{"id":"bgbl2-1978-20-4","kind":"bgbl2","year":1978,"number":20,"date":"1978-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/20#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_20.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten","law_date":"1978-03-23T00:00:00Z","page":402,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["402                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnlage\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1\ndes Regierungsabkommens vom 9. Februar 1978 bis zu\n8 Millionen DM (in Worten: acht Millionen Deutsche\nMark} aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Ausrüstungsgegenstände für Erschließungsmaßnahmen\nim Bereich der Land- und Wasserwirtschaft,\nb) landwirtschaftliche Produktionsmittel, insbesondere\neinfaches landwirtschaftliches Gerät, Düngemittel und\nPflanzenschutzmittel,\nc) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallende Kosten für Transport, Versicherung und\nMontage, auch wenn diese in Inlandswährung anfal-\nlen,\nd) industrielle Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Halbfabri-\nkate.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige\nZustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmadlung\nüber den Geltungsbereidl des Europäischen Obereinkommens\ntlber die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten\nVom 23. März 1978\nDas Europäische Ubereinkommen vom 15. Dezem-\nber 1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit\nan den Universitäten (BGBl. 1964 II S. 1289) ist nach\nseinem Artikel 10 für\nJugoslawien                     am 15. September 1977\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. Mai 1975 (BGBl. II S. 915).\nBonn, den 23. März 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek"]}