                                   Artikel 5\n(1) Sind die Angebote algerischer Unternehmen geeig-\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle    net, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu be-\nund Stahl, im folgenden „Mitgliedstaaten\" genannt,         einträchtigen, und ist diese Beeinträchtigung auf unter-\neinerseits,\nschiedliche Wettbewerbsbedingungen in bezug auf die\ndie Demokratisdie Volksrepublik Algerien                   Preise zurückzuführen, so können die Mitgliedstaaten\nandererseits,  gemäß den in Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen\nIN DER ERWAGUNG, daß die Europäische Wirt-              und Verfahren geeignete Maßnahmen ergreifen.\nschaftsgemeinschaft und die Demokratische Volksrepu-          (2) Die Vertragsparteien teilen dem Gemischten Aus-\nblik Algerien ein Kooperationsabkommen über die in die     schuß alle zweckdienlichen Auskünfte mit und leisten\nZuständigkeit dieser Gemeinschaft fallenden Bereiche ab-   die zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls die zur\nschließen,                                                 Anwendung der geeigneten Maßnahmen erforderliche\nIM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem          Hilfe.\nWunsch, für den in die Zuständigkeit der Europäischen      Hat Algerien innerhalb der im Gemischten Ausschuß\nGemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich         festgesetzten Frist der beanstandeten Praktik nidit ein\ngleichartige Lösungen zu finden,                           Ende gesetzt oder kommt im Gemisditen Aussdiuß inner-\nHABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele          halb eines Monats von dem Tag an gerechnet, an dem\nund in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab-       der Ausschuß mit dem Fall befaßt wurde, keine Einigung\nkommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver-      zustande, so können die Mitgliedstaaten die von ihnen\ntragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen        für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen, um\ninternationalen Verträgen entbindet,                       eine Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemein-\nsamen Marktes zu verhindern oder sie zu beheben; sie\nDIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:                          können insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen.\nArtikel 1                                                  Artikel 6\nDieses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten,        Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des\nin die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für     Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-\nKohle und Stahl fall enden Erzeugnisse.                    schaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag\nerwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten.\nTitel I\nDer Handel\nTitel II\nArtikel 2                                       Allgemeine und Schlußbestimmungen\nZiel dieses Abkommens ist es, den Handel zwischen\nden Vertragsparteien zu fördern, wobei ihrem jeweiligen                            Artikel 7\nEntwicklungsstand Rechnung getragen und ein besseres          (1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der\nGleichgewicht in ihrem Warenverkehr gewährleistet wer-     mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist\nden muß, um das Wachstumstempo des Handels Alge-           und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die-\nriens zu beschleunigen und die Bedingungen für den         sem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-\nZugang seiner Waren zum Markt der Gemeinschaft zu          schlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fäl-\nverbessern.                                                len.","686                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1918, Teil II\nDie gefaßten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien          (3) Der Gemischte Ausschuß kann beschließen, weitere\nverbindlich; diese müssen die erforderlichen Durchfüh-      Ausschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner\nrungsmaßnahmen gemäß ihren eigenen Bestimmungen             Aufgaben unterstützen.\ntreffen.\n(2) Zur guten Durchführung dieses Abkommens tau-                                Artikel 10\nschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen        Die Artikel 47 bis 55 des Kooperationsabkommens gel-\nauf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Aus-          ten sinngemäß für dieses Abkommen.\nschuß Konsultationen durch.\n(3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-                            Artikel 11\nordnung.                                                       Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der\nArtikel 8                           Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Ver-\n(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern        trags anwendbar ist, und für das Hoheitsgebiet der\nder Gemeinschaft und aus Vertretern Algeriens.              Demokratischen Volksrepublik Algerien.\n(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegen-\nseitigen Einvernehmen der Gemeinschaft und Algeriens.                              Artikel 12\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer,\nArtikel 9                           deutscher, englischer, französischer, italienischer, nieder-\n(1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird ab-          ländischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder\nwechselnd von einer der Vertragsparteien nach den in        Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nseiner Geschäftsordnung festzulegenden Einzelheiten\nwahrgenommen.                                                                      Artikel 13\n(2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal          Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme\njährlich auf Veranlassung seines Vorsitzenden zusammen,     oder Zustimmung nach den einschlägigen Verfahren der\num das allgemeine Funktionieren des Abkommens zu            Vertragsparteien, die sich den Abschluß der diesbezüg-\nüberprüfen.                                                 lichen Verfahren notifizieren.\nEr tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maß-   Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten Mo-\ngabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies          nats in Kraft, der auf die in Absatz 1 vorgesehenen\nauf Grund besonderer Umstände erforderlich ist.            Notifizierungen folgt.\nGESCHEHEN zu Algier am sechsundzwanzigsten April\nneunzehnhundertsechsundsiebzig.","Nr. 24 - °Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                  687\nAnhang\nListe\nder in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren\nNummer des\n~~i::J~~                                                 Warenbezeidlnung\nsdlemas\n26.01    Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:\nA. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:\nII. andere\nB. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von 20 Gewichts-\nhundertteilen oder mehr\n26.02    Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:\nA. Hochofenstaub (Gichtstaub)\n27.01    Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe\n27.02    Braunkohle, auch agglomeriert\n27.04    Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:\nA. aus Steinkohle:\nII. andere\nB. aus Braunkohle\n73.01    Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch in formlosen\nStücken\n73.02    Ferrolegierungen:\nA. Ferromangan\nI. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohltes Ferro-\nmangan)\n73.03    Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl\n73.05   Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:\nB. Eisenschwamm und Stahlschwamm\n73.06   Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl\n73.07   Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder ge-\nhämmert (Schmiedehalbzeug):\nA. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:\nI. gewalzt\nB. Brammen und Platinen:\nI. gewalzt\n73.08   Warmbreitband aus Stahl, in Rollen\n73.09    Breitflachstahl\n73.10   Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl,\nkalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau:\nA. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nD. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\nI. nur plattiert:\na) warm gewalzt oder warm stranggepreßt","688                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1918, Teil II\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                                       \\Varenbezeichnung\nschemas\n73.11        Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertig-\ngestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt:\nA. Profile:\n1. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nIV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nB. Spundwandstahl\n73.12        Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. nur warm gewalzt\nB. nur kalt gewalzt:\n1. in Rollen, zum Herstellen von Weißband         8)\nC. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nIII. verzinnt:\na) Weißband\nV. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert,\nbedruckt):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt\n73.13        Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. Elektrobleche\nB. andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\nII. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm\nc) von 1 mm oder weniger\nIII. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nb) verzinnt:\n1. Weißblech\n2. andere\nc) verzinkt oder verbleit\nd) andere (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkeri-\nsiert, bedruckt)\nV. anders bearbeitet:\na) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugesdmitten:\n2. andere\n73.15       · Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufgeführten\nFormen:\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:\nI. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepre8t\na) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.","Nr. 24-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                     689\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                                 Warenbezeichnung\nschemas\n73.15               d) plattiert oder mit OberflädJ.enbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\n(Forts.)                 1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer OberflädJ.enbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. BledJ.e:\na) nur warm gewalzt\nb) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\n2. von weniger als 3 mm\nc) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer OberflädJ.enbearbeitung\nd) anders bearbeitet:\n1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugesdJ.nitten\nB. legierter Stahl:\nI. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms). Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlidJ. Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit OberflädJ.enbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) Elektrobleche\nb) andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\n2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nbb) von weniger als 3 mm\n3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\n4. anders bearbeitet:\naa) nur anders als quadratisch oder redJ.teckig zugesdJ.nitten\n73.16    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl: SdJ.ienen, LeitsdJ.ienen, Weichenzungen, Herzstücke,\nKreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen, BahnsdJ.wellen, Laschen, Schienen-\nstühle und Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell\nfür das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:\nA. SdJ.ienen:\nII. andere\n8. LeitsdJ.ienen\nC. Bahnschwellen\nD. Lasdlen und Unterlagsplatten\n1. gewalzt","690                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nKooperationsabkommen\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund dem Königreich Marokko\nSeine Majestät der König der Belgier,                                 Seine Majestät der König der Belgier:\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,                                  Robert Van de k e r c k h o v e ,\nMinister der Reform der Institutionen;\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,\nIhre Majestät die Königin von Dänemark:\nDer Präsident der Französisdlen Republik,                               Mogens W a n d e 1 - P e t e r s e n ,\nBotschafter, Generaldirektor;\nDer Präsident Irlands,\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland:\nDer Präsident der ltalienisdlen Republik,\nHans-Jürgen W i s c h n e w s k i ,\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Lllxemburg,                 Staatsminister im Auswärtigen Amt;\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,                          Der Präsident der Französischen Republik:\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs                     Jean Fr an~ o i s - Po n c et,\nGroßbritannien und Nordirland                                              Staatssekretär im Ministerium\nfür auswärtige Angelegenheiten;\nund der Rat der Europäisdlen Gemeinschaften\neinerseits,                     Der Präsident Irlands:\nGarret F i t z g e r a 1 d ,\nSeine Majestät der König von Marokko                                Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nandererseits\nDer Präsident der Italienischen Republik:\nFrancesco C a t t an e i ,\nPräambel                               Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:\nIN DEM WUNSCH, ihren gemeinsamen Willen zum\nAusdruck zu bringen, ihre freundschaftlichen Beziehun-                            Gaston T h o r n ,\ngen unter Wahrung der Grundsätze der Charta der Ver-                     Amtierender Präsident des Rates\neinten Nationen aufrechtzuerhalten und zu verstärken,                   der Europäischen Gemeinschaften,\nMinisterpräsident und Minister\nENTSCHLOSSEN, eine umfassende Zusammenarbeit                   für auswärtige Angelegenheiten der Regierung\neinzuführen, die zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-                  des Großherzogtums Luxemburg;\nwicklung Marokkos beitragen und dadurch die Beziehun-\ngen zwischen der Gemeinschaft und Marokko vertiefen                Ihre Majestät die Königin der Niederlande:\nwird,                                                                          L. J. Brink h o r s t,\nStaatssekretär im Ministerium\nENTSCHLOSSEN, unter Berücksichtigung des Entwick-                      für auswärtige Angelegenheiten;\nlungsstandes ihrer Länder die Zusammenarbeit zwischen\nMarokko und der Gemeinschaft auf dem Gebiet von              Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs\nWirtschaft und Handel zu fördern und eine sichere                         Großbritannien und Nordirland:\nGrundlage dieser Zusammenarbeit im Einklang mit ihren\ninternationalen Verpflichtungen zu gewährleisten,                              J. E. Tom 1 in so n,\nParlamentarischer Unterstaatssekretär;\nIN DEM FESTEN WILLEN, ein neues Modell für die\nBeziehungen zwischen entwickelten Staaten und Ent-                  Der Rat der Europäischen Gemeinschaften:\nwicklungsstaaten, das mit den Bestrebungen der inter-                             Gaston T h o r n ,\nnationalen Gemeinschaft nach einer gerechteren und                       Amtierender Präsident des Rates\nausgewogeneren Wirtschaftsordnung vereinbar ist, zu                     der Europäischen Gemeinschaften,\nschaffen,                                                                 Ministerpräsident und Minister\nfür auswärtige Angelegenheiten der Regierung\nIN DER FESTSTELLUNG, daß das am 31. März 1969 in                       des Großherzogtums Luxemburg;\nRabat unterzeichnete Assoziierungsabkommen in Arti-\nkel 14 den Abschluß eines neuen Abkommens auf er-                             Claude Ch e y s so n,\nweiterter Grundlage vorsieht,                                                Mitglied der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften;\nHABEN BESCHLOSSEN,          DIESES    ABKOMM~N      ZU\nSCHLIESSEN:                                                          Seine Majestät der König von Marokko:\nDr. Ahmed La r a k i,\nSie haben zu diesem Zweck zu ihrem Bevollmächtigten                       Staatsminister, Beauftragter\nernannt:                                                                 für auswärtige Angelegenheiten;","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                              691\nArtikel 1                                 durch geeignete andere Vereinbarungen mit Unter-\nZiel dieses Abkommens zwischen der Europäischen                 nehmen und Einrichtungen innerhalb der Gemein-\nWirtschaftsgemeinschaft und Marokko ist es, eine glo-             schaft zu erleichtern;\nbale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu              die Beseitigung der außertariflichen bzw. nicht\nfördern, um zur wirtschaftlichen und sozialen Entwick-            durch Kontingentmaßnahmen bedingten Hemm-\nlung Marokkos beizutragen und die Vertiefung ihrer                nisse für den Zugang zu den jeweiligen Märkten\nBeziehungen zu erleichtern. Zu diesem Zweck werden                zu ermöglichen;\nBestimmungen und Maßnahmen für den Bereich der wirt-           eine Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft,\nschaftlichen, technischen und finanziellen Zusammen-           der Technologie und des Umweltschutzes;\narbeit, für den Handel wie auch für den sozialen Bereich\nfestgelegt und durchgeführt.                                   eine Zusammenarbeit auf dem Fischereisektor;\ndie Förderung privater Investitionen im Interesse bei-\nder Vertragsparteien;\neine gegenseitige Unterrichtung über die Wirtschafts-\nTitel I                            und Finanzlage und deren Entwicklung in dem für ein\nWirtschaftliche, technische                   ordnungsgemäßes Funktionieren des Abkommens er-\nund finanzielle Zusammenarbeit                    forderlichen Umfang.\n(2) Die Vertragsparteien können andere Bereiche für\nArtikel 2                          eine Zusammenarbeit festlegen.\nDie Gemeinschaft und Marokko stellen eine Zusam-\nmenarbeit her mit dem Ziel, durch Maßnahmen in Ergän-                              Artikel 5\nzung der eigenen Bemühungen Marokkos zur Entwick-\n(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens legt\nlung dieses Landes beizutragen und die bestehenden\nder Kooperationsrat die allgemeine Ausrichtung der Zu-\nWirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage\nsammenarbeit in regelmäßigen Abständen fest.\nund zum Wohl beider Vertragsparteien zu verstärken.\n(2) Der Kooperationsrat hat die Aufgabe, nach Mitteln\nArtikel 3                          und Wegen zu suchen, um die Durchführung der Zusam-\nmenarbeit in den in Artikel 4 festgelegten Bereichen zu\nBei der Durchführung der in Artikel 2 genannten Zu-      ermöglichen. Zu diesem Zwecke kann er Beschlüsse fas-\nsammenarbeit werden insbesondere berücksichtigt:           sen.\ndie Ziele und Prioritäten der Entwicklungspläne und\n-programme Marokkos,                                                            Artikel 6\ndie Zweckmäßigkeit, integrierte Aktionen durch ab-        Die Gemeinschaft beteiligt sich an    der Finanzierung\ngestimmten Einsatz verschiedener Maßnahmen zu ver-      von Maßnahmen, die geeignet sind,        die Entwicklung\nwirklichen,                                            Marokkos unter den im Protokoll Nr.      1 über die tech-\nnische und finanzielle Zusammenarbeit    angegebenen Be-\ndie Zweckmäßigkeit, die regionale Zusammenarbeit        dingungen zu fördern.\nzwischen Marokko und anderen Staaten zu unter-\nstützen.\nArtikel 7\nArtikel 4                            Die Vertragsparteien erleichtern die reibungslose Er-\nfüllung der Kooperations- und Investitionsverträge, die\n(1) Zweck der Zusammenarbeit zwischen der Gemein-\nden beiderseitigen Interessen entsprechen und in den\nschaft und Marokko ist es, insbesondere folgende Ziele\nRahmen des Abkommens fallen.\nzu fördern:\neine Beteiligung der Gemeinschaft an den Bemühun-\ngen Marokkos um den Ausbau der Produktion und der\nWirtschaftsinfrastruktur im Hinblick auf die Diversifi-                            Titel II\nzierung der Struktur seiner Wirtschaft. Diese Beteili-\ngung soll insbesondere im Rahmen der Industrialisie-               Handelspolitische Zusammenarbeit\nrung Marokkos und der Modernisierung der Landwirt-\nschaft dieses Landes durchgeführt werden;                                       Artikel 8\ndie Vermarktung und Absatzförderung           der von     Ziel dieses Abkommens im Bereich des Handels ist es,\nMarokko ausgeführten Waren;                             den Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern,\neine industrielle Zusammenarbeit mit dem Ziel, die      wobei ihrem jeweiligen Entwicklungsstand Rechnung\nIndustrieproduktion Marokkos auszubauen, insbeson-      getragen und ein besseres Gleichgewicht in ihrem\ndere durch Maßnahmen, die geeignet sind,                Warenverkehr gewährleistet werden muß, um das\nWachsturntempo des Handels Marokkos zu beschleuni-\n= eine Beteiligung der Gemeinschaft an der Durch-      gen und die Bedingungen für den Zugang seiner Waren\nführung der Programme zur industriellen Entwick-    zum Markt der Gemeinschaft zu verbessern.\nlung Marokkos zu fördern;\n= die Organisation von Kontakten und Zusammen-\nkünften zwischen Verantwortlichen für die Indu-                     A. Gewerbliche Erzeugnisse\nstriepolitik, Investoren und Unternehmen Marok-\nkos und der Gemeinschaft zu begünstigen, um die\nAnknüpfung neuer industrieller Beziehungen zu                               Artikel 9\nunterstützen, und zwar in Ubereinstimmung mit         (1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der\nden Zielen des Abkommens;                           Artikel 11, 12 und 14 unterliegen die nicht auf der Liste\n= den Erwerb von Patenten und sonstigem gewerb-        des Anhangs II des Vertrages zur Gründung der Euro-\nlichen Eigentum zu günstigen Bedingungen durch      päischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgeführten Waren\neine Finanzierung gemäß Protokoll Nr. 1 bzw.        mit Ursprung in Marokko bei der Einfuhr in die Gemein-","692                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nschaft weder mengenmäßigen Beschränkungen oder                                           Artikel 11\nMaßnahmen gleicher Wirkung noch Zöllen oder Abgaben\nDie in Artikel 1 des Protokolls Nr. 7 der in Artikel 10\ngleicher Wirkung.\ngenannten Akte über die Beitrittsbedingungen und die\n(2) Die neuen Mitgliedstaaten wenden Absatz 1 an,               Anpassungen der Verträge vorgesehenen Maßnahmen,\nwobei sie in keinem Fall gegenüber Marokko eine gün-               die sich auf die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die\nstigere Regelung anwenden dürfen als gegenüber der                 Kraftfahrzeugmontage-Industrie in Irland beziehen, fin-\nGemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung.              den auf Marokko Anwendung.\nArt i k e 1 10\nArt i k e 1 12\n(1) Bei Zöllen mit einem Schutz- und einem Finanzzoll-\n(1) Für die Einfuhr der nachstehend aufgeführten\nanteil gilt Artikel 9 für den Schutzzollanteil.\nWaren gelten Jahresplafonds; bei Uberschreitung dieses\n(2) Gemäß Artikel 38 der Akte über die Beitrittsbedin-          Plafonds können die gegenüber Drittländern tatsächlich\ngungen und die Anpassungen der Verträge vom 22. Ja-                angewandten Zollsätze nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5\nnuar 1972 ersetzt das Vereinigte Königreich den Finanz-            wiederangewandt werden; die für das Jahr des Inkraft-\nzollanteil der in Absatz 1 genannten Zölle durch eine in-          tretens des Abkommens festgesetzten Plafonds sind je-\nländische Abgabe.                                                  weils neben den Waren angegeben.\nNummer des\nGP111einsamen                                     v,; arenbezeichnung                                          Plafonds\nZolltarifs\n27.10     Erdöl und 01 aus bituminösen Mineralien ausgenommen rohe Ole; Zubereitungen mit\neinem Gehalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundert-\nteilen oder mehr, in denen diese Ole den Charakter der Waren bestimmen, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\nA. Leichtöle:\nIII. zu anderer Verwendung\nB. mittelschwere Ole:\nIII. zu anderer Verwendung\nC. Schweröle:\nI. Gasöl:\nc) zu anderer Verwendung\nII. Heizöl:\nc) zu anderer Verwendung\nIII. Schmieröle und andere:\nc) zum Mischen unter den Bedingungen der Zusätzlichen Vorschrift 7 zu\nKapitel 27\nd) zu anderer Verwendung\n27.11      Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:\nA. Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr:\n1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe\n175 000 Tonnen\nB. andere:\nI. Handelsübliches Butan und handelsüblkhes Propan:\nc) zu anderer Verwendung\n27.12      Vaselin:\nA. roh:\nIII. zu anderer Verwendung\nB. andere\n27.13      Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, Ozokerit, Montanwachs,\nTorfwachs, paraffinische Rückstände (z.B. Gatsch, slack wax), auch gefärbt:\nB. andere:\nI. roh:\nc) zu anderer Verwendung\nII. andere\n27.14      Bitumen, Petrolkoks und andere Rütkstände aus Erdöl oder 01 aus bituminösen\nMineralien:\nC. andere:\nII. andere","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1918                                                    69~\n(\nNummer des\nGemeinsamen                                            Warenbezeichnung                                                     Plafonds\nZolltarifs\n45.02      Würfel, Platten, Blätter und Streifen, aus Naturkork, einschließlich Würfel oder\nQuader zum Herstellen von Stopfen                                                                             50 Tonnen\n45.03      Waren aus Naturkork                                                                                          600 Tonnen\n45.04      Preßkork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt) und Waren aus Preßkork                                    2 000 Tonnen\n(2) Ab dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten des Ab-                  27.11 A und B I, 27.12, 23.13 B und 27.14 des Gemein-\nkommens werden die in Absatz 1 genannten Plafonds                      samen Zolltarifs zu ändern,\nfür die Tarifnummern 45.02, 45.03 und 45.04 um jährlich               - wenn eine gemeinsame Definition des Ursprungs für\n3 0/o und für die übrigen Tarifnummern um jährlich 5 0/o                    die Erdölerzeugnisse angenommen wird\nangehoben.\nwenn im Rahmen einer gemeinsamen Handelspolitik\n(3) Sobald der Plafonds für die Einfuhr einer in Ab-                    Entscheidungen getroffen werden\nsatz 1 genannten Ware erreicht ist, können bei der Ein-                    oder wenn eine gemeinsame Energiepolitik ausge-\nfuhr der betreffenden Ware die gegenüber Drittländern                       arbeitet wird.\ntatsächlich angewandten Zollsätze bis zum Ende des Ka-\n(2) In diesem Fall sorgt die Gemeinschaft dafür, daß\nlenderjahres wiederangewendet werden.\nfür diese Erzeugnisse Einfuhrvorteile eingeräumt werden,\nWenn die Einfuhren in die Gemeinschaft bei einer pla-                  die den in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteilen\nfondgebundenen Ware 75 0/o der festgesetzten Höhe errei-               gleichwertig sind.\nchen, setzt die Gemeinschaft den Kooperationsrat hiervon              Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden bei An-\nin Kenntnis.                                                          wendung dieses Absatzes Konsultationen im Koopera-\n(4) Bei Korkwaren der Tarifnummern 45.02, 45.03 und                 tionsrat statt.\n45.04 prüfen die Vertragsparteien nach dem 1. Juli 1977                   (3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden die zoll-\nim Kooperationsl'at die Möglichkeit, die für die Erhöhung             fremden Regelungen für die Einfuhr von Erdölerzeug-\nder Plafonds anzuwendenden Sätze anzuheben.                            nissen von diesem Abkommen nicht berührt.\n(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Plafonds wer-\nden spätestens am 31. Dezember 1979 aufgehoben.                                                 Artikel 14\nBei den in Anhang A aufgeführten Waren, die durch\nVerarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen her-\nArt i k e 1 13                                gestellt sind, gelten die in Artikel 9 genannten Senkun-\n(1) Die Gemeinschaft behält sich vor, die Regelung für              gen für den festen Teilbetrag der bei der Einfuhr in die\ndie Einfuhr der Mineralölerzeugnisse der Nummern 27.10,                Gemeinschaft auf diese Waren erhobenen Abgaben.\nB. Landwirtschaftlidle Erzeugnisse\nArtikel 15\n(1) Für nachstehende Waren mit Ursprung in Marokko werden die Zollsätze bei der Einfuhr in die Gemeinschaft um\ndie jeweils angegebenen Prozentsätze gesenkt:\nNummer des\nGemeinsarnf'n                                            Warenbezeichnung                                                  Senkungssatz\nZolltarifs\n01.01       Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:\nA. Pferde:\nII. zum Schlachten    1)                                                                                     80 °/o\nIII. andere ..................................................................... .                           800/o\n1) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zust!lndigen Behörden der Gemeinschaft festzusetzenden Voraussetzungen.","694                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                ·warenbezeichnung                                                Senkung~satz\nZolltarifs\n02.01       Fleisdl und genießbarer Sdlladltabfall von den in den Tarifnummern 01.01 bis 01.04 ge-\nnannten Tieren, frisdl, gekühlt oder gefroren:\nA. Fleisdl:\nI. von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln                                                     800/o\nex IV. anderes;\n-  ausgenommen Fleisdl von Haussdlafen                                                           1000/o\n02.04       Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabf all, frisdl, gekühlt oder gefroren ... .                    100 0/o\nKapitel 3     Fische, Krebstiere und Weidltiere ................................................... .                         100 0/o\n06.02       Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einsdlließlich Stecklinge und Edelreiser:\nex D. andere:\n-     Rosen, ausgenommen Rosenstecklinge                                                                 60 0/o\n07.01       Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:\nA. Kartoffeln:\nII. Frühkartoffeln:\nex a} vom 1. Januar bis 15. Mai:\n- vom 1. Januar bis 31. März                                                                40 0/o\nF. Hülsengemüse, auch ausgelöst:\n1. Erbsen:\nex a} vom 1. September bis 31. Mai:\n- vom 1. Oktober bis 30. April                                                              60 °/d\nII. Bohnen (Phaseolus-Arten}:\nex a) vom 1. Oktober bis 30. Juni:\n- vom 1. November bis 30. April                                                             60 °/o\nex H. Speisezwiebeln, Sdlalotten und Knoblauch:\n-    Speisezwiebeln, vom 15. Februar bis 15. Mai                                                        60 °/o\nex L. Artischocken:\n-    vom 1. Oktober bis 31. Dezember                                                                    30 0/o\nM. Tomaten:\nex I. vom 1. November bis 14. Mai:\n- vom 15. November bis 30. April                                                                60 0/o\nS. Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack                                                     40 0/o\nex T. andere:\nAuberginen, vom 1. Dezember bis 30. April ................................. .                      60 0/o\nMarkkürbisse (Courgetten) vom 1. Dezember bis Ende Februar .............. .                        60 0/o\n07.02       Gemüse und Küchenkräuter, gegart oder nicht, gefroren:\nex B. andere:\n-    Erbsen                                                                                             30 0/o\n07.03        Gemüse und Küchenkräuter, zur vorläufigen Haltbarmadlung in Salzlake oder in Wasser\nmit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt, jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß\nbesonders zubereitet:\nA. Oliven:\nI. zu anderen Zwecken als zur Olgewinnung bestimmt 1)              ••••••••••••••••••••••••••                60 °/e\nB. Kapern ......................................................................... .                           90 °/o\n1)  Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft festzusetzenden Voraussetzungen.","Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1918                                                                695\nNummer des\nGemeinsamen                                            W arenbezeidrn ung                                                              Senkungssatz\nZolltarifs\n07.05     Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:\nA. zur Aussaat:\nex    I. Erbsen, einschließlich Kichererbsen, und Bohnen (Phaseolus-Arten):\n-   Erbsen ............................................................... .                                     60 9/t\nex III. andere:\n- Puffbohnen und Ackerbopnen .......................................... .                                        60 9/t\nB. andere .............................................................. • .......... •                                      1000/o\n08.01     Datteln, Bananen, Ananas, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Avocatofrüchte, Guaven,\nKokosnüsse, Paranüsse, Kasdm-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen:\nex A. Datteln:\n-   in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 35 kg\noder weniger ............................................................. .                                    100 °/o\nD. Avocatofrüchte .............................................................. .                                        80 °1.\n08.02     Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:\nex A. Orangen:\n-   frisch ............................................. , ... • • • • • • •. • • • • • • • • • • • •                 800/o\nex B. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und\nandere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:\n-   frisch .................................... , . , , . , , . • • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · ·     80 0/o\nex C. Zitronen:\n-   frisch ....... ;- ............................................................ .                                  80 0/o\nD. Pampelmusen und Grapefruits                                                                                            80 0/o\n08.04     Weintrauben, frisch oder getrocknet:\nA. frisch:\nI. Tafeltrauben:\nex a) vom 1. November bis 14. Juli:\n- vom 15. November bis 30. April                                                                               60 °/e\n08.07     Steinobst, frisch:\nD. Pflaumen:\nex II. vom 1. Oktober bis 30. Juni:\n- vom 1. November bis 15. Juni                                                                                   60 .,.\n08.08     Beeren, frisch:\nA. Erdbeeren:\nex II. vom 1. August bis 30. April:\n- vom 1. November bis 31. März                                                                                   60 °/o\nex D. Himbeeren, schwarze und rote Johannisbeeren:\n-    Himbeeren, vom 15. Mai bis 15. Juni •.......................................                                     50 1/o\nex08.09      Andere Früchte, frisch:\n-  Melonen, vom 1. November bis 31. Mai                                                                                       500/o\n-  Wassermelonen, vom 1. April bis 15. Juni ......•..................................                                         50 °/o\n08.10     Früchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker ....................... .                                       30 °/o","696                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                 VVarenbezeic:hnung                                               Senkungssatz\nZolltarifs\n08.11       Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz,\nSchwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind),\nzum unmittelbaren Genuß nicht geeignet:\nex B. Orangen:\n-    fein zerkleinert                                                                                     80 °/,     ..\nex E. andere:\n-    Zitrusfrüchte, fein zerkleinert ............................................. .                      800/o\n08.12       Früchte (ausgenommen solche der Tarifnummer 08.01 bis 08.05), getrocknet:\nA. Aprikosen ...................................................................... .                             60 0/o\nB. Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen ................................. .                         50 °/o\nE. Papaya-Früchte                                                                                                 50 °/o\nF. Mischobst:\nJ. ohne Pflaumen                                                                                              50 °/o\nG. andere                                                                                                         50 °/o\n09.04       Pfeffer der Gattung „Piper\"; Früchte der Gattungen „Capiscum\" und „Pimentau:\nA. weder gemahlen noch sonst zerkleinert:\nII. Früchte der Gattungen „Capiscum\" und „Pimenta\" ............................. .                           100 °/o\nB gemahlen oder sonst zerkleinert ................................................. .                           100 0/o\n09.09       Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kümmel- und Wacholderfrüchte ............... .                          100 0/o\n09.10       Thymian, Lorbeerblätter und Safran; andere Gewürze                                                               100 0/o\n12.03      Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat:\nE. andere 2 )   .•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••.•.•••••••••••••                         60 °/o\n12.07       Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung\noder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen\nverwendeten Art, frisch oder getrodmet, ganz, in Stüdcen, als Pulver oder sonst zer-\nkleinert ........................................................................... .                           100 °/o\n12.08      Johannisbrot, frisch oder g.etrocknet, auch als Pulver oder sonst zerkleinert; Fruchtkern:e\nund andere Waren pflanzlichen Ursprungs der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung\nverwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen ......................... .                           100 °/o\n13.03       Pflanzensäfte und -am.züge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere\nSchleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen:\nex B. Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:\n-    Pektinstoffe und Pektinate ................................................ .                       25 °/o\n16.04       Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Kaviar und Kaviarersatz:\nA. Kaviar und Kaviarersatz ......................................................... .                          100 0/o\nB. Salmoniden                                                                                                   100 °/o\nC. Heringe ........................................................................ .                           100 0/o\nE. Thunfische      ..................................................................... .                       60 °/o\nF. Boniten, Makrelen und Sardellen ................................................. .                          100 °/o\nG. andere ......................................................................... .                           100 0/o\n16.05       Krebstiere und Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht .......................... .                         100 1/o\n2) Dieses Zugeständnis gilt nur für Saaten, die den Bestimmungen der Richtlinien über die Vermarktung von Saat- und Pflanzengut entsprechen.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                697\nNummer des\nGemeinsamen                                          Warenbezeichnung                                   Senkungssalz\nZolltarifs\n20.01     Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit\nZusatz von Salz, Gewürzen, Senf oder Zucker:\nex B. andere:\n-   ohne Zucker, ausgenommen Cornichons                                               100 °/o\n20.02     Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht:\nA. Pilze:\n-   Zuchtchampignons                                                                   500/o\n-   andere ................................................................... .       600/o\nB. Trüffeln ..................................................................... .        70 0/o\nex C. Tomaten:\n-   geschälte Tomaten                                                                  30 0/o\nD. Spargel ..................................................................... .         20 °/o\nF. Kapern und Oliven .......................................................... .         100 0/o\nG. Erbsen und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten)                                               20 0/o\nH. andere, einschließlich Gemische:\n-   Karotten und Speisemöhren sowie Gemische                                           20 0/o\n-   andere ................................................................... .       50 0/o\n20.05     Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen her-\ngestellt, auch mit Zusatz von Zucker:\nA. Maronenpaste und Maronenmus:\nII. andere ..................................................................... .         50 °/o\nB. Konfitüren und Marmeladen von Zitrusfrüchten:\nIII. andere                                                                                 50 °/o\nC. andere:\nIII. andere                                                                                 50 0/o\n20.06     Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker\noder Alkohol:\nB. andere:\nII. ohne Zusatz von Alkohol:\na) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht\ndes Inhalts von mehr als 1 kg:\n2. Segmente von Pampelmusen und Grapefruits                                   80 0/o\nex 3. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wil-\nkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:\n- fein zerkleinert ................................................. .     80 °/o\nex 7. Pfirsiche und Aprikosen:\n- Aprikosen ...................................................... .       20 °/o\nex 8. andere Früchte:\n- Orangen und Zitronen, fein zerkleinert ........................... .     80 °/o\nb) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht\ndes Inhalts von 1 kg oder weniger:\n2. Segmente von Pampelmusen und Grapefruits ......................... .        80 °/o\nex 3. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wil-\nkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:\n- fein zerkleinert ................................................. .     80 °/o\nex 8. andere Früchte:\n- Orangen und Zitronen, fein zerkleinert ........................... .     800/o","698                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1918, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                           Warenbezeichnung                                       Senkungssatz\nZolltarifs\n20.06               c) ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht\n(Forts.)                des Inhalts:\n1. von 4,5 kg oder mehr:\nex aa) Aprikosen:\n- Aprikosenhälften                                                     500/o\nex bb) Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) und Pflau-\nmen:\n- Hälften von Pfirsichen (einschließlich Brugnolen und Nek-\ntarinen) .........•........................................         50 °/o\nex dd) andere Früchte:\n- Segmente von Pampelmusen und Grapefruits .............. .            80 °/o\n- Zitruspulpe ............................................. .          40 °/o\n- Zitrusfrüchte, fein zerkleinert                                      80 °/o\n2. von weniger als 4,5 kg:\nex bb) andere Früchte und Gemische von Früchten:\n- Hälften von Aprikosen und Pfirsichen (einschließlich Brug:no-\nlen und Nektarinen) .................. ·................... .       500/o\n- Segmente von Pampelmusen und Grapefruits .............. .            80 6/o\n- Zitrusfrüchte, fein zerkleinert ............................. .      80 0/o\n20.07      Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz\nvon Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker:\nA. mit einer Dichte bei 15 °C von mehr als 1,33:\nIII. andere:\nex a) mit einem Wert von mehr als 30 RE für 100 kg Eigengewicht:\naus Orangen ...................................................... .          70 0/o\n- aus Pampelmusen und Grapefruits .................................. .            70 °/o\n- aus anderen Zitrusfrüchten ......................................... .          60 0/o\nex b) mit einem Wert von 30 RE oder weniger für 100 kg Eigengewicht:\n- aus Orangen ...................................................... .            70 0/o\naus Pampelmusen und Grapefruits ........................ ; ......... .        70 °/o\n- aus anderen Zitrusfrüdlten ......................................... .          60 0/o\nB. mit einer Dic:hte bei 15 °C von 1,33 oder weniger:\nII. andere:\na) mit einem Wert von mehr als 30 RE für 100 kg Eigengewicht:\n1. aus Orangen ...................................................... .           70 0/o\n2. aus Pampulmusen und Grapefruits .................................. .           70 0/o\nex 3. aus Zitronen und anderen Zitrusfrüchten:\n- aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Zitronensaft) ........... .          