{"id":"bgbl2-1978-20-11","kind":"bgbl2","year":1978,"number":20,"date":"1978-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/20#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-20-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_20.pdf#page=10","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Tonga über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1978-03-30T00:00:00Z","page":406,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["406                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil Il\nBekanntmadmng\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber die Nichtverbreitung von Kernwaffen\nVom 29. März 1978\nZu dem Vertrag vorn 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen\n(BGBl. 1974 II S. 785) haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden an\nden nachstehend genannten Tagen hinterlegt:\nbei dem Verw ahrer in\nLondon                    Moskau            Washington\nGuinea-Bissau                                  20. August 1976\nPortugal              15. Dezember 1977        15. Dezember 1977    15. Dezember 1977\nDer Vertrag ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 somit für Guinea-Bissau am\n20. August 1976 und für Portugal am 15. Dezember 1977 in Kraft getreten.\nDie Ba h a rn a s haben der Verwahrregierung in Moskau am 30. August 1976\nnotifiziert, daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 10. Juli 1973\nan den Vertrag gebunden betrachten, dessen Anwendung vor Erlangung der\nUnabhängigkeit von dem Vereinigten Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt\nworden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. Februar 1978 (BGBl. II S. 222).\nBonn, den 29. März 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h h a u e r\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung des Königreidts Tonga\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 30. März 1978\nIn Bonn ist am 1. Juni 1977 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Tonga über\nTechnische Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1\nam 31. Januar 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 30. März 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1978                              407\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Tonga\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             reich Tanga, in der Bundesrepublik Deutschland oder\nin anderen Ländern,\nund\nd) in anderer geeigneter Weise.\ndie Regierung des Königreichs Tonga -\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nübernimmt für die von ihr geförderten Vorhaben fol-\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und\ngende Leistungen auf ihre Kosten, soweit die Projekt-\nihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\nvereinbarungen nicht etwas Abweichendes vorsehen:\ngen,\na) Vergütung für die entsandten Fachkräfte,\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der\nFörderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts  b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer\nihrer Staaten und Völker und                                   Familienangehörigen, soweit nicht die entsandten\nFachkräfte die Kosten tragen,\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch partner-           c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\nschaftliche Technische Zusammenarbeit zu vertiefen -           außerhalb des Königreichs Tonga,\nsind wie folgt übereingekommen:                          d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten\nMaterials,\nArtikel 1                          e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buch-\nstabe b genannten Materials bis zum Standort der\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der           Vorhaben; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 3\nwirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker          Buchstabe b genannten Abgaben und Lagergebühren,\nzusammen.\nf) Aus- und Fortbildung von tongaischen Fach- und\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingun-           Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend\ngen für die Technische Zusammenarbeit zwischen den             den jeweils geltenden deutschen Richtlinien.\nVertragsparteien. Die Vertragsparteien können er-\ngänzende Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben der             (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Ab-\nTechnischen Zusammenarbeit (im folgenden als Projekt-     weichendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regie-\nvereinbarung bezeidmet) schließen. Dabei bleibt jede      rung der Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben\nVertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zu-       gelieferte Material bei seinem Eintreffen im Königreich\nsammenarbeit in ihrem Lande selbst verantwortlich. In     Tonga in das Eigentum des Königreichs Tanga über; cta-;\nden Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Kon-        Material steht den geförderten Vorhaben und den ent-\nzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere       sandten Fachkräften für ihre Aufgabe.n uneingeschränkt\nsein Ziel, die Leistungen der Vertragspartner, Aufgaben   zur Verfügung.\nund organisatorische Stellung der Beteiligten und der         (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzeitliche Ablauf gehören.                                 unterrichtet die Regierung des Königreichs Tonga\ndarüber, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie\nArtikel 2                          mit der Durchführung ihrer Förderungsmaßnahmen für\ndas jeweilige Vorhaben beauftragt. Die beauftragten\n(1) Die Projektvereinbarungen können vorsehen, daß      Träger, Organisationen oder Stellen werden im folgenden\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland fördert       als „durchführende Stelle\" bezeichnet.\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige\nEinrichtungen im Königreich Tonga,\nArtikel 3\nb) die Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten,\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sidl die       Leistungen der Regierung des Königreichs Tanga:\nVertragsparteien einigen.                             Sie\na) stellt für die Vorhaben im Königreich Tanga die er-\n(2) Die Förderung kann erfolgen\nfordel'lichen Grundstü<ke und Gebäude einsdlließlich\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern,            deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die\nBeratern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaft-      Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland auf ihre\nlichem und technisdlem Personal, Projektassistenten         Kosten die Einridltung liefert;\nund Hilfskräften; das gesamte im Auftrag der Regie-   b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundes-\nrung der Bundesrepublik Deutschland entsandte Per-\nrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte\nsonal wird im folgenden als \"entsandte Fachkräfte\"\nMaterial von Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und\nbezeichnet,\nsonstigen öffentlichen Abgaben sowie Lagergebühren\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im              und stellt sicher, daß das Material unverzüglich enl-\nfolgenden als „Material\" bezeichnet),                      zollt wird. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf\nc) durch Aus- und Fortbildung von tongaischen Fach-             Antrag der durchführenden Stelle auch für im König-\nund Führungskräften und Wissenschaftlern im König-          reich Tonga beschafftes Material;","408                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die      sorgen, daß die Regierung des Königreichs Tanga so\nVorhaben;                                                früh wie möglich darüber unterrichtet wird.