{"id":"bgbl2-1978-2-2","kind":"bgbl2","year":1978,"number":2,"date":"1978-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/2#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_2.pdf#page=70","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Östlich des Uruguay über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1977-12-21T00:00:00Z","page":82,"pdf_page":70,"num_pages":3,"content":["- ·-------------------------------\n82                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadtung\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ostlich des Uruguay\nüber Tec:hnische Zusammenarbeit\nVom 21. Dezember 1977\nIn Montevideo ist am 31. März 1971 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ost-\nlieh des Uruguay über Technische Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 9 Abs. 1\nam 28. August 1974\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 21. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nB öll","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1978                                83\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ostlich des Uruguay\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        3. uruguayische Lehrer und Fachkräfte in der Bundes-\nrepublik Deutschland auszubilden oder fortzubilden.\nund\ndie Regierung der Republik Ostlich des Uruguay,                               Artikel 4\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und          Die Regierung der Republik Ostlich des Uruguay\nihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-     1. stellt für die Vorhaben in der Republik Ostlich des\ngen,                                                          Uruguay die erforderlichen Grundstücke und Gebäude\nin dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,            zur Verfügung und richtet diese ein, soweit nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland die Ein-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der          richtung liefert;\nFörderung der technischen und wirtschaftlichen Entwick-\nlung ihrer Staaten und                                     2. trägt die Kosten der Miete und Instandhaltung ange-\nmessener möblierter Wohnungen für die deutschen\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren tech-    Fachkräfte und ihrer Familien oder stellt solche \\Voh-\nnischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen,           nungen zur Verfügung. Bis zur Bezugsfertigkeit einer\nsolchen Wohnung übernimmt die Regierung der Repu-\nsind wie folgt übereingekommen:                            blik Ostlich des Uruguay die Hälfte der Kosten für\nUbernachtung und Vollpension in einem angemesse-\nArtikel 1                             nen Hotel;\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf den   3. befreit die von der Regierung der Bundesrepublik\nin Artikel 2 genannten Gebieten zusammenzuarbeiten            Deutschland für die Vorhaben gelieferten Gegenstände\nund sich gegenseitig zu unterstützen.                         von Hafenabgaben, Ein- und Ausfuhrabgaben und son-\n(2) Die Vertragsparteien können auf der Grundlage          stigen Abgaben;\ndieses Abkommens durch Abschluß besonderer Verein-         4. übernimmt die Entladekosten sowie die Kosten des\nbarungen diese Zusammenarbeit regeln.                         Transports und der Versicherung der von der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland für die einzelnen\nArtikel 2                             Vorhaben gelieferten Gegenstände vom Entladehafen\nbis zum Bestimmungsort;\nDie Ubereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können\nvorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-    5. trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die\nland                                                          Vorhaben;\n1. Schulen, Lehrwerkstätten, Ausbildungsstätten und        6. trägt die Kosten für Dienstreisen der deutschen Fach-\nMusterbetriebe in der Republik Ostlich des Uruguay        kräfte in der Republik Ostlich des Uruguay oder zahlt\nerrichtet, deutsche Lehrer und Fachkräfte entsendet       ihnen neben den Fahrt- und Gepäckkosten ein ange-\nund Ausrüstungsgegenstände bereitstellt;                  messenes Tagegeld;\n2. Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut;    7. stellt das jeweils erforderliche uruguayische Fach- und\nHilfspersonal auf ihre Kosten zur Verfügung;\n3. Sachverständige für besondere Aufgaben nach der Re-\npublik Ostlich des Uruguay entsendet und ihnen ihre    8. sorgt dafür, daß die deutschen Fachkräfte nach ange-\nBerufsausrüstung stellt;                                  messener Zeit durch geeignete uruguayische Fach-\n4. der Regierung der Republik Ostlich des Uruguay Be-         kräfte ersetzt werden. Soweit diese Fachkräfte in der\nrater zur Verfügung stellt;                               Bundesrepublik Deutschland ausgebildet werden, be-\nnennt sie rechtzeitig genügend Bewerber für diese\n5. die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich-         Ausbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich\ntungen in beiden Ländern durch die Entsendung oder        ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Rückkehr\nVermittlung von deutschem wisenschaftlichen Perso-        für mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben\nnal, durch die Bereitstellung von wissenschaftlichen      zu arbeiten. Sie wird für deren angemessene Bezah-\nAusstattungsgegenständen sowie durch den Aus,tausch       lung sorgen.\nvon wisenschaftlichen und technischen Informationen\nArtikel 5\nfördert.