60 0/o\nb) mit einem Wert von 30 RE oder weniger für 100 kg Eigengewicht:\n1. aus Orangen ...................................................... .           70 0/o\n2. aus Pampelmusen und Grapefruits .................................. .           70 0/o\n23.01      Mehl von Fleisch, von Sc:hlachtabfall, von Fisdien, von Krebstieren oder von Weiditieren,\nungenießbar; Grieben .............................................................. .            100 °/,\n(2) Von dem Inkrafttreten einer Gemeinschaftsregelung           auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft die Preise der\nfür den Kartoffelsektor an beträgt die in Absatz 1 für die        aus Marokko eingeführten Zitronen nach Verzollung und\nErzeugnisse der Tarifstelle 07.01 A II ex a) vorgesehene          nach Abzug der anderen Einfuhrabgaben als Zölle gleich\nZollsenkung 50 °/o und gilt für den Zeitraum vom 1. Ja-           dem Referenzpreis zuzüglich der Inzidenz der gegenüber\nnuar bis 15. April.                                               Drittländern tatsächlich angewandten Zölle auf diesen\nReferenzpreis sowie zuzüglich eines Pauschalbetrags von\n(3) Für frische Zitronen der Tarifstelle 08.02 ex C des        1,20 Rechnungseinheiten je 100 kg sind oder darüber\nGemeinsamen Zolltarifs ist Absatz 1 anwendbar, sofern             liegen.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                       699\n(4) Die anderen Einfuhrabgaben als Zölle nach Absatz 3         kel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errich-\nsind die Kosten, die für die Berechnung der in der Ver-           tung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette be-\nordnung (EWG) Nr. 1035/72 über die Errichtung einer               rechnete und bei der Einfuhr anwendbare Abschöpfungs-\ngemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse                 betrag, verringert um 0,5 Rechnungseinheiten je 100 kg,\ngenannten Preise vorgesehen sind.                                 angewandt wird.\nFür den Abzug der anderen Einfuhrabgaben als Zölle                   (3) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maß-\nnach Absatz 3 behält sich die Gemeinschaft die Möglich-           nahmen, um die Anwendung des Absatzes 1 zu gewähr-\nkeit vor, den abzuziehenden Betrag so zu berechnen, daß           leisten, und stellt im Falle von Schwierigkeiten auf An-\netwaige Nachteile, die sich aus der Inzidenz dieser Ab-           trag der anderen Vertragspartei die für das ordnungs-\ngaben auf die Einfuhrpreise je nach Ursprung ergeben              gemäße Funktionieren der Regelung erforderlichen An-\nkönnten, vermieden werden.                                        gaben zur Verfügung.\nDie Artikel 23 bis 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72               (4) Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden im\nbleiben anwendbar.                                                Kooperationsrat Konsultationen über das Funktionieren\nder in diesem Artikel vorgesehenen Regelung statt.\nArt i k e I 16\nDie Gemeinschaft trifft alle erforderlichen Maßnahmen,                                 Art i k e 1 18\ndamit auf Hartweizen der Tarifstelle 10.01 B des Gemein-             Unbeschadet der Erhebung des nach Artikel 14 der\nsamen Zolltarifs mit Ursprung in Marokko bei der Einfuhr          Verordnung Nr. 136/66/EWG festgelegten beweglichen\nin die Gemeinschaft der nach Artikel 13 der Verordnung            Teilbetrags der Abschöpfung wird für raffiniertes Oliven-\nNr. 120/67/EWG über die gemeinsame Marktorganisation              öl der Tarifstelle 15.07 A I des Gemeinsamen Zolltarifs,\nfür Getreide berechnete Abschöpfungsbetrag, vermindert            das vollständig in Marokko gewonnen und unmittelbar\num 0,5 Rechnungseinheiten je Tonne, angewandt wird.               aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, bei\nder Einfuhr in die Gemeinschaft der feste Teilbetrag\nArtikel 17                             dieser Abschöpfung nicht erhoben.\n(1)  Erhebt Marokko bei der Ausfuhr von anderem\nOlivenöl als raffiniertem Olivenöl der Tarifstelle 15.07                                  Art i k e l 19\nA II des Gemeinsamen Zolltarifs eine besondere Abgabe                (1) Ab 1. Juli 1976 können zubereitete oder haltbar\nund wird diese besondere Abgabe auf den Einfuhrpreis              gemachte Sardinen der Tarifstelle 16.04 D des Gemein-\naufgeschlagen, so trifft die Gemeinschaft die erforder-           samen Zolltarifs mit Ursprung in Marokko zollfrei in die\nlichen Maßnahmen, damit                                           Gemeinschaft eingeführt werden, sofern die entsprechend\na) auf dieses Olivenöl, das vollständig in Marokko ge-            den folgenden Absätzen festgesetzten Mindestpreise ein-\nwonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Ge-           gehalten werden.\nmeinschaft befördert wird, bei der Einfuhr in die Ge-          (2) Für den Zeitraum vom 1. Juli 1976 bis 30. Juni 1978\nmeinschaft der nach Artikel 13 der Verordnung               entsprechen die in Absatz 1 genannten Mindestpreise den\nNr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemein-            in Anhang C angegebenen Preisen. Die für den Zeitraum\nsamen Marktorganisation für Fette berechnete und            ab 1. Juli 1978 vorgesehenen Preise sind mindestens\nbei der Einfuhr anwendbare Abschöpfungsbetrag, ver-         ebenso hoch wie die in dem genannten Anhang ange-\nringert um 0,5 Rechnungseinheiten je 100 kg, ange-          gebenen Preise, die durch Briefwechsel zwischen den\nwandt wird;                                                 Vertragsparteien dem neuesten Stand angepaßt werden,\nb} der Abschöpfungsbetrag, der sich aus der Berechnung            um der Kostenentwicklung bei den betreffenden Waren\ngemäß Buchstabe a ergibt, um einen Betrag verringert        Rechnung zu tragen.\nwird, der der gezahlten besonderen Abgabe entspricht,\njedoch 10 Rechnungseinheiten je 100 kg nicht über-             (3) Ab 1. Juli 1979 werden die in Absatz 1 genannten\nschreiten darf.                                             Mindestpreise im Wege eines jährlichen Briefwechsels\nzwischen den Vertragsparteien vereinbart.\n(2) Wendet Marokko die in Absatz 1 genannte Abgabe\nnicht an, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen               (4) Die Zollfreiheit gemäß Absatz 1 gilt erst ab dem\nMaßnahmen, damit für anderes Olivenöl als raffiniertes            Zeitpunkt und für die Zeiträume, die in den Briefwechseln\nOlivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zoll-        über die Einzelheiten der technischen Durchführung die-\ntarifs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft der nach Arti-         ses Artikels festgelegt werden.\nArt i k e 1 20\n(1) Für die nachstehenden Waren mit Ursprung in Marokko werden die Zollsätze bei der Einfuhr in die Gemein-\nschaft um folgende Prozentsätze gesenkt:\nNummer des\nGemeinsamen                                           Warenbezeidrnung                                         Senk ungss<1tz\nZolltarifs\n20.06     Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker\noder Alkohol:\nB. andere:\nII. ohne Zusatz von Alkohol:\na) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht\ndes Inhalts von mehr als 1 kg:\nex 9. Gemische von Früchten:\n- Fruchtsalate ...................................................... .           55 °/o","700                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                          Waren bezekhnung\nZolltarifs\nSenkungssatz\n20.06            b) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht\n(Forts.)               des Inhalts von 1 kg oder weniger:\nex 9. Gemische von Früchten:\n- Fruchtsalate ................................ ·...................... .         550/o\n(2)  Die in Absatz 1 genannte Zollsenkung gilt erst ab        hältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger gestellt\ndem Zeitpunkt und für die Zeiträume, die in den jähr-            werden.\nlichen Briefwechseln zwischen den Vertragsparteien zur\nFestlegung der Bedingungen und Einzelheiten festgesetzt          Zur Anwendung dieses Absatzes gewährleistet Marokko\nwerden.                                                          die Nämlichkeitskontrolle der genannten Weine ent-\nsprechend seinen nationalen Rechtsvorschriften vor\nAr t i k e l 21                         allem in bezug auf die Analysekriterien. Zu diesem Zweck\n(1) Für Weine aus frischen Weintrauben der Tarif-             wird jedem dieser Weine eine Bescheinigung der Ur-\nnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-               sprungsbezeichnung beigefügt, die von der zuständigen\nsprung in Marokko werden die Zollsätze bei der Einfuhr           marokkanischen Behörde entsprechend dem in Anhang D\nin die Gemeinschaft um 80 °/o gesenkt, sofern die bei            enthaltenen Muster erteilt wird.\nder Einfuhr dieser Weine in die Gemeinschaft angewen-               (3) Die in Absatz 2 vorgesehene Zollsenkung erfolgt,\ndeten Preise zuzüglich der tatsächlich erhobenen Zölle           nachdem auf Grund einer Uberprüfung der Gleichwertig-\njeweils mindestens ebenso hoch sind wie die in der               keit der marokkanischen Rechtsvorschriften für Weine,\nGemeinschaft für diese Weine geltenden Referenzpreise.           für die eine Ursprungsbezeichnung ~ewährt wird, mit\n(2) Die in Absatz 1 genannten Weine, die in Anwen-            den diesbezüglichen gemeinschaftlichen Rechtsvorschrif-\ndung der marokkanischen Rechtsvorschriften eine Ur-              ten der in Absatz 2 vorgesehene Briefwechsel abgeschlos-\nsprungsbezeichnung tragen und in einem Briefwechsel              sen worden ist, sie wird ab dem in diesem Briefwechsel\nzwischen den Vertragsparteien aufzuführen sind, können,          festgesetzten Zeitpunkt angewandt.\nwenn sie in Flaschen gestellt werden, im Rahmen eines\njährlichen Gemeinschaftszollkontingents in Höhe von                                     Artikel 22\n50 000 Hektolitern zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt\n(1) Für die nachstehenden Waren mit Ursprung in\nwerden.\nMarokko werden die Zollsätze bei der Einfuhr in die\nDie Weine können nur dann in den Genuß der in Ab-                Gemeinschaft im Rahmen eines jährlichen Gemeinschafts-\nsatz 1 vorgesehenen Regelung kommen, wenn sie in Be-             zollkontingents von 8 250 Tonnen um 30 0/o gesenkt.\nNummer des\nGemeinsamen                                                 \\Varen bezeidrn ung\nZolltarifs\n20.06    Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol:\nB. andere:\nII. ohne Zusatz von Alkohol:\nc) ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts:\n1. von 4,5 kg oder mehr:\nex aa) Aprikosen:\n- Aprikosenpulpe\n(2) Falls Absatz 1 nicht für ein ganzes Kalenderjahr          verringert um einen Pauschalbetrag in Höhe von 60 0/o\nzur Anwendung kommt, wird das Kontingent „pro rata               des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung, angewandt\ntemporis\" eröffnet.                                              und der feste Teilbetrag nicht erhoben wird.\n(2) Absatz 1 ist anwendbar, sofern Marokko bei der\nArtikel 23                              Ausfuhr der in diesem Absatz genannten Erzeugnisse\neine besondere Abgabe in Höhe des Betrages erhebt,\n(1) Die Gemeinschaft trifft alle erforderlichen Maß-          um den die Abschöpfung verringert wird, und der auf\nnahmen, damit auf Kleie und andere Rückstände vom                den Preis bei der Einfuhr in die Gemeinschaft aufge-\nSichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von               schlagen wird.\nGetreide - mit Ausnahme von Mais oder Reis - der\nTarifstelle 23.02 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit              (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel\nUrsprung in Marokko bei der Einfuhr in die Gemeinschaft          werden durch einen Briefwechsel zwischen der Gemein-\nder nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1052/68              schaft und Marokko festgelegt.\nbetreffend die Einfuhr- und Ausfuhrregelung für Ver-               (4) Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden im\narbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis berechnete           Kooperationsrat Konsultationen über das Funktionieren\nund bei der Einfuhr anwendbare Abschöpfungsbetrag,               der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung statt.","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                701\nArtikel 24                            Anpassungen der Verträge erhobene Zölle und Aligdlwn\ngleicher Wirkung nicht berücksichtigt.\n(1) Die in den Artikeln 15, 19, 20, 21 und 22 vorgesehe-\nnen Senkungssätze gelten für die gegenüber Drittländern\ntatsächlich angewandten Zollsätze.                                                  Art i k e 1 21\n(2) Jedoch dürfen die Zollsätze, die sich aus den von        (1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für den\nDänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich vor-          kleinen Grenzverkehr räumt Marokko der Gemeinschaft\ngenommenen Senkungen ergeben, in keinem Falle niedri-         im Bereich des Handels eine Behandlung ein, die nicht\nger sein als die von diesen Ländern gegenüber der Ge-         ungünstiger ist als die Meistbegünstigungsregelung.\nmeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung an-\n(2) Im Falle einer Beibehaltung oder der Gründung\ngewandten Sätze.\nvon Zollunionen oder Freihandelszonen findet Absatz 1\n(3) Sollte die Anwendung von Absatz 1 zu einer vor-       keine Anwendung.\nübergehenden Abweichung der Zölle von der Anglei-\n(3) Außerdem kann Marokko bei Maßnahmen im Hin-\nchung an den endgültigen Zollsatz führen, so können\nDänemark, Irland und das Vereinigte Königreich jedoch         blick auf die. wirtschaftliche Integration der Maghreb-\nabweichend von Absatz 1 ihre Zollsätze so lange auf-          Länder oder zugunsten der Entwicklungsländer von Ab-\nrechterhalten, bis diese bei einer späteren Angleichung      satz 1 abweichen. Diese Maßnahmen werden der Gemein-\nschaft mitgeteilt.\n1 erreicht werden, oder gegebenenfalls den sich aus einer\nspäteren Angleichung ergebenden Zollsatz anwenden, so-                               Art i k e 1 28\nbald bei einer Zollbewegung diese Höhe erreicht oder\nüberschritten wird.                                              (1) Die Vertragsparteien teilen einander bei der Unter-\nzeichnung dieses Abkommens ihre geltenden Außenhan-\n(4) Bei der Anwendung der nach Artikel 15, 19, 20, 21    delsvorschriften mit.\nund 22 gesenkten Zollsätze wird auf die erste Dezimal-\nstelle ab- bzw. aufgerundet.                                    (2) Marokko kann in seine Handelsregelung gegenüber\nder Gemeinschaft neue Zölle und Abgaben mit gleicher\nSoweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der        Wirkung oder neue mengenmäßige Beschränkungen und\nin Artikel 10 genannten Akte über die Beitrittsbedingun-     Maßnahmen gleicher Wirkung einführen und die Zölle\ngen und die Anpassungen der Verträge anwendet, wird          und Abgaben oder mengenmäßigen Beschränkungen und\njedoch bei der Anwendung der gesenkten Zollsätze hin-        Maßnahmen gleicher Wirkung, die auf Waren mit Ur-\nsichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen       sprung in oder mit Bestimmung nach der Gemeinschaft\nAnteils der gemischten Zölle der Zolltarife Irlands und      angewendet werden, erhöhen bzw. verschärfen, wenn\ndes Vereinigten Königreichs auf die vierte Dezimalstelle     diese Maßnahmen im Interesse seiner Industrialisierung\nab- bzw. aufgerundet.                                        und Entwicklung erforderlich sind. Diese Maßnahmen\n(5) Der bewegliche Teilbetrag der in Artikel 23 ge-       werden der Gemeinschaft mitgeteilt.\nnannten Abschöpfung wird in den neuen Mitgliedstaaten        Zur Anwendung dieser Maßnahmen finden auf Antrag\nunter Berücksichtigung der gegenüber Drittländern tat-       der anderen Vertragspartei Konsultationen im Koopera-\nsächlich angewandten Sätze berechnet.                        tionsrat statt.\nArtikel 29\nArtikel 25\nWendet Marokko entsprechend seinen eigenen Rechts-\n(1) Führt die Gemeinschaft als Folge der Durchführung     vorschriften bei einem bestimmten Erzeugnis mengen-\nihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung ein oder än-      mäßige Beschränkungen in Form von Kontingenten an,\ndert sie die bestehende Regelung oder ändert oder er-        so behandelt es die Gemeinschaft als eine Einheit.\nweitert die Bestimmungen über die Durchführung ihrer\nAgrarpolitik, so kann sie für die entsprechenden Waren\ndie in diesem Abkommen vorgesehene Regelung ändern.                                  Artikel 30\nIn diesen Fällen trägt die Gemeinschaft den Interessen          Bei den in Artikel 55 des Abkommens vorgesehenen\nMarokkos in angemessener Weise Rechnung.                     Prüfungen bemühen sich die Vertragsparteien um Fort-\nschritte bei der Beseitigung der Handelshemmnisse unter\n(2) Ändert die Gemeinschaft in Anwendung von Ab-          gleichzeitiger Berücksichtigung der Erfordernisse der Ent-\nsatz 1 die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung           wicklung Marokkos.\nfür unter Anhang II des Vertrages zur Gründung der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallende Waren,                                 Artikel 31\nso gewährt sie für die Einfuhr von Waren mit Ursprung           Der Begriff „ Waren mit Ursprung in\" oder „ Ursprungs-\nin Marokko einen Vorteil, der dem in diesem Abkommen         waren\" zur Anwendung dieses Titels und die entspre-\nvorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.                       chenden Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-\ngen sind in Protokoll Nr. 2 festgelegt.\n(3) Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden im\nKooperationsrat Konsultationen über die Änderung der\nin dem Abkommen vorgesehenen Regelung statt.                                         Artikel 32\nWird das Zolltarifschema der Vertragsparteien bei un-\nter das Abkommen fallenden Waren geändert, so kann\nC. Gemeinsame Bestimmungen                   der Kooperationsrat nach dem Grundsatz der Erhaltung\nder sich aus diesem Abkommen ergebenden Vorteile das\nArt i k e 1 26                       Zolltarifschema für diese Waren an die betreffenden Än-\nderungen anpassen.\n(1) Die in diesem Abkommen genannten Waren mit\nUrsprung in Marokko dürfen bei der Einfuhr in die Ge-                                Artikel 33\nmeinschaft keine günstigere Behandlung erfahren, als sie\ndie Mitgliedstaaten untereinander gewähren.                     Die Vertragsparteien wenden keine internen Maßnah-\nmen oder Praktiken steuerlicher Art an, die die Waren\n(2) Bei Anwendung von Absatz 1 werden infolge der         einer Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungs-\nAnwendung der Artikel 32, 36 und 59 der in Artikel 10        waren der anderen Vertragspartei unmittelbar oder mit-\ngenannten Akte über die Beitrittsbedingungen und die         telbar diskriminieren.","702                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nFür Waren, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien      Die Schutzmaßnahmen werden dem Kooperationsrat un-\nausgeführt werden, darf keine Erstattung für interne Ab-     verzüglich notifiziert und sind dort, insbesondere im Hin-\ngaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese        blick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Gegenstand\nWaren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.          regelmäßiger Konsultationen.\n(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:\nArt i k e 1 34\na} Bezüglich der Artikel 36 und 37 findet im Koopera-\nZahlungen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften,                tionsrat eine Konsultation statt, bevor die betreffende\ndie unter Einhaltung der Außenhandels- und Devisen-                Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.\nregelungen durchgeführt wurden, sowie die Uberweisung\ndieser Beträge in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft,        b) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofor-\nin dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, oder nach                tiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige\nMarokko unterliegen keinen Beschränkungen.                         Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei\nin den in den Artikeln 36 und 37 genannten Fällen\nunverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen\nArtikel 35                                 Sicherungsmaßnahmen treffen.\nDas Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durch-\nfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die                                 Artikel 39\naus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und\nSicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens           Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden\nvon Menschen, Tieren und Pflanzen, des nationalen Kul-       Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mit-\nturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäo-      gliedstaaten der Gemeinschaft oder Marokkos kann die\nlogischem Wert oder des gewerblichen und kommerziel-          betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaß-\nlen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es       nahmen treffen. Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu\nRegelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese         treffen, die das Funktionieren des Abkommens am wenig-\nVerbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein           sten beeinträchtigen. Sie werden der anderen Vertrags-\nMittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-       partei unverzüglich bekanntgegeben und sind, insbeson-\nschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Ver-         dere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung,\ntragsparteien darstellen.                                     Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Koopera-\ntionsrat.\nAr l i k e 1 36\n(1) Stellt eine der Vertragsparteien in ihren Beziehun-                               Titel III\ngen zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken\nfest, so kann sie nach den in Artikel 38 festgelegten                Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte\nModalitäten und Verfahren im Einklang mit dem Uber-\neinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allge-                                  Artikel 40\nmeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete Maßnah-\nmen gegen diese Praktiken treffen.                              Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern ma-\nrokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheits-\n(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei gegen      gebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich\nPrämien und Subventionen gerichteten Maßnahmen die            der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der\nBestimmungen des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und        Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegen-\nHandelsabkommens einzuhalten.                                über seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.\nMarokko gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäf-\nArt i k e 1 37\ntigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mit-\nBei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder       gliedstaaten sind, die gleiche Behandlung.\nbei Schwierigkeiten, die zu einer schwerwiegenden Ver-\nschlechterung der wirtschaftlichen Lage in einer Region\nArtikel 41\nführen können, kann die betroffene Vertragspartei nach\nden in Artikel 38 festgelegten Modalitäten und Verfahren          (1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den\ndie erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.                  Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit und\nden mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen\nArtikel 38                            auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung\ngewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beru-\n(1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren,    hende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörig-\ndie die in Artikel 37 genannten Schwierigkeiten hervor-      keiten der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt\nrufen kann, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell        sind, bewirkt.\nInformationen über die Entwicklung der Handelsströme\nzu erhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei        (2) Für diese Arbeitnehmer werden die in den einzel-\nmit.                                                         nen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Be-\nschäftigungs- bzw. Aufenthaltszeiten bei den Alters-,\n(2) In den in Artikel 36 und 37 genannten Fällen stellt   Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten sowie der Krank-\ndie betreffende Vertragspartei vor Ergreifen der darin       heitsfürsorge für sie und ihre innerhalb der Gemein-\nvorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Ab-            schaft wohnenden Familienangehörigen zusammenge-\nsatzes 3 Buchstabe b so schnell wie möglich dem Koope-       rechnet.\nrationsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung,\num eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf              (3) Diese Arbeitnehmer erhalten die Familienzulagen\neine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu er-       für ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Fami-\nmöglichen.                                                   lienangehörigen.\nMit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das               (4) Diese Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters-\nFunktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträch-         und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall,\ntigen. Diese Maßnahmen müssen sich in ihrer Tragweite        Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese\nauf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten       durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit\nunbedingt Notwendige beschränken.                            verursacht wurde, zu den gemäß den Rechtsvorschriften","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                 703\ndes Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitglied-      (2) Der Kooperationsrat tritt einmal jährlich auf Ver-\nstaaten geltenden Sätzen frei nach Marokko zu trans-      anlassung seines Präsidenten zusammen.\nferieren.                                                 Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach\n(5) Marokko gewährt den in seinem Hoheitsgebiet        Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, sooft dies\nbeschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der     auf Grund besonderer Umstände erforderlich ist.\nMitgliedstaaten sind, und deren Familienangehörigen\neine Behandlung, die der in den Absätzen 1, 3 und 4                              Artikel 47\nvorgesehenen entspricht.                                     (1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner\nAufgaben durch einen Kooperationsausschuß unterstützt,\nArtikel 42                         der aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaates und einem\n(1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Inkraft-\nVertreter der Kommission der Europäischen Gemein-\nschaften einerseits und Vertretern des Königreichs Ma-\ntreten dieses Abkommens erläßt der Kooperationsrat\nrokko andererseits besteht.\ndie Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung\nder in Artikel 41 niedergelegten Grundsätze.                 (2) Der Kooperationsrat kann beschließen, weitere\nAusschusse einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner\n(2) Der Kooperationsrat legt die Einzelheiten für eine\nAufgaben unterstützen.\nZusammenarbeit der Verwaltungen fest, die die erforder-\nlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die An-        (3) Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung\nwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen            Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser\nbietet.                                                   Ausschüsse fest.\nArt i k e 1 43                                            Artikel 48\nDie vom Kooperationsrat gemäß Artikel 42 erlassenen       Der Kooperationsrat trifft alle zweckdienlichen Maß-\nBestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich    nahmen, um die erforderliche Zusammenarbeit und Füh-\naus den bilateralen Abkommen zwischen Marokko und         lungsnahme zwischen der europäischen parlamentarischen\nden Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese      Versammlung und der Repräsentantenkammer des König-\neine günstigere Behandlung der marokkanischen Staats-     reichs Marokko zu erleichtern.\nangehörigen oder der Staatsangehörigen der Mitglied-\nstaaten vorsehen.                                                                Artikel 49\nJede Vertragspartei teilt auf Antrag der anderen Ver-\ntragspartei alle zweckdienlichen Auskünfte über die von\nTitel IV                         ihr geschlossenen Abkommen mit, soweit sie Zolltarif-\noder Handelsbestimmungen umfassen, sowie über die\nAllgemeine und Schlußbestimmungen               Änderungen ihres Zolltarifs oder ihrer Außenhandels-\nregelung.\nArt i k e 1 44\nSollten diese Änderungen oder diese Abkommen sid1\n(1) Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der zur    unmittelbar und besonders auf das Funktionieren des\nVerwirklichung der Ziele des Abkommens und in den         Abkommens auswirken, so finden auf Antrag der ande-\ndarin vorgesehenen Fällen befugt ist, Beschlüsse zu fas-  ren Partei entsprechende Konsultationen im Koopera-\nsen.                                                      tionsrat statt, um den Interessen der Vertragsparteien\nRechnung zu tragen.\nDie gefaßten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien\nverbindlich; diese müssen die erforderlichen Durchfüh-\nrungsmaßnahmen treffen.                                                          Artikel 50\n(1) Schließt die Gemeinschaft ein Assoziierungsabkom-\n(2) Der Kooperationsrat kann ferner Entschließungen\nfassen, Empfehlungen aussprechen oder Stellungsnahmen     men, das sich unmittelbar und besonders auf das Funk-\nabgeben, die er für die Verwirklichung der gemeinsamen    tionieren des Abkommens auswirkt, so finden im Koope-\nZiele und das reibungslose Funktionieren des Abkom-       rationsrat entsprechende Konsultationen statt, um der\nGemeinschaft die Möglichkeit zu geben, den in diesem\nmens als zweckmäßig erachtet.\nAbkommen festgelegten Interessen der Vertragsparteien\n(3) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsord-   Rechnung zu tragen.\nnung.\n(2) Im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Gemein-\nArtikel 45                         schaft finden im Kooperationsrat entsprechende Konsul-\ntationen statt, damit den in diesem Abkommen fest-\n(1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern    gelegten Interessen <ler Vertragsparteien Rechnung ge-\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mit-        tragen werden kann.\ngliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nten einerseits und Mitgliedern der Regierung des König-                          Artikel 51\nreichs Marokko andererseits.\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maß-\n(2) Die Mitglieder des Kooperationsrates können sich   nahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung\nnach Maßgabe der Geschäftsordnung vertreten lassen.       der Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Sie tragen\n(3) Der Kooperationsrat äußert sich im gegenseitigen  für die Durchführung der in diesem Abkommen nieder-\nEinvernehmen der Gemeinschaft einerseits und Marokkos    gelegten Ziele Sorge.\nandererseits.                                               (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die\nandere Vertragspartei eine Verpflichtung aus dem Ab-\nArt i k e 1 46\nkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maß-\n(1) Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd   nahmen treffen. Sie übermittelt dem Kooperationsrat\nvon einem Mitglied des Rates der Europäischen Gemein-    zuvor sämtliche Angaben, die für eine gründliche Prü-\nschaften und einem Mitglied der Regierung des König-     fung der Lage im Hinblick auf eine für die Vertrags-\nreichs Marokko wahrgenommen.                             parteien annehmbare Lösung erforderlich sind.","704                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nMit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das                 darf die Regelung, die die Gemeinschaft gegenüber\nFunktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträch-               Marokko anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen\ntigen. Diese Maßnahmen werden dem Kooperationsrat                  Behandlung marokkanischer Staatsangehöriger oder\nunverzüglich mitgeteilt und können auf Antrag der                  Gesellschaften führen.\nanderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen\nim Kooperationsrat sein.                                                              Artikel 55\nArtikel 52                               Die Vertragsparteien prüfen entsprechend dem Ver-\nfahren für die Aushandlung des Abkommens erstmalig\n(1) Streitfälle, die sich bei der Auslegung des Abkom-      ab Anfang des Jahres 1978 und später ab Anfang des\nmens zwischen den Vertragsparteien ergeben, können             Jahres 1983 die Ergebnisse des Abkommens sowie die\ndem Kooperationsrat unterbreitet werden.                       etwaigen Verbesserungen, die von beiden Seiten ab\n1. Januar 1979 und ab 1. Januar 1984 auf Grund der bis\n(2) Gelingt es dem Kooperationsrat nicht, den Streitfall\ndahin mit dem Funktionieren des Abkommens gewonne-\nauf seiner nächsten Tagung beizulegen, so kann jede\nnen Erfahrungen sowie auf Grund der Ziele des Ab-\nPartei der anderen Partei die Bestellung eines Schieds-\nkommens vorgenommen werden können.\nrichers mitteilen; die andere Partei ist verpflichtet, bin-\nnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu be-\nstellen. Für die Durchführung dieses Verfahrens gelten                                Artikel 56\ndie Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Streitfall            Die Protokolle 1 und 2 und die Anhänge A, B, C und D\nals eine Partei.                                              sind Bestandteil des Abkommens. Die Erklärungen und\nDer Kooperationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.     Briefwechsel sind in der Schlußakte enthalten, die Be-\nstandteil des Abkommens ist.\nDie Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.\nJede am Streit beteiligte Partei ist verpflichtet, die zur                           Artikel 57\nDurchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maß-\nnahmen zu treffen.                                               Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch\nNotifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.\nArtikel 53                           Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt\nder Notifizierung außer Kraft.\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in kei-\nner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,\nArtikel 58\na) die sie für erforderlich erachtet, um eine ihren\nwesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechende           Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der\nPreisgabe von Auskünften zu verhindern;                   Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-\nb) die den Handel mit Waffen, Munition, Kriegsmaterial        gemeinschaft nach Maßgabe dieses Vertrags anwendbar\noder die zu Verteidigungszwecken unerläßliche For-        ist, und für das Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko.\nschung, Entwicklung oder Produktion betreffen, so-\nfern diese Maßnahmen bei den nicht eigens für mili-                              Artikel 59\ntärische Zwecke bestimmten Waren die Wettbewerbs-\nbedingungen nicht beeinträchtigen;                           Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer,\ndeutscher, englischer, französischer, italienischer, nieder-\nc) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender\nländischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder\ninternationaler Spannungen als wesentlich für ihre\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\neigene Sicherheit erachtet.\nArtikel 54                                                  Artikel 60\nIn den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen              Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die\nVertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.\ndarf die Regelung, die Marokko gegenüber der Ge-\nmeinschaft anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen     Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Mo-\nBehandlung der Mitgliedstaaten, ihrer Staatsangehöri-     nats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der Notifikation nach\ngen oder ihrer Gesellschaften führen;                     Absatz 1 folgt.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nvollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkom-\nmen gesetzt.\nGESCHEHEN zu Rabat am siebenundzwanzigsten April\nneunzehnhundertsechsundsiebzig","Nr. 24 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                               705\nAnhang A\nbetreffend die Waren nach Artikel 14\nNummer des\nGe; ~;~r~~eo                                                        Warenbezeidrnung\n0\nex 17.04       Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Sacdiarose von\nmehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz anderer Stoffe\n18.06     Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\n19.01     Malz-Extrakt\n19.02     Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küdiengebrauch, auf der Grundlage\nvon Mehl, Grieß, Stärke oder Malz-Extrakt, audi mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50\nGewichtshundertteilen\n19.03     Teigwaren\n19.04    Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsaga und anderer)\n19.05     Lebensmittel, durch Aufblähen und Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, Corn Flakes und der-\ngleichen)\n19.06     Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen\n19.07     Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Badewaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett,\nKäse oder Früchten\n19.08    Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao\nex 21.01      Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus:\n-   ausgenommen geröstete Zichorienwurzeln und Auszüge hieraus\n21.06    Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Badetriebmittel:\nA. Hefen, lebend:\nII. Badehefen\nex 21.07       Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, Zudeer, Milcherzeugnisse, Ge-\ntreide oder Getreideverarbeitungserzeugnisse enthaltend 1)\nex 22.02       Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholisd1e Getränke,\nausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnummer 20.07:\n-    Milch oder Milchfett enthaltend\n29.04    Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:\nC. mehrwertige Alkohole:\nII. Mannit\nIII. Sorbit\n35.05    Dextrine und Dextrinleime, lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke\nl) Von diesem Wortlaut werden nur die Waren erfaßt, auf die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft der im Gemeinsamen Zolltarif vorqesehene\nZoll erhoben wird, der sich zusammensetzt aus einem Wertzoll, der den festen Teilbetrag dieses Zolls bildet, und einem beweglichen Teilbe-\ntrag.","70I                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                   \\Varenbe,eid111ung\nZolltarifs\n38.12     Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art, wie sie in der\nTextilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden:\nA. Zubereitete Zuridltemittel und zubereitete Appreturen:\nI. auf der Grundlage von Stärke\n38.19     Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der dlemischen Industrie oder verwandter Industrien (ein-\nschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: Rückstände\nder chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\nT. Sorbit, ausgenommen solcher der Tarifstelle 29.04 C III.\nI. in wässriger Lösung:\na) mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den\nGehalt an Sorbit\nb) anderer\nII. anderer:\na) mit einem Gehalt an Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den\nGehalt an Sorbit\nb) anderer\nAnhang B\nbetreffend Olivenöl, anderes als raffiniertes\nder Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs\n1. Angesichts\n- der Bedeutung, die der Olivenölsektor in der Wirtschaft Marokkos einnimmt,\n- der Programme und Anstrengungen, die Marokko zur Sanierung und Verbesserung der Bedingungen seines O1-\nmarktes unternommen hat,\n- der herkömmlichen Handelsströme bei Olivenöl zwischen Marokko und der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft\nkann der Betrag, der vom Abschöpfungsbetrag gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens für Oliven-\nöl, anderes als raffiniertes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs, abzuziehen ist, unter den\ngleichen Bedingungen und nach den gleichen Modalitäten, die für die Anwendung von Artikel 17 Absatz 1 Buch-\nstabe b des Abkommens vorgesehen sind, um einen Zusatzbetrag erhöht werden.\n2. Der etwaige in Absatz 1 vorgesehene Zusatzbetrag wird für jedes Anwendungsjahr durch Briefwechsel zwischen den\nVertragsparteien nach den jeweiligen Marktbedingungen für Olivenöl festgesetzt.\n3. Für die Zeit bis zum 31. Oktober 1977 wird der Zusatzbetrag zur Berücksichtigung der außergewöhnlidlen Um-\nstände, die derzeit auf dem Olivenölmarkt herrschen, auf 10 Rechnungseinheiten festgesetzt.","Nr. 24 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                 707\nAnhang C-1\n(1. 7. 1976 bis 30. 6. 1977)\nGewicht        Gewicht             Koeffi-         Mindestpreise einschließlich Zölle\nFormat             (abgetropft)      (halb    Johalt  1 zienten               RE je Kiste mit 100 Dosen\nbrutto)\nGemeinschaft ohne\nVereinigtes Königreich\nVereinigtes Königreich\nGesamt-                                                      und Dänemark                und Dänemark\nHandelsbezeichnung  höhe     Unzen      g          g       cm3\n(mm)\n. Ol'    .. 11 In anderer . 01 .    .. 11 in anderer\nm    iveno Zubereitung m        iveno Zubereitung\nBoden rechteckig\n1/to Klub                    20       2         56         95       53       0,60     11,10           10,20       10,66           9,79\n1/s Klub                     25       2¼        80        120       15       0,70     12,95           11,90       12,43          11,42\n1/-1 Kleinformat\n18       25/s      74        130       73       0,77     14,25           13,09       13,68          12,56\n1/s Klub\n30       3¼        90        140       93       0,80     14,80           13,60 1     14,21          13,06\n1 /, Spezialformat\n25       31;,      90        140       90       0,85     15,73           14,45       15,10          13,87\n1/s niedrig flach\n24       33/s      95        145       96       0,90     16,65           15,30       15,98          14,69\n1/, Klub\n30       43/s     125        190      125\n1/6 p 25                                                  176      125       1,00     18,50           17,00       17,76          16,32\n1/-1 übliches Format         22       3¼.      105        180      106\n1/e (Klub 30)                                             188      130\n1\n/, übliches Format         24       43/e     125        195      125       1,10     20,35           18,70       19,54          17,95\n1\n/4 übliches Format         30       51/4     150       240       169\n1/4 Klub                     40       8¼       175       250       178       1,30     24,05           22,10      23,09           21,22\n1/-1 p 30                                                250       187\n1/4 amerikanisdles\nFormat                30       7        200       300       207       1,60     29,60           27,20      28,42           26,11\n1/4 übliches Format          40       91;,     260       326       250\n1/3 p                                                    337       250       1,80     33,30          30,60       31,97           29,38\n1 /,i. Klub lang             40        8¼      248       320       241\n1/2 niedrig                  30        91/.a   260       370       245       2,20     40,70           37,40      39,07           35,90\n1\n/., üblich lang            40      ll1/2     325       423       313       2,50     46,25          42,50       44,40           40,80\nl/4 üblich                   48      11        310       390       297       2,60     48,10           44,20      46,18           42,43\n1/2 hoch                     40      11¼                 460       330       2,70\n325                                    49,95           45,90      47,95           44,06\n1/2 p                                                    476       375\n'lt                                                      902       750       4,65     86,03           79,05      82,58           75,89\n4/4                          80      27¼       780       950       771\nBoden oval\n1/~ oval                     40      15        425       555       452       3,40     62,90          57,80       60,38           55,49","708                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnhang C-2\n(1. 7. 1977 bis 30. 6. 