{"id":"bgbl2-1978-20-3","kind":"bgbl2","year":1978,"number":20,"date":"1978-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/20#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_20.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe","law_date":"1978-03-22T00:00:00Z","page":400,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["400                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe\nVom 22. März 1978\nIn Bamako ist am 9. Februar 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 9. Februar 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. März 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 20 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1978                                401\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 3\nund                                   Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditan-\ndie Regierung der Republik Mali,                 stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             Mali erhoben werden.\nder Republik Mali,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                     unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nwicklung in Mali beizutragen,                                  mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nsind wie folgt übereingekommen:                             nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Mali, bei der Kredit-         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für den           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nBezug von Waren und Leistungen zur Deckung des lau-            hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nfenden notwendigen zivilen Bedarfs ein Darlehen bis zu         die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\n8,0 Millionen DM (in Worten: acht Millionen Deutsche           bevorzugt genutzt werden.\nMark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen\nund Leistungen gemäß der diesem Abkommen beigefüg-                                    Artikel 6\nten Liste handeln, für die die Lieferverträge oder Lei-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nstungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkom-            sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nmens abgeschlossen worden sind.                                das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nArtikel 2                              blik Mali innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-         des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\nArtikel 7\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nunterliegen.                                                   in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bamako am 9. Februar 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Albrecht S c h r a e p l e r\nFür die Regierung der Republik Mali\nSissoko"]}