\nd) stellt die jeweils erforderlichen tongaischen Fach-\nArtikel 5\nund Hilfskräfte; in den Projektvereinbarungen soll ein\nZeitplan hierfür festgelegt werden;                         (1) Die Regierung des Königreichs Tanga sorgt für den\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fach-         Schutz der Person und des Eigentums der entsandten\nkräfte so bald wie möglich durch tongaische Fach-       ;;achkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden\nkräfte fortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im    Familienmitglieder; hierzu gehört insbesondere:\nRahmen dieses Abkommens im Königreich Tanga, in          a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte fiir\nder Bundesrepublik Deutschland oder in anderen               Schäden, die diese im Zusammenhang mit der Durch-\nLändern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie           führung einer ihnen nach diesem Abkommen über-\nrechtzeitig unter Beteiligung der deutschen Auslands-        tragenen Aufgabe verursachen; jede Inansprud1-\nvertretung oder der von dieser benannten Fachkräfte          nahme der entsandten Fachkräfte ist insoweit aus-\ngenügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung.           geschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf welcher\nSie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegen-         Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Re-\nüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fort-          gierung des Königreichs Tanga gegen die entsandten\nbildung für mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen          Fachkräfte nur im Falle von Vorsatz oder grober\nVorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene              Fahrlässigkeit geltend gemacht werden;\nBezahlung dieser tongaischen Fachkräfte;                b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von\nf) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Ab-               jeder Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen\nkommens aus- und fortgebildete tongaische Staats-            oder Unterlassungen einschließlidl von mündlichen\nangehörige abgelegt haben, entsprechend ihrem fach-          oder schriftlichen Außerungen, die im Zusammenhang\nlichen Niveau an. Sie eröffnet diesen Personen aus-          mit der Durchführung einer ihnen nadl diesem Ab-\nbildungsgerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglich-          kommen übertragenen Aufgabe stehen;\nkeiten oder Laufbahnen;                                  c) sie gewährt den in Salz 1 genannten Personen jeder-\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unter-                 zeit die ungehinderte Ein- und Ausreise;\nstützung bei der Durchführung der ihnen übertrage-       d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen\nnen Aufgaben und stellt ihnen alle erforderlichen            Ausweis aus, in dem auf den besonderen Schutz und\nUnterlagen zur Verfügung;                                    die Unterstützung, die die Regierung des Königreichs\nh) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben           Tanga ihnen gewährt, hingewiesen wird.\nerforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit sie\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland          (2) Die Regierung des Königreichs Tonga\nnach den Projektvereinbarungen übernimmt;                a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bun-\ni) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses           desrepublik Deutschland an entsandte Fachkräfte für\nAbkommens und der Projektvereinbarungen be-                  Leistungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten\nfaßten tongaischen Stellen rechtzeitig und umfassend         Vergütungen keine Steuern und sonstigen öffent-\nüber deren Inhalt unterrichtet werden.                      lichen Abgaben; das gleiche gilt für Vergütungen an\nFirmen, die im Auftrag der Regierung der Bundes-\nArtikel 4                               republik Deutschland Förderungsmaßnahmen im Rah-\n(1)  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland             men dieses Abkommens durchführen;\nsorgt dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet       b) gestattet den unter Absatz 1 Satz 1 genannten Per-\nwerden,                                                           sonen während der Dauer ihres Aufenthaltes die ab-\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit             gaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu\ngetroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in             ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegenstände;\nArtikel 55 der Charta der Vereinten Nationen fest-           dazu gehören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein\ngelegten Ziele beizutragen,                                  Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine,\nein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten des König-\nPlattenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektro-\nreichs Tonga einzumischen,\ngeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein Heiz-\nc) die Gesetze des Königreichs Tonga zu befolgen und              gerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmaus-\nSitten und Gebräuche des Landes zu achten,                   rüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der        Ausfuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls ge-\nsie beauftragt sind, auszuüben,                              stattet, wenn die eingeführten Gegenstände unbrauch-\ne) mit den amtlichen Stellen des Königreichs Tonga ver-           bar geworden oder abhanden gekommen sind;\ntrauensvoll zusammenzuarbeiten.                          c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland              die Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Ge-\nsorgt dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zu-           tränken und anderen Artikeln des Verbrauchs im\nstimmung der Regierung des Königreichs Tanga ein-                 Rahmen ihres persönlidlen Bedarfs;\ngeholt wird. Die durchführende Stelle bittet die Re-          d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\ngierung des Königreichs Tanga unter Dbersendung des               gebühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sidlt-\nLebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr              vermerke, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.\nausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei\nMonaten keine ablehnende Mitteilung der Regierung des                                 Artikel 6\nKönigreichs Tonga ein, so gilt dies als Zustimmung.             Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkraft-\n(3) Wünscht die Regierung des Königreichs Tanga die       treten bereits begonnenen Vorhaben der Technischen\nAbberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie früh-      Zusammenarbeit der Vertragsparteien.\nzeitig Verbindung mit der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 7\nDeutschland aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch\ndarlegen. In gleicher Weise wird die Regierung der              Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nBundesrepublik Deutschland, wenn eine entsandte Fach-         nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nkraft von deutsdler Seite aus abberufen wird, dafür           gegenüber der Regierung des Königreichs Tonga inner-"]}