1978)\nGewicht       Gewidit\nFormat                                (halb              Koeffi-   Mindestpreise einsdiließlidi Zölle\n(abgetropft)              Iohalt  1 zienten      RE je Kiste mit 100 Dosen\nbrutto)\nGesamt-                                                             Gemeinsdiaft\nHandelsbezeidinung    höhe                g         g       cm3\n1 Un,on 1\n(mm)                                                   in Olivenöl      1 in anderer Zubereitung\n1                          1          1         1\nBoden rechteckig\n1/to Klub\n20       2         56        95       53       0,60      11,70                    10,80\n1/s Klub\n25       23/-i     80       120       75       0,70      13,65                    12,60\n1\n/.i Kleinformat              18       25/s      74       130       73       0,77      15,02                    13,86\n1/s Klub\n30       3¼        90       140       93       0,80    · 15,60                    14,40\n1 /4 Spezialformat\n25       31/&      90       140       90       0,85      16,58                    15,30\n1/s niedrig flach\n24       33/s      95       145       96       0,90      17,55                    16,20\n1 /4 Klub\n30       43/s     125       190      125\n1\n/a P 25                                                  176      125        1,00\n1                                       3¼\n/ 4 üblic:hes Format         22                105       180      106                 19,50                    18,00\n1/6 (Klub 30)\n188      130\n¼ üblic:hes Format             24       43/s     125       195      125        1,10     21,45                    19,80\n1/4 übliches Format\n30       5¼       150      240       169\n1\n/4 Klub                      40       61/4     175       250      178        1,30     25,35                    23,40\n1/4 p 30\n250      187\n1\n/4 amerikanisc:hes\nFormat                   30       7        200       300      207        1,60     31,20                    28,80\n1\n/4 üblic:hes Format          40       91/,     260       326      250\n1/3 p                                                      337      250        1,80     35,10                    32,40\n1\n/4  Klub lang                40        3s;,    248       320      241\n1/2 niedrig\n30        9¼      260      370       245       2,20      42,90                    39,60\n¼ üblic:h lang                 40      11¼       325       423      313       2,50      48,75                    45,00\n1/,1, üblic:h\n48      11        310       390      297       2,60      50,70                    46,80\n1/2 hoch\n40      11¼       325       460      330       2,70      52,65                    48,60\n½P                                                         476      315\nlfi                                                        902      750       4,65      90,68                    83,70\n4/4                            80      27½       780       950      771\nBoden oval\n1/2 oval                       40      15        425       555      452       3,40      66,30                    61,20","Nr. 24 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                      709\nAnhang C-3\n(1. 7. 1978 bis 30. 6. 1979)\nGewicht       Gewicht             Koeffi-\nFormat                                 (halb                        Mindestpreise einschließlich Zölle\n(abgetropft)               fohalt 1  zienten      RE je Kiste mit 100 Dosen\nbrutto)\nGesamt-                                                              Gemeinschaft\nHandelsbezeichnung    höhe                g          g       cm:t\n1 U,,en  1\n1\n(mm}\n1          1        1\nin Olivenöl      j in anderer Zubereitung\nGrund rechteckig\n1/io Klub\n20       2         56         95       53       0,60      12,30                     11,40\n1/s Klub                                23 /,\n25                 80        120       15       0,70      14,35                     13,30\n1 /4 Kleinformat\n18      25/s       74        130       73       0,77      15,79                    14,63\n1/s Klub                                3¼        90                  93       0,80\n30                           140                          16,40                    15,20\n1/,. Spezialformat                     31/e\n25                 90        140       90       0,85      17,43                    16,15\n1/s niedrig flach\n24      3a/s       95        145       96       0,90      18,45                     17,10\n¼ Klub                         30       43/s     125        190      125\n1/6 p 25\n176      125       1,00\n¼ übliches Format              22       3¼       105        180      106                 20,50                    19,00\n1/6 (Klub 30)\n188      130\n1\n/4 übliches Format           24      43/s      125        195      125       1,10      22,55                    20,90\n¼ übliches Format              30       s 1,\n1\n150       240       169\n1/.a Klub\n40       6¼       175       250       178       1,30      26,65                    24,70\n11„ P 30\n250       187\n1\n/-1 amerikanisches\nFormat                   30       7        200       300       207       1,60      32,80                    30,40\n1                                       9¼.\n/.a übliches Format          40                260       326       250\nlfa p                                                      337       250       1,80      36,90                    34,20\n1 /.a Klub lang                         8¼       248\n40                          320       241\n½ niedrig                      30       9¼       260       370       245       2,20      45,10                    41,80\n1/.a üblich lang                                                                         51,25\n40      1!1/2     325       423       313       2,50                               47,50\n1/4 üblich                                                                               53,30\n48      11        310       390       297       2,60                               49,40\n1/2 hoch                               111/2\n40                325       460       330       2,70\n½P                                                         476       375                 55,35                    51,30\n1/t                                                        902       750       4,65\n4/4                            80      27½       780       950       771                 95,33                    88,35\nGrund oval\n¼ oval                         40      15        425        555      452       3,40      69,70                    64,60","710                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnhang D\n1. ..>~ 1 - Eksport0r - Ausführer - Exporter - Ex-                  2. r,i.>11 - Nummer - Nummer -\nportateur - Esportatore - Exporteur:                                 Number - Numero - Numero -\nNummer\n00000\n3. (Ursprungsbezeichnung garantierende Stelle)\n4. ½,11 ~~I          -   Modtager - Empfänger - Consignee\n- Destinataire - Destinatario - Geadresseerde:\n5. ~~1~,~~~\nCERTIFIKAT FOR OPRINDELSESBETEGNELSE\nBESCHEINIGNUNG DER URSPRUNGSBEZEICHNUNG\nCERTIFICATE OF DESIGNATION OF ORIGIN\nCERTIFICAT D'APPELLATION D'ORIGINE\nCERTIFICATO DI DENOMINAZIONE DI ORIGINE\n6. J....iil 1 ~ - ' -   Transportmiddel - Beförderungsmittel           CERTIFICAAT VAN BENAMING VAN OORSPRONG\n- Means of transport - Moyen de transport - Mezzo\ndi trasporto - Vervoermiddel:\n7. (Urspungsbezeichnung)\n8. t l~~I ül.S..       -  Losningssted - Entladungsort -\nPlace of unloading - Ueu de dechargement - Luogo\ndi sbarco - Plaats van lossing:\n9. ~_.,),:JI  t~_,  ..l~ '   rli..>~I_,  t l~~I                                               10.  rWI ü,i..,.11    11. d~\nMrerker og numre, kollienes antat og art                                                        Bruttovregt          Liter\nZeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke                                              Rohgewicht           Liter\nMarks and numbers, number and kind of packages                                                  Gross weight         Litres\nMarques et numeros, nombre et nature des colis                                                  Poids brut           Litres\nMarca e numero, quantita e natura dei colli                                                     Peso lordo           Litri\nMerken en nummers, aantal en soort der colli                                                    Brutogewicht         Liter\n12.  (--a_,y,J4) ~,~ -           Liter {i bogstaver} - Liter {in Buchstaben) - Litres (in words} - litres (en lettres} - Litri {in\nlettere} - Liter (voluit):\n13. U....U~I ~ I 6~'1::i -           Pätegning fra unstedende organ - Bescheinigung der erteilenden Stelle - Certificate of\nthe issuing authority - Visa de l'organisme emetteur - Visto dell'organismo emittente - Visum van de instantie van\nafgifte:\n14. d,;~I ~~'l::i - Toldstedets attest - Sichtvermerk\nder Zollstelle - Customs stamp - Visa de la douane -\nVisto della dogana - Visum van de douane                                                          (Oversrettelse se nr. 15 -\nÜbersetzung siehe Nr. 15 - see the translation under\nNo 15 - Voir traduction au no 15 - Vedasi traduzione al\nn. 15 - Zie voor vertaling nr. 15}","Nr. 24 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                         711\n(Rückseite)\n15. Det bekrceftes, at vinen, der er ncevnt i dette certifikat, er fremstillet                         ....... omrädet og if0lge marok-\nkansk lovgivning er berettiget til oprindelsesbetegnelsen: \" ..\nAlkohol tilsat denne vin er alkohol fremstillet at vin.\nWir bestätigen, daß der in dieser Bescheinigung bezeichnete Wein im Bezirk .................... ..                         .. gewonnen wurde\nund ihm nach marokkanischem Gesetz die Ursprungsbezeichnung ,,                     ................ \" zuerkannt wird.\nDer diesem Wein zugefügte Alkohol ist aus Wein gewonnener Alkohol.\nWe hereby certify that the wine described in this certificate is wine produced within the wine district of .\nand is considered by Moroccan legislation as entitled to the designation of origin \"...                          .. ............. \".\nThe alcohol added to this wine is alcohol of vinous origin.\nNous certifions que le vin decrit dans ce certificat a ete poduit dans la zone de                                                  et est reconnu,\nsuivant la loi marocaine, comme ayant droit a la denomination d'origine «                                   ..... ».\nL'alcool ajoute  a ce vin est de l'alcool d'origine vinique.\nSi certifica ehe il vino descritto nel presente certificato e un vino prodotto nella zona di                                                  ed e\nriconosciuto, secondo la !egge marocchina, come avente diritto alla denominazione di origine                          «                          ».\nL'alcole aggiunto a questo vino        e alcole  di origine vinica.\nWij verklaren dat de in dit certificaat omschreven wijn is vervaardigd in het wijndistrict van                                                  en\ndat volgens de Marokkaanse wetgeving de benaming van oorsprong « .                                    . .. » erkend wordt.\nDe aan deze wijn toegevoegde alcohol is alcohol, uit wijn gewonnen.\n16. 1)\n11  ~.;~I 4.1_.,..JI    ü,& c.s~\\     üU~ ~L;JI         ~~ ~\n1) Rubrik forbeholdt eksportlandets andre angivelser.\n1)  Diese Nummer ist weiteren Angaben des Ausfuhrlandes vorbehalten.\n1) Space reserved for additional details given in the exporting country.\n1 ) Case reserves pour d'autre indications du pays exportateur.\n1) Spazio riservato per altre indicazioni del paese esportatore.\n1) Ruimte bestemd voor andere gegevens van het land van uitvoer.","712                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nProtokoll Nr. l\nüber die technisdle und finanzielle Zusammenarbeit\nArtikel 1                                                   Artikel 5\nIrn Rahmen der finanziellen und technischen Zusam-            (1) Die für jedes Jahr für die verschiedenen Formen\nmenarbeit beteiligt sich die Gemeinschaft an der Finan-       der Hilfe zu bindenden Beträge sind so gleichmäßig wie\nzierung von Maßnahmen zur Förderung der wirtschaft-           möglich über die gesamte Geltungsdauer dieses Proto-\nlichen und sozialen Entwicklung Marokkos.                     kolls zu verteilen. Während des ersten Anwendungs-\nzeitraumes können die Mittelbindungen jedoch in an-\nArtikel 2                           nehmbaren Grenzen einen proportional höheren Betrag\nerreichen.\n(1) Für die in Artikel 1 genannten Zwecke kann in der\nZeit bis zum 31. Oktober 1981 ein Gesamtbetrag von               (2) Ein etwaiger Restbetrag von am Ende des fünften\n130 Millionen Rechnungseinheiten zur Verfügung gestellt      Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens noch nicht\nwerden, der sich wie folgt zusammensetzt:                     gebundenen Mitteln wird ebenfalls in voller Höhe nach\nden in diesem Protokoll niedergelegten Modalitäten ver-\na) 56 Millionen Rechnungseinheiten in Form von Dar-           wendet.\nlehen der Europäischen Investitionsbank, im folgen-\nden „Bank\" genannt; diese Darlehen werden nach                                  Artikel 6\nMaßgabe ihrer Satzung aus ihren eigenen Mitteln ge-        (1) Die Laufzeit der von der Bank aus eigenen Mitteln\nwährt;                                                  gewährten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und\nb) 58 Millionen Rechnungseinheiten in Form von Dar-           finanziellen Merkmalen der Vorhaben, für die diese Dar-\nlehen zu Sonderbedingungen;                             lehen bestimmt sind, festgelegt. Vorbehaltlich der in\nArtikel 2 Absatz 2 genannten Zinsvergütung wird der\nc) 16 Millionen Rechnungseinheiten in Form nichtrück-        von der Bank zur Zeit der Unterzeichnung des betreffen-\nzahlbarer Zuschüsse.                                    den Darlehensvertrags berechnete Zinssatz angewandt.\nAus den unter Buchstabe b aufgeführten Beträgen können\n(2) Die Darlehen zu Sonderbedingungen werden für\nBeiträge zur Bildung von haftendem Kapital vorgesehen\neine Dauer von 40 Jahren gewährt und sind 10 Jahre til-\nwerden.                                                      gungsfrei. Der Zinssatz beträgt 1 °/o.\n(2) Für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Dar-\nlehen werden in der Regel Zinsvergütungen in Höhe von           (3) Die Darlehen können über den marokkanischen\n2 °/o aus den in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Mitteln   Staat oder über geeignete marokkanische Einrichtungen\ngewährt.                                                     gewährt werden, welche die Mittel zu Bedingungen an\ndie Empfänger weiterzuleiten haben, die im Einverneh-\nArtikel 3                           men mit der Gemeinschaft nach den wirtschaftlichen\nund finanziellen Merkmalen der Vorhaben festgelegt\n(1) Der in Artikel 2 festgesetzte Betrag dient zur Finan-\nworden sind.\nzierung oder zur Beteiligung an der Finanzierung\nvon Investitionsvorhaben im Bereich der Produktion                              Artikel 7\nund der wirtschaftlichen Infrastruktur, vor allem zur      Im Einvernehmen mit Marokko kann die Hilfe der\nDiversifizierung der Wirtschaftsstruktur Marokkos       Gemeinschaft zur Durchführung bestimmter Vorhaben in\nund insbesondere zur Förderung seiner Industrialisie-   Form einer Mitfinanzierung geleistet werden, an der sich\nrung und der Modernisierung der Landwirtschaft;         insbesondere Kredit- und Entwicklungsstellen und -insti-\nder technischen Zusammenarbeit zur Vorbereitung         tute Marokkos, der Mitgliedstaaten oder dritter Staaten\noder Ergänzung der von Marokko ausgearbeiteten           oder internationale Finanzorgane beteiligen können.\nInvestitionsvorhaben;\nMaßnahmen der technischen Zusammenarbeit im Be-                                  Artikel 8\nreich der Ausbildung.                                     Im Rahmen der finanziellen und technischen Zusam-\nmenarbeit können begünstigt werden:\n(2) Die Hilfen der Gemeinschaft dienen zur Deckung\nder Ausgaben, die für die Durchführung von genehmigten        a) allgemein:\nVorhaben und Maßnahmen notwendig sind. Sie dürfen                 - der marokkanische Staat;\nnicht zur Deckung laufender Verwaltungs-, Unterhal-\nb) im Einvernehmen mit dem marokkanischen Staat für\ntungs- und Betriebskosten verwendet werden.\nvon ihm genehmigte Vorhaben oder Maßnahmen:\n- öffentliche Entwicklungseinrichtungen Marokkos;\nArtikel 4                                   private Einrichtungen, die in Marokko für die wirt-\n(1) Für die Investitionsvorhaben kommt eine Finanzie-            schaftliche und soziale Entwicklung arbeiten;\nrung entweder durch Darlehen der Bank mit Zinsver-                   Unternehmen, die ihre Tätigkeit nach Methoden\ngütung nach Maßgabe von Artikel 2 oder durch Darlehen                der gewerblichen und kaufmännischen Geschäfts-\nzu Sonderbedingungen oder aber durch beide Arten von                 führung ausüben und als Gesellschaften nach\nDarlehen in Betracht.                                                marokkanischem Recht gegründet worden sind;\n(2) Die Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit                 Verbände von Erzeugern, die Staatsangehörige\nwerden im allgemeinen durch nichtrückzahlbare Zu-                    Marokkos sind, oder, in Ermangelung derartiger\nschüsse finanziert.                                                 Verbände, ausnahmsweise die Erzeuger selbst;","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, <}en 18. Mai 1978                             713\nStipendiaten und Praktikanten, die von Marokko     kürzten Fristen für die Einreichung von Angeboten in die\nim Rahmen der in Artikel 3 genannten Ausbil-       Wege geleitet werden, wenn es sich um die Ausführung\ndungsmaßnahmen entsandt worden sind.               von Arbeiten handelt, die infolge ihres Umfangs haupt-\nsächlich für marokkanische Unternehmen in Frage kom-\nmen.\nArtikel 9\n(1) Mit Inkrafttreten des Abkommens bestimmen die\nDieses beschleunigte Verfahren kann für Ausschreibun-\ngen mit einem Schätzwert von weniger als 1 Million\nGemeinschaft und Marokko einvernehmlich die spezi-\nRechnungseinheiten durchgeführt werden.\nfischen Ziele der finanziellen und technischen Zusammen-\narbeit nach den im Entwicklungsplan Marokkos festge-          (3) Die Beteiligung anderer Länder an den von der Ge-\nsetzten Prioritäten.                                       meinschaft finanzierten Aufträgen kann in Ausnahme-\nDiese Ziele können einvernehmlich überprüft werden,        fällen im gemeinsamen Einvernehmen beschlossen wer-\num Änderungen in der Wirtschaftslage Marokkos oder         den.\nin den in seinem Entwicklungsplan festgelegten Zielset-   Die Beteiligung von dritten Ländern kann außerdem zu\nzungen und Prioritäten Rechnung zu tragen.                den gleichen Bedingungen beschlossen werden, wenn\nsich die Gemeinschaft gemeinsam mit anderen Geld-\n(2) In dem nach Absatz 1 festgelegten Rahmen bezieht\ngebern an der Finanzierung von Vorhaben beteiligt.\nsich die finanzielle und technische Zusammenarbeit auf\nVorhaben und Maßnahmen, die von Marokko oder von\nanderen von diesem Land zugelassenen Empfängern aus-                              Art i k e 1 13\ngearbeitet wurden.\nIm Rahmen der geltenden nationalen Rechtsvor-\nArt i k e 1 10                     schriften wendet Marokko auf die Aufträge und Ver-\nträge, die zur Ausführung von durch die Gemeinschaft\n(1) Zu jedem auf Grund dieses Protokolls gestellten    finanzierten Vorhaben oder Maßnahmen vergeben bzw.\nAntrag auf finanzielle Hilfe werden der Gemeinschaft      beschlossen werden, eine mindestens ebenso günstige\nvon den in Artikel 8 Buchstabe a oder - mit Zustimmung    Steuer- und Zollregelung wie gegenüber den anderen\nMarokkos - von den in Artikel 8 Buchstabe b genannten      internationalen Organisationen an.\nBegünstigten die Unterlagen eingereicht.\n(2) Die Gemeinschaft prüft die Finanzierungsanträge                            Artikel 14\nin Zusammenarbeit mit dem marokkanischen Staat und\nmit den Begünstigten in Obereinstimmung mit den in            ·wird ein Darlehen einem anderen Begünstigten als\nArtikel 9 Absatz 1 genannten Zielen und teilt ihnen mit,   dem marokkanischen Staat gewährt, so kann die Ge-\nob diesen Anträgen stattgegeben wird.                     meinschaft seine Gewährung von einer Bürgschaft des\nmarokkanischen Staates oder anderen ausreichenden\nGarantien abhängig machen.\nArtikel 11\nDie Verantwortung für die Durchführung der im Rah-                             Artikel 15\nmen dieses Protokolls finanzierten Vorhaben sowie für\ndie Verwaltung und Unterhaltung der erstellten Anlagen        Während der gesamten Laufzeit der auf Grund dieses\nliegt bei Marokko oder den anderen in Artikel 8 dieses     Protokolls gewährten Darlehen stellt Marokko den Dar-\nProtokolls genannten Begünstigten.                         lehensnehmern die für die Zins-, Gebühren- und Tilgungs-\nzahlungen erforderlichen Devisen zur Verfügung.\nDie Gemeinschaft vergewissert sich, daß diese finanziel-\nlen Hilfen für die beschlossenen Zwecke und wirtschaft-\nlich optimal verwendet werden.                                                    Artikel 16\nDie Ergebnisse der finanziellen und technischen Zu-\nArtikel 12                          sammenarbeit werden jährlich vom Kooperationsrat ge-\nprüft. Dieser bestimmt gegebenenfalls die allgemeinen\n(1) Bei Vorhaben und Maßnahmen, die von der Gemein-\nLeitlinien dieser Zusammenarbeit.\nschaft finanziert werden, steht die Teilnahme an Aus-\nschreibungen, Aufträgen und Verträgen allen natürlichen\nund juristischen Personen Marokkos und der Mitglied-                              Artikel 17\nstaaten zu gleichen Bedingungen offen.                       Vor Ablauf des fünften Jahres nach Inkrafttreten des\n(2) Um die Beteiligung marokkanischer Unternehmen      Abkommens prüfen die Vertragsparteien, welche Be-\nan der Ausführung von Bauaufträgen zu begünstigen,        stimmungen auf dem Gebiet der finanziellen und tech-\nkann auf Vorschlag des zuständigen Gemeinschaftsorgans    nischen Zusammenarbeit für einen etwaigen weiteren\nein beschleunigtes Ausschreibungsverfahren mit ver-       Zeitraum vorgesehen werden können.","714                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nProtokoll Nr. 2\nüber die Bestimmung des Begriffs\n,, Waren mit Ursprung in ... \" oder „Ursprungswaren ..\nund über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nTitel I                          oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, als\nUrsprungswaren des Staats oder der Gemeinschaft, in\nBestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in ... \"         dem bzw. in der die letzte Be- oder Verarbeitung erfolgt\noder \"Ursprungswaren\"                     ist. Dabei gelten die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vor-\ngänge nicht als Be- oder Verarbeitungen.\nArtikel 1\n(5) Die in Liste C des Anhangs IV aufgeführten Waren\n(1) Zur Anwendung des Abkommens gelten unbe-              sind vorübergehend von der Anwendung dieses Proto-\nschadet der Absätze 2 und 3, sofern sie im Sinne des         kolls ausgeschlossen.\nArtikels 5 befördert worden sind:\n(6) Absatz 2 gilt in bezug auf Algerien und Tunesien\na) als Ursprungswaren Marokkos:                              nur insoweit, als die Regeln für den Handel zwischen\nWaren, die vollständig in Marokko hergestellt       Marokko, Algerien und Tunesien im Rahmen dieser Be-\nworden sind,                                        stimmungen mit den Bestimmungen dieses Protokolls\nWaren, die in Marokko unter Verwendung anderer      übereinstimmen, sowie unter der Voraussetzung, daß die\nals vollständig in Marokko hergestellter Waren      Verwaltungen Marokkos, Algeriens und Tunesiens in\nhergestellt worden sind, wenn diese Waren im        dem zur Uberwachung dieser Bestimmungen erforder-\nSinne des Artikels 3 in ausreichendem Maße be-      lichen Maße zusammenarbeiten.\noder verarbeitet worden sind;\nb) als Ursprungswaren der Gemeinschaft:                                                Artikel 2\nWaren, die vollständig in der Gemeinschaft her-         Im Sinne von Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 gelten als\ngestellt worden sind,                               in Marokko, Algerien und Tunesien oder als in der Ge-\nWaren, die in der Gemeinschaft unter Verwendung      meinschaft „ vollständig hergestellt\":\nanderer als vollständig in der Gemeinschaft her-     a) mineralische Waren, die dort aus dem Boden oder dem\ngestellter Waren hergestellt worden sind, wenn            Meeresgrund gewonnen worden sind;\ndiese Waren im Sinne des Artikels 3 in ausrei-\nchendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.       b) pflanzliche Waren, die dort geerntet worden sind;\nc) lebende Tiere, die dort geboren worden oder aus-\n(2) Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a erster              geschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;\nGedankenstrich gelten Waren, die vollständig in Alge-\nrien oder Tunesien oder in der Gemeinschaft hergestellt       d) Waren, die von dort gehaltenen lebenden Tieren ge-\nworden sind und in Marokko be- oder verarbeitet wer-              wonnen worden sind;\nden, als vollständig in Marokko hergestellt.                 e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden\nZur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a zweiter Ge-                sind;\ndankenstrich gelten in Algerien, Tunesien oder in der        f) Waren ihrer Seefischerei und andere aus der See von\nGemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitungen                 ihren Schiffen gewonnene Waren;\nals in Marokko vorgenommen, wenn die hergestellten\nWaren ihre letzte Be- oder Verarbeitung in Marokko er-       g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich\nfahren haben.                                                     aus den unter Buchstabe f genannten Waren her-\ngestellt worden sind;\nDieser Absatz gilt unter der Veraussetzung, daß die be-\ntreffenden Waren gemäß Artikel 5 befördert worden sind.      h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur\nzur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden\n(3) Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b erster             können;\nGedankenstrich gelten Waren, die vollständig in Marok-       i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktions-\nko hergestellt worden sind und in der Gemeinschaft be-            tätigkeit anfallen;\noder verarbeitet werden, als vollständig in der Gemein-\nschaft hergestellt.                                          j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den\nBuchstaben a bis i genannten Waren hergestellt wor-\nZur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b zweiter Ge-                den sind.\ndankenstrich gelten die in Marokko vorgenommenen Be-\noder Verarbeitungen als in 'der Gemeinschaft vorgenom-                                Artikel 3\nmen, wenn die hergestellten Waren ihre letzte Be- oder           (1) Zur Anwendung von Artikel 1 gelten als ausrei-\nVerarbeitung in der Gemeinschaft erfahren haben.              chend:\nDieser Absatz gilt unter der Voraussetzung, daß die           a) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben, daß\nbetreffenden Waren gemäß Artikel 5 befördert worden               die hergestellten Waren unter eine andere Nummer\nsind.                                                              einzureihen sind, als sie für die verwendeten Waren\n(5) Abweichend von Absatz 1 gelten Ursprungswaren,            gilt; ausgenommen sind jedoch die in der Liste A im\ndie gemäß den vorhergehenden Absätzen und unter Ein-              Anhang II aufgeführten Be- oder Verarbeitungen, auf\nhaltung aller darin genannter Voraussetzungen in zwei             die die Sonderbestimmungen für diese Liste Anwen-\noder mehreren der in diesen Absätzen genannten Staaten            dung finden;","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                   715\nb) die in der Liste B im Anhang III aufgeführten Be-            für Waren unbestimmbaren Ursprungs: der erste nach-\noder Verarbeitungen.                                        weisbar für diese Waren im Gebiet der Vertrags-\npartei, in dem die Herstellung erfolgt, gezahlte Preis;\nAls Abschnitte, Kapitel und Nummern gelten die Ab-\nschnitte, Kapitel und Nummern des Brüsseler Zolltarif-           andererseits\nschemas zur Einreihung der Waren in die Zolltarife.              der Preis der hergestellten Waren „ab Werk\", ab-\nzüglich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstat-\n(2) Wenn bei einer bestimmten hergestellten Ware eine        enden internen Abgaben.\nProzentregel in der Liste A und in der Liste B den Wert\nder zu ihrer Herstellung verwendbaren Waren ein-\nschränkt, so darf der Gesamtwert dieser Waren ohne                                  Artikel 5\nRücksicht darauf, ob sie gemäß den in den beiden Listen        (1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3\nfestgelegten Grenzen und Bedingungen infolge der Be-       gelten als unmittelbar aus Marokko in die Gemeinschaft\noder Verarbeitung oder der Montage unter eine andere       oder aus der Gemeinschaft nach Marokko befördert Ur-\nTarifnummer fallen, gegenüber dem Wert der herge-          sprungswaren, die befördert werden, ohne Gebiete\nstellten Ware nicht den Wert übersteigen, der den Pro-     anderer Staaten als die Marokkos, Algeriens, Tunesiens\nzentsätzen in beiden Listen, falls sie gleich hoch sind,   oder der Gemeinschaft zu berühren. Waren mit Ursprung\noder dem höheren der beiden Prozentsätze, falls sie ver-   in Marokko, Algerien, Tunesien oder der Gemeinschaft,\nschieden hoch sind, entspricht.                            die eine einzige Sendung bilden, können über Gebiete\n(3) Zur Anwendung von Artikel 1 gelten ohne Rück-       anderer Staaten als die dieser Länder oder der Gemein-\nsicht darauf, ob ein \\Vechsel der Nummer stattgefunden     schaft befördert werden, gegebenenfalls auch mit Um-\nhat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht aus- ladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Ge-\nreichend, die Eigenschaft von Ursprungswaren zur ver-      bieten, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geo-\nleihen:                                                    graphischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im\nDurchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher\na) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware wäh-     Uberwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder\nrend des Transports oder der Lagerung in ihrem Zu-     freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent-\nstand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen,       und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung\nKühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit        ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.\nSchwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen,\nEntfernen verdorbener Teile und ähnliche Behand-          (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Vor-\nlungen);                                               aussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zustän-\ndigen Zollbehörden der Gemeinschaft oder Marokkos\nb) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen,    vorgelegt werden:\nSortieren (einschließlich des Zusammenstellens von\nWaren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zer-      a) ein einziges, in dem begünstigten Ausfuhrland ausge-\nschneiden;                                                  stelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Be-\nförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist;\nc)   i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zu-\nsammenstellen von Packstücken;                     b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes aus-\nii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke,      gestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:\nEtuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw.            genaue Warenbeschreibung,\nsowie alle anderen einfachen Behandlungen zur               Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der\nverkaufsmäßigen Aufmachung;                                 Waren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten\nd) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen                Schiffe,\ngleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren              die Bescheinigung über die Bedingungen, unter\nselbst oder auf ihren Umschließungen;                           denen sich die Waren im Durchfuhrland aufge-\nhalten haben;\ne) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener\nArten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mi-      c) sind diese Papiere nicht vorhanden, alle sonstigen be-\nschung nicht den in diesem Protokoll festgelegten           weiskräftigen Unterlagen.\nVoraussetzungen entsprechen, um als Ursprungswaren\nMarokkos, Algeriens, Tunesiens oder der Gemein-\nschaft zu gelten;\nTitel II\nf) einfaches Zusammenfügen von Teilen von Artikeln\nzu einem vollständigen Artikel;                          Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\ng) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den\nBuchstaben a bis f genannten Behandlungen;                                      Artikel 6\nh) Schlachten von Tieren.                                     (1) Der Nachweis, daß Waren die Ursprungseigenschaft\nim Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine\nWarenverkehrsbescheinigung EUR. 1 erbracht, deren\nArtikel 4                          Muster im Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben\nIst in den in Artikel 3 erwähnten Listen A und B be-    ist.\nstimmt, daß die in Marokko oder in der Gemeinschaft        Der Nachweis, daß Waren, die mit der Post versandt\nhergestellten Waren nur dann als Ursprungswaren gelten,    werden (einschließlich Postpakete), die Ursprungseigen-\nwenn der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten         schaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, kann, soweit\nWaren einen bestimmten Prozentsatz des Werts der her-      es sich um Sendungen handelt, die ausschließlich Ur-\ngestellten Waren nicht überschreitet, sind für die Be-     sprungswaren enthalten, deren Wert je Sendung 1 000\nrechnung dieses Prozentsatzes folgende Werte zugrunde      Rechnungseinheiten nicht überschreitet, durch ein Form-\nzu legen:                                                  blatt EUR. 2 erbracht werden, dessen Muster im Anhang\neinerseits                                             VI dieses Protokolls wiedergegeben ist.\nfür Waren, deren Einfuhr nachgewiesen wird: der Zoll-  Eine Rechnungseinheit (RE) entspricht dem Wert von\nwert zum Zeitpunkt der Einfuhr;                        0,88867088 g Feingold. Bei einer Änderung der Rech-","716                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil Ir\nnungseinheit setzen sich die Vertragsparteien im Koope-                               Artikel 9\nrationsrat in Verbindung, um den Goldwert der Rech-\nDie vVarenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist auf dem\nnungseinheit neu festzulegen.\nFormblatt auszustellen, dessen Muster in Anhang V\n(2)  Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 wird ein zer-     dieses Protokolls wiedergegeben ist. Dieses Formblatt\nlegter oder nicht montierter Artikel der Kapitel 84 und       ist in einer oder mehreren der Sprachen gedruckt, in\n85 des Brüsseler Zolltarifschemas auf Antrag des Zoll-        denen das Abkommen verfaßt ist. Es ist in einer dieser\nanmelders als eine Ware betrachtet, wenn er unter den         Sprachen abzufassen und muß den internen Rechtsvor-\nvon den zuständigen Behörden festgelegten Vorausset-          schriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird es hand-\nzungen in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der           schriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugel-\nAusfuhr der ersten Teilsendung eine Warenverkehrsbe-          schreiber und in Druckschrift erfolgen.\nscheinigung für den vollständigen Artikel vorgelegt wird.\nDie Bescheinigung hat das Format 210 mm          297 mm,\n(3) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Ge-        wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm\nräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert         mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes\nwerden, werden mit diesen zusammen als Einheit ange-          Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von min-\nsehen, wenn sie als Bestandteil oder Normalausrüstung         destens 25 g zu verwenden. Dies ist mit einem grünen\nin deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in         guillochierten Uberdruck zu versehen, auf dem jede me-\nRechnung gestellt werden.                                     chanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung\nsichtbar wird.\nArtikel 7                             Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Waren-\nverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Drucke-\n(1)  Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird bei        reien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im\nder Ausfuhr der \\Varen, auf die sie sich bezieht, von den     letzteren Fall muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung\nZollbehörden des Ausfuhrstaates ausgestellt. Sie wird         auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Beschei-\nzur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Aus-        nigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kenn-\nfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.             zeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur\n(2) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheini-\nKennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt\nsein kann.\ngung EUR. 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie\nsich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines\nArt i k e 1 10\nIrrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Um-\nstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist. In          (1) Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung\ndiesem Fall sind auf der Bescheinigung die Umstände,          EUR. 1 ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers\nunter denen sie ausgestellt worden ist, besonders zu ver-     von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter\nmerken.                                                       zu beantragen.\n(3)  Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird nur           (2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag\nauf schriftlichen Antrag des Ausführers ausgestellt. Die-     alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür\nser Antrag wird auf dem Formblatt nach dem Muster in          bei, daß für die Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbe-\nAnhang V dieses Protokolls gestellt und gemäß diesem          scheinigung EUR. 1 ausgestellt werden kann.\nProtokoll ausgefüllt.\n(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 darf nur\nArtikel 11\nausgestellt werden, wenn sie als Urkunde zur Anwen-\ndung des Abkommens dienen soll.                                 Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 muß inner-\nhalb einer Frist von fünf Monaten, nachdem sie durch die\n(5)   Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen         Zollbehörde des Ausfuhrstaats ausgestellt worden ist,\nsind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens        der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der\nzwei Jahre lang aufzubewahren.                               die Waren gestellt werden.\nArtikel 8                                                     Art i k e 1 12\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird von           Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung\nden Zollbehörden des Ausfuhrstaates ausgestellt, wenn        EUR. 1 den Zollbehörden nach den dort geltenden Ver-\ndie Waren als Ursprungswaren im Sinne des Abkommens          fahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können\nangesehen werden können.                                     eine Ubersetzung verlange11. Sie können außerdem ver-\n(2) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in        langen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Er-\nAbsatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle        klärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht,\nBeweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen           daß die \\\\'aren die Voraussetzungen für die Anwendung\ndurchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.             des Abkommens erfüllen.\n(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaates achten darauf,\ndaß die in Artikel 9 erwähnten Formblätter ordnungsge-                               Art i k e 1 13\nmäß ausgefüllt werden. Sie überprüfen insbesondere, ob          (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, die den\ndie Angaben im Feld „Warenbezeichnung\" so eingetra-          Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Ar-\ngen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen         tikel 11 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können\nZusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die         zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen\nWarenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutra-           werden, wenn die Frist infolge höherer Gewalt oder\ngen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden\nder letzten Zeile ein waagerechter Strich zu ziehen und      konnte.\nder nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.\n(2) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden\n(4) In dem von der Zollbehörde auszufüllenden Teil        des Einfuhrstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn\nder Warenverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der         ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt\nAusstellung der Bescheinigung anzugeben.                     worden sind.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                               717\nArtikel 14                         60 Rechnungseinheiten und bei den im persönlichen Ge-\npäck von Reisenden enthaltenen Waren 200 Rechnungs-\nBei geringfügigen Abweichungen zwischen den An-\neinheiten nicht überschreiten.\ngaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 und\nden Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden\nzur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren                              Artikel 18\nvorgelegt werden, wird die Bescheinigung nicht allein\n(1) Werden Waren aus der Gemeinschaft oder aus\ndadurch nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird,\nMarokko zu einer Ausstellung in ein anderes Land als\ndaß sich die Bescheinigung auf die gestellten Waren\nAlgerien und Tunesien versandt und nach der Ausstel-\nbezieht.\nlung zur Einfuhr nach Marokko oder in die Gemeinschaft\nArt i k e 1 15                     verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie\nanzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses Pro-\nEine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen           tokolls für die Anerkennung als Ursprungswaren der\nkönnen stets durch eine oder mehrere Warenverkehrs-         Gemeinschaft oder Marokkos erfüllen und sofern den\nbescheinigungen ersetzt werden, sofern dies bei der Zoll-   zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß:\nstelle erfolgt, bei der sich die Waren befinden.\na) ein Ausführer die Waren aus dem Gebiet der Ge-\nmeinschaft oder Marokkos in das Land der Ausstel-\nArt i k e 1 16                         lung gesandt und dort ausgestellt hat;\nDas Formblatt EUR. 2, dessen Muster im Anhang VI         b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in\nwiedergegeben ist, ist unter der Verantwortlichkeit des         Marokko oder in der Gemeinschaft verkauft oder\nAusführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten          überlassen hat;\nVertreter auszufüllen. Dieses Formblatt ist in einer der\nc) die Waren während oder unmittelbar nach der Aus-\nSprachen auszufüllen, in denen das Abkommen verfaßt\nstellung in dem Zustand nach Marokko oder in die\nist, und muß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des\nGemeinschaft versandt worden sind, in dem sie zur\nAusfuhrstaats entsprechen. Wird es handschriftlich aus-\nAusstellung gesandt wurden;\ngefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in\nDruckschrift geschehen. Sind die Waren der Sendung          d) die Waren von dem Zeitpunkt an, an dem sie zur\nbereits im Ausfuhrstaat unter Zugrundelegung der Be-            Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen\ngriffsbestimmung für „Ursprungswaren\" überprüft wor-            Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung\nden, so kann der Ausführer im Feld „Bemerkungen\" des            verwendet worden sind.\nFormblatts EUR. 2 auf diese Prüfung hinweisen.\n(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheini-\nDas Formblatt EUR. 2 hat das Format 210 X 148 mm, wo-       gung EUR. 1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzu-\nbei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr          legen. In der Bescheinigung sind Bezeichnung und An-\nbetragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes         schrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich,\nSchreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von min-        kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die\ndestens 64 g zu verwenden.                                  Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt\nwerden, unter denen sie ausgestellt worden sind.\nDie Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Form-\nblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die       (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und\nsie dazu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf        ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller,\njedem Formblatt auf die Ermächtigung hingewiesen wer-       industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher\nden. Jedes Blatt muß außerdem das Kennzeichen der           Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung blei-\nDruckerei sowie eine Seriennummer tragen, die auch          ben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten\neingedruckt sein kann.                                      Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden\noder Geschäftslokalen.\nFür jede Postsendung ist ein Formblatt EUR. 2 auszu-\nstellen.\nDiese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von                                Artikel 19\nder Erfüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvor-        (1) Wenn eine Warenverkehrsbescheinigung gemäß\nschriften festgelegten Förmlichkeiten.                      Artikel 7 Absatz 2 nach der tatsächlichen Ausfuhr der\nWaren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird, so muß\nder Ausführer auf dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten\nArtikel 17\nAntrag\n(1) Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen\nden Versandort und -tag der Waren angeben, auf die\nverschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck\nsich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht,\nder Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer\nWarenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder ohne Aus-                bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden\nfüllen eines Formblatts EUR. 2 als Ursprungswaren an-           Ware keine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 aus-\ngesehen, sofern es sich um Einfuhren handelt, denen             gestellt worden ist; die Gründe hierfür sind anzu-\nkeine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, · und           geben.\nangemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen für die           (2) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbe-\nAnwendung dieser Bestimmungen entsprechen, wobei an         scheinigung EUR. 1 nachträglich erst ausstellen, nach-\nder Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen\ndem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des\ndarf.\nAusführers mit den entsprechenden Unterlagen überein-\n(2) Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten         stimmen.\nsolche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus\nNachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigun-\nWaren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Ver-\ngen müssen einen der folgenden Vermerke tragen:\nbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder       ,,NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT\", ,,DELIVRE A POS-\nVerbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, sofern weder     TERIORI\", nRILASCIATO A POSTERIORI\", ,,AFGEGE-\ndie Beschaffenheit noch die Menge vermuten lassen, daß      VEN A POSTERIORiu, ,,ISSUED RETROSPECTIVEL Y\",\ndie Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Außer-\n\"UDSTEDT EFTERF0LGENDE\", « - ~ ~ J W....-ii\ndem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen                                          ~        .J -","718                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nArtikel 20                          gung EUR. 1 zu erhalten, oder der ein Formblatt EUR. 2\nmit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen\nBei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Waren-\nläßt.\nverkehrsbescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer von\nden Zollbehörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat                          Artikel 26\nbeantragen, das anhand der in seinem Besitz befind-            (1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbe-\nlichen Ausfuhrdokumente ausgefertigt wird. Dieses Du-       scheinigungen EUR. 1 oder der Formblätter EUR. 2 erfolgt\nplikat wird mit einem der folgenden Vermerke versehen:      stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen,\n,,DUPLIKAT\", ,,DUPLICATA\", ,,DUPLICATO\", ,,DUPLI-           wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete\nCAAT\", ,,DUPLICATE\", « ~ >>                                 Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der\nRichtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung\nder betreffenden Ware haben.\nArtikel 21\n(1} Bei Anwendung von Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4         (2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zoll-\nberücksichtigt bei der Ausstellung einer Warenverkehrs-     behörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheini-\nbescheinigung EUR. 1 die zuständige Zollstelle des          gung EUR. 1 oder das Formblatt EUR. 2 oder eine Foto-\nStaates, in dem eine solche Bescheinigung für Waren be-     kopie dieser Bescheinigung oder dieses Formblatts an die\nantragt wird, bei deren Herstellung Waren mit Herkunft      Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück und geben dabei\naus Algerien, Tunesien oder der Gemeinschaft verwendet      die formalen oder sachlichen Gründe an, die eine Nach-\nwurden, eine Erklärung, deren Muster im Anhang VII          prüfung rechtfertigen. Wenn die Rechnung bzw. eine\nwiedergegeben ist; diese Erklärung wird vom Ausführer       Abschrift davon vorgelegt worden ist, so fügen sie diese\ndes Herkunftsstaats entweder auf der Handelsrechnung        dem Formblatt EUR. 2 bei; sie teilen alle bekannten Um-\nfür diese Waren oder in einer Anlage zu dieser Rechnung     stände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der\nabgegeben.                                                  Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schlie-\nßen lassen.\n(2) Die betreffende Zollstelle kann zur Prüfung der\nEchtheit und Richtigkeit der Angaben der in Absatz 1        Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Ein-\nvorgesehenen Erklärung oder zwecks weiterer Auskünfte       gang des Ergebnisses der Nachprüfung Titel I des Ab-\nvom Ausführer die Vorlage des nach Maßgabe von Ar-          kommens nicht an, so können sie dem Einführer vorbe-\ntikel 22 ausgestellten Auskunftsblatts, dessen Muster im   haltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaß-\nAnhang VIII wiedergegeben ist, verlangen.                  nahmen die Waren freigeben.\n(3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den\nArtikel 22                          Zollbehörden des Einfuhrstaats so schnell wie möglich\nmitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich feststellen\nDie zuständige Zollstelle des Staats, aus dem diese     lassen, ob die beanstandete Warenverkehrsbescheinigung\nWaren ausgeführt worden sind, stellt das Auskunftsblatt    EUR. 1 bzw. das beanstandete Formblatt EUR. 2 für die\nüber die verwendeten Waren auf Antrag des Ausführers       tatsächlich ausgeführten Waren gilt und ob auf diese\ndieser Waren entweder in den in Artikel 21 Absatz 2        Waren wirklich die Vorzugsbehandlung Anwendung fin-\nbezeichneten Fällen oder auf Veranlassung des Aus-         den kann.\nführers aus. Es wird in zweifacher Ausfertigung erstellt;\neine Ausfertigung wird dem Antragsteller ausgehändigt,     Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Aus-\nder sie entweder dem Ausführer der zuletzt hergestellten   fuhrstaats diese Beanstandungen nicht klären oder treten\nWaren oder der Zollstelle zuzuleiten hat, bei der die      Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so werden\nWarenverkehrsbescheinigung EUR. 1 für diese Waren          diese Fälle dem in Artikel 29 vorgesehenen Ausschuß\nbeantragt wird. Die zweite Ausfertigung wird von der       für Zusammenarbeit im Zollwesen vorgelegt.\nausstellenden Zollstelle mindestens zwei Jahre aufbe-      Die Regelung von Streitfällen zwischen dem Einführer\nwahrt.                                                      und den Zollbehörden des Einfuhrstaats unterliegt stets\nArtikel 23                           der Gesetzgebung des Einfuhrstaats.\nMarokko und die Gemeinschaft treffen alle erforder-\nlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer                                 Artikel 27\nWarenverkehrbescheinigung EUR. 1 begleitete Waren,            Die nachträgliche Prüfung der in Artikel 21 genannten\ndie während der Beförderung zeitweilig in einer Freizone    Auskunftsblätter erfolgt in den in Artikel 26 vorge-\nauf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht       sehenen Fällen entsprechend den dort vorgesehenen Ver-\noder anderen als den üblichen Behandlungen unterzogen       fahren.\nwerden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind.\nArt i k e I 28\nArtikel 24                             Der Kooperationsrat überprüft jährlich die Durchfüh-\nrung dieses Protokolls und seine wirtschaftlichen Aus-\nUm die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu         wirkungen, um die notwendigen Anpassungen vorzu-\ngewährleisten, leisten Marokko, Algerien, Tunesien und      nehmen. Diese Prüfung kann auf Antrag der Gemein-\ndie Gemeinschaft einander durch ihre Zollverwaltungen       schaft oder Marokkos in kürzeren Abständen erfolgen.\nAmtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenver-\nkehrsbescheinigungen EUR. 1, der Richtigkeit der An-\ngaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden                            Artikel 29\nWaren, der Erklärungen der Ausführer auf den Form-             (1) Es wird ein „Ausschuß für Zusammenarbeit im Zoll-\nblättern EUR. 2 und der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit      wesen\" eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf\nder in Artikel 21 genannten Auskunftsblätter.              die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieses\nProtokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen sicher-\nArt i k e 1 25                       zustellen und alle sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet\ndes Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen wer-\nSanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der\nden könnten.\nzwecks Erlangung der Vorzugsbehandlung für eine Ware\nein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt      (2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Zollsachver-\noder anfertigen läßt, um eine Warenverkehrsbescheini-      ständigen der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen zu-","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                              719\nständigen Beamten der Dienststellen der Kommission der                          Artikel 32\nEuropäischen Gemeinschaften und andererseits aus Zoll-      Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.\nsachverständigen Marokkos.\nArtikel 30                                                Artikel 33\n(1) Die Gemeinschaft und Marokko treffen alle erfor-     Auf Waren, die sich am Tag des Inkrafttretens des\nderlichen Maßnahmen, damit die Warenverkehrsbeschei-      Abkommens auf dem Transport befinden oder in der\nnigungen EUR. 1 sowie die Formblätter EUR. 2 gemäß        Gemeinschaft oder in Marokko unter die Regelung für die\nArtikel 11 und 12 dieses Protokolls vom Tag des Inkraft-  vorübergehende Verwahrung, die Zollager- oder Frei-\ntretens des Abkommens an vorgelegt werden können.         zonenregelung fallen, ka~m das Abkommen angewandt\n(2) Warenverkehrsbescheinigungen A. MA. 1 sowie        werden, wenn sie den Bestimmungen des Titels I ent-\nFormblätter A. MA. 2 können nach Maßgabe dieses Pro-      sprechen und wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats\ntokolls weiter verwendet werden, bis die Bestände auf-    innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine\ngebraucht sind, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1977.   nachträglich von den zuständigen Behörden des Aus-\nfuhrstaats unter den in Artikel 30 Absatz 2 vorgesehenen\n(3) Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 sowie Form-\nVoraussetzungen ausgestellte Warenverkehrsbescheini-\nblätter EUR. 2, die in den Mitgliedstaaten vor Inkraft-\ngung A. MA. 1 oder eine von den zuständigen Zollbe-\ntreten des Abkommens gedruckt worden sind und die mit\nhörden des Ausfuhrstaats nachträglich ausgestellte\nden in den Anhängen V und VI dieses Protokolls wieder-\nWarenverkehrsbescheinigung EUR. 1 sowie Unterlagen\ngegebenen Mustern nicht übereinstimmen, können nach\nzum Nachweis der direkten Beförderung vorgelegt wer-\nMaßgabe des Protokolls weiter verwendet werden, bis\nden.\ndie Bestände aufgebraucht sind.\nArt i k e 1 31                                            Artikel 34\nDie Gemeinschaft und Marokko treffen jeweils für         Die in den Artikeln 19 und 20 genannten Vermerke\nihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls      werden im Feld \"Bemerkungen\" der Warenverkehrsbe-\nerforderlichen Maßnahmen.                                 scheinigung eingetragen.","720                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnhang I\nErläuterungen\nAnmerkung 1 -      zu den Artikeln 1 und 2                   -   die die Flagge eines Mitgliedstaates, Marokkos, Al-\ngeriens oder Tunesiens führen;\nDie Begriffe \"die Gemeinschaft\" und \"Marokko\" um-\nfassen auch die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten der          die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsange-\nGemeinschaft bzw. die Hoheitsgewässer Marokkos.                  hörigen der Mitgliedstaaten, Marokkos, Algeriens\noder Tunesiens oder einer Gesellschaft sind, deren\nDie auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich       Hauptsitz in einem Mitgliedstaat, in Marokko, Al-\nder Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang ge-             gerien oder Tunesien gelegen ist, bei welcher der\nwonnenen Waren be- oder verarbeitet werden, gelten               oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstan-\nals Teil des Gebietes des Staates, zu dem sie gehören,           des oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mit-\nwenn sie die in Anmerkung 6 genannten Voraussetzun-              glieder dieser Organe Staatsangehörige der Mit-\ngen erfüllen.                                                    gliedstaaten, Marokkos, Algeriens und Tunesiens sind\nund im Falle von Personengesellschaften oder Gesell-\nAnmerkung 2 -     zu Artikel 1                                  schaften mit beschränkter Haftung das Gesellschafts-\nBei der Feststellung, ob eine Ware eine Ursprungsware        kapital außerdem mindestens zur Hälfte den Mitglied-\nder Gemeinschaft, Marokkos, Algeriens oder Tunesiens            staaten, Marokko, Algerien oder Tunesien, öffentlich-\nist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen,       rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen\nMaschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser             der Mitgliedstaaten, Marokkos, Algeriens oder\nWare verwendet wurden, ihren Ursprung in dritten Län-            Tunesiens gehört;\ndern haben.                                                     deren Schiffsführung einschließlich des Stabs zu we-\nnigstens 50 °/o aus Staatsangehörigen der Mitglied-\nAnmerkung 3 -     zu Artikel 1                                  staaten, Marokkos, Algeriens oder Tunesiens besteht.\nWird zur Feststellung der Ursprungseigenschaft einer\nin einem Mitgliedstaat oder in Marokko, Algerien oder       Anmerkung 7 -     zu Artikel 4\nTunesien hergestellten Ware eine Prozentregel ange-            Als \"Preis ab Werk\" gilt der Preis, der dem Hersteller\nwandt, entspricht der aufgrund der in Artikel 1 genann-     gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder\nten Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem           Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des\nPreis der hergestellten Ware ab Werk abzüglich des          Wertes aller verwendeten Waren.\nZollwerts der in die Gemeinschaft, nach Marokko, Al-\ngerien oder Tunesien eingeführten Drittlandswaren.             Als „Zollwert\" gilt der Wert, wie er in dem am 15.\nDezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen\nüber den Zollwert der Waren festgelegt ist.\nAnmerkung 4 -       zu Artikel 3 Absätze 1 und 2 und zu\nArtikel 4\nAnmerkung 8 -      zu Artikel 5\nWenn die Ware in der Liste A aufgeführt ist, bildet die\nZur Anwendung von Artikel 5 gelten als Verschiffungs-\nProzentregel ein zusätzliches Kriterium neben dem Wech-\nhäfen für Ursprungswaren aus Marokko in die Gemein-\nsel der Nummer für die gegebenenfalls verwendete\nschaft unter anderem:\nNichtursprungsware.\nAlgier - Al-Hoceima - Agadir - Annaba - Arzew -\nAzilah - Bajaia - Beni-saf - Biserta - Casablanca -\nAnmerkung 5 -     zu Artikel 1\nCeuta - Constantine - Delly - EI-Jadida - Essauira -\nDie Umschließungen und die in ihnen enthaltenen           Gabes - Ghazaouet - Ifni - Kenitra - Larache -\nWaren werden als ein Ganzes angesehen. Dies gilt jedoch     Melilla - Mohammedia - Oran - Rabat - Safi -\nnicht, wenn die Umschließungen für die in ihnen ver-        Sfax - Skikda - Sus - Tanger - Tarfaya - Tenes -\npackten Waren nicht üblich sind und unabhängig von          Tunis.\nihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden,\nselbständigen Gebrauchswert haben.                          Anmerkung 9 -     zu Artikel 24\nAnmerkung 6 -     zu Artikel 2 Buchstabe f                    Die befragten Behörden erteilen alle Auskünfte über\ndie Voraussetzungen, unter denen die Ware hergestellt\nDer Ausdruck „ihre Schiffe\" ist nur anwendbar auf        worden ist, und geben dabei insbesondere die Voraus-\nSchiffe,                                                    setzungen an, unter denen die Ursprungsregeln in den\ndie in einem Mitgliedstaat, in Marokko, Algerien oder   verschiedenen Mitgliedstaaten, in Marokko, Algerien und\nTunesien eingetragen oder dort angemeldet sind;         Tunesien beachtet worden sind.","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                        721\nAnhang II\nListe A\nListe der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zu einem Wechsel der Tarifnummer führen,\nden hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren nicht oder nur dann verleihen,\nwenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,     Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenscilaft von die die Elgenscilaft von Ursprungswaren\nWarenbezeidinung                 Ursprungswaren verleihen           verleihen, wenn nacilstehende\nTa<il\"umme< 1                                                                                Voraussetzungen erfüllt sind\n02.06        Fleisch und genießbarer              Salzen, Einlegen in Salzlake,\nSchlachtabfall aller Art (ausge-     Trocknen oder Räuchern von\nnommen Geflügellebern), ge-          Fleisch und genießbarem\nsalzen, in Salzlake, getrocknet      Schlachtabfall der Tarifnrn.\noder geräuchert                      02.01 und 02.04\n03.02        Fische, getrocknet, gesalzen         Trocknen, Salzen, Einlegen in\noder in Salzlake; Fische, ge-        Salzlake von Fischen; Räuchern\nräuchert, auch vor oder              von Fischen, auch bei gleich-\nwährend des Räucherns gegart         zeitigem Garkochen\n04.02       Milch und Rahm, haltbar ge-          Konservieren, Eindicken oder\nmacht, eingedickt oder ge-           Zuckern von Milch oder Rahm\nzuckert                              der Tarifnr. 04.01\n04.03        Butter                               Herstellen aus Milch oder Rahm\n04.04        Käse und Quark                       Herstellen aus Waren der\nTarifnrn. 04.01, 04.02 und 04.03\n07.02        Gemüse und Küchenkräuter,            Gefrieren von Gemüse und\ngegart oder nicht, gefroren          Küchenkräutern\n07.03        Gemüse und Küchenkräuter,            Einlegen von Gemüse und\nzur vorläufigen Haltbar-            Küchenkräutern der Tarifnr.\nmachung in Salzlake oder in         07.01 in Salzlake oder in\nWasser mit einem Zusatz von          Wasser mit einem Zusatz von\nSchwefel und anderen Stoffen         anderen Stoffen\neingelegt, jedoch nicht zum\nunmittelbaren Genuß besonders\nzubereitet\n07.04        GE:müse und Küchenkräuter,           Trocknen oder Zerkleinern von\ngetrocknet, auch in Stücke oder      Gemüse und Küchenkräutern\nScheiben geschnitten, als            der Tarifnrn. 07.01 bis 07.03\nPulver oder sonst zerkleinert,\naber nicht weiter zubereitet\n08.10        Früchte, gekocht oder nicht,         Einfrieren von Früchten\ngefroren, ohne Zusatz von\nZucker\n08.11        Früchte, vorläufig haltbar ge-       Einlegen von Früchten der\nmacht (z. B. durch Schwefel-         Tarifnrn. 08.01 bis 08.09 in Salz-\ndioxyd oder in Wasser, dem           lake oder in Wasser mit einem\nSalz, Schwefeldioxyd oder            Zusatz von anderen Stoffen\nandere vorläufig konser-\nvierend wirkende Stoffe zuge-\nsetzt sind), zum unmittelbaren\nGenuß nicht geeignet\n08.12        Früchte (ausgenommen solche          Trocknen von Früchten\nder Tarifnrn. 08.01 bis 08.05),\ngetrocknet\n11.01       Mehl von Getreide                   Herstellen aus Getreide\n11.02       Grobgrieß und Feingrieß; Ge-        Herstellen aus Getreide\ntreidekörner, geschält, geschlif-\nfen, perlförmig geschliffen,\ngeschrotet oder gequetscht\n(einschließlich Flocken), aus-\ngenommen geschälter, ge-\nschliffener oder glasierter Reis\nund Bruchreis; Getreidekeime,\nauch gemahlen","722                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,    Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von die die Eigensdlaft von Ursprungswaren\nTadfnumme, 1           Warenbezeichnung               Ursprungswaren verleihen          verleihen, wenn nachstehende\nVoraussetzungen erfüllt sind\n11.03     Mehl von Hülsenfrüchten der        Herstellen aus Hülsenfrüchten\nTarifnr. 07.05\n11.04     Mehl von Früchten des              Herstellen aus Früchten des\nKapitels 8                         Kapitels 8\n11.05     Mehl, Grieß und Flocken von        Herstellen aus Kartoffeln\nKartoffeln\n11.06     Mehl und Grieß von Sagomark,       Herstellen aus Waren der\nvon Manihot, Maranta, Salep        Tarifnr. 07.06\noder anderen Wurzeln oder\nKnollen der Tarifnr. 07.06\n11.07     Malz, auch geröstet                Herstellen aus Getreide\n11.08     Stärke; Inulin                     Herstellen aus Getreide des\nKapitels 10, aus Kartoffeln oder\nanderen Waren des Kapitels 7\n11.09     Kleber von Weizen, auch ge-        Herstellen aus Weizen oder\ntrocknet                           Weizenmehl\n15.01     Schweineschmalz, anderes           Herstellen aus Waren der\nSchweinefett und Geflügelfett,     Tarifnr. 02.05\nausgepreßt, ausgeschmolzen\noder mit Lösungsmitteln ausge-\nzogen\n15.02     Talg (von Rindern, Schafen         Herstellen aus Waren der\noder Ziegen), roh, ausgeschmol-    Tarifnr. 02.01 und 02.06\nzen, oder mit Lösungsmitteln\nausgezogen, einschließlich\nPremier Jus\n15.04     Fette und Ole von Fischen          Herstellen aus Fischen oder\noder Meeressäugetieren, auch       Meeressäugetieren, die von\nraffiniert                         Schiffen dritter Länder gefischt\nwerden\n15.06     Andere tierische Fette und         Herstellen aus Waren des\nOle (z. B. Klauenöl, Knochen-      Kapitels 2\nfett, Abfallfett)\nex 15.07     Fette; pflanzliche Ole, flüssig    Gewinnung aus Waren der\noder fest, roh, gereinigt oder     Kapitel 7 und 12\nraffiniert, ausgenommen Holz-\nöl (Chinaöl, Tungöl, Abrasinöl,\nElaeococcaöl), Oiticicaöl,\nMyrtenwachs und Japanwachs\nund ausgenommen Ole zu\nanderen technischen oder indu-\nstriellen Zwecken als zum\nHerstellen von Lebensmitteln\n16.01     Würste und dergleichen, aus        Herstellen aus Waren des\nFleisch, aus Schlachtabfall oder   Kapitels 2\naus Tierblut\n16.02     Fleisch und Schlachtabfall,        Herstellen aus Waren des\nanders zubereitet oder haltbar     Kapitels 2\ngemacht\n16.04     Fische, zubereitet oder haltbar    Herstellen aus Waren des\ngemacht, einschließlich Kaviar     Kapitels 3\nund Kaviarersatz\n16.05     Krebstiere und Weichtiere,         Herstellen aus Waren des\nzubereitet oder haltbar gemacht    Kapitels 3\n17.02     Andere Zucker; Sirupe; Kunst-      Herstellen aus Waren aller Art\nhonig, auch mit natürlichem\nHonig vermischt; Zucker und\nMelassen, karamelisiert","Nr. 24 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                               723\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,        Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nidlt die Eigensc:haft von    die die EigensdJ.aft von Ursprungswaren\nWarenbezeichnung                       Ursprungswaren verleihen              verleihen, wenn nadJ.stehende\nT\"ilnurnrne, 1                                                                                           Voraussetzungen erfüllt sind\n17.04       Zuckerwaren ohne Kakaogehalt                Herstellen aus anderen Waren\ndes Kapitels 17, deren Wert\n30 °/o des Wertes der herge-\nstellten Ware übersteigt\n17.05       Zucker, Sirupe und Melassen,                Herstellen aus anderen Waren\naromatisiert oder gefärbt (ein-             des Kapitels 17, deren Wert\nschließlich Vanille- und                    30 0/o des Wertes der herge-\nVanillinzucker), ausgenommen                stellten Ware übersteigt\nFruchtsäfte mit beliebigem\nZusatz von Zucker\n18.06       Schokolade und andere kakao-                Herstellen aus Waren des\nhaltige Lebensmittel-                       Kapitels 17, deren Wert 30 0/o\nzubereitungen                               des Wertes der hergestellten\nWare überschreitet\n19.01       Malz-Extrakt                                Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 11.07\n19.02       Zubereitungen zur Ernährung                 Herstellen aus Getreide und\nvon Kindern oder zum Diät-                  Getreidefolgeerzeugnissen,\noder Küchengebrauch, auf der                Fleisch und Milch oder unter\nGrundlage von Mehl, Grieß,                  Verwendung von Waren des\nStärke oder Malz-Extrakt auch               Kapitels 17, deren Wert 30 0/o\nmit einem Gehalt an Kakao von               des Wertes der hergestellten\nweniger als 50 Gewichts-                    Ware überschreitet\nhundertteilen\n19.03       Teigwaren                                                                           Herstellen aus Hartweizen\n19.04       Sago (Tapiokasago, Sago aus                 Herstellen aus Kartoffelstärke\nSagomark, Kartoffelsago und\nanderer)\n19.05       Lebensmittel, durch Aufblähen               Herstellen aus verschiedenen\noder Rösten von Getreide her-               Waren 1) oder unter Verwen-\ngestellt (Puffreis, Corn Flakes             dung von Waren des\nund dergleichen)                            Kapitels 17, deren Wert 30 0/o\nder hergestellten Ware über-\nschreitet\n19.06       Hostien, Oblatenkapseln für                 Herstellen aus Waren des\nArzneiwaren, Siegeloblaten und              Kapitels 11\ndergleichen\n19.07       Brot, Schiffszwieback und                   Herstellen aus Waren des\nandere gewöhnliche Back-                    Kapitels 11\nwaren, ohne Zusatz von Zucker,\nHonig, Eiern, Fett, Käse oder\nFrüchten\n19.08       Feine Backwaren, auch mit                   Herstellen aus Waren des\nbeliebigem Gehalt an Kakao                  Kapitels 11\n20.01       Gemüse, Küchenkräuter und                   Haltbarmachen von Gemüse,\nFrüchte, mit Essig zubereitet               frisch oder gefroren oder vor-\noder haltbar gemacht, auch mit              läufig haltbar gemacht oder mit\nZusatz von Salz, Gewürzen,                  Essig haltbar gemacht\nSenf oder Zucker\n20.02       Gemüse und Küchenkräuter,                   Haltbarmachen von Gemüse,\nohne Essig zubereitet oder                  frisch oder gefroren\nhaltbar gemacht\n20.03       Früchte, gefroren, mit Zusatz               Herstellen aus Waren des\nvon Zucker                                  Kapitels 17, deren Wert 30 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare überschreitet\n1) Diese Bestimmung gilt nid1t, wenn es sidl um Mais der Art „zea indurata\" oder Hartweizen handelt.","724                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,         Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigensd!aft von     die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeidrnung                       Ursprungswaren verleihen              verleihen, wenn nachstehende\nTa<dnumme, 1                                                                                            Voraussetzungen erfüllt sind\n20.04       Früchte, Fruchtschalen,                    Herstellen aus Waren des\nPflanzen und Pflanzenteile, mit            Kapitels 17, deren Wert 30 °/o\nZucker haltbar gemacht (durch-             des Wertes der hergestellten\ntränkt und abgetropft, glasiert            Ware überschreitet\noder kandiert)\nex 20.05        Konfitüren, Marmeladen,                    Herstellen aus Waren des\nFruchtgelees, Fruchtpasten und             Kapitels 17, deren Wert 30 °;,\nFruchtmuse, durch Kochen her-              des Wertes der hergestellten\ngestellt, mit Zusatz von Zucker            Ware überschreitet\n20.06       Früchte, in anderer Weise\nzubereitet oder haltbar ge-\nmacht, auch mit Zusatz von\nZucker oder Alkohol:\nA. Schalenfrüchte                                                                  Herstellen ohne Zusatz von\nZucker oder Alkohol, unter\nVerwendung von Ursprungs-\nwaren der Tarifnrn. 08.01, 08.05\nund 12.01, deren Wert min-\ndestens 60 v. H. des Wertes\nder hergestellten Ware ent-\nspricht\nB. andere                                  Herstellen aus Waren des\nKapitels 17, deren Wert 30 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare überschreitet\nex 20.07       Fruchtsäfte (einschließlich                Herstellen aus Waren des\nTraubensaft), nicht gegoren,               Kapitels 17, deren Wert 30 0/o\nohne Zusatz von Alkohol, auch              des Wertes der hergestellten\nmit Zusatz von Zucker                      Ware überschreitet\nex 21.01       Geröstete Zichorienwurzeln                 Herstellen aus Zichorien-\nund Auszüge hieraus                        wurzeln, frisch oder getrocknet\n21.05        Zubereitungen zum Herstellen              Herstellen aus Waren der\nvon Suppen oder Brühen;                   Nummer 20.02\nSuppen und Brühen; zusammen-\ngesetzte homogenisierte\nLebensmittelzubereitungen\n22.02        Limonaden (einschließlich der             Herstellen aus Fruchtsäften 1)\naus Mineralwasser herge-                  oder unter Verwendung von\nstellten) und andere nicht-               Waren des Kapitels 17, deren\nalkoholische Getränke, ausge-             Wert 30 0/o des Wertes der her-\nnommen Frucht- und Gemüse-                gestellten Ware überschreitet\nsäfte der Nummer 20.07\n22.06        Wermutwein und andere Weine               Herstellen aus Waren der\naus frischen Weintrauben mit              Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder\nPflanzen oder anderen Stoffen             22.05\naromatisiert\n22.08        Aethylalkohol und Sprit mit               Herstellen aus Waren der\neinem Gehalt an Aethylalkohol             Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder\nvon 80° oder mehr, unvergällt;            22.05\nAethylalkohol und Sprit mit\nbeliebigem Gehalt an Aethyl-\nalkohol, vergällt\n22.09        Sprit mit einem Gehalt an                 Herstellen aus Waren der\nAethylalkohol von weniger als             Tarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder\n80°, unvergällt; Branntwein,              22.05\nLikör und andere alkoholische\nGetränke; zusammengesetzte\nalkoholische Zubereitungen\nzum Herstellen von Geträken\n1) Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sid! um Saft von Ananas, Limonen und Limetten und von Pampelmusen handelt.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                725\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,           Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von        die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeichnung                    Ursprungswaren verleihen                 verleihen, wenn nachstehende\nTödfnumme, 1                                                                                            Voraussetzungen erfüllt sind\n22.10         Speiseessig                             Herstellen aus Waren der\nTarifnrn. 08.04, 20.07, 22.04 oder\n22.05\nex 23.03         Rückstände von der Mais-                Herstellen aus Mais oder Mais-\nstärkegewinnung (ausge-                 mehl\nnommen eingedicktes Mais-\nquellwasser) mit einem auf den\nTrockenstoff bezogenen\nProteingehalt von mehr als\n40 Gewichtshundertteilen\n23.04         Olkuchen und andere Rück-               Herstellen aus verschiedenen\nstände von der Gewinnung                Waren\npflanzlicher Ole, ausge-\nnommen Oldrass\n23.07         Futter, melassiert oder ge-             Herstellen aus Getreide und\nzuckert; andere Zubereitungen           Getreideerzeugnissen, Fleisch,\nder bei der Fütterung ver-              Milch, Zucker und Melasse\nwendeten Art\nex 24.02         Zigaretten, Zigarren und                                                          Herstellung, bei der mindestens\nZigarillos, Rauchtabak                                                           70 v. H. der Menge der ver-\nwendeten Waren der Tarifnr.\n24.01 Ursprungswaren sind\nex 28.38         Aluminiumsulfat                                                                  Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 °/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n30.03         Arzneiwaren, auch für die                                                        Herstellen unter Verwendung\nVeterinärmedizin                                                                 von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n31.05         Andere Düngemittel; Erzeug-                                                      Herstellen unter Verwendung\nnisse des Kapitels 31 in                                                         von Waren, deren Wert 50 0/o\nTabletten, Pastillen oder ähn-                                                   des Wertes der hergestellten\nliehen Formen oder in                                                            Waren nicht überschreitet\nPackungen mit einem Gewicht\nvon 10 kg oder weniger\n32.06         Farblacke                               Jegliche Herstellung aus Waren\nder Tarifnr. 32.04 oder 32.05 1)\n32.07         Andere Farbmittel; anor-                Mischen von Oxiden oder\nganische Erzeugnisse, die als           Salzen des Kapitels 28 mit Füll-\nLuminophore verwendet                   stoffen wie z. B. Bariumsulfat,\nwerden                                  Kreide, Bariumkarbonat und\nSatinweiß 1 )\n33.05         Destillierte aromatische Wässer         Herstellen aus Waren der\nund wässerige Lösungen                  Tarifnr. 33.01 1)\nätherischer Ole, audl zu\nmedizinischen Zwecken\n35.05         Dextrine und Dextrinleime; lös-                                                  Herstellen aus Mais oder\nliehe oder geröstete Stärke;                                                      Kartoffeln\nKlebstoffe aus Stärke\n37.01         lichtempfindliche photo-                Herstellen aus Waren der\ngraphische Platten und Plan-            Tarifnr. 37.02 1)\nfilme (ausgenommen Papier,\nKarten oder Gewebe), nicht\nbelichtet\n37.02         lichtempfindliche Filme in              Herstellen aus Waren der\nRollen oder Streifen, auch ge-          Tarifnr. 37.01 1)\nlocht, nicht belichtet\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste\nB die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.","726                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,            Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von        die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nverleihen, wenn nachstehende\nTa<ilnumme,  1            Warenbezeichnung                    Ursprungswaren verleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\n31.04         lichtempfindliche photo-                Herstellen von Waren der\ngraphische Platten und Filme,           Tarifnr. 31.01 oder 31.02 1 )\nbelichtet, nicht entwickelt\n(Negative oder Positive)\n38.11        Desinfektionsmittel, lnsecticide,                                                 Herstellen unter Verwendung\nFungicide, Herbicide, Mittel                                                      von Waren, deren Wert 50 0/o\ngegen Nagetiere, Schädlings-                                                      des Wertes der hergestellten\nbekämpfungsmittel und der-                                                        Ware nicht überschreitet\ngleichen, in Zubereitungen oder\nin Formen oder Aufmachungen\nfür den Einzelverkauf oder als\nWaren (z.B. Schwefelbänder,\nSchwefelfäden, Schwefelkerzen\nund Fliegenfänger)\n38.12        Zubereitete Zurichtemittel,                                                       Herstellen unter Verwendung\nzubereitete Appreturen und                                                        von Waren, deren Wert 50 0/o\nzubereitete Beizmittel aller Art,                                                 des Wertes der hergestellten\nwie sie in der Textilindustrie,                                                   Ware nicht überschreitet\nPapierindustrie, Lederindustrie\noder ähnlichen Industrien ge-\nbraucht werden\n38.13        Abbeizmittel für Metalle; Fluß-                                                   Herstellen unter Verwendung\nmittel und andere Hilfsmittel                                                     von Waren, deren Wert 50 0/o\nzum Schweißen oder Löten von                                                      des Wertes der hergestellten\nMetallen; Pasten und Pulver                                                       Ware nicht überschreitet\nzum Löten oder Schweißen aus\nMetall und anderen Stoffen;\nUberzugsmassen und Füll-\nmassen für Schweißelektroden\nund Schweißstäbe\nex 38.14         Antiklopfmittel, Antioxidantien,                                                  Herstellen unter Verwendung\nAntigums, Viskositätsver-                                                         von Waren, deren Wert 50 °/o\nbesserer, Antikorrosivadditives                                                   des Wertes der hergestellten\nund ähnliche zubereitete Addi-                                                    Ware nicht überschreitet\ntives für Mineralöle, ausge-\nnommen zubereitete Additives\nfür Schmierstoffe\n38.15        Zusammengesetzte Vulkanisa-                                                       Herstellen unter Verwendung\ntions beschleuniger                                                              von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n38.11        Gemische und Ladungen für                                                         Herstellen unter Verwendung\nFeuerlöschgeräte; Feuerlösch-                                                     von Waren, deren Wert 50 °/o\ngranaten und Feuerlösch-                                                          des Wertes der hergestellten\nbomben                                                                            Ware nicht überschreitet\n38.18        Zusammengesetzte Lösungs-                                                         Herstellen unter Verwendung\nund Verdünnungsmittel für                                                         von Waren, deren Wert 50 0/o\nLacke und ähnliche Erzeugnisse                                                    des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 38.19         Chemische Erzeugnisse und                                                         Herstellen unter Verwendung\nZubereitungen der chemischen                                                      von Waren, deren Wert 50 0/o\nIndustrie oder verwandter                                                         des Wertes der hergestellten\nIndustrien (einschließlich                                                        Ware nicht überschreitet\nMischungen von Naturpro-\ndukten), anderweit weder ge-\nnannt noch inbegriffen; Rück-\nstände der chemischen Indu-\nstrie oder verwandter Indu-\n1)  Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste\nB die Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                     727\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,    Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeichnung                Ursprungswaren verleihen          verleihen, wenn nachstehende\nTa<Un•mme, 1                                                                              Voraussetzungen erfüllt sind\nstrien, anderweit weder ge-\nnannt noch inbegriffen, ausge-\nnommen:\n- Fuselöle und Dippelöl\n- Naphthensäuren und ihre\nwasserunlöslichen Salze;\nEster der Naphthensäuren\n- Sulfonaphthensäuren und\nihre wasserunlöslichen\nSalze; Ester der Sulfo-\nnaphthensäuren\nPetroleumsulfonate, ausge-\nnommen solche des\nAmmoniums, der Alkali-\nmatalle oder der Aethanol-\namine; thiophenhaltige sulfo-\n~äuren von 01 aus bitu-\nminösen Mineralien und ihre\nSalze\nAlkylbenzol-Gemische und\nAlkylnaphtalin-Gemische\nIonenaustauscher\nKatalysatoren\nAbsorbentien zum Vervoll-\nständigen des Vakuums in\nelektrischen Röhren\nFeuerfeste Zemente, feuer-\nfeste Mörtel und ähnliche\nfeuerfeste Massen\nGasreinigungsmasse\ngraphitierte, metallpulver-\nhaltige Kohlen oder andere\nKohlen, in Form von Platten,\nStangen oder anderen\nZwischenerzeugnissen, aus-\ngenommen solche aus künst-\nlichem Graphit der Tarif-\nnr. 38.01\n- Sorbit, ausgenommen Sorbit\nder Tarifnr. 29.04\nex 39.02     Polymerisationserzeugnisse                                             Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n39.01     Waren aus Stoffen der                                                  Herstellen unter Verwendung\nTarifnrn. 39.01 bis 39.06                                              von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n40.05     Platten, Blätter und Streifen,                                         Herstellen unter Verwendung\naus nichtvulkanisiertem Natur-                                         von Waren, deren Wert 50 °/o\nkautschuk oder nichtvulkani-                                           des Wertes der hergestellten\nsiertem synthetischem                                                  Ware nicht überschreitet\nKautschuk, ausgenommen\n„smoked sheets\" und „crepe\nsheets\" der Tarifnrn. 40.01 und\n40.02; Granalien aus vulkanisa-\ntionsfertigen Mischungen von\nNaturkautschuk oder synthe-\ntischem Kautschuk; sogenannte\nMasterbatdles aus nidltvulkani-\nsiertem Naturkautschuk oder\nnichtvulkanjsiertem synthe-\ntischem Kautschuk, dem vor","728                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,         Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von      die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nverleihen, wenn nachstehende\nTadfoumme,    1            Warenbezeichnung                    Ursprungswaren verleihen                Voraussetzungen erfüllt sind\noder nach der Koagulation Ruß\n(auch mit Mineralöl) oder\nKieselsäureanhydrid (auch mit\nMineralöl) zugesetzt ist, in be-\nliebigen Formen\n41.08         Lackleder und metallisiertes                                                   Lackieren oder Metallisieren\nLeder                                                                           von Leder der Tarifnrn. 41.02\nbis 41.07 (ausgenommen Leder\nvon indischen Metis und von\nindischen Ziegen, nur pflanzlich\ngegerbt, auch weiter bearbeitet,\njedoch augenscheinlich zum\nunmittelbaren Herstellen von\nLederwaren nicht verwendbar),\nwenn der Wert der ver-\nwendeten Leder 50 0/o des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n43.03         Waren aus Pelzfellen                    Herstellen aus Pelzfellen in\nPlatten, Säcken, Vierecken,\nKreuzen oder ähnlichen Formen\n(ex 43.02) 1)\n44.21          Kisten, Kistchen, Verschläge,                                                  Herstellen aus noch nicht auf\nTrommeln und ähnliche Ver-                                                      die erforderlichen Maße zuge-\npackungsmittel, aus Holz, voll-                                                schnittenen Brettern\nständig\n45.03          Waren aus Naturkork                                                            Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 45.01\n48.06          Papier und Pappe, liniiert oder                                                Herstellen aus Papierhalbstoff\nkariert, jedoch nicht anderweit\nbedruckt, in Rollen oder Bogen\n48.14          Schreibwaren: Briefblöcke,                                                     Herstellen unter Verwendung\nBriefumschläge, Einstückbriefe,                                                von Waren, deren Wert 50 0/o\nPostkarten (ohne Bilder) und                                                   des Wertes der hergestellten\nBriefkarten; Schachteln,                                                       Ware nicht überschreitet\nTaschen und ähnliche Behält-\nnisse, aus Papier oder Pappe,\nmit einer Zusammenstellung\nsolcher Schreibwaren\n48.15          Andere Papiere und Pappen,                                                     Herstellen aus Papierhalbstoff\nzu einem bestimmten Zweck\nzugeschnitten\n48.16          Schachteln, Säcke, Beutel,                                                     Herstellen unter Verwendung\nTüten und andere Verpadrnngs-                                                  von Waren, deren Wert 50 0/o\nmittel, aus Papier oder Pappe                                                  des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n49.09          Postkarten, Glückwunsch-               Herstellen aus Waren der\nkarten, Weihnachtskarten und           Tarifnr. 49.11\ndergleichen, mit Bildern, in\nbeliebigem Druck hergestellt,\nauch mit Verzierungen aller\nArt\n49.10          Kalender aller Art, aus Papier         Herstellen aus Waren der\noder Pappe, einschließlich             Tarifnr. 49.11\nBlöcke von Abreißkalendern\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren gewonnen werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B\ndie Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.","Nr. 24 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                  729\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,             Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nidlt die Eigensdlaft von          die die Eigensdi.aft von Ursprungswaren\nWarenbezeidi.nung                     Ursprungswaren verleihen                   verleihen, wenn nadlstehende\nTa,lfnumme, 1                                                                                                  Voraussetzungen erfüllt sind\n50.04 1)      Seidengarne, nicht in Auf-                                                            Herstellen aus vVaren, die nicht\nmachungen für den Einzelver-                                                          zu der Tarifnr. 