{"id":"bgbl2-1978-20-12","kind":"bgbl2","year":1978,"number":20,"date":"1978-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/20#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-20-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_20.pdf#page=13","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-03-31T00:00:00Z","page":409,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 20 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1978                             409\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-              (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.                      Jahren. Es verlängert sich danach jeweils um ein Jahr,\nes sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei\nArtikel 8                            Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schrift-\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an         lich kündigt.\ndem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nRegierung des Königreichs Tonga notifiziert, daß die             (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Be-\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das       stimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-\nInkrafttreten erfüllt sind.                                   schen Zusammenarbeit weiter.\nGESCHEHEN zu Bonn am 1. Juni 1977 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung des Königreichs Tonga\nTu'ipelehake\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. März 1978\nIn La Paz ist am 10. März 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Bolivien über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 10. März 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 31. März 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","410                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                Artikel 2\nund                               (1) Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedin-\ndie Regierung der Republik Bolivien,            gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-      Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und         Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nder Republik Bolivien,                                     unterliegen.\n(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die Zentralbank\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nder Republik Bolivien werden gegenüber der Kredit-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nVerträge garantieren.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in der Republik Bolivien beizutragen,                                     Artikel 3\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die Kredit-\nsind wie folgt übereingekommen:                          anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nArtikel 1                          oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin der Republik Bolivien erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Republik Bolivien oder\neinem anderen von beiden Regierungen auszuwählenden                                Artikel 4\nDarlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Errichtung einer        Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den\nBlei-Silber-Hütte\" (kurz: .,Blei-Silber-Hütte\"), wenn nach  sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden        ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nist, ein Darlehen von 40 Millionen DM (in Worten:           den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nvierzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.               kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-    mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik         mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien         benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                       unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat\nsich für den Fall der Förderung des Projekts „Blei-Silber-\nHütte unter der Voraussetzung, daß die Gesamtfinan-                                Artikel 5\nzierung und Rohstoffversorgung gesichert sind, grund-          Lieferungen und Leistungen für das Vorhaben „Blei-\nsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden inner-   Silber-Hütteu, die aus dem Darlehen finanziert werden,\nstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen       sind beschränkt auf den deutschen Geltungsbereich die-\nDeckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus      ses Abkommens auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-\nKapitalhilfe finanzierten Teil des Auftragswertes für       fall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nsolche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen, die von Firmen\nmit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nfür die Durchführung des Vorhabens abgeschlossen wer-                              Artikel 6\nden.                                                           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nDie folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nfür das neben der Kapitalhilfe zur Finanzierung der         lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\n„Blei-Silber-Hütteu vorgesehene Darlehen, sofern die        gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nKreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist.        bevorzugt genutzt werden."]}