{"id":"bgbl2-1978-20-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":20,"date":"1978-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe","law_date":"1978-03-20T00:00:00Z","page":397,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["397\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                     Z 1998 AX\n1978                   Ausgeg·eben zu Bonn am 18. April 1978                                                                                                            Nr. 20\nTag                                                                      Inhalt                                                                                        Seile\n20. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-\nland und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     397\n21. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über\nden Eisenbahnfrachtverkehr (CIM), des Internationalen Ubereinkommens über den Eisen-\nbahn-Personen- und -Gepäck.verkehr (CIV), des Zusatzprotokolls (CIM und CIV). des\nZusatzübereinkommens und der Protokolle I und II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            399\n22. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  400\n23. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die\nGleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           402\n23. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die\nGleichwertigkeit der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               403\n23. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die\nakademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen . . . . . . . .                                                                        403\n29. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des\nInternationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  404\n29. 3. 78 BE:;kanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Wiedereingliederungsfonds\ndes Europarats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     404\n29. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Verein-\nheitlichung von Regeln über Konnossemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    405\n29. 3. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von\nKernwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   406\n30. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Tanga über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                                    406\n31. 3. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                                   409\n3. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten\nNationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      411\n3. 4. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . .                                                                        412\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Kapitalhilfe\nVom 20. März 1978\nIn Ouagadougou ist am 9. Februar 1978 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ober-\nvolta über Kapitalhilfe betreffend das Vorhaben\n,.Bau des Straßenabschnittes Hounde-Sakoince\" un-\nterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 9. Februar 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. März 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","398                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Kapitalhilfe\nbetreffend das Vorhaben\n,,Bau des Straßenabschnittes Hounde-Sakoince\"\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nund\nin Obervolta erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Obervolta,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                                  Artikel 4\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nDie Regierung der Republik ObervoJta überläßt bei den\nder Republik Obervolta,\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der               den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                  kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-           mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-        gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nwicklung in Obervolta beizutragen,                               unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nermöglicht es der Regierung der Republik Obervolta, bei          auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,           chendes festgelegt wird.\nfür das Vorhaben „Bau des Straßenabsdlnittes Hounde-\nSakoince\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 33,8 Millionen                             Artikel 6\nDM (in Worten: dreiunddreißig Millionen achthundert-                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ntausend Deutsche Mark) aufzunehmen.                              besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im             lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Ober-            sichtigt werden.\nvolta durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2                                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-          für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen            desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-           Republik Obervolta innerhalb von drei Monaten nach\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun•           Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften            rung abgibt.\nunterliegen.\nArtikel 3                                                      Artikel 8\nDie Regierung der Republik Obervolta stellt die Kre-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Ouagadougou am 9. Februar 1978 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Klaus Eckhard J o r d a n\nBotschafter der Bundesrepublik Deu.tschland\nFür die Regierung der Republik Obervolta\nMoussa K a r g o u g o u\nMinistre des Affaires Etrangeres"]}