50.04 gehören\nkauf\n50.05 1}      Schappeseidengarne, nicht in                                                          Herstellen aus Waren der\nAufmachungen für den Einzel-                                                          Tarifnr. 50.03\nverkauf\n50.06 1}      Bouretteseidengarne, nicht in                                                         Herstellen aus Waren der\nAufmachungen für den Einzel-                                                          Tarifnr. 50.03\nverkauf\n50.07 1}      Seidengarne, Schappeseiden-                                                           Herstellen aus Waren der\ngarne und Bouretteseidengarne,                                                        Tarifnrn. 50.01, 50.02 oder\nin Aufmachungen für den                                                               50.03\nEinzelverkauf\nex 50.08 1)       Katgutnachahmungen aus Seide                                                          Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 50.01 oder aus Waren\nder Tarifnr. 50.03, weder ge-\nkrempelt noch gekämmt\n50.09 2)      Gewebe aus Seide oder                                                                 Herstellen aus Waren der\nSchappeseide                                                                          Tarifnr. 50.02 oder 50.03\n50.lQl!)      Gewebe aus Bouretteseide                                                              Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 50.02 oder 50.03\n51.01 1)      Synthetische und künstliche                                                           Herstellen aus chemischen\nSpinnfäden, nicht in Auf-                                                             Waren oder Spinnmasse\nmachungen für den Einzelver-\nkauf\nHerstellen aus chemischen\nMonofile, Streifen (künst-\nWaren oder Spinnmasse\nliches Stroh und dergleichen)\nund Katgutnachahmungen, aus\nsynthetischer oder künstlicher\nSpinnmasse\nSynthetische und künstliche                                                           Herstellen aus chemischen\nSpinnfäden in Aufmachungen                                                            Waren oder Spinnmasse\nfür den Einzelverkauf\nGewebe aus synthetischen oder                                                         Herstellen aus chemischen\nkünstlichen Spinnfäden (ein-                                                          Waren oder Spinnmasse\nschließlich Gewebe aus Mono-\nfilen oder Streifen) der\nTarifnr. 51.01 oder 51.02\n1\ns2.01    )    Metallfäden in Verbindung mit                                                        Herstellen aus chemischen\nGarnen aus Spinnstoffen                                                              Waren, Spinnmasse oder Natur-\n(Metallgarne), einschließlich                                                         fasern, synthetischen oder\nmit Metallfäden umsponnene                                                            künstlichen Spinnfasern oder\nGarne aus Spinnstoffen; metalli-                                                      ihren Abfällen, weder ge-\nsierte Garne aus Spinnstoffen                                                         krempelt noch gekämmt\n52.02 2)      Gewebe aus Metallfäden, Ge-                                                          Herstellen aus chemischen\nwebe aus Metallgarnen oder                                                            Waren, Spinnmasse oder Natur-\naus metallisierten Garnen der                                                        fasern, synthetischen oder\nTarifnr. 52.01 zur Bekleidung,                                                        künstlichen Spinnf asern oder\nInnenausstattung oder zu ähn-                                                         ihren Abfällen\nlichen Zwecken\n1) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misdl-\ngarn eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung\ndes Misdlgarnes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt •jedodl nidlt für einen oder mehrere gemisdlte Spinnstoffe, wenn\nsein oder ihr Gewldlt 10 0/o des Gesamtgewidlts aller verarbeiteten Spinnstoffe nidlt übersdlreitet.\n2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Uste betreffend die Tarifnummer, in die das Misdl-\ngewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her-\nstellung des Misdlgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedodl nidlt für einen oder mehrere gemisdlte Spinn-\nstoffe, wenn sein oder ihr Gewidlt 100/o des Gesamtgewidlts aller verarbeiteten Spinnstoffe nidlt übersdlreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sidi.\nauf:\n- 20 1/1 für Polyuräthanfäden mit Zwiscnenstücken aus elastisdlen Polyäthersegmenten, audl umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 °/e für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nidlt bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durdlsidltigem oder gefärbtem Leim zwisdlen zwei\nStreifen aus Kunststoff geklebt ist.","730                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,             Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von          die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeichnung                       Ursprungswaren verleihen                   verleihen, wenn nachstehende\nTa,iloumme, 1                                                                                                   Voraussetzungen erfüllt sind\n53.06 1}       Streichgarne aus Wolle, nicht                                                         Herstellen aus Waren der\nin Aufmachungen für den                                                               Tarifnr. 53.01 oder 53.03\nEinzelverkauf\n53.07 1)       Kammgarne aus Wolle, nicht                                                            Herstellen aus Waren der\nin Aufmachungen für den                                                               Tarifnr. 53.01 oder 53.03\nEinzelverkauf\n53.08 1)       Garne aus feinen Tierhaaren,                                                          Herstellen aus feinen Tier-\nnicht in Aufmachungen für den                                                         haaren, nicht bearbeitet, der\nEinzelverkauf                                                                         Tarifnr. 53.02\n53.09 1)       Garne aus groben Tierhaaren                                                           Herstellen aus groben Tier-\noder aus Roßhaar, nicht in Auf-                                                       haaren, nicht bearbeitet, der\nmachungen für den Einzelver-                                                          Tarifnr. 53.02 oder aus Roßhaar,\nkauf                                                                                  nicht bearbeitet, der Tarifnr.\n05.03\n53.10 1}       Garne aus Wolle, aus feinen                                                           Herstellen aus Waren der\noder groben Tierhaaren oder                                                           Tarifnrn. 05.03 und 53.01 bis\naus Roßhaar, in Aufmachungen                                                          53.04\nfür den Einzelverkauf\n53.11 2)       Gewebe aus Wolle oder feinen                                                          Herstellen aus Waren der\nTierhaaren                                                                            Tarifnrn. 53.01 bis 53.05\nGewebe aus groben Tierhaaren                                                          Herstellen aus Waren der\nTarifnrn. 53.02 bis 53.05\nGewebe aus Roßhaar                                                                    Herstellen aus Roßhaar der\nTarifnr. 05.03\n54.03 1)       Leinengarne und Ramiegarne,                                                           Herstellen aus Waren der\nnicht in Aufmachungen für den                                                         Tarifnr. 54.01, weder ge-\nEinzelverkauf                                                                          krempelt noch gekämmt, oder\naus Waren der Tarifnr. 54.02\n54.04 1)       Leinengarne und Ramiegarne,                                                           Herstellen aus Waren der\nin Aufmachungen für den                                                               Tarifnr. 54.01 oder 54.02\nEinzelverkauf\n54.05 2)        Gewebe aus Flachs oder Ramie                                                         Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 54.01 oder 54.02\n55.05 1 )      Baumwollgarne, nicht in Auf-                                                          Herstellen aus Waren der\nmachungen für den Einzelver-                                                          Tarifnr. 55.01 oder 55.03\nkauf\n55.06 1)       Baumwollgarne in Auf-                                                                  Herstellen aus Waren der\nmachungen für den Einzelver-                                                          Tarifnr. 55.01 oder 55.03\nkauf\n55.07 2)        Drehergewebe aus Baumwolle                                                           Herstellen aus Waren der\nTarifnrn. 55.01, 55.03 oder 55.04\n55.08 2)        Schlingengewebe (Frottierge-                                                         Herstellen aus Waren der\nwebe) aus Baumwolle                                                                  Tarifnrn. 55.01, 55.03 oder 55.04\nAndere Gewebe aus Baumwolle                                                           Herstellen aus Waren der\nTarifnrn. 55.01, 55.03 oder 55.04\n56.01           Synthetische und künstliche                                                           Herstellen aus chemischen\nSpinnfasern, weder ge-                                                                Waren oder Spinnmasse\nkrempelt noch gekämmt\n1) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misch-\ngarn eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung\ndes Mischgarnes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn\nsein oder ihr Gewicht 10 °/e des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.\n2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misch·\ngewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her-\nstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinn•\nstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 °/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich\nauf:\n- 20  •!, für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30  •!, für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei\nStreifen aus Kunststoff geklebt ist.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                    731\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe• oder Verarbeitungsvorgänge,        die die Eigensdlaft von Ursprungswaren\ndie nidlt die Eigensdlaft von             verleihen, wenn nadlstehende\nTo<ifoumme<      1             Warenbezeidmung                        Ursprungswaren verleihen                  Voraussetzungen erfüllt sind\n56.02            Spinnkabel                                                                            Herstellen aus chemischen\nWaren oder Spinnmasse\n56.03            Abfälle von synthetischen oder                                                        Herstellen aus chemischen\nkünstlichen Spinnstoffen (ein-                                                        Waren oder Spinnmasse\nschließlich Garnabfälle und\nReißspinnstoffen) weder ge-\nkrempelt noch gekämmt\n56.04            Synthetische und künstliche                                                          Herstellen aus chemischen\nSpinnf asern und Abfälle von                                                         Waren oder Spinnmasse\nsynthetischen oder künstlichen\nSpinnstoffen, gekrempelt, ge-\nkämmt oder anders für die\nSpinnerei vorbereitet\n56.05 1)        Garne aus synthetischen oder                                                         Herstellen aus chemischen\nkünstlichen Spinnfasern (oder                                                        Waren oder Spinnmasse\naus Abfällen von synthetischen\noder künstlichen Spinnstoffen),\nnicht in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf\n56.06 1)        Garne aus synthetischen oder                                                         Herstellen aus chemischen\nkünstlichen Spinnfasern (oder                                                        Waren oder Spinnmasse\naus Abfällen von synthetischen\noder künstlichen Spinnstoffen),\nin Aufmachungen für den\nEinzelverkauf\n56.07 2)        Gewebe aus synthetischen oder                                                        Herstellen aus Waren der\nkünstlichen Spinnfasern                                                              Tarifnrn. 56.01 bis 56.03\n57.05 1)        Hanfgarne                                                                            Herstellen aus rohem Hanf\n57.06 1}        Garne aus Jute oder anderen                                                          Herstellen aus Rohjute, Jute-\ntextilen Bastfasern der Tarifnr.                                                     werg oder anderen rohen tex-\n57.03                                                                                tilen Bastfasern der Tarifnr.\n57.03\n57.07 1)        Garne aus anderen pflanzlichen                                                       Herstellen aus rohen pflanz-\nSpinnstoffen                                                                         lichen Spinnstoffen der\nTarifnrn. 57.02 bis 57.04\n57.0B            Papiergarne                                                                          Herstellen aus Waren des\nKapitels 47, chemischen Waren,\nSpinnmasse oder Naturfasern,\nsynthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern oder ihren Ab-\nfällen, weder gekrempelt noch\ngekämmt\nGewebe aus Hanf                                                                      Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 57.01\n1) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misch-\ngarn eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden der einzelnen anderen bei der Herstellung\ndes Mischgarnes verwendeten Spinnstoffe eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn\nsein oder ihr Gewicht 10 °/e des Gesamtgewidlts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.\n2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Misd1-\ngewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei det Her-\nstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedodl nicht für einen oder mehrere gemischte Spinn-\nstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 0/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sid1\nauf:\n-   20 0/o für Polyuräthanfäden mit Zwischenstilcken aus elastischen Polyäthersegmenten, audl umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07:\n-   30 °/e für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder dus\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei\nStreifen aus Kunststoff geklebt ist.","732                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,              Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von           die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeidrnung                       Ursprungswaren verleihen                   verleihen, wenn nachstehende\nTodlnwnme, 1                                                                                                    Voraussetzungen erfüllt sind\nGewebe aus Jute oder anderen                                                            Herstellen aus Rohjute, Jute-\ntextilen Bastfasern der Tarifnr.                                                        werg oder anderen rohen tex-\n57.03                                                                                   tilen Bastfasern der Tarifnr.\n57.03\n57.1!1)       Gewebe aus anderen pflanz-                                                              Herstellen aus Waren der\nlichen Spinnstoffen                                                                     Tarifnrn. 57.02, 57.04 oder aus\nKokosgarnen der Tarifnr. 57.07\n57.12         Gewebe aus Papiergarnen                                                                 Herstellen aus Papier, chemi-\nschen Waren, Spinnmasse oder\nNaturfasern, synthetischen\noder künstlichen Spinnf asern\noder ihren Abfällen\n58.01 2)      Geknüpfte Teppiche, auch                                                                Herstellen aus Waren der\nkonfektioniert                                                                          Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 51.01,\n53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis\n55.04, 56.01 bis 56.03 oder 57.01\nbis 57.04\n58.02 2)       Andere Teppiche, auch kon-                                                             Herstellen aus Waren der\nfektioniert; Kelim, Sumak,                                                             Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 51.01,\nKaramanie und dergleichen,                                                             53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis\nauch konfektioniert                                                                    55.04, 56.01 bis 56.03, 57.01 bis\n57.04 oder aus Kokosgarnen der\nTarifnr. 57 .07\nSamt, Plüsch, Schlingengewebe                                                          Herstellen aus Waren der\nund Chenillegewebe, ausge-                                                             Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nnommen Gewebe der Tarifnrn.                                                            bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\n55.08 und 58.05                                                                         56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04\noder aus chemischen Waren\noder Spinnmasse\n58.05 2)       Bänder und schußlose Bänder                                                            Herstellen aus Waren der\naus parallel gelegten und ge-                                                          Tarifnrn. 50.01 bi 50.03, 53.01 bis\nklebten Garnen oder Spinn-                                                             53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01\nstoffen (bolducs), ausgenommen                                                         bis 56.03, 57.01 bis 57.04 oder\nWaren der Tarifnr. 58.06                                                               aus chemischen Waren oder\nSpinnmasse\n58.062)        Etiketten, Abzeichen und ähn-                                                          Herstellen aus Waren der\nliche Waren, gewebt, nicht                                                             Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nbestickt, als Meterware oder                                                           bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\nzugeschnitten                                                                          56.01 bis 56.03 oder aus che-\nmischen Waren oder Spinn-\nmasse\n58.07 2)       Chenillegarne; Gimpen (andere                                                          Herstellen aus Waren der\nals umsponnene Garne der                                                               Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nTarifnr. 52.01 und als um-                                                             bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\nsponnene Garne aus Roßhaar);                                                           56.01 bis 56.03 oder aus che-\nGeflechte und sonstige                                                                 mischen Waren oder Spinn-\nPosamentierwaren, als Meter-                                                           masse\nware; Quasten, Troddeln,\nOliven, Nüsse, Pompons und\ndergleichen\n1) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die die Misch-\ngewebe eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen, bei der Her-\nstellung des Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde._ Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinn-\nstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 0/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich\nauf:\n- 20 °/, für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07,\n- 30 1/, für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen ode1\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei\nStreifen aus Kunststoff geklebt ist.\n2) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die die Misch-\nware eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils eine Ware aus den einzelnen, bei der Herstellung\nder Mischware verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn\nsein oder ihr Gewicht 10 0/a des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:\n- 20 1/e für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51 .01 und ex 58.07;\n- 30 0/o für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei\nStreifen aus Kunststoff geklebt ist.","Nr. 24 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                    733\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorginge,              Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nidit die Eigensdiaft von           die die Eigenschaft von Ursprungswaren\n\\Varenbezeichnung                      Ursprungswaren verleihen                    verleihen, wenn nadistehende\nTa<ilnummo,     1\nVoraussetzungen erfüllt sind\n58.08 1)      Tülle und geknüpfte Netzstoffe,                                                        Herstellen aus Waren der\nungemustert                                                                            Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nbis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\n56.01 bis 56.03 oder aus che-\nmischen Waren oder Spinn-\nmasse\n58.09 1)      Tülle, geknüpfte Netzstoffe und                                                        Herstellen aus Waren der\nBobinetgardinenstoffe, ge-                                                             Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nmustert; Spitzen (maschinen-                                                           bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\noder handgefertigt), als Meter-                                                        56.01 bis 56.03 oder aus che-\nware oder als Motiv                                                                   mischen Waren oder Spinn-\nmasse\n58.10          Stickereien als Meterware oder                                                        Herstellen unter Verwendung\nals Motiv                                                                              von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n59.01 1)      Watte und Waren daraus;                                                               Herstellen aus Naturfasern,\nSmerstaub, Knoten und                                                                 chemischen Waren oder Spinn-\nNoppen, aus Spinnstoffen                                                              masse\n59.02 1 )    Filze und Waren daraus, auch                                                           Herstellen aus Naturfasern,\ngetränkt oder bestrichen                                                              chemischen Waren oder Spinn-\nmasse\nex 59.02 1)        Nadelfilze, auch getränkt oder                                                        Herstellen aus Spinnfasern oder\nbestrichen                                                                            endlosen Spinnkabeln aus\nPolypropylen mit einer Feinheit\nder Einzelfaser von unter 8\nden., deren Wert 40 0/o des\nWertes der hergestellten\nWaren nicht überschreitet\n59.03 1)      Vliesstoffe und Waren daraus,                                                         Herstellen aus Naturfasern,\nauch getränkt oder bestrichen                                                         chemischen Waren oder Spinn-\nmasse\n59.04 1)      Bindfäden, Seile und Taue,                                                             Herstellen aus Naturfasern,\nauch geflochten                                                                        chemischen Waren oder Spinn-\nmasse oder Kokosgarnen der\nTarifnr. 57.07\n59.05 1)      Netze aus Waren der Tarifnr.                                                           Herstellen aus Naturfasern,\n59.04, in Stücken, als Meter-                                                          chemischen Waren oder Spinn-\nware oder abgepaßt; abge-                                                              masse oder Kokosgarnen der\npaßte Fischernetze aus Garnen,                                                         Tarifnr. 57 .07\nBindfäden oder Seilen\n59.06 1)      Andere Waren aus Garnen,                                                               Herstellen aus Naturfasern,\nBindfäden, Seilen oder Tauen,                                                          chemischen Waren oder Spinn-\nausgenommen Gewebe und                                                                 masse oder Kokosgarnen der\nWaren daraus                                                                           Tarifnr. 57.07\n59.07         Gewebe, mH Leim oder stärke-                                                           Herstellen aus Garnen\nhaltigen Zurichtestoffen be-\nstrichen, zum Einbinden von\nBüchern, zum Herstellen von\nFutteralen und anderen Kar-\ntonagen oder zu ähnlichen\nZwecken; Pausleinwand; prä-\nparierte Malleinwand; Bougram\nund ähnliche Erzeugnisse für\ndie Hutmacherei\n1) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die die Misdi-\nware eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils eine Ware aus den einzelnen, bei der Herstellung\nder Mischware verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde Diese Regel gilt jedodi nicht fü1 einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn\nsein oder ihr Gewicht 10 0/o des Gesamtgewidits aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sidi auf:\n- 20  •t, für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastisdien Polyäthersegmenten. audi umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58 07,\n- 30 1/1 für Streifen mit einer Breite von nidit meh, als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten ade, nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwisdien zwpi\nStreifen aus Kunststoff geklebt ist.","734                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,              Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von          die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nTo,Hnumme<    1             Warenbezeichnung                      Ursprungswaren verleihen                   verleihen, wenn nadistehende\nVoraussetzungen erfüllt sind\n59.08         Gewebe, mit Zellulosederivaten                                                         Herstellen aus Garnen\noder anderen Kunststoffen ge-\ntränkt, bestrichen oder über-\nzogen oder mit Lagen aus\ndiesen Stoffen versehen\n59.09         Wachstuch und andere geölte                                                            Herstellen aus Garnen\noder mit einem Oberzug auf der\nGrundlage von 01 versehene\nGewebe\n59.10 1)      Linoleum, auch zugeschnitten;                                                          Herstellen aus Garnen oder\nFußbodenbelag aus einem                                                               Spinnt asern\nGrund aus Spinnstoffen mit\naufgetragener Deckschicht aus\nbeliebigen Stoffen, auch zuge-\nschnitten\n59.11         Kautschutierte Gewebe, aus-                                                            Herstellen aus Garnen\ngenommen Gewirke\n59.12         Andere Gewebe, getränkt oder                                                           Herstellen aus Garnen\nbestrichen; bemalte Gewebe\nfür Theaterdekorationen,\nAtelierhintergründe und der-\ngleichen\n59.13 1 )      Gummielastische Gewebe, aus-                                                          Herstellen aus einfachen\ngenommen Gewirke                                                                      Garnen\n59.15 1)       Pumpenschläuche und ähnliche                                                          Herstellen aus Waren der\nSchläuche, aus Spinnstoffen,                                                           Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nauch mit Armaturen oder Zu-                                                           bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\nbehörteilen aus anderen Stoffen                                                        56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04\noder aus chemischen Waren\noder Spinnmasse\n59.16 1)       Förderbänder und Treibriemen,                                                         Herstellen aus Waren der\naus Spinnstoffen, auch verstärkt                                                      Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nbis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\n56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04\noder aus chemischen Waren\noder Spinnmasse\n59.17 1 )      Technische Gewebe und Gegen-                                                          Herstellen aus Waren der\nstände des technischen Bedarfs,                                                       Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\naus Spinnstoffen                                                                      bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\n56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04\noder aus chemischen Waren\noder Spinnmasse\nex            Gewirke, ausgenommen Wirk-                                                            Herstellen aus Naturfasern,\nKapitel 60 1)      waren, die durch Zusammen-                                                            gekrempelt oder gekämmt, aus\nnähen oder sonstiges Zusam-                                                           Waren der Tarifnrn. 56.01 bis\nmenfügen der gewirkten (zu-                                                           56.03 aus chemischen Waren\ngeschnitten oder abgepaßten)                                                          oder Spinnmasse\nTeile hergestellt werden\n1) Für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die die Misch-\nware eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils eine Ware aus den einzelnen, bei der Herstellung\nder Mischware verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstofte, wenn\nsein oder ihr Gewicht 10 1/e des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:\n- 20 °;, für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, audi umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07.\n- 30 0/o für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus\neinem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei\nStreifen aus Kunststoff geklebt ist.","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                 735\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe• oder Verarbeitungsvorgänge,         die die Eigenschaft von Ursprungswaren\ndie nicht die Eigenschaft von              verleihen, wenn nachstehende\nTo<ifnumme,    1            Warenbezeichnung                     Ursprungswaren verleiben                   Voraussetzungen erfüllt sind\nex 60.02          Handschuhe aus Gewirken,                                                           Herstellen aus Garnen 1 )\nweder gummielastisch noch\nkautschutiert, durch Zusammen-\nnähen oder sonstiges zu-\nsammenfügen der gewirkten\n(zugeschnittenen oder abge-\npaßten) Teile hergestellt\nex 60.03          Strümpfe, Unterziehstrümpfe,                                                       Herstellen aus Garnen        1)\nSocken, Söckchen, Strumpf-\nschoner und ähnliche Wirk-\nwaren, weder gummielastisch\nnoch kautschutiert, durch zu-\nsammennähen oder sonstiges\nZusammenfügen der gewirkten\n(zugeschnittenen oder abge-\npaßten) Teile hergestellt\nex 60.04          Unterkleidung aus Gewirken,                                                        Herstellen aus Garnen 1)\nweder gummielastisch noch\nkautschutiert, durch zusammen-\nnähen oder sonstiges Zusam-\nmenfügen der gewirkten (zu-\ngeschnittenen oder abgepaßten)\nTeile hergestellt\nex 60.05          Oberkleidung, Bekleidungs-                                                         Herstellen aus Garnen 1)\nbehör und andere Wirkwaren,\nweder gummielastisch noch\nkautschutiert, durch Zusammen-\nnähen oder sonstiges Zusam-\nmenfügen der gewirkten (zu-\ngeschnittenen oder abgepaßten)\nTeile hergestellt\nex 60.06          Gummielastische Gewirke und                                                        Herstellen aus Garnen 1)\nkautschutierte Gewirke sowie\nWaren daraus (einschl. Knie-\nschützer und Gummistrümpfe),\ndurch Zusammennähen oder\nsonstiges Zusammenfügen der\ngewirkten (zugeschnittenen\noder abgepaßten) Teile herge-\nstellt\n61.01          Oberkleidung für Männer und                                                        Herstellen aus Garnen        1) 2)\nKnaben\nex 61.01          Feuerschutzbekleidung aus Ge-                                                      Herstellen aus nicht beschich-\nwebe, beschichtet mit einer                                                        teten Geweben, deren Wert\nFolie aus aluminisiertem Poly-                                                     40 °/o des Wertes der her-\nester                                                                              gestellten Ware nicht über-\nschreitet 1) 2)\nex 61.02          Oberkleidung für Frauen,                                                           Herstellen aus Garnen 1 )       2)\nMädchen und Kleinkinder,\nnicht bestickt\nex 61.02          Feuerschutzbekleidung aus Ge-                                                      Herstellen aus nicht beschich-\nwebe, beschichtet mit einer                                                        teten Geweben, deren Wert\nFolie aus aluminisiertem Poly-                                                     40 0/o des Wertes der her-\nester                                                                              gestellten Ware nicht über-\nschreitet 1) 2 )\n1) Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten\nWare nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10 ¼ des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.\n2) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B her-\ngestellt werden.","736                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,             Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nidlt die Eigensdlaft von         die die Eigensdlaft von Ursprungswaren\nTa,Uaumme,    1             Warenbezeichnung                      Ursprungswaren verleihen                  verleihen, wenn nadlstehende\nVoraussetzungen erfüllt sind\nex 61.02          Oberkleidung für Frauen,                                                              Herstellen aus nicht bestickten\nMädchen und Kleinkinder, be-                                                          Geweben, deren Wert 40 0/o des\nstickt                                                                                Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet 1)\n61.03         Unterkleidung (Leibwäsche) für                                                        Herstellen aus Garnen        1) 2 )\nMänner und Knaben, auch\nKragen, Vorhemden und Man-\nschetten\n61.04         Unterkleidung (Leibwäsche) für                                                        Herstellen aus Garnen        1) 2)\nFrauen, Mädchen und Klein-\nkinder\nex 61.05         Taschentücher und Ziertaschen-                                                        Herstellen aus rohen Einfach-\ntücher, nicht bestickt                                                                garnen 1) 2) 3)\nex 61.05         Taschentücher und Ziertaschen-                                                        Herstellen aus nicht bestickten\ntücher, bestickt                                                                      Geweben, deren Wert 40 0/o des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet 1)\nex 61.06         Schals, Umschlagtücher, Hals-                                                         Herstellen aus rohen Einfach-\ntücher, Kragenschoner, Kopf-                                                          garnen, aus Naturfasern oder\ntücher, Schleier und ähnliche                                                         synthetischen oder künstlichen\nWaren, nicht bestickt                                                                 Fasern oder ihren Abfällen oder\naus chemischen Waren oder\nSpinnmasse 1) 2)\nex 61.06         Schals, Umschlagtücher, Hals-                                                         Herstellen aus nicht bestickten\ntücher, Kragenschoner, Kopf-                                                          Geweben, deren Wert 40 0/o des\ntücher, Schleier und ähnliche                                                        Wertes der hergestellten Ware\nWaren, bestickt                                                                       nicht überschreitet 1)\nKrawatten                                                                            Herstellen aus Garnen        1) 2 )\n61.07\nKragen, Hemdeinsätze, Blusen-                                                        Herstellen aus Garnen        1) 2)\nex 61.08\neinsätze, Jabots, Manschetten\nund ähnliche Putzwaren für\nOber- und Unterkleidung für\nFrauen und Mädchen, nicht be-\nstickt\nex 61.08          Kragen, Hemdeinsätze, Blusen-                                                        Herstellen aus nicht bestickten\neinsätze, Jabots, Manschetten                                                        Geweben, deren Wert 40 0/o des\nund ähnliche Putzwaren für                                                            Wertes der hergestellten Ware\nOber- und Unterkleidung für                                                           nicht überschreitet 1)\nFrauen und Mädchen, bestickt\nKorsette, Hüftgürtel, Mieder,                                                        Herstellen aus Garnen        1) 2 )\n61.09\nBüstenhalter, Hosenträger,\nStrumpfhalter, Strumpfbänder,\nSockenhalter und ähnliche\nWaren, aus Spinnstoffen, auch\ngewirkt, auch gummielastisch\n61.10          Handschuhe, Strümpfe, Socken                                                         Herstellen aus Garnen        1) ~)\nund Söckchen, nicht gewirkt\nex 61.10          Feuerschutzbekleidung aus Ge-                                                        Herstellen aus nicht beschich-\nwebe, beschichtet mit einer                                                          teten Geweben, deren Wert\nFolie aus aluminisiertem Poly-                                                       40 0/o des Wertes der herge-\nester                                                                                stellten Ware nicht über-\nschreitet 1) 2)\nAnderes fertiggestelltes Be-                                                         Herstellen aus Garnen       1) 2 )\n61.11\nkleidungszubehör, z. B.\nSchweißblätter, Schulterpolster\nund andere Polster für\nSchneiderarbeiten, Gürtel,\nMuffe, Schutzärmel\n1) Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wedlseln, nehmen der hergestellten\nWare nidlt die Eigensdlaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewidlt 10 °/o des Gesamtgewidlts aller verarbeiteten Spinnstoffe nidlt übersdlreitet.\n2) Diese Sonderbestimmungen gelten nidlt, wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beadltung der Voraussetzungen von Liste B her-\ngestellt werden.\n3) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nidlt für einen oder mehrere gemisdlte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht\n10 1/, des Gesamtgewidlts aller verarbeiteten Spinnstoffe nidlt übersdlreitet.","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                 737\nHergestellte Ware                                                                   Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,       die die Eigensdiaft von Ursprungswaren\ndie nidit die Eigensdiaft von            verleihen, wenn nadistehende\nTa,ifoumme, 1               \\Varen bezeichnung                    Ursprungswaren verleihen                 Voraussetzungen erfüllt sind\n62.01         Decken                                                                            Herstellen aus rohen Garnen\nder Kapitel 50 bis 56 1) 2)\nex 62.02          Bettwäsche, Tischwäsche,                                                          Herstellen aus rohen Einfach-\nWäsche zur Körperpflege und                                                       garnen 1) 2 )\nandere Haushaltswäsche; Vor-\nhänge, Gardinen und andere\nGegenstände zur Innenaus-\nstattung, nicht bestickt\nex 62.02          Bettwäsche, Tischwäsche,                                                          Herstellen aus nicht bestickten\nWäsche zur Körperpflege und                                                       Geweben, deren Wert 40 0/o des\nandere Haushaltswäsche; Vor-                                                      Wertes der hergestellten Ware\nhänge, Gardinen und andere                                                        nicht überschreitet\nGegenstände zur Innenaus-\nstattung, bestickt\n62.03         Säcke und Beutel zu Ver-                                                          Herstellen aus chemischen\npackungszwecken                                                                   Waren, Spinnmasse oder Natur-\nfasern, aus synthetischen oder\nkünstlichen Spinnfasern oder\nihren Abfällen 1) 2)\n62.04         Planen, Segel, Markisen, Zelte                                                    Herstellen aus rohen Einfach-\nund Zeltlagerausrüstungen                                                         garnen 1) 2)\n62.05         Andere konfektionierte Waren                                                      Herstellen unter Verwendung\naus Geweben, einschließlich                                                       von Waren, deren Wert 40 °/o\nSchnittmuster zum Herstellen                                                      des Wertes der hergestellten\nvon Bekleidung                                                                    Ware nicht überschreitet\n64.01         Schuhe mit Laufsohlen und                Herstellen aus Schuhteilen aus\nOberteil aus Kautschuk oder              Stoffen aller Art, ausgenommen\nKunststoff                               Metall, in Form von Zusammen-\nsetzungen, bestehend aus\nSchuhoberteilen, die mit einer\nBrandsohle oder anderen\nBodenteilen (ausgenommen\nLaufsohle) verbunden sind\n64.02         Schuhe mit Laufsohlen aus                Herstellen aus Schuhteilen aus\nLeder oder Kunstleder; Schuhe            Stoffen aller Art, ausgenommen\nmit Laufsohlen aus Kautschuk             Metall, in Form von Zusammen-\noder Kunststoff (ausgenommen             setzungen, bestehend aus\nSchuhe der Tarifnr. 64.01)               Schuhoberteilen, die mit einer\nBrandsohle oder anderen\nBodenteilen (ausgenommen\nLaufsohle) verbunden sind\n64.03         Schuhe aus Holz, Schuhe mit              Herstellen aus Schuhteilen aus\nLaufsohlen aus Holz oder Kork            Stoffen aller Art, ausgenommen\nMetall, in Form von Zusammen-\nsetzungen, bestehend aus\nSchuhoberteilen, die mit einer\nBrandsohle oder anderen\nBodenteilen (ausgenommen\nLaufsohle) verbunden sind\n64.04         Schuhe mit Laufsohlen aus                Herstellen aus Schuhteilen aus\nanderen Stoffen (z. B. Schnüre,          Stoffen aller Art, ausgenommen\nPappe, Gewebe, Filz, Geflecht)           Metall, in Form von Zusammen-\nsetzungen, bestehend aus\nSchuhoberteilen, die mit einer\nBrandsohle oder anderen\nBodenteilen (ausgenommen\nLaufsohle) verbunden sind\n1) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht\n10 •!• des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.\n2) Diese Sonderbestimmungen gelten nidit, wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B her-\ngestellt werden.","738                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,            Be- oder Verarbeitungsvorginge,\ndie nicht die Eigenschaft von         die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeidrnung                  Ursprungswaren verleihen                  verleihen, wenn nachstehende\nTadfnumme, 1                                                                                             Voraussetzungen erfüllt sind\n65.03          Hüte und andere Kopfbe-                                                         Herstellen aus Spinnf asern\ndeckungen, aus Filz, aus Hut-\nstumpen oder Hutplatten der\nTarifnr. 65.01 hergestellt, aus-\ngestattet oder nicht aus-\ngestattet\n65.05          Hüte und andere Kopfbe-                                                         Herstellen aus Garnen oder\ndeckungen (einschließlich                                                       Spinnfasern\nHaarnetze), gewirkt oder aus\nStücken (ausgenommen\nStreifen) von Geweben, Ge-\nwirken, Spitzen, Filz oder ande-\nren Spinnstoffwaren her-\ngestellt, ausgestattet oder nicht\nausgestattet\n66.01          Regenschirme und Sonnen-                                                        Herstellen unter Verwendung\nschirme, einschließlich Stock-                                                  von Waren, deren Wert SO 0/o\nschirme, Schirmzelte und der-                                                   des Wertes der hergestellten\ngleichen                                                                        Ware nicht überschreitet\nex 70.01          Gegossenes oder gewalztes             Herstellen aus gegossenem, ge-\nFlachglas und „Tafelglas\" (auch       walztem oder gezogenem Glas\ngeschliffen oder poliert), anders     der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06\nals quadratisch oder rechteckig\nzugeschnitten oder gebogen\noder anders bearbeitet (z. B.