\nDie Regierung der Republik Ostlich des Uruguay\nArtikel 3\n1. gewährt den deutschen Fachkräften, ihren Familien-\nAuf Grund von Ubereinkünften nach Artikel 1 Ab-\nangehörigen und sonstigen zum Hausstand gehörigen\nsatz 2 wird sich die Regierung der Bundesrepublik             Personen jederzeit abgabenfrei die Ein- und Ausreise\nDeutschland bemühen,\nund die notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgeneh-\n1. uruguayischen Studenten Stipendien für deutsche tech-      migungen;\nnische Lehranstalten zu vermitteln;\n2. erhebt auf die von deutscher Seite gezahlten Bezüge\n2. uruguayische Praktikanten an deutschen Fachschulen         der deutschen Fachkräfte keine Steuern und sonstigen\nund in deutschen Betrieben auszubilden;                   fiskalischen Abgaben;","---··------·--------- - - - - - - - - - - - - - - - -\n84                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\n3. gestattet den deutschen Fachkräften und ihren Fami-                            (2) Sie stellt die Bundesrepublik Deutschland sowie die\nlienangehörigen für die Dauer ihres Aufenthaltes die                      deutsche Fachkraft von jedem Erstattungsanspruch und\nabgaben- und kautionsfreie Einfuhr der zu ihrem eige-                     jeder Verantwortung frei, die aus solchen Tätigkeiten\nnen Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören                         herrühren, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahr-\nauch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank                       lässigkeit.\nund eine Tiefkühltruhe, ein Rundfunkgerät, ein Platten-\nspielgerät, ein Tonbandgerät, ein Fernsehgerät, klei-\nArtikel 7\nnere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät\nund eine Foto- und Kinoausstattung. Diese Gegen-                             Dieses Abkommen wird auch auf die deutschen Fach-\nstände können innerhalb des Landes nach vorheriger                        kräfte angewendet, die bei seinem Inkrafttreten bereits\nGenehmigung und nach Zahlung aller für ihre Einfuhr                       im Rahmen der Technischen Zusammenarbeit zwischen\nvorgeschriebenen Steuern und Abgaben verkauft wer-                        der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nden; andernfalls sind sie wieder auszuführen. In bezug                    Regierung der Republik Ostlich des Uruguay in der Re-\nauf die Kraftfahrzeuge, die auf Grund dieses Artikels                     publik Ostlich des Uruguay tätig sind.\nnach Uruguay eingeführt werden, behält sich die uru-\nguayische Regierung das Recht vor, Zölle und Einfuhr-\nabgaben für Kraftfahrzeuge zu erheben, die vor Ablauf                                                Artikel 8\nder geltenden gesetzlichen Fristen für einen zoll- und\nabgabenfreien Verkauf veräußert werden;                                      Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n4. gestattet den deutschen Fachkräften und ihren Fami-                         gegenüber der Regierung der Republik Ostlich des Uru-\nlienangehörigen die abgabenfreie Einfuhr von Medika-                     guay innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkraft-\nmenten, Lebensmitteln, Getränken und anderen Arti-                        treten eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nkeln des täglichen Verbrauchs im Rahmen ihres per-\nsönlichen Bedarfs;\n5. stellt den deutschen Fachkräften einen Ausweis aus,                                                    Artikel 9\nin dem ihnen die Unterstützung der staatlichen Dienst-\n(1) Die Regierung der Republik Ostlich des Uruguay\nstellen für ihre Aufgaben zugesagt wird.\nnotifiziert der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\ndaß die rechtlichen und formellen Voraussetzungen in\nArtikel 6\nUruguay für das Inkrafttreten dieses Abkommens vor-\n(1) Da dieses Abkommen über Technische Zusammen-                           liegen. Das Abkommen tritt mit dem Eingang dieser Note\narbeit zum Vorteil der uruguayischen Regierung ange-                            in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nwandt werden soll, und in Anwendung der allgemeinen\n(2) Das Abkommen verlängert sich stillschweigend je-\nHaftungsgrundsätze des uruguayischen Rechts, verpflich-\nweils um ein Jahr, es sei denn, daß eine der beiden\ntet sich die uruguayische Regierung, die Haftung für\nVertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweili-\njeden Anspruch zu übernehmen, der gegen eine deutsche\ngen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nFachkraft oder gegen die Bundesrepublik Deutschland für\nSchäden, welche durch die deutsche Fachkraft in Erfül-                            (3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine\nlung einer ihr im Rahmen dieses Abkommens übertrage-                           Bestimmungen für die bereits begonnenen Vorhaben der\nnen Aufgabe entstehen, von Dritten geltend gemacht                             Technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß wei-\nwird.                                                                          ter.\nGESCHEHEN zu Montevideo am 31. März 1971, in vier\nUrschriften, je zwei in deutscher und in spanischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür di~ Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKurt L u e d d e - N e u r a t h\nFür die Regierung der Republik Ostlich des Uruguay\nPeirano F a c i o\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nlrn Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Redltsvorsdlriften und\nBekanntmadlungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidlt.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postansdlrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdlienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfad1 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 43,80 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglidl Versandkosten.\nDieser Preis gilt audl für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postsdleckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredlnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6,30 DM (5,50 DM zuzüglich -,80 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausredlnung 6,70 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertste•1er enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 0/o."]}