\nmit abgeschrägten Rändern,\ngraviert); Isolierflachglas aus\nmehreren Schichten\n70.08          Vorgespanntes Einschichten-           Herstellen aus gegossenem, ge-\nSicherheitsglas und Mehr-             zogenem oder gewalztem Glas\nschichten-Sicherheitsglas (Ver-       der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06\nbundglas), auch fassoniert\n70.09          Spiegel aus Glas, auch gerahmt,       Herstellen aus gegossenem, ge-\neinschließlich Rückspiegel            zogenem oder gewalztem Glas\nder Tarifnrn. 70.04 bis 70.06\n11.15         Waren aus echten Perlen, Edel-                                                  Herstellen unter Verwendung\nsteinen, Schmucksteinen, syn-                                                   von Waren, deren Wert SO 0/o\nthetischen oder rekonsti-                                                       des Wertes der hergestellten\ntuierten Steinen                                                                Ware nicht überschreitet 1 )\n13.07         Vorblöcke (Blooms), Knüppel,          Herstellen aus Waren der Tarif-\nBrammen und Platinen, aus             nr. 73.06\nStahl; Stahl, nur vorgeschmie-\ndet oder gehämmert (Schmiede-\nhalbzeug)\n13.08         Warmbreitband aus Stahl, in           Herstellen aus Waren der Tarif-\nRollen                                nr. 13.01\n13.09         Breitflachstahl                       Herstellen aus Waren der Tarif-\nnr. 13.07 oder 13.08\n73.10         Stabstahl, warm gewalzt, warm         Herstellen aus Waren der Tarif-\nstranggepreßt oder geschmiedet        nr. 73.07\n(einschließlich Walzdraht);\nStabstahl, kalt hergestellt oder\nkalt fertiggestellt; Hohlbohrer-\nstäbe aus Stahl für den Bergbau\nq Diese Sonderbestimmungen gelten nicht. wenn die Waren aus Waren hergestellt werden. die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B\ndie Etqenschalt von Ursprungswaren erworben haben.","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                739\nHergestellte Ware                                                                  Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nidit die Eigensdiaft von         die die Eigensdiaft von Ursprungswaren\nWarenbezeidrnung                    Ursprungswaren verleihen                  verleihen, wenn nadistehende\nVoraussetzungen erfüllt sind\n73.11         Profile aus Stahl, warm ge-            Herstellen aus Waren der Tarif-\nwalzt, warm stranggepreßt, ge-         nrn. 73.07 bis 73.10, 73.12 oder\nschmiedet, kalt hergestellt            73.13\noder kalt fertiggestellt; Spund-\nwandstahl, auch gelocht oder\naus zusammengesetzten Ele-\nmenten hergestellt\n73.12         Bandstahl, warm oder kalt ge-          Herstellen aus Waren der Tarif-\nwalzt                                  nrn. 73.07 bis 73.09 oder 73.13\n73.13         Bleche aus Stahl, warm oder            Herstellen aus Waren der Tarif-\nkalt gewalzt                           nrn. 73.07 bis 73.09\n73.14         Draht aus Stahl, auch über-            Herstellen aus Waren der Tarif-\nzogen, ausgenommen isolierte           nr. 73.10\nDrähte für die Elektrotechnik\n73.16         Oberbaumaterial für Bahnen,                                                      Herstellen aus Waren der Tarif-\naus Eisen oder Stahl; Schienen,                                                  nr. 73.06\nLeitschienen, Weichenzungen,\nHerzstücke, Kreuzungen,\nWeichen, Zungenverbindungs-\nstangen, Zahnstangen, Bahn-\nschwellen, Laschen, Schienen-\nstühle und Winkel, Unterlags-\nplatten, Klemmplatten, Spur-\nplatten und Spurstangen und\nanderes speziell für das Ver-\nlegen, Zusammenfügen oder\nBefestigen von Schienen her-\ngestelltes Material\n73.18         Rohre (einschließlich Rohr-                                                      Herstellen aus Waren der Tarif-\nluppen) aus Stahl, ausge-                                                        nrn. 73.06, 73.07 oder der Tarif-\nnommen Waren der Tarifnr.                                                        nr. 73.15 in den in den Tarifnrn-\n73.19                                                                            73.06 und 73.07 aufgeführten\nFormen\n74.03         Stäbe, Profile und Draht, aus                                                    Herstellen unter Verwendung\nKupfer, massiv                                                                   von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1 )\n74.04         Bleche, Platten, Tafeln und                                                      Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Kupfer, mit einer                                                    von Waren, deren Wert 50 0/o\nDicke von mehr als 0,15 mm                                                       des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1 )\n74.05         Blattmetall, Folien und dünne                                                    Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Kupfer (auch ge-                                                     von Waren, deren Wert 50 0/o\nprägt, zugeschnitten, gelocht,                                                   des Wertes der hergestellten\nüberzogen, bedruckt oder auf                                                     Ware nicht überschreitet 1 )\nPapier, Pappe, Kunststoff oder\nähnlichen Unterlagen befestigt),\nmit einer Dicke (ohne Unter-\nlage) von 0,15 mm oder weniger\n74.06         Pulver und Flitter, aus Kupfer                                                   Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 °/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1 )\n74.07         Rohre (einschließlich Rohlinge)                                                  Herstellen unter Verwendung\nund Hohlstangen, aus Kupfer                                                      von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nidit, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beaditung der Voraussetzungen von Liste B\ndie Eigensdiaft von Ursprungswaren erworben haben.","740                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe• oder Verarbeitungsvorgänge,            Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nidlt die Eigensdlaft von         die die Eigensdlaft von Ursprungswaren\n\\Varenbezeidrnung                  Ursprungswaren verleihen                  verleihen, wenn nadlstehende\nTa<ifoumme,  1\nVoraussetzungen erfüllt sind\n74.08         Rohrformstücke, Rohrver-                                                         Herstellen unter Verwendung\nschlußstücke und Rohrverbin-                                                     von Waren, deren Wert 50 0/o\ndungsstücke (Nippel, Knie-                                                       des Wertes der hergestellten\nstücke, Kupplungen, Muffen,                                                      Ware nicht überschreitet 1)\nFlansche und ähnliche Waren),\naus Kupfer\n74.09         Sammelbehälter, Fässer, Bot-                                                     Herstellen unter Verwendung\ntiche und ähnliche Behälter, für                                                 von Waren, deren Wert 50 °/o\nStoffe aller Art (ausgenommen                                                    des Wertes der hergestellten\nverdichtete oder verflüssigte                                                    Ware nicht überschreitet 1)\nGase), aus Kupfer, mit einem\nFassungsvermögen von mehr\nals 300 I, ohne mechanische\noder wärmetechnische Ein-\nrichtung, auch mit Innenaus-\nkleidung oder Wärmesclmtzver-\nkleidung\n74.10         Kabel, Seile, Litzen und ähn-                                                    Herstellen unter Verwendung\nliche Waren, aus Kupferdraht,                                                    von Waren, deren Wert 50 0/o\nausgenommen isolierte Draht-                                                     des Wertes der hergestellten\nwaren für die Elektrotechnik                                                     Ware nicht überschreitet 1)\n74.11         Gewebe (einschließlich endlose                                                   Herstellen unter Verwendung\nGewebe), Gitter und Geflechte,                                                   von Waren, deren Wert 50 0/o\naus Kupferdraht                                                                  des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n74.12         Streckblech aus Kupfer (durch                                                    Herstellen unter Verwendung\nStrecken eines eingeschnit-                                                      von Waren, deren Wert 50 0/o\ntenen Bleches oder Bandes                                                        des Wertes der hergestellten\ngitterartig hergestellt)                                                         Ware nicht überschreitet 1)\n74.13         Ketten jeder Größe, Teile da-                                                    Herstellen unter Verwendung\nvon, aus Kupfer                                                                  von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n74.14         Stifte, Nägel, zugespitzte                                                       Herstellen unter Verwendung\nKrampen, Haken und Reiß-                                                         von Waren, deren Wert 50 0/o\nnägel, aus Kupfer oder mit                                                       des Wertes der hergestellten\nSchaft aus Eisen oder Stahl mit                                                  Ware nicht überschreitet 1 )\nKupferkopf\n74.15         Bolzen und Muttern (auch mit                                                     Herstellen unter Verwendung\nGewinde), Schrauben, Ring-                                                       von Waren, deren Wert 50 0/o\nschrauben und Schraubhaken,                                                      des Wertes der hergestellten\nNiete, Splinte, Keile und ähn-                                                   Ware nicht überschreitet 1)\nliche Waren der Schrauben-\nund Nietenindustrie, aus Kup-\nfer; Unterlegscheiben (auch ge-\nschlitzte Unterlegscheiben und\nFederringscheiben) aus Kupfer\n74.16         Federn aus Kupfer                                                                Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n14.11         Nichtelektrische Koch- und                                                       Herstellen unter Verwendung\nHeizgeräte, wie sie üblicher-                                                    von Waren, deren Wert 50 0/o\nweise im Haushalt verwendet                                                      des Wertes der hergestellten\nwerden, Teile davon, aus Kup-                                                    Ware nicht überschreitet 1)\nfer\n74.18         Haushaltsartikel, Hauswirt-                                                      Herstellen unter Verwendung\nschaftsartikel, sanitäre und                                                     von Waren, deren Wert 50 0/o\nhygienische Artikel, Teile da-                                                   des Wertes der hergestellten\nvon, aus Kupfer                                                                  Ware nicht überschreitet 1)\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nidlt, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beadltung der Voraussetzungen von Liste B\ndie Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                741\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorglnge,            Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nidlt die Eigensdlaft von         die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeichnung                   Ursprungswaren verleihen                  verleihen, wenn nachstehende\nTa<ifnurnrne, 1\nVoraussetzungen erfüllt sind\n74.19         Andere Waren aus Kupfer                                                           Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n75.02         Stäbe, Profile und Draht, aus                                                     Herstellen unter Verwendung\nNickel, massiv                                                                    von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n75.03         Bleche, Platten, Tafeln und                                                       Herstellen unter Verwendung\nBänder, von beliebiger Dicke,                                                     von Waren, deren Wert 50 0/o\naus Nickel; Pulver, Flitter, aus                                                  des Wertes der hergestellten\nNickel                                                                            Ware nicht überschreitet 1)\n75.04         Rohre (einschließlich Rohlinge),                                                  Herstellen unter Verwendung\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                      von Waren, deren Wert 50 0/o\nRohrverschlußstücke und Rohr-                                                     des Wertes der hergestellten\nverbindungsstücke (Nippel,                                                        Ware nicht überschreitet 1)\nKniestücke, Kupplungen,\nMuffen, Flansche und ähnliche\nWaren), aus Nickel\n75.05         Anoden zum Vernickeln, auch                                                       Herstellen unter Verwendung\nelektrolytisch hergestellt, roh                                                   von Waren, deren Wert 50 0/o\noder bearbeitet                                                                   des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n75.06         Andere Waren aus Nickel                                                           Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n76.02         Stäbe, Profile und Draht, aus                                                     Herstellen unter Verwendung\nAluminium, massiv                                                                 von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n76.03         Bleche, Platten, Tafeln und                                                       Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Aluminium, mit                                                        von Waren, deren Wert 50 0/o\neiner Dicke von mehr als                                                          des Wertes der hergestellten\n0,20 mm                                                                           Ware nicht überschreitet\n76.04         Blattmetall, Folien und dünne                                                     Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Aluminium (auch                                                       von Waren, deren Wert 50 0/o\ngeprägt, zugeschnitten, gelocht,                                                  des Wertes der hergestellten\nüberzogen, bedruckt oder auf                                                      Ware nicht überschreitet\nPapier, Pappe, Kunststoff oder\nähnlichen Unterlagen befestigt),\nmit einer Dicke (ohne Unter\nlage) von 0,20 mm oder weniger\n76.05         Pulver und Flitter, aus Alu-                                                      Herstellen unter Verwendung\nminium                                                                            von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n76.06         Rohre (einschließlich Rohlinge)                                                   Herstellen unter Verwendung\nund Hohlstangen, aus Alu-                                                         von Waren, deren Wert 50 0/o\nminium                                                                            des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n76.07         Rohrformstücke, Rohrver-                                                          Herstellen unter Verwendung\nschlußstücke und Rohrverbin-                                                      von Waren, deren Wert 50 0/o\ndungsstücke (Nippel, Knie-                                                        des Wertes der hergestellten\nstücke, Kupplungen, Muffen,                                                       Ware nicht überschreitet\nFlansche und ähnliche Waren),\naus Aluminium\n1)  Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B\ndie Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.","742                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,    Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren\n\\Varenbezeichnung               Ursprungswaren verleihen          verleihen, wenn nachstehende\nTa'11numme, 1                                                                              Voraussetzungen erfüllt sind\n76.08      Konstruktionen sowie Teile von                                         Herstellen unter Verwendung\nKonstruktionen (z. B. Schuppen,                                        von Waren, deren Wert SO 0/o\nBrücken und Brückenteile,                                              des Wertes der hergestellten\nTürme, Masten, Pfeiler, Säulen,                                        Ware nicht überschreitet\nGerüste, Bedachungen, Tür- und\nFensterrahmen, Geländer), aus\nAluminium; zu Konstruktions-\nzwecken vorgearbeitete Bleche,\nStäbe, Profile, Rohre usw., aus\nAluminium\n76.09      Sammelbehälter, Fässer, Bot-                                           Herstellen unter Verwendung\ntiche und ähnliche Behälter, für                                       von Waren, deren Wert SO 0/o\nStoffe aller Art (ausgenommen                                          des Wertes der hergestellten\nverdichtete oder verflüssigte                                          Ware nicht überschreitet\nGase), aus Aluminium, mit\neinem Fassungsvermögen von\nmehr als 300 1, ohne mema-\nnische oder wärmetechnische\nEinrichtung, auch mit Innenaus-\nkleidung oder Wärmeschutzver-\nkleidung\n76.10      Fässer, Trommeln, Kannen,                                              Herstellen unter Verwendung\nDosen und ähnliche Behälter zu                                         von Waren, deren Wert SO 0/o\nTransport- oder Verpackungs-                                           des Wertes der hergestellten\nzwecken, aus Aluminium, ein-                                           Ware nicht überschreitet\nsd11ießlid1 Verpadrnngs-\nröhrchen und Tuben\n76.11     Behälter aus Aluminium für                                             Herstellen unter Verwendung\nverdichtete oder verflüssigte                                          von Waren, deren Wert 50 °/o\nGase                                                                   des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n76.12     Kabel, Seile, Litzen und ähn-                                          Herstellen unter Verwendung\nliche Waren, aus Aluminium-                                            von Waren, deren Wert 50 0/o\ndraht, ausgenommen isolierte                                           des Wertes der hergestellten\nDrahtwaren für die Elektro-                                            Ware nicht überschreitet\ntechnik\n76.13     Gewebe, Gitter und Geflechte,                                          Herstellen unter Verwendung\naus Aluminiumdraht                                                     von Waren, deren Wert SO 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n76.14     Streckblech aus Aluminium                                              Herstellen unter Verwendung\n(durch Strecken eines ein-                                            von Waren, deren Wert SO 0/o\ngeschnittenen Bleches oder                                             des Wertes der hergestellten\nBandes gitterartig hergestellt)                                        Ware nicht überschreitet\n76.15     Haushaltsartikel, Hauswirt-                                            Herstellen unter Verwendung\nschaftsartikel, sanitäre und                                           von Waren, deren Wert so·O/o\nhygienische Artikel, Teile da-                                         des Wertes der hergestellten\nvon, aus Aluminium                                                     Ware nicht überschreitet\n76.16     Andere Waren aus Aluminium                                             Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert SO 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n77.02     Stäbe (Stangen), Profile, Draht,                                       Herstellen unter Verwendung\nBleche, Tafeln, Bänder, Rohre                                          von Waren, deren Wert SO 0/o\n(einschließlich Rohlinge), Hohl-                                      des Wertes der hergestellten           :\nstangen, Pulver, Flitter, aus                                          Ware nicht überschreitet\nMagnesium; Drehspäne, nach\nGröße sortiert, aus Magnesium\n77.03      Andere Waren aus Magnesium                                            Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert SO 0/o\ndes \\,Vertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                 743\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,             Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft VOil         die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeichnung                   Ursprungswaren verleihen                   verleihen, wenn nadJstehende\nTa<llnumme, 1                                                                                             Voraussetzungen erfüllt sind\n78.02         Stäbe, Profile und Draht, aus                                                     Herstellen unter Verwendung\nBlei, massiv                                                                      von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1)\n78.03         Bleche, Platten, Tafeln und                                                       Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Blei, mit einem                                                       von Waren, deren Wert SO 0/o\nQuadratmetergewic:ht von mehr                                                     des Wertes der hergestellten\nals 1,7 kg                                                                        Ware nicht überschreitet 1)\n78.04         Folien und dünne Bänder, aus                                                      Herstellen unter Verwendung\nBlei (auch geprägt, zu-                                                           von Waren, deren Wert 50 °/o\ngeschnitten, gelocht, überzogen,                                                  des Wertes der hergestellten\nbedruckt oder auf Papier,                                                         Ware nicht überschreitet 1)\nPappe, Kunststoff oder ähnli-\nchen Unterlagen befestigt), mit\neinem Quadratmetergewicht\n(ohne Unterlage) von 1,7 kg\noder weniger; Pulver und\nFlitter, aus Blei\n78.05         Rohre (einschließlich Rohlinge),                                                  Herstellen unter Verwendung\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                      von Waren, deren Wert 50 0/o\nRohrverschlußstücke und Rohr-                                                     des Wertes der hergestellten\nverbindungsstücke (Nippel,                                                        Ware nicht überschreitet 1)\nKniestücke, S-förmig gebogene\nRohre für Geruchverschlüsse,\nKupplungen, Muffen, Flansche\nund ähnliche Waren), aus Blei\n78.06         Andere Waren aus Blei                                                             Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert SO 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1 )\n79.02         Stäbe, Profile und Draht, aus                                                     Herstellen unter Verwendung\nZink, massiv                                                                      von Waren, deren Wert 50 8/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n79.03         Bleche, Platten, Tafeln und                                                       Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Zink, in beliebiger                                                   von Waren, deren Wert SO 0/o\nDicke; Pulver und Flitter, aus                                                    des Wertes der hergestellten\nZink                                                                              Ware nicht überschreitet\n79.04         Rohre (einschließlich Rohlinge),                                                  Herstellen unter Verwendung\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                      von Waren, deren Wert 50 °/o\nRohrverschlußstücke und Rohr-                                                     des Wertes der hergestellten\nverbindungsstücke (Nippel,                                                        Ware nicht überschreitet\nKniestücke, Kupplungen,\nMuffen, Flansche und ähnliche\nWaren), aus Zink\n79.05         Dachrinnen, Firstbleche, Dach-                                                    Herstellen unter Verwendung\nfenster und andere geformte                                                       von Waren, deren Wert 50 0/o\nWaren zu Bauzwecken, aus                                                          des Wertes der hergestellten\nZink                                                                              Ware nicht überschreitet\n79.06         Andere Waren aus Zink                                                            Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert SO 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n80.02         Stäbe, Profile und Draht, aus                                                     Herstellen unter Verwendung\nZinn, massiv                                                                      von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B\ndie Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.","744                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,           Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von        die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeichnung                    Ursprungswaren verleihen                 verleihen, wenn nachstehende\nT,cifo\"mme, 1                                                                                            Voraussetzungen erfüllt sind\n80.03         Bleche, Platten, Tafeln und                                                       Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Zinn, mit einem                                                       von Waren, deren Wert 50 °/o\nQuadratmetergewicht von mehr                                                      des Wertes der hergestellten\nals 1 kg                                                                          Ware nicht überschreitet\n80.04         Blattmetall, Folien und dünne                                                     Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Zinn (auch geprägt,                                                   von Waren, deren Wert 50 0/o\nzugeschnitten, gelocht, über-                                                     des Wertes der hergestellten\nzogen, bedruckt oder auf                                                          Ware nicht überschreitet\nPapier, Pappe, Kunststoff oder\nähnlichen Unterlagen befestigt),\nmit einem Quadratmetergewicht\n(ohne Unterlage) von 1 kg oder\nweniger; Pulver und Flitter, aus\nZinn\n80.05         Rohre (einschließlich Rohlinge),                                                  Herstellen unter Verwendung\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                      von Waren, deren Wert 50 0/o\nRohrverschlußstücke und Rohr-                                                     des Wertes der hergestellten\nverbindungsstücke (Nippel,                                                       Ware nicht überschreitet\nKniestücke, Kupplungen,\nMuffen, Flansche und ähnliche\nWaren), aus Zinn\n82.05          Auswechselbare Werkzeuge                                                         Be- oder Verarbeitung oder\nzur Verwendung in Werkzeug-                                                      Montage unter Verwendung\nmaschinen und mechanischem                                                       von Waren und Teilen, deren\noder nichtmechanischem Hand-                                                     Wert 40 °/o des Wertes der her-\nwerkszeug (z. B. zum Treiben,                                                    gestellten Ware nicht über-\nStanzen, Gewindeschneiden,                                                       schreitet 1)\nGewindebohren, Bohren,\nfräsen, Ausweiten, Schneiden,\nDrehen, Schrauben), einschließ-\nlich Zieheisen, Preßmatrizen\nzum Warmstrangpressen von\nMetallen, Gesteinsbohrer und\nTiefbohrwerkzeuge\n82.06         Messer und Schneidklingen, für                                                   Be- oder Verarbeitung oder\nMaschinen oder mechanische                                                       Montage unter Verwendung\nGeräte                                                                           von Waren und Teilen, deren\nWert 40 0/o des Wertes der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet 1)\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B\ndie Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben.","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                    745\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von            die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeidrnung                     Ursprungswaren verleihen                     verleihen, wenn nachstehende\nTadf,\"mme, 1                                                                                                  Voraussetzungen erfüllt sind\nex          Kessel, Maschinen, Apparate                                                           Be- oder Verarbeitung oder\nKapitel 84      und mechanische Geräte, aus-                                                          Montage unter Verwendung\ngenommen Maschinen, Appa-                                                             von Waren und Teilen, deren\nrate, Geräte und Einrichtungen                                                        Wert 40 °/o des Wertes der her-\nzur Kälteerzeugung, mit elek-                                                         gestellten Ware nicht über-\ntrischer oder anderer Aus-                                                            schreitet\nrüstung (Tarifnr. 84.15) und\nNähmaschinen, einschließlich\nMöbel zum Einbau von Näh-\nmaschinen (Tarifnr. ex 84.41)\n84.15         Maschinen, Apparate, Geräte                                                           Be- oder Verarbeitung oder\nund Einrichtungen zur Kälte-                                                          Montage unter Verwendung\nerzeugung, mit elektrischer                                                           von Waren und Teilen, die\noder anderer Ausrüstung                                                               keine Ursprungswaren sind und\nderen Wert 40 °/o des Wertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 °/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1 )\nUrsprungswaren sind\nex 84.41         Nähmaschinen (z. B. zum Nähen                                                         Be- oder Verarbeitung oder\nvon Spinnstoffwaren, Leder                                                            Montage unter Verwendung\noder Schuhen) einschließlich                                                          von Waren und Teilen, die\nMöbel zum Einbau von Näh-                                                              keine Ursprungswaren sind und\nmaschinen                                                                              deren Wert 40 °/o des Wertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern\ndem Wert nach mindestens\n50 0/o der zur Montage des\nKopfes (ohne Motor) ver-\nwendeten Waren und\nTeile 1) Ursprungswaren\nsind und\nder Mechanismus für die\nOberfadenzuführung, der\nGreifer mit Antriebsme-\nchanismus und die Steuer-\norgane für den Zickzack-\nstich Ursprungswaren sind\nex          Elektrische Maschinen, Appa-                                                          Be- oder Verarbeitung oder\nKapitel 85      rate und Geräte sowie andere                                                          Montage unter Verwendung\nelektrotechnische Waren, aus-                                                         von Waren und Teilen, deren\ngenommen solche der Tarif-                                                            Wert 40 0/o des Wertes der her-\nnrn. 85.14 und 85.15                                                                  gestellten Ware nicht über-\nschreitet\n85.14         Mikrophone und Haltevor-                                                              Be- oder Verarbeitung oder\nrichtungen dazu; Lautsprecher;                                                       Montage und Verwendung von\nTonfrequenzverstärker                                                                Ware und Teilen, die keine\nUrsprungswaren sind und deren\nWert 40 0/o des Wertes der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet, sofern\ndem Wert nach mindestens\n50 0/o der verwendeten\nWaren und Teile 1) Ur-\nsprungswaren sind und\nl) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder\nVerarbeitung oder Montage durchgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist:\nb) für andere als in Buchstabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren,\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.","746                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von Ursprungswaren\ndie nicht die Eigenschaft von\nWarenbezeichnung                                                                 verleihen, wenn nadlstehende\nUrsprungswaren verleihen                     Voraussetzungen erfüllt sind\nder Wert der Transistoren,\ndie nicht Ursprungswaren\nsind, 3 0/o des Wertes der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet 2}\n85.15        Sende- und Empfangsgeräte für                                                         Be- oder Verarbeitung oder\nden Funksprech- oder Funk-                                                            Montage unter Verwendung\ntelegraphieverkehr; Sende- und                                                        von Waren und Teilen, die\nEmpfangsgeräte für Rundfunk                                                           keine Ursprungswaren sind und\noder Fernsehen (einschließlich                                                        deren Wert 40 0/o des Wertes\nder mit Tonaufnahme- und Ton-                                                         der hergestellten Ware nicht\nwiedergabegeräten kombi-                                                              überschreitet, sofern\nnierten Empfänger) sowie                                                                   dem Wert nach mindestens\nFernsehkameras; Geräte für                                                                 50 0/o der verwendeten\nFunknavigation, Funkmessung                                                                Waren und Teile 1} Ur-\noder Funkfernsteuerung                                                                     sprungswaren sind und\nder Wert der Transistoren,\ndie nicht Ursprungswaren\nsind, 3 0/o des Wertes der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet 2}\nKapitel 86        Schienenfahrzeuge; ortsfestes                                                         Be- oder Verarbeitung oder\nGleismaterial; nichtelektrische                                                       Montage unter Verwendung\nmechanische Signalvorrichtun-                                                         von Waren und Teilen, deren\ngen für Verkehrswege                                                                  Wert 40 0/o des Wertes der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex          Zugmaschinen, Kraftwagen,                                                             Be- oder Verarbeitung oder\nKapitel 87      Krafträder, Fahrräder und                                                             Montage unter Verwendung von\nandere nicht schienenge-                                                              Waren und Teilen, deren Wert\nbundene Landfahrzeuge, aus-                                                           40 0/o des Wertes der herge-\ngenommen Waren der Tarifnr.                                                           stellten Ware nicht über-\n87.09                                                                                 schreitet\n87.09        Krafträder und Fahrräder mit                                                          Be- oder Verarbeitung oder\nHilfsmotor, auch mit Beiwagen;                                                        Montage unter Verwendung\nBehyagen für Krafträder oder                                                          von Waren und Teilen, die\nFahrräder aller Art                                                                   nicht Ursprungswaren sind und\nderen Wert 40 0/o des Wertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 0/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1)\nUrsprungswaren sind\nex          Optische, photographische und                                                         Be- oder Verarbeitung oder\nKapitel 90      kinematographische Instru-                                                            Montage unter Verwendung\nmente, Apparate und Geräte;                                                           von Waren und Teilen, deren\nMeß-, Prüf- und Präzisions-                                                           Wert 40 0/o des Wertes der her-\ninstrumente, -apparate und                                                            gestellten Ware nicht über-\n-geräte; medizinische und                                                             schreitet\nchirurgische Instrumente, Appa-\nrate und Geräte; ausgenommen\nWaren der Tarifnrn. 90.05,\n90.07, 90.08, 90.12 und 90.26\n1)  Bei de, Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) tü, die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder\nVerarbeitunq ode, Montaqe durdlqeführt wird, im Falle eines Verkaufs nadlweisbar qezahlt worden ist,\nb) für andere als in Budlstabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des WPrtes der eingeführten Waren,\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.\n2)  Dieser Prozentsatz kumuliert nidlt mit dem Satz von 40 1/,.","Nr. 24 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                   747\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,             Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von          die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWaren bezeidmung                      Ursprungswaren verleihen                   verleihen, wenn nachstehende\nTadfoumme,    1\nVoraussetzungen erfüllt sind\n90.05         Ferngläser und Fernrohre, mit                                                         Be- oder Verarbeitung oder\noder ohne Prismen                                                                     Montage unter Verwendung\nvon Waren und Teilen, die\nkeine Ursprungswaren sind und\nderen Wert 40 0/o des Wertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 °/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1)\nUrsprungswaren sind\n90.07         Photographische Apparate;                                                             Be- oder Verarbeitung oder\nBlitzlichtgeräte zu photo-                                                            Montage unter Verwendung\ngraphischen Zwecken                                                                   von Waren und Teilen, die\nkeine Ursprungswaren sind und\nderen Wert 40 0/o des Wertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 0/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1)\nUrsprungswaren sind\n90.08         Kinematographische Apparate                                                           Be- oder Verarbeitung oder\n(Bildaufnahme- und Tonauf-                                                           Montage unter Verwendung\nnahmeapparate, auch kombi-                                                            von Waren und Teilen, die\nniert; Vorführapparate mit                                                            keine Ursprungswaren sind und\noder ohne Tonwiedergabe)                                                              deren Wert 40 0/o des Wertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 0/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1)\nUrsprungswaren sind\n90.12         Optische Mikroskope, auch für                                                         Be- oder Verarbeitung oder\nMikrophotographie, Mikro-                                                             Montage unter Verwendung\nkinematographie oder Mikro-                                                           von Waren und Teilen, die\nprojektion                                                                            keine Ursprungswaren sind und\nderen Wert 40 0/o des Wertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 0/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1)\nUrsprungswaren sind\n90.26         Gas-, Flüssigkeits- und Elek-                                                         Be- oder Verarbeitung oder\ntrizitätszähler für Verbrauch                                                         Montage unter Verwendung\noder Produktion, einschließlich                                                       von Waren und Teilen, die\nPrüf- oder Eichzähler                                                                 keine Ursprungswaren sind und\nderen Wert 40 0/o des Wertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 0/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1)\nUrsprungswaren sind\nex         Uhrmacherwaren, ausge-                                                               Be- oder Verarbeitung oder\nKapitel 91      nommen solche der Tarifnrn.                                                          Montage unter Verwendung\n91.04 und 91.08                                                                       von Waren und Teilen, deren\nWert 40 0/o des Wertes der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n1) Bei der Bestimmunq des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder\nVerarbeitung oder Montage durchgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist:\nb) für andere als in Buchstabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren,\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.","748                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeltungsvorgänge,               Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von           die die Eigensd1aft von Ursprungswaren\nWarenbezeichnung                     Ursprungswaren verleihen                    verleihen, wenn nachstehende\nTa,lfnumme,   1                                                                                               Voraussetzungen erfüllt sind\n91.04        Andere Uhren                                                                          Be- oder Verarbeitung oder\nMontage unter Verwendung\nvon Waren und Teilen, die\nkeine Ursprungswaren sind und\nderen Wert 40 °/o des Wertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 0/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1)\nUrsprungswaren sind\n91.08        Andere Uhrwerke, gangfertig                                                           Be- oder Verarbeitung oder\nMontage unter Verwendung\nvon Waren und Teilen, die\nkeine Ursprungswaren sind und\nderen Wert 40 0/o des Wertes\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 0/o der ver-\nwendeten Waren und Teile 1)\nUrsprungswaren sind\nex          Musikinstrumente; Tonauf-                                                             Be- oder Verarbeitung oder\nKapitel 92      nahme- und Tonwiedergabe-                                                             Montage unter Verwendung\ngeräte; magnetisch arbeitende                                                          von Waren und Teilen, deren\nBild- und Tonaufzeichnungs-                                                           Wert 40 0/o des Wertes der her-\nund -wiedergabegeräte für das                                                         gestellten Ware nicht über-\nFernsehen; Teile und Zubehör                                                          schreitet\nfür diese Instrumente und\nGeräte; ausgenommen Waren\nder Tarifnr. 92.11\n. 92.11         Schallplattenwiedergabegeräte,                                                        Be- oder Verarbeitung oder\nDiktiergeräte und andere Ton-                                                         Montage unter Verwendung\naufnahme- und Tonwiedergabe-                                                           von Waren und Teilen, die\ngeräte, einschließlich Platten-,                                                      keine Ursprungswaren sind und\nBand- und Drahtspieler, mit                                                           deren Wert 40 0/o des Wertes\noder ohne Tonabnehmer; ma-                                                             der hergestellten Ware nicht\ngnetisch arbeitende Bild- und                                                          überschreitet, sofern\nTonaufzeichnungs- und -wieder-                                                             dem Wert nach mindestens\ngabegeräte für das Fernsehen                                                               50 0/o der verwendeten\nWaren und Teile 1 ) Ur-\nsprungswaren sind und\nder Wert der verwendeten\nTransistoren, die nicht\nUrsprungswaren sind, 3 0/o\ndes Wertes der hergestell-\nten Ware nicht überschrei-\ntet!)\nKapitel 93        Waffen und Munition\nHerstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n...\n-\n1)  Bei der Bestimmun!l des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder\nVerarbeitung oder Montage durchgeführt wird, im Falle eines Verkaufs nachweisbar gezahlt worden ist;\nb) für andere als in Buchstabe a genannte Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren,\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.\n2) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 •!,.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                     749\nHerlJeste\\lte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,    Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von die die Eigenschaft von Ursprungswaren\nWarenbezeidmung                 Ursprungswaren verleihen          verleihen, wenn nachstehende\nTa<i!a,mme, 1\nVoraussetzungen erfüllt sind\n96.02       Bürstenwaren und Pinsel                                                Herstellen unter Verwendung\n(Bürsten, Schrubber, Pinsel und                                        von Waren, deren Wert 50 0/o\ndergleichen), einschließlich                                           des Wertes der hergestellten\nBürsten, die Maschinenteile                                            Ware nicht überschreitet\nsind; Roller zum Anstreichen,\nWischer aus Kautschuk oder\nähnlichen geschmeidigen\nStoffen\n97.03       Anderes Spielzeug; Modelle                                             Herstellen unter Verwendung\nzum Spielen                                                            von Waren, deren Wert 50 0/o\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n98.01       Knöpfe, Druckknöpfe, Man-                                              Herstellen unter Verwendung\nschettenknöpfe und dergleichen                                         von Waren, deren Wert 50 0/o\n(einschließlich Knopf-Rohlinge,                                        des Wertes der hergestellten\nKnopfformen und Knopfteile)                                            Ware nicht überschreitet\n98.08       Farbbänder für Schreibma-                                              Herstellen unter Verwendung\nschinen und ähnliche Farb-                                             von Waren, deren Wert 50 °/o\nbänder, auch auf Spulen; Stern-                                        des Wertes der hergestellten\npelkissen, auch getränkt, auch                                         Ware nicht überschreitet\nmit Schachteln","750                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnhang III\nListe B\nListe der Be- und Verarbeitungsvorgänge, die keinen Wedlsel der Tarifnummer zur Folge haben,\nden hergestellten Waren aber die Elgensdlaft von Ursprungswaren verleihe•\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen\nTarifnummer 1                     Warenbezeichnung\nDurch Einbau von Waren und Teilen, die keine\nUrsprungswaren sind, in Kessel, Maschinen,\nApparate, Geräte usw. der Kapitel 84 bis 92,\nin Kessel und Heizkörper der Tarifnr. 73.37 sowie\nin Waren der Nummern 97.07 und 98.03 verlieren\ndiese Waren nicht die Eigenschaft von Ur-\nsprungswaren, sofern der Wert der Waren und\nTeile 5 8/, des Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n13.02      Stocklack, Körnerlack, Schellack und der-            Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Ver-\ngleichen, auch gebleicht; natürliche Gummen,         wendung von Waren, die nicht Ursprungswaren\nGummiharze und Balsame                               sind und deren Wert 50 °/, des Wertes der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nex 15.10      Technische Fettalkohole                              Herstellen aus technischen Fettsäuren\nex 21.03       Senf                                                 Herstellen aus Senfmehl\nex 22.09       Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger           Herstellen aus ausschließlich durch Destillieren\nals 50 °/,                                           von Getreide gewonnenem Alkohol, wobei wert-\nmäßig höchstens 15 °/o der hergestellten Ware\naus Waren besteht, die nicht Ursprungswaren\nsind.\nex 25.09      Farberden, gebrannt oder gepulvert                   Brechen und Brennen oder Mahlen von Farberden\nex 25.15      Marmor, durch Sägen lediglich zerteilt mit einer     Sägen zu Platten oder Teilen, Polieren, ober-\nDicke von 25 cm oder weniger                         flächliches Schleifen und Reinigen von Marmor,\nroh, roh behauen, durch Sägen lediglich zerteilt\nmit einer Dicke von mehr als 25 cm\nex 25.16      Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere         Sägen von Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und\nWerksteine, durch Sägen lediglich zerteilt mit        anderen Werksteinen, roh, roh behauen, durch\neiner Dicke von 25 cm oder weniger                    Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke von mehr\nals 25 cm\nex 25.18      Dolomit, gebrannt; Dolomitstampfmasse                 Brennen von Rohdolomit\nex       Erzeugnisse der chemischen Industrie und ver-         Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwen-\nKapitel 28    wandter Industrien, ausgenommen durch Glühen          dung von Waren, die nicht Ursprungswaren sind\nbis 37     behandelte natürliche Kalziumaluminium-               und deren Wert 20 6/o des Wertes der herge-\nphosphate, zerkleinert und gemahlen (ex 31.03),       stellten Ware nicht überschreitet\nund ätherische Ole, nicht von Zitrusfrüchten,\nterpenfrei gemacht (ex 33.01)\nex 31.03      Durch Glühen behandelte natürliche Kalzium-           Zerkleinern und Mahlen von durch Glühen\naluminiumphosphate, zerkleinert und gemahlen          behandelte natürliche Kalziumaluminium-\nphosphate\nex 33.01      Ätherische Ole, nicht von Zitrusfrüchten,             Entfernen des Terpens bei ätherischen Olen mit\nterpenfrei gemacht                                   Ausnahme ätherischer Ole von Zitrusfrüchten\nex      Verschiedene Erzeugnisse der chemischen In-           Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwen-\nKapitel 38   dustrie, ausgenommen raffiniertes Tallöl              dung von Waren, die nicht Ursprungswaren sind\n(ex 38.05) und gereinigtes Sulf atterpentinöl        und deren Wert 20 0/o des Wertes der herge-            ;\n(ex 38.07)                                           stellten Ware nicht überschreitet\nex 38.05      Tallöl, raffiniert                                    Raffinieren von rohem Tallöl\nex 38.07      Sulfatterpentinöl, gereinigt                          Reinigen durch Destillieren und Raffinieren von\nrohem Sulfatterpentinöl\nex       Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren     Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter Verwen-\nKapitel 39   daraus, ausgenommen Filme aus Ionomeren               dung von Waren, die nicht Ursprungswaren sind\n(ex 39.02)                                            und deren Wert 20 0/o des Wertes der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet","Nr. 24 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                      751\nHer!Jestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nTarilnummet                      Warenbezeidmung                       die die Ei!Jenschaft von Ursprungswaren verleihen\nex 39.02    Filme aus Ionomeren                                  Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen\nKunststoffes, der ein Mischpolymer aus Athylen\nund Methacrylsäure, teilweise neutralisiert\ndurch metallische Ionen, hauptsächlich Zink\nund Sodium, ist\nex 40.01    Sohlenkrepp in Platten aus Kautschuk                 Walzen von „crepe sheets\" aus Naturkautschuk\nex 40.07    Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit Spinn-         Herstellen aus nichtüberzogenen Fäden und\nstofferzeugnissen überzogen                          Kordeln aus Kautschuk\nex 41.01    Enthaarte Felle von Schafen und Lämmern             Enthaaren von Schaf- und Lammfell\nex 41.02    Rind- und Kalbleder (einschließlich Büffelleder),    Nachgerben von nur gegerbtem Rind- und Kalb-\nRoßleder und Leder von anderen Einhufern, aus-      leder (einschließlich Büffelleder), Roßleder und\ngenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08,       Leder von anderen Einhufern\nnachgegerbt\nex 41.03    Schaf- und Lammleder, ausgenommen Leder der         Nachgerben von nur gegerbtem Schaf- und\nTarifnrn. 41.06 bis 41.08, nachgegerbt              Lammleder\nex 41.04    Ziegen- und Zickelleder, ausgenommen Leder          Nachgerben von nur gegerbtem Ziegen- und\nder Tarifnrn. 41.06 bis 41.08, nachgegerbt          Zickelleder\nex 41.05    Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren,    Nachgerben von nur gegerbtem Leder anderer\nausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08,    Tiere\nnachgegerbt\nex 43.02    Pelzfelle, zusammengesetzt                          Bleichen, Färben, Zurichten, Zuschneiden und\nZusammensetzen von gegerbten oder zuge-\nrichteten Pelzfellen\nex 50.03    Abfälle von Seide, Schappeseide, Bourretteseide     Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide,\nund Kämmlinge, gekrempelt oder gekämmt              Schappeseide, Bourretteseide und Kämmlingen\nex 50.09\nex 50.10\nex 51.04\nBedrucken und gleichzeitige Bearbeitung\nex 53.11\n(Bleichen, Zurichten, Trocknen, Dampfbehand-\nex 53.12\nlung, Noppen, Kunststopfen, Imprägnieren,\nex 53.13    Bedruckte Gewebe\nSanforisieren, Merzerisieren) von Geweben, deren\nex 54.05\nWert 47,5 °/o des Wertes der hergestellten Ware\nex 55.07\nnicht überschreitet\nex 55.08\nex 55.09\nex 56.07\nex 59.14    Glühstrümpfe                                        Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken\nex 68.03    Waren aus Natur- oder Preßschiefer                  Herstellen von Waren aus bearbeitetem Schiefer\nex 68.13    Asbestwaren; Waren aus Gemischen auf der            Herstellen von Waren aus bearbeitetem Asbest\nGrundlage von Asbest oder auf der Grundlage         und aus Gemischen auf der Grundlage von Asbest\nvon Asbest und Magnesiumkarbonat                    oder auf der Grundlage von Asbest und Magne-\nsi umkarbonat\nex 68.15    Glimmerwaren, einschließlich Glimmer auf            Herstellen von Waren aus bearbeitetem Glimmer\nPapier oder Geweben\nex 70.10    Flaschen und Flakons, geschliffen                   Schleifen von Flaschen und Flakons, deren Wert\n50 °/o des Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n70.13    Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der          Schleifen von Glaswaren, deren Wert 50 °/o des\nKüche, bei der Toilette, im Büro, zum Aus-          Wertes der hergestellten Ware nicht über-\nschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen            schreitet, oder vollständig manuelles Verzieren\nZwecken, ausgenommen Waren der Tarifnr. 70.19        (ausgenommen Siebdrucke) von mundgeblasenen\nGlaswaren, deren Wert 50 °/o des Wertes der her-\n·gestellten Ware nicht überschreitet\nex 70.20    Waren aus Glasfasern                                Herstellen aus rohen Glasfasern\nex 71.02    Edelsteine und Schmucksteine, geschliffen oder      Herstellen aus Edelsteinen oder Schmuck-\nanders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert,      steinen, roh\nauch wenn sie zur Erleichterung der Versendung\nvorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheit-\nlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind","752                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von Ursprungswdren verleihen\nTarifnummer                      Warenbezeichnung\nex 71.03    Synthetische oder rekonstituierte Steine, ge-        Herstellen aus synthetischen oder rekonsti-\nschliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt       tuierten Steinen, roh\nnoch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung\nder Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch\nnicht einheitlich gebrauchsfertig zusammen-\ngestellt sind\nex 71.05    Silber und Silberlegierungen, als Halbzeug, auch     Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nvergoldet oder platiniert                            Zerkleinern von Silber und Silberlegierungen,\nunbearbeitet\nex 71.05    Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet, auch     Legieren oder elektrolytisches Trennen von\nvergoldet oder platiniert                            Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet\nex 71.06    Silberplattierungen als Halbzeug                     Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nZerkleinern von Silberplattierungen, unbearbeitet\nex 71.07    Gold und Goldlegierungen, als Halbzeug, auch         Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nplatiniert                                           Zerkleinern von Gold und Goldlegierungen,\nauch platiniert, unbearbeitet\nex 71.07    Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet, auch         Legieren und elektrolytisches Trennen von Gold\nplatiniert                                           und Goldlegierungen, unbearbeitet\nex 71.08    Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder         Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nauf Silber), als Halbzeug                            Zerkleinern von Goldplattierungen (auf unedlen\nMetallen oder auf Silber), unbearbeitet\nex 71.09    Platin und Platinbeimetalle, als Halbzeug            Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nZerkleinern von Platin und Platinbeimetallen,\nunbearbeitet\nex 71.09    Platin und Platinbeimetalle und ihre Legierungen,    Legieren und elektrolytisches Trennen von Platin\nunbearbeitet                                         und Platinbeimetallen und ihren Legierungen,\nunbearbeitet\nex 71.10    Platin- oder Platinbeimetallplattierungen (auf       Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nunedlen Metallen oder auf Edelmetallen), als         Zerkleinern von Platin- oder Platinbeimetall-\nHalbzeug                                             plattierungen (auf unedlen Metallen oder auf\nEdelmetallen), unbearbeitet\nex 73.15    Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl\nin den in den Tarifnrn. 73.07 bis 73.13 ange-   Herstellen aus Waren in den in der Tarifnr. 73.06\nführten Formen                                  angeführten Formen\nin den in der Tarifnr. 73.14 angeführten Formen Herstellen aus Waren in den in den Tarifnrn.\n73.06 und 73.07 angeführten Formen\nex 74.01    Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und           Konvertern von Kupfermatte\nanderes)\nex 74.01   Raffiniertes Kupfer                                  Thermische oder elektrolytische Raffination von\nKupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und\nanderes), von Bearbeitungsabfällen und von\nSchrott aus Kupfer)\nex 74.01    Kupferlegierungen                                   Schmelzen und thermische Behandlung von\nraffiniertem Kupfer, Bearbeitungsabfällen und\nSchrott aus Kupfer\nex 75.01    Rohnickel (ausgenommen Anoden der Tarifnr.          Raffinieren von Nickelmatte, Nickelspeise und\n75,05)                                              anderen Zwischenerzeugnissen der Nickelher-\nstellung durch Elektrolyse, durch Schmelzen\noder auf chemischem Wege\nex 75.01    Rohnickel, ausgenommen Nickellegierungen            Raffinieren von Bearbeitungsabfällen und Schrott\ndurch Elektrolyse, durch Schmelzen oder auf\nchemischem Wege\nex 76.01    Rohaluminium                                         Herstellen durch thermische oder elektrolytische\nBehandlung von nicht legiertem Aluminium,\nBearbeitungsabfällen und Schrott\nex 77.04    Beryllium (Glucinium), verarbeitet                   Walzen, Ziehen, Drahtziehen und Zerkleinern von\nRohberyllium, dessen Wert 50 0/o des Wertes der\nhergestellten Ware nicht überschreitet","Nr. 24 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                             753\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nTarifnummer                          Warenbezeichnung                               die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen\nex 78.01       Raffiniertes Blei                                             Herstellen durch thermisches Raffinieren von\nWerkblei\nex 81.01        Wolfram, verarbeitet                                         Herstellen aus Rohwolfram, dessen Wert 50 °/o\ndes Wertes der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 81.02       Molybdän, verarbeitet                                         Herstellen aus Rohmolybdän, dessen Wert 50 °/o\ndes Wertes der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 81.03       Tantal, verarbeitet                                           Herstellen aus Rohtantal, dessen Wert 50 °/o des\nWertes der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 81.04       Andere unedle Metalle, verarbeitet                            Herstellen aus anderen unedlen Rohmetallen,\nderen Wert 50 °/o des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 83.06       Ziergegenstände zur Innenausstattung, aus un-                 Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von\nedlen Metallen, ausgenommen Statuetten                        Waren, die keine Ursprungswaren sind und\nderen Wert 30 0/o des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n84.06       Kolbenverbrennungsmotoren                                     Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nwendung von Waren und Teilen, deren Wert\n40 0/o des Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 84.08       Andere Motoren und Kraftmaschinen, ausge-                     Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nnommen Turbostrahltriebwerke und Gasturbinen                  wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-\nsprungswaren sind und deren Wert 40 6/o des\nWertes der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 °/o\nder verwendeten Waren und Teile 1) Ursprungs-\nwaren sind\n84.16       Kalander und Walzwerke, ausgenommen Metall-                   Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nwalzwerke und Glaswalzmaschinen; Walzen für                   wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-\ndiese Maschinen                                               sprungswaren sind und deren Wert 25 °/o des\nWertes der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 84.17       Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch                   Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nbeheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf                  wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-\neiner Temperaturänderung beruhende Vorgänge                   sprungswaren sind und deren Wert 25 0/o des\nfür die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Papp-            Wertes der hergestellten Ware nicht über-\nindustrie                                                     schreitet\n84.31       Maschinen und Apparate zum Herstellen von                     Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nZellulosebrei oder Papierhalbstoff oder zum Her-              wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-\nstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe              sprungswaren sind und deren Wert 25 0/o des\nWertes der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n84.33       Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder                    Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nVerarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder                  wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-\nPappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art             sprungswaren sind und deren Wert 25 0/o des\nWertes der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n1) Bei der Bestimmung des Wertes der Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder Verarbeitung\noder Montage durchgeführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist im Falle eines Verkaufs;\nb) für andere Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.","754                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nWarenbezeichnung                                die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen\nTarifnummer\nex 84.41        Nähmaschinen (z.B. zum Nähen von Spinnstoff-                  Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nwaren, Leder oder Schuhen), einschließlich Möbel              wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-\nzum Einbau von Nähmaschinen                                   sprungswaren sind und deren Wert 40 9/o des\nWertes der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet, sofern\ndem Werte nach mindestens 50 0/o der zur\nMontage des Kopfes (ohne Motor) verwen-\ndeten Waren und Teile 1) Ursprungswaren\nsind und\nder Mechanismus für die Oberfadenführung,\nder Greifer mit Antriebsmechanismus und\ndie Steuerorgane für den Zickzack-Stich\nUrsprungswaren sind\n85.14       Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Laut-                 Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nsprecher; Tonfrequenzverstärker                               wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-\nsprungswaren sind und deren Wert 40 9/o des\nWertes der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 0/o\nder verwendeten Waren und Teile 2) Ursprungs-\nwaren sind\n85.15       Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech-                 Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\noder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Emp-                  wendung von Waren und Teilen, die keine Ur-\nfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen {ein-                 sprungswaren sind und deren Wert 40 0/o des\nschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwieder-               Wertes der hergestellten Ware nicht über-\ngabegeräten kombinierten Empfänger) sowie                     schreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 0/o\nFernsehkameras; Geräte für Funknavigation,                    der verwendeten Waren und Teilei) Ursprungs-\nFunkmessung oder Funkfernsteuerung                            waren sind\n87.06       Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarif-               Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nnrn. 87.01 bis 87.03                                          wendung von Waren und Teilen, deren Wert\n15 °/o des Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n..,\n1) Bei der Bestimmung des Wertes der Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese \\Varen im Gebiet des Staates, in dem die Be• oder Verarbeitung\noder Montage durchgeführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist im Falle eines Verkaufs;\nb) für andere Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.\n~) Die Anwendung dieser Regel darf nicht zur Folge haben, daß der Wert der Tramistorcn, die nicht Ursprungswaren sind, den in der Liste A\nfür diese Tarifnummer vorgesehenen Prozentsatz von 3 °/• überschreitet.","Nr. 24 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                              755\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nTarifnummer                          Warenbezeichnung                               die die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen\nex 94.01       Sitzmöbel, auch wenn sie in liegen umgewandelt                Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nwerden können (ausgenommen Möbel der Tarif-                   wendung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff\nnr. 94.02), aus unedlen Metallen                              mit einem Quadratmetergewicht von höchstens\n300 g in gebrauchsfertigen Formen, deren Wert\n25 °/o des Wertes der hergestellten Ware nicht\nübersteigt 1)\nex 94.03       Andere Möbel aus unedlen Metallen                             Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver-\nwendung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff\nmit einem Quadratmetergewicht von höchstens\n300 g in gebrauchsfertigen Formen, deren Wert\n25 °/o des Wertes der hergestellten Ware nicht\nübersteigt 1)\nex 95.01       Waren aus Schildpatt                                          Herstellen aus bearbeitetem Schildpatt\nex 95.02       Waren aus Perlmutter                                          Herstellen aus bearbeitetem Perlmutter\nex 95.03       Waren aus Elfenbein                                           Herstellen aus bearbeitetem Elfenbein\nex 95.04       Waren aus Bein                                                Herstellen aus bearbeitetem Bein\nex 95.05       Waren aus Horn, Geweihen, Korallen, auch                      Herstellen aus Horn, Geweihen, Korallen, auch\nwiedergewonnenen, und anderen tierischen                      wiedergewonnenen, und anderen tierischen\nSchnitzstoff en                                               Schni tzstoffen, bearbeitet\nex 95.06       Waren aus pflanzlichen Schnitzstoffen (z. B.                  Herstellen aus pflanzlichen Schnitzstoffen (z. B.\nSteinnüsse, andere Nüsse, harte Samen)                        Steinnüsse, andere Nüsse, harte Samen), bearbeitet\nex 95.07       Waren aus Meerschaum, Bernstein, auch wieder-                 Herstellen aus Meerschaum, Bernstein, auch\ngewonnenen, Jett und jettähnlichen mineralischen              wiedergewonnenen, Jett und jettähnlichen mine-\nSchnitz- und Formstoffen                                      ralischen Schnitz- und Formstoffen, bearbeitet\nex 98.11       Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe                     Herstellen auf Pfeifenrohformen\n1) Diese Regel gilt nicht, wenn die allgemeine Regel über den Wechsel der Tarifnummer für die anderen Teile, die nidlt Ursprungswaren !>ind\nund in die Zu~n!nmensetzung der Ware eingehen, angewendet wird.","756                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnhang IV\nListe C\nListe der Waren, auf die dieses Protokoll keine Anwendung findet\nNummer des                                                Warenbezeichnung\nZolltarifs\nex 27.07     Ähnliche aromatische Ole im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27, bei deren Destillation mehr als\n65 Raumhundertteile bis 250 °C übergehen (einsdlließlich Benzin-Benzolgemisdle), zur Verwendung\nals Kraft- oder Heizstoffe\n27.09     Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe: Wachs aus Mineralien\nbis\n27.16\nex 29.01     Kohlenwasserstoffe:\n- azyklische\n- alizyklische, ausgenommen Cyclotherpene, ausgenommen Azulene\n- Benzol, Toluol, Xylole\nzur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe\nex 34.03     Zubereitete Schmiermittel, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen\nMineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, Erdöl oder 01 aus bituminösen Mineralien ent-\nhaltend\nex 34.04     Wachse aus Paraffin, aus Erdölwachsen oder aus bituminösen MineraJien, aus paraffinischen Rüde-\nständen\nex 38.14     Zubereitete Additive für Schmierstoffe","Nr. 24 -                             Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                                                                                                        757\nAnhang V\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer/Exporteur (Name, YoJlttlncliae Anschrih, Staat)                                                                                                         EUR.1                                          Nr.           J        000.000\nVot dem AadiWea Aomcrltuaea auf cler lllckscitc bcachtca\n2, Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen\n3, Empfänger (Name, voJlstindiae Anschrift, Staat)                                                                                          ........... 11u1uu11111111111n1,11u11111111111,11uu11n111u1ut1• .. • ............... ,,,, ............... ,,,, ........ ,., •••••• ,, ••••••••••• , ••••••••\n(AuafWlung freigestellt:)\nund\n\"'\"' ' (Angabe der betieffcndcn Staat~, Staatengruppen oder Gebiet;}· ..... ···\n4. Staat, Staatengruppe                                                      S. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen                                                        •Staatengruppe\nbzw. deren Ursprungs•                                                          oder -gebiet\nwaren die Waren gelten\nc;. Angaben über die Beförderung (Ausfülluna frei,eatellt)                                                                                   7, Bemerkungen\nIJ Bei unver-\npackten\ns.. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art dct Packstücke                                                                                                    1);                                    9. Roh-                                        10. Rech•\nWaren jst             Warenbczeic:hnung                                                                                                                                                                                           gewicht (kg)                                      nungen\ndie Anzahl                                                                                                                                                                                                                        oder andere                                       (Ausfüllung\nder (Jeacn•                                                                                                                                                                                                                       Maße                                             freigestellt)\nstände\noder„lote                                                                                                                                                                                                                         (1, m• usw.)\naeacbilttct\"\nanzuacbea,\n11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                                                                                                                           12. ERKLÄRUNG DES AUSFUHRERS/\nDie Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.                                                                                                                                     EXPORTEURS                                                                                                            1\n'2) Nur auszu-                                                                                                                                               Stempel                         De{ Unterzdchner erklärt, daß die vorge• !\nfüllen,       Ausfuhrpapier 2)\nwenn nach     Art/Muster ...................................................... Nr............................                                                                          nannten Waren die Voraussetzungen erfül- 1\nden inter-                                                                                                                                                                              len, um diese Bescheinigung zu erlangen.\nnen Rechts•   vom ..............................................,..... ,.............................,..............................\nvorschritten\ndct Ausfuhr-  Zollbehörde                                ............................................................................. ,..... ..\nstaates        Ausstellender/s Staat/Gebiet ..................................................\n.oder -ge-\nbiete, er-    ····-············· .. ... ................... ,,,,., ................ , ................................... , ................ , ..•\n·•    ,\n(On und Datum)\nforderlich.\n···········•········· .. ····· .... .........................................................................................\n,,\n(On und Datum)\n_._,,,.,., .. , ......... ,, •••••• •·•••·••••••••••••••• .. ·•••·••••• .. ••• .. •• .. ,• ............................... ,,,.,,,,,,u,,,                                 ....................................................................................................................          /i\n(Unterschrift)                                                                                                                                                    (Unterschrih)","758                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\n13. ERSUCHEN UM NACHPRUFUNG, zu Obersendea                    14. ERGEBNIS DER NACHPRUFUNG\nan:\nDie Nachprüfung hat ergeben, daß diese Bescheinigung 1)\n•         von der auf ihr angegebenen Zollbehörde aus-\ngestellt worden ist und daß die darin enthalte-\nnen Angaben richtig sind.\nEs wird um Oberprüfung dieser Bescheinigung auf ihre\nEchtheit und Ridltigkeit ersudlt.\n•         nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und\nfür die Richtigkeit der darin enthaltenen Anga-\nben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).\n(Ort und Datum)                                                  (Ort und Datum)\nStempel                                                       Stempel\n. ·····                 ......\n(Unterschrift)                                                   (Unterschrift)\n1) Zutreffendes Feld ankreuzen.\nAnmerkungen\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Ubermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind $0\nvorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsidltigten Eintragungen .hln-\nzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat,\ngebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.\n2. Zwischen den in der Warenverkehrsbesdleinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwisdlenräume bestehen,\njeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten\nist ein waageredlter Sdllußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durdl Streichungen unbrauchbar zu machen.\n3. Die Waren sind nadl dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                  759\nANTitAG· AUP AUSSTELLUNG EINER. WAllENVEIUCEHRSBESCHEINIGUNG\nt, Ausführer/Exporteur (Name, vollsrändiae Anschriff,·Staat>               EUR.1                  Nr.    J   000.000\nVor dem Aulliillca Anmerku111eu auf der Rückseite beachten\n2, Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Prä-\nferenzverkehr zwischen\n3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)\n(Ausfülhana freigestellt)\nund\n• • • (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gcbi;~·~·;··········\n4. Staat, Staatengruppe                5, Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen                •staatengruppc\nbzw. deren Ursprungs-                  oder -gobiet\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben über die Beförderung (AusliiUuns freigestellt)    7. Bemerkunjen\n1) Bei unver•  8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke           1);                9. Roh•               10, Rech•\npackten        Warenbezeichnung                                   .                                          gewkht (kg)            nungen\nWaren ist                                                                                                                           {Ausfüllung\ndie Anzahl                                                                                                   oder andere\nderqqcn•                                                                                                     Maße                   f reigestcllt)\natinde                                                                                                       (1, m1 US,Y.',)\noder,,tose\ngeschüttet\"\nanzugeben,","760                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nErkläru~g des Ausftihrers/Exporteurs\nDei Unterzeichner, Ausführer /Exporteur, der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,\nERKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;\nBESCHREIBT den Sachverhalt, auf Grund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:\nLEGT folgende Nachweise VOR 1):\nVERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu e1bringen, die für die\nAusstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner\nBuchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden1\nBEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.\n(Ort und Datum)\n(Unterschrift)\n1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Wa1enverkehrsbesdleinigungen, Redln u11gen, Elklärungen des He1 slellers u,w. über die verwendeten Erzeug-\nnisse oder die in unveründer!em Zustand wieder ausgeführten Waren.","Nr. 24 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                                                         761\nAnhang VI\n..!J Formblatt ftir dea begttmtigten Warenverkehr\nFORMBLATT                  EUR. 2                 Nr.                                  zwischen ...................................\"'\" und ........................................ 1}\nL!J Au1führer            (Name, vollständige A.nKhrift, Stut)                           ~ Erldlnulg des Auaf\\lhren\nIch, der Unteraeichner, Ausführer der nachstehend be·\nzeichneten Waren, erkläre, daB diese die für die Ausstellung\ndieses Fonnblatts geforderten Voraussetzungen erfüllen,\nund daB sie die Eigenschaft von Ursprungswaren gemäß\nden Bedingungen für den in Feld 1 genannten begünstigten\nWarenverkehr erworben haben.\n_!J     Empflnger          (Name, vollständige Anschrift, Staat)\n~ Ort und Datum\n:.!.} Unterschrift des Autführen\n.2J Bemerkungen                 2\n)                                                      .!J Unprungutaat                 3\n)\n.!J   Bestimmungutaat 4)\n~ Rohgewicht (kg)\n..!.!J Zeichen, Nummem der Sendung und Warenbezelclmug                                                l!.!J Behörde                oder Diemutelle des Autfuhr·\nltaatl 4), der die Nachprüfung der Erklärung\ndes Aulführen obliegt\n1) Angabe der betrell'enden Staaten, Staatensruppea oder Gebiete.\n2) Hinweiae auf Prüfuugffl dwda die zuttindige lell&de oder DieDlt1telle, eowelt-lle tchon ltatt~en haben.\n3)   Alt Unprungutaat gilt der Staat, die Staatengruppe oder du Gebiet, aJa dna bzw. deren Unpnuapwart11 die Waren geltea.\n4}   Als Staat gilt auch eine Staatengruppe oder eirl GebieL\n1'3 Ersuchen um Nadtprüfung                                                          ~     Ergebnis der Nachprüfung\nEs wird um Uberprüfung der auf der Vorderseite\n•Die Nachprüfung hat ergeben, daß 1)\ndie auf diesem Formblatt eingetragenen An-\n•\ndieses Formblatts abgegebenen Erklärung des Aus-\nführers ersudlt *)                                                                           gaben ridltig sind; 1)\ndas Formblatt nidlt den Erfordernissen für\ndie Ridltigkeit der darin enthaltenen Angaben\nentspridlt (siehe beigefügte Bemerkungen) 1 )\n., den                     19, ...                                                           . , den                               19\nStempel                                                                                              Stempel\n(Unterschrift)                                                                    (Untersduilt)\n1) Zutreffendes ankreuzen,\nG:i'\n1-o  *) Die nad1trägliche Prüfung des Formblatts erfolgt stichprobenweise oder immer dann,                     wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete\nEJ\nVJ\nZweifel an der Echtheit des Formblatts und an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben\n~\nV\np                                                           Hinweise zur Ausstellung des Formblatts EUR. 2\n~\n1. Ein Formblatt EUR. 2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in\nFeld 1 genannten Warenverkehr entsprechen. Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgfältig\nzu lesen.\n2. Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblatt an die Paketkarte an; bei Briefsendungen\nlegt er das Formblatt in die Sendung. Außerdem trägt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zoll-\ninhaltserklärung C 2/C P 3 den Hinweis „EUR. 2\" sowie die Seriennummer des Formblatts ein.\n3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch Zoll• oder Postvorschrif-\nten festgelegten Förmlid1keiten.\n4. Die Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verpflichtung, den zuständigen Behörden alle\nNachweise zu erbringen, die sie für erforderlich halten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstel-\nlungsbedingungen der in Feld 11 des Formblatts genannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden.","762                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnhang VII\nModell der Erklärung\nDer Unterzeichner erklärt, daß die in dieser Rechnung aufgeführten Waren hergestellt\nworden sind in\nund (je nach Fall):\na) den Regeln über die Bestimmung des Begriffs • vollständig hergestellte Waren\" ent-\nsprechen 1)\noder\nb) aus folgenden Waren hergestellt worden sind: 1)\nBesc:hrei bung                                         Ursprungsstaat 1)                                     Wert1)\nund den folgenden Bearbeitungen unterworfen worden sind:\n.. ..... .. (Angabe der Bearbeitung)\nin\n•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\n........................................................ ,den ............................................... .\n(Unterschrift)\n1) Zutreffendes eintragen.\nZ) Zutreffendes eintragen. Dabei ist anzugeben:\n-    wenn die Waren ihren Ursprung in einem Staat haben, der in dem betreffenden Abkommen genannt\nIst: dieser Staat\n-- wenn die Waren ihren Ursprung in einem anderen Staat haben: Drittland.","Nr. 24 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                                                           763\nAnhang VIII\n1. Versender    1)\nAUSKUNFfSBLATr\nfür den Erhalt einer\nWARENBESCHEINIGUNG\nim Rahmen der Vorschriften für den Warenverkehr\nzwi,~hen der\n2. Empfänger      1)\nEUROPÄISCHEN\nWIR.TSCHAFrSGEMEINSCHAFT\nund\n.................................ii~·n;~~i;~~~i~i;~-~i··············· .. ················\n3. Verarbeiter    1)\n4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung erfolgte\n6. Einfuhrzollbehörde 1)                                                       5. Für amtliche Zwecke\n7. Einfuhrpapiere         1)\nMuster ........ ,.. ,.,, ...... ,.. ,... ,,,,, Nr.''''''''''\"'''\"'\"'\nSerie .......................................,....................\nvom\nWAllEN ZUM ZEITPUNKT DES VEllSANDS NACH DEM BESTIMMUNGSSTAAT\n8. Zeichen, Nummern,                              ,. Nummer des BZT und Warenbezeichnung                                                               10. Menges)\nAnzahl und Art der\nPackstücke\n11. Wert•)\nVER.WENDETE EINGEftJHR.TE WAREN\n12. Nummer des BZT und Warenbezeichnun1                                                               13, Ursprungs•                                  14. Menge•)       15. Wert!)')\nstaat ')\n16. Art der Be• oder Verarbeitung\n17. Bemerkungen\n18, SICHTVERMERK DER. ZOWEHÖR.DE                                               l!J, ER.KLÄRUNG DPS VERSENDEllS\nDie Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt:                                 Ich, der Unterzeichner, .................................. ,•\nerkläre, daß die auf diesem Blatt erteilten Auskünfte\nDokument: ........ ,, .......................... ,, ... ,... ,.... .            richtig sind\n~/Muster ., .................. , Nr. ....................... .\nZollbehörde: ...................... ,..................... ,.. .\n... ,. ,_,,,....,....................- ...- ..................., den!_ _            !_\n....,I_ _ _    __,!\nDenl- --1--,--,\n(Untcrschri&)                            EJ                     ···················••.•···············································\n(Untencbrift)","764                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nERSUCHEN UM NACHPRUFUNG                                           ERGEBNIS DER NACHPRUFUNG\nDer unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Uber-                   Die Nachprüfung hat ergeben, daß dieses Aus-\nprüfung des Auskunftsblattes auf seine Echtheit und               kunftsblatt\nRichtigkeit\na) von der in ihm angegebenen Zollbehörde aus-\ngestellt wurde und die in ihm enthaltenen An-\ngaben richtig sind*)\nb) nicht den Erfordernissen für seine Echtheit und\nfür die Richtigkeit der darin enthaltenen Anga-\nben entspricht [siehe beigefügte Bemerkungen]*)\nden.                                                                 den.\nStempel der                                                       Stempel der\nZollbehörde                                                       Zollbehörde\n(Untersduirt des Zollbeamten)                                       (Untersd!rift des Zollbeamten)\n•) Nid!tzutreffendes bitte streidlen.\nHinweise zur Vorderseite\n1)  Name oder Firmenbezeichnung und vollständige Adresse.\n2)  Freiwillige Angabe.\n3)  kg, hl, m3 oder andere Maße.\n') Umschließungen gelten als zu den in ihnen verpalkten Waren gehörig. Diese Vorschrift\nfindet jedoch keine Anwendung auf Umschließungen, wenn sie für die in ihnen ver-\nparaten Waren nicht üblich sind und sie unabhängig von ihrer Verwendung als Um-\nschließung einen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben.\n5\n) Zutreffendes eintragen. Dabei ist anzugeben:\n- wenn die Waren ihren Ursprung in einem Staat haben, der in dem betreffenden Ab-\nkommen genannt ist: dieser Staat\n- wenn die Waren ihren Ursprung in einem anderen Staat haben: Drittland.\n8\n) Der Wert ist entsprechend den Ursprungsregeln anzugeben.\nAnhang IX\nGemeinsame Erklärung\n\"t\nZur Anwendung von Artikel 28 des Protokolls erklärt\nsich die Gemeinschaft bereit, unmittelbar nach Unter-\nzeichnung des Abkommens eine Prüfung der Anträge\nMarokkos auf Abweichungen von den Ursprungsregeln\nin die Wege zu leiten.","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                765\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                           9. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien be-\ntreffend die Vorlage des Abkommens durch die\nSeiner Majestät des Königs der Belgier,\nGemeinschaft im GATT,\nIhrer Majestät der Königin von Dänemark,                       10. Erklärung der Vertragsparteien über die Ausle-\ndes Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,                      gung des im Abkommen verwendeten Begriffs\n,, Vertragsparteien\",\ndes Präsidenten der Französischen Republik,\ndes Präsidenten Irlands,                                    -  von den nachstehend aufgeführten Erklärungen Kennt-\nnis genommen:\ndes Präsidenten der Italienischen Republik,\n1. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nSeiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxem-               schaft zu Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens,\nburg,                                                          2. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nIhrer Majestät der Königin der Niederlande,                        schaft über die regionale Anwendung einiger Be-\nstimmungen des Abkommens,\nIhrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland                                  3. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft betreffend die in Artikel 2 des Protokolls\nund des Rates der Europäischen Gemeinschaften                      Nr. 1 genannte Rechnungseinheit,\neinerseits\n4. Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik\nund\nDeutschland über die Bestimmung des Begriffs\nSeiner Majestät des Königs von Marokko                             ,,deutscher Staatsangehöriger\",\nandererseits,    S. Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik\ndie am siebenundzwanzigsten April neunzehnhundert-               Deutschland zur Geltung des Abkommens für Ber-\nsechsundsiebzig zur Unterzeichnung des Kooperations-               lin,\nabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-\nmeinschaft und dem Königreich Marokko sowie zur                und von den nachstehend aufgeführten Briefwechseln\nUnterzeichnung des Abkommens zwischen den Mitglied-            Kenntnis genommen:\nstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und            1. Briefwechsel betreffend die Zusammenarbeit im\nStahl und dem Königreich Marokko in Rabat zusammen-                Bereich der Wissenschaft, der Technologie und\ngetreten sind,                                                     des Umweltschutzes,\nhaben bei der Unterzeichnung dieser Abkommen                 2. Briefwechsel über Artikel 15 des Abkommens be-\ntreffend die Waren der Tarifstelle 08.02 ex A, ex\ndie nachstehend aufgeführten gemeinsamen Erklärun-              B, ex C und D des Gemeinsamen Zolltarifs,\ngen der Vertragsparteien angenommen:\n3. Briefwechsel zu den Artikeln 15 und 50 des Ab-\n1. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu                kommens,\nArtikel 12 Absatz 1 des Abkommens,\n4. Briefwechsel betreffend die in der Gemeinschaft\n2. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu                beschäftigten marokkanischen Arbeitnehmer,\nArtikel 15 des Abkommens,\n5. Briefwechsel über die Durchführung des Abkom-\n3. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu                mens im Bereich der wirtschaftlichen, technischen\nArtikel 15 des Abkommens betreffend die Waren               und finanziellen Zusammenarbeit vor Inkrafttreten\nder Tarifstelle 08.02 ex A, ex B, ex C und D des            des Abkommens,\nGemeinsamen Zolltarifs,\n6. Briefwechsel über Waren aus bestimmten Ur-\n4. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu                sprungs- und Herkunftsländern, für die bei der\nAnhang B betreffend Olivenöl, anderes als raffi-            Einfuhr in einem Mitgliedstaat eine Sonderregelung\nfiniertes, der Tarifstelle 15.07 A .II des Gemein-          gilt,\nsamen Zolltarifs,\n7. Briefwechsel über Artikel 35 und 54 des Abkom-\n5. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien be-               mens.\ntreffend den Olivenölsektor,\n6. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über         Die vorstehend genannten Erklärungen        und Brief-\nWeine mit Ursprungsbezeichnung,                      wechsel sind dieser Schlußakte beigefügt.\n7. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien be-          Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß diese\ntreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse,            Erklärungen und Briefwechsel, soweit notwendig, unter\n8. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu         denselben Bedingungen wie das Kooperationsabkommen\nden Konsultationen nach Artikel 13, 25, 28, 49 und   den ihre Gültigkeit sicherstellenden Verfahren unter-\n50 des Abkommens,                                    worfen werden.","766                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nGemeinsame Erklärung der Vertragsparteien              sektor festzustellen und angemessene Lösungen zu er-\nzu Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens               arbeiten.\nZu diesem Zweck halten sie regelmäßig Konsultationen\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß die in          ab, um die Entwicklung auf dem Olmarkt zu verfolgen.\nArtikel 12 Absatz 1 des Abkommens genannten Plafonds\n,,pro rata temporis\" angewandt werden, falls der Zeit-\npunkt des Inkrafttretens des Abkommens nicht mit dem\nBeginn des Kalenderjahres zusammenfällt.                           Gemeinsa,ne Erklärung der Vertragsparteien\nüber Weine mit Ursprungsbezeidmung\nGemeinsam~ Erklärung der Vertragsparteien                  Die Vertragsparteien kommen überein, daß in bezug\nzu Artikel 15 des Abkommens                   auf die in Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens genannten\nWeine mit Ursprungsbezeichnung die Ergebnisse der\nAnwendung dieser Bestimmung jährlich überprüft wer-\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß die in          den.\nArtikel 15 des Abkommens aufgeführten und in An-\nhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten\nErzeugnisse, unbeschadet der Durchführung von Arti-\nkel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Verordnung, wäh-\nGemeinsame Erklärung der Vertragsparteien\nrend der Zeit, in der Zollsenkungen anwendbar sind,                 betreffend landwirtsc:haftliche Erzeugnisse\nohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen\ngleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt werden       1. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter gegen-\nkönnen.                                                         seitiger Berücksichtigung ihrer Agrarpolitik eine har-\nmonische Entwicklung des Handels mit den nicht\nDie Vertragsparteien kommen ferner überein, daß bei\nunter das Abkommen fallenden landwirtschaftlichen\nBezugnahme auf die Artikel 23 bis 28 der Verordnung\nErzeugnissen zu fördern.\n(EWG) Nr. 1035/72 im Abkommen die Gemeinschaft\ndarunter die zum Zeitpunkt der Einfuhr der betreffenden         Im viehseuchenrechtlichen, gesundheitspolizeilichen\nErzeugnisse gegenüber Drittländern anwendbare Rege-             und pflanzenschutzrechtlichen Bereich wenden die\nlung versteht.                                                  Vertragsparteien ihre einschlägigen Regelungen in\nnichtdiskriminierender Weise an und enthalten sich\nder Einführung neuer Maßnahmen, die sich nachteilig\nauf den Handel auswirken.\nGemeinsame Erklärung der Vertragsparteien\nzu Artikel 15 des Abkommens betreffend              2. Sie prüfen im Kooperationsrat die gegebenenfalls in\ndie Waren der Tarifstelle 08.02 ex A, ex B,              ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen\nex C und D des Gemeinsamen Zolltarifs                  auftretenden Schwierigkeiten und bemühen sich um\ngeeignete Lösungen.\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß, falls im\nZuge der Anwendung des Abkommens und unter Be-\nrücksichtigung der Entwicklung der Handelsströme zwi-\nGemeinsame Erklärung der Vertragsparteien\nschen der Gemeinschaft und den Ländern des Mittel-                          zu den Konsultationen nadi\nmeerraums die sich aus Artikel 15 ergebenden Vorteile              Artikel 13, 25, 28, 49 und 50 des Abkommens\nfür die Waren der Tarifstelle 08.02 ex A, ex B und ex C\nund D des Gemeinsamen Zolltarifs durch anomale Wett-           Zur Durchführung der in Artikel 13, 25, 28, 49 und 50\nbewerbsbedingungen gefährdet sind oder gefährdet wer-       des Abkommens vorgesehenen Konsultationen legen die\nden könnten, der Kooperationsrat die Lage prüft, um         Gemeinschaft und Marokko im Rahmen der Geschäfts-\ndie Ursachen der Probleme zu ermitteln und geeignete        ordnung des Kooperationsrates geeignete Verfahren fest,\nLösungen zu erarbeiten.                                     um angemessene Konsultationen zu gewährleisten.\nGemeinsame Erklärung der Vertragsparteien                    Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien\nzu Anhang B betreffend Olivenöl,                         betreffend die Vorlage des Abkommens\nanderes als raffiniertes,                               durdt die Gemeinsdlaft im GATT\nder Tarifstelle 15.0'1 A II\ndes Gemeinsamen Zolltarifs                      Die Vertragsparteien des Abkommens konsultieren\nsich anläßlich der Vorlage und Prüfung der Handels-\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß der etwaige     bestimmungen des Abkommens im Rahmen des GATT.\nZusatzbetrag für das Wirtschaftsjahr 1977 / 1978 für die\nZeit bis zum 31. Oktober 1977 auf seiner bisherigen Höhe\nbeibehalten werden könnte, wenn die außergewöhnliche\nLage, die die Festsetzung des Zusatzbetrags auf 10 Rech-                  Erklärung der Vertragsparteien\nnungseinheiten je 100 kg rechtfertigte, zu diesem Zeit-               über die Auslegung des im Abkommen\npunkt noch fortbesteht.                                             verwendeten Begriffs „Vertragsparteien\"\nDie Vertragsparteien kommen überein, das Abkommen\nso auszulegen, daß der darin verwendete Begriff \"Ver-\nGemeinsame Erklärung der Vertragsparteien              tragsparteien\" zum einen die Gemeinschaft und die Mit-\nbetreffend den Olivenölsektor                 gliedstaaten oder nur die Mitgliedstaaten beziehungs-\nweise nur die Gemeinschaft und zum anderen das König-\nDie Vertragsparteien kommen überein, eng zusammen-       reich Marokko bezeichnet. Der jeweilige Sinn dieses Be-\nzuarbeiten, um etwaige Schwierigkeiten im Olivenöl-         griffs ist den betreffenden Bestimmungen des Abkom-","Nr. 24 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                            767\nmens sowie den entsprechenden Bestimmungen des Ver-        in Währungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft defi-\ntrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-     niert:\nschaft zu entnehmen.                                                 Deutsche Mark                0,828\nPfund Sterling               0,0885\nFranzösischer Franken        1,15\nErklärung                                    Italienische Lira          109\nder Europäischen Wlrtsdlaftsgemelnscbaft                      Holländischer Gulden         0,286\nzu Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens                         Belgischer Franken           3,66\nLuxemburgischer Franken      0,14\nDa Marokko noch nicht über ausreichende technische\nDänische Krone               0,217\nAnlagen verfügt, um die Abfüllung der in Artikel 21\nAbsatz 2 genannten Weine mit Ursprungsbezeichnung zu                 Irisches Pfund               0,00759\ngewährleisten, ist die Gemeinschaft bereit, während eines    Der Wert der Rechnungseinheit in einer Währung ent-\nZeitraums von zwei Jahren die obengenannten Bestim-       spricht der Summe der in dieser Währung ausgedrückten\nmungen auf Wein anzuwenden, der nicht abgefüllt aus-      Gegenwerte der in Absatz 1 aufgeführten Beträge. Er\ngeführt wird; dabei entsprechen die Mengen der künfti-    wird von der Kommission auf der Grundlage der täglich\ngen Kapazität der zu errichtenden Anlagen, und zwar       auf den Devisenmärkten ermittelten Kurse bestimmt.\nim ersten Jahr einem Volumen von höchstens 20 000 hl\nund im zweiten Jahr einem Volumen von höchstens              Die täglichen Kurse für die Umrechnung in die ver-\n10 000 hl.                                                schiedenen nationalen Währungen stehen jeden Tag zur\nVerfügung; sie werden regelmäßig im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften veröffentlicht.\nErklärung\nder Europäischen Wirtsdlaftsgemeinschaft\ntiber die regionale Anwendung                                          Erklärung\neiniger Bestimmungen des Abkommens                    des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland\nüber die Bestimmung des Begriffs\nDie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, daß                  ,,deutscher Staatsangehöriger ..\ndie Anwendung der Maßnahmen, die sie auf Grund von\nArtikel 36 und 37 des Abkommens nach dem Verfahren\nund den Modalitäten des Artikels 38 sowie auf der Grund-     Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland\nlage von Artikel 39 treffen kann, nach Maßgabe gemein-    gelten alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für\nschaftsinterner Regeln auf eine ihrer Region beschränkt   die Bundesrepublik Deutschland.\nwerden kann.\nErklärung\nErklärung                             des Vertreters der Bundesrepublik Deutsdlland\nder Europäisdlen Wirtsdlaftsgemeinschaft                     zur Geltung des Abkommens für Berlin\nbetreffend die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 1\ngenannte Rechnungseinheit                      Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDie Rechnungseinheit, die verwendet wird, um die in     gegenüber den übrigen Vertragsparteien binnen drei Mo-\nArtikel 2 des Protokolls Nr. 1 angegebenen Beträge aus-   naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nzudrücken, wird durch die Summe der folgenden Beträge     teilige Erklärung abgibt.","768                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBrlefwedlsel\nbetreffend die Zusammenarbeit im Bereic:b der Wissensdlaft,\nder Tec:bnologle und des Umweltsdmtzes\nRabat, den 27. April 1976                                   Rabat, den 27. April 1976\nHerr Präsident!                                              Herr Präsident!\nMit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende\nErklärung übermittelt:\nIch beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten          \"Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten\nder Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, dem     der Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, dem\nvon der marokkanischen Delegation im Verlauf der Ver-        von der marokkanischen Delegation im Verlauf der Ver-\nhandlungen über den Abschluß eines Abkommens zwi-           handlungen über den Abschluß eines Abkommens zwi-\nschen der Gemeinschaft und Marokko geäußerten Wunsch         schen der Gemeinschaft und Marokko geäußerten Wunsch\nnachzukommen, von Fall zu Fall die Möglichkeit zu prü-      nachzukommen, von Fall zu Fall die Möglichkeit zu prü-\nfen, Marokko an den Ergebnissen der von den Mitglied-        fen, Marokko an den Ergebnissen der von den Mitglied-\nstaaten der Gemeinschaft beziehungsweise den von             staaten der Gemeinschaft beziehungsweise den von ihnen\nihnen zusammen mit anderen Drittländern durchgeführ-         zusammen mit anderen Drittländern durchgeführten Pro-\nten Programmen im Bereich der Wissenschaft, der Tech-        grammen im Bereich der Wissenschaft, der Technologie\nnologie und des Umweltschutzes zu beteiligen.               und des Umweltschutzes zu beteiligen.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang            Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang\ndieses Schreibens bestätigten.                              dieses Schreibens bestätigten.\"\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner         Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu be-\nausgezeichnetsten Hochachtung.                              stätigen.\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.\nJean D u r i e u x                                         Ahmed B e n k i r a n e\nPräsident der Delegation                             Präsident der marokkanischen Delegation\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                  '169\nBriefwechsel\nüber Artikel 15 des Abkommens betreffend die Waren\nder Tarifstelle 08.02 ex A, ex B, ex C und D des Gemeinsamen Zolltarifs\nRabat, den 27. April 1976                                    Rabat, den 27. April 1976\nHerr Präsident!                                              Herr Präsident!\nMit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende\nMitteilung gemacht:\nMarokko ist der Ansicht, daß die Vorteile, die sich aus      „Marokko ist der Ansicht, daß die Vorteile, die sich\nArtikel 15 des Abkommens für die Waren der Tarifstelle       aus Artikel 15 des Abkommens für die Waren der Tarif-\n08.02 ex A, ex B, ex C und D des Gemeinsamen Zolltarifs      stelle 08.02 ex A, ex B, ex C und D des Gemeinsamen\nergeben, ihm die Möglichkeit geben sollten, seine Wett-      Zolltarifs ergeben, ihm die Möglichkeit geben sollten,\nbewerbsstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt zu festigen.      seine Wettbewerbsstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt\nzu festigen.\nFalls diese Vorteile durch anormale Wettbewerbsbedin-        Falls diese Vorteile durch anormale Wettbewerbsbedin-\ngungen oder Marktstörungen in Frage gestellt werden          gungen oder Marktstörungen in Frage gestellt werden\nsollten, müßte man sich im Rahmen der Prüfung, die in        sollten, müßte man sich im Rahmen der Prüfung, die in\nder gemeinsamen Erklärung zu Artikel 15 des Abkom-           der gemeinsamen Erklärung zu Artikel 15 des Abkom-\nmens betreffend die Waren der Tarifstelle 08.02 ex A,        mens betreffend die Waren der Tarifstelle 08.02 ex A,\nex B, ex C und D des Gemeinsamen Zolltarifs vorgesehen       ex B, ex C und D des Gemeinsamen Zolltarifs vorgesehen\nist, um Lösungen bemühen, durch die die Wettbewerbs-         ist, um Lösungen bemühen, durch die die Wettbewerbs-\nstellung Marokkos gegenüber den anderen Lieferanten          stellung Marokkos gegenüber den anderen Lieferanten\nder Gemeinschaft weiterhin gewährleistet wird.               der Gemeinschaft weiterhin gewährleistet wird.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang             Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang\ndieses Schreibens bestätigten.                               dieses Schreibens bestätigten.\"\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner          Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu be-\nausgezeichnetsten Hochachtung.                               stätigen. Ich bestätige Ihnen, daß die Gemeinschaft ent-\nschlossen ist, in diesem Sektor alle Vorkehrungen zu\ntreffen, um ein reibungsloses Funktionieren ihrer Markt-\norganisation zu gewährleisten.\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.\nAhmed B e n k i r a n e                                         Jean Durieux\nPräsident der marokkanischen Delegation                             Präsident der Delegation\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","770                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBriefwedlsel\nzu den Artikeln 15 und 50 des Abkommens\nRabat, den 27. April 1976                                   Rabat, den 27. April 1976\nHerr Präsident!                                            Herr Präsident!\nMit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende\nErklärung übermittelt:\nWegen der Bedeutung des Sektors Zitrusfrüchte für die    „Wegen der Bedeutung des Sektors Zitrusfrüchte für\nmarokkanische Wirtschaft ist Marokko der Ansicht, daß      die marokkanische Wirtschaft ist Marokko der Ansicht,\nim Falle einer Erweiterung der Gemeinschaft auf andere    daß im Falle einer Erweiterung der Gemeinschaft auf\nMittelmeerländer gemäß Artikel 50 des Abkommens zwi-       andere Mittelmeerländer gemäß Artikel 50 des Abkom-\nschen der Gemeinschaft und dem Königreich Marokko          mens zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich\ndie in Artikel 15 vorgesehene Regelung überprüft werden    Marokko die in Artikel 15 vorgesehene Regelung über-\nmuß, damit die sich aus der Anwendung von Artikel 15       prüft werden muß, damit die sich aus der Anwendung\ndes Abkommens ergebenden Vorteile gewahrt werden.          von Artikel 15 des Abkommens ergebenden Vorteile ge-\nwahrt werden.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang          Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang\ndieses Schreibens bestätigen.                              dieses Schreibens bestätigten.\"\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner       Ich darf Ihnen den Empfang Ihres Schreibens bestäti-\nausgezeichnetsten Hochachtung.                             gen und Ihnen versichern, daß im Falle des Beitritts eines\ndritten Staates zur Gemeinschaft im Rahmen des Koope-\nrationsrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Abkommens\nentsprechende Konsultationen stattfinden werden.\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.\nAhmed B e n k f r a n e                                       Jean Dur i e u x\nPräsident der marokkanischen Delegation                            Präsident der Delegation\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","Nr. 24 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                  771\nBrielwedJ.sel\nbetreffend die in der Gemeinschaft beschäftigten marokkanlsdlen Arbeitnehmer\nRabat, den 27. April 1976                                    Rabat, den 27. April 1976\nHerr Präsident!                                               Herr Präsident!\nMit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende\nErklärung übermittelt:\nIch beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten           „Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten\nder Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, in       der Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, in\nden zu diesem Zweck anzuberaumenden Gesprächen die            den zu diesem Zweck anzuberaumenden Gesprächen die\nFrage der in der Gemeinschaft beschäftigten marokka-          Frage der in der Gemeinschaft beschäftigten marokka-\nnischen Arbeitnehmer zu erörtern.                             nischen Arbeitnehmer zu erörtern.\nIm Rahmen dieser Gespräche sollen unter Berücksichti-          Im Rahmen dieser Gespräche sollen unter Berücksich-\ngung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften die          tigung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften die\nMöglichkeiten für weitere Fortschritte in der Gleichstel-     Möglichkeiten für weitere Fortschritte in der Gleichstel-\nlung der Arbeitnehmer der Gemeinschaft und der Arbeit-        lung der Arbeitnehmer der Gemeinschaft und der Arbeit-\nnehmer aus Drittländern sowie ihrer Familienangehörigen       nehmer aus Drittländern .sowie ihrer Familienangehörigen\nin bezug auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen geprüft       in bezug auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen geprüft\nwerden.                                                       werden.\nDiese Gespräche, aus denen die im Abkommen behan-              Diese Gespräche, aus denen die im Abkommen behan-\ndelten Bereiche ausgeklammert werden sollen, würden           delten Bereiche ausgeklammert werden sollen, würden\ninsbesondere die sozio-kulturellen Probleme betreffen.        insbesondere die sozio-kulturellen Probleme betreffen.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang               Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang\ndieses Schreibens bestätigten.                                dieses Schreibens bestätigten.\"\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner            Ich darf Ihnen den Empfang Ihres Schreibens bestäti-\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                gen.\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.\nJean D u r i e u x                                         Ahmed B e n k i r a n e\nPräsident der Delegation                              Präsident der marokkanischen Delegation\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","772                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBriefwedisel\nüber die Durchführung des Abkommens\nim Bereich der wirtschaftlichen, technischen und\nfinanziellen Zusammenarbeit vor Inkrafttreten des Abkommens\nRabat, den 27. April 1976                                     Rabat, den 27. April 1976\nHerr Präsident!                                                Herr Präsident!\nMit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende\nMitteilung gemacht:\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemein-           ,,Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemein-\nschaft nach der Unterzeichnung des Abkommens und der           schaft nach der Unterzeichnung des Abkommens und der\ndazugehörigen internen Gemeinschaftsdokumente bereit           dazugehörigen internen Gemeinschaftsdokumente bereit\nist, in Zusammenarbeit mit Ihrer Regierung unverzüglich        ist, in Zusammenarbeit mit Ihrer Regierung unverzüglich\ndie Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung der              die Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung der\nZusammenarbeit aufzunehmen, so daß konkrete Aktio-              Zusammenarbeit aufzunehmen, so daß konkrete Aktio-\nnen unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Abkom-               nen unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Abkom-\nmens einsetzen können;                                          mens einsetzen können;\nim Rahmen der Bestimmungen über die finanzielle                 im Rahmen der Bestimmungen über die finanzielle\nund technische Zusammenarbeit die von Marokko                   und technische Zusammenarbeit die von Marokko oder\noder anderen Begünstigten mit Zustimmung Marokkos               anderen Begünstigten mit Zustimmung Marokkos vor-\nvorgelegten Vorhaben zu prüfen, die selbstverständ-             gelegten Vorhaben zu prüfen, die selbstverständlich\nlich erst nach dem Inkrafttreten des Abkommens end-             erst nach dem Inkrafttreten des Abkommens end-\ngültig gebilligt werden können.                                 gültig gebilligt werden können.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang               Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang\ndieses Schreibens bestätigten.                                 dieses Schreibens bestätigten.\"\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner            Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu be-\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                 stätigen.\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.\nJean D u r i e u x                                           Ahmed B e n k i r a n e\nPräsident der Delegation                               Präsident der marokkanischen Delegation\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","Nr. 24 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                    7'13\nBriefwedlsel\nüber Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern,\nfür die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat\neine Sonderregelung gilt\nRabat, den 27. April 1976                                      Rabat, den 27. April 1976\nHerr Präsident!                                                Herr Präsident!\nIch beehre mich, Ihnen folgende Erklärung der Ver-              Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende\ntreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäi-        Mitteilung gemacht:\nschen Wirtschaftsgemeinschaft zur Kenntnis zu bringen:\n„ 1. Für Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus          ,, ,1. Für Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus\nMarokko, die in Titel II (handelspolitische Zusam-               Marokko, die in Titel II (handelspolitische Zusam-\nmenarbeit) des Abkommens zwischen Marokko und                    menarbeit) des Abkommens zwischen Marokko und\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht ge-               der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht ge-\nnannt sind, gilt auch weiterhin das Protokoll über die           nannt sind, gilt auch weiterhin das Protokoll über\nWaren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunfts-                   die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Her-\nländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat          kunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mit-\neine Sonderregelung gilt, im Anhang zum Vertrag                  gliedstaat eine Sonderregelung gilt, im Anhang zum\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-                 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-\nschaft.                                                          gemeinschaft.\n2. Für die in Titel II genannten Erzeugnisse wird die            2. Für die in Titel II genannten Erzeugnisse wird die\nAnwendung des im vorstehenden Absatz 1 genannten                 Anwendung des im vorstehenden Absatz 1 genann-\nProtokolls für die Dauer des Abkommens ausgesetzt                ten Protokolls für die Dauer des Abkommens aus-\nund tritt erneut in Kraft, sobald das Abkommen nicht             gesetzt und tritt erneut in Kraft, sobald das Ab-\nmehr gilt.                                                       kommen nicht mehr gilt.                                ·\n3. Für bestimmte Erzeugnisse wird jedoch von der im               3. Für bestimmte Erzeugnisse wird jedoch von der im\nvorstehenden Absatz 2 genannten Aussetzung bis zu                vorstehenden Absatz 2 genannten Aussetzung bis\nder in Artikel 55 des Kooperationsabkommens für                  zu der in Artikel 55 des Kooperationsabkommens\n1978 vorgesehenen Prüfung abgewichen,\"                           für 1978 vorgesehenen Prüfung abgewichen.'\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang                Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang\ndieses Schreibens bestätigten.                                 dieses Schreibens bestätigten.\"\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner             Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu be-\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                 stätigen.\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.\nJean Durieux                                                 Ahmed B e n k i r a n e\nPräsident der Delegation                               Präsident der marokkanischen Delegation\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","774                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBrlefwedlsel\nüber Artikel 35 und 54 des Abkommens\nRabat, den 27. April 1976                                    Rabat, den 27. April 1976\nHerr Präsident!                                              Herr Präsident!\nIch beehre mich, Ihnen folgende Erklärung meiner            Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir eine Er-\nRegierung betreffend die Artikel 35 und 54 des Abkom-        klärung Ihrer Regierung zu Artikel 35 und 54 des Ab-\nmens zur Kenntnis zu bringen:                                kommens mitgeteilt.\n.. Das Königreich Marokko erklärt, daß es bei Anwen-           Ich beehre mich, Ihnen folgende Erklärung der Euro-\ndung der Artikel 35 und 54 des Abkommens nicht dazu          päischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 35 und 54\nverpflichtet ist; die geltenden Gesetze und Bestimmungen     des Abkommens zur Kenntnis zu bringen:\nzu ändern, soweit diese für den Schutz wesentlicher\n„ 1. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nimmt die\nSicherheitsinteressen erforderlich bleiben. Es trägt Sorge\nErklärung des Königreichs Marokko zur Kenntnis.\ndafür, daß diese Gesetze und Bestimmungen derart an-\ngewendet werden, daß ihre Ubereinstimmung mit Arti-           2. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erwartet,\nkel 51 Absatz 1 des Abkommens gewährleistet ist.•                 daß die im Abkommen einschließlich der in Artikel 35\nund 54 des Abkommens niedergelegten Grundsätze\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner\nuneingeschränkt zur Anwendung gelangen.\nausgezeichnetsten Hochachtung.\nDie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist insbe-\nsondere der Auffassung, daß die Befolgung des\nGrundsatzes der Nichtdiskriminierung die einwand-\nfreie und reibungslose Anwendung des Abkommens\ngewährleisten dürfte.\"\nGenehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.\nAhmed B e n k i r a n e                                        Jean D ur i e u x\nPräsident der marokkanischen Delegation                              Präsident der Delegation\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                              '175\nAbkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nund dem Königreich Marokko\n_,\nDas Königreich Belgien,                                                           Artikel 3\n(1) Die Waren mit Ursprung in Marokko unterliegen\ndas Königreich Dänemark,\nbei der Einfuhr in die Gemeinschaft weder mengen-\nmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wir-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                            kung noch Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung.\ndie Französische Republik,                                    (2) Die neuen Mitgliedstaaten wenden Absatz 1 an,\nwobei sie in keinem Fall gegenüber Marokko eine gün-\nIrland,                                                    stigere Regelung anwenden dürfen als gegenüber der\nGemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung.\ndie Italienische Republik,\nArtikel 4\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nDie Artikel 26 bis 39 des am gleichen Tag unterzeich-\ndas Königreich der Niederlande                             neten Kooperationsabkommens gelten sinngemäß für\ndieses Abkommen.\nund das Vereinigte Königreich Großbritannien\nund Nordirland,                                                                   Artikel 5\n(1) Sind die Angebote marokkanischer Unternehmen\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\ngeeignet, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes\nund Stahl, im folgenden „Mitgliedstaaten\" genannt,\neinerseits, zu beeinträchtigen, und ist diese Beeinträchtigung auf\nunterschiedliche Wettbewerbsbedingungen in bezug auf\ndas Königreich Marokko\nandererseits, die Preise zurückzuführen, so können die Mitgliedstaaten\ngemäß den in Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen\nIN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Wirt-               und Verfahren geeignete Maßnahmen ergreifen.\nschaftsgemeinschaft und das Königreich Marokko ein\n(2) Die Vertragsparteien teilen dem Gemischten Aus-\nKooperationsabkommen über die in die Zuständigkeit\nschuß alle zweckdienlichen Auskünfte mit und leisten\ndieser Gemeinschaft fallenden Bereiche abschließen,\ndie zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls die zur\nIM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem          Anwendung der geeigneten Maßnahmen erforderliche\nWunsch, für den in die Zuständigkeit der Europäischen      Hilfe.\nGemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich         Hat Marokko innerhalb der im Gemischten Ausschuß\ngleichartige Lösungen zu finden,                           festgesetzten Frist der beanstandeten Praktik nicht ein\nHABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele           Ende gesetzt oder kommt im Gemischten Ausschuß inner-\nund in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab-       halb eines Monats von dem Tag an gerechnet, an dem\nkommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver-      der Ausschuß mit dem Fall befaßt wurde, keine Einigung\ntragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen        zustande, so können die Mitgliedstaaten die von ihnen\ninternationalen Verträgen entbindet,                       für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen, um\neine Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemein-\nDIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:                          samen Marktes zu verhindern oder sie zu beheben; sie\nkönnen insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen.\nArtikel 1\nArtikel 6\nDieses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten,\nin die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für        Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des\nKohle und Stahl fallenden Erzeugnisse.                     Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag\nerwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten.\nTitel I\nHandelspolitische Zusammenarbeit\nTitel II\n---                         Artikel 2\nZiel dieses Abkommens ist es, den Handel zwischen\nden Vertragsparteien zu fördern, wobei ihrem jeweiligen\nAllgemeine und Schlußbestimmungen\nArtikel 7\nEntwicklungsstand Redmung getragen und ein besseres           (1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der\nGleichgewicht in ihrem Warenverkehr gewährleistet          mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist\nwerden muß, um das Wachstumstempo des Handels              und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die-\nMarokkos zu beschleunigen und die Bedingungen für          sem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-\nden Zugang seiner Waren zum Markt der Gemeinschaft         schlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fäl-\nzu verbessern.                                             len.","776                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nDie gefaßten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien           (3) Der Gemischte Ausschuß kann beschließen, weitere\nverbindlich; diese müssen die erforderlichen Durchfüh-      Ausschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner\nrungsmaßnahmen gemäß ihren eigenen Bestimmungen             Aufgaben unterstützen.\ntreffen.\nArt i k e 1 10\n(2) Zur guten Durchführung dieses Abkommens tau-\nschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen         Die Artikel 49 bis 57 des Kooperationsabkommens gel-\nauf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß      ten sinngemäß für dieses Abkommen.\nKonsultationen durch.\n(3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-                             Artikel 11\nordnung.                                                        Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der\nArtikel 8                          Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Ver-\n(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern        trags anwendbar ist, und für das Hoheitsgebiet des\nder Gemeinschaft und aus Vertretern Marokkos.               l):önigreichs Marokko.\n(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegen-\nseitigen Einvernehmen der Gemeinschaft und Marokkos.                               Art i k e 1 12\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer,\nArtikel 9                           deutscher, englischer, französischer, italienischer, nieder-\nländischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder\n(1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird ab-          Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nwechselnd von einer der Vertragsparteien nach den in\nseiner Geschäftsordnung festzulegenden Einzelheiten\nArt i k e 1 13\nwahrgenommen.\n(2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal           Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme\njährlich auf Veranlassung seines Vorsitzenden zusammen,     oder Zustimmung nach den einschlägigen Verfahren der\num das allgemeine funktionieren des Abkommens zu            Vertragsparteien, die sich den Abschluß der diesbezüg-\nlichen Verfahren notifizieren.\nüberprüfen.\nEr tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maß-   Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten Mo-\ngabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies auf      nats in Kraft, der auf die in Absatz 1 vorgesehenen\nGrund besonderer Umstände erforderlich ist.                 Notifizierungen folgt.\nGESCHEHEN zu Rabat am siebenundzwanzigsten April\nneunzehnhundertsechsundsiebzig.","Nr. 24 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                                777\nAnhang\nUste\nder in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif•                                               Warenbezeichnung\ns<hemas\n26.01     Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:\nA. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:\nII. andere\nB. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von 20 Gewichts-\nhundertteilen oder mehr\n26.02     Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:\nA. Hochofenstaub (Gichtstaub)\n27.01     Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe\n27.02     Braunkohle, auch agglomeriert\n27.04     Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:\nA. aus Steinkohle:\nII. andere\nB. aus Braunkohle\n73.01     Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch in formlosen\nStücken\n73.02     Ferrolegierungen:\nA. Ferromangan\nI. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohltes Ferro-\nmangan)\n73.03     Bearbeitungsabfälle und Sc:hrott, von Eisen oder Stahl\n73.05     Eisenpulver und Stahlpulver; Eisensc:hwamm und Stahlschwamm:\nB. Eisenschwamm und Stahlsc:hwamm\n73.06     Rohluppen, Rohsc:hienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl\n73.07     Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgesmmiedet oder ge-\nhämmert (Sc:hmiedehalbzeug):\nA. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:\nI. gewalzt\nB. Brammen und Platinen:\nI. gewalzt\n73.08     Warmbreitband aus Stahl, in Rollen\n73.09     Brei tflac:hstahl\n73.10     Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder gesmmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl,\nkalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau:\nA. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nD. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\na) warm gewalzt oder warm stranggepreßt","778                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                                       Warenbezeidlnung\nsdlemas\n73.11        Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertig-\ngestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt:\nA. Profile:\n..\nI. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt                                                           ,.\nIV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nB. Spundwandstahl\n73.12        Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. nur warm gewalzt\nB. nur kalt gewalzt:\nI. in Rollen, zum Herstellen von Weißband a)\nC. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nIII. verzinnt:\na) Weißband\nV. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert,\nbedruckt):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt\n73.13       Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. Elektrobleche\nB. andere Bleche:\nI. nur warm gewalzt\nII. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nb} von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm\nc) von 1 mm oder weniger\nIII. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nb) verzinnt:\n1. Weißblech\n2. andere\nc) verzinkt oder verbleit\nd) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkeri-\nsiert, bedruckt)\nV. anders bearbeitet:\na) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:\n2. andere\n73.15        Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufgeführten\nFormen:\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:\nI. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau} und Profile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\na) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden \\lor<1usselzungen.","Nr. 24 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                           '179\nNummer des\nBrüsseler\nZolltarif-                                                 Warenbezeichnung\nsdtemas\n73.15               d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\n(Forts.)                 1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) nur warm gewalzt\nb) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\n2. von weniger als 3 mm\nc) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\nd) anders bearbeitet:\n1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\nB. legierter Stahl:\nI. Rohblöcke (Ingots), Vorblödce (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warm breit band in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:\nb} nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) Elektrobleche\nb) andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\n2. nur kalt gewalzt, mit einer Didce:\nbb) von weniger als 3 mm\n3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\n4. anders bearbeitet:\naa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n73.16    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke,\nKreuzungen, Weidten, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienen-\nstühle und Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell\nfür das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Sdtienen hergestelltes Material:\nA. Schienen:\nII. andere\nB. Leitsdtienen\nC. Bahnschwellen\nD. Laschen und Unterlagsplatten\nI. gewalzt","780                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun•\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-\nmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. IO.\njeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener\nAusgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten 1.10 DM zuzüglich Ver•\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem l. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 20,50 DM (18,70 DM zuzüglich 1,80 DM\nVersandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 20,90 DM.           Bundesanzelger-Verlagsges.m.b.H. • Postfadl 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6 8/o.                                              Postvertrlebsstüm • Z 1991 AX • Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1977 - Format DIN A 4 -\nDie Neuauflage 1977 weist in Verbindung mit der Auflage 1975 folgende Vorschriften mit den\ninzwischen eingetretenen Änderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) die nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II\nsowie im Bundesanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1977 - Format DIN A 4 -\nDer Fundstellennachweis B\nenthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen\nvölkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt,\nBundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich\nnoch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Einzelstücke der Fundstellennachweise A und B\nkönnen zum Preise von je 22,50 DM zuzüglich 2,- DM Porto und Verpackungsspesen gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „ Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 be-\nzogen werden. Im Bezugspreis ist die MwSt. enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 °/o."]}